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Landgericht Bielefeld·02 KLs-336 Js 3436/17-15/18·01.11.2018

Bewaffnetes Handeltreiben mit BtM: minder schwerer Fall bei Geständnis und moderater Mengenüberschreitung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt; in einem Fall stand dies in Tateinheit mit bewaffnetem Sichverschaffen. Grundlage waren bei einer Wohnungsdurchsuchung bzw. einer Lieferung sichergestellte Amphetamin-, MDMA- und Marihuana-Mengen sowie griffbereit verwahrte Waffen/gefährliche Gegenstände. Das Gericht nahm in beiden Fällen einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG an und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Eine Unterbringung nach § 64 StGB lehnte die Kammer mangels feststellbaren Hangs, fehlender Erfolgsaussicht wegen fehlender Therapiebereitschaft und aus Verhältnismäßigkeitsgründen ab.

Ausgang: Angeklagter wegen bewaffneten Handeltreibens (2 Fälle) zu 2 Jahren 9 Monaten verurteilt; § 64 StGB nicht angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG erfordert eine Gesamtwürdigung von Tatbild, subjektiven Umständen und Täterpersönlichkeit, die den Fall deutlich vom Durchschnitt abhebt.

2

Ein vollumfängliches Geständnis, fehlende Vorstrafen, vollständige Sicherstellung der Betäubungsmittel und eine nur moderate Überschreitung der Schwelle zur nicht geringen Menge können die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG tragen.

3

Der verdrängte Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber der niedrigeren Mindeststrafe des § 30a Abs. 3 BtMG, wenn auch hinsichtlich § 29a ein minder schwerer Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) vorliegt.

4

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ist nur feststellbar, wenn sich aus den Umständen eine auf fortlaufende Einnahmen von einiger Dauer und einigem Umfang gerichtete Absicht sicher ergibt.

5

Die Unterbringung nach § 64 StGB setzt neben einem Hang regelmäßig eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung voraus; fehlt es an Therapiebereitschaft und ist die Maßregel im Einzelfall unverhältnismäßig, ist von ihrer Anordnung abzusehen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 BtMG§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG§ 30a Abs. 3 BtMG§ 52 StGB§ 53 StGB

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, 4 StR 303/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Angeklagte wird wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Rubrum

1

Angewendete Vorschriften:

2

§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BtMG, 52, 53 StGB

Gründe

4

I.

5

Der ledige, kinderlose und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzende Angeklagte wurde am xx.xx.1988 in Bünde als jüngstes von insgesamt drei Kindern, die aus der Beziehung seiner Eltern hervorgegangen sind, geboren. Während sein Vater als Lehrer tätig war, ist seine Mutter Hausfrau. Er wuchs gemeinsam mit seinem im Jahre 1971 geborenen Bruder und seiner im Jahre 1974 geborenen Schwester bei seinen Eltern in P. auf. Mit seinen Eltern und Geschwistern verbindet ihn ein gutes Verhältnis.

6

Nachdem der Angeklagte mit drei Jahren in den Kindergarten gekommen war, wurde er mit sechs Jahren in die Grundschule eingeschult, die er für vier Jahre besuchte. Im Anschluss wechselte er auf ein Gymnasium, wo er, nachdem er die 12. Klasse einmal wiederholt hatte, das Abitur ablegte. Nach Beendigung der Schulzeit zog er nach D. und nahm das Studium der Wirtschaftswissenschaften auf, das er jedoch noch im ersten Semester abbrach. An der Universität blieb er dennoch weiterhin eingeschrieben. In den folgenden zwei bis drei Jahren ging er keiner geregelten Beschäftigung nach. Erst im Jahre 2011 nahm er eine Tätigkeit als Post- und Paketzusteller bei der Deutschen Post mit einem monatlichen Einkommen von etwa 1.200,00 EUR netto auf, die er im Jahre 2017 – nach Begehung der unter Ziffer II. festgestellten Taten – aus eigenem Antrieb wieder aufgab. Derzeit ist er bei der Firma I. in G. im Logistik-Bereich tätig.

7

Im Alter von 16 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Marihuana. Mit 18 Jahren nahm er den Konsum von Amphetaminen auf. Ungefähr zu dieser Zeit begann er zudem, gelegentlich Ecstasy zu konsumieren. Der Betäubungsmittelkonsum steigerte sich mit der Zeit, wobei er im April 2017 täglich etwa 1 g Marihuana und 2 g Amphetamin konsumierte. Am Wochenende konsumierte er zudem Ecstasy. Den Konsum sowie die Menge der von ihm konsumierten Betäubungsmittel konnte er zu jeder Zeit kontrollieren. Trotz des Betäubungsmittelkonsums gelang es ihm stets, seiner beruflichen Tätigkeit unverändert nachzugehen. Nach der polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung am 11.04.2017 (dazu gleich) stellte er den Betäubungsmittelkonsum eigenständig und ohne Inanspruchnahme professioneller Hilfe ein. Physische oder psychische Beschwerden erlitt er, abgesehen von gelegentlicher geringfügiger Schlaflosigkeit, nach Beendigung des Drogenkonsums nicht. Der Angeklagte ist derzeit unter keinen Umständen gewillt, eine Drogenentwöhnungstherapie, auch im Rahmen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB, zu absolvieren. Weitere Angaben zu der Drogenproblematik war der Angeklagte nicht bereit zu machen.

8

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

9

II.

10

Der Angeklagte betrieb in der Vergangenheit zur Finanzierung seines eigenen Betäubungsmittelkonsums einen Handel mit Betäubungsmitteln, insbesondere mit Marihuana, Amphetamin und Ecstasy in nicht geringen Mengen, wobei er u.a. von dem gesondert verfolgten F. C.. mit Betäubungsmitteln beliefert wurde. Der Verkauf erfolgte sodann u.a. von seiner Wohnanschrift an eine Vielzahl von Abnehmern. Zum Kreis seiner Abnehmer gehörten auch die gesondert verfolgten A. und B.. Dass der Angeklagte den Handel mit Betäubungsmitteln betrieben hat, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, konnte die Kammer nicht feststellen.

11

Im Einzelnen kam es zu folgenden zwei Taten (1. und 2.):

12

1.

13

Am 11.04.2017 bzw. unmittelbar zuvor verfügte der Angeklagte in seiner Wohnung über einen größeren Verkaufs- und Konsumvorrat von Amphetamin, Ecstasy und Marihuana. Als gegen 19:04 Uhr mit seiner Zustimmung eine polizeiliche Durchsuchung seiner Wohnung durchgeführt wurde, konnten dort – neben Streckmittel, Verpackungsmaterial sowie Kleinstmengen Marihuana – 118 g Amphetamin (netto), 9,5 g kristallines Ecstasy (netto) und 412 unterschiedliche Ecstasy-Pillen aufgefunden und sichergestellt werden.

14

Hiervon waren 80 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 18,2 %, mithin einem Wirkstoffanteil von 14,58 g Amphetamin-Base, 8,55 g kristallines Ecstasy mit einem Wirkstoffgehalt von 75,7 %, mithin einem Wirkstoffanteil von 6,39 g MDMA-Hydrochlorid, und 371 Ecstasy-Pillen mit Wirkstoffgehalten von 15,7 %, 25,8 %, 31,8 %, 33,4 %, 36,1 % und 45,5 %, mithin einem Gesamtwirkstoffanteil von 39,81 g MDMA-Hydrochlorid zur Veräußerung bestimmt.

15

Die weiteren 38 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 18,2 %, mithin einem Wirkstoffanteil von 6,92 g Amphetamin-Base, 0,95 g kristallines Ecstasy mit einem Wirkstoffgehalt von 75,7 %, mithin einem Wirkstoffanteil von 0,71 g MDMA-Hydrochlorid, und 41 Ecstasy-Pillen mit Wirkstoffgehalten von 15,7 %, 25,8 %, 31,8 %, 33,4 %, 36,1 % und 45,5 %, mithin einem Gesamtwirkstoffanteil von 4,4 g MDMA-Hydrochlorid beabsichtigte der Angeklagte, selbst zu konsumieren.

16

Soweit dem Angeklagten hinsichtlich der seinem Eigenkonsum betreffenden Menge der Betäubungsmittel eine weitere Tat zur Last gelegt wurde, hat die Kammer die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StPO beschränkt.

17

2.

18

Zeitgleich hatte der Angeklagte aus seiner Wohnung heraus bei dem gesondert verfolgten C.. eine Bestellung von Betäubungsmitteln in Auftrag gegeben. Aus diesem Grunde suchte C.. am 11.04.2017 die Wohnanschrift des Angeklagten auf, um diesem folgende, von ihm in einer Tasche (Aufschrift: "B.O.C. auf bike") mitgeführte Betäubungsmittel zu überbringen: 198 g Marihuana (netto), 190 g Amphetamin (netto) und insgesamt 106 Ecstasy-Pillen (12 orange "WB", 14 orange "Porsche", 80 graue "Voliuto"). Die Tasche samt Inhalt konnte vor dem Haus, in dem der Angeklagte wohnte, bei C. aufgefunden und sichergestellt werden.

19

Von diesen Betäubungsmitteln beabsichtigte der Angeklagte, einen Anteil von 168 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 12,05 %, mithin einem Wirkstoffanteil von 20,19 g THC, 130 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 15,7 %, mithin einem Wirkstoffanteil von 20,39 g Amphetamin-Base, und 95 Ecstasy-Pillen mit Wirkstoffgehalten von 29,2 % bis 36,5 %, mithin einem Gesamtwirkstoffanteil von 17 g MDMA-Hydrochlorid zu veräußern.

20

Die weiteren 30 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 12,05 %, mithin einem Wirkstoffanteil von 3,61 g THC, 60 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 15,7 %, mithin einem Wirkstoffanteil von 9,41 g Amphetamin-Base, und elf Ecstasy-Pillen mit Wirkstoffgehalten von 29,2 % bis 36,5 %, mithin einem Gesamtwirkstoffanteil von 1,97 g MDMA-Hydrochlorid sollten dem Konsum durch den Angeklagten dienen.

21

3.

22

Zudem fanden sich im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 11.04.2017 neben der Schrankwand im Wohnzimmer, in der ein Großteil der Ecstasy-Pillen gefunden worden war, griffbereit ein Jagdmesser ("Bowie Knife") sowie ein ausgezogener Teleskopschlagstock (schwarz), in einer Schublade im Büroschrank ein Springmesser, in einer Schublade im Schlafzimmerschrank ein weiterer ausziehbarer Teleskopschlagstock (silber), eine Digitalfeinwaage sowie 110,00 EUR Bargeld. Die Durchsuchung konnte wegen eines anderweitigen Einsatzes der Polizeikräfte zunächst nicht beendet werden. Am Folgetag – der Angeklagte befand sich in der Zwischenzeit im Polizeigewahrsam – wurde die Durchsuchung fortgesetzt, wozu der Angeklagte erneut seine Zustimmung gab. Dabei wurden in der Wohnung weitere 1.210,00 EUR Bargeld sowie eine weitere Feinwaage aufgefunden und sichergestellt. Weiterhin befand sich in einem Schrank im Büro der Wohnung bereits am 11.04.2017 eine in einem Originalkunststoffkoffer verpackte, mit sieben Schuss im Kaliber 9 mm P.A. Knall geladene funktionsfähige halbautomatische Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole der Marke Röhm GmbH / Sontheim, Modell RG 88, die mit dem Beschusszeichen des Staatlichen Beschussamtes Köln aus dem Jahre 2013 und dem Zulassungszeichen („PTB 670 im Kreis“) versehen war, nebst Zubehör. Darüber hinaus konnten weitere 88 Patronen im Kaliber 9mm Knall, weitere Munition und Feuerwerkskörper sowie fünf Wurfmesser in einer Tasche aufgefunden werden. Sämtliche vorgenannten Gegenstände befanden sich mit dem Wissen des Angeklagten für diesen sichtbar und ohne weiteres zugriffsbereit in seiner Wohnung. Der Angeklagte hatte sich diese aus rein privatem Interesse über einen längeren Zeitraum angeschafft. Es ist nicht feststellbar, dass sie der Sicherung oder Durchsetzung von Betäubungsmittelgeschäften dienen sollten.

23

4.

24

Der Angeklagte war zu den Tatzeiten voll schuldfähig. Seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit waren weder aufgehoben noch erheblich vermindert.

25

Eine treibende Neigung, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, liegt bei dem Angeklagten nicht vor. Die Kammer konnte weder eine körperliche Betäubungsmittelabhängigkeit noch eine eingewurzelte intensive Neigung, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, sicher feststellen. Zudem war nicht feststellbar, dass der Angeklagte in Zusammenhang mit seinem Betäubungsmittelkonsum als sozial gefährlich oder gefährdet anzusehen ist. Mangels Therapiebereitschaft des Angeklagten konnte die Kammer zudem nicht erkennen, dass eine Drogenentwöhnungstherapie Aussicht auf Erfolg hätte.

26

III.

27

Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.

28

1.

29

Die Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu dem Fehlen von Vorstrafen beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 15.08.2018, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde.

30

2.

31

Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung des im Sitzungsprotokoll genannten Zeugen sowie der Verlesung der im Sitzungsprotokoll genannten Urkunden.

32

Der Angeklagte hat sich zu den Taten – zum Teil durch eine von ihm gebilligte Verteidigererklärung – vollumfänglich geständig eingelassen. Er hat den Hergang des Geschehens so geschildert, wie ihn die Kammer festgestellt hat. Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft, da es im Einklang mit den übrigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere mit den überzeugenden Schilderungen des mit den polizeilichen Ermittlungen befassten Zeugen KHK P., steht. Der Zeuge KHK P. hat den äußeren Sachverhalt – insbesondere Art, Menge und Ort der aufgefundenen Betäubungsmittel, der Waffe und der weiteren gefährlichen Gegenstände sowie des aufgefundenen Bargelds – im Rahmen seiner uneidlichen Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung, so geschildert, wie ihn die Kammer festgestellt hat. Die Angaben des Zeugen KHK P. sind glaubhaft, da er sich an das von ihm Geschilderte trotz eines nicht unerheblichen Zeitablaufs seit den Taten noch sicher und detailliert erinnern konnte. Es besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass er das von ihm Bekundete zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat.

33

Die Feststellungen dazu, welche Menge der aufgefundenen Betäubungsmittel zum Handel und zum Eigenkonsum durch den Angeklagten bestimmt war, hat die Kammer unter Zugrundelegung der glaubhaften Angaben des Angeklagten getroffen. Dieser hat angegeben, täglich ca. 1 g Marihuana und 2 g Amphetamin und am Wochenende gelegentlich Ecstasy konsumiert zu haben. Für den Fall 2 seien ein Anteil von 30 g Marihuana, 60 g Amphetamin und 10 % der Ecstasy-Pillen für den Eigenkonsum bestimmt gewesen; die restlichen Betäubungsmittel seien hingegen für den Handel vorgesehen gewesen.

34

Diese Angaben des Angeklagten hat die Kammer bei der Ermittlung der für den Konsum und den Handel bestimmten Mengen im Fall 2 vollumfänglich zugrunde gelegt.

35

Auf die im Fall 1 aufgefundenen Mengen konnten diese Angaben wie folgt übertragen werden: Ausgehend von den vorstehend erwähnten Angaben des Angeklagten ist die Kammer im Fall 1 davon ausgegangen, dass es sich bei den aufgefundenen Betäubungsmitteln um den Vorrat für den laufenden Monat April 2017 gehandelt hat und der Angeklagte lediglich bereits deshalb eine neue Bestellung aufgegeben hat, weil sein Vorrat an Marihuana nahezu aufgebraucht war. Bei einem täglichen Amphetaminkonsum von 2 g und 19 verbleibenden Tagen im Monat April 2017 (die Durchsuchung war am 11.04.2017) sollte folglich ein Anteil von 38 g Amphetamin dem Eigenkonsum dienen, während der Rest für den Handel bestimmt war. Dieses Ergebnis wird dadurch plausibilisiert, dass sich nahezu identische Werte ergeben, wenn der prozentuale Anteil des Eigenkonsums von Amphetamin in Fall 2 von 32 % (60 g von 190 g Amphetamin) auf die im Fall 1 aufgefundene Menge von 118 g Amphetamin übertragen wird. Da der Wert des Anteils, der für den Handel vorgesehen war, nach letzterer Berechnungsmethode geringfügig höher ist (80,24 g Amphetamin statt 80 g), hat die Kammer nach dem Grundsatz in dubio pro reo die erstere – für den Angeklagten günstigere – Berechnungsmethode zugrunde gelegt.

36

Hinsichtlich des in Fall 1 aufgefundenen Ecstasy hat die Kammer unter Zugrundelegung eines Eigenkonsumanteils von 10 % festgestellt, dass 41 Ecstasy-Pillen für den Eigenkonsum und die restlichen Pillen für den Handel vorgesehen waren. Marihuana ist im Fall 1 nicht Gegenstand der Verurteilung geworden, da lediglich Kleinstmengen aufgefunden wurden.

37

Die Feststellungen zu den Wirkstoffanteilen und -mengen der in der Wohnung aufgefundenen Betäubungsmittel beruhen auf den überzeugenden schriftlichen Ausführungen des forensisch-klinischen Chemikers Dr. Z. der Labor L. GbR in dessen 13 ärztlichen Befundberichten vom 11.05.2017, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden, nachdem der Angeklagte, sein Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis hiermit erklärt hatten, sowie den vorstehend erläuterten Feststellungen der Kammer dazu, welche Menge der aufgefundenen Betäubungsmittel zum Handel und zum Eigenkonsum durch den Angeklagten bestimmt war.

38

Die Feststellungen zur Funktionsfähigkeit der in der Wohnung aufgefundenen Waffe stützen sich auf die überzeugenden schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen S. vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in dessen Behördengutachten vom 28.08.2018, das in der Hauptverhandlung verlesen wurde.

39

Dass der Angeklagte den Handel mit Betäubungsmitteln betrieben hat, um sich hieraus eine fortdauernde Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu schaffen und insofern gewerbsmäßig gehandelt hat, konnte die Kammer nicht feststellen. Denn die Kammer konnte mangels Angaben des Angeklagten nicht aufklären, ob und inwieweit dieser erwartet hat, mit dem Handel mit Betäubungsmitteln Gewinne zu erwirtschaften. Demgegenüber war vielmehr zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zur Tatzeit in geordneten Verhältnissen lebte und bei der Deutschen Post beschäftigt war.

40

Die den § 64 StGB betreffenden Feststellungen hat die Kammer auf der Grundlage der glaubhaften Angaben des Angeklagten getroffen. Weitergehende Feststellungen waren angesichts der Weigerung des Angeklagten, darüber hinausgehende Angaben zu machen, nicht zu treffen und sind aus Sicht der Kammer auch nicht zu erwarten.

41

IV.

42

Nach den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in Fall 2 tateinheitlich mit bewaffnetem unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 52, 53 StGB).

43

V.

44

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

45

1.

46

Wegen beider unter Ziffer II. festgestellter Taten legt die Kammer (in Fall 2 gemäß § 52 Abs. 1 und 2 StGB) den von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zugrunde, nachdem sie einen minder schweren Fall des § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hat und der mitverwirklichte, jedoch im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängte Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG keine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfaltet hat, da die Kammer auch insoweit einen minder schweren Fall des § 29a Abs. 2 BtMG angenommen hat. Der Tatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 BtMG hat mangels Mitverwirklichung (Gewerbsmäßigkeit ist nicht feststellbar) ebenfalls keine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfaltet.

47

a)

48

Bei der Annahme eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG hat die Kammer Folgendes bedacht:

49

Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtwürdigung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.

50

aa)

51

Insoweit war zu Gunsten des Angeklagten zunächst seine vollumfänglich geständige Einlassung, die zu einer nicht unerheblichen Verkürzung der Verfahrensdauer geführt hat, sowie sein kooperatives Verhalten gegenüber den Polizeibeamten (u.a. zweimalige Erlaubnis zur Wohnungsdurchsuchung) zu berücksichtigen. Ferner fällt erheblich ins Gewicht, dass er nicht vorbelastet ist, die Taten bereits einige Zeit zurückliegen und er seitdem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Ebenso hat die Kammer berücksichtigt, dass die aufgefundenen Betäubungsmittel vollständig sichergestellt wurden und deshalb nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangt sind. Auch der Umstand, dass der Angeklagte die Taten begangen hat, um seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum finanzieren zu können, ist zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. Zudem hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten beachtet, dass die Grenze für die Annahme einer nicht geringen Menge jeweils nur moderat um etwa das dreifache (Fall 1) und das 5,3-fache (Fall 2 – Handel) bzw. das 1,5-fache (Fall 2 – Eigenkonsum) überschritten wurde. Zudem war im Fall 2 zu seinen Gunsten zu werten, dass es sich bei Marihuana um eine Droge mit einem vergleichsweise geringen Missbrauchspotential handelt. Ebenso hat die Kammer berücksichtigt, dass die in der Wohnung befindliche Waffe und die gefährlichen Gegenstände nicht dazu bestimmt waren, bei Betäubungsmittelgeschäften zum Einsatz zu kommen. Da die Betäubungsmittel und die Waffe sowie die gefährlichen Gegenstände im Fall 2 zu keinem Zeitpunkt gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten aufbewahrt wurden, war das konkrete Gefährdungspotential bei der Abwicklung der Drogengeschäfte erheblich reduziert. Schließlich hat sich der Angeklagte mit der außergerichtlichen Einziehung sämtlicher Asservate einschließlich des sichergestellten Bargeldes unumwunden einverstanden erklärt und nach der Durchsuchung seiner Wohnung von dem Konsum und dem Handel mit Betäubungsmitteln Abstand genommen.

52

bb)

53

Demgegenüber war zu seinen Lasten zu beachten, dass es sich bei den in seiner Wohnung aufgefundenen gefährlichen Gegenständen auch um eine scharfe Schusswaffe handelt, von der ein erhebliches abstraktes Gefährdungspotential ausgeht. Ferner fiel negativ ins Gewicht, dass es sich bei den in der Wohnung aufbewahrten Gegenständen um eine erhebliche Menge von unter den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG fallenden gefährlichen Gegenständen handelt. Auch die nicht unerhebliche Anzahl der von ihm vertriebenen Betäubungsmittel (Marihuana, Amphetamin und Ecstasy) spricht gegen ihn. Schließlich hat sich im Fall 2 strafschärfend ausgewirkt, dass er neben dem Handeltreiben tateinheitlich mit dem Sichverschaffen eine weitere Straftat begangen hat.

54

cc)

55

Bei Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere jedoch aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses, der fehlenden Vorbelastungen sowie der lediglich moderaten Überschreitung der Grenze zur Annahme einer nicht geringen Menge, konnte in beiden Fällen ein minder schwerer Fall angenommen werden.

56

b)

57

Der ebenfalls verwirklichte, jedoch gesetzeskonkurrierend verdrängte Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hat in beiden Fällen hinsichtlich der Mindeststrafe keine Sperrwirkung gegenüber der niedrigeren Mindeststrafe des § 30a Abs. 3 BtMG entfaltet, da ebenfalls ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG anzunehmen war.

58

Bei dieser Abwägung hat die Kammer die Erwägungen zugrunde gelegt, die bereits im Rahmen des minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG erörtert worden sind, jedoch keinen Bezug zu den in der Wohnung gelagerten Gegenständen haben, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Im Ergebnis konnte ein minder schwerer Fall insbesondere aufgrund des Geständnisses, der fehlenden Vorbelastungen und der lediglich moderaten Überschreitung der Grenze zur Annahme einer nicht geringen Menge angenommen werden.

59

c)

60

Auch der Tatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 BtMG hat in beiden Fällen hinsichtlich der Mindeststrafe keine Sperrwirkung entfaltet, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift mangels feststellbarer Gewerbsmäßigkeit bereits nicht erfüllt sind.

61

2.

62

Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte die Erwägungen zugrunde gelegt, die bereits im Rahmen des minder schweren Falles erörtert worden sind. Eingedenk dieser Umstände war für die unter Ziffer II. 1. festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von

63

1 (einem) Jahr und 9 (neun) Monaten

64

und für die unter Ziffer II. 2. festgestellte Tat als Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von

65

2 (zwei) Jahren und 3 (drei) Monaten

66

tat- und schuldangemessen.

67

3.

68

Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe – hier eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Nach nochmaliger Abwägung aller und insbesondere der vorgenannten Umstände war danach, auch unter Berücksichtigung einer sinkenden Hemmschwelle bei Begehung mehrerer ähnlich gelagerter Taten, eine Gesamtfreiheitsstrafe von

69

2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten

70

tat- und schuldangemessen. Dabei hat die Kammer insbesondere nochmals das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten, den Umstand, dass er nicht vorbelastet ist, und die lediglich moderate Überschreitung der Grenze für die Annahme einer nicht geringen Menge, aber auch die Anzahl der in der Wohnung aufbewahrten gefährlichen Gegenstände und das von der scharfen Schusswaffe ausgehende enorme abstrakte Gefährlichkeitspotential berücksichtigt.

71

VI.

72

Die Kammer hat davon abgesehen, neben dieser Freiheitsstrafe die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen.

73

1.

74

Zum einen liegt auf der Grundlage der Feststellungen, die die Kammer letztlich hat treffen können, ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht vor.

75

Es ist weder eine körperliche Betäubungsmittelabhängigkeit noch eine eingewurzelte intensive Neigung, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, gegeben. Zwar steigerte der Angeklagte die Menge der von ihm konsumierten Betäubungsmittel im Laufe der Zeit und litt nach Aufgabe des Betäubungsmittelkonsums gelegentlich unter geringfügiger Schlaflosigkeit und damit unter Entzugserscheinungen. Da der Angeklagte weitere Angaben zu seinem Konsumverhalten jedoch nicht tätigen wollte, war es der Kammer nicht möglich, weitere erforderliche Abhängigkeitskriterien des ICD-10 festzustellen.

76

Zudem ist der Angeklagte im Zusammenhang mit seinem Betäubungsmittelkonsum nicht als sozial gefährlich oder gefährdet anzusehen. Dass er durch den Betäubungsmittelkonsum in seiner Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, war nicht feststellbar. Insbesondere war er in der Vergangenheit trotz seines Betäubungsmittelkonsums stets in der Lage, seiner beruflichen Beschäftigung nachzugehen. Weitere Feststellungen konnte die Kammer hierzu mangels Angaben des Angeklagten nicht treffen.

77

2.

78

Zum anderen mangelt es an der begründeten Aussicht, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt von seinem – unterstellten – Hang zu heilen oder zumindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den – unterstellten – Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger, auf seinen – unterstellten – Hang zurückgehender Taten abzuhalten, da es an einer Therapiebereitschaft des Angeklagten fehlt. Denn dieser hat sich vehement gegen die Durchführung einer Drogenentwöhnungstherapie, auch im Rahmen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, gewehrt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er den Betäubungsmittelkonsum bereits eigenständig und ohne die Inanspruchnahme professioneller Hilfe aufgegeben hat. Bei dieser Sachlage ist auch nicht zu erwarten, dass sich zu Beginn einer Therapie die Therapiebereitschaft wird wecken lassen.

79

3.

80

Schließlich wäre die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls auch nicht verhältnismäßig (§ 62 StGB). Der Angeklagte hat nach der Aufdeckung seiner Taten am 11.04.2017 den Drogenkonsum eigenständig eingestellt und lebt nunmehr seit etwa 1 ½ Jahren drogenfrei. Eine gleichwohl angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt würde für den Angeklagten eine unbillige Härte darstellen.

81

VII.

82

Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung im Sinne des § 257c StPO.

83

VIII.

84

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.