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Landgericht Bielefeld·04 Ks-446 Js 272/24-21/24·08.05.2025

Einheitsjugendstrafe: versuchter Totschlag durch Kopftritte und Diebstahl am Opfer

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bielefeld verurteilte einen Heranwachsenden wegen zweier tateinheitlicher Körperverletzungen, versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und (besonders schwerem) Diebstahl sowie weiterer gefährlicher Körperverletzung. Nach eskalierendem Streit trat der Angeklagte auf das am Boden liegende Opfer ein und nahm dessen Umhängetasche weg; das Opfer verstarb später an einem Schädelhirntrauma. Ein vollendeter Totschlag und Mord/§ 251 StGB schieden aus, weil nicht sicher feststand, ob bereits die Sturzverletzung allein tödlich war bzw. Habgier/Finalzusammenhang nicht nachweisbar waren. Es wurde Jugendstrafrecht angewandt und wegen Schwere der Schuld eine Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verhängt; Kosten/Auslagen wurden teils nicht auferlegt, notwendige Nebenklageauslagen jedoch dem Angeklagten.

Ausgang: Angeklagter verurteilt; Anwendung von Jugendstrafrecht und Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags setzt die sichere Feststellung voraus, dass die dem Angeklagten zurechenbare Gewalthandlung kausal für den Tod war; verbleibende Zweifel gehen zulasten der Verurteilung und können zu einer Verurteilung nur wegen versuchten Totschlags führen.

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Mehrfache, wuchtige Tritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers begründen regelmäßig zumindest bedingten Tötungsvorsatz, wenn der Täter die objektive Lebensgefährlichkeit erkennt und den Tod billigend in Kauf nimmt.

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Der Rücktritt vom beendeten Tötungsversuch nach § 24 StGB erfordert, dass der Täter die Vollendung aus seiner Sicht verhindert oder sich freiwillig und ernsthaft darum bemüht; bloßes Ablassen vom Opfer genügt nicht.

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Für die Annahme eines Mordmerkmals der Habgier (bzw. eines Raubes mit Todesfolge) bedarf es tragfähiger Feststellungen, dass ein dominierendes Gewinnstreben bzw. ein Finalzusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme vorlag; fehlt es daran, verbleibt es bei (versuchtem) Tötungsdelikt und Diebstahl.

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Jugendstrafrecht ist auf Heranwachsende anzuwenden, wenn sie nach Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und Entwicklung einem Jugendlichen näherstehen; eine Jugendstrafe ist bei Schwere der Schuld nach jugendspezifischer Gesamtbewertung der inneren Tatseite zu verhängen.

Relevante Normen
§ 212 Abs. 1 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB§ 242 Abs. 1 StGB§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB§ 22 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Diebstahl sowie der gefährlichen Körperverletzung in einem weiteren Fall schuldig.

Gegen ihn wird unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts F. vom 29.04.2024 – Az. 4a Ds-815 Js 1952/23-42/24 – eine Einheitsjugendstrafe von

neun Jahren

verhängt.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Der Angeklagte hat jedoch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Angewandte Vorschriften:              §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 6, 22, 23, 52, 53 StGB; §§ 1, 105ff. JGG.

Gründe

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I.

3

Der heute X Jahre alte Angeklagte Al N. ist in in G. in C. als zweites von insgesamt vier Kindern seiner Eltern geboren worden. Seine Mutter hat in C. als Religionslehrerin an einer Grundschule gearbeitet, sein Vater war LKW-Fahrer und hat später Autos vermietet.

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Der Angeklagte besuchte in C. den Kindergarten und wurde eingeschult. Durch die Explosion einer Bombe wurde er im Alter von sechs Jahren am Fuß verletzt. Hiervon hat er eine große Narbe zurückbehalten. Als er sieben Jahre alt war, floh die Familie nach PX., wo sie drei Jahre blieb. Dort besuchte der Angeklagte keine Schule, sondern seine Mutter unterrichtete die Kinder zu Hause. Der Vater des Angeklagten zog bereits 2014 nach JF.. Die Mutter, der Angeklagte und seine Geschwister folgten ihm Ende 2016. Anfangs lebte die Familie in einer Flüchtlingsunterkunft in HD.. 2017 erfolgte der Umzug der Familie in die erste gemeinsame Wohnung in HD.. Der Angeklagte besuchte zunächst die Realschule. Aufgrund von Sprachschwierigkeiten und Problemen beim Lesen und Schreiben wechselte er auf eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Anschließend ging er zur Berufsfachschule und absolvierte mehrere Praktika in verschiedenen handwerklichen Berufen. Im April 2023 begann er ein freiwilliges soziales Jahr in einem Krankenhaus. Weil er sich eine berufliche Zukunft in diesem Bereich nicht vorstellen konnte, besuchte er mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 die NP. Schule in HD., um seinen Hauptschulabschluss nachzuholen. Anfang 2024 zog die Familie nach F. um. Der Angeklagte war gegen diesen Umzug, die neue Stadt gefiel ihm nicht. Er nahm an einer dreimonatigen Maßnahme des Jobcenters teil, absolvierte ein Bewerbungstraining und bewarb sich bei verschiedenen örtlichen Firmen. Durch die hierdurch gewonnene Struktur ging es ihm besser. Außerdem erhielt er auf diesem Weg bei der Firma XY in AT. einen Platz für ein Praktikum ab dem 24.06.2024 mit der Aussicht, ab August 2024 eine Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer absolvieren zu können. Der Angeklagte begann das Praktikum, wurde dann aber am 26.06.2024 festgenommen.

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In seiner Freizeit hat der Angeklagte in HD. vier Jahre lang Fußball im Verein gespielt, außerdem hat er sich viel mit Freunden getroffen. Nach dem Umzug nach F. ist er auch gelegentlich mit Freunden rausgegangen, hatte aber noch nicht so viele neue Kontakte geknüpft.

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Alkohol hat der Angeklagte erstmals mit 15 Jahren probiert. Als er 17 Jahre alt war, fing er an, regelmäßig einmal wöchentlich Wodka, gemischt zum Beispiel mit Energy-Drinks, zu trinken. Nach dem Umzug nach KX. wurde es mehr. Volltrunken war er bislang einmal, zwei- oder dreimal hat er so viel getrunken, dass er sich übergeben musste. Es gelang ihm aber stets, seinen Eltern gegenüber nüchtern zu erscheinen. Nach dem Umzug nach KX. konsumierte der Angeklagte außerdem regelmäßig Marihuana, für einen kurzen Zeitraum von einem Monat täglich drei bis vier Joints. Mit Beginn der Maßnahme des Jobcenters reduzierte er den Konsum und beschränkte sich auf je einen Joint an etwa drei Tagen in der Woche. Kokain hat der Angeklagte einmal probiert, zu anderen Drogen hatte er noch keinen Kontakt.

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Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

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In den Jahren 2020 und 2021 sah die Staatsanwaltschaft JJ. in je einem Verfahren wegen des Verdachts des Diebstahls von der Verfolgung ab.

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Am 04.05.2023 sprach das Amtsgericht HD. den Angeklagten des schweren räuberischen Diebstahls schuldig. Er wurde verwarnt. Außerdem wurden ihm fünf deliktsorientierte Einzelgespräche und die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 300 € auferlegt. Das Urteil ist vollständig vollstreckt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

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„Am 30.04.2022 gegen 15:30 Uhr sprachen die Angeklagten auf der Erbprinzenstraße in HD. im Bereich des Busbahnhofs den Geschädigten VE. HJ. an, welcher sich in Begleitung des Zeugen MN. PK. befand. Im Laufe des Gesprächs nahm der Angeklagte GV. die vom geschädigten HJ. in einer Plastiktüte mitgeführte blauweiße Jacke der Marke Lacoste im Wert von ca. 60 EUR ohne Einverständnis des Geschädigten an sich und probierte diese an. Obwohl der Geschädigte die Rückgabe der Jacke forderte, behielt der Angeklagte GV. diese, wobei ihn der Angeklagte Al N. auch zu deren Mitnahme aufforderte. Die Angeklagten wollten dann die Örtlichkeit verlassen. Auf erneute Ansprache drehten sie sich jedoch noch einmal um. Dabei zog der Angeklagte GV. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten Al N. ein Messer, hielt dieses vor seinen Körper und drohte dem Geschädigten sowie dessen Begleiter PK. damit, diese abzustechen, sollten sie ihnen weiter folgen. Die Angeklagten verließen daraufhin endgültig den Tatort und behielten die mitgeführte Jacke, obwohl sie wussten, dass hierauf kein Anspruch bestand.“

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Am 29.04.2024 verurteilte das Amtsgericht F. den Angeklagten wegen Diebstahls zu 60 Stunden unentgeltlicher gemeinnütziger Arbeit. Das Urteil ist seit dem 29.04.2024 rechtskräftig. Wegen der Inhaftierung in dieser Sache ist das Urteil bislang nicht vollstreckt worden. Die Verurteilung beruht auf folgenden Feststellungen:

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„Am 05.06.2023 gegen 20:20 Uhr kam der Angeklagte mit zwei gesondert verfolgten Mittätern an dem in der RT.-straße. 1-3 in HD. angebrachten Zigarettenautomaten vorbei. Zu seinen Gunsten ist mangels anderweitiger Beweise davon auszugehen, dass der Zigarettenautomat bereits aufgebrochen war. Aus dem Zigarettenautomaten entnahm er mindestens drei Schachteln Zigaretten, um diese für sich zu behalten.“

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Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 26.06.2024 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 27.06.2024 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom selben Tage in Untersuchungshaft in der JVA I..

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II.

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1. Vorgeschehen

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Am Nachmittag und Abend des 22.06.2024 fand im GOP im Kaiserpalais in F. ein Abiturball statt. Außerdem wurde in der Innenstadt von F. die sogenannte Innenstadtfete gefeiert.

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Der damals 20 Jahre alte AF. W., das spätere Opfer, besuchte gemeinsam mit seiner Familie den Abiturball im GOP, um das Abitur seiner Schwester J. W. zu feiern.

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Der Angeklagte traf sich am Abend des 22.06.2024 zunächst mit einem Bekannten mit Vornamen UH.. Die beiden begaben sich in ein Parkhaus am Busbahnhof in F., wo sie gemeinsam Marihuana rauchten. Im Laufe des Abends kam der Zeuge HU. dazu und erzählte, er habe sich unter anderem mit der Zeugin FA. AC. verabredet. UH. hatte vor, in die Diskothek „XK.“ in I. zu fahren. Weil der Angeklagte eigentlich nicht beabsichtigte, lange auszugehen, entschied er sich, zunächst den Zeugen HU. zu begleiten. Die beiden gingen zu einem Kiosk, um alkoholische Getränke zu kaufen. Inzwischen waren auch die Zeugin FA. AC. und deren Freundin, die Zeugin AX., dazugekommen. Der Zeuge HU. kaufte verschiedene Getränke, unter anderem eine Flasche Cognac, eine Flasche Whiskey sowie Mischgetränke und Plastikbecher. Es kamen noch weitere Personen hinzu und die Gruppe begab sich zu einem Basketballplatz in der Nähe des Parkhauses, um dort den Alkohol zu konsumieren. Auch der Angeklagte trank alkoholische Mischgetränke, ohne dass die genaue Trinkmenge festgestellt werden konnte. Nach einer Weile waren die Flaschen leer und es wurde Nachschub besorgt, dieses Mal Wodka und Whisky. Einige Zeit später wechselte die Gruppe in den Kurpark, um dort am Theater weiter zu „chillen“. Irgendwann kam einer aus der Gruppe auf die Idee, in die Innenstadt zu dem dort aufgestellten Boxautomaten zu gehen.

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Die Zeugen WZ. RZ. und ID. AA., die ursprünglich in diesem Verfahren mitangeklagt waren, gegen die das Verfahren aber im Rahmen der Hauptverhandlung abgetrennt und eingestellt wurde, sowie der Zeuge UO. JE. waren bereits am Nachmittag des 22.06.2024 nach F. gefahren, um die Innenstadtfete zu besuchen und im Kurpark alkoholische Getränke zu trinken. Die Zeugen OO. XC. und PU. ZC. feierten im GOP das Abitur des XC.. Zwischendurch hatten alle fünf im Außenbereich des Kaiserpalais bereits Kontakt zueinander aufgenommen. Nachdem ZC. und XC. den Abiturball verlassen hatten, begaben sie sich zusammen mit den anderen dreien in die Innenstadt zum Boxautomaten, wo sie gegen 23 Uhr auf die Gruppe um den Angeklagten trafen. Sie kamen mit dem Angeklagten ins Gespräch, der sich ihnen als „EV.“ vorstellte.

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Nach einer Weile gingen alle zusammen wieder in den Kurpark zum Theater, wo sie sich weiter aufhielten und Alkohol tranken. Der Angeklagte verließ die Gruppe zwischendurch und begab sich gegen 0:30 Uhr zum Bahnhof in F., wo die Zeugin EE., die ihn telefonisch kontaktiert hatte, auf ihren Zug wartete. Die beiden verbrachten etwa 15 Minuten gemeinsam am Bahnhof, dann kehrte der Angeklagte in den Kurpark zurück. Weil die alkoholischen Getränke kurz darauf erneut aufgebraucht waren, gingen der Angeklagte, HU. und AA. abermals los, um Nachschub zu besorgen, was jedoch scheiterte, weil der Kiosk bereits geschlossen hatte. Unterwegs erhielt HU. einen Anruf von FA. AC., die ihm berichtete, dass die zurückgebliebene Gruppe beschlossen habe, in die Diskothek „YO.“ zu gehen, die sich neben dem GOP im Kaiserpalais befindet. Der Angeklagte, HU. und AA. kehrten zu der Gruppe zurück und alle gemeinsam machten sich auf den Weg durch den Kurpark in Richtung Kaiserpalais.

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Vor dem Kaiserpalais befindet sich ein großes Wasserfontänenfeld. Östlich des Fontänenfeldes steht eine lange Reihe Sitzbänke. Dort saß PF. W. mit seinen beiden Freunden ZW. und KJ.. ZW. und KJ. waren kurz zuvor ebenfalls zur Abiturfeier ins GOP gekommen, um sich dort mit PF. W. zu treffen. Weil sie sich eine Weile nicht gesehen und viel zu erzählen hatten, hatten die drei sich in den Außenbereich begeben, um sich in Ruhe austauschen zu können. ZW. hatte Kokain bei sich. Hiervon erzählte er PF. W. und die beiden entschieden sich, es gemeinsam zu konsumieren. Zu diesem Zweck schüttete ZW. das Kokain auf das Display seines Smartphones. Währenddessen näherte sich die Gruppe um den Angeklagten der Bankreihe.

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2. Tatgeschehen

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Während alle anderen an PF. W. und seinen Freunden vorbeigingen, blieb der Angeklagte vor ihnen stehen. Er hatte das weiße Pulver auf dem Smartphone gesehen und sofort erkannt, dass es sich um Kokain oder etwas Vergleichbares handelte. Weil er Lust auf einen entsprechenden Rausch hatte, sprach er die drei an und fragte sie, was sie da hätten. PF. W. und seine Begleiter reagierten ablehnend und baten den Angeklagten wiederholt, sie in Ruhe zu lassen und weiterzugehen. Der Angeklagte, der sich über die Zurückweisung ärgerte, wurde jedoch laut und aggressiv. PF. W. und UC. ZW. standen auf, ohne sich aber auf den Angeklagten zuzubewegen. Inzwischen waren die Begleiter des Angeklagten auf die Situation aufmerksam geworden und hatten sich zu dem Geschehen begeben. Der Zeuge ZC. legte einen Arm um die Schultern des Angeklagten und fragte in Richtung der Dreiergruppe um PF. W. sinngemäß, was sie von seinem „Bruder“ wollten. Plötzlich schlug der Angeklagte aus Wut zuerst PF. W. und unmittelbar danach UC. ZW. mit der Faust ins Gesicht, wodurch diese Schmerzen erlitten.

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PF. W. wich vor dem Angeklagten zurück und lief rückwärts in Richtung Kurpark, während dieser ihm folgte und in seine Richtung trat und schlug. Im Bereich der Rampe, die von dem Wasserfontänenfeld herunterführt, kam PF. W. zu Fall und stürzte mit dem Kopf auf die Steine. Ob er gestolpert oder von dem Angeklagten durch einen Tritt zu Fall gebracht worden war, konnte die Kammer nicht feststellen. PF. W. richtete sich noch einmal mit dem Oberkörper auf und hob abwehrend den rechten Arm. Der Angeklagte trat ihm nun mit dem Knie oder dem Fuß in das Gesicht, so dass PF. W. endgültig zu Boden sackte und liegen blieb. Nunmehr trat der Angeklagte mehrfach mit erheblicher Wucht auf den Kopf und den Körper des am Boden liegenden PF. W. ein. Hierbei erkannte er, dass PF. W. dadurch zu Tode kommen könnte, und nahm dies zumindest billigend in Kauf. PF. W. blutete nunmehr aus der Nase und dem linken Ohr und regte sich nicht mehr. Der Angeklagte entschloss sich, die Gelegenheit zu nutzen und PF. W. seine Umhängetasche samt Inhalt wegzunehmen, um mögliche Wertgegenstände für sich zu behalten. Dass er zu diesem Zeitpunkt noch an das Kokain gedacht hat, das der ursprüngliche Auslöser für die Auseinandersetzung war, hat die Kammer nicht festgestellt. Er nahm die Tasche an sich und ging zurück zu der Gruppe. Er hielt es zumindest für möglich, PF. W. tödlich verletzt zu haben.

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Bereits unmittelbar nach dem Faustschlag durch den Angeklagten hatte sich ZW. auf RZ. gestürzt, der während der Faustschläge des Angeklagten neben diesem gestanden hatte, und hatte ihn zu Boden gebracht. Es kam zu einem Gerangel zwischen den beiden, währenddessen sich ZW. an RZ. klammerte, um dessen Schlägen zu entgehen. RZ., der fast 30cm größer ist als ZW. und diesem körperlich deutlich überlegen, gewann schnell die Oberhand und schlug wiederholt mit Händen und Fäusten auf ZW. ein und traf ihn mehrfach am Oberkörper und am Kopf, wodurch ZW. eine blutige Nase und Schmerzen im Gesicht und am Oberkörper erlitt. AA. trat oder schlug ZW. zumindest zweimal in den Rücken. Als der Angeklagte nach der Auseinandersetzung mit PF. W. zurück zu der Gruppe kam, lagen RZ. und ZW. noch kämpfend am Boden. Der Angeklagte trat ZW. mit dem Knie je einmal gegen den Kopf und den Rücken, wodurch dieser Schmerzen erlitt. Dann verließ er den Tatort.

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KJ. und ZW. begaben sich zu dem schwer verletzten PF. W. und KJ. alarmierte den Rettungsdienst, der kurz darauf eintraf.

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3. Nachtatgeschehen und Tatfolgen

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Auf dem Weg durch den Kurpark in Richtung Innenstadt traf der Angeklagte auf AA.. Die beiden begegneten zwei jungen Frauen, mit denen sie sich kurz unterhielten. Der Angeklagte öffnete PF. W. Tasche und AA. entnahm ihr etwas Kleingeld sowie eine kleine Menge Marihuana. Der Angeklagte nahm eine Flasche Parfum aus der Tasche und sprühte sich damit ein. Dann warf er die Tasche mit PF. W.‘ Portmonee und Schlüsselbund in den kleinen Teich, der sich im Kurpark neben dem Badehaus 1 befindet, das Parfum behielt er.

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PF. W. erlitt durch die Tat einen Querbruch der Schädelbasis mit Bruchzentrum in der oberen hinteren Scheitelregion links und zeitlich danach einen Bruch des linken Schläfen- und Keilbeins, sogenannte Widerlagerverletzungen über den Schulterblättern und eine Einblutung am linken Oberarm. Möglicherweise sind der Bruch der Schädelbasis und die Widerlagerverletzungen bereits im Rahmen des Sturzes auf die Steine entstanden, nicht aber die weiteren festgestellten Verletzungen, die auf die Gewalteinwirkung durch den Angeklagten zurückzuführen sind. Zusammen haben die beiden erlittenen Schädelverletzungen ein schweres Schädelhirntrauma verursacht. Jeder der Schädelbrüche war potenziell geeignet, tödliche Verletzungen zu verursachen. Ob eine der Verletzungen des Schädels alleine konkret geeignet war, den Tod zu verursachen, konnte nicht festgestellt werden. Trotz sofortiger notärztlicher Behandlung führte das erlittene Schädelhirntrauma am 25.06.2024 zum Tod des PF. W..

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UC. ZW. erlitt diverse Blessuren am Kopf und am Körper. Er leidet seit der Tat infolge der Schläge in das Gesicht an einem leichten Schiefstand er Nase. Psychisch belastet ihn das Erlebte bis heute massiv.

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Der Angeklagte war zur Tatzeit in der Lage, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Auch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war weder aufgehoben noch erheblich vermindert.

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III.

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1.

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Der Angeklagte hat sich in einem frühen Stadium der Hauptverhandlung zusammengefasst wie folgt zur Sache eingelassen:

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Er hat zunächst den Feststellungen entsprechend geschildert, dass er an dem fraglichen Abend mit mehreren anderen in F. in der Stadt und im Kurpark unterwegs gewesen sei, Marihuana konsumiert und Alkohol getrunken habe. Er hat weiter beschrieben, wie er am Boxautomaten AA., RZ., JE., ZC. und XC. kennengelernt habe und dass man irgendwann gemeinsam durch den Park in Richtung YO. gegangen sei. Auf der Holzbank habe er drei Jugendliche sitzen sehen, die er nicht gekannt habe. Aus kurzer Entfernung habe er gesehen, dass PF. auf seinem Smartphone weißes Pulver zurechtgelegt habe. Ihm sei sofort klar gewesen, das müsse Kokain oder etwas Vergleichbares sein, und er habe Lust auf einen entsprechenden Rausch gehabt. Er habe PF. angesprochen und gefragt, was er da habe. Die Antwort sei gewesen, er solle sich „verpissen“. Er sei daraufhin aggressiv geworden und habe die drei massiv beleidigt. Mittlerweile sei der Rest der Gruppe zu ihm gekommen und ZC. habe zu den dreien gesagt: „Was beleidigt ihr meinen Bruder?“. Nun seien PF. und seine Begleiter aufgestanden. Seine eigene Gruppe sei zahlenmäßig deutlich überlegen gewesen. Ihm sei jetzt klargeworden, dass es Stress gebe und man sich prügeln werde. Er habe PF. mit der Faust oder der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Dieser habe sofort aus der Nase geblutet und sei geflüchtet. Er sei hinterhergelaufen, während er aus dem Augenwinkel mitbekommen habe, dass seine Gruppe nun eine Schlägerei mit PF.‘ Begleitern angefangen habe. Als er nach zehn bis 20 Metern PF. fast eingeholt gehabt habe, sei dieser plötzlich ins Straucheln geraten und gestolpert. Er sei mit voller Wucht mit dem Hinterkopf auf die Steine gefallen und regungslos und aus der Nase blutend liegen geblieben. Weil er lautes Geschreie aus der Gruppe der anderen gehört habe, habe er sich umgedreht und sei zu der Gruppe zurückgegangen. Aus dem Augenwinkel habe er dabei gesehen, dass eine oder zwei Personen sich aus der Gruppe gelöst hätten und nun in Richtung PF. gegangen seien. Es könne sein, dass das ID., PU. oder auch UO. gewesen sei. Er selbst sei nun mitten im Tumult gewesen und habe gesehen, dass einer aus der Gruppe von PF. am Boden gelegen habe. Aus seiner Sicht habe der heftig was abbekommen, zig Fäuste seien geflogen und es sei drunter und drüber gegangen. Es könne sein, dass er jetzt noch jemanden geschlagen habe. Plötzlich habe jemand laut gerufen: „Polizei! Weg hier!“ In dem Augenblick sei die Schlägerei plötzlich beendet gewesen und alle seien weggelaufen. Im Kurpark habe er auf dem Weg nach Hause ID. getroffen. Dieser habe so etwas geäußert wie „richtig Scheiße gebaut“, den genauen Wortlaut wisse er nicht mehr. Dann habe ID. zwei Mädchen erblickt, an denen er offensichtlich Interesse gehabt habe, und ihm eine mitgeführte Tasche in die Hand gedrückt. Aus der Akte habe er erfahren, dass es sich um PF.‘ Tasche gehandelt habe, die ID. offenbar an sich genommen und mitgebracht hatte. In der Tasche habe er Gras, Parfum, etwas Kleingeld und einen Schlüssel gefunden. Er habe das Gras eingesteckt und etwas Kleingeld und das Parfum an sich genommen. Spontan habe er den Gedanken gefasst, ID. mit dem Parfum einzusprühen, weil der sehr verschwitzt gewesen sein. Ob er das tatsächlich getan habe, wisse er nicht mehr. Um den Coolen zu spielen vor den anderen dreien habe er dann die Tasche in den angrenzenden Teich geworfen. Weil ID. ihm deswegen einen Vorwurf gemacht habe, habe er wahrheitswidrig behauptet, es seien nur zwei bis drei Euro in der Tasche gewesen. Er habe dann von ID. wissen wollen, was der mit „Scheiße gebaut“ gemeint habe. ID. habe ihn auf den nächsten Tag verwiesen und ihm seinen Instagram-Account gegeben. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass infolge der Schlägerei im Kurpark eine Person im Koma liege. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Person um UC. handele.

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Nachdem im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung bekannt geworden war, dass es Videoaufzeichnungen von dem Tatgeschehen gibt, und diese in Augenschein genommen wurden, hat der Angeklagte seine Einlassung am 16. Hauptverhandlungstag ergänzt. Er hat nunmehr eingeräumt, dass er PF. W. die Tasche weggenommen habe, als dieser am Boden gelegen habe. Das sei ein spontaner Entschluss gewesen und er schäme sich sehr dafür. Im Übrigen sei seine bisherige Einlassung aber richtig, insbesondere habe er zu keinem Zeitpunkt auf den am Boden liegenden PF. eingetreten.

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2.

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Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Feststellungen zum Tatgeschehen konnte die Kammer insbesondere aufgrund der Angaben des ursprünglichen Mitangeklagten und späteren Zeugen ID. AA., ergänzt durch die Aussagen weiterer Zeugen sowie durch die Videos vom Tatgeschehen, die der Zeuge ZC. mit seinem Smartphone gefertigt hat, treffen.

39

a.

40

Der Zeuge ID. AA., der bis zur Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens am 14. Hauptverhandlungstag Mitangeklagter in dem hiesigen Verfahren war, hat sich in seiner Rolle als Angeklagter zusammengefasst wie folgt zur Sache eingelassen:

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Er habe sich an dem Tag mit UO. JE. und WZ. RZ. getroffen und gemeinsam mit den beiden vor dem GOP gesessen und alkoholische Getränke getrunken. Nach einer Weile seien PU. ZC. und OO. XC. dazugekommen. Später seien sie alle zusammen zum Boxautomaten in der Innenstadt gegangen. Dort sei irgendwann auch der Angeklagte, der sich ihnen als „EV.“ vorgestellt habe, gemeinsam mit mehreren anderen Personen hingekommen. Man habe gemeinsam geboxt und dann seien alle zusammen in den Kurpark gegangen und hätten dort weitergetrunken. Im weiteren Verlauf sei die Gruppe Richtung GOP gegangen und man habe sich dort auf eine der Bänke gesetzt. Dabei gewesen seien UO., OO., PU., WZ. und Sebastian. Er habe gehört, dass es lauter geworden sei und dann gesehen, dass EV. bei drei anderen Jungs gestanden habe, die dort auf der Bank gesessen hätten. EV. habe mit den Dreien gestritten, worüber wisse er nicht. Irgendwann seien die drei aufgestanden. Er und die anderen seien zu EV. gegangen und hätten gefragt, was los sei. Die Stimmung sei aufbrausend gewesen. Er und die anderen hätten eigentlich deeskalieren wollen, aber es sei alles sehr schnell gegangen. EV. habe PF. geschlagen, UC. sei auf WZ. zu und die beiden hätten sich gekabbelt. PF. sei weggerannt, EV. hinterher. Er habe einen Tritt von EV. in PF.‘ Richtung gesehen, nicht aber, wie er getroffen habe. PF. sei auf den Rücken gefallen. Er habe sich dann noch einmal versucht aufzurichten und abwehrend einen Arm gehoben. EV. habe ihn getreten und daraufhin sei PF. erneut auf den Rücken gefallen und mit dem Kopf auf die Steine geprallt. EV. habe dann noch mehrfach von oben herab auf PF. eingetreten. EV. sei alleine bei PF. gewesen, alle anderen seien bei UC. und WZ. gewesen. PF. habe bewusstlos ausgesehen und sich, soweit er das habe sehen können, nicht mehr bewegt. Bei UC. und WZ. habe er versucht zu deeskalieren. Er habe versucht UC. wegzuziehen, ihm aber auch selbst zwei oder drei Schläge oder Tritte in den Rücken gegeben. Kurz darauf sei EV. zu ihnen gerannt gekommen und habe UC. noch getreten. Er sei dann weggerannt in Richtung Kurpark und habe dort irgendwann EV. gesehen. Sie hätten dann noch zwei Mädchen getroffen, mit denen er sich unterhalten habe. EV. habe eine Tasche bei sich gehabt und auf seine Nachfrage hin, woher die sei, geantwortet, die habe er „von den Jungs“. Ihm sei klar gewesen, dass EV. die Tasche jemanden weggenommen habe. Sie hätten in die Tasche reingeguckt und er habe zwei oder drei Euro haben wollen, weil er Durst gehabt habe. EV. habe sich mit Parfum eingesprüht und die Tasche dann in den Teich geworfen. Schließlich sei er mit EV. zum Bahnhof gegangen und mit dem Zug nach AT. gefahren, wo er bei UO. übernachtet habe.

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Nach der Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens ist ID. AA. als Zeuge vernommen worden und hat bekundet, das, was er als Angeklagter gesagt habe, stimme. Auf weitere Nachfragen hat er erklärt, EV. habe sich nur für das Parfum aus der Tasche interessiert. Über Kokain sei nicht gesprochen worden, er habe gar nicht gewusst, dass Kokain im Spiel gewesen sei. Es sei auch ein bisschen Marihuana in der Tasche gewesen, das hätten sie sich geteilt.

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Die Angaben des AA. sind glaubhaft. Er hat sowohl als Angeklagter als auch als Zeuge offen gesprochen und durchgehend den Eindruck vermittelt, ernsthaft und ausschließlich um die Wiedergabe von tatsächlich Erinnertem bemüht zu sein. Erinnerungslücken und -verflachungen hat er unumwunden eingeräumt. Auf Nachfragen hat er präzise geantwortet. Er hat sich durch seine Angaben nicht unerheblich selbst belastet und das auch bereits im Ermittlungsverfahren getan, als er nur zwei Tage nach der Tat aus eigenem Antrieb gemeinsam mit dem Zeugen RZ. zur Polizei gegangen ist, um dort Angaben zur Tat zu machen. Dass er sich mit den Zeugen RZ., JE., XC. und ZC. abgesprochen und den Angeklagten fälschlicherweise belastet hat, um einen von ihnen zu schützen, ist abwegig. Dagegen spricht schon, dass keiner der Zeugen ein Motiv hatte, PF. W. körperlich anzugreifen, während der Angeklagte selbst sogar eingeräumt hat, nach der Ablehnung durch PF. und seine Begleiter aggressiv geworden zu sein und PF. W. geschlagen, verfolgt und ihm die Tasche abgenommen zu haben. Hinzu kommt, dass AA. mit der Flucht PF. W.‘, der Verfolgung durch den Angeklagten, dem Tritt des Angeklagten, PF. W.‘ Sturz, dessen Abwehrversuch und den weiteren Einwirkungen des Angeklagten ein relativ komplexes Geschehen beschrieben hat, was gegen eine erdachte Schilderung spricht.

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Gegen eine Falschaussage des Zeugen und für einen Erlebnisbezug spricht zudem die Stabilität der Aussage. Der Zeuge hat durchweg konstante Angaben zum Tatgeschehen gemacht. Soweit sich zwischen den Vernehmungen kleinere Abweichungen in der Schilderung ergeben, sind diese durch den Zeitablauf zu erklären. Im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung als Zeuge vom 25.06.2024 hat AA. zusammengefasst bekundet, der „Araber“ habe dem Umgebrachten eine Faust gegeben und dem anderen auch, der dann auf WZ. gegangen sei, woraufhin die beiden sich gerangelt hätten. Der „Ausländer“ sei auf den anderen, der habe abhauen wollen. Er sei dann gestolpert, entweder sei er geschubst worden, oder ihm sei ein Bein gestellt worden oder er habe ihm die Beine weggetreten. Dann sei er hingefallen und habe eine Hand hochgehoben. Der „Araber“ habe mit dem Knie gegen seinen Kopf getreten. Er habe dann bewusstlos am Boden gelegen und EV. habe ihm auf den Kopf getreten. Das seien „Stampfer“ mit dem Fuß auf PF.‘ Gesicht gewesen. Dann sei er zum Rest der Gruppe zurückgekommen. Er – AA. – sei dann weggelaufen und habe später im Kurpark EV. wiedergetroffen. EV. habe eine Tasche dabeigehabt, die er irgendjemanden geklaut habe und ihm – AA. – Geld aus der Tasche gegeben. Dann habe er die Tasche weggeworfen. Zwar hat er im Rahmen dieser ersten Vernehmung an einigen Stellen auf Fragen der Vernehmungsbeamten angemerkt, er habe einen „Filmriss“. Dies hat er jedoch während seiner Einlassung in der Hauptverhandlung plausibel damit erklärt, dass er gemeint habe, dass er Sachen noch wisse, andere aber nicht mehr. Das wiederum deckt sich mit dem Inhalt der Vernehmung, in der der Zeuge viele Fragen beantwortet, auf einige aber Erinnerungslücken eingeräumt hat. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter vom 10.07.2024 hat AA. zum Tatgeschehen angegeben, EV. sei an der Bank stehengeblieben. Plötzlich sei es laut geworden. EV. sei am aggressivsten gewesen, aber auch PF. sei aggressiv gewesen. Sie seien ebenfalls dorthin gegangen und es habe Schläge seitens des EV. gegeben, erst auf PF., dann auf UC.. UC. sei daraufhin auf WZ. losgegangen und PF. sei weggerannt. EV. sei hinterhergelaufen, sei weniger als einen Meter hinter ihm gewesen, die Distanz sei kleiner geworden. EV. habe PF. ins Gesicht geschlagen und – das glaube er zumindest – auch im Bereich der Beine getreten. PF. sei gestolpert und auf den Boden gefallen. Er habe sich mit der linken Hand abgestützt und die rechte Hand nach oben gehalten. Dann habe er einen Tritt ins Gesicht erhalten und sei zusammengesackt. Auf dem Boden habe er dann ungefähr vier Tritte von EV. aufs Gesicht bekommen. EV. sei dann zu der Gruppe gekommen, habe UC. angegriffen und ihm einen Kniestoß gegen den Kopf gegeben, dann seien sie weggerannt. Er selbst habe UC. auch zwei Faustschläge in den Rücken gegeben. Später im Park habe er EV. getroffen, da habe er diese Tasche dabeigehabt. Er habe gesagt, er habe die Tasche von UC.. In der Tasche sei etwas Gras und ein bisschen Kleingeld gewesen.

45

Die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen AA. wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er in den Tagen nach der Tat im Internet über die Suchmaschine Google nach Begriffen wie „Schlägerei einer gestorben“, „Unterschied Mord und Totschlag“, „eingepisst nach Knock Out“ und den Voraussetzungen für einen Haftbefehl gesucht hat. Er hat dies plausibel erklärt und ausgeführt, man habe kurz nach der Tat erfahren, dass diese schlimme Folgen gehabt habe und daraufhin im Internet geguckt. MS. Bruder KA. habe gesagt, dass die Tatsache, dass das Opfer sich eingenässt habe, ein Zeichen für tödliche Verletzungen sei. Er habe wissen wollen, ob das stimme. Er habe in dem Zusammenhang viel recherchiert. Falls man denke, dass er und seine Freunde etwas damit zu tun hätten, habe er wissen wollen, was auf sie zukomme. Es seien Bilder von dem Abend im Zusammenhang mit der Abiturfeier im Internet herumgegangen, auf denen auch er drauf gewesen sei. Er habe Sorge gehabt, dass man denke, sie hätten Schuld.

46

Auch wird die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht dadurch in Frage gestellt, dass er sich ein oder zwei Tage nach der Tat mit den Zeugen JE., RZ., XC. und ZC. getroffen und über die Geschehnisse gesprochen hat. Hieraus ist nicht der Schluss zu ziehen, dass es Absprachen zwischen den Zeugen gegeben hat, den Angeklagten fälschlicherweise zu belasten. Vielmehr ist es aus Sicht der Kammer vollkommen naheliegend, dass man sich, wenn man bei einem Geschehen wie dem des Tatabends – in welcher Rolle auch immer – anwesend war, im Nachhinein darüber austauscht. Verdächtig hätte die Kammer es eher gefunden, wenn jeglicher Austausch zwischen den Beteiligten über den Verlauf des Abends in Abrede gestellt worden wäre.

47

b.

48

Bestätigt wird die Aussage des Zeugen AA. durch die Videoaufzeichnungen vom Tatgeschehen, die der Zeuge ZC. mit seinem Smartphone gefertigt hat.

49

Auf dem ersten Video mit einer Gesamtlänge von 27 Sekunden ist im Vordergrund die Auseinandersetzung zwischen RZ. und ZW. zu sehen. Im Hintergrund zeigt das Video, wie der Angeklagte hinter dem rückwärts laufenden PF. W. herläuft, in seine Richtung schlägt und mit nach vorne gestrecktem Bein nach ihm tritt. Die beiden haben weniger als einen Meter Abstand zueinander. Weiter ist zu sehen, dass PF. W. zu Boden fällt und auch der Angeklagte strauchelt. Die Sequenz endet damit, dass PF. W. scheinbar reglos und quer zu der Rampe, die von dem Wasserfontänenfeld herunterführt, am Boden liegt. In den nächsten Sekunden des Videos sind der Angeklagte und PF. W. nicht zu sehen, sondern RZ. und ZW., die sich beide am Boden befinden, während RZ. auf ZW. einschlägt. Auch AA. ist zwischendurch im Bild und es ist zu sehen, wie auch er auf ZW. einwirkt. Als die Kamera wieder zu PF. W. und dem Angeklagten schwenkt, ist zu erkennen, dass die Position von PF. W. sich geändert hat. Er liegt nicht mehr quer zur Rampe, sondern seine Position ist um 90 Grad gedreht und er liegt nun mit den Füßen oben und dem Kopf unten auf der Rampe. Hieraus ist zu schließen, dass er sich in der Zwischenzeit bewegt hat oder bewegt wurde, was mit der Schilderung des Zeugen AA. von PF. W.‘ Abwehrversuch und den Einwirkungen des Angeklagten auf ihn in Einklang zu bringen ist. Weiter sieht man auf dem Video, wie der Angeklagte dem augenscheinlich leblosen PF. W. dessen Tasche abnimmt. Die Kamera schwenkt dann wieder zu der Auseinandersetzung zwischen RZ. und ZW. und man erkennt, dass ZW. unter RZ. liegt und sich an diesen klammert, während RZ. mit den Fäusten gegen JL. Kopf und Oberkörper schlägt. Dann schwenkt die Kamera wieder zu PF. W., der weiter reglos am Boden liegt. Man sieht den Angeklagten, der von PF. weg und zur Gruppe um RZ. und ZW. geht und man sieht, dass sich bei PF. oder in seiner Nähe keine andere Person befindet.

50

Das Video belegt nicht etwa, dass AA. keine Gelegenheit gehabt hätte, das Geschehen um den Angeklagten und PF. W. zu beobachten. Zum einen ist AA. nicht durchgehend im Bild, zum anderen ist sogar zu sehen, dass er zwischendurch den Kopf hebt und in die Richtung schaut, in der der Angeklagte und PF. W. sich befanden.

51

Auf dem zweiten Video mit einer Länge von 15 Sekunden ist der Angeklagte zu sehen, der eine schwarze Umhängetasche in der linken Hand hält und mit dem rechten Knie einmal gegen den Kopf und einmal gegen den Rücken von UC. ZW. tritt, während dieser am Boden sitzt und auch RZ. weiter mit den Fäusten nach ihm schlägt. ZW. fällt durch die Tritte des Angeklagten hinten rüber auf den Kopf und den Rücken. Anschließend wechselt ZC. während des Filmens auf die Innenkamera seines Smartphones und filmt sich und den Zeugen XC., wobei beide lachen und sich gegenseitig einen Kuss auf die Wange geben.

52

Auf dem dritten Video mit einer Länge von vier Sekunden ist PF. W. zu sehen, wie er am Boden liegt. Er blutet aus der Nase und dem linken Ohr, seine Beine zucken augenscheinlich unkontrolliert. Auf seiner Hose ist im Bereich des Schritts ein dunkler Fleck zu sehen, unter seinem Körper breitet sich eine helle Flüssigkeit aus, unter seinem Kopf sieht man eine kleinere Menge Blut. Zu Beginn des Videos ist die Kamera mehrere Meter von PF. entfernt, dann geht der filmende ZC. die Rampe, auf der PF. liegt, herab und auf ihn zu, zuerst an seinen Füßen vorbei, dann am Köper entlang, bis er schließlich PF. Gesicht von oben filmt, dann endet das Video. Während ZC. filmend auf PF. W. zugeht, äußert er: „Kleine Fotze, häh, wollte mit mir Stress, häh, kleine Fotze.“

53

c.

54

Der Zeuge XC. hat ebenfalls die Angaben des AA. bestätigt und geschildert, dass er an dem Abend nach der Abiturfeier mit JE., RZ., AA. und ZC. in der Innenstadt den Angeklagten kennengelernt habe. Später am Abend seien alle zusammen durch den Kurpark in Richtung YO. gegangen. EV. sei bei PF. und dessen „Kollegen“ stehen geblieben. Es sei lauter geworden und sie seien näher herangegangen. EV. habe PF. und dessen Kumpel geschlagen, der daraufhin auf WZ. losgegangen sei und ihn umklammert habe. Zwischen den beiden habe sich eine Rangelei entwickelt. PF. sei zurückgegangen. Dann habe er mitbekommen, dass PF. am Boden gelegen und EV. ein bis zwei Mal auf ihn getreten habe.

55

d.

56

Der Zeuge UO. JE. hat behauptet, alkoholbedingt keine Erinnerung an die körperlichen Auseinandersetzungen zu haben. Dass er an dem Abend auffallend betrunken war, haben sowohl der Angeklagte als auch diverse Zeugen bestätigt. Er hat allerdings bekundet, dass er am 23. oder 24.06.2024 mit dem Angeklagten gechattet habe. An den genauen Wortlaut der Nachrichten habe er keine Erinnerung mehr. Es sei aber darum gegangen, dass beide gehofft hätten, dass PF. nicht verstirbt, ob es – falls er versterbe – Mord oder Totschlag sei und welche Strafe der Angeklagte dann bekomme. Auch der Inhalt dieses Chats spricht dafür, dass es der Angeklagte war, der die Tritte gegen den am Boden liegenden PF. W. ausgeführt hat.

57

e.

58

Der Zeuge ZC. hat die Angaben Rauschenbachs ebenfalls bestätigt und bekundet, sie seien Richtung GOP gegangen, PF. habe mit zwei Kumpeln auf der Bank gesessen. Es habe eine Diskussion gegeben, die lauter geworden sei, weshalb sie dorthin gegangen seien. Sie hätten keinen Stress gewollt. Er habe kurz gefragt, was die wollen. EV. habe PF. und dem anderen einen Schlag gegeben, PF. sei weggelaufen, EV. hinterher. Er habe gesehen, wie PF. am Boden gelegen habe und EV., der über ihm gestanden habe, ihn getreten habe. Es seien mehrere Tritte gewesen, einer sei von oben auf das Gesicht gewesen. Der Freund von PF. sei auf WZ. drauf, habe ihn umklammert und zu Boden gebracht, zwischen den beiden habe es eine Rangelei gegeben. Er habe ein Video gemacht, als die beiden am Boden gelegen hätten. Ein zweites Video habe er gemacht, als er neben der Rampe die Treppe vom Wasserfontänenfeld heruntergegangen sei. Er habe zur Seite gezoomt, weil dort einer am Boden gelegen habe.

59

Nachdem die Tatvideos aufgefunden und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden waren, ist der Zeuge erneut insbesondere zu dem dritten Video vernommen worden. Er hat bestätigt, dass er das Video aufgenommen habe und man ihn darauf sprechen höre. Als die Auseinandersetzung zwischen WZ. und UC. beendet gewesen sei, sei er mit OO. und WZ. gemeinsam weggegangen. Er habe PF. gesehen, wie er dort gelegen habe. Er sei zu PF. hingegangen und habe das Video gemacht. Die anderen beiden hätten an den Treppen gewartet und ihn zurückgerufen. Dann seien sie zusammen weiter Richtung Innenstadt gegangen. Er könne sich die Äußerung auf dem Video nicht erklären. Er habe nie Kontakt zu PF. gehabt. Vielleicht habe er den „Dicken“ machen wollen, als er das Video gedreht habe.

60

Die Äußerungen des ZC., die sich dem Video entnehmen lassen, stellen die Täterschaft des Angeklagten nicht in Frage. Insbesondere schließt die Kammer aus, dass ZC. es war, der PF. W. die schweren Kopfverletzungen zugefügt hat, die letztlich zu dessen Tod geführt haben. ZC. befand sich während der Auseinandersetzung zwischen RZ. und ZW. bei diesen beiden, das belegen die beiden während der Auseinandersetzung von ihm gefertigten Videos. Die Kammer ist davon überzeugt, dass PF. W. bei Beendigung dieser Auseinandersetzung bereits die tödlichen Verletzungen erlitten hatte. Denn es ist auf dem ersten Video deutlich zu sehen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr regte. Die Zeugen RZ. und XC. haben bestätigt, dass sie, als RZ. selbst und ZW. sich getrennt hatten, gemeinsam mit ZC. weggelaufen seien. Der Zeuge RZ. hat ferner bekundet, er habe gesehen, wie ZC. zu PF. gegangen sei und diesen mit dem Handy gefilmt habe. Er und XC. hätten ihn zurückgerufen und dann seien sie zusammen weitergerannt. Außer dem Filmen habe ZC. nichts bei PF. gemacht. Auf Nachfrage habe ihm ZC. später nicht erklären können, warum er das Video gemacht habe. ZC. habe sich geschämt und gesagt, dass es ihm leidtue, er habe wohl cool sein wollen. Der Zeuge XC. hat zudem bekundet, ZC. habe sein Handy in der Hand gehabt, als die gemeinsam weggegangen seien, die Kamera-App sei geöffnet gewesen. Sie hätten an den Treppen gestanden und ZC. sei dann in Richtung des am Boden liegenden PF. gegangen und habe anscheinend das Video gemacht. Entweder er oder RZ. hätten ihn zurückgerufen und er sei wieder zu ihnen gekommen. ZC. habe dann noch gesagt, dass PF. schwer verletzt und bewusstlos sei, dann seien sie weitergegangen. Nachdem er das Video im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung gesehen und gehört habe, sei er zu ZC. gefahren, um ihn zur Rede zu stellen, und habe ihn gefragt, ob er das wirklich so gesagt habe. ZC. habe erwidert, er sei betrunken gewesen und habe cool tun wollen.

61

Die Kammer hat nicht übersehen, dass der Zeuge ZC. sich zuvor am Abend bereits einmal zu einer Tätlichkeit hat hinreißen lassen. Er hat zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt gemeinsam mit RZ. den OV. AU., der mit einer Freundin auf einer Bank vor dem GOP saß, aufgesucht, ihn als „Schwuchtel“ bezeichnet und ihm eine Ohrfeige gegeben. Auch dieses Geschehen hat er mit seinem Handy gefilmt. Auf den Vorfall angesprochen, hat er bekundet, Hintergrund sei gewesen, dass AU. in der Vergangenheit mal ein Mädchen belästigt habe. Auch dieser Vorfall belegt, dass ZC. an dem Abend den Drang hatte, auf Kosten anderer cool zu wirken. Er lässt jedoch nicht den Schluss darauf zu, dass ZC. auch derjenige gewesen ist, der PF. W. tödlich verletzt hat und begründet keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten.

62

Dagegen, dass der Zeuge ZC. vor der Herstellung des dritten Videos gewaltsam auf PF. W. eingewirkt hat, spricht schließlich, dass er sich, während er die Aufnahme getätigt hat, aus mehreren Metern Entfernung dem am Boden liegenden PF. W. genähert und ihn zuerst an den Füßen erreicht hat, bevor er bis zu seinem Kopf weitergegangen ist. Er hätte also zunächst zu PF. W.‘ Kopf gehen und dort auf ihn einwirken müssen, um sich dann erst mehrere Meter von ihm zu entfernen, bevor er sich ihm erneut und diesmal filmend näherte. Ein solcher Ablauf ist aus Sicht der Kammer abwegig. Aus der Äußerung ZC., die auf dem Video festgehalten ist, könnte man zwar den Schluss ziehen, dass es vorher eine direkte Auseinandersetzung zwischen ZC. und PF. W. gegeben hat, zwingend ist dieser Schluss jedoch nicht und die Kammer hat ihn auch nicht gezogen. Denn es steht fest, dass ZC. sich, als der Angeklagte mit PF. W. und seinen Begleitern stritt, zu ihm gestellt und Partei für ihn ergriffen hat. Sowohl er selbst als auch die Zeugen ZW. und KJ. haben das übereinstimmend geschildert. Das allein, so die Überzeugung der Kammer, hat für ZC. schon ausgereicht, um bei dem Dreh des Videos die besagte Äußerung zu tätigen.

63

3.

64

Die Feststellungen zu den Verletzungen, die PF. W. erlitten hat, beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Q., Assistenzarzt am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums UF., der am 27.06.2024 die Obduktion durchgeführt hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, er habe eine Hautunterblutung an der linken Scheitelregion auf Höhe der sogenannten Hutkrempenlinie, eine Einblutung in die Schläfenmuskulatur links, eine quer verlaufende Bruchbildung der Schädelbasis und Brüche des linken Schläfen- und Scheitelbeins mit einer Einblutung zwischen Schädeldach und harter Hirnhaut sowie Blut unter der harten Hirnhaut festgestellt, ferner umfangreiche Einblutungen unter die harte Hirnhaut sowie unter die weichen Hirnhäute auf der rechten Seite, Hautein- und Unterblutungen am linken Auge und über dem linken Jochbogen, eine flächenhafte Hautunterblutung an der Vorderseite des linken Oberarms und Einblutungen in die Muskulatur und das Unterhautfettgewebe über den Schulterblattgräten beidseits.

65

Der quer verlaufende Schädelbasisbruch und die umfangreichen Blutungen im Schädelinneren auf der rechten Seite seien typisch für einen Sturz auf die linke Seite. Hierbei sei regelmäßig das Hirngewebe an der der Auftreffstelle gegenüberliegenden Seite viel stärker betroffen als an der Auftreffstelle (Contre-Coup-Mechanismus). Die sogenannte Hutkrempenlinie sei der höchste Punkt des Kopfes, der bei einem Sturz auf den Boden verletzt werden könne. Diese Verletzung könne also durch einen Sturz entstanden sein, ebenso aber auch durch eine erhebliche Gewalteinwirkung von außen. Für einen Sturz und die damit verbundene flächenhafte stumpfe Gewalt gegen den Rücken sprächen die sogenannten Widerlagerverletzungen über den Schulterblättern. Auszuschließen sei dagegen, dass bereits der erste Schlag ins Gesicht, der nicht zu einem Sturz und einer Bewusstlosigkeit geführt habe, den ersten Schädelbruch verursacht habe. Ein solcher Schlag sei in der Regel nicht geeignet, eine derartige Verletzung herbeizuführen.

66

Zeitlich danach seien der Bruch des linken Scheitelbeins und der Bruch des linken Keilbeins entstanden. Das sei daran zu erkennen, dass die Bruchlinien an der Bruchlinie des Schädelbasisbruches enden. Nach der sogenannten Puppe-Regel, die in der Rechtsmedizin zur Beurteilung der zeitlichen Reihenfolge bei multiplen Schädelfrakturen diene, ende bei zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Frakturen des Schädels die Linie der zeitlich jüngeren Fraktur an der schon vorher bestehenden Frakturlinie. Die Frakturlinien würden sich demnach nicht überkreuzen. Ursache dieser Brüche des Scheitel- und des Keilbeins sei eine erhebliche Gewalteinwirkung. Das Keilbein sei der festeste Knochen des menschlichen Körpers, so dass es für einen Bruch einer massiven Gewalteinwirkung bedürfe, beispielweise Schläge oder Tritte mit voller Kraft.

67

Die Einblutung im Bereich des linken Auges sei typisch für einen Schlag mit der Faust, könne aber auch durch eine Einwirkung mit einem Knie entstanden sein, nicht aber durch einen Sturz. Auch die teils musterartigen Einblutungen am linken Unterarm seien nicht durch einen Sturz erklärbar, sondern durch Fremdeinwirkung von außen, möglicherweise eine Schuhsohle im Rahmen eines Tritts.

68

Todesursächlich sei ein schweres Schädelhirntrauma, das durch die zweifache massive Gewalteinwirkung auf den Kopf entstanden sei. Beide Schädelverletzungen seien für sich genommen potenziell geeignet, zum Tode zu führen. Ob eine von ihnen konkret ausreichend war, den Tod zu verursachen, könne er jedoch nicht feststellen.

69

Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugung an. Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen bestehen nicht. Der Gutachter ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen, Widersprüche sind in seinem Gutachten nicht hervorgetreten.

70

4.

71

Dass der Angeklagte, als er auf den Kopf und den Körper des am Boden liegenden PF. W. eintrat, erkannte, dass dieser dadurch zu Tode kommen könnte, und dass er dies zumindest billigend in Kauf nahm, schließt die Kammer aus der Kenntnis des Angeklagten von der Gefährlichkeit dieser Handlungen. Dass heftige Schläge bzw. Tritte gegen den Kopf tödliche Folgen nach sich ziehen können, ist allgemein bekannt, ohne dass es eines medizinischen Detailwissens bedarf. Die Kammer konnte also davon ausgehen, dass auch dem Angeklagten dies bewusst war, zumal er nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q. für den Bruch des Keilbeins ganz erhebliche Kraft aufgewendet haben muss. Seine Alkoholisierung und die Tatsache, dass die Tat nicht geplant war, sondern er sie aufgrund eines spontanen Entschlusses begangen hat, stehen der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Diese Umstände sind vielmehr besonders geeignet, die Hemmschwelle auch für besonders gravierende Gewalthandlungen herabzusetzen. Dafür, dass der Angeklagte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz handelte, spricht ferner, dass er noch weiter zutrat, obwohl PF. W. bereits endgültig reglos zu Boden gesackt war. Das Nachtatverhalten des Angeklagten steht dieser Annahme nicht entgegen, sondern belegt vielmehr eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal seines Opfers.

72

5.

73

Da PF. W. nach Ende der Gewalteinwirkung durch den Angeklagten aus der Nase und dem linken Ohr blutete, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte es zumindest für möglich hielt, ihn tödlich verletzt zu haben. Dass eine Blutung aus dem Ohr nach einer Gewalteinwirkung auf den Kopf auf eine schwere Kopfverletzung hindeutet, ist allgemein bekannt. Hinzu kommt, dass PF. W. zudem bewusstlos war und sich nicht mehr regte.

74

6.

75

Die Feststellungen zur Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit beruhen auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. XT., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, an deren Sachkunde und forensischer Erfahrung die Kammer keinerlei Zweifel hat.

76

Ausgehend von dem Inhalt der Verfahrensakte sowie den während der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen hat die Sachverständige umfassend und überzeugend zu den Voraussetzungen der Schuldfähigkeit aus ärztlicher Sicht Stellung genommen.

77

Sie hat ausgeführt, man könne aufgrund der Vorgeschichte des Angeklagten und seiner Kriegserfahrung die Frage nach Traumafolgestörungen aufwerfen, hierfür gebe es aber keine Anhaltspunkte.

78

Zu diskutieren sei dagegen ein Einfluss der Alkoholisierung des Angeklagten auf dessen Steuerungsfähigkeit. Im Ergebnis sei jedoch eine schwere Intoxikation und damit eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB auszuschließen. Konkrete Konsummengen des Angeklagten seien nicht rekonstruierbar. Abgesehen von einer gewissen Enthemmung, die sich durch das distanzlose Ansprechen von PF. W. gezeigt habe, seien keine psychopathologischen Auffälligkeiten bei dem Angeklagten festzustellen, keine relevanten Störungen des Bewusstseins oder des Denkens, seine Wahrnehmung sei erhalten gewesen, so habe er das Kokain sofort als solches erkannt. Ausfallerscheinungen seien von niemandem berichtet worden, der Angeklagte habe nicht getorkelt und keine Sprachstörungen gezeigt. Durch den vorherigen Konsum von Cannabis habe es möglicherweise eine Mischintoxikation gegeben, Cannabis wirke aber eher entspannend und beruhigend und auch in Kombination mit Alkohol nicht enthemmend und aggressionssteigernd.

79

Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen aus eigener Überzeugung an. Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen bestehen nicht. Die Gutachterin ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt. Widersprüche sind in ihrem Gutachten nicht hervorgetreten. Gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sprechen aus Sicht der Kammer zudem der Tatablauf in mehreren Etappen sowie das geordnete Verhalten nach der Tat im Zusammenhang mit der entwendeten Tasche.

80

7.

81

Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben. Die Vorstrafen hat die Kammer durch Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 09.04.2025 und auszugsweise Verlesung der schriftlichen Urteilsgründe der Vorverurteilungen festgestellt.

82

IV.

83

Der Angeklagte hat sich durch die Faustschläge gegenüber PF. W. und UC. ZW. der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht. Da nicht festgestellt werden konnte, dass der auf der Körperverletzung und der anschließenden Verfolgung beruhende Sturz des PF. W. bereits zu dessen Tode geführt hat, scheidet eine Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB aus.

84

Durch die folgenden Tritte gegen PF. W. hat der Angeklagte sich des versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23, 224 Abs. 1 Nr. 5, 52 StGB schuldig gemacht. Tateinheitlich hat er den Tatbestand des Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfüllt.

85

Eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags kam nicht in Betracht, da nicht auszuschließen war, dass bereits die auf dem Sturz beruhende Schädelverletzung tödlich war. Der Angeklagte ist auch nicht des versuchten Mordes aus Habgier gemäß §§ 211, 22, 23 StGB schuldig. Denn es war nicht festzustellen, dass es ihm während der Einwirkungen auf PF. W. vorherrschend darum ging, an das ihm vorenthaltene Kokain zu kommen. Naheliegend ist vielmehr, dass die Wut über die Ablehnung im Vordergrund stand. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte die Tasche erst später im Beisein des AA. geöffnet hat und in dem Zusammenhang nicht mehr die Rede von Kokain war. Weil nicht festzustellen war, dass der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme der Tasche bereits vor Abschluss der Gewalthandlungen PF. W. gegenüber gefasst hat, schied auch eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge gemäß § 251 StGB aus.

86

Der Angeklagte ist durch das Ablassen von PF. W. nicht gemäß § 24 StGB vom beendeten Tötungsversuch zurückgetreten.

87

Indem er anschließend UC. ZW. mit dem Knie gegen den Kopf und den Rücken getreten hat, hat er sich der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht.

88

V.

89

Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Gemäß den §§ 1 Abs. 1, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden, da die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der von ihm in der Hauptverhandlung gewonnene Eindruck ergaben, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen ungleich näherstand als einem Erwachsenen. Der Angeklagte hatte durch die Flucht der Familie einen verspäteten und erschwerten Start in die Schule, einen Abschluss hat er bislang nicht erlangt. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung im elterlichen Haushalt und hat noch keine Eigenständigkeit entwickeln können.

90

Wegen der Schwere der Schuld war gemäß § 17 Abs. 2 JGG die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich. Der Schuldgehalt der Tat ist bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter jugendspezifisch zu bestimmen. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben. Es ist eine jugendspezifische Gesamtabwägung vorzunehmen, in die sämtliche für die Schuldbeurteilung relevanten Umstände einzubeziehen sind. Dazu gehören die Tatmotivation, die konkrete Ausführung der Tat, deren verschuldete Auswirkungen, der Grad der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie das Nachtatverhalten.

91

Bei der Tat handelt es sich um einen brutalen Angriff auf zwei dem Angeklagten bis dahin völlig unbekannte Personen aus einem nichtigen Anlass. Zwar ist bei dem Angeklagten von einer gewissen alkoholbedingten Enthemmung unterhalb der Schwelle des § 21 StGB auszugehen. Sein Verhalten in der Tatsituation und nach der Tat lässt dennoch auf eine erhebliche Empathielosigkeit und Gleichgültigkeit und damit auf eine massive charakterliche Fehlentwicklung schließen, die die Schwere der Schuld begründet. Hinzu kommt, dass das Geschehen in Anbetracht seiner schweren Folge ein derartig hohes Erfolgsunrecht in sich trägt, dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Verhängung von Maßregeln oder Zuchtmitteln erzieherisch unzureichend wäre.

92

Bei Bemessung der Jugendstrafe war gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 JGG von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat die Kammer sich gemäß § 18 Abs. 2 JGG vornehmlich an den Voraussetzungen notwendiger erzieherischer Einwirkung orientiert.

93

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer seine zumindest teilgeständige Einlassung berücksichtigt. Außerdem ist der Angeklagte nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraft. Er befindet sich bereits seit über zehn Monaten in Untersuchungshaft, was für einen jungen Heranwachsenden eine einschneidende Erfahrung darstellt. Auch war er bei Begehung der Tat – wenn auch unterhalb der Schwelle des § 21 StGB – alkoholbedingt enthemmt.

94

Zu seinen Lasten fiel demgegenüber ins Gewicht, dass sich sein Angriff gegen zwei Geschädigte richtete. Der Angeklagte hat mehrere Tatbestände verwirklicht. Mit seinem Nachtatverhalten, dem Einsprühen mit dem Parfum des Opfers und der Entsorgung seiner persönlichen Dinge, als wären sie Abfall, hat er dieses verhöhnt. Die durch die Tatbeteiligung zum Ausdruck gebrachte egoistische und rücksichtslose Grundeinstellung, das Maß an Brutalität sowie die zutage getretenen Empathiedefizite weisen auf einen erheblichen Erziehungsbedarf hin. Durch den Tod von PF. W., einem erkennbar jungen Menschen, hat er erhebliches Leid verursacht. Vor diesem Hintergrund kommt im Rahmen der Strafzumessung neben dem vorherrschenden Erziehungsgedanken auch dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs und der gerechten Sühne Bedeutung zu. Die Strafe muss in der Höhe so ausgestaltet sein, dass sie vom Angeklagten als ernstzunehmende Folge wahrgenommen wird.

95

Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts F. vom 29.04.2024 die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von

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neun Jahren

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für tat- und schuldangemessen, aber auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich erachtet.

98

VI.

99

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG, § 472 Abs. 1 StPO.

100

E.                            O.                            D.

101

BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Bielefeld