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Landgericht Bielefeld·02 KLs-676 Js 32/19-16/22·14.08.2022

Schwerer Bandendiebstahl: Mittäterschaft durch Tatortsicherung und Beutetransport

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bielefeld verurteilte den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen aus einer organisierten Serie von Firmeneinbrüchen (v.a. Werkzeuge/Forstgeräte) in 2018. Er war nach gemeinsamem Tatplan u.a. zur Tatortsicherung und beim Abtransport in entwendeten Firmenfahrzeugen eingesetzt. Ein minder schwerer Fall (§ 244a Abs. 2 StGB) wurde trotz Geständnisses und untergeordneter Rolle wegen professionellen Vorgehens, erheblicher krimineller Energie und hoher Schäden verneint. Zudem ordnete das Gericht Wertersatzeinziehung von 175.000 € mit differenzierter Gesamtschuldnerschaft an.

Ausgang: Angeklagter wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen verurteilt; Wertersatzeinziehung (175.000 €) angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schwerer Bandendiebstahl (§ 244a Abs. 1 StGB) setzt die Beteiligung als Mitglied einer Bande voraus, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hat, und die Tat muss unter Mitwirkung eines Bandenmitglieds begangen werden.

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Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) liegt auch bei arbeitsteiliger Tatbegehung vor, wenn der Beteiligte aufgrund gemeinsamen Tatplans wesentliche Tatbeiträge leistet, etwa durch Tatortsicherung und Mitwirkung beim Abtransport des Diebesguts, und ein eigenes Tatinteresse am Erfolg hat.

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Ein minder schwerer Fall nach § 244a Abs. 2 StGB scheidet aus, wenn professionelle, organisatorisch geprägte Tatausführung, erhebliche kriminelle Energie und hoher Gesamtschaden die mildernden Umstände (z.B. Geständnis, untergeordnete Rolle) überwiegen.

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Bei der Wertersatzeinziehung (§§ 73 Abs. 1, 73c StGB) ist auf den Wert des Erlangten (Zeitwert) abzustellen; kann der konkrete Zeitwert nicht sicher bestimmt werden, kann ein pauschaler Sicherheitsabschlag von den Neupreisen zugunsten des Angeklagten vorgenommen werden.

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Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner auf Wertersatz nur insoweit, als sie hinsichtlich des jeweiligen Tatvorteils Mitgewahrsam bzw. Zugriffsmöglichkeit und damit eine Überschneidung des Erlangten hatten; die Haftung ist tat- und beteiligungsbezogen zu differenzieren.

Relevante Normen
§ 244a Abs. 1 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 52 StGB§ 53 StGB§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c S. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und acht Monaten

verurteilt.

Es wird die Einziehung von Wertersatz i. H. v. € 175.000,00 angeordnet, wobei der Angeklagte mit U. T., P. K., X. Y. in voller Höhe, mit G. W. in Höhe von € 29.000,00 und mit L. JY. in Höhe von € 168.000,00 als Gesamtschuldner haftet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 244a Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1 StGB.

Gründe

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I.

3

Der Angeklagte wurde in A. in TN. geboren, wo er zusammen mit seiner fünf Jahre älteren Schwester im elterlichen Haushalt aufwuchs. Seine Mutter arbeitete als Angestellte in einer Kleidungsfabrik und sein Vater ist gelernter Schweißer. Die Eltern trennten sich, als der Angeklagte 14 Jahre alt war. Zu seiner Mutter und Schwester hat er ein gutes Verhältnis, zu seinem Vater hat er keinen Kontakt. Der Angeklagte, der eine Lebensgefährtin hat, wohnte bis zu seiner Inhaftierung in TN. im Jahr 2018 (dazu unten) im Haushalt seiner Mutter. Er hat keine Kinder.

4

Der Angeklagte besuchte den Kindergarten und wurde regelgerecht mit acht Jahren eingeschult. Trotz einer grundsätzlichen Schulpflicht in TN. von zehn Jahren besuchte er nur die Grundschule im Umfang von sechs Jahren und keine weiterführende Schule. Der Angeklagte wollte danach vielmehr arbeiten und seine Mutter finanziell unterstützen, weil die Eltern sich in seinem 6. Schuljahr getrennt hatten. Daher arbeitete er zunächst für zwei Jahre als ungelernter Arbeiter in einer Glasfabrik und begann sodann im Alter von 17 Jahren als Maschinenführer in der Kleidungsfabrik, in der auch seine Mutter arbeitete, wo er eineinhalb Jahre blieb. Im Anschluss arbeitete er – in der Regel nur im Sommer – auf verschiedenen Baustellen als „Tagelöhner“ für ca. 500,00 bis 600,00 € pro Monat.

5

Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

6

Mit Urteil vom 08.10.2012, rechtskräftig seit dem 18.10.2012, verurteilte ihn das Amtsgericht A. wegen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Dem lag zugrunde, dass er im Zeitraum vom 24.10. bis zum 04.11.2011 bei drei unterschiedlichen Gelegenheiten in A. in eine fremde Wohnung eingedrungen war, um dort Schmuck und diverse elektronische Geräte zu entwenden. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde für einen Zeitraum von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe wurde später erlassen.

7

Mit Urteil vom 02.02.2016, rechtskräftig seit dem 29.03.2016, verurteilte ihn das Amtsgericht A. in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts ZE. vom 29.03.2016 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Angeklagte war am 17.09.2015 im Ortsteil N. in A. bei zwei Gelegenheiten mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gefahren, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, wobei der Bewährungszeitraum auf drei Jahre festgelegt wurde. Später wurde die Aussetzung im Rahmen der folgenden Verurteilung vom 08.10.2018 (dazu sogleich) widerrufen.

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Mit Urteil vom 08.10.2018, rechtskräftig seit dem 23.10.2018, verurteilte ihn das Amtsgericht A. in Verbindung mit dem Urteil des Berufungsgerichts ZE. vom 29.03.2016 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von alkoholischen Getränken zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte am 02.05.2018 gegen 0:55 Uhr mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr fuhr, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein und dabei eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,05 g/l (ca. 1,9 Promille) aufwies. Das Gericht widerrief außerdem die Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil vom 02.02.2016 verhängten Freiheitsstrafe und setzte eine neue Gesamtfreiheitsstrafe für die beiden den Urteilen zugrunde liegenden Taten von zwei Jahren und zehn Monaten fest.

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Mit Urteil vom 16.05.2019, rechtskräftig seit dem 18.10.2019, verurteilte ihn das Amtsgericht A. wegen Fahrens eines Kleinkraftrades ohne die erforderliche Fahrerlaubnis und wegen Fahrens unter dem Einfluss alkoholischer Getränke zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr. Der Angeklagte hatte am 15.08.2018 gegen 0:50 Uhr auf einer Nationalstraße ein Kleinkraftrad der Marke KD., mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt, wobei er eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 g/l (ca. 1,6 Promille) aufwies. Das Gericht bildete unter Einbeziehung des Urteils vom 08.10.2018 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe und unter Beibehaltung des Widerrufs der Bewährung aus dem Urteil vom 02.02.2016 eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Diese Strafe hat der Angeklagte voll verbüßt, wobei sein Aufenthalt im rumänischen Vollzug erst im Nachgang zu den unter II. festgestellten Taten begann.

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Der Angeklagte befindet sich in dieser Sache seit seiner Überstellung aus TN. am 09.02.2022 ununterbrochen in Untersuchungshaft auf Grund des ihm am 09.02.2022 verkündeten Haftbefehls des Amtsgerichts F. vom 25.09.2019 (9 Gs 1504/19). Die Untersuchungshaft empfindet er aufgrund der Trennung von seiner Familie und seiner fehlenden Sprachkenntnisse als erhebliche Belastung.

11

II.

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Der Angeklagte und die gesondert verurteilten U. T., P. K. und G. W. kannten einander seit Kindertagen aus ihrem Heimatort A.. Der Angeklagte hatte spätestens ab Dezember 2017 mit T. darüber gesprochen, zur Begehung von Einbruchdiebstählen für jeweils kurze Zeiträume nach Deutschland zu reisen.

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Auf Initiative des gesondert verurteilten X. Y. begaben sich zumindest die vorbezeichneten T., K. und W. bereits Mitte Januar 2018 nach Deutschland, um dort Diebstähle zu begehen. Gemeinsam mit diesen begab sich dann Anfang Februar 2018 auch der Angeklagte nach Deutschland. Dabei wusste er, dass die Einreise dem Zweck diente, hier Diebstähle zu begehen.

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Zu deren Durchführung fuhren sie zunächst zu den in EB. lebenden gesondert verurteilten Eheleuten X. Y. und L. JY., die ihnen in ihrer Wohnung Quartier gewährten.

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Bereits kurz nach ihrer Einreise kam der Angeklagte mit T., K., W. und Y. überein, dass die vier Erstgenannten Einbrüche im Bereich HB. und den angrenzenden Bundesländern begehen sollten. Dabei sollten vornehmlich hochwertige Werkzeuge, insbesondere Garten- und Forstgeräte oder solche für Handwerksbetriebe, entwendet werden. Als Einbruchsobjekte dienten insbesondere Betriebe in Gewerbegebieten mit guter Anschlussmöglichkeit an die Autobahn oder sonstige abseits gelegene Firmen.

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Weiter war verabredet, dass die vollständige Beute von den Eheleuten Y./JY. gegen Entgelt abgenommen werden sollte. Sie wollten die Gegenstände im Anschluss vorwiegend auf Flohmärkten im Ruhrgebiet oder über das Internet in Deutschland und TN. weiterverkaufen. Das Entgelt des Y. für die Einbrüche wollten der Angeklagte, T., K. und W. (im Weiteren als Einbrecher bezeichnet) in gleichen Beträgen unter sich aufteilen. Die Einbrecher deponierten die Beute unmittelbar nach den Taten in eigens hierzu von Y. und JY. sowie dem gemeinsamen Sohn und gesondert verurteilten Marius Y. an ihrer Wohnanschrift und in ND. angemieteten Garagen. Ob darüber hinaus T. und K. weitere kleinere Bargeldbeträge in den Geschäftsräumen entwendeten und nicht an X. Y. ablieferten oder mit dem Angeklagten und W. teilten, vermochte die Kammer nicht aufzuklären.

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Im Vorfeld der im Folgenden genannten Taten machte der X. Y. Angaben zu Gegenständen, die sich besonders gut verkaufen ließen. Er brachte die eigens aus TN. angereisten Einbrecher im Einverständnis mit seiner Ehefrau JY. zunächst bei sich und spätestens ab März in einer gesonderten Wohnung in EE. während ihres Aufenthalts in Deutschland unter. Er gab ihnen die Möglichkeit, bei sich in der Wohnung zu von ihm zuvor ausgesuchten Tatobjekten im Internet zu recherchieren und stellte ihnen u. a. Navigationsgeräte und im Einzelfall Mobiltelefone zur Verfügung.

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T., K., W. und der Angeklagte suchten die Tatobjekte zumindest teilweise im Vorfeld vor Ort auf, indem sie tagsüber an den Unternehmen vorbeifuhren, um sich mit der Örtlichkeit vertraut zu machen und nach dem besten Fluchtweg zu suchen und führten später entsprechend der zuvor getroffenen Abrede die Einbrüche aus.

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Nach jeder einzelnen Tat informierten die Einbrecher auf dem Heimweg den X. Y., der ihnen die Garage aufschloss – für die Garage in ND. hatten sie gelegentlich auch den Schlüssel – und die Beute spätestens am nächsten Tag begutachtete. Abhängig vom Erfolg bezahlte er sodann den T., der das Geld zu gleichen Teilen unter sich, dem Angeklagten, K. und W. aufteilte. Der Angeklagte erhielt insgesamt ca. 5.000,00 bis 6.000,00 € als Entlohnung für alle Taten, an denen er beteiligt war.

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Bei der Durchführung der Einbrüche bestand die Aufgabe des W. darin, die weiteren unmittelbar an den Einbrüchen beteiligten Mittäter mit einem Kraftfahrzeug in die Nähe der Tatorte zu bringen und diese dann dort abzusetzen. Er wartete stets in einiger räumlicher Entfernung darauf, dass ihn einer der anderen telefonisch kontaktierte, um zumindest diesen und gegebenenfalls  auch die übrigen Mittäter wieder aufzunehmen und zurückzufahren, was davon abhängig war, ob vor Ort auch ein Auto entwendet wurde, mit dem dann die Beute transportiert wurde und zwei der Täter selbständig zurückfuhren.

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Die Aufgabe des Angeklagten vor Ort war es, den Tatort zu sichern; dazu war er jeweils an einem Einstiegsort – beispielsweise einem Fenster – postiert. T. und K. brachen, wie zuvor mit allen Beteiligten abgesprochen, in die Räumlichkeiten der Geschädigten ein und entwendeten eine Vielzahl hochwertiger Geräte und sonstige stehlenswerte Gegenstände (Einzelheiten im Folgenden). Der Angeklagte half sodann beim Einpacken der Gegenstände. Zum Abtransport der Beute bedienten sich der Angeklagte, T. und K. regelmäßig firmeneigener Kraftfahrzeuge, deren Schlüssel sie hierfür an sich nahmen.

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Nachdem die Beute in den Garagen in EB. bzw. ND. deponiert war, wurden die Firmenfahrzeuge im Stadtgebiet von EB. bzw. der dortigen näheren Umgebung abgestellt. W. war dabei nicht in das Verbringen der Ware vom Fahrzeug in die Garage involviert; dies erledigten der Angeklagte, T., K., Y. und – sofern anwesend – JY.. Sämtliche zum Beutetransport benutzten Fahrzeuge gelangten im weiteren Verlauf an die Geschädigten zurück.

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Alle Beteiligten handelten, um sich aus der Begehung der Taten eine dauerhafte und nicht nur unerhebliche Einkommensquelle zu verschaffen. Dabei wussten sie jeweils, dass sie auf die entwendeten Gegenstände keinen Anspruch hatten.

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Der Gesamtwert der durch die Taten entwendeten Waren (ohne die Fahrzeuge) betrug mindestens 247.000,00 €.

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Im Einzelnen kam es zumindest zu folgenden Taten mit anschließendem Transport der Beute zur Familie Y./JY. und Verkauf durch diese:

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1. und 2. der Anklageschrift

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Bei den Taten zu Ziff. 1. und 2. der Anklageschrift vom 09.05.2022 handelte es sich um eine Diebstahlsserie aus Mitte Januar 2018, hinsichtlich derer die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StPO eingestellt hat.

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3. Ziffer 3 der Anklageschrift: Kreisbauhof MA., PX. (FA 02)

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T., K., W. und der Angeklagte reisten etwa Anfang Februar 2018 nach Deutschland ein. Sie wurden in der Wohnung der Familie Y./JY. in EB. untergebracht.

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In der Nacht vom 07. auf den 08.02.2018 zwischen 02:09 Uhr und 04:00 Uhr begaben sich der Angeklagte, T. und K., nachdem W. sie in dessen Nähe abgesetzt hatte, zum Kreisbauhof MA. an der UN.-straße in 00000 PX..

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Nachdem sie einen Zaun aus der Verankerung gezogen hatten, gelangten sie auf das Gelände mit mehreren nicht alarmgesicherten Gebäuden. Hier hebelten sie u. a. die Tür der Gewässerunterhaltungshalle auf. T. und K. durchsuchten diese und nahmen die Schlüssel für die weiteren Hallen und Kraftfahrzeuge an sich. Aus einem vor der Halle geparkten Pritschenfahrzeug entwendeten sie Werkzeuge von der Ladefläche. Aus der Straßenunterhaltungshalle, den Garagen und einem Büro wurden weitere hochwertige Werkzeuge entwendet. Daneben nahmen sie zumindest 60,00 € Bargeld aus einer Kaffeekasse des Büros an sich.

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Insgesamt entwendeten sie elf Motorsägen, drei Freischneider, eine Heckenschere, einen Hochentaster, drei Laubbläser, drei Winkelschleifer, acht Akku-Schrauber, zwei Bohrmaschinen, zwei Bohrhammer, eine Tigersäge, ein Schweißgerät und zwei Luft-Schlagschrauber verschiedener Hersteller wie Makita und Bosch sowie vier Handys. Die Geräte luden die drei Männer in einen VW Crafter des Bauhofes, den sie aus einer der Hallen fuhren. Schließlich verließen sie mit dem VW Crafter den Bauhof über ein Notfalltor.

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Der Gesamtwert der entwendeten Gegenstände betrug – inklusive des Werts des VW Crafter in Höhe von 47.600,00 € – insgesamt 66.465,00 €, der Sachschaden ca. 5.000,00 €.

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Das Diebesgut brachten sie im unmittelbaren Anschluss an den Einbruch wieder nach EB. zur Garage der Familie Y./JY.. Nachdem sie es ausgeladen und in der Garage verstaut hatten, stellten sie den VW Crafter in der UN.-straße in EB. ab, wo er später aufgefunden und sichergestellt wurde. Die Versicherung des Geschädigten zahlte an diesen aufgrund des Vorfalls für die entwendeten Gegenstände 23.358,00 € sowie für den VW Crafter 20.354,00 €.

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4. Ziffer 4 der Anklageschrift: Gartengestaltung WB. GmbH, II. (FA 05)

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Zwei Nächte später, vom 09. auf den 10.02.2018, suchten T., K. und der Angeklagte zwischen 20:00 Uhr und 8:00 Uhr den Gartenbaubetrieb WB. an der NE.-straße 00 in 00000 II. auf, nachdem W. sie dort in der Nähe abgesetzt hatte.

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Hier rissen sie mithilfe einer vorgefundenen Leiter einen Bewegungsmelder oberhalb des Hoftores ab und hebelten das Tor auf. Auf dem Gelände hebelten sie die rückwärtige Holzfassade der Halle auf, T. und K. drangen hierdurch mit einer Leiter in das Gebäude, nahmen mehrere Melder einer Alarmanlage ab und durchsuchten das Gebäude bis zum Dachboden, der u. a. als Werkzeuglager diente.

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Sie entwendeten mindestens sieben Stihl-Motorsägen sowie zahlreiche hochwertige Handwerkzeuge wie Generatoren, Kabeltrommeln, Akkuschrauber, Laubbläser, Bohrhammer/-maschinen und Winkelschleifer sowie Zubehör, Kleinwerkzeug und Kleidungsstücke. Zudem nahmen sie die Schlüssel für die Betriebsfahrzeuge an sich.

39

Zum Abtransport der Gegenstände hebelten sie von innen eine zum Hof führende Stahltür auf. Aus zwei auf dem Gelände abgestellten Lkw entwendeten sie anschließend die Batterien, zum Teil nachdem sie die Fahrerseitenscheibe eingeschlagen hatten.

40

Sämtliche Gegenstände luden der Angeklagte, T. und K. in einen weiteren Lkw Iveco des Betriebes, mit dem sie sich im Anschluss vom Gelände entfernten.

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Der Gesamtwert der entwendeten Geräte und sonstigen Gegenstände betrug 32.217,00 €, der des entwendeten Lkw Iveco 15.767,50 €, der Sachschaden 2.603,00 €.

42

Nach Abladen der Beute in der Garage der Familie Y./JY. stellten sie den Lkw im Anschluss in EB. an der GL.-straße 00 ab, wo er aufgefunden und sichergestellt wurde.

43

Die Versicherung der Geschädigten zahlte an diese aufgrund des Vorfalls insgesamt 23.500,00 €.

44

5. Ziffer 5 der Anklageschrift: Tischlerei HT. GmbH, MA. (FA 03)

45

Zwei weitere Nächte später, vom 11. auf den 12.02.2018, fuhr W. den Angeklagten, T. und K. zur Tischlerei HT. GmbH in der JX.-straße 00 in 00000 MA.

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Nach Öffnung des Hoftores zerstörten diese den Bewegungsmelder im Hof, hebelten zwei Fenster und eine Tür zur Produktionshalle auf und zerstörten die dortigen Bewegungsmelder. T. und K. durchsuchten im Anschluss das gesamte Gebäude inklusive Werkzeuglager und Dachboden, nachdem sie weitere Schränke und Türen aufgebrochen hatten.

47

Sie entwendeten zahlreiche Handwerkzeuge wie Schlagbohrmaschinen, Akkuschrauber, Baulaser, Flex, Handkreissägen, Industriestaubsauger, Motorsägen, Stichsägen, Trennschleifer, Kabeltrommeln sowie einen Kaffeevollautomaten und 200,00 € Bargeld aus der Kaffeekasse. Zudem nahmen sie die Schlüssel für alle fünf Firmenfahrzeuge an sich und entwendeten sodann auch aus diesen nahezu sämtliche Werkzeuge. Die Gegenstände luden die drei Männer in einen Mercedes Sprinter der Firma. Mit diesem verließen sie sodann das Gelände.

48

Das Diebesgut brachten sie im unmittelbaren Anschluss an den Einbruch wieder nach EB. zur Garage der Familie Y./JY.. Nach Abladen der Beute stellten sie den Lkw im Anschluss wie zuvor den der Firma Gartengestaltung WB. GmbH in EB. an der GL.-straße 00 ab, wo er aufgefunden und sichergestellt wurde.

49

Der Gesamtwert der entwendeten Gegenstände betrug mindestens 34.740,54 €, der Wert des entwendeten Mercedes Sprinter ca. 27.000,00 € und der Sachschaden ca. 2.500,00 €.

50

Die Versicherung der Geschädigten zahlte an sie aufgrund des Vorfalls insgesamt 63.000,00 €.

51

6. Ziffer 6 der Anklageschrift: Garten- und Forsttechnik OR., MA. (FA 08)

52

In der Nacht vom 13. auf den 14.03.2018 fuhren W., T., K. und der Angeklagte gemeinsam mit den Eheleuten Y./JY. zwischen 23:41 Uhr und 04:35 Uhr in Richtung MA., um in das Garten- und Forsttechnikgeschäft OR. an der NI.-straße 00 in 00000 MA einzubrechen. Als Transportmittel wurde ein seitens der Eheleute Y./JY. zur Verfügung gestellter Bulli verwendet.

53

Am Tatort selbst waren sicher feststellbar nur der Angeklagte sowie T. und K. anwesend. Wo sich Y. und JY. sowie W., der den Bulli auf dem Hin- und Rückweg steuerte, im Zeitraum der Tatbegehung aufhielten, war nicht aufklärbar. T., K. und der Angeklagte versuchten zunächst vergeblich eine Notausgangstür aufzuhebeln. Anschließend schlugen sie das Fenster eines Toilettenraumes ein und T. und K. drangen so in die Lager- und Werkzeughalle und von dort in das Büro, das Geschäft und die Reparaturannahme ein. Sie entwendeten u. a. diverse Motorkettensägen, Kettenschienen, Freischneider, Heckenscheren, Flex und drei Laptops, die sie mit vorgefundenen Schubkarren, Körben und einem Mülleimer zu ihrem Fluchtfahrzeug transportierten. Zudem öffneten sie eine Spardose und entnahmen Teile des Inhalts.

54

Der Gesamtwert der entwendeten Gegenstände betrug mindestens 50.000,00 €.

55

Das Diebesgut wurde im unmittelbaren Anschluss an den Einbruch mit dem Bulli wieder zu einer der Garagen der Familie Y./JY. gebracht, die das Diebesgut ankaufte.

56

Die Versicherung des Geschädigten zahlte an diesen aufgrund des Vorfalls insgesamt 50.000,00 €.

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7. Ziffer 7 der Anklageschrift: Kfz-Meisterbetrieb KW., PX. (Hauptakte)

58

Fünf Nächte später, vom 18. auf den 19.03.2018, suchten der Angeklagte, T. und K. gegen 00:55 Uhr den Kfz-Meisterbetrieb KW., VC.-straße 00 in 00000 PX. auf, nachdem W. sie dort in der Nähe abgesetzt hatte.

59

Sie hebelten ein Fenster der Werkstatthalle auf, demontierten die Alarmanlage und T. und K. durchsuchten die Halle, wo sie auch ein innenliegendes Fenster zum Büro einschlugen, nachdem sie zuvor vergeblich versucht hatten, die Bürotür aufzuhebeln. Aus dem Büro nahmen sie einen festmontierten Tresor mit, den sie außerhalb der Halle aufbrachen und aus dem sie zumindest 300,00 € Bargeld entwendeten.

60

Zudem nahmen sie diverses Werkzeug, Auto-Zubehör und einige Reifensätze an sich, die alle drei Männer in einen firmeneigenen Mercedes Vito luden. Anschließend öffneten sie das Rolltor der Halle und K. und der Angeklagte fuhren mit dem Mercedes Vito vom Gelände, während sich T. von W. abholen ließ.

61

Das Diebesgut brachten sie im unmittelbaren Anschluss an den Einbruch wieder zu einer der Garagen der Familie Y./JY., die es ankaufte. Den Pkw stellten sie sodann an einer Straße in EB. ab, wo er noch am selben Tag aufgefunden und sichergestellt wurde.

62

Der Wert der entwendeten Gegenstände betrug 42.632,65 €, der des Mercedes Vito mindestens 30.000,00 €.

63

Die Versicherung des Geschädigten zahlte an diesen aufgrund des Vorfalls 44.000,00 €.

64

8. Ziffer 8 der Anklageschrift: EL. Bedachungen und Fassadenbau, F. (FA 09)

65

In der Nacht vom 19. auf den 20.03.2018 begaben sich der Angeklagte, T. und K. zu der Firma EL. Bedachungen und Fassadenbau in der BV.-straße 00 in 00000 F.-, nachdem der Angeklagte W. sie in deren Nähe abgesetzt hatte.

66

Auf dem teilweise umfriedeten Gelände gelangten T. und K. durch eine Hundeklappe in das Büro der Firma. Dort durchsuchten sie alle Räume. Aus den Lagerräumen nahmen sie zahlreiche hochwertige Baumaschinen wie eine festmontierte Handkreissäge und einen Industriestaubsauger mit und aus den beiden Firmenfahrzeugen, die sie mit den Originalschlüsseln öffneten, ebenfalls hochwertige Arbeitsgeräte.

67

Sämtliche Gegenstände transportierten sie mit dem Angeklagten u. a. mit einer Schubkarre vom Gelände der Firma EL. durch ein kleines Wäldchen bis zu einem Zaun am Grundstück der benachbarten Firma VF. und EF. GmbH (RX.), die sie zuvor aufgesucht hatten. Dort reichten sie die Gegenstände über den Zaun und verstauten sie in einem der Firma RX. gehörenden und zuvor bereitgestellten Ford Mondeo, um sie abzutransportieren.

68

Dazu kam es aus letztlich nicht mehr aufklärbaren Motiven nicht mehr, wahrscheinlich, weil sie registriert hatten, dass sie von den Geschädigten EL., die vor Ort wohnten, bemerkt worden waren und mit dem zeitnahen Eintreffen der herbeigerufenen Polizei rechneten. Sie ließen den Pkw mit dem darin befindlichen Diebesgut im Wert von jedenfalls 10.000,00 € zurück und flüchteten zu Fuß, wobei sie eine Seilwinde und ein Leica-Distanzmessgerät im Wert von insgesamt etwa 3.000,00 € mitnahmen.

69

Der Sachschaden betrug ca. 5.000,00 €.

70

Das Diebesgut brachten die Angeklagten im unmittelbaren Anschluss an den Einbruch wieder zu einer der Garagen der Familie Y./JY., die das Diebesgut ankaufte.

71

Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Versicherung der Geschädigten den angefallenen Schaden ersetzte, konnte die Kammer nicht feststellen.

72

9. und 10.

73

Ziffer 9 der Anklageschrift: VB. GmbH, PI. (FA 06 Bd. I)

74

Zwei Nächte später, vom 21. auf den 22.03.2018, suchten der Angeklagte, T. und K. zwischen 00:18 Uhr und 03:34 Uhr das Industriegebiet nahe der XW.-straße in 00000 PI. in TK. auf, wo der Angeklagte W. sie hingefahren hatte.

75

Dort begaben sie sich u. a. auf das vollständig umfriedete Gelände der Firma VB. GmbH in der MU.-straße 00, wo sie ein Fenster des Bürocontainers aufhebelten und T. und K. so in das Gebäude eindrangen. Nachdem sie aus einem Schlüsselkasten zwei Fahrzeugschlüssel und einen Safeschlüssel an sich genommen hatten, entwendeten sie aus der angrenzenden Lagerhalle und dem Werkzeuglager alle Baumaschinen wie Bohrmaschinen, Flex, Grabenverdichter, Kettensägen, Fräsen und Stammhämmer sowie zahlreiches weiteres Werkzeug und Zubehör.

76

Die Geräte verstauten sie mit dem Angeklagten in den zwei Firmenfahrzeugen, für die sie die Schlüssel entwendet hatten. Mit den Fahrzeugen fuhren sie zum Ortsausgang von PI. in einen Feldweg. Hier luden sie Teile der Beute aus einem der Fahrzeuge, einem Mercedes Sprinter, in den ebenfalls entwendeten Mercedes Vito um, in dem sich zudem weitere Werkzeuge befanden. Den Sprinter ließen sie vor Ort zurück.

77

Mit dem Mercedes Vito fuhren sie bis nach EB., wo sie sämtliche entwendeten Geräte bzw. Maschinen unmittelbar zur Garage der Familie Y./JY. brachten, die das Diebesgut ankaufte. Das Auto stellten sie im Anschluss auf Essener Stadtgebiet ab. Beide Fahrzeuge wurden später wieder aufgefunden und sichergestellt.

78

Der Gesamtwert der Beute (ohne Fahrzeuge) betrug mindestens 48.000,00 €, der Sachschaden ca. 1.000,00 €.

79

Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Versicherung der Geschädigten den angefallenen Schaden ersetzte, konnte die Kammer nicht feststellen.

80

Ziffer 10 der Anklageschrift: Tischlerei LY. GmbH, PI. (FA 06 Bd. II)

81

Ferner suchten die Vorgenannten im selben Zeitraum die Nachbarfirma Tischlerei LY. GmbH in der MU.-straße 0 auf. In welchen der Betriebe sie dabei zuerst eindrangen, konnte die Kammer nicht mehr feststellen. Über ein rückwärtig gelegenes Plexiglasfenster eines Rolltores, das sie aufdrückten, gelangten T. und K. in die Lager- und Arbeitshalle.

82

Dort entwendeten sie hochwertige Werkzeuge wie Stich- und Handkreissägen, Akkubohrschrauber, Bohrhämmer, eine StihI-Motorsäge und Winkelschleifer sowie weitere Spezialgeräte und zwei auf Werkbänken verschraubte Metall- und Holzkappsägen, und luden diese zusammen mit dem Angeklagten wie zuvor geschildert in eines der beiden entwendeten Fahrzeuge.

83

Der Gesamtwert der entwendeten Gegenstände betrug 10.840,37 €, der Sachschaden ca. 7.000,00 €.

84

Die Versicherung der Geschädigten zahlte an diese aufgrund des Vorfalls 14.400,00 €.

85

Im Anschluss reisten T., K., W. und der Angeklagte wieder nach M. kehrten aber im April 2018 zurück.

86

11. Ziffer 11 der Anklageschrift: CZ. Kfz-Technik, GG. (FA 11)

87

In der Nacht vom 26. auf den 27.04.2018 fuhr W. den Angeklagte, T. und K. nach GG. in Niedersachsen. Hier suchten sie zwischen 00:55 Uhr und 03:08 Uhr die alarmgesicherte Firma CZ. Kfz-Technik in der LM.-straße 00 in 00000 GG. auf. Die gesondert Verurteilte JY. befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht widerleglich in TN..

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Sie warfen zwei vorgefundene Pflanzentöpfe durch die Verglasung der vorderen Zugangstür und gelangten so in das Gebäude, wo T. und K. alle Büroarbeitsplätze und den Werkstattbereich durchsuchten. Sie entwendeten aus einem rückwärtig gelegenen Büro einen ca. 50x60x120 cm großen und in der Betonbodenplatte festgeschraubten Tresor, in dem sich u. a. mindestens 7.600,00 € Bargeld in einer Geldkassette sowie diverse Fahrzeugschlüssel befanden. Einen Satz Autoreifen mit Felgen im Wert von ca. 800,00 € legten sie im Werkstattbereich zum Abtransport bereit, nahmen ihn aber letztlich nicht mit. Von einem Empfangstresen nahmen sie den Schlüssel für einen auf dem Firmenparkplatz abgestellten Mercedes-Pkw an sich, den sie im Anschluss vergeblich nach Wertgegenständen durchsuchten.

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Der Angeklagte, T. und K. transportierten den Tresor zunächst in einer Schubkarre aus dem Gebäude, die sie aus einem Schuppen der gegenüberliegenden Einrichtung „Ländliche Erwachsenenbildung“ an der LM.-straße entwendet hatten. Zum Abtransport des Tresors entwendeten sie ferner einen einachsigen Fahrzeuganhänger eines Kunden, der auf dem Gelände der Firma CZ. Kfz-Technik abgestellt war.

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Vermutlich weil die vorhandene Alarmanlage des Betriebes optisch auslöste, flüchteten die Angeklagten unter Mitnahme des Anhängers. Den Tresor ließen sie zunächst versteckt in einem Waldgebiet in GG. zurück. In der folgenden Nacht kamen sie zum Tresor zurück, brachen diesen auf und entwendeten aus diesem das Bargeld.

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Die Versicherung der Geschädigten zahlte an sie aufgrund des Vorfalls 7.000,00 €.

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Im Anschluss an diese Tat fuhr der Angeklagte mit T., K. und W. zurück nach TN..

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In der Folgezeit wurde der Angeklagte in TN. aufgrund der vorgenannten Verurteilungen in Haft genommen und saß dort bis zu seiner Überstellung im Februar 2022 die mehrjährige Haftstrafe ab.

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III.

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Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung, der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 27.06.2022 und der Auskunft aus dem rumänischen Strafregister vom 25.11.2021 sowie der verlesenen Urteile des Amtsgerichts A. vom 08.10.2012, vom 02.02.2016, vom 08.10.2018, vom 16.05.2019 und des Berufungsgerichts ZE. vom 29.03.2016.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der die Taten umfassend eingeräumt hat, und dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, welches die geständige Einlassung bestätigt hat.

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Der Angeklagte hat die Taten und das Tatvorgeschehen entsprechend der getroffenen Feststellungen im Wesentlichen gestanden. Lediglich in Bezug auf Einzelheiten der in den Büroräumen entwendeten Gegenstände ließ der Angeklagte sich dahingehend ein, zu sonstigen Gegenständen keine genauen Angaben machen zu können, weil er sich auf die Werkzeuge konzentriert habe.

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Insoweit stützen sich die Feststellungen der Kammer auf die glaubhaften Angaben des Zeugen Ott, der der polizeiliche Ermittlungsführer in diesem Verfahren war und umfassende Angaben zum Gang der Ermittlungen, zu Funkzellenauswertungen und weiteren Hinweisen auf die Täter und zur Vorgehensweise der Tätergruppe machen konnte. Dazu berichtete er von der Vernehmung des T., der den Angeklagten als Mittäter bei allen hier gegenständlichen Taten benannt und dessen Rolle als untergeordnet im Vergleich zu den vorrangig ausführenden T. und K. bezeichnet habe. Die Aussage des Zeugen steht insoweit im Einklang mit der geständigen Einlassung des Angeklagten. Außerdem konnte der Zeuge Angaben zu den jeweiligen Schadenshöhen und Versicherungsleistungen machen; er hat insoweit über die entsprechenden Angaben der Geschädigten berichtet. Anhaltspunkte, seine Angaben in Zweifel zu ziehen, haben sich für die Kammer nicht ergeben.

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Die Überzeugung der Beteiligung des Angeklagten an der Tat vom 11./12.02.2018 (II., 5.) beruht außerdem ergänzend auf der Verlesung des DNA-Gutachtens des LKA Nordrhein–Westfalen vom 16.02.2022, durch welches DNA Spuren vom Schaltknüppel und Bremshebel im entwendeten Mercedes Sprinter dem Angeklagten zugeordnet werden konnten.

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IV.

101

Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte in acht Fällen wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Dabei sind die beiden Einbrüche in PI. in der Nacht vom 21. auf den 22.03.2018 wegen des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs als in Tateinheit (§ 52 StGB) ausgeführt anzusehen.

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Nach den Maßstäben der Tatherrschaft und des subjektiven Interesses am Taterfolg war der Angeklagte (Mit-)Täter und nicht nur Gehilfe, weil er aufgrund des gemeinsamen Tatplans wesentlich an der Tatausführung – Eindringen in die jeweiligen Firmengelände, Sichern des Tatorts und jeweils Abtransport der Beute – eingebunden war. Außerdem war er am Taterfolg interessiert, um die Entlohnung durch Y. zu erhalten, die zwischen allen Einbrechern gleichmäßig nach Köpfen aufgeteilt wurde.

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V.

104

Im Rahmen der Strafzumessung stand der Kammer als Ausgangspunkt für alle Fälle des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB ein Strafrahmen zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.

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Die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 244a Abs. 2 StGB kam in keinem der Fälle in Betracht.

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Insoweit war zwar zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich umfassend geständig eingelassen hat und das Verfahren infolgedessen nicht unerheblich abgekürzt werden konnte. Ferner liegen die Taten bereits längere Zeit zurück und hat der Angeklagte dabei im Vergleich zu den Mittäter T. und K. eine untergeordnete Rolle eingenommen. Ebenso hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass sich für die Geschädigten langfristig keine wirtschaftlich schwerwiegenden Folgen ergeben haben, da diese größtenteils durch ihre Versicherung reguliert worden sind – wobei die Kammer insoweit nicht den Schaden für die Versichertengemeinschaft verkannt hat – oder zumindest die entwendeten Fahrzeuge an die Geschädigten zurückgelangt sind. Auch sprach strafmildernd für den Angeklagten, dass er als Ausländer ohne Sprachkenntnisse und hiesige Sozialkontakte besonders haftempfindlich ist. Außerdem hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten einen Härteausgleich vorgenommen wegen der in TN. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, der Taten zugrunde lagen, die zum Teil zeitlich nach den hiesigen begangen wurden, auch nach deutschem Recht strafbar sind und damit grundsätzlich gesamtstrafenfähig gewesen wären, was nicht nur wegen der inzwischen vollständigen Verbüßung der rumänischen Strafe, sondern auch aufgrund derTatsache, dass ausländische Strafen wegen des damit verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit einer Gesamtstrafenbildung nicht zugänglich sind, zu unterbleiben hatte.

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Demgegenüber musste sich zu seinen Lasten die professionelle Vorgehensweise bei Begehung aller Taten und die damit verbundene hohe kriminelle Energie auswirken. Das Vorgehen des Angeklagten und seiner Mittäter war geprägt von einem erheblichen Maß an Organisation. Die Einbrecher gingen sehr kaltblütig vor, indem sie mitunter mehrere Stunden in den Einbruchsobjekten verbrachten und unter anderem entwendete Firmenfahrzeuge für den Abtransport benutzten, um nicht bereits auf dem Hinweg mit großen Fahrzeugen aufzufallen. Außerdem verfügte der Angeklagte – wie die anderen Einbrecher auch – über keinen regulären Wohnsitz in Deutschland, sondern reiste eigens zur Begehung von Straftaten in die Bundesrepublik ein, nahm also mit Fahrten von über 2.000 km pro Tour auch erhebliche Mühen auf sich. Ergänzend dazu hat sich strafschärfend ausgewirkt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten bereits einschlägig vorbestraft war (Verurteilung in TN. aus dem Jahre 2012) – wobei die Kammer nicht außer Acht gelassen hat, dass diese Verurteilung bereits längere Zeit zurücklag und der Angeklagte dafür noch nach Jugendstrafrecht belangt worden war. Zudem fiel zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass er bei Begehung der hiesigen Taten aufgrund der Verurteilung vom 02.02.2016 in TN. unter laufender Bewährung stand. Schließlich hat sich strafschärfend ausgewirkt, dass durch die Taten erhebliche wirtschaftliche Schäden bei den Firmen beziehungsweise deren Versicherungen entstanden sind.

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Bei Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere jedoch aufgrund der erheblichen kriminellen Energie, die der Angeklagte bei den Taten aufgewandt hat, der damit verbundenen professionellen Vorgehensweise und der Höhe des wirtschaftlichen Gesamtschadens kam die Annahme eines minder schweren Falles in keinem der Fälle in Betracht.

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Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte die Erwägungen zugrunde gelegt, die bereits im Rahmen des minder schweren Falles erörtert worden sind.

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Ausgehend von dem zur Verfügung stehenden oben genannten Strafrahmen und unter Abwägung der vorstehend ausdrücklich genannten Gesichtspunkte, waren folgende Einzelstrafen tat- und schuldangemessen, wobei die Abstufungen insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Schadenssummen zustande kommen:

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Für den Fall 8 eine Freiheitsstrafe von

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einem Jahr und drei Monaten,

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für den Fall 11 eine Freiheitsstrafe von

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einem Jahr und sechs Monaten

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und für die Fälle 3, 4, 5, 6, 7 und 9/10 jeweils eine Freiheitsstrafe von

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drei Jahren.

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Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe – hier drei Jahre– eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

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Bei nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte und unter zusammenfassender Würdigung seiner Person und der von ihm begangenen Taten, insbesondere des zeitlichen und situativen Zusammenhangs, ist, auch unter Beachtung einer sinkenden Hemmschwelle bei Begehung mehrerer gleichartiger Taten und der mit der Länge der Haftstrafe zunehmenden Strafempfindlichkeit des Angeklagten, angesichts des erheblichen Gesamtschadens sowie generalpräventiver Aspekte eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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drei Jahren und acht Monaten

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tat- und schuldangemessen.

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VI.

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Gemäß §§ 73c Satz 1, 73 Abs. 1 StGB war die Einziehung von Wertersatz gegen die Angeklagten anzuordnen, soweit die entwendeten Gegenstände bzw. das Bargeld nicht sichergestellt werden konnten. Maßgeblich ist insofern der Wert des Erlangten, hier der Zeitwert der Gegenstände, die sich der Angeklagte verschafft bzw. an denen er Gewahrsam erlangt hat. Danach errechnet sich für den Angeklagten im Ergebnis ein Betrag von rund 175.000,00 €. Die Kammer hat dabei – außer bei Fall 11, bei dem Bargeld gestohlen wurde – zu seinen Gunsten zur Ermittlung des Zeitwerts der entwendeten Gegenstände einen Sicherheitsabschlag von 30 % auf die Neupreise vorgenommen . Im Einzelnen:

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FallFAGeschädigterBeute
3FA 02Kreisbauhof MA.18.865,00
4FA 05WB. GmbH32.217,00
5FA 03HT. GmbH34.740,54
6FA 08Garten- und Forsttechnikgeschäft OR.50.000,00
7HAKfz-Meisterbetrieb KW.42.632,65
8FA 09EL. Bedachungen und Fassadenbau3.000,00
9/10FA 06: I.VB. GmbH48.000,00
FA 06: II.Tischlerei LY. GmbH10.840,37
Zwischenergebnis240.295,56
abzgl. 30 % (Abschlag auf Neupreise)168.206,89
11FA 11CZ. Kfz-Technik (Bargeld)7.600,00
Gesamtergebnis175.806,89
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Wegen der Überschneidungen der erlangten Werte mit den Mittätern und den Eheleuten Y./JY. – in zum Teil unterschiedlicher Höhe – waren insoweit unterschiedliche Gesamtschuldnerschaften auszusprechen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bei allen hier abgeurteilten Fällen Mitgewahrsam an den erlangten Gegenständen mit den gesondert Verurteilten T., K. und Y. hatte, so dass die Vorgenannten insoweit mit dem Angeklagten in voller Höhe als Gesamtschuldner haften. Die gesondert Verfolgte JY. war bei dem Fall 11 nicht beteiligt, so dass nur hinsichtlich der Werte der Fälle 3 bis 10 eine Gesamtschuldnerschaft auszusprechen war. Der Angeklagte W. hatte nur im Fall 6 Gewahrsam an dem Diebesgut erlangt, so dass nur insoweit eine Gesamtschuldnerschaft mit dem Angeklagten vorliegt. Nur in diesem Fall steuerte er das Fahrzeug, mit dem das Diebesgut abtransportiert wurde (namentlich den seitens der gesondert Verurteilten Y. und JY. zur Verfügung gestellten Bulli) und erlangte aufgrund dessen Gewahrsam an dem entwendeten Gegenständen. In den übrigen Fällen hatte er eine derartige Zugriffsmöglichkeit nicht, da er beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs mit der Beute oder deren Transport nicht eingebunden war.

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VII.

126

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

127

Dem Urteil ist eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen.

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R.                                                                                                   D.

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BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht F.