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Landgericht Bielefeld·05 NBs 45/25·03.12.2025

Berufung auf Rechtsfolgen beschränkt: § 177 Abs. 1,5 Nr. 1 StGB, Bewährung bei 1 J. 8 M.

StrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen sexueller Nötigung und sexueller Belästigung Berufung ein und beschränkte sie in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch. Das Landgericht änderte den Schuldspruch tenoriert auf sexuellen Übergriff mit Gewalt (§ 177 Abs. 1, 5 Nr. 1 StGB) und sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) und reduzierte die Gesamtfreiheitsstrafe. Maßgeblich strafmildernd wirkten Geständnis und Zeitablauf; strafschärfend u.a. Vulnerabilität der Opfer, psychische Folgen und Tatbegehung trotz laufender Ermittlungen. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten wurde wegen günstiger Sozialprognose und besonderer Umstände zur Bewährung ausgesetzt; die Berufung hatte nur teilweise Erfolg, Kosten trägt der Angeklagte mit Gebührenermäßigung.

Ausgang: Berufung (auf Rechtsfolgen beschränkt) teilweise erfolgreich: Strafe reduziert und zur Bewährung ausgesetzt, im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird die Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, sind die erstinstanzlichen Feststellungen zum Schuldspruch für das Berufungsgericht bindend; eine erneute Darstellung der schuldspruchtragenden Tatsachen kann entbehrlich sein.

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Ein Geständnis im Berufungsverfahren kann strafmildernd zu berücksichtigen sein, insbesondere wenn es eine erneute belastende Zeugenvernehmung erspart.

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Bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 9 StGB ist das gesamte Tatbild einschließlich subjektiver Elemente und Täterpersönlichkeit am Durchschnitt gewöhnlicher Fälle zu messen; die Annahme setzt ein deutliches Abweichen voraus.

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Die Auswahl erkennbar vulnerabler und deutlich unterlegener Opfer sowie die Tatbegehung trotz Kenntnis laufender Ermittlungen sind gewichtige strafschärfende Gesichtspunkte bei § 177 StGB.

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Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB kommt trotz erheblicher Straftat in Betracht, wenn eine günstige Sozialprognose besteht und besondere Umstände – etwa erstmalige Freiheitsstrafe, Verantwortungsübernahme und prägender Untersuchungshaftvollzug – vorliegen.

Relevante Normen
§ 177 Abs. 1 StGB§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB§ 184i Abs. 1 StGB§ 184i Abs. 3 StGB§ 53 StGB§ 56 StGB

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts O. vom 25.07.2025 (Az. 566 Js 2805/23 - 25 Ls 24/25) wird das angefochtene Urteil - unter Verwerfung der Berufung im Übrigen - dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Übergriffs mit Gewalt und wegen sexueller Belästigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Berufungsgebühr wird jedoch um ein Viertel ermäßigt und in diesem Umfang fallen auch die dem Angeklagten in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Rubrum

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Angewendete Vorschriften:

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§§ 177 I, V Nr. 1, 184i I, III, 53, 56 StGB.

Gründe

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(abgekürzt gem. § 267 IV StGB)

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I.

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Das Amtsgericht - Schöffengericht - O. hat den Angeklagten mit der angefochtenen Entscheidung vom 25.07.2025 wegen sexueller Nötigung und wegen sexueller Belästigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

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Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Kammer hat der Angeklagte seine Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

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Das Rechtsmittel des Angeklagten hat aufgrund des in der Berufungsverhandlung abgegebenen Geständnisses zum Teil Erfolg.

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II.

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Zur Person und zum Lebenslauf des Angeklagten sind in der zweiten Instanz die folgenden Feststellungen getroffen worden:

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Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alt. Sein Vater ist im Jahre 0000 nach Deutschland gekommen, hat als Hausmeister in einer Schule gearbeitet, erlitt aber im Jahre 0000 einen Unfall und ist später nach N. zurückgekehrt. Der Vater ist vor x Jahren verstorben. Seine Mutter ist im Jahre 0000 verstorben. Der Angeklagte hat x Geschwister, x Schwestern und sieben Brüder; er ist das jüngste Geschwisterkind. Er ist verheiratet und hat einen 00 Jahre alten Sohn. Seine Ehefrau lernte er kennen, als diese in N. Urlaub machte. Nach der Heirat reiste er im Jahre 0000 nach Deutschland ein und lebt seitdem hier. Er hat seit ca. x Jahren neben der ...en auch die deutsche Staatsbürgerschaft.

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In N. besuchte er die Schule bis zur x Klasse (x Jahre Grundschule und x Jahre Mittelschule). Er arbeitete sodann in N. für ca. x Jahre im … und x Jahr in einer …. In Deutschland arbeitete er im Jahre 0000 in einem Unternehmen. Später arbeitete er ca. x Monate im …, absolvierte eine Weiterbildung und bestand auch die Sachkundeprüfung, bekam aber wegen laufender Strafverfahren keine Zulassung. Perspektivisch beabsichtigt er wieder in einer … zu arbeiten oder sich eine Arbeitsstelle über ein Zeitarbeitsunternehmen zu beschaffen.

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Er hat keine Schulden. Seine Ehefrau ist arbeitslos und kümmert sich um Sohn. Die Familie bezieht Bürgergeld.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits wie folgt in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht O. verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 23.05.2023, rechtskräftig seit dem 06.07.2023, wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro (13 Cs 252/23), die der Angeklagte inzwischen vollständig gezahlt hat. Dieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

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Sie sprachen am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr die Zeugin W. in der Bahnhofshalle in O. an und boten dieser an, sie mit Ihrem Pkw nach Hause zu bringen. Die Zeugin, die angab, Ihnen hierfür keine große Summe Geld geben zu können und nach A. zu müssen, ließ sich auf Ihr Angebot ein und stieg zu Ihnen in den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen N01.

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Sodann fuhren Sie mit der Zeugin zunächst durch O.. Während der Fahrt äußerten Sie zu der Zeugin „Ja, du kannst auch anders bezahlen" und fassten die Zeugin ungefragt im Bereich der Innenseite der Oberschenkel an. Dabei handelte es sich um den Bereich in der Nähe des Intimbereichs der Zeugin. Als die Zeugin Sie aufforderte, die Zeugin rauszulassen, fuhren Sie, dies ignorierend, schnell weiter.

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Die Zeugin fühlte sich hierdurch erheblich belästigt, fing an zu weinen und forderte Sie auf, sie wieder zum Bahnhof zu bringen, was Sie sodann auch taten. Dies nahmen Sie zumindest billigend in Kauf. "

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Der Angeklagte befand sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 18.12.2024 (9 Gs 7315/25) in dieser Sache bis zum Ende der Hauptverhandlung vor der Kammer in Untersuchungshaft in der JVA Bielefeld-Brackwede. Mit Urteilsverkündung wurde der Haftbefehl aufgehoben.

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III.

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Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist die Kammer von den bindenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen. Eine Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs im Berufungsurteil war demnach entbehrlich.

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IV.

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Damit ist in Rechtskraft erwachsen, dass der Angeklagte wegen sexuellen Übergriffs mit Gewalt gem. § 177 I, V Nr. 1 StGB (zur vom Amtsgericht abweichenden Tenorierung: BGH, NJW 2019, 1010, 1011, beck-online) und wegen sexueller Belästigung gem. § 184i I, III StGB zu bestrafen war, wobei die Tatkomplexe in Tatmehrheit gem. § 53 StGB zueinander stehen.

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V.

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Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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1.

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In Fall 1 war Ausgangspunkt der Strafzumessung die Regelung des § 184i I StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht.

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Zugunsten des Angeklagten war zunächst sein Geständnis und seine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu berücksichtigen, wodurch der Geschädigten C. eine erneute Aussage vor Gericht erspart blieb. Die Geschädigte hat durch die Tat des Angeklagten keine körperlichen Folgen davontragen müssen. Die Tat liegt inzwischen rund vier Jahre zurück. Bei Tatbegehung war der Angeklagte nicht vorbestraft.

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Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Geschädigte - jedenfalls anfangs - gewisse psychische Folgen erleiden musste. Ferner war sie bei Tatbegehung erst x Jahre alt. Zudem hat der Angeklagte mit ihr ein vulnerables Opfer ausgewählt; die Geschädigte war auch für ihn ohne Weiteres ersichtlich kognitiv beeinträchtigt.

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Da der Angeklagte zum damaligen Tatzeitpunkt noch nicht vorbestraft war, ist keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe zu verhängen. Aufgrund des Bürgergeldbezugs der Familie hat die Kammer die Tagessatzhöhe mit € 15,00 bemessen. Angesichts des Geständnisses des Angeklagten war diese etwas geringer zu bemessen als es das Amtsgericht getan hat, so dass die Kammer eine Geldstrafe von

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75 Tagessätzen zu je € 15,00

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für tat- und schuldangemessen angesehen hat.

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2.

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In Fall 2 war Ausgangspunkt der Strafzumessung die Regelung des § 177 V StGB, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht.

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Einen in § 177 IX StGB vorgesehenen minder schweren Fall hat die Kammer nicht angenommen. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Täterpersönlichkeit wich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

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Dabei hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen

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Für den Angeklagten sprach auch hier sein Geständnis und seine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, wodurch der Geschädigten X. eine erneute Aussage vor Gericht erspart blieb. Auch hier hat die Geschädigte durch die Tat des Angeklagten keine körperlichen Folgen davontragen müssen. Die Tat liegt inzwischen fast x Jahre zurück. Bei Tatbegehung war der Angeklagte nicht vorbestraft.

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Gegen Angeklagten sprachen wiederum die jedenfalls anfangs bei der Geschädigten aufgetretenen psychischen Folgen der Tat. Die Geschädigte war deutlich jünger als er und ihm körperlich unterlegen. Erneut hat er eine ersichtlich vulnerable Person ausgewählt; er wusste durch vorherige Gespräche, dass die Geschädigte X. in einer Wohngruppe für psychisch beeinträchtigte Jugendliche wohnt. Zudem erfolgte die Tatbegehung trotz Kenntnis des laufenden Ermittlungsverfahrens wegen der Tat vom 00.00.0000, die zu dem Strafbefehl vom 23.05.2023 geführt hat, da er noch in der Tatnacht polizeilich kontrolliert wurde und ihm kurz darauf ein Anhörungsbogen zugesandt worden war.

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Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Tat trotz Kenntnis der laufenden Ermittlungen gegen ihn begangen hat, kam die Annahme eines minder schwerer Falls nicht in Betracht.

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Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die oben genannten Erwägungen zugrunde gelegt und hat die zu verhängende Freiheitsstrafe mit

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einem Jahr und sieben Monaten

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bemessen, wobei auch hier die Strafe angesichts des Geständnisses des Angeklagten geringer ausfiel als beim Amtsgericht.

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3.

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Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53 I, 54 I 2 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafen - hier ein Jahr und sieben Monate - eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

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Bei nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte und unter zusammenfassender Würdigung seiner Person und der von ihm begangenen Taten und deren Auswirkungen und unter Vornahme eines Härtefallausgleichs, da die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 23.05.2023 aufgrund der zwischenzeitlichen Zahlung des Angeklagten nicht mehr in diese Gesamtstrafe einbezogen werden kann, ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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einem Jahr und acht Monaten

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tat- und schuldangemessen.

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4.

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Diese Strafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Dem Angeklagten ist eine günstige Sozialprognose zu stellen, § 56 I StGB. Zwar erscheint seine berufliche Perspektive noch nicht ausreichend gefestigt. Er verfügt aber über ein geordnetes Umfeld mit Ehefrau und Kind. Soweit das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass bei den Taten des Angeklagten ein gewisses Muster erkennbar ist, indem er deutlich jüngere und vulnerable Mädchen bzw. Frauen als Opfer auswählt, was für eine Wiederholungsgefahr sprechen könnte, hat sich insofern eine Änderung der Sachlage ergeben, dass der Angeklagte nunmehr durch sein Geständnis nach außen sichtbar Verantwortung für seine Taten übernommen hat und erkannt hat, dass er diesbezüglich an sich arbeiten muss, dem die Kammer durch die Verhängung einer Therapieauflage Rechnung getragen hat. Zudem geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte durch die Verhängung dieser erstmaligen Freiheitsstrafe und insbesondere durch die zwischenzeitlich erlittene Untersuchungshaft von nunmehr immerhin rund neun Monaten ausreichend beeindruckt ist und keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

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Besondere Umstände i.S.d. § 56 II StGB liegen ebenfalls vor. Es handelt sich um die erste Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe. Durch das Geständnis hat er auch nach außen sichtbar Verantwortung für seine Taten übernommen. Zudem musste er erstmals in seinem Leben durch die Untersuchungshaft Freiheitsentzug erleiden.

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Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet eine Vollstreckung der Strafe nicht, § 56 III StGB.

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In der Gesamtschau hat die Kammer es deshalb für prognostisch vertretbar gehalten dem Angeklagten eine Bewährungschance zu geben.

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VI.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 I 1, IV StPO.

55

Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung.

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P.

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Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Bielefeld