Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss wegen Drogenverdachts als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte rügt die Durchsuchung seiner Wohnung mit der Begründung, er sei nicht unter dem in Kundenlisten genannten Spitznamen geführt worden und die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Das Landgericht hält dagegen, dass aus der Verbindung von Geschäftsnamen, E‑Mail‑Adresse und Telefonkontakten ein Anfangsverdacht für Handel mit Amphetamin folgt. Zeitablauf und Alternativverfolgung rechtfertigen die Maßnahme nicht als unzulässig. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Ausgang: Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss wegen Drogenverdachts als unbegründet verworfen (Kostenauferlegung gem. § 473 Abs. 1 StPO)
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einer Durchsuchung genügt ein Anfangsverdacht; dieser kann sich aus sachgerechten, tatsächlichen Indizien wie Abgleich von Kundennamen, Kontakten und geschäftlichen Verbindungen ergeben.
Die Verwendung eines Spitznamens statt eines Klarnamens auf einer Kundenliste steht einer Identifizierung nicht entgegen, wenn sonstige Anhaltspunkte eine Zuordnung erlauben.
Der Zeitablauf zwischen Fund eines mutmaßlichen Händlers und der Durchsuchung des Beschuldigten beseitigt den Anfangsverdacht nicht automatisch, insbesondere bei Indizien für fortlaufenden Umsatz.
Eine einmalige Durchsuchung kann verhältnismäßiger sein als eine längerfristige Telefonüberwachung; die Ermittlungsbehörde ist nicht verpflichtet, vorrangig für die besonders eingriffsintensivere Maßnahme einzuschreiten.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Bei einer Durchsuchung der Wohnung des gesondert verfolgten K. T. am 25.10.2012 wurden unter anderem 1,5 Kg Amphetamin sowie Kundenlisten mit dazu notierten Außenständen gefunden. Durch einen Abgleich der auf den Listen genannten Kundennamen mit den im Smartphone des T. gespeicherten Kontakten wurde ein Großteil der Abnehmer identifiziert.
Einer der Kundennamen, der auf zwei verschiedenen Listen mit vierstelligen Beträgen auftauchte, lautete „Mad“. Der Beschuldigte ist Inhaber der E-Mail-Adresse l.@mad,,,,.com, die im Smartphone des T. gespeichert war, und betreibt unter seiner Meldeadresse die Firma „Mad ….“.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 02.04.2013 die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschuldigten an.
Bei der am 17.04.2013 durchgeführten Durchsuchung wurden kleine Mengen Marihuana, ein Tütchen mit 4 Samenkörnern sowie psilocybinhaltige Pilze gefunden.
Mit seiner Beschwerde vom 08.12.2013 wendet der Beschuldigte sich gegen den Durchsuchungsbeschluss. Der Beschuldigte habe nie unter dem Namen „Mad“ fungiert. Die Anordnung der Durchsuchung sei lediglich auf die entsprechende Vermutung, nicht aber auch einen ausreichenden Verdacht gestützt. Zudem habe der gesondert verfolgte T. bei den anderen auf seinen Listen geführten Personen stets Klarnamen verwendet, so dass die Ermittlungsbehörden zunächst hätten hinterfragen müssen, warum lediglich der Beschuldigte nicht – wie alle anderen gelisteten Personen – mit seinem Vornamen aufgeführt gewesen sei.
Hinzu komme, dass angesichts des Zeitablaufs seit der Durchsuchung der Wohnung des gesondert verfolgten T. ohnehin nicht mehr damit zu rechnen gewesen sei, dass der Beschuldigte noch Vorräte an Amphetamin in seiner Wohnung lagere, selbst wenn er solches von T. erworben hätte.
Schließlich sei die Durchsuchungsanordnung unverhältnismäßig gewesen, weil die Ermittlungsbehörden zunächst hätten prüfen müssen, ob der Beschuldigte tatsächlich unter dem Namen „Mad“ fungiert. Zudem hätte durch eine Überwachung der Kommunikation des Beschuldigten der gegen ihn gerichtete Verdacht überprüft werden müssen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts ist rechtmäßig.
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat hierzu ausgeführt:
„Die angeordnete Durchsuchung basierte nicht lediglich auf einer bloßen Vermutung. Es lag sehr wohl ein Anfangsverdacht für ein Handeltreiben mit Amphetamin vor. Der Rückschluss von der Firma des Angeschuldigten auf den in der Liste mit erheblichen Summen aufgeführten Namen „Mad“ ist von sachgerechten Gründen getragen. So handelt es sich – entgegen des Sachvortrags des Verteidigers – mitnichten um den einzigen Spitznamen auf der Liste. Es dürfte jedenfalls kaum davon auszugehen sein, dass es sich bei den Namen „Mad“, „Stasi“, „Nasty“, „Lespe“, „Glück“, „Paddel“ oder „Finsch“ um klassische Vornamen handelt. Zu dem Spitznamen „Mad“ passte gerade der Beschuldigte, der Inhaber der Firma „Mad …..“ ist.Es dürfte sich auch von selbst erklären, warum die Polizei sich nicht in der üblichen Partyszene von L. umgehört hat, ob der Beschuldigte tatsächlich „Mad“ genannt wird. Danach hätte die Durchsuchung sicher keinen Erfolg mehr gehabt.Es handelt sich bei der Durchsuchung auch um das mildeste Mittel. Angesichts der auf der Liste genannten Summen war auch nicht notwendigerweise davon auszugehen, dass sich keine Drogen mehr in der Wohnung befinden, zumal es angesichts des sich daraus ergebenden Drogenumsatzes nahe gelegen hätte, dass man sich nach dem Wegfall des K. T. als Dealer andere Quellen gesucht hätte.Warum der Verteidiger meint, dass die StA stattdessen eine Telefonüberwachung hätte beantragen müssen, erschließt sich mir nicht. Eine einmalige Durchsuchung zur Ausräumung des Verdachts dürfte weit weniger belastend für den Beschuldigten gewesen sein, als später zu erfahren, dass monatelang die intimsten Telefonate mitgehört worden sind.“
Diesen Ausführungen schließt die Kammer sich an.