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Landgericht Bielefeld·04 KLs-676 Js 343/20-7/21·01.12.2021

Jugendstrafen wegen Menschenhandel und (versuchter) Zwangsprostitution; Adhäsionsgrundurteil

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bielefeld verurteilte vier Heranwachsende wegen Ausbeutung einer intelligenzgeminderten Prostituierten, u.a. durch Drohungen, Verkauf „gegen Anzahlung“, Gewalt und Einsperren in der Wohnung. A und D zwangen die Geschädigte unter Misshandlungen zur Fortsetzung der Prostitution und erlangten u.a. EC‑Karte und Schlüssel; die Geschädigte sprang aus dem Fenster und erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Das Gericht wendete Jugendstrafrecht an und verhängte gegen A vier Jahre Jugendstrafe, gegen B und C je 1 Jahr 4 Monate (jeweils Bewährung) sowie gegen D zwei Jahre (Bewährung). Im Adhäsionsverfahren erging gegen A ein Grundurteil auf Schmerzensgeld; im Übrigen wurde von einer Entscheidung zur Höhe abgesehen, bei den anderen Angeklagten endete das Adhäsionsverfahren durch Vergleich.

Ausgang: Verurteilung aller Angeklagten; Jugendstrafen (teils mit Bewährung) sowie Adhäsionsgrundurteil gegen A und im Übrigen Vergleich/Teilerledigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Lebensführung eine Reifeverzögerung ergibt, die den Täter einem Jugendlichen näher stehen lässt.

2

Schädliche Neigungen i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG können insbesondere bei wiederholter, verfestigter Gewalt- und Delinquenzentwicklung bejaht werden und rechtfertigen die Verhängung von Jugendstrafe zur länger andauernden erzieherischen Einwirkung.

3

Die Schwere der Schuld i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG ist bei Jugendlichen und Heranwachsenden primär nach der inneren Tatseite (Haltung, Motivation, Empathiefähigkeit) zu bestimmen; das Tatbild dient als Indiz für diese Bewertung.

4

Im Adhäsionsverfahren kann ein zunächst unzureichend bezifferter Schmerzensgeldantrag durch spätere konkrete Bezifferung (z.B. im Plädoyer) geheilt werden; sind zur Höhe weitere Feststellungen erforderlich, kann das Gericht ein Grundurteil erlassen und im Übrigen von einer Entscheidung absehen.

5

Eine Unterbringung nach § 64 StGB setzt einen Hang zum übermäßigen Konsum voraus; ein lediglich missbräuchlicher Konsum ohne Abhängigkeit und ohne maßgeblichen Einfluss auf die Lebensführung genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 232 Abs. 1 Nr. 1a StGB§ 232a Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 232a Abs. 2 StGB§ 232a Abs. 3 StGB

Tenor

Der Angeklagte A ist der gefährlichen Körperverletzung, des Menschenhandels sowie des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, versuchter Zwangsprostitution und schwerer Freiheitsberaubung schuldig.

Gegen ihn wird eine Einheitsjugendstrafe von

vier Jahren

verhängt.

Der Angeklagte B ist der schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei sowie des Menschenhandelns schuldig.

Gegen ihn wird eine Einheitsjugendstrafe von

einem Jahr und vier Monaten

verhängt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte C ist der schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei schuldig.

Gegen ihn wird unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 24.04.2020 (3 Ns-825 Js 401/18-1/20) eine Einheitsjugendstrafe von

einem Jahr und vier Monaten

verhängt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte D ist des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, versuchter Zwangsprostitution und schwerer Freiheitsberaubung schuldig.

Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von

zwei Jahren

verhängt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der gegen den Angeklagten A gerichtete Adhäsionsantrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin trägt der Angeklagte A.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Die Angeklagten haben jedoch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Angewandte Vorschriften:

Angeklagter A: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 232 Abs. 1 Nr. 1a, 232a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, 239 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 239a Abs. 1, 253, 255, 22, 23, 52, 53 StGB, 1, 105ff. JGG;

Angeklagter B: §§ 181a Abs. 1 Nr. 1, 232 Abs. 1 Nr. 1a, 232a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 1, 105ff. JGG;

Angeklagter C: §§ 181a Abs. 1 Nr. 1, 232a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 25 Abs. 2, 52 StGB, 1, 105ff. JGG;

Angeklagter D: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 232a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, 239 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 239a Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a 2. Alt., 253, 255, 52 StGB, 1, 105ff. JGG.

Gründe

2

I.

3

1.

4

Der heute 21 Jahre alte Angeklagte A ist als jüngstes von insgesamt drei Kindern seiner Eltern in J geboren worden. Sein Vater arbeitet bei der Firma E, seine Mutter ist Hausfrau und aushilfsweise für eine Gebäudereinigungsfirma tätig. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte 2006 eingeschult. 2010 wechselte er von der Grund- an die Hauptschule, an der er häufig den Unterricht störte. Ab dem Frühjahr 2011 besuchte er die Schule „F“, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. Auch dort gab es jedoch Schwierigkeiten, sowohl im Leistungsbereich als auch im Umgang mit den Lehrern. Der Angeklagte wiederholte die siebte Klasse und wechselte auf Wunsch seiner Eltern 2014 an die G-schule in H, ebenfalls eine Förderschule für emotionale und soziale Entwicklung, die er nur unregelmäßig besuchte. Während seiner ersten Inhaftierung von Mai 2016 bis Oktober 2018 versuchte er erfolglos, seinen Schulabschluss nachzuholen. Auch einen Beruf hat er bislang nicht erlernt. Nach seiner Haftentlassung arbeitete er für etwa drei Monate in einer Autowaschanlage und später bis Anfang 2020 für einige Monate als Junior Sales Manager im I in J. Danach war er arbeitslos und lebte neben den restlichen Ersparnissen aus der ersten Haftzeit von der Unterstützung seiner Eltern, in deren Haushalt er bis zu seiner erneuten Inhaftierung in diesem Verfahren gewohnt hat.

5

In seiner Freizeit besuchte der Angeklagte vor der Inhaftierung in dieser Sache regelmäßig ein Fitnessstudio und traf sich mit Freunden.

6

Der Angeklagte konsumiert Cannabis, seit er zwölf oder 13 Jahre alt ist. Während seiner ersten Inhaftierung konsumierte er keine Drogen, ohne unter Entzugserscheinungen zu leiden. Auch in den ersten Monaten nach der Haftentlassung, in denen er durch seine berufliche Tätigkeit in der Autowaschanlage einen geregelten Tagesablauf hatte, blieb er abstinent. Nachdem er dort gekündigt hatte, begann er erneut, Cannabis zu rauchen. Er konsumierte etwa zwei bis drei Gramm täglich bei entspannender Wirkung. Wenn ihm kein oder weniger Cannabis zur Verfügung stand, litt er nicht unter Entzugserscheinungen. In dem letzten halben Jahr vor seiner aktuellen Inhaftierung hat der Angeklagte gelegentlich, aber nicht regelmäßig, Kokain konsumiert. Alkohol trinkt er nur bei besonderen Anlässen.

7

Der Angeklagte ist wie folgt rechtskräftig vorbestraft:

8

Am 02.12.2014 sprach ihn das Amtsgericht J des Diebstahls schuldig und verhängte gegen ihn eine Arbeitsauflage von 20 Stunden, die er nicht ableistete, sowie einen Freizeitarrest, den er im Februar 2015 verbüßte. Der Angeklagte hatte im Juli 2014 gemeinsam mit einem weiteren Beteiligten einen abgestellten Motorroller einer dritten Person kurzgeschlossen und benutzt, ohne eine Rückgabe an den Berechtigten zu planen.

9

Am 16.04.2015 sprach das Amtsgericht J den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Raub und der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Raub, schuldig. Es verhängte eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung blieb einem nachträglichen Beschluss vorbehalten. Die Verurteilung beruht auf folgenden Feststellungen:

10

„Führendes Verfahren: 835 Js 188/15             

11

Vorgeschehen:

12

Am 25.12.2014 traf der Angeklagte gegen 19.15 Uhr in den Grünanlagen im Park an der Endhaltestelle CCC zufällig auf den ihm bekannten Zeugen L. Dieser war in Begleitung der Zeuginnen M und N. Der Zeuge L gab der Zeugin M aus Angst sein Handy zur Sicherheit, damit die Zeugin damit in der Nähe bleiben sollte. Der Angeklagte nahm dann zuerst das Handy der Zeugin N und sagte ihr dann, sie solle sich „verpissen“. Die Zeugin blieb jedoch in der Nähe.

13

Tatgeschehen:

14

Aufgrund eines gefassten Tatentschlusses und um den Zeugen L zu erniedrigen versetzte der Angeklagte diesem sodann einen Faustschlag ins Gesicht, aufgrund dessen L eine gerötete Wange hatte. Dies hatte der Angeklagte als Folge seines Tuns billigend in Kauf genommen. Der Angeklagte handelte ohne Rechtfertigung, was er auch wusste. Der Angeklagte hatte es auch auf Wertgegenstände des L – wie etwa ein Portemonnaie mit Bargeld, ein Handy o.a. – abgesehen. Er wollte diese Sachen unter Ausnutzung der gegen die Person des L ausgeübten Gewalt erlangen. Der Angeklagte begann in dieser Zielrichtung, den L zu durchsuchen und entwendete ihm in bewusster Ausnutzung des fortdauernden Eindrucks der zuvor bewusst eingesetzten Gewalteinwirkung eine Eastpackbauchtasche mit etwa 55 Euro Bargeld. Sodann entfernte sich der Angeklagte mit seiner Beute, die er für sich verwerten wollte, obschon er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte.

15

Verbundenes Verfahren: 835 Js 299/15

16

Am 01.01.2015 gegen 3.45 Uhr traf der von mehreren namentlich von ihm nicht preisgegebenen männlichen jungen Leuten begleitete Angeklagte auf den damals allein von einer Silvesterfeier kommenden Zeugen O P auf der Q-Straße in J. Der Angeklagte wollte den Zeugen P angreifen. Er fragte ihn nach einer Zigarette. Als der Zeuge P dem Wunsch des Angeklagten nachkommen wollte, nahm der Angeklagte ihm die gante Zigarettenschachtel in der Absicht der eigenen Verwendung weg, obwohl er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte. Als der Zeuge P seine Zigaretten zurückforderte, umzingelten ihn der Angeklagte und mindestens vier seiner Mittäter aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und drängten ihn auf einen dortigen Parkplatz neben dem ehemaligen Postgebäude. Der Angeklagte und seine Begleiter griffen den ihnen ersichtlich unterlegenen Zeugen P nun aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses gemeinsam an, schlugen und traten ihn. Während dieser Gewaltausübung und in gezielter Ausnutzung der davon ausgehenden Wirkung zog der Angeklagte dem Zeugen P dessen Geldbörse und dessen iPhone mit der IMEI-Nr. 123 aus dessen Tasche. Er tat dies in der Absicht, die Sachen für sich zu verwenden, obwohl er wusste, dass er darauf keinen Anspruch hatte. In der Geldbörse befanden sich der Personalausweis, die Gesundheitskarte, der Führerschein, etwas Bargeld und eine Debit-EC-Karte der Sparkasse J des Zeugen P. Die Tritte und Schläge waren für den hilflosen Zeugen schmerzhaft und er hat aufgrund des Angriffs nach wie vor Angst, wenn er allein ist.

17

Der Angeklagte und seine Mittäter entfernten sich daraufhin mit der Beute und ließen den Zeugen allein zurück. Der Zeuge versuchte der Gruppe jedoch zu folgen, um seine Sachen zurückzuerlangen. Er hoffte darauf, dass man wenigstens die geleerte Geldbörse an den Wegesrand werfen würde und er sie wieder einstecken könnte.

18

Es gelang der anfänglich verfolgten Gruppe um den Angeklagten allerdings, so fortzulaufen, dass sie den Zeugen von hinten erneut angehen konnte. Der Angeklagte hielt nun in gemeiner Art und Weise in Gegenwart seiner Mittäter dem Zeugen P die Zigaretten hin, die der Zeuge sich holen sollte. Als der Zeuge sich dem Angeklagten daraufhin arglos näherte, beleidigte ihn der Angeklagte und schlug und trat den Zeugen erneut, wodurch er ihm Schmerzen zufügte, was er erneut auch billigend in Kauf nahm. Insbesondere fasste der Angeklagte den Zeugen P an beiden Armen und stieß ihm das Knie in die linke Seite, was für den Zeugen äußerst schmerzhaft war. Sodann floh der Angeklagte mit seinen Mittätern rennend. Der Zeuge konnte sich allein nicht helfen. Er wurde von dem Zeugen S hilflos aufgefunden, der sich seiner annahm.

19

Eine allenfalls leichte Alkoholisierung des Angeklagten hat weder dessen Einsichts- noch dessen Steuerungsfähigkeit mehr als nur unerheblich vermindert.“

20

Am 24.09.2015 sprach das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten erneut des Diebstahls schuldig und verhängte einen Dauerarrest von vier Wochen, der ab dem 30.10.2015 vollstreckt wurde. Der Angeklagte hatte im Mai 2015 der Geschädigten ihr Mobiltelefon, welches diese in der Hand gehalten hatte, entwendet und war damit geflüchtet.

21

Am 10.12.2015 sprach das Amtsgericht Bielefeld ihn der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig. Es verhängte unter Einbeziehung des Urteils vom 16.04.2015 eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

22

„Am 12.06.2015 gegen 18.00 Uhr traf der Zeuge S T in J auf den Angeklagten. Nachdem man zunächst geredet hatte, versetzte der Angeklagte dem Zeugen T ohne rechtfertigenden Grund zwei Schläge in dessen Gesicht. Diese zwei Schläge waren schmerzhaft für den Zeugen. Der Angeklagte wusste, dass er keinen rechtfertigenden Grund für die Schläge hatte und nahm die Schmerzen des Zeugen als Folge der von ihm bewusst und gewollt ausgeführten Schläge billigend in Kauf und hielt sie auch für möglich. Danach beruhigte sich die ganze Angelegenheit zunächst und man entfernte sich räumlich voneinander. Vor diesem Hintergrund dachte der Zeuge T, der Angriff sei beendet. Doch der Angeklagte näherte sich erneut dem Zeugen T und wirkte zunächst so, als wolle er sich bei dem Zeugen entschuldigen. Der Angeklagte entschuldigte sich jedoch nicht sondern schlug dem Zeugen S T nunmehr erneut ohne rechtfertigenden Grund mit der geballten Faust zweimal in dessen Gesicht. Der Angeklagte wusste auch, dass für sein Verhalten kein rechtfertigender Grund vorlag. Vor dem Schlag hatte der Angeklagte extra einen Schlüssel oder ein Feuerzeug in seine Faust gesteckt, damit er den Zeugen mit dieser besonders hart treffen konnte. Durch diese Schläge entstand eine schmerzende, 1 cm lange klaffende Platzwunde an der Lippenhaut des rechten Mundwinkels des Zeugen Firat, die der Angeklagte als Folge seiner ungerechtfertigten Tat für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hatte. Die Wunde musste genäht werden.“

23

Am 16.12.2016 sprach das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten erneut der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig. Es verhängte unter Einbeziehung der Urteile vom 02.12.2014, 16.04.2015 und 10.12.2015 eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Das Urteil beruht auf folgenden Feststellungen:

24

„Am 23.10.2015 gegen 23:46 Uhr auf dem U-Platz in J versetzte der Angeklagte A von ihm erkannt ohne rechtfertigenden Grund bewusst und gewollt der Zeugin V W X in Gegenwart von deren Freundin, der Zeugin Z, einen Faustschlag in das Gesicht. Anschließend versetzte der Angeklagte A bewusst und gewollt auch der Zeugin Y, der ebenfalls anwesenden Freundin der Zeugin X – von dem Angeklagten A erkennt – ohne rechtfertigenden Grund ebenfalls einen Faustschlag ins Gesicht. Die Faustschläge waren für die Zeuginnen schmerzhaft. Die Zeugin X hatte danach ein stark geschwollenes Gesicht. Die Zeugin Y hatte danach ein „blaues“ Auge. Der Angeklagte A hatte die vorstehenden Auswirkungen als Folgen seiner Taten auch für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen.“

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Zuletzt sprach das Amtsgericht Bielefeld den Angeklagten am 16.03.2017 des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. Es verhängte unter Einbeziehung der Urteile vom 02.12.2014, 16.04.2015, 10.12.2015 und 16.12.2015 eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die der Angeklagte bis zum 22.10.2018 voll verbüßte. Das Urteil enthält folgende Feststellungen:

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„Am 30.12.2015 fuhren der Angeklagte und seiner Mittäter Z AA, BB CC und sowie die Zeugen FF und GG gegen 23:30 Uhr in der Straßenbahn in Richtung HH. Bereits zuvor an der U-Bahnhaltestelle II war der Zeuge FF von einer Person aus der Gruppe des Angeklagten angesprochen und gebeten worden, Geld zu wechseln. Als der Zeuge FF hierauf einging, versuchte die Person, ihm sein Geld aus dem Portmonee zu nehmen, was der Zeuge allerdings abwehren konnte. Der Zeuge GG kam erst kurze Zeit später hinzu, da er noch eine Fahrkarte für die Straßenbahn lösen musste. Die Zeugen FF und GG stiegen wie auch der Angeklagte und seine Mittäter in die oben beschriebene Straßenbahn. Als die Zeugen die Straßenbahn an der Haltestelle JJ-straße verließen, stiegen auch der Angeklagte und seine Begleiter aus und folgten den Zeugen. Der Angeklagte und seine Mittäter hatten bereits in der Straßenbahn den Plan gefasst, den Zeugen mit Gewalt die mitgeführten Gegenstände abzunehmen. Dem Tatplan entsprechend schlossen der Angeklagte und seine Mittäter zu den Zeugen auf, entschuldigten sich für das Geschehen am II-Platz und boten ihnen Wodka an, worauf sich die Zeugen allerdings nicht einließen. Als sich die Gruppe auf der LL-straße auf der Höhe des Hauses Nr. 456 befanden, schlug einer der Angeklagten A, EE oder AA dem Geschädigten FF von hinten an den Kopf und nahm ihn sodann in den Schwitzkasten. Währenddessen kümmerte sich der gesondert verfolgte CC dem Tatplan entsprechend um den Zeugen GG, drückte ihn gegen eine Schaufensterscheibe und forderte ihn auf, sein Bargeld auszuhändigen. Aus Angst vor einem weiteren körperlichen Übergriff händigte der Zeuge GG dem gesondert verfolgten GG etwa 60 Euro Bargeld aus. Währenddessen wirkte der Angeklagte zusammen mit den Mittätern EE und AA dem Tatplan entsprechend auf den Zeugen FF, den sie umringten, mit Schlägen gegen das Gesicht und den Oberkörper ein. Einer dieser Beteiligten äußerte sinngemäß „Nehmt ihm alle Wertsachen ab“. Der Zeuge FF wurde durchsucht und ihm wurde aus den beiden vorderen Hosentaschen sein Handy iPhone 6 und seine Geldbörse, in der sich neben 80 Euro Bargeld, persönlichen Dokumenten noch eine FFF-Dauerkarte befand, ab. Anschließend flüchteten alle 4 Beteiligten mitsamt der Tatbeute, die sie untereinander aufteilen und für eigene Zwecke verwenden wollten.“

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In dieser Sache wurde der Angeklagte am 16.11.2020 vorläufig festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft in der JVA LL. Dort ist er bereits mehrfach negativ aufgefallen, so dass er disziplinarisch belangt werden musste. Auf der Rückfahrt von einem Haftprüfungstermin am 21.12.2020 beleidigte er die Bediensteten mit den Worten „Hurensöhne“, „Missgeburten“ und „Pisser“. Am 11.01.2021 wurde er verschuldet von der Arbeit abgelöst, nachdem er durch Herumwerfen von Arbeitsmaterialien, unsachgemäße Nutzung der fertigen Verkaufsprodukte und vorlautes und aufbrausendes Auftreten für Unmut bei der Betriebsleitung gesorgt und anschließend einen Vollzugsbediensteten als „Arschloch“ und „Brillenschlange“ bezeichnet hatte. Am 16.01.2021 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen. Vor dem Hintergrund dieser Verfehlungen wurde der Angeklagte in ein vierwöchiges Time-Out in der Haftabteilung für nicht kooperative Gefangene Aufgenommen. Das Time-Out wurde allerdings nach drei Wochen vorzeitig beendet, weil der Angeklagte sich in dieser Zeit kooperativ und verhaltensunauffällig verhielt.

28

2.

29

Der heute 21 Jahre alte Angeklagte B ist als erstes von insgesamt drei Kindern seiner Eltern in J geboren worden. Er lebt mit seinen Geschwistern im elterlichen Haushalt. Sein Vater ist arbeitssuchend, seine Mutter Hausfrau.

30

Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte 2006 altersgemäß eingeschult. Da er den Leistungsanforderungen der Grundschule nicht gerecht werden konnte, wechselte er nach der dritten Klasse an die Förderschule am X in J, die er 2016 mit dem Förderschulabschluss verließ. Anschließend absolvierte er eine Berufsvorbereitungsmaßnahme der Agentur für Arbeit. 2017 begann er eine von der Agentur für Arbeit geförderte Ausbildung zum Bau- und Metallmaler. Obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, die Ausbildung nach dem dritten Lehrjahr mit der Gesellenprüfung als Maler und Lackierer zu beenden, brach er sie nach zweieinhalb Jahren ab. Seinen Plan, über den Verein BAJ eine neue Ausbildung zu beginnen, realisierte er nicht. Stattdessen arbeitete er im Frühjahr 2020 für eine kurze Zeit über eine Leihfirma. Nach etwa einem Jahr der Arbeitslosigkeit arbeitet er nunmehr seit dem Sommer dieses Jahres bei Vodafone im Kundenservice. Für die Zukunft wünscht er sich die Gründung einer Familie.

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Gelegentlich trinkt der Angeklagte Alkohol. Drogen konsumiert er keine.

32

Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

33

Das Landgericht Bielefeld sprach ihn in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 24.04.2020 – das vorhergegangene amtsgerichtliche Urteil datiert vom 11.09.2019 – der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig. Es verhängte einen Dauerarrest von einer Woche, den der Angeklagte im Sommer 2020 verbüßte, sowie 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit, die er pandemiebedingt als Lese- und Gesprächsweisung absolvierte. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

34

„.1.

35

Am 17.01.2018 begaben sich die Angeklagten und der Zeuge und ursprünglich mitangeklagte NN in die Wohnung des Zeugen OO, in der NN zum damaligen Zeitpunkt wohnte.

36

Dort kam es im Verlauf des Aufenthaltes zu einem Streit, zunächst zwischen den Zeugen NN und OO, dessen genaue Ursache die Kammer nicht mehr feststellen konnte. Thema des Streites war zumindest auch eine Kette des Zeugen NN, deren Entwendung er dem Zeugen OO schon in der Vergangenheit vorgeworfen hatte.

37

Im Zuge des zunächst verbal ausgetragenen Streites wurde von OO Geld gefordert. Um diese unberechtigte Geldforderung durchzusetzen, wurde dem Zeugen OO ein Gemüsemesser mit Wellenschnitt an den Hals gehalten und es wurden Stichbewegungen Richtung seines Kopfes und Oberkörpers durchgeführt. Auch wurde von einem der Anwesenden gedroht, dem Zeugen heißes Wasser aus einem Wasserkocher in den Mund zu gießen. Der Wasserkocher wurde dafür schon aus der Küche von einem der anderen Anwesenden herbeigeholt. Wer das Geld vom Zeugen forderte und ihn mit dem Messer und dem heißem Wasser bedrohte sowie wer den Wasserkocher aus der Küche holte, ließ sich nicht mehr feststellen. Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass sowohl die Geldforderungen wie auch die Bedrohungen vom Zeugen NN ausgingen. Sicher haben die Angeklagten die gesamte Situation inklusive der Geldforderungen und Bedrohungen wahrgenommen. Der Angeklagte C schlug dem Zeugen OO ferner zwei Mal mit der flachen Hand ins Gesicht. Ob dieser körperliche Übergriff im Zusammenhang mit den übrigen Bedrohungen des Zeugen OO stand oder einen hiervon unabhängigen Anlass hatte, ließ sich ebenfalls nicht mehr feststellen.

38

Da OO kein Geld zur Verfügung hatte, begaben sich die Angeklagten schließlich mit ihm und dem Zeugen NN zu einer nahegelegenen Sparkassenfiliale. Dort sollte zur Erfüllung der gegen OO gerichteten Forderungen Geld von seinem Konto abgehoben werden. An der Sparkassenfiliale angekommen begaben sich NN und OO hinein. Die Angeklagten warteten vor der Bank und hielten dadurch, wie auch durch das Begleiten von NN und OO zur Bank insgesamt, in Kenntnis des vorangegangenen Geschehens und mit der Absicht, die Tat des Zeugen NN zu fördern, die vorher aufgebaute Drohkulisse gegen OO aufrecht.

39

Der Zeuge NN hob in der Bank vom Konto des Zeugen OO 150 Euro gestückelt in drei 50-Euro-Scheine ab. Von diesem Geld erhielten die Angeklagten für ihre Unterstützung jeweils 50 Euro von NN.

40

In der Folge wurde der Zeuge NN von der Familie des Zeugen OO derart unter Druck gesetzt, dass er die Angeklagten aufforderte, das Geld an ihn zurückzugeben, um es sodann seinerseits wieder an OO herauszugeben. Zuvor hatte sich die Verwandtschaft des Zeugen OO auch an den Angeklagten B gewandt, der seinerseits mehrere WhatsApp-Nachrichten an OO versandte, in denen er unter anderem die Rückzahlung des Geldes in Aussicht stellte und den Zeugen zur Rücknahme der Anzeige aufforderte. Ferner gab er an, man werde ihn – den Zeugen OO – in Ruhe lassen.

41

2.

42

Nach Rückgabe des Geldes hatte der Zeuge OO eine Rücknahme der Anzeige gegenüber dem Zeugen NN in Aussicht gestellt. Als der Zeuge NN merkte, dass das Strafverfahren fortgesetzt wurde, wollte er OO zur Rede stellen. Es kam daher am 05.02.2018 zu einem Treffen zwischen dem Zeugen NN, dem Angeklagten C und dem Zeugen OO, an welchem auch die Zeugin PP QQ teilnahm. In diesem Treffen wurde dem Zeugen OO vom Zeugen NN Gewalt angedroht. Ferner forderte der Angeklagte C ihn auf, die Anzeige zurück zu ziehen. Um den Zeugen OO zur Anzeigenrücknahme zu bewegen, erklärte der Angeklagte C ihm gegenüber, wenn er – der Angeklagte C – in den Knast käme, dann würde er jemanden kennen, der den Zeugen OO umbringen werde. Er gab ferner an, er habe selber eine Waffe zu Hause. Der Zeuge OO hatte zwar Angst, ließ sich von den Drohungen im Ergebnis jedoch nicht zur Rücknahme der Anzeige bewegen. Er gab vielmehr an, der Angeklagte C und der Zeuge NN würden schon sehen, was sie von ihren Drohungen haben werden und stellte eine weitere Anzeige seinerseits diesbezüglich in Aussicht. Tatsächlich begab sich OO in der Folge auch zur Polizei und schilderte den Vorfall.“

43

3.

44

Der heute 22 Jahre alte Angeklagte C ist als erstes von insgesamt neun Kindern seiner Eltern in RR geboren worden und in J aufgewachsen. Seine Eltern betreiben eine Reinigungsfirma, in der auch der Vater beschäftigt ist. Der Angeklagte bewohnt mit seiner Freundin und dem gemeinsamen zwei Jahre alten Kind ein Zimmer im Haushalt seiner Eltern.

45

Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und wurde 2005 altersgerecht eingeschult. 2009 wechselte er an die Förderschule am MM, die er 2016 beendete. Anschließend absolvierte er ein Ausbildungsvorbereitungsjahr im Bereich Lagerlogistik. Parallel dazu besuchte er das SS Berufskolleg und erlangte dort im Jahr 2017 den Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 2,2. Ende 2017 fand er eine Vollzeitanstellung bei einem Transportunternehmen, wo er zuletzt zwischen 1.300 und 1.500 € netto monatlich verdiente. Im Juni 2021 wurde ihm jedoch nach Bekanntwerden der Vorwürfe in dem hiesigen Verfahren fristlos gekündigt. Seitdem ist der Angeklagte arbeitslos. Konkrete Pläne für die Zukunft hat er nicht. Der Angeklagte trinkt keinen Alkohol und konsumiert keine Drogen.

46

Von Juli 2020 bis August 2021 befand sich der Angeklagte in ambulanter, im Sommer 2020 zeitweise auch stationärer psychiatrischer Behandlung im Klinikum J. Dort wurden die Verdachtsdiagnosen einer akuten vorübergehenden psychotischen Störung (ICD 10: F23.1), einer schizophrenen Psychose (ICD 10: F20.0) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) gestellt. Als Auslöser der teils psychotischen Symptomatik nannte der Angeklagte den dortigen Behandlern eine Vergewaltigung seiner jüngsten Schwester im Juni 2020. Er wurde zumindest bis ins Frühjahr 2021 medikamentös behandelt. Inzwischen nimmt er keine Medikamente mehr. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung des Angeklagten durch die Sachverständige UU fanden sich keine Hinweise auf eine psychotische Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Suchterkrankung oder eine Persönlichkeitsstörung. Vielmehr kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte psychische Symptome lediglich simuliert hatte, um der Arrestvollstreckung und der Ableistung der ihm auferlegten Sozialstunden zu entgehen.

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Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

48

Am 03.06.2014 sah die Staatsanwaltschaft Bielefeld in einem Verfahren wegen des Verdachts des Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

49

Am 24.04.2020 sprach ihn das Landgericht Bielefeld in der Berufungsinstanz rechtskräftig der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig. Es verhängte einen Dauerarrest von drei Wochen sowie 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Den Arrest trat der Angeklagte am 25.02.2021 an, er wurde jedoch noch am selben Tag aus gesundheitlichen Gründen entlassen. Die ihm auferlegten Stunden hat er bislang nicht geleistet. Wegen der vom Landgericht getroffenen Feststellungen wird auf die Ausführungen im Rahmen der Feststellungen zur Person des Angeklagten B verwiesen.

50

4.

51

Der heute 22 Jahre alte Angeklagte D ist als zweites von insgesamt vier Kindern seiner Eltern in J geboren worden. Sein Vater ist in Vollzeit in einem Baumarkt beschäftigt und arbeitet zudem als Helfer in einem Krankenhaus. Seine Mutter ist Hausfrau. Der Angeklagte und seine Geschwister leben im Haushalt der Eltern.

52

Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte altersgerecht eingeschult. An der Gesamtschule verfehlte er knapp den Realschulabschluss, den er am Berufskolleg nachholte. 2016 versuchte er, auch sein Fachabitur zu erreichen, was ihm jedoch nicht gelang. Er absolvierte daraufhin eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, die er in diesem Sommer erfolgreich abschloss. Seit dem 01. November arbeitet er in Teilzeit als Verkäufer im Einzelhandel. In seiner Freizeit macht er Sport. Außerdem hat er seit ca. drei Jahren eine feste Freundin.

53

Zur Tatzeit konsumierte der Angeklagte täglich Marihuana. Nach dem Tatgeschehen hat er den Konsum vollständig aufgegeben.

54

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Am 17.10.2020 stellte das Amtsgericht Bielefeld ein Verfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 47 JGG ein.

55

II.

56

1.

57

Die Angeklagten B und C sind gut befreundet. Im Juni 2019 lernte zunächst B die Zeugin UU, die unter einer Intelligenzminderung leidet, über deren Tätigkeit als Prostituierte kennen. Über B wurden auch C und die Zeugin UU miteinander bekannt. Um selbst von den Einnahmen der Zeugin aus ihrer Prostitutionsausübung zu profitieren, kamen die beiden überein, dass B ihr wahrheitswidrig vorspielen sollte, er sei in sie verliebt. Die Zeugin, die zunächst weiter freiwillig der Prostitution nachging, beteiligte erwartungsgemäß die Angeklagten C und B an ihren Einnahmen. Außerdem gab sie B einen Schlüssel zu ihrer Wohnung. B und C wiederum stellten wiederholt Inserate in das Internetportal „www.markt.de“ ein, mit denen sie für sexuelle Dienstleistungen der Zeugin warben. Außerdem erkundigten sie sich regelmäßig nach der Höhe ihrer Einkünfte. Bereits nach einigen Wochen wurde der Zeugin bewusst, dass die Angeklagten es lediglich auf ihre Einnahmen abgesehen hatten. Sie weigerte sich, weiter für die Angeklagten anschaffen zu gehen. Darauf drohte C ihr dem mit B gefassten Tatplan entsprechend mehrfach, er werde dafür sorgen, dass B die vermeintliche Beziehung zu ihr beendet, er werde sie beim Arbeitsamt anzeigen und er werde ihren Arbeitgeber – die Zeugin arbeitete zu der Zeit außerdem in der Gastronomie – über ihre Tätigkeit als Prostituierte informieren. Aufgrund dieser Drohungen kam die Zeugin dem Willen der Angeklagten nach und prostituierte sich weiter bis zum Februar 2020. Der Angeklagte B erhielt von ihr Beträge zwischen 150 und 500 € wöchentlich. Der Angeklagte C erhielt bei insgesamt bis zu 15 Gelegenheiten Beträge zwischen 20 und 100 € von der Zeugin, in drei Fällen jeweils 500 €. Lediglich in der Zeit von November 2019 bis Januar 2020 bestand zwischen den Angeklagten und der Zeugin kein Kontakt, da sie in diesem Zeitraum eine Beziehung zu einem anderen Mann führte.

58

2.

59

Mitte Februar 2020 fragten die Angeklagten B und C den Angeklagten A, ob er Interesse habe, gegen Bezahlung auf die Zeugin UU aufzupassen und für ihren Schutz zu sorgen. A willigte ein und lernte die Zeugin kennen. Er tauschte mit ihr die Telefonnummern aus, damit sie sich bei ihm melden konnte, falls sie Hilfe benötigte. Entgegen der getroffenen Absprache erhielt er jedoch kein Geld von B und C. Aus diesem Grund verabredete A sich an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Februar 2020 mit C auf dem Gelände einer Autowaschanlage an der Ecke VV-Straße / WW- Straße in J. Dort schlug A zweimal mit einem Schlagstock auf Cs Kopf, der hierdurch zwei blutende Platzwunden erlitt, die im Krankenhaus genäht werden mussten. Außerdem verlangte A von C, sich künftig von der Zeugin UU fernzuhalten, was dieser auch tat.

60

3.

61

Kurz darauf meldete A sich bei B. Er hatte von dem Angeklagten D erfahren, dass B die Zeugin UU verkaufen wolle und stellte B deswegen zu Rede. Er verlangte, an dem Verkaufserlös beteiligt zu werden, weil er bislang von den Einnahmen der Zeugin nicht profitiert hatte. D leistete auf den mit A und B vereinbarten Kaufpreis von 15.000 € eine Anzahlung in Höhe von mindestens 3.000 € und erhielt im Gegenzug von A und B den Schlüssel zu der Wohnung der Zeugin UU, den vor ihm der Angeklagte B in seinem Besitz gehabt hatte. Er beabsichtigte, die Zeugin – erforderlichenfalls unter Anwendung von Gewalt – zur Fortsetzung der Prostitution zu bewegen und die künftigen Einnahmen der Zeugin für sich zu behalten. Dies war den Angeklagten A und B bewusst. A bestand darauf, die geleistete Anzahlung vollständig zu erhalten, da er bislang finanziell in keiner Weise von der Tätigkeit der Zeugin profitiert hatte. B gab sich mit der Erwartung zufrieden, seinen Anteil zu einem späteren Zeitpunkt zu erhalten. D leistete jedoch keine weiteren Zahlungen.

62

4.

63

Der Zeugin UU gelang es Ende Februar 2020, sich dem Kontakt des Angeklagten D zu entziehen, indem sie für ca. zwei Wochen in die Wohnung ihres Freundes zog. D war hierüber sehr aufgebracht und fühlte sich hintergangen. Er und A vereinbarten, die Zeugin gemeinsam unter Anwendung von Drohungen und Gewalt zur Wiederaufnahme der Prostitution zu zwingen. A befürchtete, andernfalls die Anzahlung an D zurückzahlen zu müssen. Am 12.03.2020 kehrte die Zeugin gemeinsam mit ihrem Freund in ihre Wohnung im zweiten Obergeschoss der XXX-Straße 789 in J zurück. Noch am selben Abend gegen 20 Uhr begaben sich D, A und zwei weitere unbekannte Personen zur Wohnung der Zeugin, um entsprechend der zuvor getroffenen Absprache auf sie einzuwirken. D führte zu diesem Zweck einen Schlagstock und einen Schlagring mit sich, was A auch wusste. D öffnete die Wohnungstür mit dem ihm von B und A überlassenen Wohnungsschlüssel. Er begab sich ins Schlafzimmer der Wohnung, in dem sich die Zeugin und ihr Freund aufhielten und schlug unvermittelt mit dem Schlagstock auf die Beine der Zeugin ein. Außerdem nahm er die beiden Mobiltelefone der Zeugin an sich, um zu verhindern, dass sie die Polizei informiert. A kam ebenfalls ins Schlafzimmer, schlug den Freund der Zeugin ins Gesicht und schmiss ihn aus der Wohnung. Anschließend verließ D die Wohnung der Zeugin. Ihr Mobiltelefon, welches sie für berufliche Telefonate verwendete, nahm er mit. Ihr privates Mobiltelefon gab er A. Nach etwa einer Stunde kam D in Begleitung vier weiterer unbekannter Männer zurück. Einer der Begleiter führte eine PTB-Waffe mit sich. Im weiteren Verlauf forderten sowohl die Angeklagten A und D als auch die unbekannten Begleiter Ds von der Zeugin mehrfach – auch unter Vorhalt der PTB-Waffe – die Prostitution fortzusetzen. Weil diese sich weigerte, wurde sie gegen Mitternacht unter Vorhalt der Waffe gezwungen, in das Auto des D zu steigen. D und A fuhren mit ihr nach AAA auf einen Parkplatz. D beabsichtigte, sie dort in einer Bordellwohnung unterzubringen um zu verhindern, dass sie sich erneut seinem Zugriff entzieht. Dies scheiterte jedoch und die beiden Angeklagten verließen den Parkplatz mit der Zeugin. Weil sie nicht wussten, wo sie die Zeugin unterbringen könnten, fuhren sie etwa eine halbe Stunde ziellos durch J. Schließlich fuhren sie auf einen Parkplatz in BBB. Dort schlugen A und D mehrfach mit ihren Fäusten auf das Gesicht der auf dem Beifahrersitz sitzenden Zeugin ein, um sie zur Wiederaufnahme der Prostitution zu bewegen. Die Zeugin erlitt hierdurch – wie von den Angeklagten billigend in Kauf genommen – erhebliche Schmerzen im Gesicht. Unter Aufrechterhaltung der Bedrohungslage zwangen die Angeklagten die Zeugin sodann zur Herausgabe ihrer EC-Karte und ihres Schlüsselbundes, um die Gegenstände für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere zu versuchen, mit der EC-Karte Geld abzuheben. Anschließend brachten sie die Zeugin zurück in ihre Wohnung. Sie verschlossen die Wohnungstür von außen, um zu verhindern, dass die Zeugin flieht oder die Polizei informiert.

64

Gegen 7 Uhr am nächsten Morgen kehrten die Angeklagten D und A in die Wohnung der Zeugin zurück. D verlangte von ihr, für ihn anschaffen zu gehen. Er redete auf sie ein und bedrohte sie, um seinem Ansinnen Nachdruck zu verleihen. Auch A redete auf die Zeugin ein und drohte ihr, er werde sie kaputtschlagen. Sodann verließen die Angeklagten die Wohnung wieder und D schloss die Wohnungstür absprachegemäß erneut von außen ab. Die Zeugin war aufgrund der vorausgegangenen Ereignisse und ihrer aktuellen Situation – für die Angeklagten vorhersehbar – derart verzweifelt, dass sie keinen anderen Ausweg sah, als aus dem Fenster zu springen, um Hilfe zu erhalten. Hilfe zu rufen traute sie sich nicht, da sie wusste, dass der Angeklagte A in ihrer Nähe wohnte. Durch den Sturz erlitt die Zeugin u.a. ein Brillenhämatom, eine beiderseitige Lungenprellung, eine Beckenringfraktur, eine mehrfragmentäre Hüftgelenksfraktur, einen Bruch des linken Oberschenkelknochens sowie zahlreiche Hämatome. Die Verletzungen führten zu einer konkreten Lebensgefahr der Zeugin, die durch sofortige notärztliche und chirurgische Intervention abgewendet werden konnte. Außerdem wurde eine komplexe offene Mittelgesichtsfraktur festgestellt, die sowohl durch den Sturz als auch durch die vorherige Gewaltanwendung hervorgerufen worden sein kann. Die Zeugin musste mehrfach operiert und mehrere Tage intensivmedizinisch behandelt werden. Künftig werden noch weitere operative Eingriffe erforderlich sein.

65

Der Angeklagte A konsumierte im Tatzeitraum täglich Marihuana und am 12.03.2020 zusätzlich Kokain. Hierdurch war jedoch bei Begehung der Taten weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben oder erheblich vermindert. Auch die anderen Angeklagten waren bei Begehung ihrer Taten voll schuldfähig.

66

Der Angeklagte A zahlte im Laufe der Hauptverhandlung an die Zeugin UU einen Betrag von 2.000 € als Anzahlung auf deren Schmerzensgeldanspruch. Die Angeklagten B und C verpflichteten sich im Wege eines im Rahmen der Hauptverhandlung geschlossenen Vergleichs, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 2.000 € zu zahlen. Der Angeklagte D verpflichtete sich im Wege eines im Rahmen der Hauptverhandlung geschlossenen Vergleichs, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € zu zahlen. Hiervon hat er 30.000 € bereits gezahlt, der Rest ist nach der getroffenen Einigung in monatlichen Raten zu 500 € zu leisten. Alle vier Angeklagten entschuldigten sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei der Nebenklägerin, die die Entschuldigungen annahm.

67

III.

68

1.

69

Die Angeklagten haben die ihnen jeweils zur Last gelegten Taten gestanden. Die Geständnisse der Angeklagten sind glaubhaft. Das von ihnen eingeräumte Verhalten entspricht im Wesentlichen dem Ermittlungsergebnis, wie es von dem Zeugen KHK CCC in der Hauptverhandlung zusammenfassend dargestellt wurde, und steht auch sonst im Einklang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

70

Die Feststellungen zu den von der Zeugin UU erlittenen Verletzungen hat die Kammer auf der Grundlage des Gutachtens der DDD und EEE vom Institut für Rechtsmedizin in RR vom 30.03.2020 getroffen.

71

Die Feststellungen zu den Lebensläufen der Angeklagten einschließlich ihrer Vorstrafen beruhen auf ihren eigenen glaubhaften Angaben sowie der auszugsweisen Verlesung der schriftlichen Urteilsgründe der Vorverurteilungen und der Bundeszentralregisterauszüge vom 9., 10. und 11.02.2021.

72

2.

73

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten A und C beruhen auf den Gutachten der sachverständigen Facharztin für Psychiatrie und Psychotherapie, forensische Psychiatrie und Rechtsmedizin TT, an deren Sachkunde und forensischer Erfahrung die Kammer keinerlei Zweifel hat.

74

IV.

75

Der Angeklagte A hat sich, indem er dem Angeklagten C zweimal mit einem Schlagstock auf den Kopf schlug, der gefährlichen Körperverletzung gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB schuldig gemacht.

76

Indem er gemeinsam mit dem Angeklagten B die Zeugin UU an den Angeklagten D verkaufte, hat er sich des Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1a StGB schuldig gemacht.

77

Indem er gemeinsam mit dem Angeklagten D die Zeugin gegen ihren Willen mit dem PKW von ihrer Wohnung wegbrachte, sie körperlich misshandelte und sodann die geschaffene Bedrohungslage ausnutzte, um die Zeugin dazu zu bewegen, ihre EC-Karte und ihren Schlüssel auszuhändigen, hat er sich des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung gemäß den §§ 239a Abs. 1 HS 2, 253, 255 StGB schuldig gemacht. Indem er sie gemeinsam mit dem Angeklagten D mit den Fäusten ins Gesicht schlug, hat er sich ebenfalls tateinheitlich der gefährlichen Körperverletzung gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Ferner hat er durch den Versuch, die Zeugin durch Schläge und Drohungen dazu zu bewegen, die Prostitutionsausübung fortzusetzen und sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an dritten Personen vorzunehmen, tateinheitlich den Tatbestand der versuchten Zwangsprostitution gemäß den §§ 232a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, 22, 23 StGB verwirklicht. Dadurch, dass er gemeinsam mit dem Angeklagten D die Zeugin in ihrer Wohnung eingesperrt und dazu veranlasst hat, mit schwerwiegenden Verletzungsfolgen aus dem Fenster ihrer Wohnung im zweiten Obergeschoss zu springen, hat er sich tateinheitlich der schweren Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB schuldig gemacht.

78

Der Angeklagte B hat sich, indem er gemeinsam mit dem Angeklagten C die Zeugin bedroht und dadurch veranlasst hat, die Prostitutionsausübung fortzusetzen und sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an dritten Personen vorzunehmen, der schweren Zwangsprostitution gemäß § 232a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Tateinheitlich hat er den Tatbestand der Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt.

79

Außerdem hat der Angeklagte B sich gemeinsam mit dem Angeklagten A des Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1a StGB schuldig gemacht.

80

Der Angeklagte C hat sich ebenfalls der schweren Zwangsprostitution in Tateinheit mit Zuhälterei gemäß den §§ 181a Abs. 1 Nr. 1, 232a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht.

81

Der Angeklagte D hat sich durch sein Verhalten des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, versuchter Zwangsprostitution und schwerer Freiheitsberaubung gemäß den §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 232a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, 239 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 239a Abs. 1, 253, 255 StGB schuldig gemacht.

82

V.

83

1.

84

Der Angeklagte A war bei Begehung der Taten 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Gemäß den §§ 1 Abs. 1, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden, da die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der von ihm in der Hauptverhandlung gewonnene Eindruck ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen ungleich näher stand als einem Erwachsenen. Der Angeklagte wohnte zur Tatzeit im elterlichen Haushalt. Einen Schulabschluss hat er bislang nicht erreicht, geschweige denn eine Berufsausbildung. Vielmehr lebte er, abgesehen von nur kurzen Phasen beruflicher Tätigkeit, in den Tag hinein, konsumierte Drogen und traf sich mit Freunden. Dieser vollkommen unstrukturierte und planlose Lebenswandel spricht für deutliche Reifeverzögerungen.

85

Gegen den Angeklagten war eine Jugendstrafe zu verhängen. Es liegen schädliche Neigungen nach § 17 Abs. 2 1. Alt. JGG vor, die in den Taten hervorgetreten sind. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten begründen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen.

86

Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die erste Haftzeit konnte er nicht nutzen, um sich schulisch, beruflich oder persönlich positiv zu entwickeln. Auch in der Zeit danach konnte er nur für kurze Zeit Arbeitsverhältnisse aufrechterhalten. Die von dem Angeklagten vor und nach der ersten Haftzeit begangenen Delikte sind geprägt von einer Neigung zu verbaler und körperlicher Gewalt. Insgesamt lässt die Entwicklung auf ein verfestigtes Handlungsmuster schließen, welches der nachhaltigen Korrektur durch länger andauernde erzieherische Einwirkung bedarf.

87

Die schädlichen Neigungen bestehen trotz der bereits erlittenen Untersuchungshaft weiter fort. Auch in der Justizvollzugsanstalt hat der Angeklagte Mühe, sich durchgängig an die dort geltenden Regeln zu halten, wie die aufgeführten Verstöße deutlich belegen. Dies zeigt, dass bisher noch kein ausreichender erzieherischer Effekt von der Untersuchungshaft ausgegangen ist und der Angeklagte nach wie vor Schwierigkeiten hat, sich selbst zu kontrollieren.

88

Hinsichtlich der unter Nummer 4 festgestellten Tat war zudem die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG zu bejahen. Der Schuldgehalt der Tat ist bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter jugendspezifisch zu bestimmen. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben. Bei der Begehung der genannten Tat hat der Angeklagte sich einzig am eigenen Vorteil orientiert und jegliche Empathie der Nebenklägerin gegenüber vermissen lassen. Es handelt sich um eine in ihrer konkreten Ausführung gravierende Tat, die nach dem allgemeinen Strafrecht mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu ahnden wäre.

89

Bei Bemessung der Jugendstrafe war gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 JGG von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat die Kammer sich gemäß § 18 Abs. 2 JGG vornehmlich an den Voraussetzungen notwendiger erzieherischer Einwirkung, in Anbetracht der Schwere der Tat zu Ziffer II. 4. aber auch an der Erforderlichkeit eines angemessenen Schuldausgleichs orientiert.

90

Im Rahmen der Strafzumessung fiel zugunsten des Angeklagten vor allem ins Gewicht, dass er die Taten bereits im Ermittlungsverfahren gestanden und dieses Geständnis im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholt hat. Darüber hinaus hat er durch seine Aussage dazu beigetragen, die Hintergründe der Tatbeiträge der Mitangeklagten für die Ermittlungsbehörden nachvollziehbar zu machen und durch Identifizierung eines der Mittäter die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine weitere Person ermöglicht. Außerdem hat er sich bei der Nebenklägerin entschuldigt. Für eine Verantwortungsübernahme auch in finanzieller Hinsicht sprach ferner, dass der Angeklagte an die Nebenklägerin einen Betrag von 2.000 € als Anzahlung auf deren Schmerzensgeldanspruch gezahlt hat. Auch war der Angeklagte bei Begehung der Taten, auch wenn keine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorlag, durch den Konsum von Marihuana enthemmt.

91

Auf der anderen Seite sprach die Begehung mehrerer Taten nach bereits verbüßter Jugendstrafe für den Bedarf eingehender und langfristiger erzieherischer Einwirkung. Zudem waren die erheblichen körperlichen und psychischen Folgen der Taten für die Nebenklägerin zu berücksichtigen.

92

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von

93

vier Jahren

94

für tat- und schuldangemessen, aber auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich erachtet.

95

Daneben war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht veranlasst. Der Angeklagte leidet schon nicht an einem Hang, Marihuana im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Sachverständige TT hat hierzu ausgeführt, bei dem Angeklagten sei lediglich ein missbräuchlicher Konsum von Marihuana festzustellen. Eine Abhängigkeit sei zu verneinen. Von den maßgeblichen Kriterien sei lediglich das des starken Wunsches nach Konsum erfüllt. Der ungeregelte Tagesablauf des Angeklagten und die fehlende Struktur seien keine Folge des Konsums, sondern Zeichen der Haltung des Angeklagten zur eigenen Lebensgestaltung (Lustprinzip).

96

Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung der Sachverständigen aus eigener Überzeugung an. Sie sieht sich in ihrer Überzeugungsbildung dadurch bestärkt, dass der Angeklagte in Phasen, in denen er gearbeitet hat, nicht konsumiert hat, der Konsum also eher eine Folge der fehlenden Struktur in Zeiten der Arbeitslosigkeit war als umgekehrt. Ein Einfluss des Konsums auf die Lebensführung des Angeklagten konnte weder in beruflicher noch in privater Hinsicht festgestellt werden.

97

2.

98

Der Angeklagte B war zur Tatzeit 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Gemäß den §§ 1 Abs. 1, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden, da die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der von ihm in der Hauptverhandlung gewonnene Eindruck ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen ungleich näher stand als einem Erwachsenen. Der Angeklagte wohnt noch im Haushalt seiner Eltern. Ob das im Sommer eingegangene Arbeitsverhältnis von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten.

99

Gegen den Angeklagten war eine Jugendstrafe zu verhängen. Es liegen schädliche Neigungen nach § 17 Abs. 2 1. Alt. JGG vor, die in den Taten hervorgetreten sind. Die von ihm begangenen Taten zogen sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten hin. Gleichzeitig lief das Berufungsverfahren vor dem Landgericht, was für eine gewisse Unverfrorenheit des Angeklagten spricht und verdeutlicht, dass er nachhaltiger erzieherischer Einwirkung bedarf. Die schädlichen Neigungen bestehen bis heute fort. Zwar hat der Angeklagte zwischenzeitlich einen Arrest verbüßt und die durch das Berufungsurteil auferlegte Weisung erfüllt. Davon abgesehen hat der Angeklagte es aber bislang nicht geschafft, sein Leben zu strukturieren und nachhaltig zu ändern. Einen festen Arbeitsplatz hat er erst seit wenigen Monaten. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem vollständigen Abbau der in den Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen auszugehen.

100

Bei Bemessung der Jugendstrafe war gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 JGG von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen. Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat die Kammer sich gemäß § 18 Abs. 2 JGG vornehmlich an den Voraussetzungen notwendiger erzieherischer Einwirkung orientiert.

101

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er die Taten gestanden und sich bei der Nebenklägerin entschuldigt hat. Außerdem hat er sich im Wege eines Vergleichs verpflichtet, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe 2.000 € zu zahlen. Zu seinen Lasten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er die Taten während des laufenden Berufungsverfahrens begangen hat.

102

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von

103

einem Jahr und vier Monaten

104

für tat- und schuldangemessen, aber auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich erachtet.

105

Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Dafür spricht insbesondere, dass der Angeklagte erstmals mit einer Jugendstrafe konfrontiert wird. Zudem ist die Vollstreckung der Strafe nicht geboten.

106

3.

107

Der Angeklagte C war zur Tatzeit 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Gemäß den §§ 1 Abs. 1, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden, da die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der von ihm in der Hauptverhandlung gewonnene Eindruck ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen ungleich näher stand als einem Erwachsenen. Der Angeklagte wohnt nach wie vor im Haushalt seiner Eltern, von denen er nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes auch finanziell abhängig ist. Die Tatsache, dass er sich bislang nicht ernsthaft um neue Arbeit bemüht hat, obwohl er nicht nur für sich selbst, sondern auch für sein Kind in finanzieller Hinsicht Verantwortung übernehmen sollte, spricht für eine noch unstrukturierte und ziellose Lebensplanung. Eine selbständige Lebensführung oder auch nur das Streben danach sind noch nicht zu erkennen.

108

Gegen den Angeklagten war eine Jugendstrafe zu verhängen. Es liegen schädliche Neigungen nach § 17 Abs. 2 1. Alt. JGG vor, die in der Tat hervorgetreten sind. Die von dem Angeklagten begangene Tat zog sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten hin. Gleichzeitig lief das Berufungsverfahren vor dem Landgericht, was für eine gewisse Unverfrorenheit des Angeklagten spricht und verdeutlicht, dass er nachhaltiger erzieherischer Einwirkung bedarf. Die schädlichen Neigungen bestehen bis heute fort. Der Angeklagte hat es bislang nicht geschafft, sein Leben zu strukturieren oder sich auch nur vertiefte Gedanken dazu zu machen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem Abbau der in den Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen auszugehen.

109

Bei Bemessung der Jugendstrafe war gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 JGG von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen. Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat die Kammer sich gemäß § 18 Abs. 2 JGG vornehmlich an den Voraussetzungen notwendiger erzieherischer Einwirkung orientiert.

110

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er die Tat gestanden und sich bei der Nebenklägerin entschuldigt hat. Außerdem hat auch er sich im Wege eines Vergleichs verpflichtet, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe 2.000 € zu zahlen. Zu seinen Lasten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er die Tat während des laufenden Berufungsverfahrens begangen hat.

111

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 24.04.2020 eine Einheitsjugendstrafe von

112

einem Jahr und vier Monaten

113

für tat- und schuldangemessen, aber auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich erachtet.

114

Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Auch bei ihm spricht dafür, dass er erstmals mit einer Jugendstrafe konfrontiert wird. Zudem ist die Vollstreckung der Strafe nicht geboten.

115

4.

116

Der Angeklagte D war zur Tatzeit 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Gemäß den §§ 1 Abs. 1, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden, da die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der von ihm in der Hauptverhandlung gewonnene Eindruck ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen ungleich näher stand als einem Erwachsenen. Zwar hat er bereits erfolgreich eine Berufsausbildung absolviert. Er lebt jedoch nach wie vor im Haushalt seiner Eltern und hat seine Lebensführung noch nicht verselbständigt.

117

Wegen der Schwere der Schuld war gemäß § 17 Abs. 2 JGG die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich. Der Angeklagte hat ein Verbrechen begangen, welches für einen Erwachsenen mit fünf Jahren Mindeststrafe bedroht ist. Auch in ihrer konkreten Ausführung ist die Tat und der konkrete Beitrag des Angeklagten als gravierend zu bezeichnen. Der Angeklagte hat ein abgebrühtes und egoistisches Verhalten gezeigt und jegliche Empathie vermissen lassen. Hinzu kommt, dass die Kammer in Anbetracht der Art der Straftat und der damit verbundenen Schuld des Angeklagten aus erzieherischen Gründen eine Jugendstrafe trotz der positiven Entwicklung des Angeklagten nach Tatbegehung unter Berücksichtigung eines angemessenen Schuldausgleichs für unerlässlich hielt.

118

Bei Bemessung der Jugendstrafe war gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 JGG von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat die Kammer sich gemäß § 18 Abs. 2 JGG vornehmlich an den Voraussetzungen notwendiger erzieherischer Einwirkung, aber angesichts des erheblichen Gewichts der Tat auch an Belangen eines angemessenen Schuldausgleichs orientiert.

119

Zugunsten des Angeklagten hat sie sein Geständnis berücksichtigt sowie die Tatsache, dass er sich bei der Nebenklägerin entschuldigt hat. Zudem hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung durchweg den Eindruck vermittelt, die Tat ernsthaft zu bereuen und auch in finanzieller Hinsicht die volle Verantwortung übernehmen zu wollen. So hat er an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.0000 € bezahlt und sich im Wege eines Vergleichs verpflichtet, an sie weitere 10.000 € in monatlichen Raten zu je 500 € zu zahlen. Er ist nicht vorbestraft und auch nach der Tat nicht mehr negativ in Erscheinung getreten.

120

Zu seinen Lasten fielen die erheblichen körperlichen und psychischen Folgen der Tat für die Nebenklägerin ins Gewicht.

121

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von

122

zwei Jahren

123

für tat- und schuldangemessen, aber auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich erachtet.

124

Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Auch bei ihm spricht dafür, dass er erstmals mit einer Jugendstrafe konfrontiert wird. Zudem ist auch bei ihm die Vollstreckung der Strafe nicht geboten.

125

VI.

126

Hinsichtlich der Angeklagten B, C und D ist das Adhäsionsverfahren durch Vergleich beendet worden.

127

Soweit noch nicht erledigt, ist der Adhäsionsantrag zulässig. Zwar litt der zunächst gestellte Antrag an dem Mangel, dass noch nicht einmal die Größenordnung des begehrten Betrages genannt war. Dieser Mangel ist jedoch durch die konkrete Angabe des begehrten Betrages im Plädoyer der Nebenklagevertretung geheilt worden.

128

Hinsichtlich des Angeklagten A ist der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach gerechtfertigt, §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Der Angeklagte hat, wie unter II. festgestellt, vorsätzlich den Körper und die Gesundheit der Adhäsionsklägerin widerrechtlich verletzt. Da zur Höhe des Schmerzensgeldes weitere Feststellungen erforderlich wären, hat die Kammer sich auf ein Grundurteil beschränkt und im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen. Der Vorbehalt weiterer Ansprüche ist dem Zivilurteil und damit auch dem Adhäsionsverfahren fremd und war schon aus diesem Grund nicht auszusprechen.

129

VII.

130

Dem Urteil ist eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen.

131

VIII.

132

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 JGG, 472, 472a StPO. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens hat die Kammer sich entschieden, die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der verbliebenen Beteiligten insgesamt dem Angeklagten A aufzuerlegen. Dieser Entscheidung liegt die Erwägung zugrunde, dass die von dem Angeklagten A geleistete Anzahlung auf den Schmerzensgeldanspruch nicht durch die auch nur anteilige Auferlegung von Kosten bzw. Auslagen geschmälert werden soll.