LG Bielefeld: Familienangriff auf Türsteher – gefährliche Körperverletzung, Strafmilderung u. Verzögerung
KI-Zusammenfassung
Nach einem Diskothekenverweis wegen Belästigungen rief ein Angeklagter Familienangehörige herbei; eine Gruppe zog zur Diskothek und griff zwei Türsteher gemeinschaftlich mit Schlagstock, Schlägen/Tritten und Schüssen an. Das Landgericht verurteilte alle Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen. Eine Zurechnung der Schüsse aus der scharfen Waffe eines gesondert Verfolgten lehnte es ab; versuchter Totschlag und Landfriedensbruch verneinte es. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung wurden je zwei Monate als vollstreckt angerechnet; zwei Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Anklage führte zu Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung; Bewährung teils gewährt und Verzögerung kompensiert.
Abstrakte Rechtssätze
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt vor, wenn mehrere Täter sich zum gemeinsamen Angriff verabreden und am Tatort in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken körperlich auf das Opfer einwirken.
Eine Mittäterzurechnung erfordert, dass der konkrete tatbestandliche Beitrag des anderen Täters vom gemeinsamen Tatplan getragen ist; Handlungen eines gesondert Verfolgten sind nicht zurechenbar, wenn sie vom Tatplan nicht umfasst sind.
Landfriedensbruch nach § 125 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass Gewalttätigkeiten aus einer Menschenmenge heraus in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen werden; eine gezielte Auseinandersetzung gegen bestimmte Personen in einem im Übrigen leeren Bereich genügt hierfür nicht ohne Weiteres.
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist nach den Umständen des Einzelfalls festzustellen; sie ist durch eine Vollstreckungsanrechnung („als verbüßt“) zu kompensieren, wenn das Verfahren in justizverschuldetem Umfang unangemessen lang dauert.
Ist die Fähigkeit, nach der Unrechtseinsicht zu handeln, infolge Alkoholintoxikation erheblich vermindert, kommt eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht.
Tenor
Die Angeklagten sind der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Gegen den Angeklagten B. V. wird eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
verhängt, gegen die Angeklagten S. V., UA. V. und Z. V. jeweils eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten,
gegen den Angeklagten E. V. eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten
und gegen den Angeklagten U. V. eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr.
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten E. V. und U. V. verhängten Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gelten von den verhängten Strafen jeweils
zwei Monate
als bereits verbüßt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 2, 52 StGB.
Gründe
I.
1.
Der heute 00 Jahre alte Angeklagte S. V. ist in H. im X. geboren worden. Seine Eltern haben 00 gemeinsame Kinder. Der Vater HG. HF. V. ist Beruf und Beruf der YO. im X.. Er hat neben Khaleds Mutter noch eine zweite Frau, mit der er 00 weitere Kinder hat. 0000 reiste der Angeklagte mit seinen Geschwistern und seiner Mutter in Deutschland ein. Zunächst lebte die Familie in J. und der Angeklagte besuchte die Schule in CL.. 0000 verzog sie nach F.. Der Angeklagte wechselte an das Berufskolleg in GK., wo er im Jahr 0000 seinen Hauptschulabschluss erlangte. Anschließend arbeitete er sechs Monate in der FU. und weitere sechs Monate als Aushilfskraft in einem Baumarkt. Ab 0000 war er für eine Zeitarbeitsfirma tätig und wurde durch diese bei der Firma MZ. in VE. eingesetzt. Nach wenigen Monaten erhielt er bei dieser Firma einen unbefristeten Arbeitsvertrag und ist dort bis heute in Vollzeit beschäftigt. Er erzielte im Jahr 0000 ein Bruttojahreseinkommen von gut 35.000 €.
0000 heiratete der Angeklagte zum ersten Mal. Aus dieser Ehe, die 0000 wieder geschieden wurde, gingen die beiden ältesten Töchter des Angeklagten hervor. 0000 heiratete der Angeklagte erneut. Mit seiner jetzigen Ehefrau hat er 00 gemeinsame Kinder. Die Familie wohnt mit der Mutter des Angeklagten, die nach einer Corona-Infektion teilweise pflegebedürftig ist, in einem gemeinsamen Haushalt in F..
Der Angeklagte konsumiert keine Drogen und trinkt nur sehr wenig bzw. seit Auftreten einer Schuppenflechte gar keinen Alkohol mehr.
Er ist nicht vorbestraft. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in der JVA TC. bzw. XV..
2.
Der heute 00 Jahre alte Angeklagte B. V. ist der jüngste Bruder des Mitangeklagten S. V. und in J. geboren worden. Nach der Grundschule, an der er aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse die erste Klasse wiederholen musste, besuchte der Angeklagte die Gesamtschule in F., die er 0000 mit dem Hauptschulabschluss verließ. 0000 erlangte er an der Berufsschule den Realschulabschluss. Anschließend ging er für 00 Jahre als Beruf zur Arbeit. Zuletzt befand er sich im Berufsförderungsdienst und besuchte die Xfachschule in GI., um das Fachabitur und danach eine Ausbildung bei der Arbeit zu machen. Wegen zu vieler Fehlzeiten und der Untersuchungshaft hätte er den Lehrgang für das Fachabitur wiederholen müssen. Stattdessen begann er im Monat 0000 eine Schulmaßnahme im xx, wechselte nach einiger Zeit in den Bereich yymanagement und entschloss sich schließlich, sich zum WE. weiterbilden zu lassen. Da die entsprechenden Prüfungstermine mit den Hauptverhandlungsterminen dieses Verfahrens kollidierten, hat er den Abschluss bislang nicht erlangen können. Ab 0000 war der Angeklagte für den DI. in Stadt tätig, stieg dort jedoch noch im selben Jahr aus privaten Gründen – er wollte sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen – aus. Ende Monat 0000 trat er eine Stelle als Beruf bei einem CZ. an, die er Ende Monat 0000 wieder verlor. Derzeit bezieht er Arbeitslosengeld.
Der Angeklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau befindet sich derzeit nach einem Berufstudium im ZQ.. Das Paar hat keine Kinder.
Der Angeklagte hat mit 00 Jahren erstmals Alkohol getrunken. Seither trinkt er selten, wenn er trinkt allerdings so viel, bis er betrunken ist oder sich übergeben muss. Die Häufigkeit variiert, zeitweise trinkt er alle 00 Wochen Alkohol, phasenweise mehrere Wochen gar nicht, dann wieder jedes Wochenende. Suchtdruck kennt er nicht, er trinkt grundsätzlich nur bei entsprechenden Anlässen. Andere Drogen konsumiert der Angeklagte nicht.
Als im Sommer 0000 der MW. in den X. eindrang, befanden sich unter den Opfern einige Verwandte des Angeklagten. Der Angeklagte litt in der Folge unter Schlafstörungen, die von der Truppenärztin vorgeschlagene psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung nahm er jedoch nicht in Anspruch, sondern führte stattdessen mit der Truppenärztin Gespräche. Im Monat 0000, Ende Monat bzw. Anfang Monat 0000 und im Monat 0000 besuchte der Angeklagte jeweils für 00 Wochen Verwandte im X. und brachte ihnen Geld und Medikamente. Aufgrund der dort selbst miterlebten Angriffe durch den MW. litt er unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen, ihm angebotene Antidepressiva lehnte er aber ab. Nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall befand er sich in truppenpsychologischer Behandlung und nahm alle 00 Wochen einen Einzelgesprächstermin wahr.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er befand sich vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der JVA XV..
3.
Der heute 00 Jahre alte Angeklagte UA. HG. V. gehört ebenfalls zur Großfamilie um HG. HF. V. und ist ein Halbbruder der Mitangeklagten S. und B. V.. Er ist in K. im X. geboren worden. Bis 0000 arbeitete er in der FU. und anschließend über eine Zeitarbeitsfirma bei einem EB. in A.. Seit 0000 hat er einen Vollzeitarbeitsvertrag mit der Firma. Im Juni 0000 hat er geheiratet.
Das Amtsgericht FM. verhängte gegen den Angeklagten durch Strafbefehl vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und falscher Verdächtigung, begangen am 00.00. bzw. 00.00.0000, eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30 €, die bereits bezahlt ist.
4.
Auch der heute 00 Jahre alte Angeklagte Z. V. gehört zur Großfamilie um HG. HF. V. und ist ein Halbbruder von S. und B. V.. Er ist in J. geboren worden und ledig. Er lebt in F. in einem Haushalt mit seiner Mutter und weiteren Familienmitgliedern.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
5.
Der heute 00 Jahre alte Angeklagte E. V. ist ein Bruder der Mitangeklagten S. und B. V.. Er ist in R. im X. geboren worden. Seit 0000 lebt er in Deutschland. 0000 schloss er eine kaufmännische Ausbildung als Beruf für YV. ab. Von 0000 bis 0000 war er als Beruf bei der GY., wobei er ab Bekanntwerden der Vorwürfe in diesem Verfahren bei vollen Bezügen vom Dienst freigestellt war. Er ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau 00 gemeinsame Kinder. Die Familie lebt in einem eigenen Einfamilienhaus in Y..
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
6.
Der heute 00 Jahre Angeklagte U. V. ist in H. im X. geboren worden und gehört ebenfalls zur Familie um HG. HF. V.. Er lebt seit 0000 in A., ist ledig und hat keine Kinder. Bis Ende 0000 war er bei einem OH. beschäftigt. Derzeit bezieht er Arbeitslosengeld.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
1. Vorgeschichte
Der Angeklagte B. V. besuchte am Abend des 00.00.0000 zunächst mit seiner damaligen Freundin das PW. in F., um die gemeinsame Verlobung zu feiern. Er trank dort mehrere Gläser Wein sowie ein Glas Sekt. Anschließend begab er sich zu seinem damaligen Freund, dem Zeugen UB., bei dem er zwei Gläser Whiskey trank, und von dort aus gemeinsam mit diesem sowie den Zeugen LP. und WU. KU. zur Diskothek IH. an der KT. in F.. Dort trank er drei weitere Gläser Whiskey. Die genauen Trinkmengen konnte die Kammer nicht feststellen.
Der Zeuge XG., der zu dieser Zeit einen eigenen Sicherheitsdienst betrieb, sowie der Zeuge HA., der für XG. tätig war, arbeiteten in dieser Nacht neben weiteren Türstehern im IH..
Weil sich weibliche Gäste der Diskothek über Belästigungen durch B. V. beschwert hatten, sprach der Zeuge HA. ihn an und gab sich als Sicherheitskraft zu erkennen. Er forderte den Angeklagten auf, ihn zum Kassenbereich zu begleiten, wo er ihn bat, sich nunmehr zu benehmen. Der Angeklagte reagierte jedoch uneinsichtig, woraufhin der Zeuge HA. entschied, ihn der Diskothek zu verweisen. Der Angeklagte blieb uneinsichtig und reagierte provokativ. Er hielt dem Zeugen vor, dieser wisse nicht, wer er sei, er gehöre zur Familie HF.. Der Zeuge HA. habe ihm überhaupt nichts zu sagen und werde schon sehen, was er davon habe. Weil der Angeklagte der Aufforderung, die Diskothek zu verlassen, nicht nachkam, fixierte der Zeuge HA. ihn zunächst im Kassenbereich an der Wand und brachte ihn anschließend – um Uhrzeit Uhr – gemeinsam mit einem Kollegen, dem Zeugen KV., nach draußen. Dort wies der Angeklagte erneut darauf hin, dass der Zeuge nicht wisse, wer er sei, und kündigte an, ihn – den Zeugen – „plattzumachen“. Außerdem ballte er die Fäuste und kam auf den Zeugen zu, der ihm daraufhin einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Der Angeklagte erlitt hierdurch einen Nasenbeinbruch und blutete heftig aus der Nase. Als er den Zeugen XG., der sich nunmehr ebenfalls vor der Tür zur Diskothek befand, auf das Verhalten des Zeugen HA. ansprach, erklärte dieser ihm, wer A sage, müsse eben auch B sagen. Der Angeklagte erwiderte in Richtung der Türsteher, diese hätten nunmehr ein Problem mit seiner Familie. Nach kurzer Diskussion zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen XG. schubste dieser ihn in Richtung des Zaunes, der den Vorplatz der Diskothek von dem danebenliegenden Parkplatz abtrennt, und erklärte ihm, er solle sich „verpissen“.
Der Angeklagte entfernte sich um Uhrzeit Uhr in Richtung des Schnellrestaurants NZ., welches sich nur wenige hundert Meter von der Diskothek entfernt ebenfalls an der KT. befindet. Dort versuchte er mit seinem Mobiltelefon um Uhrzeit Uhr bzw. Uhrzeit Uhr zunächst erfolglos, die Angeklagten UA. und E. V. zu erreichen. Um Uhrzeit Uhr erreichte er schließlich den Angeklagten Z. V., mit dem er 00 Sekunden telefonierte und den er über das Geschehene informierte. Der Angeklagten Z. V. alarmierte daraufhin telefonisch weitere Mitglieder der Familie, unter anderem den Angeklagten S. V..
2. Tatgeschehen
Kurz darauf trafen in drei PKWs die Angeklagten S. V., UA. V., Z. V., E. V. und U. V., der gesondert Verfolgte NP. V. sowie mehrere weitere Personen auf dem Parkplatz bei NZ. ein und stiegen aus den Autos. Bei einem der Wagen handelte es sich um den auf den Angeklagten Z. V. zugelassenen PKW AY. mit dem amtlichen Kennzeichen N01. Eine der angekommenen Personen schoss mehrfach in die Luft. Aufgrund dieser Schüsse war bereits zu diesem Zeitpunkt allen Anwesenden klar war, dass mindestens einer der Beteiligten eine Schusswaffe mit sich führte. Alle nahmen zumindest billigend in Kauf, dass diese auch zum Einsatz kommen würde. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagten davon ausgingen, dass es sich lediglich um eine Schreckschusspistole handelte. Es gab eine kurze Diskussion, weil zunächst Uneinigkeit darüber herrschte, ob man die Sache auf sich beruhen lassen solle oder ob man sich so etwas nicht gefallen lassen dürfe. B. V., der zwischenzeitlich sein blutbeflecktes weißes Hemd gegen einen grauen Hoodie getauscht hatte, wies darauf hin, dass seine Ehre zerstört worden sei. Schließlich vereinbarten die Anwesenden, die Zeugen HA. und XG. gemeinschaftlich anzugreifen, um sie körperlich zu verletzen und so die Ehre der Familie wiederherzustellen. Entsprechend entschlossen setzte sich die gesamte Gruppe von etwa 15 Personen in Richtung IH. in Bewegung. Der gesondert Verfolgte NP. V. war mit einer scharfen Schusswaffe ausgerüstet, der Angeklagte S. V. mit einer Schreckschusspistole. UA. und Z. V. führten für alle erkennbar Schlagstöcke bzw. ähnliche Schlagwerkzeuge mit sich. Sämtliche Angeklagte rechneten damit, dass diese auch zum Einsatz kommen würden, und waren damit einverstanden. Als die Gruppe im Bereich des Spielcasinos, welches sich unmittelbar neben der Diskothek befand, angelangt war, zeigte B. V. auf den Zeugen HA. und wies die anderen so auf das Ziel des Angriffs hin. Der Zeuge HA. stand zu diesem Zeitpunkt mit dem Zeugen XG. und dem Zeugen YW., der in der Nacht als Beruf in der Diskothek tätig war, vor der Eingangstür.
Sodann setzte die Gruppe sich um Uhr Uhr erneut in Bewegung. Vorneweg liefen B. V., UA. V., Z. V. und E. V. auf die Türsteher zu. UA. schlug sofort mit seinem Schlagstock von oben herab auf den Zeugen XG. ein. Auch Z. V. versuchte, XG. mit seinem Schlagstock von oben zu treffen, was ihm jedoch aufgrund der Gemengelage nicht gelang. Gleichzeitig schlug E. V. mit beiden Fäusten auf den Kopf des Zeugen HA. ein und drängte ihn dadurch in den Eingangsbereich der Diskothek zurück. Inzwischen war auch U. V. an der Tür zur Diskothek angelangt, ihm gelang der Zugriff auf die Zeugen HA. und XG. in dem Gedränge jedoch nicht.
Der Zeuge XG. hatte inzwischen eine Sprühflasche mit Bärenabwehrspray, welche im Eingangsbereich der Diskothek deponiert war, ergriffen und in Richtung der Angreifer gesprüht, wodurch diese zunächst zurückgedrängt wurden. B. V. hob einen Mülleimer auf, der vor dem Eingang der Diskothek stand, und warf diesen in Richtung des Zeugen XG., ohne ihn jedoch zu treffen.
Gleichzeitig näherte sich S. V. zielgerichtet dem Eingang der Diskothek und schoss aus einer Entfernung von nur wenigen Metern auf Kopfhöhe in Richtung des Zeugen XG.. Der Zeuge XG. ging davon aus, dass es sich bei der Waffe um eine scharfe Schusswaffe handelte, und empfand Todesangst. Er reagierte, indem er das Bärenabwehrspray nunmehr gegen S. V. einsetzte. Dieser drehte sich weg und schoss noch mehrfach in Richtung des Zeugen XG., bevor er den Eingangsbereich verließ.
Nunmehr setzte UA. V. zu einem erneuten Angriff auf den Zeugen XG. an, indem er einen Gegenstand nach ihm warf. Der Zeuge XG. nahm daraufhin die Verfolgung des UA. V. auf, der sich vom Eingangsbereich entfernte. UA. V. drehte sich um und schlug mit einer horizontalen Bewegung mit dem Schlagstock gezielt nach seinem Verfolger, ohne ihn jedoch zu treffen. Stattdessen gelang es dem Zeugen XG. auf dem Vorplatz der Diskothek, UA. V. zu ergreifen. Der unmittelbar danebenstehende gesondert Verfolgte NP. V. zog derweil aus seiner rechten Jackentasche eine scharfe Schusswaffe, ging in die Hocke und schoss auf den Zeugen XG., der hierdurch einen Oberschenkeldurchschuss des rechten Beins erlitt. Der Zeuge registrierte die Verletzung zunächst nicht, sondern rang den Angeklagten UA. V. zu Boden und schlug auf ihn ein. Sofort bildete sich eine Menschentraube um die beiden am Boden Liegenden, in der sich unter anderem B. V., U. V., E. V., Z. V. und S. V. befanden. Aus dieser Traube heraus wurde der Zeuge XG. mit Tritten und Schlägen belegt. Außerdem schoss S. V. von oben herab aus unmittelbarer Nähe im Bereich des Hosenbundes auf den Zeugen XG.. Hierdurch wurde dessen Kleidung beschädigt, da sich in der Waffe des S. V. jedoch Schreckschussmunition befand, wurde der Zeuge durch diesen Schuss nicht verletzt.
Als nunmehr der Zeuge HA. seinem Kollegen zu Hilfe eilen wollte, stürmten E. V. und Z. V. auf ihn zu und drängten ihn in den Eingangsbereich der Diskothek zurück. E. V. versetzte dem Zeugen hierbei mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper und trat nach ihm. Zeitgleich entfernte sich auch B. V. aus der Traube um den Zeugen XG. und näherte sich laufend dem Zeugen HA., den er mit einem Sprungtritt mit ausgestreckten rechten Bein attackierte.
Dem Zeugen HA. gelang es, in den Innenbereich der Diskothek zu flüchten. Der gesondert Verfolgte NP. V. begab sich derweil zu dem gegenüber der Eingangstür befindlichen Absperrgitter, lehnte sich darüber und gab einen Schuss in Richtung der Eingangstür ab. Anschließend trat B. V. erneut an die Tür heran und stellte sich dem Zeugen HA. mit erhobenen Fäusten gegenüber. Zeitgleich hatte sich S. V. erneut dem Eingangsbereich genähert. Als er einen Schuss in Richtung des Zeugen HA. abgab, ging dieser in der Diskothek in Deckung.
Dem Zeugen XG. gelang es nunmehr, sich von UA. V. und der Menschentraube um ihn herum zu lösen und er zog sich ebenfalls in den Innenbereich der Diskothek zurück. Die Angeklagten und die weiteren an dem Angriff beteiligten Personen entfernten sich laufend vom Tatort. Nach einigen Metern hielt der Angeklagte B. V. noch einmal kurz an, drehte sich in Richtung des IH. um, hob – eine Art Siegerpose einnehmend – die Arme und schlug sich mit den Fäusten auf die Brust, bevor er weiterlief. Auf dem Parkplatz bei NZ. stiegen die Angeklagten in die dort abgestellten Fahrzeuge und fuhren davon. Insgesamt hatte der Angriff etwa 00 Sekunden gedauert.
Der Zeuge XG. erlitt durch die Schläge und Tritte zahlreiche Hämatome am Rücken und im Bereich der Rippen. Der Durchschuss des rechten Oberschenkels wurde mit Gentamicin-Ketten behandelt. Nach drei Tagen konnte der Zeuge aus dem Krankenhaus entlassen werden. Nach einer weiteren Woche zeigte er sich bereits wieder als Türsteher vor Ort. Bis er körperlich wieder uneingeschränkt einsatzfähig war, dauerte es noch eine Weile. Psychisch hat er den Vorfall gut überwunden. Er empfindet das langwierige Strafverfahren inzwischen als deutlich stärkere Belastung als die eigentliche Tat.
Der Zeuge HA. erlitt durch die Tat eine Prellung an der Stirn, eine Prellung des linken Handgelenks sowie infolge eines Streifschusses eine ca. 3 cm mal 1,5 cm große Riss-Quetsch-Wunde am kleinen Finger der linken Hand, die genäht wurde. Er wurde nach ambulanter Behandlung im Krankenhaus noch in der Tatnacht entlassen. Die Wunde am Finger war nach einigen Wochen folgenlos verheilt. Psychisch litt der Zeuge noch lange unter dem Vorfall. Er hatte Alpträume und Verfolgungsängste und begab sich für einige Monate in psychologische Behandlung.
Alle Angeklagten waren bei Tatbegehung in der Lage, das Unrecht ihrer Tat einzusehen. Bei dem Angeklagten B. V. kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, rauschbedingt erheblich vermindert war. Die übrigen Angeklagten waren in ihrer Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt.
III.
1.
Die Angeklagten haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen.
2.
Die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Tatgeschehen konnte die Kammer aufgrund von Zeugenaussagen treffen. Zudem verfügte die Diskothek über mehrere Überwachungskameras, die Teile des Innen- sowie des Außenbereichs erfassten, so dass sowohl das Vor- als auch das Tatgeschehen auf Video aufgezeichnet wurden.
a.
Der Zeuge HA. hat zusammengefasst bekundet, er sei an dem fraglichen Abend als Türsteher im IH. tätig gewesen. Bis etwa Uhrzeit Uhr nachts sei er im Kassenbereich gewesen, um dort die Abläufe zu kontrollieren. Zwischen Uhrzeit und Uhrzeit Uhr seien zwei junge Damen in Richtung Kasse gekommen, von denen eine geweint habe. Auf seine Nachfrage hin hätten sie geäußert, drinnen von einer Gruppe Männer bedrängt und betatscht worden zu sein. Er sei daraufhin zur Tanzfläche gegangen, um sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Dort sei ihm eine Gruppe von vier bis fünf Männern aufgefallen, von denen einer besonders penetrant gewesen sei. Dieser habe fast jede Dame, die an ihm vorbeigegangen sei, angesprochen und betatscht. Außerdem habe er einen seiner Zeigefinger angeleckt und anschließend mit diesem Finger die Haare einer vorbeigehenden Frau berührt. Daraufhin habe er sich dem Gast als Angehöriger des Sicherheitspersonals zu erkennen gegeben und ihn in Richtung Kasse gebeten. Der Gast habe erst nicht mitkommen wollen. Er – der Zeuge – habe ihm erklärt, dass sein Verhalten nicht in Ordnung gewesen sei, ein Anfassen anderer Gäste sei nicht gerne gesehen. Der Gast habe die Auffassung vertreten, er habe ihm gar nicht zu sagen, er sei Stammgast. Im Kassenbereich habe sich die Diskussion hochgeschaukelt. Er habe den Gast gebeten, sich künftig zu benehmen, dann könne er zurück in die Diskothek. Der Gast habe jedoch uneinsichtig und provokativ reagiert und mehrfach auf seine Zugehörigkeit zur Familie HF. hingewiesen. Irgendwann seien wechselseitige Beleidigungen gefallen und er habe entschieden, den Gast der Diskothek zu verweisen. Weil dieser der entsprechenden Aufforderung nicht nachgekommen sei, sondern ihn weiter provoziert habe, habe er ihn zunächst im Kassenbereich an der Wand fixiert und anschließend gemeinsam mit dem Zeugen KV. nach draußen gebracht. Dort habe der Gast ihn bedroht und ihm erklärt, er werde schon sehen, was er davon habe. Außerdem habe er geschrien, er werde ihn „plattmachen“ und sei mit geballter Faust auf ihn zugekommen. Daraufhin habe er – der Zeuge – ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Gast habe daraufhin aus der Nase geblutet und ihn weiter beleidigt und provoziert. Dann sei der Zeuge XG. dazugekommen, habe ebenfalls mit dem Gast diskutiert und diesen schließlich gegen den Zaun geschubst.
Etwa 00 Minuten später habe er mit XG. draußen vor der Eingangstür gestanden. Plötzlich sei an der Spielhalle neben der Diskothek ein Kopf aufgetaucht und die Person, die er zuvor des Hauses verwiesen habe, habe gerufen: „Da ist er, holt ihn Euch!“ Er habe XG. gegenüber die Vermutung geäußert, die seien wegen ihm gekommen. Eine Gruppe von sechs bis sieben Leuten sei auf die Diskothek zugelaufen, einer aus der Gruppe habe eine Bierflasche oder einen ähnlichen Gegenstand geworfen. XG. habe versucht, die Tür zu schließen, was ihm aber nicht gelungen sei. Mindestens einer der Angreifer habe mit einem Teleskopschlagstock geschlagen. Dann sei jemand mit einer Schusswaffe gekommen und habe mehrere Male in ihre Richtung geschossen. XG. habe daraufhin ein Abwehrspray genommen und auf die Angreifer gesprüht, der Schütze habe aber weitergeschossen. Er selbst habe sich zur Seite gedreht. Weil mehrere der Angreifer versucht hätten, in die Diskothek einzudringen, sei XG. rausgelaufen, habe sich einen der Angreifer geschnappt und sei mit ihm zu Boden gegangen. Als er selbst ebenfalls rausgelaufen sei, seien mehrere der Angreifer auf ihn zugelaufen und hätten auf ihn eingeschlagen, einer habe versucht, ihn mit einem Tritt zu Boden zu bringen. Dann sei der zweite Schütze gekommen und habe geschossen. XG. sei aufgestanden, sie seien in die Diskothek gelaufen und hätten es nunmehr auch geschafft, die Tür von innen zu schließen. Die Täter seien weggelaufen.
Kurz darauf seien Polizei und Rettungswagen gekommen. Er selbst habe an der Hand geblutet, XG. habe nicht mehr stehen können und am Bein geblutet. Er und XG. seien im Krankenhaus behandelt worden, wobei er – anders als XG. – nicht stationär aufgenommen worden sei. Der Finger sei nach einigen Wochen verheilt gewesen. Stärker habe er psychisch gelitten und sich für mehrere Monate in psychologische Behandlung begeben. Wenn er das Video der Tat angeschaut oder mit anderen Personen über die Tat gesprochen habe, habe er anschließend unter Schlafproblemen gelitten.
Die Aussage des Zeugen HA. ist glaubhaft. Für einen Erlebnisbezug spricht, dass der Zeuge die Tat räumlich und zeitlich eingebunden in das Gesamtgeschehen des fraglichen Abends geschildert hat. Gegen eine Falschaussage des Zeugen spricht zudem die Stabilität der Aussage. Der Zeuge hat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen, deren Inhalt durch Vernehmung der Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, der Vernehmung im Rahmen des ersten Durchgangs der Hauptverhandlung, deren Inhalt durch Vernehmung der damaligen Berichterstatterin, der Zeugin PU., in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, und der Vernehmung in der jetzigen Hauptverhandlung im Kern konstante Angaben zum Tatgeschehen gemacht. Soweit er erstmals in der Hauptverhandlung von den beiden jungen Damen berichtet hat, die sich im Kassenbereich an ihn gewandt hätten, während er bei der Polizei lediglich schilderte, im Innenbereich der Diskothek eine Gruppe junger Männer beobachtet zu haben, von denen einer sich den anwesenden Mädchen gegenüber besonders schlecht benommen habe, konnte er das überzeugend damit erklären, dass derartige Vorgänge zum Alltagsgeschäft eines Türstehers gehören und er diesen Vorgängen damals keine besondere Bedeutung beigemessen habe. Der Zeuge – der zur Tatzeit hauptberuflich Beruf der GY. war – hat ferner bekundet, er sei vor der Tat vom Truppenarzt krankgeschrieben gewesen. Ob psychische Probleme der Anlass gewesen seien, wisse er nicht mehr. Im Rahmen des ersten Durchgangs der Hauptverhandlung – die schließlich ausgesetzt worden war – hatte der Zeuge zu dieser Frage zunächst angegeben, Grund für seine Krankschreibung sei eine Grippe oder Durchfall gewesen. Später hatte er bekundet, er sei aus mentalen bzw. psychischen Gründen krankgeschrieben gewesen, weil seine Teilnahme an einem Auslandseinsatz fehlgeschlagen sei. Dafür, dass sich diese Umstände auf die Entstehung oder Qualität der Aussage ausgewirkt haben könnten, liegen keine Anhaltspunkte vor. Soweit der Zeuge auf Detailfragen teilweise unsicher reagiert oder sich auf Erinnerungslücken berufen hat, stellt das seine Glaubwürdigkeit insgesamt nicht in Frage. Der Zeuge war – davon konnte sich die Kammer selbst ein Bild machen – durch die mehrtägige Vernehmung ersichtlich belastet, was auch vor dem Hintergrund, dass er im ersten Durchgang der Hauptverhandlung bereits an mehreren Hauptverhandlungstagen vernommen worden war, gut nachvollziehbar ist.
b.
Bestätigt wird die Aussage des Zeugen HA. durch die Aufnahmen der Überwachungskameras der Diskothek. Auf diesen ist zunächst zu sehen, wie der Angeklagte B. V. mit dem Zeugen HA. und weiteren Personen aus dem Innenbereich der Diskothek in den Kassenbereich kommt. Dort stehen die beiden sich gegenüber und diskutieren augenscheinlich, bis HA. den Angeklagten plötzlich Richtung Eingangstür schiebt oder schubst. Sodann ist auf dem Video, welches den Eingangsbereich erfasst, zu sehen, wie der Angeklagte von HA. und KV. nach draußen geführt wird. Dort verschwinden der Angeklagte und HA. für etwa 00 Sekunden aus dem Erfassungsbereich der Überwachungskameras. Dann taucht der Angeklagte wieder an der Tür der Diskothek auf, wo nunmehr auch der Zeuge XG. sich aufhält. Mit diesem diskutiert der Angeklagte dann offensichtlich, während er mit den Händen gestikuliert, sich mehrfach mit dem Handrücken die Nase abwischt und auf den Boden spuckt. Nach wenigen Minuten entfernt der Angeklagte sich kurz, kehrt dann zurück und diskutiert weiter, bis er schließlich von XG. gegen den Zaun zum Parkplatz geschubst wird und sich entfernt.
Soweit der Angeklagte B. V. dagegen im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen TK. angegeben hat, er sei durch HA. mehrfach ins Gesicht geschlagen und gewürgt worden, wodurch ihm kurz schwarz vor Augen gewesen sei, außerdem sei er für einige Minuten orientierungslos gewesen, konnte dem nicht gefolgt werden. Zwar ist der Teil des Geschehens, bei dem der Angeklagte von HA. geschlagen wurde, nicht auf Video festgehalten, sehr wohl ist aber deutlich zu sehen, dass der Angeklagte kurz nach der körperlichen Auseinandersetzung mit HA. wieder diskutiert und gestikuliert. Orientierungslos wirkt er dabei auf den Videoaufnahmen nicht.
Ca. 00 Minuten später ist auf den Aufnahmen der Außenkamera der Diskothek, welche den Vorplatz der Diskothek und einen Teil des roten Teppichs, der zur Eingangstür führt, erfasst, zu sehen, wie aus Richtung des Spielcasinos eine Gruppe von zunächst vier Personen auf den Eingang der Diskothek zuläuft. Unmittelbar danach folgen vier weitere Personen und kurz danach noch einmal mehrere Personen, die teilweise nicht bis zum Eingang laufen, sondern auf dem Vorplatz bleiben. Einige Sekunden später sieht man XG. aus Richtung des Eingangs der Diskothek über den roten Teppich auf den Vorplatz laufen, wo er mit einem der Angreifer zu Boden geht. Währenddessen greift ein mit einer auffälligen rot-schwarzen Jacke bekleideter Angreifer in seine rechte Jackentasche, geht in die Hocke und streckt seinen rechten Arm in Richtung XG. aus. Als dieser Angreifer sich im weiteren Verlauf näher zur Kamera begibt und demgemäß die Bilder schärfer werden, ist deutlich zu erkennen, dass er in seiner rechten Hand eine Schusswaffe hält. Aus den anderen Angreifern bildet sich eine Traube um die beiden am Boden liegenden Männer, aus der heraus auf XG. eingetreten und eingeschlagen wird. Außerdem schießt eine weitere Person von oben herab aus unmittelbarer Nähe im Bereich des Hosenbundes auf den Zeugen XG.. Nunmehr erscheint auch HA. in dem Bereich des roten Teppichs, wird aber sofort von zwei Personen angegriffen und zurück Richtung Eingang gedrängt. Außerdem nähert sich eine mit einem grauen Hoodie bekleidete Person im Laufschritt und springt mit ausgestrecktem Bein auf HA. zu, der sich zurückzieht. Wenige Sekunden später nähert sich der mit der rot-schwarzen Jacke bekleidete Schütze dem Eingangsbereich und richtet seine Waffe mit ausgestrecktem Arm auf die Eingangstür. Auch der andere Schütze erscheint nun auf dem roten Teppich und richtet seine Waffe auf die Tür. Dann löst sich die Traube um XG. auf, der Richtung Eingangstür läuft, während sich die Gruppe der Angreifer in Richtung Spielcasino entfernt und aus dem Erfassungsbereich der Außenkamera verschwindet. Der mit einem grauen Hoodie bekleidete Angreifer hält kurz vorher noch einmal an, dreht sich in Richtung der Diskothek um und hebt die Arme und schlägt sich auf die Brust, bevor er als Letzter den Tatort verlässt.
Zeitgleich ist auf den Aufnahmen der Innenkamera, welche von innen auf die Eingangstür gerichtet ist und so diese sowie den Bereich unmittelbar vor der Tür erfasst, zu erkennen, dass die Zeugen HA., XG. und YW. vor der Tür stehen und sich unterhalten. Plötzlich macht HA. YW. auf etwas in Richtung der Spielhalle aufmerksam und alle drei begeben sich durch die Tür nach innen, wo XG. versucht, den offenstehenden Türflügel zu schließen, was jedoch nicht gelingt. Gleichzeitig tauchen vier Männer vor der Tür auf, von denen zwei mit länglichen Schlagwerkzeugen ausgestattet sind. Einer schlägt sofort auf XG. ein, der andere versucht dies ebenfalls, wird aber zurückgedrängt. Einer der anderen Angreifer schlägt mit seinen Fäusten auf HA. ein, der sich in den Innenbereich der Diskothek zurückzieht. Weitere Personen tauchen außen an der Tür auf. XG. hält inzwischen in der rechten Hand eine Sprühflasche, mit der er in Richtung der Angreifer sprüht, wodurch diese zunächst zurückgedrängt werden. Dann ergreift der mit einem grauen Hoodie bekleidete Angreifer einen Mülleimer, der vor der Eingangstür steht, und wirft diesen in Richtung XG., trifft aber nicht. Gleichzeitig taucht eine weitere Person vor dem Eingang auf, die den rechten Arm Richtung Eingangstür ausstreckt und in der rechten Hand eine Waffe hält, die sie auf XG. richtet, der seinerseits mit der Sprühflasche in dessen Richtung sprüht. Der Schütze dreht sich daraufhin weg, richtet die Waffe aber weiter in Wagners Richtung, bis er den Eingangsbereich verlässt. Nunmehr taucht erneut einer der mit Schlagwerkzeugen ausgestatteten Männer vor der Tür auf und wirft mit einem Gegenstand nach XG., der daraufhin die Verfolgung dieses Angreifers aufnimmt und sich aus dem Bereich der Innenkamera entfernt. Kurz darauf verlässt auch HA. den Eingangsbereich der Diskothek, kehrt aber kurz darauf von drei Angreifern bedrängt zurück und begibt sich in den Innenbereich der Diskothek. Dort stellt sich ihm der mit einem grauen Hoodie bekleidete Angreifer mit erhobenen Fäusten gegenüber. HA. zieht sich in die Diskothek zurück. Kurz darauf läuft auch XG. durch die Tür in die Diskothek.
Die Aufnahmen der Überwachungskameras stützen die Angaben des Zeugen HA. und geben einen guten Überblick über die Geschehensabläufe. Die Aufnahmen sind zwar nur von mäßiger Qualität und leicht verzerrt. Dennoch sind Bewegungsabläufe sehr gut zu erkennen und – auch weil es sich um Farbaufnahmen handelt – einzelne Personen insbesondere anhand der Kleidung gut zu unterscheiden. Je näher sich die einzelnen Personen zu den Kameras bewegen, umso besser sind auch Statur, Körperhaltung, Gesichtszüge, Frisur bzw. Haarlinie und Kopfform zu erkennen.
c.
Auch die Angaben des Zeugen XG. stehen sowohl mit denen des Zeugen HA. als auch mit den Bildern der Überwachungskameras in Einklang. Der Zeuge hat zusammengefasst bekundet, er sei an dem fraglichen Abend als Leiter seiner Sicherheitsfirma im IH. gewesen. Als B. V. nach vorne gebracht worden sei, habe er sich gerade im Kassenbereich aufgehalten. Dort habe es dann eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen HA. und dem Angeklagten gegeben. Grund sei gewesen, dass der Angeklagte eine Frau belästigt habe und des Hauses verwiesen werden sollte. Erst sei über den Sachverhalt gesprochen worden, dann sei es persönlich geworden. Der Angeklagte habe Familienstände erwähnt, betont, wer er sei, und auf ihn – XG. – bedrohlich gegenüber HA. gewirkt. Er habe sinngemäß Äußerungen getätigt wie: „Wer seid ihr, dass ihr mich rausholt?“ Weil er sich geweigert habe, die Diskothek zu verlassen, habe HA. ihn mittels physischer Gewalt der Diskothek verwiesen, indem er ihn gepackt und nach draußen gedrückt habe. Dort sei er mit ihm um die Ecke. Irgendwann habe der Angeklagte eine blutige Nase gehabt. Wie die entstanden sei, wisse er nicht. Der Begleiter des Angeklagten habe ihn daraufhin angesprochen und hinterfragt, warum sein Kumpel rausgebracht worden sei. Der Angeklagte sei dazugekommen und habe ihn gefragt, warum er jetzt eine blutige Nase habe. Er habe ihm erklärt, wer A sage, müsse auch B sagen. Daraufhin habe der Angeklagte erklärt, sie hätten jetzt ein Problem mit seiner Familie. Das habe er nicht hinterfragt, sondern ihn am Nacken gepackt, gegen den Zaun gedrückt und gesagt, er soll sich verpissen.
Er habe dann mit HA. an der Tür gestanden, als HA. plötzlich gesagt habe: „Die kommen wieder!“ Ihm sei sofort klar gewesen, wer das war, das Gesicht habe er wiedererkannt. Die anderen habe er nicht gekannt. Insgesamt seien 15 bis 20 Personen gekommen. Er habe sie erst gesehen, als sie beim Casino um die Ecke gelaufen seien. Die Personen seien gerannt, es seien Gegenstände geflogen. Er und HA. seien Richtung Tür. Er habe im Durchgang gestanden, um dafür zu sorgen, dass niemand in die Diskothek hereinkomme. Außerdem habe er versucht die Tür zu schließen, was aber nicht geklappt habe. Er habe mehrere Schlagstöcke und mehrere Schusswaffen gesehen. Der Mandant von Rechtsanwalt HW. und Rechtsanwalt ST. habe eine Waffe auf ihn gerichtet und abgedrückt. Er selbst habe Pfefferspray eingesetzt und einen Gegenangriff gewagt. Der Mandant von Rechtsanwalt BY. sei mit einem Schlagstock gekommen, habe nach ihm geschlagen und sei weggelaufen. Er sei hinterher und habe ihn am Boden fixiert. Den Kopf habe er unten gelassen, um sich zu schützen. Es sei auf seinen Rücken und seine Beine getrommelt worden, mit Gegenständen, Fäusten oder Füßen. Irgendwann habe er gemerkt, dass er Freiraum habe, und habe sich aus der Situation entfernt. Zurück in der Diskothek habe er gemerkt, dass sein Bein geschmerzt und stark geblutet habe. Er habe einen Durchschuss im Oberschenkel gehabt, der gereinigt und mit einer antibiotischen Perlenkette behandelt worden sei. Außerdem habe er blaue Flecke am Rücken gehabt. Er sei einige Tage stationär im Krankenhaus geblieben und habe danach noch eine Woche gesundheitliche Einschränkungen gehabt. Psychisch habe er den Vorfall gut überwunden. Belastender sei für ihn das langwierige Verfahren.
Auch die Aussage des Zeugen XG. ist glaubhaft. Nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer in der mehrtägigen Vernehmung von ihm gewonnen hat, war er ernsthaft um die Wiedergabe von tatsächlich Erinnertem bemüht. Er hat zudem sehr präzise zwischen eigenen Erinnerungen an die Tat und Wissen, welches er aus anderen Informationsquellen, zum Beispiel früheren Vernehmungen und den Tatvideos hat, unterschieden. Auch Schlussfolgerungen und Vermutungen seinerseits hat er klar von tatsächlichen Erinnerungen abgegrenzt. Er hat die Tat detailreich und räumlich und zeitlich eingebunden in das Gesamtgeschehen des Tatabends beschrieben. Gegen eine Falschaussage des Zeugen spricht zudem die Stabilität seiner Aussage. Der Zeuge hat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen, deren Inhalt durch Vernehmung der Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, der Vernehmung im Rahmen des ersten Durchgangs der Hauptverhandlung, deren Inhalt durch Vernehmung der damaligen Berichterstatterin, der Zeugin PU., in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, und der Vernehmung in der jetzigen Hauptverhandlung sehr konstante Angaben zum Tatgeschehen gemacht.
d.
Der Zeuge UB. hat in seiner polizeilichen Vernehmung als Zeuge vom 00.00.0000, deren Inhalt durch Vernehmung der Zeugen KHK OA. und KHK XF. in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, zusammengefasst bekundet, er habe in der Nacht auf den 00.00.0000 mit seinem Freund B. im IH. gefeiert. Gegen 2 Uhr habe einer der Türsteher seinen Freund kräftig am Arm gefasst, weil B. in der Diskothek Gäste belästigt habe. B. und der Türsteher hätten diskutiert und seien Richtung Eingang gegangen. Der Türsteher und dessen Kollege mit Namen UU. hätten B. dann nach draußen begleitet und seien mit ihm rechts um die Ecke gegangen. Er habe dann durch die geöffnete Tür gesehen, wie die beiden B. zusammengeschlagen hätten. Ein anderer Türsteher habe ihn davon abgehalten dazwischenzugehen und ihm erklärt, B. sei frech gewesen. Er habe daraufhin seine und JC. Verzehrkarten bezahlt und sei rausgegangen. B. sei zu diesem Zeitpunkt bereits weg gewesen. Er habe dann noch mit den beiden Türstehern gesprochen, die B. geschlagen hätten, anschließend sei er mit einem anderen Freund nach Hause gegangen. Seitdem habe er mit B. nicht mehr gesprochen. Das Video von der Tat habe er von irgendjemandem aus seiner Fußballmannschaft bekommen, er habe jedoch niemanden darauf erkannt.
Am 00.00.0000 wurde der Zeuge UB. als Beschuldigter erneut vernommen. Auch der Inhalt dieser Vernehmung wurde über die Zeugen KHK OA. und KHK XF. in die Hauptverhandlung eingeführt. Nunmehr gab der Zeuge UB. zusammengefasst an, er wolle jetzt erzählen, was sich nach dem Rauswurf abgespielt habe. Das, was er in seiner Zeugenvernehmung angegeben habe, stimme ab diesem Zeitpunkt nicht. Tatsächlich habe er nach der Diskussion mit den Türstehern seinen Freund B. V. mit dem Handy angerufen und erfahren, dass dieser bei NZ. sei. Er sei dann mit seinem Kumpel WU. KU. vom IH. über den Parkplatz in Richtung NZ. gegangen. Mittig des Parkplatzes sei ein PKW mit überhöhter Geschwindigkeit angefahren und habe vor ihnen gehalten. Sofort seien vier Personen aus dem Auto gestürmt, einer habe sofort in die Luft geschossen. Eine der vier Personen sei UA. V. gewesen, da sei er sich ganz sicher, die andere Person sei Z. V. gewesen, bei dem sei er sich aber nicht ganz sicher. Weitere Fahrzeuge seien gekommen und er habe dann NP., S., UA. und B. erkannt. NP. habe gesagt, sie seien doch betrunken und sollten die Kirche im Dorf lassen und nach Hause fahren. Dann habe aber einer der anderen, er glaube Z., gesagt, man könne sich das so nicht gefallen lassen. B. habe sich ebenfalls zu Wort gemeldet und erklärt, die hätten ihn „gefickt“ und seine Ehre zerstört, seine Freunde hätten nur zugeguckt. Dann habe er sich umgezogen, weil sein Hemd voller Blut gewesen sei. Als die Gruppe von etwa 15 Personen sich in Richtung IH. in Bewegung gesetzt habe, sei er mitgelaufen, um sein Gesicht nicht zu verlieren. Er habe es als seine Pflicht empfunden, weil er vorher keine Möglichkeit gehabt habe einzugreifen und seine Freundschaft zu B. zu zeigen. Es habe eine aggressive Grundstimmung geherrscht. Die Gespräche der anderen habe er nicht verstanden, da kurdisch gesprochen worden sei. Als er auf Höhe des Spielcasinos gewesen sei, seien die ersten vorne losgelaufen und auf die Tür des IH. zu. Er glaube, bei NP. eine Schusswaffe in der hinteren Hosentasche gesehen zu haben. Er selbst habe sich an der Schlägerei nicht beteiligt, sondern sie aus der Ferne beobachtet. Was direkt an der Tür geschah, habe er nicht gesehen. Dann sei die ganze Sache auch schon wieder vorbei gewesen und er sei mit den anderen Richtung NZ. gelaufen. Er habe sich dann mit WU. von den anderen getrennt und sei nach Hause gegangen. Am nächsten Tag habe B. ihn angerufen und ihm vorgeworfen, dass er ihm beim Rauswurf und auch später nicht geholfen habe. Er – B. – habe mit der ganzen Familie über ihn gesprochen. Er scheine nur ein Freund für gute Zeiten zu sein. Alle seine Brüder hätten gesagt, dass er – der Zeuge – wie ein räudiger Hund ganz hinten gestanden habe. In der folgenden Nacht habe B. ihm noch eine wütende WhatsApp-Nachricht geschickt, seither hätten sie keinen Kontakt mehr.
In der Hauptverhandlung hat der Zeuge UB. nicht ausgesagt, sondern sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO berufen. Da dadurch die Angeklagten keine Möglichkeit hatten, den Zeugen selbst zu befragen oder durch ihre Verteidiger befragen zu lassen, war seine Aussage besonders kritisch zu würdigen. Dennoch ist die Kammer den Angaben des Zeugen gefolgt. Seine Aussage zur Vorgeschichte der Tat steht im Einklang sowohl mit den Aufnahmen der Überwachungskameras als auch mit den Angaben der Zeugen HA. und XG.. Soweit er in seiner zweiten Vernehmung das Geschehen auf dem Parkplatz und an der Diskothek beschrieben hat, ist kein Grund ersichtlich, warum er hierzu falsche Angaben hätte machen sollen, zumal er nicht nur andere, sondern auch sich selbst belastet hat, zumindest als moralische Unterstützung mitgelaufen zu sein. Gestützt wird seine Aussage zudem durch die Angaben der Zeugen WK. und KB.. Beide haben übereinstimmend bekundet, in der Nacht auf dem Parkplatz bei NZ. gemeinsam im Auto gesessen zu haben, als plötzlich drei Fahrzeuge gekommen seien und die Insassen sich dort versammelt hätten. Die Gruppe sei laut gewesen, außerdem seien Schüsse gefallen. Dann sei die Gruppe an dem Casino vorbei und in Richtung IH. gegangen, wenige Minuten später zurückgekehrt und mit den drei Fahrzeugen wieder weggefahren.
e.
Der Zeuge KV. konnte sich zunächst nur noch rudimentär an den fraglichen Abend erinnern und hat bekundet, eine Person sei nach vorne gebracht worden, habe sich mit dem Kollegen HA. in einer fremden Sprache unterhalten, der Kollege habe der Person eine reingehauen und ihn rausgeschmissen. Später sei natürlich im Kollegenkreis über den Vorfall gesprochen worden. Grund für den Rauswurf sei danach gewesen, dass der Gast ein Mädchen angemacht habe, welches sich daraufhin beschwert habe. Grund für den Schlag des Kollegen HA. sei eine Äußerung des Gastes gewesen, irgendetwas schlimmes, genauer wisse er es aber nicht mehr.
Nachdem ihm die Videoaufzeichnung der Innenkamera von der Szene des Rauswurfs gezeigt worden war, erklärte der Zeuge, er sei nicht mehr sicher, ob der Kollege HA. den Gast drinnen oder draußen geschlagen habe. Er erinnere sich aber nunmehr, den Gast selbst am Arm gepackt zu haben, als dieser rausgeschmissen worden sei. Auch habe er den Schlag des Kollegen HA. gesehen. Er meine, der Gast habe daraufhin im Gesicht geblutet.
Die Angaben des Zeugen KV. stützen die Aussage des Zeugen HA. zu der Vorgeschichte der Tat. Dass der Zeuge KV. zunächst keine konkrete Erinnerung mehr an den Vorfall hatte, ist angesichts des Zeitablaufes nachvollziehbar. Zudem erlebt er es als Türsteher häufiger, dass Gäste der Diskothek verwiesen werden.
f.
Der Zeuge YW. hat bekundet, an dem fraglichen Abend im IH. gewesen zu sein, um Videoaufnahmen vom Club als Werbung für eine Veranstaltung dort zu machen. Er sei im Eingangsbereich gewesen, als ein Gast an der Wand fixiert und rausgebracht worden sei, den Grund wisse er nicht. Er könne sich noch an den Satz „Du weißt nicht, wer wir sind“ erinnern, an weitere Gesprächsinhalte aber nicht. Geschlagen worden sei in der Situation niemand. Etwa eine halbe Stunde später, als er gerade mit den Türstehern draußen gestanden und sich unterhalten habe, seien plötzlich Gegenstände geflogen und eine Gruppe Männer sei herbeigestürmt. Er sei zwei bis drei Schritte zurückgewichen, auf XG. und HA. sei mit Fäusten und Teleskopschlagstöcken eingeschlagen worden, außerdem seien zwei Personen bewaffnet gewesen, Schüsse seien gefallen. Ein älterer Herr habe auf die Tür geschossen. Hinterher hätten mehrere Hülsen auf dem Boden vor der Tür des IH. gelegen, von denen er eine aufgehoben habe. Er habe an der grünen Kappe erkannt, dass es sich um Schreckschussmunition gehandelt habe.
Auch diese Aussage steht sowohl hinsichtlich der Vorgeschichte als auch im Hinblick auf das Tatgeschehen im Einklang mit den Angaben der Zeugen HA. und XG. sowie den Aufnahmen der Überwachungskameras.
g.
Die Feststellungen zu den Telefonaten der Angeklagten B. V. und Z. V. beruhen auf den ausgewerteten Funkzellendaten, welche die Kammer durch Vernehmung der Zeugen KHK VL., KHK KJ., KHK OA. und KHK XF. sowie durch Verlesung der Vermerke des Zeugen QM. (KHK im DH.) vom 00. und 00.00.0000 in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Das Mobiltelefon, welches mit der dem Angeklagten B. V. zugeordneten Rufnummer genutzt wurde, wurde nach Aussage des Zeugen KHK KJ. im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung auf seinem Schreibtisch gefunden. Außerdem war diese Nummer den Ermittlungsbehörden bereits aus einem vorangegangenen Strafverfahren als seine bekannt.
Die dem Angeklagten Z. V. zugeordnete Rufnummer war den Ermittlungsbehörden nach Aussage des Zeugen KHK OA. ebenfalls aus einem vorangegangenen Strafverfahren bekannt, außerdem war er zur Tatzeit Inhaber des zugehörigen Mobilfunkanschlusses.
Die dem Angeklagten S. V. zugeordnete Rufnummer ist nach dem durch Verlesung eingeführten Vermerk des Zeugen QM. vom 00.00.0000 durch das Auskunftsverfahren nach § 112 TKG ermittelt worden.
3.
Die Identifizierung der Angeklagten und die Zuordnung von konkreten Tatbeiträgen durch die Kammer beruht auf folgenden Erwägungen:
Zunächst gilt für alle Angeklagten, dass sie mit dem Angeklagten B. V., der im Rahmen seines Rauswurfs aus der Diskothek mehrfach auf seine Familie hingewiesen hatte, verwandt sind. Zudem hat der Angeklagte B. V. im Rahmen seiner Exploration durch den Sachverständigen TK., den die Kammer insoweit als Zeugen vernommen hat, erklärt, dass er Schuldgefühle habe, weil seine Familie involviert sei. Das spricht dafür, dass der Angeklagte die Tat gemeinsam mit Angehörigen seiner Familie begangen hat.
Weiter ist festzustellen, dass zwischen den Angeklagten zwar eine gewisse Ähnlichkeit besteht. Sie haben alle einen eher dunklen Teint und – soweit vorhanden und noch nicht ergraut – dunkle Haare. Hinsichtlich der Statur, der Kopfform, der Gesichtszüge, der Frisur bzw. Haarlinie und der Körperhaltung unterscheiden sie sich jedoch derart stark voneinander, dass eine Verwechslung der Angeklagten untereinander ausgeschlossen ist.
Ferner hat die Kammer jeweils alle acht Bilder der zur Identifizierung verwendeten Wahllichtbildvorlagen im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und sich jeweils von der hinreichenden Vergleichbarkeit der abgebildeten Personen überzeugt. Auch hat die Kammer sich selbst davon überzeugt, dass die Bilder der virtuellen Personen nicht als solche zu erkennen sind. Tatsächlich gibt es in der Natur oder aber vom Menschen verändert eine fast endlose Vielfalt an Proportionen, Gesichtszügen und Haarfarben. Die abgebildeten Personen weisen weder Verzerrungen auf noch Proportionen, die in dieser Art nicht vorkommen. Die Kammer ist außerdem davon überzeugt, dass die Tatsache, dass jeweils nur ein Bild einer realen Person und sieben Bilder sogenannter virtueller Personen in den Wahllichtbildvorlagen enthalten waren, nicht zu einer Beeinflussung der Zeugen geführt hat. Die Zeugen HA. und XG. konnten nicht bewusst oder unbewusst erkennen, welches der Bilder aus der jeweiligen Wahllichtbildvorlage das jeweils einzige Bild einer realen Person war und welche Bilder virtuelle Personen zeigten. Denn beide Zeugen haben in mehreren der ihnen im Ermittlungsverfahren gezeigten Wahllichtbildvorlagen gerade nicht die einzige reale Person identifiziert. Vielmehr wurde teilweise fälschlicherweise eine der virtuellen Personen als Täter identifiziert, teilweise wurde keine der abgebildeten Personen erkannt, teilweise wurden mehrere der abgebildeten Personen also mögliche Mittäter benannt.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
a.
Den Angeklagten S. V. hat der Zeuge XG. im Rahmen der Wahllichtbildvorlage vom 00.00.0000, durchgeführt durch den Zeugen QM., als denjenigen Täter wiedererkannt, der im Eingangsbereich auf ihn geschossen habe. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang im Rahmen der polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen QM. weiter ausgeführt, es handele sich um die Person, die er zuvor als älteren Mann mit Kippe bezeichnet habe. Er sei sich ziemlich sicher, dass es sich um die Person handele, auch der Schnäuzer sehe genauso aus wie bei dem Täter. Lediglich der Bart sei auf dem Foto etwas länger als in der Tatnacht, dennoch sei er sich sicher, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Schützen handele.
Im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hat der Zeuge XG. erneut bekundet, den Angeklagten S. V. als den Schützen an der Eingangstür der Diskothek eindeutig wiederzuerkennen. Die Kammer ist sich bewusst, dass dem wiederholten Wiedererkennen in der Hauptverhandlung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Dies gilt in diesem Fall umso mehr, weil der Zeuge XG. den Angeklagten auch schon im ersten Durchgang der Hauptverhandlung gesehen hatte und zudem an den Tischen der Angeklagten Namensschilder befestigt waren. Der Zeuge XG. hat aber plausibel begründet, warum er sich das Gesicht des Angeklagten eingeprägt habe, nämlich, weil dieser im frontal gegenübergestanden und aus kurzer Distanz eine Schusswaffe auf ihn gerichtet habe. Der Augenausdruck sei hängen geblieben. Diesen Augenausdruck sowie die Schüsse auf ihn hat der Zeuge zudem als „Schlüsselerlebnisse“ bezeichnet und mehrfach bekundet, dass diese Situation sich ihm nachhaltig eingeprägt habe.
Auch der Zeuge UB. hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Zeugen KHK XF. und KHK OA. erklärt, S. V. sei auf dem Parkplatz bei NZ. dabei gewesen. Auch hier ist sich die Kammer bewusst, dass die Angaben des Zeugen vorsichtig zu würdigen sind, da weder das Gericht noch die Angeklagten oder ihre Verteidiger Gelegenheit hatten, selbst Fragen an den Zeugen zu richten. Es ist jedoch im Rahmen der Beweisaufnahme kein Grund ersichtlich geworden, warum der Zeuge UB. eine der von ihm identifizierten Personen zu Unrecht hätte belasten sollen.
Der Zeuge HA. hat den Angeklagten S. V. im Rahmen der Wahllichtbildvorlage vom 00.00.0000 nicht erkannt, anders jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung, wo er ihn als Täter identifiziert hat, ohne dies allerdings näher begründen zu können.
Um eine Verwechslung auszuschließen, hat die Kammer den Zwillingsbruder des Angeklagten S. V., den Zeugen FD.-V., der als Zeuge geladen war, aber nach Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, in Augenschein genommen. Hierbei konnte sie sich ein Bild davon machen, dass zwar eine gewisse Ähnlichkeit zwischen beiden besteht. Es waren aber auch deutliche Unterschiede feststellbar. So war der Zeuge – anders als der Angeklagte S. V. – oben auf dem Kopf vollständig kahl, er trug keinen Schnäuzer, sondern einen Dreitagebart. Zwar sind dies veränderbare Merkmale, aber auch Gesichtszüge und Statur der beiden weichen so deutlich voneinander ab, dass zur Überzeugung der Kammer die Gefahr einer Verwechslung nicht besteht.
Schließlich konnte die Kammer sich durch Inaugenscheinnahme der Tatvideos selbst davon überzeugen, dass es sich bei dem Angeklagten S. V. um die Person handelt, die unter anderem im Eingangsbereich auf die dort anwesenden Personen geschossen hat. Zwar hat die Sachverständige KY. ausgeführt, die Aufnahmen seien für einen anthropologischen Merkmalsvergleich nicht geeignet, da sie verzerrt und von einer Qualität seien, die feine Merkmale wie etwa die Ausformung der Nasen und Nasenflügel nicht ausreichend erkennen lasse.
Die Kammer selbst konnte sich aber ein Bild davon machen, dass zwischen der auf den Videos erkennbaren Person und dem Angeklagten hinsichtlich der Gesichtszüge und der Statur eine derart große Ähnlichkeit besteht, dass die Kammer im Ergebnis und auch unter Berücksichtigung der übrigen Beweismittel davon überzeugt ist, dass es sich bei dem Schützen an der Tür um den Angeklagten S. V. handelt. Die weiteren festgestellten Tathandlungen waren dem Angeklagten infolge dessen durch die Tatvideos zuzuordnen, da die einzelnen Personen und ihre Bewegungsabläufe auf ihnen gut zu erkennen und zu unterscheiden sind.
Die Kammer ist dagegen nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte S. V., als er auf die Tür der Diskothek bzw. die dort anwesenden Personen geschossen hat, eine scharfe Schusswaffe verwendet hat. Dafür spricht zwar, dass auf den Tatvideos zu erkennen ist, dass der Angeklagte in genau dem Moment die Waffe auf die Eingangstür richtet, in dem eine Beschädigung an der Scheibe der Eingangstür entsteht. Ein weiterer Schütze ist in diesem Moment auf den Videos nicht zu sehen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der von den Kameras erfasste Bereich nicht derart groß ist, dass der Schuss nicht auch von außerhalb dieses Bereichs abgegeben worden sein kann. Die Tatsache, dass auf den Videos lediglich zwei Personen mit Schusswaffen erkennbar sind, schließt nicht aus, dass weitere Schusswaffen bei der Tat zum Einsatz gekommen sind. Hinzu kommt, dass zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Angeklagte, als er von oben im Bereich des Hosenbundes auf den am Boden liegenden Zeugen XG. geschossen hat, lediglich Schreckschussmunition abgefeuert hat. Denn durch diesen Schuss ist der Zeuge nicht verletzt worden, lediglich seine Kleidung wurde leicht beschädigt. Zu dem Ergebnis kommt auch das Gutachten des Sachverständigen HR., Gutachter für Schmauchspuren beim LKA NRW. Zwar ist es theoretisch möglich, dass der Angeklagte zwischendurch die Waffe gewechselt hat, auf den Videos zu erkennen ist ein solcher Vorgang aber nicht. Hinzu kommt, dass das gesamte Tatgeschehen nur etwa 00 Sekunden dauerte und keine Zeit für derartige taktische Überlegungen bot. Denkbar wäre zwar theoretisch auch, dass der Angeklagte lediglich eine Waffe verwendete, diese aber mit sowohl scharfer als auch Schreckschussmunition geladen hatte. Hierfür ist jedoch kein Grund ersichtlich. Überdies – so der Schusswaffensachverständige (beim LKA NRW) XY. – wäre nach dem ersten Abfeuern einer Schreckschusspatrone ein Durchziehen des Schlittens von Hand erforderlich gewesen, weil der geringe Gasdruck nicht ausgereicht hätte, um diesen Vorgang automatisch zu bewirken. Ein derartiger Vorgang ist auf den Videos nicht zu erkennen. Ein versehentliches Laden mit verschiedener Munition hält die Kammer für ausgeschlossen, weil die Patronen sich deutlich voneinander unterscheiden. Nach Angaben des Sachverständigen HR. handelt es sich bei Schreckschussmunition um solche, die einen anderen Kopf, nämlich aus Plastik, aufweist. Ein taktisches Vorgehen mit der Überlegung, aus einer Waffe sowohl scharf als auch unscharf schießen zu können, ist ebenfalls derart fernliegend, dass die Kammer sich nicht davon überzeugen konnte. Denn dann hätte der Angeklagte sich vorher überlegt haben müssen, in welcher Reihenfolge er die Munition abfeuern möchte. Er wusste aber gar nicht, wie sich das Geschehen an der Diskothek konkret entwickeln würde. Schließlich kommt hinzu, dass der Zeuge YW. bekundet hat, dass unmittelbar nach der Tat direkt vor dem Eingang des IH. mehrere Hülsen von Schreckschussmunition gelegen hätten. Das belegt, dass tatsächlich auch vor der Eingangstür der Diskothek Schreckschussmunition abgefeuert wurde und nicht nur in der Situation, als der Zeuge XG. mit dem Angeklagten UA. V. in einiger Entfernung zur Tür auf dem Boden lag. Ein anderer Schütze als der Angeklagte S. V. ist aber während des gesamten Tatablaufes im Bereich unmittelbar vor der Eingangstür auf den Überwachungsvideos nicht zu sehen.
b.
Der Angeklagte B. V. hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens schriftlich dahingehend eingelassen, dass er sich auf den Überwachungsbildern von der Tat als die Person mit dem grauen Kapuzenpullover wiedererkenne. Er gehöre also zu der Gruppe von Personen, die die Türsteher angegriffen hätten. Diese teilgeständige Einlassung des Angeklagten ist im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen worden. Sie steht im Einklang mit den Angaben des Zeugen UB., der im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung beschrieben hat, dass der Angeklagte B. V., nachdem er sich umgezogen habe, weil sein Hemd voller Blut gewesen sei, mit der Gruppe von NZ. aus Richtung IH. aufgebrochen sei. Am nächsten Tag habe B. sich noch bei ihm beschwert, weil er ihm nicht geholfen habe.
Der Zeuge XG. hat den Angeklagten B. V. im Rahmen der Wahllichtbildvorlage vom 00.00.0000, durchgeführt durch den Zeugen QM., als die Person wiedererkannt, die sein Kollege HA. aus der Diskothek geworfen habe und der ihn und HA. beleidigt und bedroht habe. Im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung hat der Zeuge dies wiederholt, wobei die Kammer sich des eingeschränkten Beweiswerts bewusst ist.
Der Zeuge HA. hat den Angeklagten B. V. ebenfalls im Rahmen der mit ihm durch den Zeugen QM. durchgeführten Wahllichtbildvorlage vom 00.00.0000 als die Person, die er aus der Diskothek geworfen hat, wiedererkannt. Er hat in der in diesem Zusammenhang durchgeführten polizeilichen Vernehmung zudem bekundet, dass der Gast auch an dem späteren Überfall beteiligt gewesen sei, da aber statt des weißen Hemdes einen grauen Hoodie getragen habe. Im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hat er den Angeklagten erneut als den Gast, mit dem er an dem Abend Ärger hatte, identifiziert und bekundet, dieser sei gemeinsam mit UA., NP., E. und S. unter den ersten Angreifern bei dem Überfall gewesen. Begründet hat er die Fähigkeit, ihn nach so langer Zeit wiederzuerkennen, damit, dass er mit ihm während des Abends über eine längere Zeit Kontakt hatte, Gespräche geführt hat und schließlich eine körperliche Auseinandersetzung hatte.
Die Zeugin VM. hat bekundet, sie sei zum damaligen Zeitpunkt die beste Freundin von LR. V., der Schwester von B. V. gewesen. LR. habe sie, weil sie Krankenschwester sei, damals angerufen und ihr erklärt, B. habe eine Auseinandersetzung in der Diskothek gehabt und sei verletzt worden. Sie solle mit ihren Kollegen sprechen, damit er in der Notaufnahme schneller behandelt werde. Sie sei dann auch in die Notaufnahme gegangen und dem Wunsch nachgekommen. B. sei mit einem Bruder dort gewesen und habe erzählt, dass es eine Schlägerei mit Türstehern in der Diskothek gegeben habe. Außerdem hätten B. und sein Bruder sie gebeten im System nachzusehen, ob von der Schlägerei ein Türsteher ins Krankenhaus eingeliefert worden sei.
Die Kammer hat sich anhand der Tatvideos zudem selbst ein Bild davon machen können, dass der Angeklagte B. V. die Person ist, die während des Überfalls einen grauen Kapuzenpullover getragen hat. Zwischen dieser Person und dem Angeklagten besteht hinsichtlich der Gesichtszüge und der Statur eine derart große Ähnlichkeit, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass es sich um den Angeklagten B. V. handelt.
c.
Den Angeklagten UA. V. hat der Zeuge XG. bei der Wahllichtbildvorlage vom 00.00.0000, eingeführt durch die Zeugin PKin GJ., nicht zu 100 % sicher wiedererkannt und neben dem Angeklagten noch zwei weitere der abgebildeten Personen als mögliche Täter benannt. Im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung hat er ihn dann jedoch eindeutig wiedererkannt und das damit begründet, dass die Bilder der Wahllichtbildvorlage nur das Gesicht bzw. den Kopf zeigten, er nunmehr aber die gesamte Statur des Angeklagten sehen könne.
Der Zeuge HA. hat im Rahmen der Wahllichtbildvorlage vom WF., eingeführt durch die Zeugin PKin GJ., zwar den Angeklagten UA. V. benannt, aber bekundet, sich nicht ganz sicher zu sein, und ebenfalls zwei weitere der abgebildeten Personen als mögliche Täter benannt. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Zeuge HA. den Angeklagten UA. nicht wiedererkannt.
Der Zeuge UB. hat den Angeklagten im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Zeugen KHK XF. und KHK OA. sicher als eine der Personen benannt, die mit den Autos zu dem Angeklagten B. V. auf den NZ. Parkplatz kamen. Als ihm im Rahmen der Vernehmung Screenshots der Überwachungsvideos gezeigt wurden, hat er seine Angabe präzisiert und erklärt, UA. sei derjenige mit dem auffälligen ZN.-T-Shirt.
Tatsächlich ist auf den Überwachungsvideos deutlich zu erkennen, dass einer der Täter ein schwarzes T-Shirt mit einem auffälligen weißen Aufdruck der Marke ZN. trägt. Dieser weist hinsichtlich seiner Statur, seiner Frisur – einschließlich Bart –, seiner Kopfform und seiner Gesichtszüge eine derart große Ähnlichkeit zu dem Angeklagten UA. V. auf, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass es sich tatsächlich auch um diesen handelt. Ebenfalls gut auf den Videos zu erkennen ist der Schlagstock, mit dem UA. V. auf den Zeugen XG. eingeschlagen hat. Auch der weitere Bewegungsablauf und die weiteren Tathandlungen des Angeklagten sind auf den Aufnahmen gut zu erkennen und nachzuvollziehen.
Hinzu kommt, dass der Zeuge WK. bekundet hat, auch einige Mitglieder der Gruppe, die sich von NZ. aus auf den Weg Richtung Diskothek gemacht habe und kurz danach wieder weggefahren sei, sei mit einem dunklen PKW der Marke XI. mit dem fragmentarischen Kennzeichen N02 … gefahren. Ein solcher PKW stand dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt ausweislich des verlesenen Strafbefehls des Amtsgerichts FM. vom 00.00.0000 zur Verfügung.
d.
Den Angeklagten Z. V. hat der Zeuge HA. im Rahmen der Wahllichtbildvorlage vom WF. wiedererkannt und näher ausgeführt, er erkenne die Person definitiv wieder und sei sicher, dass sie dabei gewesen sei.
Auch der Zeuge UB. hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung erklärt, er habe auf dem Parkplatz bei NZ. den Z. V. erkannt, sei sich aber nicht ganz sicher.
Hinzu kommt, dass der Angeklagte Z. V. zur Tatzeit Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen N01 war, mit dem nach Aussage des Zeugen WK. mehrere der Mitglieder der Gruppe, die sich von NZ. aus auf den Weg Richtung Diskothek gemacht habe, zu dem Parkplatz gekommen und kurz darauf wieder weggefahren seien.
Schließlich hat die Kammer anhand der Videoaufnahmen selbst feststellen können, dass der Angeklagte Z. V. hinsichtlich Statur, Haarlinie, Frisur und Kopfform eine große Ähnlichkeit zu der Person aufweist, die hinter B. und UA. V. als Drittes und mit einem Schlagstock ausgestattet an der Eingangstür der Diskothek ankam und versuchte, XG. zu schlagen.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der genannten Person auch tatsächlich um den Angeklagten Z. V. handelt, dessen weiterer Bewegungsablauf einschließlich seiner Tathandlungen auf den Videos gut nachvollzogen werden kann.
e.
Den Angeklagten E. V. hat der Zeuge HA. im Rahmen der Wahllichtbildvorlage vom WF. sicher erkannt und ausgeführt, der Person habe B. vor dem Angriff an der Hausecke beim Casino gesagt: „Das ist er, holt ihn Euch!“ Er glaube, dass die Person eine Stahlrute dabeigehabt und ihn damit geschlagen habe. Hier ist allerdings einschränkend auszuführen, dass der Angeklagte E. V. auf dem Bild, welches Teil der Wahllichtbildvorlage ist, als einziger Tarnkleidung der GY. trug. Der Zeuge HA. hat bekundet, er habe nach dem Vorfall Nachforschungen im Internet angestellt und Fotos von Mitgliedern der Familie V. gefunden, auf denen diese Tarnkleidung trugen. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Zeuge sich bei der Identifizierung im Rahmen der Wahllichtbildvorlage von der Kleidung des Angeklagten hat beeinflussen lassen. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Zeuge den Angeklagten nicht wiedererkannt.
Der Zeuge XG. hat im Rahmen der Wahllichtbildvorlage vom 00.00.0000 ausgeführt, er könne niemanden sicher identifizieren. Zwei der abgebildeten Personen- eine davon der Angeklagte E. V. – würden ihm bekannt vorkommen. Hinsichtlich des Bildes des Angeklagten E. V. hat er angemerkt, wenn diese Person groß und füllig von der Statur her sei, sei er vermutlich dabei gewesen. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Zeuge Gelegenheit erhalten, sich den Angeklagten E. V. im Ganzen und ohne Mund-Nasen-Bedeckung anzuschauen. Zu diesem Zweck ist der Angeklagte von seinem Platz aufgestanden und vor den Zeugentisch getreten. Der Zeuge hat bekundet, er erkenne die Person wieder. Bei der Wahllichtbildvorlage habe er nur das Gesicht gesehen, nunmehr könne er anhand des Habitus des Angeklagten sicher sagen, dass dieser bei dem Überfall dabei gewesen sei. Zudem habe er einen Schlagstock dabeigehabt.
Auch der Zeuge UB. hat den Angeklagten im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung auf den Screenshots der Überwachungsvideos, die ihm die Vernehmungsbeamten gezeigt haben, identifiziert.
Schließlich hat die Kammer sich selbst davon überzeugt, dass der Angeklagte hinsichtlich Statur, Kopfform, Haar- und Bartlinie eine große Ähnlichkeit zu der Person aufweist, die hinter Z. V. auf die Eingangstür zukommt und dort mit den Fäusten auf den Zeugen HA. einschlägt. Insgesamt hat sie keinen Zweifel daran, dass es sich auch tatsächlich um den Angeklagten E. V. handelt. Auch der weitere Bewegungsablauf und die weiteren Tathandlungen des Angeklagten sind auf den Aufnahmen gut zu erkennen und nachzuvollziehen. Dass die Zeugen HA. und XG. dem Angeklagten beide einen Schlagstock zugeschrieben haben, der auf den Überwachungsvideos gerade nicht zu sehen ist, steht dem nicht entgegen. Es ist durchaus denkbar, dass der Angeklagte zunächst ein Schlagwerkzeug in der Hand gehalten, dann aber fallen gelassen, weitergegeben oder eingesteckt hat.
f.
Zu dem Angeklagten U. V. hat der Zeuge XG. im Rahmen der Wahllichtbildvorlage vom 00.00.0000 ausgeführt, die Person komme ihm bekannt vor und sei von den acht gezeigten Personen die Einzige, die dabei gewesen sein könnte. Einen konkreten Tatbeitrag könne er nicht zuordnen. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Zeuge XG. bekundet, den Angeklagten wiederzuerkennen, einen Tatbeitrag könne er ihm aber nicht zuordnen.
Der Zeuge HA. hat im Rahmen der Wahllichtbildvorlage vom WF. vier der ihm gezeigten acht Personen als mögliche Täter benannt, eines der benannten Bilder zeigte den Angeklagten U. V..
Auf den Bildern der Überwachungskameras, insbesondere auf denen der Innenkamera, ist deutlich zu erkennen, dass die Person, die hinter E. als fünfte Person den Eingangsbereich der Diskothek erreicht, eine sehr große Ähnlichkeit zu dem Angeklagten U. V. aufweist. Das gilt für das Gesamterscheinungsbild, aber auch für Haarlinie, Frisur, Bart sowie Gesichtszüge. Die Kammer hat daher im Ergebnis keinen Zweifel, dass es sich bei dieser Person auch tatsächlich um den Angeklagten U. V. handelt, dessen weiterer Bewegungsablauf auf den Videos gut nachvollziehbar ist.
4.
Die Feststellungen zu den physischen und psychischen Folgen der Tat für die Nebenkläger hat die Kammer anhand deren eigener glaubhafter Angaben sowie der verlesenen Arztberichte vom 00. und 00.00.0000 getroffen.
5.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten B. V. zur Tatzeit beruhen auf dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, für Psychiatrie und Psychotherapie/Forensische Psychiatrie ZC. TK., an dessen Sachkunde und forensischer Erfahrung die Kammer keinerlei Zweifel hat.
Ausgehend von dem Inhalt der Verfahrensakte, einer eigenen Exploration des Angeklagten sowie den während der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen hat der Sachverständige umfassend und überzeugend zu den Voraussetzungen der Schuldfähigkeit aus ärztlicher Sicht Stellung genommen.
a.
Er hat ausgeführt, bei dem Angeklagten sei von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD 10 F10.1) auszugehen. Hierbei handele es sich um andere seelische Störung, die jedoch nur dann von forensischer Relevanz sei, wenn sie als schwer zu qualifizieren sei, was wiederum voraussetze, dass sie die Persönlichkeit präge. Nach dem psychopathologischen Referenzsystem werde gefordert, dass eine schwere andere seelische Störung Auswirkungen auf die Funktionsbereiche der Affektivität, des Antriebs, der Wahrnehmung, des Denk- und Urteilsvermögens sowie der Sozialbezüge habe, die vergleichbar seien mit einer krankhaften seelischen Störung von forensischer Relevanz. Eine solche gehe etwa mit Affektstörungen wie einer ausgeprägten Reizbarkeit oder abruptem Stimmungswechsel, mit Wahrnehmungsstörungen wie Halluzinationen oder illusionären Verkennungen der Realität einher, mit Denkstörungen wie einem Wahn bzw. mit Antriebsstörungen. Derartige psychopathologische Auffälligkeiten infolge des Konsums von Alkohol seien bei dem Angeklagten nicht in einem Ausmaß wie bei einer krankhaften seelischen Störung von forensischer Relevanz festzustellen.
b.
Weiter hat der Sachverständige zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass die vom Angeklagten beschriebene Spielleidenschaft tatzeitbezogen nicht von forensischer Relevanz sei. Gleiches gelte für die bei dem Angeklagten festgestellten Hinweise auf rezidivierende depressive Episoden (ICD 10 F33), welche seit 0000 wiederholt unterschiedlich stark ausgeprägt gewesen seien. Dafür spricht aus Sicht der Kammer auch, dass im Vorfeld der Tat keine depressive Episode bei dem Angeklagten festgestellt werden konnte. Vielmehr war seine Stimmung angesichts seiner Verlobung im Vorfeld der Tat grundsätzlich gut. Die vom Angeklagten beschriebenen Schlaf- und Konzentrationsstörungen als Folge der Erlebnisse im X. seien als sonstige Reaktionen auf schwere Belastungen (ICD 10 F 43.8) zu klassifizieren, die tatzeitbezogen nicht als schwere andere seelische Störung anzusehen seien.
c.
Allerdings, so der Sachverständige, sei die Alkoholintoxikation des Angeklagten zur Tatzeit als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu qualifizieren. Aufgrund der Alkoholisierung des Angeklagten sei dessen motivationale Steuerungsfähigkeit, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivationen zu hemmen, in einem relevanten Ausmaß beeinträchtigt gewesen. Zwar seien bei dem Angeklagten keine deutlichen Beeinträchtigungen von Motorik und Koordination festzustellen, auch keine Beeinträchtigungen im formalen Denkablauf. Dagegen habe der Angeklagte aber deutliche affektive Veränderungen gezeigt, außerdem eine ausgeprägte emotionale Labilität. Auch sei eine Einengung der seelischen Abläufe festzustellen. So sei der Angeklagte erheblich gekränkt gewesen und habe sich als Mitglied der Familie HF. in seiner Ehre verletzt gefühlt. Deutliche kognitive Ausfälle seien in der Abnahme der Kritikfähigkeit des Angeklagten und dessen Größenideen zu erkennen.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach umfassender Gesamtwürdigung aus eigener Überzeugung an. Aus ihrer Sicht spricht auch und insbesondere das deutliche Missverhältnis zwischen Tatanlass und Reaktion für eine intoxikationsbedingte erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, die sie im Ergebnis zumindest nicht sicher ausschließen kann. Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen bestehen nicht. Der Sachverständige ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt. Widersprüche sind in seinem Gutachten nicht hervorgetreten.
6.
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten S. V. beruhen auf dessen eigenen glaubhaften Angaben. Der Angeklagte B. V. hat sich gegenüber dem Sachverständigen TK., den die Kammer insoweit als Zeugen gehört hat, umfassend zu seinem Lebenslauf geäußert. Zu dem Zeitraum nach der Exploration durch den Sachverständigen hat der Angeklagte sich selbst glaubhaft eingelassen. Die übrigen Angeklagten haben keine Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht. Insoweit beruhen die Feststellungen auf den Angaben des Zeugen KHK PM., der entsprechende Ermittlungen angestellt und über deren Ergebnisse zeugenschaftlich ausgesagt hat.
Die Feststellungen zur Vorstrafe des Angeklagten UA. V. bzw. zum Fehlen von Vorstrafen der übrigen Angeklagten beruhen auf der Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge vom 00.00.0000 sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts FM. vom 00.00.0000.
IV.
Die Angeklagten haben sich wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. Der verkündete Schuldspruch ist, soweit dort der Zusatz „in zwei tateinheitlichen Fällen“ fehlt, falsch.
Eine Strafbarkeit gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 StGB scheidet aus, da die Schüsse aus der scharfen Schusswaffe des gesondert Verfolgten NP. V. den Angeklagten nicht zurechenbar sind.
Auch der Tatbestand des § 125 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt. Es fehlt zumindest an dem Merkmal „in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise“, da sich die Gewalttätigkeiten gezielt gegen die Zeugen HA. und XG. richteten. Auch wurde durch die Tat nicht das Sicherheitsgefühl unbestimmt vieler Menschen beeinträchtigt, da der Eingangsbereich der Diskothek zum Zeitpunkt des Angriffs – abgesehen von den Zeugen HA., XG. und YW. – leer war.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer für alle Angeklagten vom Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen.
Sodann hat sie für alle Angeklagten geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt, und im Ergebnis verneint. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, auch solcher, die der Tat vorausgingen und nachfolgten, weicht diese nicht in einem solchen Maß von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Die vorgenommene Gesamtbetrachtung führt bei keinem der Angeklagten zu einem beträchtlichen Überwiegen der – im Einzelnen noch auszuführenden – strafmildernden Faktoren. Für den Angeklagten B. V. gilt dies auch nicht unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB. Für ihn hat die Kammer aber einer Strafrahmenverschiebung über die §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.
Zugunsten aller Angeklagter hat die Kammer berücksichtigt, dass sie zum Zeitpunkt der Tat nicht vorbestraft waren und auch danach – mit Ausnahme von UA. V. – keine Straftaten begangen haben, obwohl seit der Tat, was ebenfalls mildernd berücksichtigt wurde, bereits über fünf Jahre vergangen sind.
Zulasten aller Angeklagter fiel demgegenüber ins Gewicht, dass sie durch die große Anzahl der beteiligten Personen und eine erhebliche Drohkulisse geschaffen haben.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für den Angeklagten B. V. unter Berücksichtigung einerseits seiner Rolle als Initiator des Geschehens und andererseits seines Teilgeständnisses im Ermittlungsverfahren sowie der Tatsache, dass er vor der Tat durch den Zeugen HA. selbst nicht unerheblich verletzt worden war, eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
für tat- und schuldangemessen erachten. Für die Angeklagten S., UA. und Z. V. hat sie vor dem Hintergrund, dass sie selbst die Schlagstöcke bzw. eine Schreckschusswaffe eingesetzt haben, Freiheitsstrafen von jeweils
zwei Jahren und sechs Monaten
verhängt. Die Kammer hat dabei keineswegs übersehen, dass die verwendete Schreckschusswaffe objektiv ungefährlich war. Andererseits hatte diese ein deutlich höheres Drohpotential, weil sie von den angegriffenen Personen als echt angesehen worden ist.
Für den Angeklagten E. V. hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet und für den Angeklagten U. V., dem kein eigener Schlag oder Tritt zuzuordnen war, eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr.
Ein Härteausgleich dafür, dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts FM. vom 00.00.0000 bereits durch Zahlung vollstreckt ist und daher nicht einbezogen werden konnte, war nicht veranlasst. Der Angeklagte UA. V. ist dadurch nicht benachteiligt, da eine Einbeziehung zu einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte.
Die gegen die Angeklagten E. und U. V. verhängten Strafen konnte die Kammer zur Bewährung aussetzen. Es ist zu erwarten, dass die Angeklagten, die erstmals mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert werden, sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden. Für die Strafaussetzung sprachen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten E. V. zudem besondere Umstände, nämlich insbesondere der lange Zeitablauf seit der Begehung der Tat.
VI.
Die Kammer hat festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde. Ob die Dauer eines Verfahrens noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei kommt es auf Gegenstand und Umfang des Verfahrens, Schwere der Beschuldigung, Umfang und Ursache der Verzögerungen sowie auf das Ausmaß der durch die Verzögerung tatsächlich entstandenen Belastungen für den Angeklagten an. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festzustellen. Nach Eingang der Anklage beim Landgericht am 11.01.2019 ist mit Beschluss vom 01.03.2019 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden worden. Vom 27.03.2019 bis zum 21.02.2020 hat die Kammer an insgesamt 28 Tagen in einem ersten Durchgang verhandelt. Durch Beschluss vom 03.04.2020 ist die Hauptverhandlung wegen eines Fehlers bei der Berechnung der Unterbrechungsfrist im Zusammenhang mit einer Hemmung nach § 229 Abs. 3 Nr. 1 StPO ausgesetzt worden. Am 13.04.2021 ist mit der Hautverhandlung von neuem begonnen worden. Bei sachgerechter Verfahrensweise wäre die Hauptverhandlung bereits im ersten Durchgang bis zum Ende durchgeführt worden. Dass mit ihr von neuem begonnen werden musste und dass der Neubeginn erst im April 2021 erfolgte, begründet eine durch die Justiz zu vertretende Verfahrensverzögerung von zwei Jahren. Für diese gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßende Verzögerung hat die Kammer für die Angeklagten jeweils eine Kompensation von zwei Monaten als angemessen erachtet. Hierbei hat sie zum einen den Umfang der Verzögerung und zum anderen die Tatsache berücksichtigt, dass die Angeklagten – nachdem der Angeklagte S. V. infolge der Aussetzung der Hauptverhandlung durch das Oberlandesgericht aus der Untersuchungshaft entlassen worden war – nicht (mehr) inhaftiert waren und auch sonst keinen Beschränkungen unterlagen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
N. P. FI.
BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Bielefeld