Sexueller Missbrauch eines Kindes: Verurteilung zu 5 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Das LG Bielefeld hatte über mehrfachen sexuellen Missbrauch eines Kindes durch einen Familienfreund zu entscheiden, teils im Rahmen gemeinsamer Spaziergänge, teils in einem Kellerraum. Streitig war insbesondere Umfang und Ablauf der Übergriffe sowie die Bedeutung einer nachträglichen Zahlung von 5.000 € an den Nebenkläger. Das Gericht folgte im Wesentlichen der glaubhaften Aussage des Nebenklägers und wertete die Zahlung als Indiz gegen die Einlassung des Angeklagten. Es verurteilte wegen sexuellen Missbrauchs bzw. schweren sexuellen Missbrauchs in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu 5 Jahren und 6 Monaten.
Ausgang: Anklagevorwurf im Wesentlichen bestätigt; Verurteilung zu 5 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe sowie Kostentragungspflicht.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung kann auf die Aussage eines einzigen Belastungszeugen gestützt werden, wenn diese in sich stimmig, detailreich und konstant ist und ein plausibles Falschbelastungsmotiv nicht erkennbar ist.
Das Schaffen einer schutzlosen Lage durch Abschließen eines Raumes und deren Ausnutzen kann die Voraussetzungen einer Vergewaltigung erfüllen; körperliches Festhalten des Opfers stellt Gewalt dar.
Ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB setzt einen auf Übernahme von Verantwortung gerichteten kommunikativen Ausgleichsprozess voraus; eine Zahlung, die auf die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens abzielt, genügt hierfür regelmäßig nicht.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falles ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorzunehmen; ein minder schwerer Fall kann trotz Erfüllung eines Qualifikationstatbestands in Betracht kommen, wenn die Tat deutlich vom Durchschnitt abweicht.
Bei der Gesamtstrafenbildung ist der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang mehrerer Taten strafmildernd im Sinne einer nur maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe zu berücksichtigen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003, 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998, 52, 53 StGB.
Gründe
I.
Der heute xx Jahre alte Angeklagte ist in F. in G. als viertes von insgesamt acht Kindern seiner Eltern geboren worden. Im Alter von sieben Jahren wurde er eingeschult. Da er seit seiner Geburt an einer starken Seeschwäche leidet, kam er in der Schule nur schlecht zurecht. Nach dem Schulabschluss, den er im Jahr 19xx nach der 10. Klasse erlangte, arbeitete er einige Jahre in der H. . Seit 19xx bezieht er aufgrund seiner Seeschwäche eine Invalidenrente in Höhe von derzeit 600 €.
Im Jahr 19xx kam der Angeklagte nach I. und heiratete zwei Jahre später seine heutige Ehefrau, die Zeugin J. , die eine erwachsene Tochter aus erster Ehe hat. Gemeinsame Kinder hat das Ehepaar nicht. Die Ehefrau des Angeklagten leidet an Rückenproblemen und einer Niereninsuffizienz und ist daher im Alltag auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen. Sie erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 550 €. Ergänzend bezieht das Paar Sozialleistungen.
Der Angeklagte ist Mitglied der K. in L. . Er trinkt keinen Alkohol und konsumiert keine Drogen. Zudem ist er nicht vorbestraft.
II.
Der Nebenkläger ist am 0x.0x.19xx in G. geboren worden. Im Jahr 20xx wanderte er mit seinen Eltern und seinen 11 Geschwistern nach I. aus. Nach einigen Wochen in einem Auffanglager in M. zog die Familie am 03.0x.20xx in eine Notwohnung im XXX-Weg x in L. .
Die Zeugin J. und die Mutter des Nebenklägers waren bereits gut befreundet, als die Familie des Nebenklägers noch in G. lebte. Als die Familie nach I. kam, intensivierte sich der Kontakt und die Familie lernte auch den Angeklagten kennen, der zu dieser Zeit mit der Zeugin J. , seiner Ehefrau, in N. lebte. Weil die Mutter des Nebenklägers nur wenig und der Vater gar kein i. sprach, half der Angeklagte den beiden ab ihrer Ankunft in I. immer wieder beim Ausfüllen von Papieren, zum Beispiel Anträgen auf Zahlung von Kindergeld. Außerdem nahm er Arztbesuche mit den Kindern wahr. Daher kannte er von Beginn an die Geburtsdaten der Kinder bzw. deren genaues Alter. Er kam als Freund der Familie regelmäßig zu Besuch und blieb häufig auch über Nacht. Bei diesen Gelegenheiten unternahm er auch Spaziergänge mit dem Nebenkläger oder fuhr mit ihm mit dem Bus zum Beispiel zum Einkaufen.
1. und 2.
An mindestens zwei nicht näher bekannten Tagen im Juni oder Juli 20xx unternahm der Angeklagte, als er bei der Familie des Nebenklägers zu Besuch war, mit dem Nebenkläger Spaziergänge in den Wald nahe des Hauses. Plötzlich umfasste er den Nebenkläger von hinten, wie er es zuvor schon häufiger getan hatte, und erklärte dies damit, er wolle testen, wie kräftig die Bauchmuskeln des Nebenklägers seien. Dann griff er in die Hose des sexuell noch völlig unerfahrenen Jungen an dessen Glied und manipulierte daran. Da sich die Vorhaut des Nebenklägers zu dieser Zeit noch nicht von der Eichel gelöst hatte, hatte er dabei jeweils starke Schmerzen. Als er das dem Angeklagten sagte, erklärte dieser, das sei normal und werde sich mit der Zeit legen. Beim ersten dieser Vorfälle ließ er jedoch von dem Jungen ab und erklärte, er werde es für dieses Mal dabei belassen. Als der Nebenkläger ihn beim nächsten Mal wieder auf seine Schmerzen hinwies, erwiderte der Angeklagte, das müsse er jetzt überstehen, irgendwann höre es auf. Der Nebenkläger litt nach beiden Taten unter Rötungen und Schmerzen im Bereich der Vorhaut.
3. und 4.
Bei mindestens zwei weiteren gemeinsamen Spaziergängen in den Wochen nach dem Einzug der Familie in L. manipulierte der Angeklagte wieder zunächst mit der Hand an dem Glied des Nebenklägers. Als dieses steif geworden war, kniete er sich hin, nahm des Penis des Jungen in den Mund und befriedigte ihn oral, ohne dass der Nebenkläger zum Samenerguss kam.
5.
An einem nicht näher bekannten Tag danach im August 20xx forderte der Angeklagte den Nebenkläger anlässlich eines seiner Besuche auf, ihn in den Keller des Hauses zu begleiten. Es gab dort einen Gemeinschaftsraum, der allen Bewohnern des Hauses zur Verfügung stand und in dem unter anderem mehrere Matratzen lagen. Der Angeklagte betrat mit dem Nebenkläger den Gemeinschaftsraum und schloss die Tür von innen ab. Dann ergriff er den Angeklagten von hinten und hielt ihn fest. Der Nebenkläger bekam Angst und versuchte, sich aus dem Griff des Angeklagten zu lösen, was ihm jedoch nicht gelang. Dann zog der Angeklagte dem Nebenkläger die Hose und die Unterhose herunter. Er legte den Nebenkläger in Rückenlage auf eine der Matratzen, setzte sich daneben und manipulierte mit der Hand das Glied des Nebenklägers. Als dieser dadurch – zum ersten Mal in seinem Leben – zum Samenerguss kam, nahm der Angeklagte das Glied in den Mund und lutschte das Ejakulat ab. Dann drehte er den Nebenkläger in Bauchlage, hielt ihn an den Armen fest, und drang ohne Verwendung eines Kondoms von hinten anal in ihn ein. Dies verursachte dem Nebenkläger starke Schmerzen und er versuchte, sich zu wehren, was ihm jedoch aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten nicht gelang. Als er auf seine Schmerzen hinwies, erwiderte der Angeklagte, das sei normal. Er – der Angeklagte – wolle solche Sachen ausprobieren. Er vollzog den Analverkehr bis zum Samenerguss. Dann stand er auf, schloss die Kellertür wieder auf und verließ mit dem Nebenkläger den Keller. Der Nebenkläger litt an den Tagen nach dem Vorfall unter leichten Blutungen und starken Schmerzen im Analbereich.
In den folgenden zwei bis drei Jahren kam es anlässlich von Besuchen des Angeklagten bei der Familie des Nebenklägers sowie bei gelegentlichen Besuchen des Nebenklägers beim Angeklagten auf Initiative des Angeklagten immer wieder zu ähnlichen Vorfällen im Wald oder im Zuhause des Angeklagten. Bei diesen Gelegenheiten befriedigte der Angeklagte den Nebenkläger jeweils manuell und oral bis zum Samenerguss oder führte den analen Geschlechtsverkehr aus. Außerdem verlangte er regelmäßig vom Nebenkläger, ihn – den Angeklagten – mit der Hand zu befriedigen, was der Nebenkläger dann auch tat. Bei einer Gelegenheit nahm der Nebenkläger auch das Glied des Angeklagten auf dessen Aufforderung hin in den Mund und vollzog so den Oralverkehr, ohne dass der Angeklagte zum Samenerguss kam. Diese Vorfälle lassen sich jedoch zeitlich nicht näher eingrenzen, insbesondere lässt sich nicht feststellen, inwieweit sie vor oder nach dem 14. Geburtstag des Nebenklägers stattfanden. Stets wies der Angeklagte den Nebenkläger auf die „Normalität“ seines Handelns hin und erklärte sein Begehren zudem damit, dass er mit seiner Ehefrau aufgrund deren Gesundheitszustand nicht ausreichend Geschlechtsverkehr haben könne. Die Übergriffe endeten, als der Nebenkläger mit seiner Familie im Jahr 20xx nach O. (P. ) zog.
Der Nebenkläger leidet bis heute immer wieder unter Schmerzen im Analbereich. Zudem hat er Schlafstörungen und ist daher auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Im Oktober dieses Jahres suchte er zunächst Hilfe bei einer Diplom-Psychologin und anschließend bei der Q. . In Kürze hat er einen Termin bei einem Facharzt, bei dem abgeklärt werden soll, ob er eine ambulante oder eine stationäre psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nimmt.
Nach der Erstattung der Strafanzeige durch den Nebenkläger im November 20xx fand eine Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten statt, wodurch dieser von den gegen ihn gerichteten Vorwürfen Kenntnis erlangte. Zudem wurde er zur polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter vorgeladen. Nach Erhalt der Vorladung nahm der Angeklagte Kontakt zum Nebenkläger auf und verlangte von ihm, die Strafanzeige gegen Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € zurückzunehmen. Der Nebenkläger ließ sich darauf ein und hielt die Einigung auf Veranlassung des Angeklagten handschriftlich fest. Das Schriftstück, welches beide nach Zahlung des Geldes unterzeichneten, verblieb beim Angeklagten.
III.
1.
Der Angeklagte hat sich zusammengefasst wie folgt eingelassen:
Er habe den Angeklagten vielleicht zwei- oder dreimal angefasst, aber keinen Verkehr mit ihm gehabt. Einmal sei es im Wald dazu gekommen, dass der Nebenkläger seine Hose heruntergezogen und er – der Angeklagte – ihn angefasst habe, einmal bei dem Nebenkläger zu Hause und einmal in seiner – des Angeklagten – Wohnung. Das Ganze sei im Jahr 20xx passiert, als der Nebenkläger mit seiner Familie schon nicht mehr in der Notwohnung gewohnt habe. Er selbst habe an diesen Handlungen keinerlei eigenes Interesse gehabt, vielmehr habe der Nebenkläger das gewollt. Die 5.000 € habe er gezahlt, weil der Nebenkläger diese Summe gefordert und gedroht habe, ihn andernfalls fertig zu machen. Er habe das auch bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter geltend machen wollen und zu diesem Zweck das Schriftstück zur Vernehmung mitgebracht. Die Vernehmung sei aber so schnell vorüber gewesen, dass er nicht dazu gekommen sei.
Diese Einlassung ist – soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
2.
Der Zeuge E. hat das Tatgeschehen und das Tatnachgeschehen einschließlich der Umstände, die zur Zahlung der 5.000 € geführt haben, sowie die Tatfolgen so, wie festgestellt, anschaulich geschildert.
Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Für einen Erlebnisbezug und gegen eine Falschbelastung des Angeklagten spricht, dass der Zeuge die einzelnen Taten sehr detailliert geschildert hat. So hat er nachvollziehbar beschrieben, dass sich durch die Manipulation des Angeklagten mit der Hand an seinem Glied die Vorhaut von der Eichel gelöst habe, was für ihn sehr schmerzhaft gewesen sei. Ferner hat er – durch Gesten untermalt – erklärt, wie der Angeklagte vor dem Oralverkehr bei einigen Gelegenheiten seine Zahnprothese aus dem Mund genommen und in die Tasche gesteckt habe. Ein eigentümliches und für die Richtigkeit der Aussage sprechendes Detail bildet ferner die wiederholte Betonung der Normalität der Handlungen durch den Angeklagten.
Die Aussage des Zeugen enthält nicht nur eine Schilderung der äußeren Abläufe, sondern auch seiner eigenen Empfindungen. So hat er bekundet, dass er aufgrund seiner sexuellen Unerfahrenheit das Verhalten des Angeklagten anfangs nicht habe einordnen können. Wenn der Angeklagte ihn festgehalten habe, habe er große Angst empfunden. Bei dem Vorfall im Keller der Notwohnung habe er das Gefühl gehabt, auf die Toilette zu müssen, als er zum Samenerguss gekommen sei; das Ejakulat sei wässrig gewesen. Der Angeklagte habe ihm aber erklärt, dass sich das mit der Zeit noch verändere. Die Tatsache, dass der Zeuge überhaupt einen eigenen Orgasmus geschildert hat, spricht ebenfalls dafür, dass es sich um ein tatsächlich erlebtes Geschehen handelt. Denn wenn der Zeuge sich den Vorfall ausgedacht hätte, wäre es eher fernliegend gewesen, eigenes sexuelles Lustempfinden in die Schilderung aufzunehmen.
Die Beschreibung der erlittenen Verletzungen an der Vorhaut und im Analbereich des Zeugen steht im Einklang mit dem geschilderten Geschehensablauf.
Gegen eine Falschaussage des Zeugen spricht zudem die Stabilität der Aussage. Der Zeuge hat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen und der Vernehmung in der Hauptverhandlung konstante Angaben zum Tatgeschehen gemacht, wovon sich die Kammer durch Vorhalte aus den polizeilichen Vernehmungsniederschriften überzeugt hat.
Ein Falschbelastungsmotiv des Zeugen E. ist nicht erkennbar. Zwar hat die Zeugin J. bekundet, sie und der Angeklagte hätten dem Zeugen E. vor Jahren ein Darlehen in Höhe von 1.000 € für ein Auto gewährt. Der Vater des Zeugen habe insgesamt 300 € zurückgezahlt. Kurz nachdem man nunmehr den Zeugen aufgefordert habe, die restlichen 700 € zurückzuzahlen, sei die Anzeigenerstattung erfolgt. Ein Zusammenhang zwischen den von dem Zeugen E. erhobenen Vorwürfen gegen den Angeklagten und dem zurückgeforderten Darlehen ist jedoch nicht erkennbar. Die Kammer hält es zwar für denkbar, dass die Forderung der Darlehensrückzahlung Einfluss auf die Entscheidung des Nebenklägers gehabt haben könnte, die Anzeige zu erstatten. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Vorwürfe erdacht sind. Dagegen spricht ganz erheblich die Komplexität des von dem Zeugen geschilderten Lebenssachverhalts.
Dass dem Zeugen hinsichtlich der weiteren Vorfälle nach der unter Nummer 5 festgestellten Tat eine insbesondere zeitliche Konkretisierung nicht mehr möglich war, ist angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar.
Gestützt wird die Aussage des Zeugen zudem dadurch, dass der Angeklagte ihm, nachdem er von dem Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt hat, 5.000 € bezahlt hat, damit er die Strafanzeige zurücknimmt. Dafür, dass die Initiative für die Zahlung der 5.000 € von dem Angeklagten ausging, spricht, dass es sich nach der Zeugenaussage der Ehefrau des Angeklagten bei der Summe genau um den Betrag handelte, über den die – ansonsten finanziell nicht gut gestellten – Eheleute aus einer Erbschaft in bar verfügten. Zudem hat der Angeklagte selbst das entsprechende Schriftstück zu seiner polizeilichen Vernehmung mitgebracht als Beleg dafür, dass die „Angelegenheit“ bereits geklärt sei. Wenn die Zahlung und die Entstehung des entsprechenden Schriftstücks dagegen – wie vom Angeklagten behauptet – auf Druck des Nebenklägers erfolgt wäre, wäre es naheliegend gewesen, dies bei der Polizei auch zu erwähnen, was der Angeklagte jedoch gerade nicht gemacht hat.
3.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen glaubhaften Angaben. Das Fehlen von Vorstrafen hat die Kammer durch Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 19.xx.20xx festgestellt.
IV.
Der Angeklagte hat sich in den unter Nr. 1 und 2 festgestellte Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003 schuldig gemacht. In den Fällen 3 bis 5, in denen es zu einem Eindringen in den Körper des Angeklagten bzw. des Nebenklägers kam, hat er sich des schweren sexuellen Missbrauchs gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003 schuldig gemacht. In Fall 5 hat er tateinheitlich den Tatbestand der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 erfüllt. Indem er die Kellertür von innen abschloss, verhinderte er sowohl ein Verlassen des Raumes durch den Nebenkläger als auch ein Betreten des Raumes durch Dritte und schaffte so eine schutzlose Lage des Nebenklägers, die er für sein weiteres Vorgehen ausnutzte. Durch Festhalten der Arme des Nebenklägers übte er Gewalt im Sinne der genannten Vorschrift aus.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer für die ersten beiden Taten vom Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003 ausgegangen. Für die Taten 3 bis 5 hat sie den Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in der Fassung vom 27.12.2003 zugrunde gelegt.
Sodann hat die Kammer geprüft, ob in den Fällen 3 bis 5 ein minder schwerer Fall gemäß § 176a Abs. 4 StGB in der Fassung vom 27.12.2003 vorliegt und dies für die Fälle 3 und 4 im Ergebnis bejaht. Denn unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, auch solcher, die den einzelnen Taten vorausgingen und nachfolgten, weichen diese beiden Taten in einem solchen Maß von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Die vorgenommene Gesamtbetrachtung führt insoweit zu einem beträchtlichen Überwiegen der – im Einzelnen noch auszuführenden – strafmildernden Faktoren. Dies gilt dagegen nicht für die unter Nummer 5 festgestellte Tat, bei der der Angeklagte an dem Nebenkläger verschiedenste sexuelle Praktiken ausübte und diesem besonders starke Schmerzen bereitete. Aus demselben Grund schied auch ein Absehen von der Regelwirkung des tateinheitlich verwirklichten § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13.11.1998 aus.
Eine Strafrahmenverschiebung über die §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht. § 46a Nr. 1 StGB setzt für den vertypten Strafmilderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Erforderlich ist ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, der im Wesentlichen auf den Ausgleich der immateriellen Folgen zielt, Ausdruck der Übernahme von Verantwortung des Täters und auf friedensstiftende Wirkung gerichtet ist. Zwar hat der Angeklagte dem Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € bezahlt, was die Kammer im Rahmen der Strafzumessung mildernd berücksichtigt hat. Diese Zahlung diente jedoch nicht dazu, die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, sondern sollte das zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten beenden. Dies hat der Angeklagte dadurch bekräftigt, dass er in der Hauptverhandlung die Opfer-Position des Nebenklägers bestritten und behauptet hat, zu sexuellen Kontakten sei es ausschließlich auf Initiative des Nebenklägers gekommen. Er selbst habe daran überhaupt kein Interesse gehabt.
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bei Begehung der Taten nicht vorbestraft war und auch danach keine Straftat begangen hat, obwohl seither, was ebenfalls mildernd zu berücksichtigen war, rund 16 Jahre vergangen sind. Als Erstverbüßer und aufgrund seiner starken Seebehinderung ist er als besonders haftempfindlich anzusehen. Hinzu kommt, dass er wegen der Art der ihm zur Last gelegten Taten im Strafvollzug mit Repressalien Mitgefangener zu rechnen hat. In den Fällen 3 und 4 kam es durch den Oralverkehr lediglich zu einem Eindringen in den Körper des Angeklagten, was gegenüber einem Eindringen in den Körper des Opfers die weniger schwerwiegende Begehungsweise ist. Der Angeklagte war zur Tatzeit 13 Jahre alt und damit nah an der Schutzaltersgrenze der §§ 176, 176a StGB. Schließlich hat der Angeklagte, indem er eingeräumt hat, dass es in wenigen Fällen zu sexuellen Kontakten zwischen ihm und dem Nebenkläger gekommen ist, eine zumindest teilgeständige Einlassung abgegeben.
Zulasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er in dem Nebenkläger den Fällen 1, 2 und 5 starke Schmerzen zugefügt hat. Er hat gegenüber dem sexuell völlig unerfahrenen Nebenkläger sein Verhalten immer wieder als „normal“ dargestellt, um ihn zum Dulden bzw. Mitmachen zu bewegen. Schließlich waren die körperlichen und seelischen Folgen zu beachten, die die Taten für den Nebenkläger hatten. Er steht noch heute unter dem Eindruck des Erlebten, wovon sich die Kammer im Rahmen seiner Vernehmungen selbst ein Bild machen konnte.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer das stärkste Gewicht der 5. Tat zugemessen. Für diese hat sie nach Abwägung der genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Für die ersten beiden Taten hat sie Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und für die Taten 3 und 4 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Würdigung der Person des Angeklagten und der für und gegen ihn sprechenden Umstände durch Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten
gebildet. Hierbei hat sie neben den bereits genannten Strafzumessungserwägungen den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang berücksichtigt, der zu einer nur maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe führte.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465, 472 StPO.