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Landgericht Bielefeld·02 KLs 18/15·05.03.2019

Betrug beim Verkauf hochpreisiger Unfallfahrzeuge; Einziehung und Verfahrensverzögerung

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bielefeld verurteilte A. wegen Betrugs in zwei Fällen, davon einmal tateinheitlich mit versuchtem Betrug, sowie B. wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf unfallbeschädigter Fahrzeuge. A. täuschte u.a. mittels vorgeschobenem „Verkäufer“ und verschleierte wesentliche, nicht fachgerecht beseitigte Unfallschäden an einem Sportwagen, um einen überhöhten Preis zu erzielen. B. nahm beim Weiterverkauf eines als repariert angepriesenen Unfallwagens Reparaturmängel und eine erhebliche Wertdifferenz billigend in Kauf. Gegen A. und Einziehungsbeteiligte wurde Wertersatz eingezogen; zudem stellte das Gericht eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von sechs Monaten fest.

Ausgang: Verurteilung (A.: Freiheitsstrafe auf Bewährung; B.: Geldstrafe) sowie Wertersatzeinziehung und Feststellung einer Verfahrensverzögerung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Täuschung über die Identität und Leistungsbereitschaft des Verkäufers kann einen Betrug begründen, wenn der Getäuschte dadurch von der Durchsetzung bestehender vertraglicher Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche abgehalten wird.

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Ein versuchter Betrug liegt vor, wenn der Täter eine irrtumsbedingte Zahlung als möglich erkennt und billigend in Kauf nimmt, die Vermögensverfügung aber mangels Zurechenbarkeit zum Irrtum (z.B. aufgrund eines Kommunikationsversehens) nicht auf der Täuschung beruht.

3

Wer beim Verkauf eines Unfallfahrzeugs bewusst eine eingehende Untersuchung (Hebebühne/Probefahrt) verhindert und strukturelle Reparaturmängel verharmlost oder verschweigt, täuscht konkludent über den Reparaturumfang und die Gleichwertigkeit der Instandsetzung.

4

Für den Wertersatz nach §§ 73, 73c StGB ist bei einem Austauschverhältnis der Wert der tatsächlich erbrachten (mangelhaften) Gegenleistung abzuziehen; maßgeblich ist der objektive Wert im Zeitpunkt der Zuwendung.

5

Erlangt der Kaufpreiszufluss ein Dritter (Kontoinhaber) unentgeltlich, ist Einziehung bei ihm nur insoweit möglich, als der Wert noch in seinem Vermögen vorhanden ist (§ 73e Abs. 2 StGB); bei Verfügungsgewalt mehrerer Beteiligter kommt gesamtschuldnerische Haftung in Betracht.

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1, 22, 23, 52, 53, 56, 73, 73b, 73c, 73d, 73e StGB§ 45 Abs. 2 JGG§ 47 JGG§ 154 Abs. 2 StPO§ 263 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 2 StGB

Leitsatz

bzgl. des Angeklagten zu 1.) nicht rechtskräftig

Tenor

Der Angeklagte A. wird wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte B. wird wegen Betruges zu einer Geldstrafe von

60 Tagessätzen zu jeweils 50,00 EUR

verurteilt.

Gegen den Angeklagten A. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 218.000,00 EUR angeordnet, wobei er in Höhe von 17.200,00 EUR als Gesamtschuldner neben der Einziehungsbeteiligten C. haftet, in Höhe von 112.506,00 EUR als Gesamtschuldner neben der Einziehungsbeteiligten E. und in Höhe der verbleibenden 88.294,00 EUR allein.

Gegen die Einziehungsbeteiligte C. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 17.200,00 EUR angeordnet, wobei sie für diesen Betrag als Gesamtschuldnerin neben dem Angeklagten A. haftet.

Gegen die Einziehungsbeteiligte E. wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 112.506,00 EUR angeordnet, wobei sie für diesen Betrag als Gesamtschuldnerin neben dem Angeklagten A. haftet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens im Umfang ihrer jeweiligen Verurteilung. Die notwendigen Auslagen der Verfallsbeteiligten E. hat der Angeklagte A. zu tragen.

Es wird festgestellt, dass eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens von sechs Monaten eingetreten ist.

Angewandte Vorschriften:

§§ 263 Abs. 1, 22, 23, 52, 53, 56, 73, 73b, 73c, 73d, 73e StGB

Gründe

2

Das Urteil beruht auf einer Verständigung, die das Gericht den beiden Angeklagten nebst ihren Verteidigern sowie der Staatsanwaltschaft vorgeschlagen hat und die diese am 06.03.20xx angenommen haben.

3

I.

4

1.

5

Der Angeklagte A. ist 00 Jahre alt, ledig und Vater einer x-jährigen Tochter, zu der er regelmäßigen Kontakt hat und um die er sich, nachdem die Kindesmutter – die Einziehungsbeteiligte E. – an multipler Sklerose erkrankt ist, vermehrt kümmern muss. Er wurde in G. /H. geboren. Beide Eltern sind bzw. waren I. . Er hat einen um 00 Jahre älteren Bruder und eine um 00 Jahre jüngere Schwester. 19xx zog die Familie in die J. , zunächst nach K. , später nach L. und schließlich nach M. , wo der Vater des Angeklagten 19xx N. der O. wurde. Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte das Gymnasium. Seine Schulausbildung schloss er - nach mehreren Schulwechseln und der Wiederholung einer Klasse – 19xx mit dem Abitur ab. Von Juli 19xx bis April 19xx verbüßte er einen Teil einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Noch während seiner Inhaftierung begann er ein Studium des P. , das er 19xx für den Zivildienst unterbrach und anschließend nicht wieder aufnahm. Er befasste sich nun - zunächst als Einzelunternehmer - mit dem An- und Verkauf von Q. sowie deren Reparatur. Nach seiner Entlassung aus einer weiteren Inhaftierung im Jahr 20xx (s.u.) gründete er 20xx die Fa. R. , deren Gegenstand neben dem S auch der Vertrieb von T. und deren Einbau in U. war. Das S. lagerte er im Jahr 20xx in die Fa. C. aus, deren Geschäftsführer er bis Oktober 20xx war. Danach fungierte er noch bis Ende 20xx als Prokurist dieses Unternehmens. Zum 31.12.20xx zog er sich aus dem operativen Geschäft zurück, ist aber weiterhin Gesellschafter. Er lebt auch sonst in finanziell geordneten Vermögensverhältnissen, ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in V. , verfügt über Ansprüche aus Bausparverträgen und weitere Gesellschaftsbeteiligungen.

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Der Angeklagte A. ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

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19xx und 19xx sah die Staatsanwaltschaft in mehreren Verfahren (wegen Sachbeschädigung, Diebstahls, Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und Beleidigung) von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG ab oder stellte das Verfahren nach § 47 JGG ein.

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Mit Urteil vom 03.11.19xx verhängte das Landgericht M. wegen Diebstahls in 22 Fällen, Betruges und Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Jugendstrafe von zwei Jahren gegen den Angeklagten. Nach Teilverbüßung wurde er im April 19xx bedingt entlassen. Infolge einer Reihe neuer Straftaten wurde die Strafaussetzung jedoch widerrufen. Nach erneuter bedingter Entlassung erreichte der Angeklagte 20xx den Erlass der Reststrafe.

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Am 05.03.19xx verurteilte das Amtsgericht M. A. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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Mit Urteil vom 26.03.19xx verhängte das Landgericht M. gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, Betruges in drei Fällen (zwei fingierte Verkehrsunfälle und der Verkauf eines gestohlenen Fahrzeugs mit veränderter Fahrgestellnummer), versuchten Betruges (ein weiterer fingierter Verkehrsunfall), Beihilfe zum Betrug (fingierter Verkehrsunfall), Diebstahls oder Hehlerei (eines Kraftfahrzeugs), Hehlerei (eines Kraftfahrzeugs) und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Das Landgericht M. bildete mit Beschluss vom 25.04.20xx nachträglich aus zwölf Einzelstrafen aus diesem Urteil und der Strafe aus dem Urteil vom 05.03.19xx eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Aus den übrigen Einzelstrafen wurde eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten gebildet. Nach Teilverbüßung wurden die Reststrafen mit Beschluss des Landgerichts Siegen vom 05.04.20xx zur Bewährung ausgesetzt und - nach Verlängerung der Bewährungszeit - am 13.09.20xx erlassen.

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Am 04.04.20xx wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom Amtsgericht M. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

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Am 19.09.20xx verhängte das Landgericht M. gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen. A. hatte zusammen mit zwei Mittätern fünf Überweisungsaufträge gefälscht und damit erreicht, dass einem zu diesem Zweck unter Verwendung falscher Personalien eingerichteten Konto die entsprechenden Beträge gutgeschrieben (und die Konten der Geschädigten belastet) wurden. Aus den Einzelstrafen dieser Entscheidung  und der Strafe aus dem Urteil vom 04.04.20xx wurde mit Beschluss des Landgerichts M. vom 10.01.20xx nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet, aus deren Vollstreckung der Angeklagte aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Siegen vom 05.04.20xx bedingt entlassen wurde. Der Strafrest wurde – nach Verlängerung der Bewährungszeit – am 13.09.20xx erlassen.

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Der Verlängerung der Bewährungszeit lagen neue Verurteilungen des Angeklagten vom 29.05.20xx (Amtsgericht M. , 120 Tagessätze wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen) und vom 14.12.20xx (Landgericht L. W. , 60 Tagessätze wegen Vortäuschens einer Straftat: A. hatte den Diebstahl eines Fahrzeugs angezeigt, um nicht in den Verdacht der Beteiligung an einem Diebstahl zu geraten, den ein Bekannter von ihm unter Verwendung dieses Fahrzeugs begangen hatte) zugrunde.

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Am 19.03.20xx verurteilte das Amtsgericht X. den Angeklagten wegen Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, nachdem A. sich als Kriminalbeamter ausgegeben hatte.

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Zuletzt wurde der Angeklagte am 12.08.20xx vom Amtsgericht X. wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 450 Tagessätzen verurteilt, wobei sämtliche Taten vor dem 19.03.20xx begangen wurden. Die Geldstrafe ist vollständig bezahlt.

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In der vorliegenden Sache befand sich der Angeklagte A. vom 03.03.20xx bis zum 11.08.20xx in Untersuchungshaft.

18

2.

19

Der Angeklagte B. ist 00 Jahre alt, geschieden und Vater zweier Kinder. Er wurde in Y./Z. als einziges Kind seiner Eltern geboren. Sein Vater war AA. und in den 19xxer Jahren im AB. tätig. Er starb im Mai 20xx. Die Familie zog erstmals in die J. , als der Angeklagte drei oder vier Jahre alt war, kehrte dann aber zunächst nach Z. zurück, wo der Angeklagte die erste Grundschulklasse in AC. absolvierte. Ab der zweiten Klasse besuchte er die Grundschule AD. im Kreis AE. , wo die Familie nun dauerhaft lebte. Anschließend erwarb er auf dem Gymnasium AF. das Abitur. Nach dem Abitur schrieb er sich zunächst zu einem rechtswissenschaftlichen Studium ein, das er aber nie aufnahm, da er lieber Geld verdienen wollte.

20

Aus einer 20xx geschlossenen Ehe ging seine am 01.06.20xx geborene Tochter hervor. Die Ehe wurde 20xx wieder geschieden. Am 27.03.20xx wurde er Vater eines Sohnes, mit dessen Mutter er nicht zusammenlebt, sich aber die Erziehung des Jungen teilt.

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Schon in der zwölften Klasse hatte der Angeklagte begonnen, mit xxx-Produkten zu handeln, die er aus Z. über AG. einkaufte. Seine Mutter hatte ihm aus der Lebensversicherung des Vaters ein Startkapital von ca. 3.000 EUR zur Verfügung gestellt. Im Januar 20xx meldete er ein entsprechendes Gewerbe an. 20xx kam der Handel mit U. dazu, die er über Internet-Auktionsportale aus Z., H. und I. importierte. Ab 20xx handelte er auch mit J. bzw. K.. Diesen S – er verkaufte bis zu 200 U. im Jahr – setzte er bis Ende 20xx fort, zum Teil als Einzelkaufmann, zum Teil auch als Inhaber der Fa. L.. Die von ihm 20xx gegründete Fa. B. AM. firmierte später um in AN., an der sich zeitweise auch der Angeklagte A. beteiligte und in der bis 20xx beide Angeklagte als Geschäftsführer fungierten.

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Im März 20xx wurde über das Vermögen des Angeklagten B. das Insolvenzverfahren eröffnet. Ab Dezember 20xx gab der Insolvenzverwalter das Vermögen des Angeklagten aus seiner selbständigen Tätigkeit im Bereich xxx-Dienstleistungen aus der Insolvenzmasse frei. Der Angeklagte erzielt ein monatliches Einkommen von 2.400 EUR. Er erbringt monatliche Unterhaltsleistungen an seine beiden Kinder in Höhe von jeweils 400 EUR.

23

II.

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Die Angeklagten lernten sich etwa im Jahr 20xx bei einem AO. kennen. In der Folge entwickelte sich eine langjährige Geschäftsbeziehung. Sie arbeiteten im Bereich AQ. zusammen, später aber zunehmend auch beim Handel mit AR.. 20xx lagerte der Angeklagte A. das AP. in die Fa. C. aus, deren Inhaber und Geschäftsführer er war. Einen beträchtlichen Teil des Verkaufsumsatzes bestritt das Unternehmen mit AS., die A. über sog. Restwertbörsen erwarb und preisgünstig aufarbeiten ließ. Dabei ergaben sich Gewinnmargen unter anderem durch die Verwendung von Gebrauchtteilen bei der Reparatur und die Reduzierung von Personalkosten durch Ausführung der Arbeiten in AT. Werkstätten.

25

1.

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A. investierte auch privat in hochpreisige AU., die er aufbereitete und weiterverkaufte. In einer Online-Restwertbörse stieß er Ende 20xx auf einen unfallbeschädigten AV.. Dabei handelt es sich um einen AW., aufgelegt in einer Stückzahl von nur ca. 1.400 Stück, der von der Firma AX. im Jahr 20xx zu einem Neupreis von rund 450.000 EUR auf den Markt gebracht und bis 20xx produziert wurde. Der AV. ist das erste Serienfahrzeug, bei dem das als AY. gefertigte Fahrgestell und die Aggregateträger vollständig aus AZ. bestehen. Um mit einem derart leichten Werkstoff eine Materialsteifigkeit zu erreichen, die den Belastungen des Betriebs eines so stark motorisierten Fahrzeugs (der ursprünglich für den Rennsport entwickelte Motor hat eine Leistung von 000 kW / 000 PS und beschleunigt das Fahrzeug in 0,0 Sekunden auf 000 km/h; die Höchstgeschwindigkeit liegt bei über 000 km/h) standhalten kann, wurde eine spezielle Wabenstruktur und Anordnung der Kohlefaserlaminatmatten entwickelt. Die Bauteile werden in einem von der Fa. AX. geheim gehaltenen Fertigungsprozess erstellt. Es gibt nur wenige Unternehmen, die über die technischen Voraussetzungen verfügen, die Vorgabe des BA. zur Herstellung und Reparatur dieser Teile einzuhalten. Die Fahrzeugverkleidung und der Unterboden sind so konstruiert, dass sie im Kollisionsfall die Anstoßenergie aufnehmen und die Fahrgastzelle im AY. schützen können.

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Das von A. erworbene Exemplar hatte – wovon er nichts wusste – bereits früher einen Unfall erlitten, der im Jahr 20xx vollständig und fachgerecht von dem BB. in BC. beseitigt worden war. Anlass des Verkaufs über die Restwertbörse war ein weiterer Unfall, bei dem das Fahrzeug im September 20xx schwer beschädigt worden war. Die Karosserie war vorne und auf der gesamten linken Fahrzeugseite beschädigt, aus dem vorderen Stoßfänger waren Teile herausgebrochen, die Luftführung war beschädigt, der Unterboden, dessen Aufhängungen zum Teil gebrochen waren, stark zerkratzt worden, ebenso der Heckdiffusor; Kotflügel und Scheinwerfer waren beschädigt, der linke Außenspiegel war abgebrochen und fehlte, die linke Seitenverkleidung und der Schweller wiesen Kratzer und Risse auf. Zudem war die hintere linke Radaufhängung aus der Carbonstruktur des Aggregateträgers herausgerissen. Die Reifen dieses Fahrzeugtyps sind an den CFK-Aggregateträgern über in die Carbonstruktur eingebackene Metallinserts befestigt, an denen die Radstangen angebracht werden. Wegen der Einzelheiten des Schadensbildes wird auf die Lichtbildaufnahmen Nr. 7 bis 24 der Anlage zum vorläufigen Gutachten des Sachverständigen BD. vom 29.03.20xx Bezug genommen.

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A. kalkulierte überschlägig, dass er den Wagen für maximal 100.000 EUR würde aufbereiten können und rechnete mit einem erzielbaren Verkaufspreis von etwa 250.000 EUR. Er nahm an der Online-Auktion teil und erhielt für 103.510 EUR den Zuschlag, die er dem Voreigentümer auch auszahlte. Die Karrosseriearbeiten ließ er bei der Fa. BE. des Zeugen BF. in BG. durchführen. BF. wies A. sogleich darauf hin, dass er selbst den Schaden an der Hinterradaufhängung nicht werde beseitigen können. Dem Angeklagten war klar, dass ein Austausch des beschädigten CFK-Aggregateträgers allein Materialkosten von über 40.000 EUR aufwerfen und damit einen wesentlichen Teil seines kalkulierten Gewinnes aufzehren würde. Er suchte daher nach Möglichkeiten, das beschädigte Teil zu reparieren. Er ließ es ausbauen und übersandte es zunächst der Fa. BH. in BI., wo der Stiefsohn seines Verkaufsleiters BJ., der Zeuge BK., beschäftigt war, mit der Bitte um eine Einschätzung zur Reparaturwürdigkeit. Dieses Unternehmen stellt xxx-Werkstoffe unter anderem auch für die Automobilindustrie her. Da die dortigen Ingenieure, u.a. die Zeugen BL. und BM., nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügten, verwiesen sie A. auf die Fa. BN. in BO., ein Spezialunternehmen mit Erfahrungen im Rennsportbereich, das zum Teil auch mit der BP.-Gruppe zusammenarbeitete (aber nicht bei dem AV). Dort traute man sich die Reparatur nach Untersuchung des von A. eingeschickten Bauteils zu. A. erteilte den Auftrag. Das ausgerissene Carbonstück wurde mit Laminatmatten wieder eingebacken; dabei wurde in die Carbonstruktur eine Gegenschraubplatte eingesetzt und darauf eine Metallplatte befestigt, was zu einer von dem ursprünglichen Zustand deutlich abweichenden Form führte; die Ursprungsgeometrie wurde nicht wiederhergestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder 61 und 62 im vorläufigen Gutachten des Sachverständigen BD. vom 29.03.20xx Bezug genommen, die den reparierten Zustand (61) und den Ursprungsschaden (62) gegenüberstellen, sowie auf die Lichtbilder 63 bis 66, wo die reparierte Aufhängung (63, 65) der unbeschädigten auf der gegenüberliegenden Fahrzeugseite (64, 66) gegenübergestellt wird. Tatsächlich war diese Reparatur der Hinterradaufhängung nicht fachgerecht, ein Austausch des Aggregateträgers wäre technisch erforderlich gewesen, da eine ausreichende Festigkeit des Bauteils durch eine Reparatur nicht gewährleistet werden konnte. Der Einbau des nicht fachgerecht instandgesetzten Teils hatte auch zur Folge, dass das Fahrzeug nicht mehr der vom Kraftfahrtbundesamt erteilten Typengenehmigung entsprach. Auch die Karosseriearbeiten des Zeugen BF. führten in vielen Punkten nicht zu einer vollständigen und fachgerechten Beseitigung des Unfallschadens: Der im Original in Sichtcarbon ausgeführte Heckdiffusor wurde lediglich mit einer Folie in Carbon-Optik überklebt, um die Unfallspuren zu überdecken. Die vordere Unterbodenplatte wurde mit massiven Harzansammlungen schlecht ausgebessert, die mittlere und hintere Unterbodenplatte wurden überklebt. Auch in diesem Bereich hatte der Angeklagte angesichts der enormen Materialkosten – die drei Unterbodenverkleidungsteile hätten neu zusammen über 50.000 EUR gekostet – nach einer möglichst günstigen Möglichkeit gesucht, den Schaden zumindest optisch zu beseitigen. Der vordere Stoßfänger wurde durch ein beschädigtes Gebrauchtteil ersetzt, das gespachtelt und nachmodelliert wurde, wobei die Linienführung des Originaldesigns nicht vollständig wiederhergestellt wurde. Trotz (und zum Teil gerade wegen) der durchgeführten Reparatur wäre zur vollständigen und fachgerechten Beseitigung aller Schäden ein weiterer Reparaturaufwand von ca. 240.000 EUR inkl. Mehrwertsteuer erforderlich gewesen. Die nicht vollständigen und nicht vollständig ordnungsgemäß durchgeführten Reparaturarbeiten waren Ende 20xx abgeschlossen, A. hatte in die Aufbereitung höchstens 60.000 EUR investiert. Die Preise, die für Modelle dieses Typs auf dem Markt gezahlt wurden, waren inzwischen stark gestiegen. Dennoch hatte das Fahrzeug angesichts der minderen Qualität der Reparaturarbeiten lediglich einen Wert von maximal 150.000 EUR.

29

Dem Angeklagten A. war bewusst, dass die Reparatur nicht optimal war bzw. dort, wo der Schaden lediglich überklebt worden war, eigentlich gar nicht stattgefunden hatte; die Hinterradaufhängung hielt er möglicherweise in Anbetracht der Ausführung durch ein Spezialunternehmen für technisch vertretbar, er erkannte aber, dass der Markt dies anders beurteilen könnte und etwaige Interessenten einen Austausch des betroffenen Teils kalkulieren oder zumindest einen preislichen Nachlass fordern würden. Er entschloss sich daher, den Umfang des Schadens und der Reparaturen zu verschleiern, um einen optimalen Verkaufspreis erzielen zu können. Um dies zu erreichen, wollte er den zu erwartenden Kaufinteressenten eine eingehende Untersuchung verweigern oder zumindest erschweren. Seinem Verkaufsleiter, dem früheren Mitangeklagten BJ., erteilte er entsprechende Weisungen. Insbesondere sollte BJ. den Kaufinteressenten nicht die Möglichkeit bieten, das Fahrzeug auf einer Hebebühne zu inspizieren, Probe zu fahren oder sonst intensiv zu untersuchen. Er sollte die von außen nicht erkennbaren Schäden und Reparaturen verschweigen bzw. letztere pauschal als ordnungsgemäß und vollständig ausgeben. A. inserierte das Fahrzeug zunächst für 299.500 EUR auf der mobile.de-Seite der Verfallsbeteiligten Fa. C. . Dort wurde es als „Privatverkauf“ angeboten und stieß sofort auf großes Interesse.

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a. Fall 4 der Anklage

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Ein Kaufinteressent war der Zeuge BP., handelnd für die Fa. BQ. (im Folgenden: Fa. BQ.). Dieser führte am 10.12.20xx telefonisch Kaufverhandlungen mit BJ.. Er bot zunächst 250.000 EUR, doch lehnte BJ.– jeweils nach Rücksprachen mit A. – nicht nur diesen, sondern jeglichen Nachlass auf den Preis ab, zuletzt sogar einen solchen von 500 EUR. BJ.einigte sich mit BP. schließlich darauf, dass Fa. BQ. das Fahrzeug zu dem inserierten Preis von 299.500 EUR erhalten sollte. BP. war zu diesem Zeitpunkt aufgrund entsprechender Angaben von BJ.bewusst, dass der Verkauf „im Kundenauftrag“ erfolgen sollte, BJ.also nicht im Namen der Verfallsbeteiligten handelte, sondern für einen Dritten. Dass BJ.ihm den Verkäufer dabei nicht namentlich benannt hatte, war ihm einerlei, da es ihm allein auf den Erwerb des BP. ankam und nicht darauf, wer hinter dem Verkauf stand. Tatsächlich hätte ein sach- und fachgerecht reparierter AV. mit den vereinbarten Ausstattungsmerkmalen zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 375.000 EUR gehabt.

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A. hatte unterdessen aufgrund der großen Nachfrage erkannt, dass sich auch bei einem weitaus höheren Preis noch kaufwillige Interessenten finden würden. Als BJ.ihm berichtete, dass er BP. das Fahrzeug zugesagt habe und nun einen schriftlichen Kaufvertrag übersende wolle, unterband A. das. Stattdessen löschte er das frühere Inserat im Internet und bot das Fahrzeug nun für 379.000 EUR an. Auf seine Weisung verlangte BJ.am 11.12.20xx auch von BP. diesen höheren Preis. Die Fa. BQ. schaltete daraufhin einen Rechtsanwalt ein, der mit Telefax vom 12.12.20xx geltend machte, es sei bereits ein mündlicher Kaufvertrag zustande gekommen. Zugleich setzte er eine Frist bis zum 16.12.20xx zur Benennung eines Abholtermins und drohte mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, da seine Mandantin bereits über eine Möglichkeit zum gewinnbringenden Weiterverkauf verfüge.

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Insbesondere über dieses Schadensersatzverlangen war A. sehr verärgert, da er vermutete, die behauptete Möglichkeit zum Weiterverkauf existiere in Wahrheit gar nicht und diene nur dazu, eine unberechtigte Schadensersatzforderung zu begründen. Er entwickelte den Plan, BP. (bzw. Fa. BQ.) durch Einschaltung eines Strohmanns als angeblich verkaufs- und erfüllungsbereitem Eigentümer des Fahrzeugs von der Geltendmachung von Ansprüchen gegen A. (bzw. die Fa. C. ) abzuhalten und ihn möglichst zugleich um den Kaufpreis zu bringen. Schon in der Vergangenheit hatte A. gelegentlich einen Bekannten, den gesondert abgeurteilten BR., als Strohmann bei Autokäufen eingesetzt und ihm für Fahrzeuganmeldungen auf seinen Namen jeweils kleinere Beträge (bis ca. 100 EUR) gezahlt; ob dies in diesen anderen Fällen erfolgt war, um steuerliche Vorteile zu erzielen, um die Herkunft der betroffenen U. zu verschleiern oder um den Endabnehmern die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu erschweren, hat die Kammer nicht aufklären können. Bei BR. handelte es sich, wie A. wusste, um einen erwerbslosen Drogenkonsumenten, der von staatlichen Leistungen lebte und ständig - auch aktuell - in finanziellen Schwierigkeiten steckte. A. machte BR. klar, dass mit der Sache rund 300.000 EUR zu verdienen seien, er aber damit rechnen müsse, dafür längere Zeit ins Gefängnis zu kommen. BR. war in Anbetracht der hohen Summe bereit, dieses Risiko einzugehen. Er erklärte sich einverstanden, als Verkäufer aufzutreten und den Kaufpreis an sich zu bringen. Dass es tatsächlich zur Auszahlung kommen könnte, hielt A. für wenig wahrscheinlich, aber durchaus möglich. Mit BR. kam er überein, dass er selbst – A. – einen Anteil von 50.000 EUR und BR. den Rest des Kaufpreises erhalten sollte. A. und BR. setzten absprachegemäß einen auf BR. lautenden Kaufvertrag auf, den sie am 14.12.20xx per Telefax an Fa. BQ. übersandten. Darin war bestimmt, dass der Kaufpreis bis zum 16.12.20xx auf ein Konto von BR. bei der Sparkasse zu zahlen sei. Zudem wies BR. BP. telefonisch darauf hin, dass er auf Vorauszahlung des Kaufpreises bestehe; anderenfalls würden, so sagte er, „die Tore nicht aufgehen“, wenn BP. nach X. komme. Den BP. hatte A. indes bereits am 13.12.20xx für 378.000 EUR an einen anderen Interessenten verkauft und vorsorglich in der Werkstatt eines Bekannten in BS. untergebracht. BP. ging aufgrund der Übersendung des Kaufvertrages und des telefonischen Kontakts davon aus, dass BR. der (bei den bisherigen Verhandlungen noch nicht namentlich erwähnte) Eigentümer und Verkäufer des Fahrzeugs sowie willens und in der V. sei, den Vertrag zu erfüllen. Er unterzeichnete den Vertrag im Namen der Fa. BQ. und sandte ihn zurück.

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Als BP. am 16.12.20xx mit einem Transportanhänger zur Abholung des AV. anreiste und das Betriebsgelände der Fa. C. aufsuchte, fand er das Fahrzeug nicht vor. Er fragte nach BR. und erkundigte sich nach dem Fahrzeug, doch A. verwies ihn des Geländes; er solle draußen auf BR. warten. Dieser erschien jedoch nicht selbst, sondern schickte seine Freundin, die BP. hinhalten sollte. Er teilte BP. telefonisch mit, das Fahrzeug befinde sich noch zur Aufbereitung im BB.. Fa. BQ. veranlasste noch an diesem Vormittag die Überweisung des Kaufpreises von 299.500 EUR auf BR. Pfändungsschutzkonto bei der Sparkasse X. , das mit einer Pfändung des Finanzamtes von 15.165,25 EUR belastet war. Die Kammer unterstellt als wahr, dass die Zahlung auf einem Missverständnis zwischen BP. und einem Kollegen am Sitz des Unternehmens beruhte. Da BP. BR. für den Vertragspartner hielt, nahm die Fa. BQ. in der Folge A. bzw. Fa. C. nicht weiter in Anspruch. A. verfügte zwar nicht über einen erfüllungstauglichen AV., wäre aber finanziell in der V. gewesen, einen im Falle der Nichterfüllung des Primäranspruchs entstehenden Anspruch der Fa. BQ. auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 75.500 EUR zu begleichen.

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BR. suchte in der Folge auf Drängen von A. zwei Sparkassenfilialen auf, um sich den Kaufpreis auszahlen zu lassen, wurde aber jeweils abgewiesen. Die Sparkassenmitarbeiter vertrösteten BR.; in der Filiale befänden sich keine hinreichenden Barmittel, zudem müsse er nachweisen, dass er zu dem Verkauf des BP. (von dem er berichtet hatte) berechtigt und auch der staatliche Leistungsträger (BR. bezog Hartz IV) über den Zahlungseingang informiert sei. Die Sparkasse fertigte eine Geldwäsche-Anzeige. A. war erbost über das unprofessionelle und im Ergebnis erfolglose Agieren BR., der die Sparkasse in auffälliger Kleidung und erkennbar unter Drogeneinfluss stehend aufgesucht hatte und dem es dann auch nicht gelungen war, eine online-Überweisung der Gutschrift auf ein anderes Konto in die Wege zu leiten. Als immer deutlicher wurde, dass die Abhebung nicht gelingen würde, riet A. BR., das Geld zurückgehen zu lassen. Mit BR. daraufhin erteiltem Einverständnis überwies die Sparkasse den Kaufpreis – allerdings abzüglich der von der Pfändung erfassten 15.165,25 EUR – zurück an Fa. BQ..

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b. Fall 5 der Anklage

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Auf das neue Inserat des AV. meldete sich für die BT. Fa. BU. der Zeuge BV. bei der Fa. C. . Schaden und Reparatur waren darin wie folgt dargestellt: „Stoßfänger vorne, Kühler und Scheinwerfer links wurden beschädigt und ausgetauscht, weil das Fahrzeug von der Straße abgekommen ist und über ein Feld fuhr. Dokumentation mit Fotos vorhanden sowie Teilerechnungen vom PZ. Fahrzeug nun im Neulack.“

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BV. besichtigte das Fahrzeug am 13.12.20xx im CK.  . Der Wagen befand sich im Showroom, so dass nur eine Sichtprüfung von außen möglich war. BV. bemerkte kleinere Mängel in der Reparatur, z. B. eine nicht optimale Ausführung der Lackierung mit leichten Farbabweichungen und Kratzer an den Felgen. Er fragte BJ., mit dem er zunächst verhandelte, ob es noch weitere Schäden als die an der Karosserie gegeben habe. BJ.verneinte das, wie mit A. vorher besprochen. Auch eine Untersuchung des Fahrzeugs auf einer Hebebühne lehnte BJ.ab, dazu sei eine spezielle Hebebühne erforderlich, über die das CK.  nicht verfüge. BV. schaute unter Benutzung einer Taschenlampe unter das Fahrzeug, hatte aber schon aufgrund der geringen Bodenfreiheit nur eingeschränkte Sicht; zudem war der hintere Aggregateträger durch die Unterbodenverkleidung verdeckt und konnte nicht eingesehen werden. BV. hielt die Auskunft von BJ.für zutreffend und verließ sich auf ihre Richtigkeit. Da er schätzte, die sichtbaren Reparaturmängel mit vertretbarem Aufwand beseitigen zu können, entschloss er sich – nach Rücksprache mit BW., dem Inhaber der Fa. BU. – zum Kauf, was er nicht getan hätte, wenn er von den nicht ohne weiteres sichtbaren Mängeln, insbesondere der Art und Weise der Reparatur der linken Hinterachse gewusst hätte. Es wurde ein Kaufpreis von 378.000 EUR vereinbart, darin sollten ein (noch nicht installiertes) Sport-Auspuffsystem und ein zu dem Fahrzeug passendes Kofferset im Wert von zusammen 10.000 EUR enthalten sein. In den schriftlichen Kaufvertrag wurde (nach A. s Vorgabe auf Nachfrage von BJ.) unter „Sonstige Bemerkungen“ aufgenommen: „Unfallvorschaden Front und linke Seite, Schadenbilder ausgehändigt!“. Bei den erwähnten Schadensbildern handelte es sich indes nicht um alle Fotografien aus dem Gutachten, das der Versicherer des Voreigentümers eingeholt hatte, sondern um sechs Aufnahmen, die im Laufe der Reparatur bei der Fa. BE. entstanden waren und die dem Zeugen BV. nebst einem PET-Materialschein  bei den Verhandlungen übergeben worden waren. Eine Anzahlung von 1.000 EUR erfolgte sofort am 13.12.20xx in bar. Weitere 377.000 überwies die Fa. BU. am 18.12.20xx auf ein Konto der früheren Lebensgefährtin A. s, der Verfallsbeteiligten E. . BV. und BW. ließen das Fahrzeug in einer BT. BP.-Niederlassung überprüfen, wobei die oben beschriebenen Reparaturmängel ans Licht kamen. Verhandlungen mit A. über eine Rückabwicklung des Vertrages führten letztlich zu keinem Ergebnis. Schließlich verkaufte die Fa. BU. das Fahrzeug und bekam dafür 340.000 EUR und einen anderen BP. mit einem Wiederverkaufswert zwischen 80.000 und 90.000 EUR. Bei dem Verkauf wurden die mangelhaften und unvollständigen Reparaturarbeiten ebenfalls verschwiegen.

39

c. Geldflüsse

40

Die Verfallsbeteiligte E. ist die frühere Lebensgefährtin des Angeklagten A. und die Mutter seiner Tochter. Im Jahr 20xx hatte E. aus einer Zwangsversteigerung ein Hausgrundstück in X. für 216.000 EUR mit Mitteln erworben, die der Angeklagte ihr zur Verfügung gestellt hatte. Das Grundstück wurde mit einer Grundschuld zugunsten des Vaters des Angeklagten in Höhe von 500.000 EUR belastet. Es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus mit einem Ladenlokal im Erdgeschoss. Ebenfalls im Jahr 20xx eröffnete E. das Konto Nr. 0000000000 bei der BX.. Sie ist war alleinige Verfügungsberechtigte über dieses Konto.

41

Die Verwaltung des Grundstücks oblag von Anfang an dem Angeklagten A. . Die Mietzahlungen der Mietparteien in Höhe von (damals) zusammen monatlich 2.910 EUR gingen auf dem o.g. Konto ein, von dem auch die Nebenkosten wie Schornsteinfeger, Versicherungen, Steuern u.ä. für das Objekt gezahlt wurden. Der Angeklagte A. konnte (ohne eigenes Verfügungsrecht über das Konto im Verhältnis zur BX.) durch Verwendung der Zugangsdaten der Verfallsbeteiligten E. und der ihr zugewiesenen TANs nach Belieben Zahlungen auslösen. Tatsächlich kümmerte sich E. nicht weiter um das Konto, das allein von A. verwaltet wurde.

42

Am 18.12.20xx erfolgte auf dem Konto bei der BX. eine Gutschrift in Höhe von 377.000 EUR unter Angabe des Verwendungszwecks „XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX“.

43

In der Folgezeit veranlasste A. Überweisungen von insgesamt 264.494 EUR, die nicht der Grundstücksverwaltung dienten: Am 23.12.20xx wurde von dem Konto ein Betrag von 17.200 EUR an die Fa. C. mit dem Verwendungszweck „xxxxxxxxxxxx“ überwiesen sowie ein weiterer Betrag von 20.000 EUR auf ein Konto des Angeklagten A. (mit dem Vermerk „xxx“). Zwei weitere Überweisungen von 10.000 EUR und 20.000 EUR an den Angeklagten folgten am 29.12.20xx (ebenfalls unter „xxxxx“). Im Januar 20xx erfolgten folgende weitere Überweisungen:

44

05.01.20xx              26.160 EUR

45

an BY. mit Verwendungszweck „BP.“;

46

06.01.20xx               50.000 EUR

47

an die Fa. C. ;

48

08.01.20xx              30.000 EUR

49

an den Angeklagten A. ;

50

15.01.20xx              50.000 EUR

51

an Firma AN. mit dem Verwendungszweck „Stammkapital A. “;

52

15.01.20xx              37.134 EUR

53

an Firma BZ. mit dem Verwendungszweck „CA. “;

54

02.03.20xx              4.000 EUR

55

an den Angeklagten A. .

56

Das im Verlauf des Verfahrens am 05.03.20xx in Vollziehung einer Arrestanordnung gegen die Einziehungsbeteiligte von der Staatsanwaltschaft gepfändete Konto wurde inzwischen von der BX. aufgelöst.

57

2. Fall 6 der Anklage

58

Im Dezember 20xx verhandelten die Angeklagten B. und A. über den An- und Verkauf eines CB.  . B. schlug A. in einem Telefonat am 22.12.20xx vor, das auf der Website der AT. Fa. CC.  inserierte Fahrzeug zu erwerben. Es handelte sich um einen Unfallwagen, den die Fa. CC.  gekauft und aufbereitet hatte. Der Voreigentümer, der Zeuge CD.  , war mit dem Fahrzeug an eine Leitplanke geraten, dann von der Fahrbahn abgekommen und in einen Graben gerutscht, wobei das Fahrzeug sich zwar nicht vollständig überschlug, aber bis auf das Dach rollte und auf dem Dach liegen blieb. A. hatte kein Interesse, das Fahrzeug selbst (d.h. für Fa. C. ) zu erwerben, war aber bereit, es für B. zu vermarkten. Er stellte B. den Kaufpreis in der Weise zur Verfügung, dass er vom Firmenkonto der Fa. C. 17.200 EUR an Fa. CC.  überwies und diese Entnahme sodann mit einer Überweisung von dem oben erwähnten Konto der Verfallsbeteiligten E. in gleicher Höhe wieder ausglich.

59

A. und B. hatten vom genauen Unfallhergang keine Kenntnis, kannten aber den Zustand des Fahrzeugs nach dem Unfall. Die Karosserie war rundum stark verbeult und verdreckt; der Airbag war ausgelöst worden; Scheiben, Achsbauteile, Stoßstangen, Motorhaube und Räder waren beschädigt. Zum Schadensbild wird im Einzelnen auf die Lichtbilder Bl. 50 bis 57 der Fallakte 18 Bezug genommen. Den reparierten Zustand kannten sie zunächst nur aus Bildern, die sie von Fa. CC.  mit der Versicherung erhalten hatten, der Schaden sei nun ordnungsgemäß beseitigt. Tatsächlich war das nicht der Fall. Insbesondere war die rundum beschädigte Karosserie nicht vollständig ersetzt worden; es wurde lediglich ein neues Dach aufgeschweißt und einzelne Teile ersetzt. Verformungen im Bereich der tragenden Struktur blieben aber zurück. Auch die durch den Unfall verursachten Verformungen des Fahrwerks wurden nur oberflächlich beseitigt.

60

A. und B. hatten in der Vergangenheit mehrfach Schwierigkeiten wegen mangelhafter Reparaturen von Fa. CC.  gehabt. B. rechnete daher ernstlich mit der Möglichkeit, dass Fa. CC.  trotz der gegenteiligen Beteuerungen auch in diesem Fall keine ordnungsgemäße Reparatur abgeliefert hatte. Dennoch veranlasste er über die Fa. C. (hier handelnd der Verkaufsleiter BJ.) die Anpreisung des Wagens als „reparierter Unfallschaden“ im Internet, bevor der Wagen überhaupt geliefert war. BJ. teilte er in diesem Zusammenhang mit, dass das Fahrzeug vollständig und ordnungsgemäß repariert sei. Dabei war ihm klar, dass die Verkäufer der Fa. C. etwaigen Interessenten gegenüber den Schaden als vollständig und ordnungsgemäß beseitigt darstellen würden. BJ. führte telefonische Verkaufsgespräche mit dem Zeugen CE.  , der sich für das Fahrzeug interessierte. Dabei gab er (wie von B. erwartet) an, das Fahrzeug sei in einen Graben gerutscht und rundum erneuert worden. Es seien nur Austauschteile betroffen gewesen; es sei „keine Spachtellandschaft“ entstanden; das Fahrzeug sei jetzt wieder in einem Top-Zustand.

61

CE.  suchte am Vormittag des 10.01.20xx das CK.  auf. Der CB.  war am Morgen dieses Tages auf einem Transporter in CF.  bei B. angekommen, der ihn ohne weitere Untersuchung sofort weiter nach X. hatte transportieren lassen. Erst dort wurde das Fahrzeug abgeladen und (trotz der bekannten Qualitätsmängel bei CC.  ) nur oberflächlich von B. inspiziert. Bei einer eingehenden Untersuchung hätte er die Reparaturmängel nicht übersehen können. Das Verkaufsgespräch führte BJ., B. nahm jedoch an einer Probefahrt teil. Schließlich kam es zum Abschluss eines Kaufvertrages zwischen CE.  und der von B. betriebenen Fa. L. für 21.800 EUR. Tatsächlich hatte das Fahrzeug aufgrund der Reparaturmängel lediglich einen Wert von allenfalls 9.500 EUR, was B. für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Schon auf der Rückfahrt traten erste Probleme auf; B. bemühte sich erfolglos um die Mängelbeseitigung. Schließlich trafen der mittlerweile anwaltlich vertretene CE.  und B. eine abschließende Einigung, nach der Fa. L. das Fahrzeug zurücknehmen und CE.  den Kaufpreis im Wesentlichen erstattet bekommen sollte. Dies geschah auch.

62

III.

63

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen neben deren Angaben in der Hauptverhandlung auf den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und den ebenfalls verlesenen Vorstraferkenntnissen.

64

In der Sache ist die Kammer aufgrund folgender Erwägungen zu den obigen Feststellungen gelangt:

65

1.

66

Die Feststellungen zu Fall 4 der Anklage beruhen neben der geständigen Einlassung des Angeklagten A. auf den Angaben der Zeugen BP., BR. und CG.  , einer Reihe von Gesprächsmitschnitten aus der Telefonüberwachung  sowie den verlesenen, vorgehaltenen und z.T. in Augenschein genommenen Urkunden.

67

a.

68

Der Angeklagte A. hat sich zunächst wie folgt eingelassen: Er habe nach dem ersten Inserat des Fahrzeugs für 299.500 EUR schnell bemerkt, dass dies zu wenig war. Ob es zwischen dem Zeugen BP. und BJ. bereits telefonisch zu einer Einigung auf diesen Preis gekommen sei, wisse er nicht, er sei nicht dabei gewesen. Er habe auf die Nachfragen von BJ.jeglichen Preisnachlass abgelehnt. BJ.habe dann schon einen schriftlichen Vertrag aufsetzen wollen. Auf A. s Nachfrage habe BJ.gesagt, er habe BP. den Wagen für 299.500 EUR zugesagt und wolle nun den schriftlichen Vertrag faxen. In dieser Situation habe A. sich entschlossen, eine neue Anzeige zu einem höheren Preis (379.000 EUR) zu schalten und diesen Preis auch von BP. zu verlangen. BJ.habe dies in seinem Auftrag BP. mitgeteilt. Ein Rechtsanwalt habe dann per Telefax die Behauptung aufgestellt, Fa. BQ. habe das Fahrzeug mit fernmündlichem Vertrag gekauft und bereits für 340.000 EUR „weitergeleitet“. Darüber habe er sich aufgeregt. Er habe drei Handlungsalternativen gesehen: entweder an Fa. BQ. für 299.500 EUR zu liefern, sich auf einen Streit um die 40.000 EUR einzulassen oder „einen unseriösen Typen“ als Verkäufer zu präsentieren. Er habe sich für die dritte Variante entschieden und BR. mit der Aussicht auf 300.000 EUR gelockt, obwohl er selbst sich sicher gewesen sei, dass Fa. BQ. diese Summe nicht bezahlen werde. Er habe nämlich damit gerechnet, dass Fa. BQ. den Verkäufer überprüfen und dabei sofort feststellen werde, dass dieser nicht vertrauenswürdig sei. Tatsächlich habe er nicht einmal geglaubt, dass BP. die Anreise aus CH.  auf sich nehmen würde. BR. habe er dies allerdings anders dargestellt. Dieser sei sofort Feuer und Flamme gewesen und habe aus einem Internetcafè per Fax einen auf seinen Namen lautenden Kaufvertrag in A. s Beisein an Fa. BQ. übersandt mit einer Zahlungsfrist bis zum 16.12.20xx. Im Gegensatz zu BR. habe er selbst für ausgeschlossen gehalten, dass es zur Zahlung kommen könnte. Die Absprache mit BR. habe gelautet, dass A. 50.000 EUR bekommen sollte. BR. sollte den Rest erhalten und dafür auch im Falle der zu erwartenden Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe über die Beteiligung A. s schweigen. Am Montag (dem 15.12.20xx) habe BP. angekündigt, er werde nach X. kommen, um das Fahrzeug zu inspizieren. Er habe nochmals betont, dass er es nicht blind kaufen wollte. A. habe nun befürchtet, BP. werde zahlen, wenn er den AV.  zu sehen bekomme. Diesen habe er daher bei der Fa. CI.  in BS. untergebracht. BR. sei darüber verärgert gewesen, da dies die Aussichten auf eine Auszahlung des Kaufpreises geschmälert habe. Als BP. am nächsten Tag ins CK.  gekommen sei, habe A. ihn hinausgeworfen. BR. habe selbständig umgeplant und BP. mitgeteilt, das Fahrzeug befinde sich im BB. X. . Zu A. s Überraschung sei es dann doch zur Kaufpreiszahlung gekommen. Ihm sei angst und bange geworden, da ihm sofort klar gewesen sei, dass es nun Ärger geben würde. Erst dann sei ihm der Gedanke gekommen, dass er 50.000 EUR behalten könnte, falls es BR. tatsächlich gelingen sollte, das Geld abzuheben. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, die Sparkasse habe die Auszahlung verweigert. A. habe BR. dann geraten, das Geld an Fa. BQ. zurückzuzahlen.

69

Im Rahmen der am letzten Hauptverhandlungstag getroffenen Verständigung hat der Angeklagte A. den Tatvorwurf zu Ziffer 4 der Anklage eingeräumt und dabei auf Nachfrage insbesondere angegeben, dass er eine Zahlung des Kaufpreises durch Fa. BQ. von Anfang an für möglich, aber nicht wahrscheinlich gehalten und sie billigend in Kauf genommen habe.

70

Dieses Geständnis ist glaubhaft und wird durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt, das zugleich die frühere Einlassung des Angeklagten widerlegt, soweit sie den getroffenen Feststellungen widersprach.

71

b.

72

Den Verlauf der Verhandlungen mit BJ., die Einschaltung des Rechtsanwalts und die Reaktion A. s hat der Zeuge BP. glaubhaft wie festgestellt dargestellt. Er hat auch bestätigt, den auf BR. lautenden Kaufvertrag per Telefax erhalten, gegengezeichnet und tags darauf zurückgefaxt zu haben, dass er davon ausgegangen sei , dass es sich bei BR. um den bis dahin unbekannten Verkäufer des Wagens gehandelt  und er auch keinen Zweifel an dessen Leistungsbereitschaft und -fähigkeit gehabt habe . Er habe BR. nicht weiter überprüft, da keine Barzahlung vereinbart gewesen sei. Nicht vollständig überzeugend erscheint der Kammer allerdings die Darstellung der Umstände, die zur Zahlung des Kaufpreises geführt haben sollen: Grundsätzlich würden Blitzüberweisungen zur üblichen Geschäftspraxis bei Fahrzeugkäufen der Fa. BQ. gehören; sie würden nach Überprüfung des Fahrzeugs, der Papiere und des Bordbuchs ausgelöst. Hier habe der Zeuge nach seiner Ankunft in X. mit der Firmenzentrale telefoniert und angegeben, es sei soweit alles okay. Damit habe er gemeint, dass er das CK.  gefunden habe und gut angekommen sei. Sein Kollege habe dies aber als Ergebnis der Überprüfung des Fahrzeugs aufgefasst und sogleich die Überweisung vorgenommen. Die Kammer hält für möglich, dass der Zeuge mit dieser erst auf kritische Nachfrage mitgeteilten Anekdote bewusst oder unbewusst eigenes Fehlverhalten nachträglich rationalisierte, hat aber die Richtigkeit auch dieser Angabe zugunsten des Angeklagten A. auf einen Beweisantrag hin als wahr unterstellt. Selbst wenn sie unzutreffend sein sollte, begründet dies indes keinen Zweifel an den übrigen Ausführungen des Zeugen, zumal sie weitgehend mit der Einlassung des Angeklagten A. übereinstimmen und in Teilen durch weitere Beweismittel, wie die verlesene Vertragsurkunde, das Anwaltsschreiben, die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung und die Angaben des Zeugen BR. gestützt werden.

73

c.

74

So hat auch der Zeuge BR. bekundet, dass er auf A. s Geheiß als Verkäufer des BP. AV.  aufgetreten sei, einen entsprechenden Vertrag aufgesetzt und an Fa. BQ. übersandt habe (dass dies seiner Erinnerung nach aus einem Wettbüro, nicht aus einem Internetcafé erfolgte, betrachtet die Kammer als zu erwartende  Abweichung im Detail) und dann mit BP. in der festgestellten Weise weiterverhandelt habe. Er bestätigte auch den Zahlungseingang, die Bemühungen um das Abheben des Geldes, deren Scheitern, die Kontopfändung in der festgestellten Höhe und den Umstand, dass er schließlich gemeinsam mit A. beschlossen habe, das Geld zurückzuüberweisen. Er machte auch glaubhafte Angaben zu seinen damaligen finanziellen Schwierigkeiten und seinen Drogenkonsum, ferner berichtete er von früheren Einsätzen für den Angeklagten A. . Er habe für dessen Autohaus in einzelnen Fällen den „Anmeldeservice“ übernommen, dabei auch U. auf seinen eigenen Namen zugelassen.  Zudem habe er Fahrzeugkaufverträge blanko unterschrieben, ohne deren weiteren Verwendungszweck genau zu kennen; die Kammer hält auch diese Angaben, die etwa durch in Augenschein genommene Vertragsurkunden, die seine Unterschrift enthielten, und die Angaben des damaligen Leiters der Zulassungsstelle, des Zeugen CJ.  , gestützt werden, für glaubhaft. Keine Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten A. weckt der Bericht BR. zu A. s Bemühungen, ihn für die Tatbegehung zu gewinnen. Diesbezüglich hat BR. – insoweit noch übereinstimmend mit der zuletzt geständigen Einlassung des Angeklagten – ausgesagt, A. habe ihm in Aussicht gestellt, er könne durch den Auftritt als Verkäufer 250.000 EUR „verdienen“, werde aber für den „k.A. – korrekten Abzug“ zum Nachteil der Käuferin für einige Zeit „abgehen“, d.h. inhaftiert werden; A. habe 50.000 EUR für sich verlangt. Weiter gab er indes an, A. habe ihn „beschissen“, denn der sei in Wirklichkeit nur darauf aus gewesen, BP. zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu bewegen und habe niemals wirklich angenommen, dass es tatsächlich zu einer Zahlung kommen würde, was der ursprünglichen Einlassung des Angeklagten entspricht. Diese Angaben des Zeugen beruhten indes, wie er auch einräumte, nicht auf seiner Wahrnehmung zum Zeitpunkt der Entwicklung des gemeinsamen Tatplans, sondern auf Schlüssen, die er erst nachträglich für sich aus dem Gang der Ereignisse gezogen hat.

75

d.

76

Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefonmitschnitte haben die Kammer davon überzeugt, dass die zuletzt genannte Folgerung BR. unzutreffend war und A. von Anfang an die Möglichkeit einer Zahlung erkannte und billigte. Die Mitschnitte von Gesprächen A. s mit Freunden und Geschäftspartnern lassen das Reifen des Tatplans und seinen Inhalt deutlich erkennen:

77

In einem Telefonat mit einem Freund (dem von der Kammer als Zeugen vernommenen CG.  ) am 12.12.20xx um 21:03 Uhr erörtert A. das Schreiben des Rechtsanwalts der Fa. BQ.. Er erzählt CG.  , dass „theoretisch ein mündlicher Kaufvertrag“ von BJ.geschlossen worden sei, das könne der andere aber praktisch nicht beweisen, es stehe Aussage gegen Aussage. A. berichtet von Kunden, die so scharf auf ein bestimmtes Auto gewesen seien, dass sie von sich aus den vollen Kaufpreis überwiesen hätten. Er entwickelt dann den Gedanken, das Fahrzeug sei ja als Privatverkauf inseriert gewesen, er könne als Verkäufer BR. präsentieren, was er als „kA, korrekten Abzug“ bezeichnet, eine Wendung, die auch der Zeuge BR. bei seiner Vernehmung durch die Kammer gebrauchte (s.o.). Vorerst bezeichnet A. diese Idee nur als Option für den Fall, dass der (sc. BP./Rechtsanwalt) weiter Stress macht.

78

A. hatte demnach schon die Erfahrung gemacht, dass spontane Kaufpreiszahlungen durchaus vorkamen, wenn sich Kunden dadurch ein bestimmtes Auto sichern wollten. Die Kammer schließt daraus, dass er dies auch hier für möglich hielt.

79

Am nächsten Tag telefoniert A. um 12:57 Uhr mit dem Angeklagten B.  . Jetzt bezeichnet er die obige „Idee“ schon als „Plan“. Er kündigt an: „Das mach' ich, kein Witz. Der will mich ficken, ich fick' den. Fick' nie 'nen Ficker.“

80

Am 14.12.20xx telefoniert A. um 13:51 Uhr erneut mit CG.  . Er berichtet zunächst, dass er den BP. nun für 378.000 EUR verkauft habe. Die Geschichte mit dem Rechtsanwalt (sc. von Fa. BQ.) gehe ihm aber „auf den Sack“. Für den habe er sich was überlegt, er werde dem einen Kaufvertrag schicken mit BR. als Verkäufer. Er habe das mit BR.  (das ist der Spitzname BR.) schon besprochen und ihm gesagt, es könne sein, dass er dafür für ein Jahr abgehe. BR. habe geantwortet, für das Geld würde er das machen. A. habe 50.000 EUR für sich beansprucht. Er berichtet weiter, dass er Geld benötige, weil er das CK.  ausbauen wolle, eine Steuernachzahlung habe und umziehen wolle. Außerdem müsse er in sein Haus in V. noch investieren. Kurz darauf spricht er erneut mit CG.  und erörtert mit diesem, ob es eine bestimmte Summe gebe, ab der die Banken Einzahlungen dem Finanzamt melden müssten. Auch diese Überlegungen zeigen, dass er eine Zahlung nicht für ausgeschlossen hielt.

81

Am Morgen des 15.12.20xx spricht A. mit CL.  , einem Geschäftspartner aus CM.  (dem Lieferanten des BP. xxx., dessen Verkauf Gegenstand des nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatvorwurfs zu Ziffer 1. der Anklage war). Er erzählt ihm, dass es Theater mit dem BP. GT gebe. Ein Interessent glaube, einen Kaufvertrag zu haben; A. werde dem das so drehen, dass der keine Chance habe. Er habe einen „Spezialagenten“, einen „Hartz-IVer“, der habe gestern einen Vertrag gefaxt, 299.500 EUR zahlbar bis Dienstag. Er erzählt auch CL.  davon, dass BR. „bei dem Geld“ bereit sei, für zwölf Monate „abzugehen“. Auf CL.s  Nachfrage, ob er glaube, dass der (sc. Interessent) zahlen werde, erwidert A. , das müsse der, sonst bekomme er das Auto sowieso nicht. Und wenn der Dienstag überwiesen habe, tja, dann habe er mal einen teuren Denkzettel verpasst bekommen. Der werde sich das nächste Mal überlegen, wenn er jemanden verklagen möchte. Auch dieser Gesprächsinhalt zeigt, dass A. die Zahlung für möglich hielt.

82

Am Abend des 15.12.20xx (20:44 Uhr) berichtet A. dem Zeugen CG.  am Telefon, dass die anderen (sc. die Leute von der Fa. BQ.) sich gemeldet hätten; sie würden morgen kommen, das Fahrzeug anschauen und eine Blitzüberweisung machen. BR. habe gesagt: „Ne, ist nicht, angucken – bezahlen!“

83

Nach Gutschrift des Kaufpreises am Vormittag des 16.12.20xx führt A. einige Gespräche, die seine Unzufriedenheit mit der Handhabung der Angelegenheit durch BR. erkennen lassen. In einem Telefonat mit CN.  , einem Mitarbeiter der Fa. C. um 11:06 Uhr erfährt A. , dass BR. „nicht rausgeht, der Asi“. Um 13:49 Uhr erreicht er BR. und macht ihm Vorhaltungen wegen seines unprofessionellen Verhaltens. Um 15:28 Uhr berichtet A. in ärgerlichem Tonfall dem Angeklagten B.  , BR. sei „voll verstrahlt“ in die Bank gegangen, mit dem könne man gar nichts anfangen, null. Seine Pupillen seien groß gewesen, er habe eine kunterbunte Jacke und ein Cappy getragen, seine Freundin laufe herum wie eine Nutte, mit so einem Netz oberhalb der Strümpfe. Die in der Bank hätten ihn weggeschickt, er solle Donnerstag wiederkommen. A. regt sich darüber auf, dass BR. auch nicht in der V. gewesen sei, die Unterlagen für eine online-Überweisung herbeizuschaffen. Als A. ihn zuhause aufgesucht habe, habe der mit seiner Freundin im Bett gelegen. A. habe ihn gefragt: „Was machst Du hier?“ Er äfft BR. nach: „Ja, Bruder, die haben gesagt, wir müssen Donnerstag wiederkommen“. Er habe darauf gesagt: „Du musst jetzt zur Bank fahren, und los, Attacke.“ Um 16:19 Uhr erzählt A. BJ. Ähnliches über BR. Auftreten; die Bank habe nun die Vorlage des Kaufvertrages verlangt. Er äußert Zweifel, dass es noch zur Auszahlung kommen wird und schimpft laut über BR. und dessen Freundin.

84

Mit einigem zeitlichen Abstand teilt BR. A. am 16.01.20xx mit, dass er wie versprochen das Geld an Fa. BQ. habe zurückgehen lassen, das Finanzamt habe aber 15.000 EUR „abrasiert“, was A. als „Gottes Strafe“ bezeichnet, eine Wendung, die er auch bei einem Telefonat mit B.  am 19.01.20xx für den der Fa. BQ. verbliebenen wirtschaftlichen Schaden verwendet.

85

e.

86

Auch der Zeuge CG.  bestätigte, dass A. sich seinerzeit maßlos über BP. aufgeregt habe. Dann habe er berichtet, dass er BR. eingeschaltet habe; der habe dem BP. gesagt: „Überweis erstmal das Geld, sonst geht das Tor nicht auf.“ A. habe ihm (CG.  ) gegenüber erhebliche Zweifel geäußert, ob eine Zahlung erfolgen werde, habe aber auch davon gesprochen, dass er dann 50.000 EUR haben wolle, falls es klappt. Seiner Einschätzung nach sei A. aber eher nicht davon ausgegangen, dass eine Zahlung erfolgen werde.

87

Aus diesen Gesprächen schließt die Kammer, dass A. zunächst vor allem einen Weg suchte, die Fa. BQ. von der Durchsetzung ihres berechtigten Anspruchs auf Erfüllung des mündlichen Kaufvertrages abzuhalten, aber schnell erkannte, dass der Einsatz eines vorgeschobenen Verkäufers das Potential barg, zusätzlich den Kaufpreis bzw. einen beträchtlichen Teil davon zu erhalten, was er aus Verärgerung und mit dem Ziel einer „Bestrafung“ des Zeugen BP. für dessen Drohung mit Schadenersatzansprüchen auch billigte. Bei der Präsentation von BR. als Käufer durch Übersendung des auf ihn lautenden Kaufvertrages am 14.12.20xx nahm A. also billigend in Kauf, dass die Fa. BQ. ohne Aussicht auf Erhalt der Gegenleistung den Kaufpreis zahlen könnte. Die von dem Zeugen CG.  geschilderten Zweifel bei A. stellen sich für die Kammer nicht als Überzeugung davon dar, dass die geforderte Zahlung ausbleiben werde; sie stehen somit auch der Folgerung nicht entgegen, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung eine irrtumsbedingte Zahlung für möglich, wenn auch nicht sehr wahrscheinlich, hielt.

88

2.

89

Die Feststellungen zu Fall 5 der Anklage beruhen auf der - zuletzt (teil-)geständigen - Einlassung des Angeklagten A. , auf den Aussagen der Zeugen BV., BP., BM., BK., CO.  , CP.  , BF., CQ.  und CR.  , auf in Augenschein genommenen Lichtbildern des Fahrzeugs vor, während und nach der Reparatur, auf verlesenen Urkunden und den Gutachten der Sachverständigen BD. und CS.  sowie Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung.

90

Zu diesem Anklagevorwurf hat der Angeklagte A. sich zunächst wie folgt eingelassen: Er habe den BP. AV.  als privates Anlageobjekt Ende 20xx mit einem Unfallschaden (mit Anstoß an der Front und an der linken Seite) für 103.000 EUR über eine Restwertbörse erworben. Von einem weiteren Unfall im Jahr 20xx habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe (bei Ausführung in einer freien Werkstatt) grob mit einem Reparaturaufwand von 100.000 EUR kalkuliert und sei in Anbetracht des Fahrzeugzustandes und der recht hohen Fahrleistung davon ausgegangen, das Fahrzeug für etwa 250.000 EUR weiterveräußern zu können. Er habe es dann bei einem Unternehmen in BG. aufbereiten lassen. Den Fortgang der Arbeiten habe er gelegentlich in Augenschein genommen, die erforderlichen Ersatzteile zumeist selbst besorgt. Das Fahrzeug sei entgegen seiner ursprünglichen Erwartung erst 20xx fertig geworden. Er habe die Reparatur, die tatsächlich über 100.000 EUR gekostet habe, für fachgerecht erachtet, obwohl der bei dem Unfall zerkratzte Heckdiffusor aus Carbon nur mit einer Folie in Carbonoptik überklebt worden sei; ein Austausch dieses nur optisch beschädigten Teils hätte aber Materialkosten von weiteren 30.000 bis 40.000 EUR aufgeworfen. Bei einer Probefahrt sei der – vom TÜV ohne Beanstandung abgenommene – Wagen gut gelaufen. U. dieses Typs in perfektem Zustand mit geringer Laufleistung seien damals zu Preisen von über einer Million Euro gehandelt worden, andere hätten immer noch um 500.000 EUR gelegen. Er habe den AV.  dann wegen der hohen Laufleistung und der Unfallbeschädigung zunächst für 299.500 EUR im Internet angeboten, aber anhand des großen Interesses schnell gemerkt, dass er einen höheren Preis erzielen könne. Daher habe er das erste Inserat löschen und den Wagen noch einmal für 380.000 EUR einstellen lassen. Man habe dabei den reparierten Unfallschaden an der Front und linken Seite angegeben; einen Heckschaden – nämlich einen durch einen Anstoß am Heck verursachten Schaden – habe es entgegen der Anklage nie gegeben. Der Anzeige seien neben Fotografien des reparierten Fahrzeugs auch sechs während der Reparaturarbeiten gefertigte Farbfotos beigefügt worden, nämlich die dem vorläufigen Gutachten des Sachverständigen BD. vom 29.03.20xx beigefügten Fotos Nr. 1 bis 6 (die die Kammer in Augenschein genommen hat). Das von dem Versicherer nach dem Unfall eingeholte Schadensgutachten, das mehr als 20 Fotografien des beschädigten Fahrzeugs enthielt, habe er nicht mehr gehabt. Der Zeuge BV. habe sich dann das Fahrzeug angesehen und es nach Besichtigung gekauft. BV. habe jedenfalls den Angeklagten A. nicht nach einem möglichen Heckschaden gefragt; ob er mit dem Angeklagten BJ.darüber gesprochen habe, wisse A. nicht. BV. sei aber – so sei es dem Angeklagten A. später berichtet worden – durchaus aufgefallen, dass der Heckdiffusor sich nicht im Originalzustand befand.

91

Später hat sich der Angeklagte A. aufgrund der Beweiswürdigung der Berufsrichter der Kammer in einem Arrestbeschluss gegen die Verfallsbeteiligte E. zusammengefasst wie folgt ergänzend eingelassen: Der in der Akte befindliche PET-Materialschein sei nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen mit dem Zeugen BV. gewesen, sondern diesem erst später mit dem Fahrzeug übergeben worden. Der Materialschein datiere im Übrigen von 20xx, also zu Beginn der Reparaturen und betreffe nur einen Teil der zur Instandsetzung beschafften Teile. Es gebe noch weitere Belege von der Fa. BP., der Zeuge BV. habe vor Vertragsschluss aber weder danach noch nach dem Schadensgutachten gefragt, sondern nur nach dem Serviceheft und den Fahrzeugpapieren. Hinsichtlich des zerkratzten Heckdiffusors habe man sich zu einer von drei denkbaren Instandsetzungsmöglichkeiten – Ersetzen, Lackieren oder Überkleben – entschieden; mit einer Verschleierung der Beschädigung habe das nichts zu tun. Der Angeklagte legte zur Veranschaulichung drei Carbonstücke vor (eines, das sich nach seinen Angaben im Originalzustand befand und eine glänzende dunkle Oberfläche aufwies, eines mit einer etwas stumpfer glänzenden Folie im Carbonlook überklebt und eines mit einer matten dunklen Lackierung), die die Kammer in Augenschein genommen hat.

92

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlungstermin hat der Angeklagte A. zur Reparatur des beschädigten hinteren linken Aggregateträgers angegeben, er habe sich zunächst an die Firma CT.  in BI. gewandt und dort mit einem Herrn BM. gesprochen. Der habe sich das Bauteil angesehen und ihn an die Firma CP.  Carbon verwiesen, die sich mit Kohlefaserbauteilen befasse und Zulieferer der Firma BP. sei. Er habe dann diese Firma kontaktiert und mit einer Sekretärin telefoniert. Das Bauteil sei dorthin geschickt worden. Nach etwa zwei Wochen habe er die Rückmeldung erhalten, das Teil könne repariert werden. Den Reparaturauftrag habe er als Geschäftsführer der Firma AQ. CU.  erteilt. Seine Ansprechpartnerin habe ihm berichtet, der Chef der Firma CP.  Carbon habe sich das Bauteil angesehen und sich auch um die Reparatur gekümmert. Man sei in der Firma stolz auf das Ergebnis. A. habe eine Rechnung über 5.250 EUR netto erhalten.

93

Am letzten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte sich schließlich dahin eingelassen, dass er mit BJ. besprochen habe, dass dieser bei Verkaufsverhandlungen mit dem Zeugen BV. offenbaren sollte, dass das Fahrzeug einen Unfall hatte und nicht in einer BP.-Werkstatt repariert worden sei; er sollte auch sechs Fotografien zur Verfügung stellen. Er habe ihn nicht angewiesen, von sich aus Details zu dem Aggregateträger und den Unterbodenplatten zu machen. Dabei sei A. davon ausgegangen, dass BJ.(obwohl umfassend mit allen Reparaturschritten vertraut) ungefragt keine Angaben zu möglichen Schäden an  dem Aggregateträger und den Unterbodenplatten machen würde, und er habe auch billigend in Kauf genommen, dass die Kaufinteressenten den wahren Umfang des Schadens und der Reparaturen nicht erfahren würden, wenn sie keine konkreten Fragen stellten. Als Privatverkäufer habe er sich nicht gehalten gesehen, diese Informationen ungefragt preiszugeben.

94

Die Angaben des Angeklagten hat die übrige Beweisaufnahme teils bestätigt, teils widerlegt. Im Einzelnen:

95

a.

96

Glaubhaft erscheint der Kammer die Schilderung zum Ablauf der (privaten) Anschaffung des Fahrzeugs durch den Angeklagten A. zu einem Preis von rund 103.000 EUR über eine Restwertbörse. Sie wird auch gestützt durch den Bericht des Zeugen CQ.  , der das Fahrzeug im Auftrag des Versicherers des Voreigentümers begutachtet hatte und der die Abgabe eines Restwertgebots in dieser Höhe (genauer: 103.510 EUR) durch A. s damalige Firma, die R. , bestätigen konnte. Auf den glaubhaften Angaben dieses Zeugen und den von ihm bei der Gutachtenerstellung gefertigten Schadensbildern (sowie dem weiter unten erörterten Gutachten des Sachverständigen BD.) beruhen auch die Feststellungen der Kammer zu dem Schadensbild an dem Fahrzeug.

97

b.

98

Die Feststellungen zu dem Reparaturvorgang, insbesondere bei der Fa. BE. GmbH, beruhen insbesondere auf den Angaben des Zeugen BF., soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte. Der Zeuge hat die Auftragserteilung und den Ablauf im Wesentlichen wie von A. dargestellt bestätigt. A. habe zwar ihn mit der Reparatur betraut, die Ersatzteile aber selbst besorgt. Die dazu beschafften Achsteile seien neu gewesen, alles Übrige gebraucht. Das Fahrzeug habe einen Schaden an der Front und der linken Seite gehabt; das Rad hinten links sei abgeknickt gewesen. Der Zeuge räumte ein, über keine große Erfahrung bei der Reparatur von U. in Carbon-Bauweise verfügt zu haben. Er habe den Angeklagten sofort darauf hingewiesen, das Hinterrad nicht reparieren zu können. Der Fahrschemel für die Hinterradaufhängung sei dann von einem Unternehmen in CV. instandgesetzt worden, die auch CW. repariere (auf Vorhalt: es handele sich um das auf Bl. 281-283 der Fallakte 20 abgebildete Teil). BF. habe keine Vermessung der Achsgeometrie vorgenommen, es sei vereinbart gewesen, dass der Angeklagte A. das selbst tun sollte. Der Zeuge gab glaubhaft an, er habe für die Reparaturarbeiten einen Arbeitslohn von etwa 20.000 EUR erhalten. Nicht überzeugend war allerdings seine Darstellung der Materialkosten. Insoweit hat er angegeben, die erforderlichen Ersatzteile habe A. beschafft; sie hätten zusammen über 100.000 EUR gekostet. Auf Nachfrage der Kammer war er aber allenfalls ansatzweise in der V. , diesen Betrag mit Angaben zu den von ihm verbauten Teilen zu unterlegen. Er gab an, die Stoßstange, die aus CX. gekommen sei, habe 10.000 EUR gekostet, der Kotflügel bzw. Schweller 5.000 bis 6.000 EUR und der Fahrschemel mehr als 20.000 EUR. Zudem seien neue Achsteile verbaut worden, deren Preis er aber nicht nannte, sowie ein gebrauchter Außenspiegel. Selbst wenn man die weiteren von A. benannten Teile wie Frontscheinwerfer (gebraucht), Spoilerlippe (gebraucht), Manschette für die Antriebswelle (neu), Scheinwerferreinigungsdüsen (neu) und Kühler hinzunimmt, wird die von BF. genannte Summe nicht erreicht. Hinzu kommt, dass es sich bei dem von BF. genannten „Fahrschemel“ für 20.000 EUR um den Aggregateträger handelt, der überhaupt nicht ersetzt, sondern lediglich - nach der verlesenen Rechnung der Fa. CP.  Carbon für 5.250 EUR - repariert wurde. Nicht glaubhaft ist auch, dass allein der gebrauchte Stoßfänger (der nach den Feststellungen des Sachverständigen BD. beschädigt war, s.u.) 10.000 EUR gekostet haben soll. Nach den von dem Sachverständigen BD. kalkulierten und bei der Fa. BP. ermittelten Materialpreisen kostet eine neue Stoßfängerverkleidung für den Fahrzeugtyp nur 5.500 EUR. Die Kammer geht davon, dass A. den Wert des zugekauften Materials auch gegenüber BF. übertrieben hat. BF. hat insoweit glaubhaft angegeben, in die Beschaffung dieser Teile nicht involviert gewesen zu sein, er hatte daher keinen Grund, A. s Angaben zu überprüfen oder zu hinterfragen.

99

Tatsächlich ist die Kammer davon überzeugt, dass der Materialaufwand bei der Reparatur sich (einschließlich Reparatur des Aggregateträgers) auf allenfalls 40.000 EUR beschränkte. Dies ergibt sich aus einer Schätzung, die auf den von dem Zeugen BF. genannten Preisen für Stoßfänger, Schweller und Kotflügel (soweit nachvollziehbar, s.o.), einem PET-Materialschein mit Teilen für rund 15.000 EUR (Scheinwerfer, Luftführung, Lüftung und Spiegel) und den von dem Sachverständigen BD. mitgeteilten Neupreisen für diese Teile sowie Frontscheinwerfer, Kühler und Spoilerlippe beruht (wobei für Gebrauchtteile ggf. ein Abschlag von einem Drittel im Vergleich zum Listenpreis angesetzt wurde):

100

Stoßfänger:                            3.700 EUR

101

Kotflügel und Schweller              6.000 EUR

102

PET-Schein                            15.000 EUR

103

Scheinwerfer                            1.000 EUR

104

Kühler                                          4.000 EUR

105

Spoilerlippe                            1.000 EUR

106

Außenspiegel                            1.000 EUR

107

Aggregateträger                            6.000 EUR

108

Nicht erfasste Kleinteile (~5 %)              1.900 EUR

109

Zusammen                            38.900 EUR

110

Dafür, dass der Aufwand nicht größer war als von der Kammer geschätzt, spricht auch ein Telefonat des über den Reparaturvorgang nach der Einlassung des Angeklagten A. voll informierten früheren Mitangeklagten BJ. vom 12.12.20xx, 17:49 Uhr, in dem dieser angibt, sie hätten das Auto für 40.000 EUR repariert.

111

Was die Reparatur des hinteren linken Aggregateträgers betrifft, so haben die Zeugen BM., BK., CO.  und CP.  die Darstellung des Angeklagten zum Reparaturweg im Wesentlichen bestätigt. Bei dem Zeugen BK. handelt es sich um den Stiefsohn des früheren Mitangeklagten BJ.. Der Zeuge BK. gab an, er sei damals bei der Firma CT.  beschäftigt gewesen; BJ.habe ihn gebeten, den Aggregateträger dort einmal auf Reparaturwürdigkeit überprüfen zu lassen, was er auch (u.a. durch BM. und CO.  ) getan habe. Auf deren Empfehlung sei das Teil dann zur Fa. CP.  Carbon geschickt worden. Dort wurde es – wie der Zeuge CP.  bestätigte – als reparaturwürdig angesehen und in der festgestellten Weise instandgesetzt. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben dieser Zeugen.

112

c.

113

Die Feststellungen zu den Verkaufsverhandlungen mit BV. beruhen auf dessen im Wesentlichen glaubhaften Angaben. Der Zeuge BV. hat bei seiner Vernehmung durch die Kammer angegeben, er sei Vermögensberater. Privat investiere er gemeinsam mit seinem Partner und Geldgeber BW. aus Leidenschaft in teure AU., insbesondere der Marke BP., die dann in der von BW. betriebenen Werkstatt ggf. zum gewinnbringenden Weiterverkauf aufbereitet würden. Er habe für sich selbst schon etwa 20 CY. gekauft, bei weiteren ca. 100 U. habe er in seiner Funktion als Vermögensberater Kunden mit seinen über die Jahre erworbenen Kenntnissen bei der Anschaffung unterstützt. Einige Zeit vor dem AO. bei dem Angeklagten A. habe er auch einmal einen AV.  gefahren. Auf die Anzeige des Angeklagten im Internet sei er nach Deutschland gereist und habe sich das Fahrzeug angesehen. Er habe zunächst mit dem Angeklagten BJ., später auch mit dem Angeklagten A. gesprochen. BJ.habe gesagt, das Fahrzeug habe einen leichten Unfallschaden (vorne und an der linken Seite) gehabt. Was für ein Unfall das genau gewesen sei, wisse er – BJ.– nicht; das Fahrzeug sei wohl über ein Feld gefahren; jedenfalls seien die Schäden durch Austausch einzelner Karosserieteile und Neulackierung vollständig beseitigt worden. Auf Nachfrage des Zeugen nach weiteren Schäden habe BJ.gesagt, es gäbe keine, das Fahrzeug sei TÜV-geprüft. A. , der im Laufe des Gesprächs dazu gekommen sei, habe ihm dasselbe gesagt. Der Zeuge habe vor Vertragsschluss eine Liste mit Austauschteilen (auf Vorhalt: die in der Hauptverhandlung verlesene Liste auf Bl. 52 der Fallakte 20) sowie vier Fotos von den Reparaturarbeiten erhalten. Der Zeuge räumte ein, dass ihm augenscheinliche Mängel der Reparatur aufgefallen seien: die Lackierung sei „nicht top“ gewesen, die Felgen zerkratzt, am Heck habe das AV.  -Logo gefehlt. Da es seinerzeit aber schwierig gewesen sei, ein solches Fahrzeug unter 400.000 EUR zu finden, habe er sich gleichwohl zum Kauf entschlossen; er habe in Kauf genommen, 50.000 bis 60.000 EUR in die weitere Aufbereitung zu investieren, und erwartet, das Fahrzeug dann immer noch mit Gewinn verkaufen zu können. Tatsächlich erziele auch ein (gut) reparierter AV.  inzwischen über 600.000 EUR. Für den Marktwert sei die Nähe des Fahrzeugs zum Original-Auslieferungszustand ein wichtiger Faktor; wichtig sei also etwa eine geringe Laufleistung, das Vorhandensein der Originalausstattung (Bordbuch, Kofferset etc.). Es habe sich dann aber nach Vorstellung bei der Fa. BP. in I. ein struktureller Schaden am Fahrgestell gezeigt, dessen Beseitigung einen Kostenaufwand von etwa 200.000 EUR erfordert hätte. Soweit er bei der Polizei einen Kostenvoranschlag über eine Summe von weit über 300.000 EUR eingereicht habe, seien darin in großem Umfang auch Arbeiten zur Beseitigung solcher Mängel enthalten, die er beim Kauf gekannt oder jedenfalls erwartet hatte.

114

Die Kammer verkennt nicht, dass die Aussage des Zeugen, der über einen Rechtsanwalt auch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten A. verfolgt, nicht frei von Ungenauigkeiten war, zudem von einer spürbaren Empörung getragen war, die mit fortschreitender Dauer der Vernehmung und besonders bei intensiver Befragung durch die Verteidigung noch wuchs und in einem gewissen Widerspruch zu dem von dem Zeugen beschriebenen eigenen Verhalten stand. Die Aussage stimmte aber im Wesentlichen mit den Angaben des Zeugen bei seiner polizeilichen Vernehmung am 24.03.20xx überein, die die Kammer durch Verlesung der Niederschrift und die Anhörung des Vernehmungsbeamten, KHK CZ. , eingeführt hat. Abweichend von der polizeilichen Aussage waren die Angaben des Zeugen zu einem Heckschaden. Hier wurde der Zeuge im Laufe der mehrstündigen Befragung durch die Kammer immer unsicherer, was den genauen Inhalt der Verkaufsgespräche betraf. Während er zunächst - wie bei der Polizei - angab, er habe den Angeklagten BJ.auch konkret nach einem Schaden am Heck befragt, weil ihm die Neulackierung dort aufgefallen sei, dieser habe einen solchen aber verneint, relativierte er auf wiederholtes weiteres Befragen diese Aussage zunächst: er sei sich nicht sicher, ob es so gewesen sei. Schließlich erklärte er auf weiteres Insistieren der Verteidigung, über einen Heckschaden sei wohl nicht ausdrücklich gesprochen worden. Die Abweichung von seinen Angaben bei der Polizei in diesem Punkt konnte er auf Vorhalt nicht erklären; der Vorhalt führte auch nicht zu besserer Erinnerung. Der Kammer scheint die Verunsicherung des Zeugen indes erklärlich: Der Zeuge hat auch - viel allgemeiner - bekundet, er habe BJ., da er an dem Fahrzeug nur eine (mangels Hebebühne zudem eingeschränkte) Sichtprüfung habe vornehmen können, nach weiteren Schäden und Mängeln befragt, die dieser mit der Bemerkung verneint habe, das Fahrzeug sei vom TÜV ohne Beanstandung abgenommen worden. Da sich später die aus seiner Sicht entscheidenden struktureller Mängel an der Hinterachse und damit im Heckbereich zeigten, hat der Zeuge seine Nachfrage als konkret auf diesen Bereich bezogen in Erinnerung behalten bzw. sich dies im Lichte seiner späteren Erkenntnisse unbewusst so zurechtgelegt.

115

Der Zeuge hat eine Reihe von Details geschildert, die seine Angaben plastisch und nachvollziehbar erscheinen ließen, wie etwa die Bemerkung über den TÜV, die Begründung, die BJ.dafür lieferte, dass das Fahrzeug nicht auf einer „normalen“ Hebebühne überprüft werden konnte (zu geringe Bodenfreiheit und damit die Gefahr einer Beschädigung), eine telefonische Rücksprache mit BW..

116

Trotz seiner spürbaren Verärgerung über die Täuschung durch BJ.und A. hat die Kammer bei dem Zeugen keine besonders ausgeprägte Belastungstendenz bemerkt. Er ließ vielmehr eine naheliegende Gelegenheit, den Angeklagten stärker zu belasten aus, als er dessen Rolle bei dem Verkaufsgespräch beschrieb; er gab dazu an, dass der Angeklagte A. erst am Ende der Verhandlungen für einige Minuten dazu gekommen sei und dabei noch durch ein Telefonat abgelenkt worden sei . Zudem räumte BV. auch eigenes Fehlverhalten ein, indem er auf Vorhalt einer E-Mail zugab, im Verlauf der Verhandlungen über die Rückabwicklung des Kaufs wahrheitswidrig die Vornahme von Reparaturmaßnahmen behauptet zu haben, die er noch gar nicht durchgeführt habe . Er gab auch an, dass es ihm gelungen sei , das Fahrzeug schließlich zu einem Preis von insgesamt etwa 430.000 EUR weiterzuveräußern. Dies räumte er ein, obwohl er damit rechnen musste, dass ein Gericht dies als Entfallen des ihm entstandenen Vermögensschadens betrachten mochte und er Gefahr lief, durch diese Angaben die von ihm verfolgten zivilrechtlichen Ansprüche zu konterkarieren. Der Zeuge hat auch von Anfang an klargestellt, dass er einige Mängel der Reparatur sogleich bemerkt und in seine Kaufentscheidung einkalkuliert habe. Er hat deutlich gemacht, dass er bei Kenntnis der unsachgemäßen Reparaturen am Fahrwerk und am Unterboden von dem Kauf Abstand genommen hätte, da er angesichts der von ihm erhofften Wertentwicklung und des realistisch erwartbaren Verkaufserlöses einen weiteren Reparaturaufwand von 50.000 bis 60.000 EUR als vertretbar angesehen, aber damit gerechnet habe , in etwa diese Summe bereits in die Beseitigung der von ihm erkannten Mängel investieren zu müssen. Selbst dies sei aber schon ein gewisses Risiko gewesen. Bei weiteren Mängeln hätte er von dem Kauf Abstand genommen. Diese wirtschaftlichen Erwägungen scheinen der Kammer plausibel und nachvollziehbar, sie hat keine Zweifel daran, dass der Zeuge sich bei Kenntnis des wahren Schadens- und Reparaturumfangs nicht zum Kauf entschlossen hätte.

117

Dass er bei der Beurteilung eigenen und fremden Verhaltens offensichtlich zweierlei Maß anlegte - er zeigte sich sehr empört darüber, dass die Angeklagten ihn auf die strukturelle Beschädigung am Chassis (nämlich die linke hintere Radaufhängung) nicht aufmerksam gemacht hatten, gab aber zugleich an, er habe das Fahrzeug schließlich (nach Reparaturen zum Gesamtpreis von rund 15.000 EUR) für 425.000 EUR weiterverkauft, ohne selbst den Käufer auf diese Beschädigung hinzuweisen, da er sich zu einem solchen Hinweis nicht verpflichtet gesehen habe - stellt einen Widerspruch nur in der Haltung des Zeugen, nicht im Inhalt seiner Aussage dar und gebietet keine andere Beurteilung seiner Angaben.

118

Die Kammer hat sich aus diesen Gründen davon überzeugt, dass die Täuschung des Zeugen nicht nur - wie der Angeklagte eingeräumt hat - in dem Unterlassen der ungefragten Offenbarung des Schadensumfangs lag, sondern in der aktiven Täuschung darüber durch die Angaben von BJ. und die Steuerung der Art und Weise der Fahrzeugbesichtigung (keine Probefahrt, keine Hebebühne) durch den Angeklagten A. . Die Angabe des Angeklagten, er habe BJ.nur gesagt, er solle den wahren Umfang der Reparatur nur auf Nachfrage offenlegen, und dabei (lediglich) in Kauf genommen, dass BV. ohne eine entsprechende Nachfrage keine Kenntnis davon erlangen würde, ist nicht glaubhaft. Dass A. seinem Verkaufsleiter Vorgaben zu einer aktiven Täuschung erteilt hat, schließt die Kammer aus den Gesamtumständen: er war der Geschäftsführer des Unternehmens und hatte privat in ein ungewöhnlich teures Fahrzeug investiert; aufgrund der langen Reparaturdauer, über die er verärgert war, wie die Telefonüberwachung zeigt (etwa ein Gespräch zwischen A. und CL.  am 15.12.20xx, 8:44 Uhr), war eine so nicht vorgesehene Bindung seines von Freunden und Verwandten geliehenen Kapitals eingetreten. Er benötigte, wie er seinem Bekannten CG.  erzählte, Geldmittel für den Ausbau seines Geschäfts, einen Umzug und andere Zwecke. In dieser Situation hätte der Angeklagte, wie die Kammer ihn einschätzt, die Abwicklung des Verkaufs nicht einfach dem Zufall in Person des früheren Mitangeklagten BJ.überlassen, sondern selbst eine Strategie zur optimalen Verwertung des Fahrzeugs entwickelt und durch Vorgaben an seine Mitarbeiter umgesetzt. Dass BJ.bei dem AV. keinerlei Entscheidungsspielraum hatte, zeigt etwa der Umstand, dass er bei den Verhandlungen mit BP. bei einem Kaufpreis von beinahe 300.000 EUR nicht einmal einen Nachlass von 500 EUR (also 0,17 %) ohne vorherige Nachfrage bei A. gewähren konnte. A. griff auch sonst in die Verhandlungen ein, etwa indem er BJ.genau instruierte, welche Formulierung er zur Schadensbeschreibung in den schriftlichen Vertrag einzusetzen habe (Telefonat am 13.12.20xx, 10:07 Uhr, aus dem sich auch ergibt, dass A. BJ.die Gewährung eines Nachlasses von 379.000 EUR auf 378.000 EUR - 0,26% - für Fa. BU. ebenfalls hatte genehmigen müssen). Die Kammer hat daher keinerlei Zweifel daran, dass auch die den Verkaufspreis in weitaus größerem Maße beeinflussende Entscheidung darüber, welche Informationen BJ.– von sich aus oder auf Nachfrage – Interessenten zu Schaden und Reparatur an dem Fahrzeug zu erteilen hatte, von A. getroffen und BJ.mitgeteilt wurde, und zwar bereits im Vorfeld der Verhandlungen.

119

f.

120

Die Feststellungen zu Umfang und Inhalt der durchgeführten Reparatur, deren Qualität und zum Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufs beruhen im Kern auf den Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. BD. und Dipl. Ing. CS.  .

121

Der Sachverständige BD. ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kfz-Schäden und –Bewertung. Er hat zunächst die Besonderheiten der Konstruktion und des Materials des AV., seine Markteinführung, wesentliche Ausstattung usw. wie festgestellt dargestellt; dies wurde auch vom Sachverständigen CS.  bestätigt. Zu dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug hat der Sachverständige BD. zusammengefasst ausgeführt: Er habe das Fahrzeug, das bereits 20xx einen (vollständig beseitigten) Unfallschaden erlitten habe und dessen derzeitiger Standort unbekannt sei, nicht selbst in Augenschein nehmen können und das Gutachten daher auf der Grundlage der - von der Kammer durch Inaugenscheinnahme eingeführten - Lichtbilddokumentation erstellt. Er hat den Zustand vor und nach der von A. veranlassten Reparatur anhand der dem Gutachten beigefügten Lichtbilder wie festgestellt beschrieben. Nach seiner auf dieser Erkenntnisgrundlage gewonnenen Einschätzung seien die Reparaturen überwiegend nicht fachgerecht ausgeführt worden. So sei im Bereich der vorderen linken Fahrzeugecke die Stoßfängerverkleidung leicht wellig, der Kotflügel weise eine unregelmäßig ausgeformte Kante auf, die Radlaufkante sei nicht korrekt aufgebaut. Zwischen Stoßfänger und Kotflügelspitze zeige sich ein stark unregelmäßiger Spalt. An der vorderen rechten Luftführung seien Verformungen verblieben, auch der Kühler weise solche Verformungen auf. An der hinteren linken Seitenwandverkleidung sei im vorderen Kantenbereich ein Riss verblieben. Die Beschädigungen an der hinteren linken Felge seien nicht beseitigt worden. An der mittleren und hinteren Unterbodenverkleidung sei die ursprüngliche Oberfläche lackiert und mit einer Folie in Carbonoptik überklebt worden, ebenso die Luftführung hinten links. Am hinteren linken Radträger (auf der Reifenseite) bestehe ein Verformungsschaden. Der hintere linke Aggregateträger sei nicht ordnungsgemäß instandgesetzt worden und weise deutliche Verformungen sowie eine Änderung der herstellerseitigen Achsgeometrie auf. Um das Fahrzeug in einen ordnungsgemäß reparierten Zustand zu versetzen, sei es erforderlich, die Stoßfängerverkleidung vorn, die Frontverkleidung einschließlich Kotflügel links und rechts, die Schwellerverkleidung links und die Seitenwandverkleidung links zu ersetzen. Ersetzt werden müssten auch die drei Elemente der Unterbodenverkleidung. Hier sei jedenfalls die vordere Unterbodenplatte „kaputtrepariert“ worden, d.h. infolge der schlechten Ausführung der Reparatur könne das Teil nun nicht mehr wiederhergestellt, sondern müsse ausgetauscht werden. Die vorderen Luftführungsteile seien zu erneuern, der hintere Aggregateträger nebst Achsaufhängung ebenfalls. Diese Arbeiten würden bei Ausführung in einer Fachwerkstatt Kosten von wenigstens 240.000 EUR inkl. USt. aufwerfen. Bei dieser Kalkulation habe er Stundensätze einer BP.-Fachwerkstatt (155 EUR / Stunde) und die Materialkosten, wie sich aus der Ersatzteildatenbank der AX. ergeben, zugrundegelegt. Der weit überwiegende Kostenfaktor seien die erforderlichen Ersatzteile, die er (jeweils inkl. USt.) mit rund 215.000 EUR gegenüber Arbeitskosten von rund 16.000 EUR und Lackierungskosten von rund 9.000 EUR angesetzt habe. Als die teuersten Ersatzteile stellte er den Aggregateträger für rund 40.000 EUR netto heraus sowie die drei großen Teile der Unterbodenverkleidung für zusammen 52.000 EUR netto.

122

Bei der Bewertung des Fahrzeugs in dem beschriebenen, schlecht reparierten Zustand habe der Sachverständige sich von folgenden Überlegungen leiten lassen: Es handele sich um ein Ausnahmefahrzeug, einen AW. mit hoher Wertdynamik, so dass die üblichen Fahrzeugtabellen nicht anwendbar seien, da das Fahrzeug dort nicht aufgeführt sei. Bei einem ursprünglichen Listenpreis von 450.000 EUR habe er für ein Fahrzeug mit vergleichsweise hoher Laufleistung (hier: über 50.000 km) und einem erheblichen, aber fachgerecht beseitigten Unfallschaden für März 20xx (den Zeitpunkt der Erstellung des vorläufigen schriftlichen Gutachtens) einen Wiederbeschaffungswert von rund 600.000 EUR ermittelt. Sodann habe er unter Auswertung des xxx.de-Archivs für Dezember 20xx für ein deutsches Fahrzeug ohne Vorschaden und mit einer Laufleistung unter 20.000 km einen durchschnittlichen Marktpreis von deutlich über 400.000 EUR feststellen können (was auch der Beobachtung des Zeugen BV. entspricht, s.o., sowie der Markteinschätzung des Zeugen CR.  , der im After-sales-Bereich im BB. BC. für diesen Fahrzeugtyp zuständig ist und daher einen Überblick über die Marktentwicklung hat). Schon die hohe Laufleistung führe zu einer Korrektur des Wertes auf rund 390.000 EUR, da dies für den hier einschlägigen Sammler- und Investorenmarkt ein wichtiges wertbildendes Kriterium sei. Ein fachgerecht beseitigter Vorschaden wie hier der aus dem Jahr 20xx führe zu einer weiteren Korrektur des Wertes um 3,5% auf ca. 375.000 EUR, es handele sich um den sog. merkantilen Minderwert, der einem Fahrzeug allein aufgrund der Tatsache anhafte, dass es (wenn auch fachgerecht) habe repariert werden müssen . Für den weiteren Schaden aus dem Jahr 20xx sei - bei fachgerechter Beseitigung - kein weiterer merkantiler Minderwert anzusetzen, da der Verlust des wertbildenden Faktors „Unfallfreiheit“ bereits zuvor eingetreten sei. Da die Reparatur aber eben nicht fachgerecht erfolgt sei, müsse der zur fachgerechten Aufbereitung erforderliche Reparaturaufwand von wenigstens 240.000 EUR abgesetzt werden, die ein potentieller Käufer investieren müsste. Somit sei unter Einpreisung einer gewissen, hier allerdings eher geringen Marge für die Durchführung der Reparaturen zu günstigeren Stundensätzen, etwa in einer freien Werkstatt, sowie eines Risikos für bisher unentdeckte weitere Schäden von einem Verkehrswert des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs im Zeitpunkt des Verkaufs an Fa. BU. von maximal 150.000 EUR auszugehen. Dabei habe er berücksichtigt, dass der Markt auf Beschädigungen an so sicherheits- und strukturrelevanten Bauteilen wie der Achsaufhängung und dem Aggregateträger besonders empfindlich reagiere, wenn diese nicht nach den Herstellervorgaben beseitigt würden. Gerade im Bereich des Fahrwerks, das aufgrund der hohen Motorleistung enorme Kräfte aufzunehmen habe, drohe bei einer Rekonstruktion, die nicht der unter zahlreichen Simulationen und Tests von BP. entwickelten Statik entspreche, das Entstehen von Härtespitzen mit der Folge, dass es zu Bruchstellen komme. Seiner erfahrungsbasierten Einschätzung nach sei der Privatmarkt für derart teure Sammlerfahrzeuge mit individuellen „Bastelarbeiten“ wie im vorliegenden Fall praktisch „tot“, ein Erwerb nur durch einen Fahrzeugaufbereiter plausibel. Selbst im Falle einer ordnungsgemäßen Reparatur des Aggregateträgers sei davon auszugehen, dass der Markt gegenüber einem Austausch des beschädigten tragenden Teils mit Preisabschlägen von 2.500 bis 5.000 EUR reagiert hätte.

123

Als weiteren Sachverständigen hat die Kammer den Leiter der Abteilung Motorsport Entwicklung bei der Firma BP., Herrn CS.  , gehört. Dieser führte aus, er sei maßgeblich an der Entwicklung des AV.  beteiligt und dabei insbesondere auch für das Reparaturkonzept zuständig gewesen. Die Kohlefaserelemente des Fahrzeugs hätten mehrere Funktionen: sie dienten einerseits dazu, Lasten über das Fahrwerk aufzunehmen, aber auch der Aufnahme aerodynamischer Lasten. Zudem sollen im Falle eines Unfalls/impact Kräfte in die Fahrzeugstruktur so eingeleitet werden, dass ein möglichst geringes Verlustrisiko entsteht. Ziel dieser Krafteinleitung in die umgebenden Carbonteile sei es, das sog. AY. als den Kern des Fahrzeugs und damit die Insassen zu schützen. Diese Funktion könnten die Teile aber nur in strukturell unbeschädigtem Zustand vollständig erfüllen. Im Falle einer Beschädigung eines Teils sei deshalb in mehreren Schritten zu prüfen, ob das Teil wiederhergestellt werden könne oder auszutauschen sei. Eine fachgerechte Reparatur könne im Grunde nur ein Unternehmen leisten, das über die erforderlichen Kenntnisse gerade der im Fahrzeug verwendeten Wabenstruktur der Kohlefaserteile verfüge. Es gebe nur zwei Firmen ( DA. und DB.), die von BP. zertifiziert seien und denen BP. – unter Geltung einer Geheimhaltungsabrede – das Fahrzeugmanual mit den erforderlichen technischen Informationen zur Verfügung gestellt habe. Nicht zertifizierte Unternehmen verfügten nicht über die für eine Reparatur erforderliche Infrastruktur; selbst wenn sie das notwendige Fachwissen hätten, einen solchen Reparaturprozess durchzuführen, könnten sie das nur mit einem enormen Aufwand, der die Kosten eines Ersatzteils (von etwa 40.000 EUR) weit übersteigen würde. Zu einem Preis von ca. 6.000 EUR sei das, vorsichtig formuliert, kaum vorstellbar. Aus seiner auf die Inaugenscheinnahme der Schadensfotografien gestützten Sicht habe an dem hinteren Aggregateträger ein lokaler Schaden vorgelegen; der linke Querlenker sei mitsamt dem Aluminiuminsert aus der Carbonstruktur ausgerissen; ein solches Schadensbild sei bisher noch bei keinem anderen Fahrzeug dieser Bauart bei BP. gemeldet worden. Im Rahmen der Entwicklung habe man ein ausgefeiltes Reparaturkonzept entwickelt; dieses schließe die Ausbesserung von Beschädigungen an dem Aggregateträger nicht schlechthin aus, sondern nur dann, wenn es zu Delaminationen an den Ankerpunkten des Aluminiuminserts gekommen sei, da dann die Tragfähigkeit des Bauteils nicht mehr gewährleistet werden könne. Im vorliegenden Fall hätte das Bauteil daher ersetzt werden müssen (das Insert sei ja vollständig ausgerissen); mit der auf dem Foto Nr. 61 der Anlage zum Gutachten BD. erkennbaren Komponente entspreche das Fahrzeug nicht mehr den Spezifikationen der Typengenehmigung des Kraftfahrtbundesamtes. Auch die Wiederherstellung der äußeren Bauteile sei an vielen Stellen nicht gut. Diese seien überwiegend für einen interessierten Laien bei einer äußeren Sichtkontrolle erkennbar, erst recht für einen Fachmann. Als nicht ohne weiteres, also etwa nur unter Einsatz einer Hebebühne und/oder nur mit entsprechendem Fachwissen, erkennbar benannte der Sachverständige CS.  die vordere Unterbodenverkleidung, die mit massiven Harzansammlungen schlecht ausgebessert und auszutauschen sei; Schäden an der Luftführung; Deformationen an der Radaufhängung sowie den hinteren Aggregateträger. Hinsichtlich des letzteren sei auf dem Foto Nr. 5 der Anlage zum Gutachten BD. zu erkennen, dass die Radstellung hinten links nicht serienmäßig sei.

124

Den plausiblen, nachvollziehbaren und von großem Sachverstand getragenen Ausführungen der beiden Sachverständigen schließt die Kammer sich nach eigener Prüfung in vollem Umfang an, zumal sie zum Teil durch weitere Erkenntnisquellen bestätigt werden. Hierher gehören nicht nur die bereits erwähnten Äußerungen der Zeugen CR.  und BV. zur Marktlage Ende 20xx, sondern auch die Angaben des sachverständigen Zeugen CQ.  , der berichtete, er habe den Wiederbeschaffungswert 20xx auf rund 290.000 EUR geschätzt, später habe es eine deutlich steigende Wertentwicklung gegeben. Er hat auch seine damalige Kalkulation des nach dem Unfall erforderlichen Reparaturaufwands auf rund 310.000 EUR geschildert, die – soweit sie dieselben Arbeiten berücksichtigte – in etwa der des Sachverständigen BD. entsprach. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte A. ein Privatgutachten hat einholen lassen, das im Ergebnis für August 20xx Restwertangebote für das Fahrzeug in dem von A. erzielten Zustand von 374.500 EUR und 310.000 EUR aufführt und darauf gestützt den Restwert mit 374.500 EUR angibt. Der Sachverständige BD. hat jedoch nachvollziehbar erläutert, dass dieses Spitzengebote aus seiner Sicht nicht dem seriösen Restwertmarkt zuzuordnen, sondern – ebenso wie Offerten von zehn EUR am anderen Ende der nachgewiesenen Skala – als spekulative Angebote während einer stark steigenden Wertentwicklung zu betrachten seien. Die Kammer hält im Anschluss an diese Einschätzung und in Anbetracht der rasanten Marktentwicklung einen Rückschluss von den beiden Höchstangeboten auf den Marktwert im Dezember 20xx für unmöglich, zumal schon das dritthöchste Angebot bei nur noch bei 175.000 EUR lag – und alle weiteren darunter.

125

Soweit die Verteidigung im Laufe der Hauptverhandlung argumentiert hat, die in dem Fahrzeug verbauten Einzelteile hätten bei separatem Verkauf einen Wert, der den Kaufpreis übersteige, spricht dagegen schon die Einschätzung des sachverständigen Zeugen CR.  , der allerdings immerhin angab, er würde für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug jederzeit einen Preis von 150.000 bis 200.000 EUR für gerechtfertigt halten, da die verbauten Teile einzeln vermarktet werden könnten. Obwohl dies prima facie zumindest rechnerisch einen höheren Fahrzeugwert als den festgestellten von 150.000 EUR möglich erscheinen lässt, ist die Kammer der Frage aus Rechtsgründen nicht weiter nachgegangen. Die Geschädigte Fa. BU. hat nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag ein funktionstüchtiges Fahrzeug erworben und kein Ersatzteillager; sie kann schon deshalb nicht auf die Ausschlachtung des Wagens und die Vermarktung der Einzelteile verwiesen werden, weil dies einen – auch für den professionellen Wiederverkäufer – unzumutbaren Aufwand bedeuten und ihn zudem mit dem Vermarktungsrisiko von Gebrauchtteilen für ein nur in äußerst geringer Stückzahl produzierten Fahrzeugs belasten würde, deren Zustand er zudem im Einzelnen nicht überprüfen und verlässlich einschätzen kann. Davon abgesehen ist der Zeuge dabei von der gegenwärtigen Marktlage ausgegangen, die durch eine erhebliche Wertsteigerung seit Dezember 20xx gekennzeichnet ist.

126

Ferner hat die Verteidigung Bedenken gegen die Wertbeurteilung des (von dem Angeklagten mehrfach erfolglos abgelehnten) Sachverständigen BD. daran festgemacht, dass der – von dem Angeklagten erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte – Sachverständige DC., der im Ermittlungsverfahren mit der Wertermittlung beauftragt worden war, in seinem vorläufigen Gutachten zu einem höheren Restwert des allerdings auch von ihm für nicht sachgemäß repariert gehaltenen Fahrzeugs gelangt war (nämlich von rund 200.000 EUR). Ganz abgesehen davon, dass die Kammer sich aus Rechtsgründen gehindert sieht, Feststellungen auf das (überwiegend nur durch Vorhalt gegenüber dem neuen Sachverständigen eingeführte) Gutachten eines nur teilweise vernommenen und dann erfolgreich abgelehnten Sachverständigen zu stützen, hat der dazu befragte Sachverständige BD. die Abweichungen plausibel erklärt: Er habe bei der Wertermittlung die Kalkulation DC. nicht berücksichtigt; wenn er sie sich nun ansehe, stelle er fest, dass DC. im Ausgangspunkt einen Wiederbeschaffungswert von 370.000 EUR bis 400.000 EUR angenommen und dann von dem höchsten Wert ausgegangen sei. Er selbst schätze aber die Marktlage Ende 20xx etwas anders ein, weil die von ihm aus Datenbanken ermittelten Fahrzeugverkäufe einen erzielbaren Verkaufswert von bis zu ca. 375.000 EUR auswiesen; er habe bei seiner Marktanalyse ersichtlich spekulative Angebote zu deutlich höheren (und auch zu besonders niedrigen) Preisen herausgerechnet. Zudem habe DC. keinerlei Risikozuschlag für bislang unerkannte Schäden, insbesondere im Getriebe, vorgenommen. Er selbst halte einen solchen Abschlag aber in Anbetracht des Schadensbildes für zwingend geboten, da es nicht unwahrscheinlich sei, dass die erhebliche Stoßkraft, die offensichtlich auf das Fahrwerk eingewirkt habe, auch in das Getriebe weitergeleitet worden sei und dort Folgeschäden bewirkt haben könnte. Dies sei nicht so wahrscheinlich, dass ein Austausch des Getriebes schon auf der Reparaturkostenseite berücksichtigt werden müsse. Der Markt würde seiner Einschätzung nach aber einen deutlichen Abschlag für ein solches Risiko abbilden. Die Kammer schließt sich dem an. Es ist nachvollziehbar, dass eine auf das Fahrwerk wirkende Kraft, die zu dem – soweit bei BP. bekannt – in der gesamten Serie einmaligen Ausbrechen der Radaufhängung aus dem Aggregateträger geführt hat, nicht sichtbare (und mit vertretbarem Aufwand auch nicht aufklärbare, wie der Sachverständige weiter erläuterte) Folgeschäden bewirkt haben könnte und dass ein vornehmlich aus Sammlern und Investoren bestehender Markt ein solches Risiko durch Preisabschläge reflektieren wird. Dies besonders auch deshalb, weil potentielle Käufer eines solchen Fahrzeugs häufig entweder selbst über Sachverstand verfügen oder sich vor der Anschaffung eines so teuren Gebrauchtfahrzeugs, wie der Zeuge CR.  von seinen Erfahrungen im BP.-Zentrum in BC. berichtete, sachverständig beraten lassen.

127

Den Wert des dreingegebenen Sportauspuffsystems und des Koffersets hat die Kammer auf zusammen 10.000 EUR geschätzt. Dies beruht auf den Angaben des Zeugen CR.  , der aufgrund seiner Marktkenntnis bekunden konnte, dass solche Koffersets isoliert für etwa 6.000 EUR gehandelt werden, und einer Angabe des früheren Mitangeklagten BJ., der in einem Telefonat vom 13.12.20xx seiner Gesprächspartnerin mitteilt, er habe den BP. verkauft und dem Kunden noch einen Sportauspuff für 4.000 EUR dazugegeben.

128

g.

129

Dass der Angeklagte A. vorsätzlich handelte und sein Vorsatz das von ihm eingeräumte Maß überschritt, schließt die Kammer aus den objektiven Feststellungen. Zunächst geht sie aus den oben bereits genannten Gründen davon aus, dass die falschen Angaben von BJ.auf die Frage des Zeugen BV. nach weiteren, nicht ohne weiteres erkennbaren Schäden nebst Reparaturarbeiten aufgrund eines gemeinsam mit A. gefassten Tatplans erfolgten. Dass BV. einem Irrtum unterliegen und aufgrund dessen mit dem Vertragsschluss bzw. der Kaufpreiszahlung eine Vermögensverfügung treffen würde, war Teil dieses Plans. Dazu gehörte auch die Konstellierung des Verkaufsgesprächs mit Aufstellung des Fahrzeugs mitten im Showroom, so dass eine Probefahrt nicht ohne weiteres möglich war, die Ablehnung einer Untersuchung auf einer Hebebühne oder gar durch eine „Röntgen“-Untersuchung; eine solche versucht BJ.in einem Telefonat am 12.12.20xx einem Kaufinteressenten mit dem Argument auszureden, dass dies 10.000 EUR koste. A. berichtet in einem Telefonat vom 13.12.20xx, 12:57 Uhr, seinem Freund CG.  davon und sagt, eine solche Durchleuchtung komme für ihn nicht in Frage. Der Verharmlosung von Schaden und Reparatur war auch die Auswahl der dem Kunden zu überlassenden sechs Fotos geschuldet, die nur den Schaden im Frontbereich und den fehlenden Außenspiegel in aller Deutlichkeit zeigen, ferner die Übergabe eines Materialscheins, in dem nur Bauteile für insgesamt 15.000 EUR aufgeführt waren. A. s Einlassung, die Liste sei erkennbar unvollständig und daher zur Verschleierung des Reparaturaufwandes ungeeignet gewesen, zudem habe BV. sie erst nach Vertragsschluss erhalten, ist eine Schutzbehauptung. Aus Sicht der Kammer ist es kein Zufall, dass auch der Zeuge BP. zu berichten wusste, er habe diese PET-Liste vorab erhalten und sei davon ausgegangen, dass dies die im Inserat erwähnte „Teilerechnung vom XX [=BP.-Zentrum]“ sei und in etwa den Materialaufwand bei der Reparatur widerspiegele. BV. hat den Ablauf und seinen Eindruck ebenso beschrieben; er habe das Dokument erhalten und angenommen, das seien im Wesentlichen die eingebauten Neu-Teile. Dass zwei Zeugen ganz unabhängig voneinander aus dem Inhalt des Materialscheins denselben Schluss zogen, spricht dafür, dass dies genau das war, was den Kaufinteressenten suggeriert werden sollte, und damit Teil der Verschleierungstaktik.

130

Der von A. in Kauf genommene irrtumsbedingte Vermögensschaden liegt letztlich in einem Minderwert des Fahrzeugs gegenüber dem irrtumsbedingt aufzuwendenden Kaufpreis. Die Kammer geht insoweit zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er den festgestellten Minderwert seiner Vertragsleistung von 218.000 EUR in dieser Höhe nicht erkannt und auch nicht gebilligt hat. Denn es ist trotz seiner langjährigen Erfahrung im AP. nicht vollständig auszuschließen, dass der Angeklagte einerseits davon ausgegangen ist, der Zeuge BV. werde jedenfalls die offensichtlichen Mängel der Reparatur erkennen und sich eben nicht über deren Qualität irren, und andererseits jedenfalls technisch (wenn auch nicht optisch) für ordnungsgemäß gehalten hat. Ersteres betrifft etwa die Linienführung an den Kotflügel- und Stoßfängerkanten, die nicht ganz optimale Lackierung und die Beschädigungen an den Felgen, letzteres vor allem die Reparatur des Unterbodens und des Aggregateträgers. Der Angeklagte hat dazu angegeben, er sei davon ausgegangen, dass die Fa. BN. als Spezialunternehmen eine technisch vertretbare Lösung gewählt habe; eine Mitarbeiterin der Firma habe ihm noch am Telefon berichtet, dass der Chef (der Zeuge CP.  ) sich persönlich um das Teil gekümmert und es anschließend den Auszubildenden als eine besonders gelungene Arbeit präsentiert habe. Diese Darstellung konnte zwar durch die Vernehmung des Zeugen CP.  nicht verifiziert werden, ist aber auch nicht auszuschließen. Allerdings hat der Zeuge berichtet, dass er das Teil als reparaturwürdig angesehen und deshalb den Auftrag angenommen habe. Er hat aber auch erklärt, solche Reparaturen würden eher für den Rennsportbereich erfolgen, wo die Belastungen für das Fahrzeug zwar höher seien, die Fahrer aber gerade deshalb aufmerksamer und zudem auf plötzlich auftretendes Materialversagen eingestellt seien; zudem fänden solche Rennveranstaltungen auf dafür vorgesehenen, mit Schutzvorkehrungen versehenen Strecken und nicht im öffentlichen Straßenverkehr statt. Er habe den Kunden (also A. ) daher schriftlich darauf hingewiesen, dass die Fa. BN. keinerlei Haftung für die Tragfähigkeit des Teils übernehmen könne. Die Kammer konnte indes letzte Zweifel daran, ob diese Erklärung den Angeklagten A. wirklich erreicht hat, nicht überwinden, weil der Zeuge der von ihm zu der Vernehmung mitgebrachten und eingesehenen Dokumentation auch eine unzutreffende Rechnung (über lediglich 4.500 EUR, mglw. ein Entwurf) entnommen hatte, so dass die Möglichkeit besteht, dass auch das von ihm erwähnte caveat in dieser Form gar nicht an A. übersandt wurde. Die von A. vorgelegte Rechnung enthält einen solchen Warnhinweis nicht. Dem Angeklagten A. war aber, wie schon der Umstand zeigt, dass er die Reparatur am Fahrschemel zu verbergen suchte, bewusst, dass der Markt seine Einschätzung nicht teilen und wenigstens einen gewissen Minderwert bzw. ein Austauschrisiko kalkulieren würde, jedenfalls in Höhe des von dem Sachverständigen BD. in diesem Zusammenhang genannten Minderwerts von mindestens 2.500 EUR. Der Vorsatz des Angeklagten erstreckte sich aber auch mindestens noch auf die Unterbodenverkleidungen, die zum Teil „kaputtrepariert“, zum Teil nur überklebt worden waren; dass dies keine vollständige und vor allem vollwertige Reparatur war, hat der Angeklagte erkannt und einen daraus resultierenden Minderwert respektive Vermögensschaden beim Käufer zumindest billigend in Kauf genommen, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten annimmt, er habe den diesbezüglichen Minderwert auf maximal 15.000 EUR taxiert (Kosten des Austauschs zumindest der besonders offensichtlich schlecht repartierten vorderen Unterbodenverkleidung mit Materialkosten von rund 13.000 EUR brutto zzgl. Arbeitslohn). An der Überzeugung der Kammer ändert der aus der Telefonüberwachung (und aus dem Gang der Ereignisse: ursprüngliche Planung eines Verkaufs für ca. 250.000 EUR; erstes Angebot für 299.500 EUR; neues Inserat für 379.000 EUR) erkennbare Umstand, dass der Angeklagte Schwierigkeiten mit der Einschätzung des Marktwertes des Fahrzeugs hatte, nichts. Die Mitschnitte zeigen, dass der Angeklagte in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf an den Zeugen BV. bzw. Firma BW. mehrfach mit Bekannten (insbesondere dem Zeugen CG.  ) über das Fahrzeug und dessen Wert gesprochen hat. Dabei hat er einerseits seiner Verärgerung über die lange Dauer der Reparaturarbeiten bei dem Zeugen BF. Ausdruck verliehen, andererseits aber auch von einer enormen Wertsteigerung des Fahrzeugs (von ca. 100.000 EUR) berichtet, die er zunächst nicht richtig eingeschätzt habe, so dass er ein erstes Inserat zurückgenommen und gleichwohl noch eine Vielzahl an Interessenten gehabt habe. Wenn der Angeklagte nämlich davon ausgegangen wäre, dass das Fahrzeug den zuletzt verlangten Kaufpreis tatsächlich wert war, hätte es der festgestellten Verschleierungsmaßnahmen nicht bedurft.

131

h.

132

Die Feststellungen zu den Vermögensbewegungen nach Eingang der Zahlung von 377.000 EUR auf dem Konto der Einziehungsbeteiligten E. beruhen auf den Angaben des Angeklagten A. auf Vorhalt der entsprechenden Kontoauszüge. Dass A. das Konto letztlich allein verwaltet hat, hat in Übereinstimmung mit seinen eigenen Angaben auch die zeugenschaftlich vernommene Einziehungsbeteiligte E. glaubhaft bekundet.

133

3.

134

Die Feststellungen zu Fall 6 der Anklage beruhen auf der dazu durchgeführten Beweisaufnahme und werden durch die am letzten Hauptverhandlungstag abgegebene geständige Einlassung des Angeklagten B. bestätigt.

135

Nachdem er sich in der Hauptverhandlung lange Zeit überhaupt nicht eingelassen hatte, bestritt der Angeklagte B. den Tatvorwurf zunächst und gab an, er habe sich auf die Angaben seines Lieferanten CC.  verlassen. In der Vergangenheit habe es zwar vereinzelt Mängel an U. dieses Lieferanten gegeben, auf Veranlassung von B. habe CC.  dann aber eigens einen Mitarbeiter zur Qualitätssicherung eingestellt. A. habe auf diese einzelnen Mängel „pingelig“ reagiert und sie stark übertrieben, auch um die Preise zu drücken. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen CB.  habe CC.  ihm, B. , versichert, das Fahrzeug unter Verwendung von Karosserieteilen eines bauartgleichen (aber rechtslenkenden) anderen Wagens aus seinem Bestand instandgesetzt zu haben; auch eine CB.  -Vertragswerkstatt habe, so habe CC.  weiter erklärt, die Ordnungsgemäßheit der Reparatur bestätigt. Zu einer näheren Untersuchung des Fahrzeugs bei der Anlieferung habe B. keine Zeit gehabt, weil der Kunde schon gewartet habe. Er habe sich aber auf die Angaben DD. verlassen. Nach Zustandekommen der Verständigung vom 06.03.20xx räumte der Angeklagte schließlich ein, er habe bei dem Verkauf des CB.  billigend in Kauf genommen, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß repariert worden war und dass der objektive Wert des Fahrzeugs nicht dem Kaufpreis entsprach.

136

Die telefonischen Verhandlungen zwischen B. und A. über den Ankauf des Fahrzeugs hat die Kammer in Form von Mitschnitten aus der Telefonüberwachung in Augenschein genommen; sie stimmen im Übrigen im Wesentlichen mit den Angaben des Angeklagten A. zu diesem Punkt überein. Der Angeklagte A. hat auf Vorhalt die Überweisung von 17.200 EUR vom Konto der Verfallsbeteiligten E. auf das Konto der Fa. C. bestätigt. Er hat auch glaubhaft angegeben, dass er mit der Abwicklung des Geschäfts im Einzelnen nicht befasst gewesen sei, sondern lediglich den zum Ankauf erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt habe; dies ergibt sich auch aus der Telefonüberwachung.

137

Der Zeuge CE.  hat den Inhalt der persönlichen Verkaufsverhandlungen am 10.01.20xx glaubhaft wie festgestellt geschildert (die vorherigen Telefonate mit BJ. hat die Kammer als Mitschnitte in Augenschein genommen), ebenso den weiteren Verlauf, insbesondere seine Bemühungen um eine Rückabwicklung des Kaufs sowie den letztendlichen Abschluss und die Durchführung eines zivilrechtlichen Vergleichs.

138

Aus der Inaugenscheinnahme von Telefon-Mitschnitten hat die Kammer auch die Überzeugung gewonnen, dass B. aufgrund von schlechten früheren Erfahrungen damit rechnete, dass die von der Fa. CC.  durchgeführte Reparatur mangelhaft sein könne, dies aber billigend in Kauf nahm, um Umsatz zu generieren. Schon bei den Telefonaten zwischen A. und B. zum Ankauf des CB.  bittet B. den Angeklagten A. , ihm Geld zu leihen (Telefonat vom 22.12.20xx, 14:19 Uhr), was seinen Liquiditätsbedarf zeigt. In einem Telefonat vom 18.02.20xx unterhalten B. und A. sich über das Rückabwicklungsbegehren des Zeugen CE.  . Als B. die gerügten Mängel beschreibt, antwortet A. , das sei „das leidige Thema mit den CC.  -Autos“. Dass dies nicht lediglich ein Versuch ist, durch Übertreibung die Preise zu drücken, zeigt der Umstand, dass A. zuvor in einem Telefonat am 06.02.20xx, 21:04 Uhr, auch einem an der Geschäftsbeziehung gänzlich unbeteiligten Freund, dem Zeugen CG.  , erzählt hatte, CC.  kaufe nur Sachen, die „komplett Schrott“ seien. In einem Gespräch vom 04.02.20xx bezeichnet B. die von CC.  reparierten U. auch selbst als Autos, an denen „der (sc. CC.  ) gepfuscht hat“; A. erwidert, der könne die Autos abholen, er habe darauf „keinen Bock mehr“. Bei einem Telefonat am 27.02.20xx sagt A. zu B. , „CC.  und gut“ sei „wie eine gerade Kurve“. Am 20.02.20xx sagt B. , ein Auto von CC.  habe ausgesehen, „als sei ein Asteroid daraufgefallen“; A. entgegnet, das sei bei allen CC.  -Autos so; B. hält dem zwar entgegen, CC.  würde sich Mühe geben und besser werden, doch zeigt gerade dies sein Bewusstsein, dass ordnungsgemäße Reparaturen von CC.  eher die Ausnahme als die Regel waren.

139

Dass die Reparatur tatsächlich nicht ordnungsgemäß war und das Fahrzeug daher lediglich einen objektiven Wert von 9.500 EUR hatte, folgt aus den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. BD.. Dieser hat in der Hauptverhandlung zusammengefasst angegeben, das Fahrzeug sei nach dem Unfall insbesondere in den für die Stabilität und Insassensicherheit wesentlichen Bereichen der Dachsäulen erheblich beschädigt gewesen, auch die innenliegende Tragstruktur des Dachs und der Dachsäulen habe sich verzogen. Diese Schäden hätten einen Austausch der Rohbaukarosserie erfordert, der aber nicht erfolgt sei. Zur rückstandslosen Beseitigung des Unfallschadens sei ein Reparaturaufwand von rund 60.000 EUR erforderlich gewesen, bei einem Wiederbeschaffungswert von ca. 30.000 EUR sei also von einem wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen. Die tatsächlich erbrachten Reparaturleistungen seien vielfach „ins Leere gegangen“, da sie den Reparaturbedarf nicht beseitigt hätten, und hätten – obwohl optisch ansprechend ausgeführt – den Fahrzeugwert nur unwesentlich gesteigert. Tatsächlich sei es insoweit nur zum Auftrennen der Dachsäulen und zum Aufsetzen eines neuen Dachs gekommen. Zudem seien Verformungsspuren im Fahrwerkbereich festzustellen; die an sich technisch erforderliche Erneuerung der gesamten Radaufhängung sei nicht erfolgt. Unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps, der Ausstattung und Laufleistung, der durchgeführten (mangelhaften) Reparatur sowie der Marktentwicklung habe der Wert des Fahrzeugs bei Vertragsschluss höchstens 9.500 EUR betragen. Die Kammer folgt diesen - inhaltlich auch von dem Angeklagten B. nicht infrage gestellten - Ausführungen nach eigener Prüfung in vollem Umfang.

140

IV.

141

1.

142

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte A. sich in Fall 4 der Anklage eines Betruges, § 263 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht, indem er in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten BR. den Zeugen BP. über die Identität des Fahrzeugverkäufers täuschte und die Fa. BQ. davon abhielt, ihren Anspruch auf Lieferung des Fahrzeugs bzw. auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen ihn geltend zu machen. Nach Auffassung der Kammer ist bereits in dem Telefonat zwischen BJ.und BP. ein bindender Kaufvertrag zwischen A. und der Fa. BQ. zustande gekommen, aus dem Fa. BQ. die Lieferung eines ordnungsgemäß reparierten BP. AV.  zum Preis von 299.500 EUR verlangen konnte. Ein solches Fahrzeug hätte einen Marktwert von 375.000 EUR gehabt. Soweit der Angeklagte durch dieselbe Täuschung bei dem Zeugen BP. den Eindruck erweckt hat, BR. sei der wahre Verkäufer und gegen Zahlung des Kaufpreises zur Lieferung des Fahrzeugs willens und in der V. , liegt (tateinheitlich, § 52 StGB) ein lediglich versuchter Betrug, §§ 263 Abs. 2, 22, 23 StGB, vor. Denn die in der Zahlung des Kaufpreises liegende Vermögensverfügung - ein zweiter Kaufvertrag, nun zwischen Fa. BQ. und BR., ist nicht zustandegekommen, weil der Zeuge BP. keinen diesbezüglichen Geschäftswillen hatte: er ging nicht davon aus, eine weitere Willenserklärung abzugeben, sondern glaubte, den zuvor bereits mündlich geschlossenen Vertrag lediglich schriftlich zu dokumentieren, was BR. auch erkannte - ist dem Angeklagten A. nicht zuzurechnen, weil sie nicht auf dem täuschungsbedingten Irrtum des Zeugen BP., sondern auf einem Kommunikationsversehen mit seinem Kollegen beruhte. Ein strafbefreiender Rücktritt von diesem Versuch liegt nicht vor, insbesondere ist ein solcher nicht darin zu sehen, dass A. BR. schließlich veranlasste, das Geld zu erstatten. Denn der versuchte Betrug war bereits deshalb fehlgeschlagen, weil der Getäuschte die Zahlung nicht irrtumsbedingt veranlasst hatte. Zudem erfolgte die Aufgabe des (beendeten) Versuchs nicht freiwillig, sondern weil A. erkannte, dass es ihm und BR. nicht gelingen würde, den Kaufpreis von BR. Konto abzuheben.

143

Darüber hinaus ist der Angeklagte A. in Fall 5 der Anklage eines weiteren Betruges zum Nachteil der Fa. BU. schuldig. Beide Taten sind tatmehrheitlich, § 53 StGB, begangen.

144

2.

145

Der Angeklagte B. ist eines Betruges zum Nachteil des Zeugen CE.  schuldig, § 263 Abs. 1 StGB.

146

V.

147

Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen.

148

1.

149

Für den Angeklagten A. gilt:

150

a.

151

Den Strafrahmen für den Betrug zum Nachteil der Fa. BQ. hat die Kammer § 263 Abs. 1 StGB entnommen, war aber durch die prozessuale Verständigung, nach der eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren nicht überschritten werden sollte, für die Einzelstrafe auf ein Höchstmaß beschränkt, das eine solche Gesamtfreiheitsstrafe noch zuließ. Ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. Zwar ist die erste Alternative des Regelbeispiels in Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (Herbeiführung eines Vermögensschadens großen Ausmaßes) verwirklicht, weil die Fa. BQ. durch Absehen von der Durchsetzung ihrer Ansprüche aus dem Kaufvertrag eine Vermögensminderung um 75.500 EUR (Wert des Anspruch  auf ein Fahrzeug, das in vertragsgemäßem Zustand 375.000 EUR wert gewesen wäre abzüglich aufzuwendender Kaufpreis von 299.500 EUR bzw. Wert eines Anspruchs auf den Nichterfüllungsschaden) erlitten hat. Doch führen in der Gesamtschau gravierende Milderungsgründe dazu, von der Regelwirkung abzuweichen.

152

Für den Angeklagten sprach dabei insbesondere, dass er sich geständig gezeigt hat, dass er sich – wenn auch erst, als alle Bemühungen, das Geld abzuheben, gescheitert waren – erfolgreich für die Rückzahlung des Kaufpreises eingesetzt hat. Zu bedenken war auch, dass die Vertreter der geschädigten Fa. BQ., insbesondere der Zeuge BP., leichtsinnig handelten und dem Angeklagten die Tat damit sehr erleichterte. Strafmildernd hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte sich dem Verfahren, das ihn über einen ungewöhnlich langen Zeitraum belastet hat, jederzeit gestellt hat. In diesem Zusammenhang sind auch die Verbüßung von Untersuchungshaft und vor allem die Fortgeltung des zunächst nur außer Vollzug gesetzten und erst mit der Urteilsverkündung aufgehobenen Haftbefehls strafmildernd zu berücksichtigen. Dies hatte die Bindung der Kaution von 50.000 EUR über einen Zeitraum von knapp dreieinhalb Jahren zur Folge; in dieser Zeit drohte dem Angeklagten nicht nur der Verlust der Kaution, sondern auch eine jederzeitige erneute Inhaftierung, was für ihn eine besondere Belastung darstellt, die bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt bleiben durfte. Mit der Verärgerung des Angeklagten über die aus seiner Sicht – und wohl auch tatsächlich, der Zeuge BP. hat bei seiner Vernehmung durch die Kammer von einem bereits bekannten Abnehmer jedenfalls nichts mehr zu berichten gewusst – lediglich konstruierte Begründung der Drohung des Anwalts mit Schadensersatzforderungen liegt auch ein wenn auch nicht billigenswertes, so doch zumindest nachvollziehbares Motiv für den Tatentschluss vor.

153

Demgegenüber geboten die strafschärfenden Aspekte der Tat die Anwendung des höheren Strafrahmens nicht. Insoweit fiel vor allem die erhebliche Vorbelastung des Angeklagten ins Gewicht, der bereits mehrfach wegen Betrugstaten zu Strafe verurteilt wurde und in der Folge auch Strafhaft deswegen zu verbüßen hatte. Zudem hat er den gesondert abgeurteilten BR. dadurch in Schuld und Strafe verwickelt, dass er ihn für die Beteiligung an der Tat gewann.

154

Auch ein unbenannter besonders schwerer Fall kann nach dem Vorstehenden nicht angenommen werden.

155

Die Kammer hat unter nochmaliger Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten Gesichtspunkte eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen der Tat zum Nachteil der Fa. BQ. verhängt.

156

b.

157

Hinsichtlich des Strafrahmens für den Fall 5 der Anklage, den Betrug zum Nachteil der Fa. BU., gilt das oben Gesagte mit der Abweichung, dass insoweit das Regelbeispiel schon deshalb nicht verwirklicht ist, weil der Schadensvorsatz des Angeklagten sich nicht auf einen Vermögensverlust großen Ausmaßes erstreckte.

158

Insoweit sprach für den Angeklagten insbesondere, dass er sich letztlich geständig gezeigt und damit dazu beigetragen hat, dass das ausgesprochen langwierige Verfahren einem Abschluss zugeführt werden konnte. Die lange Verfahrensdauer mit ihren oben dargestellten Belastungen für den Angeklagten (einschließlich Untersuchungshaft) war erneut strafmildernd zu bedenken. Die wirtschaftlichen Folgen dieser Tat sind für den Angeklagten ebenfalls eine die Strafe mildernde Belastung; aufgrund der Höhe des erlangten Kaufpreises sind wesentliche Vermögenswerte des Angeklagten im Laufe des Verfahrens mit Beschlag belegt worden (Zwangshypothek auf eine Immobilie; Pfändung der Ansprüche aus einem Bausparvertrag; Hinterlegung eines weiteren Betrages von 50.000 EUR neben der Kaution zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls), obwohl sein Betrugsvorsatz sich nach den Feststellungen der Kammer nicht auf die gesamte Differenz zwischen Kaufpreis und Fahrzeugwert erstreckte, sondern lediglich auf einen Vermögensschaden von 17.500 EUR.

159

Die Kammer konnte aber auch insoweit nicht übersehen, dass der Angeklagte bei Tatbegehung mehrfach wegen Betruges vorbestraft war und bereits Haft verbüßt hatte und dass der rechtliche Vermögensschaden auch in dem vom Vorsatz des Angeklagten getragenen Umfang noch beträchtlich war, wenngleich die Geschädigte es verstanden hat, nachteilige wirtschaftliche Folgen der Tat für sie durch Weiterverkauf des Fahrzeugs weitgehend abzuwenden.

160

Die Kammer hat nach allem wegen dieser Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

161

c.

162

Die letztlich verhängte

163

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

164

hat die Kammer durch maßvolle Erhöhung der Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für die Tat zum Nachteil der Fa. BQ. gebildet. Dabei hat sie erneut alle für und gegen den Angeklagten A. sprechenden Gesichtspunkte gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass die beiden abgeurteilten Taten in engem zeitlichen Zusammenhang standen und dasselbe Fahrzeug betrafen.

165

2.

166

Auch hinsichtlich des Angeklagten B. hat die Kammer die Strafe dem Rahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen. Sie hat zu seinen Gunsten insbesondere bedacht, dass er sich letztlich geständig eingelassen hat, dass das Maß der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten sich eher am unteren Rand des zur Tatbestandsverwirklichung Erforderlichen bewegte. Massiv strafmildernd wirkten sich für den Angeklagten B. die Belastungen aus, die ihm durch die Teilnahme an einer langjährigen Hauptverhandlung fern von seinem Wohnort entstanden, zumal sein Anteil an den verhandelten Tatvorwürfen deutlich geringer war als der des Mitangeklagten A. . Für den Angeklagten sprach auch, dass er sich zunächst (wenn auch erfolglos) um die Mangelbeseitigung bemüht und letztlich dem Geschädigten den Kaufpreis ganz überwiegend erstattet hat. Strafschärfend wirkte sich die Höhe des zunächst verursachten (und später weitgehend ausgeglichenen) Vermögensschadens von mehr als 10.000 EUR aus. Die Kammer hat insgesamt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 50,00 EUR als tat- und schuldangemessen erachtet, wobei die Tagessatzhöhe sich aus den festgestellten Einkommensverhältnissen unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Angeklagten ergibt.

167

VI.

168

Die gegen den Angeklagten A. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe konnte – an dieser der Verständigung zugrundeliegenden und zu ihrem Gegenstand gemachten Einschätzung hält die Kammer fest – nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

169

Es ist zu erwarten, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne erneuten Vollzug einer Freiheitsstrafe künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte vielfach vorbestraft ist und sich auch von früherer Hafterfahrung nicht von den hier festgestellten Taten hat abhalten lassen. Seit seiner letzten Haftentlassung im Jahr 2006 hat der Angeklagte sich aber immerhin soweit stabilisiert, dass bisher von der Verhängung einer erneuten Freiheitsstrafe hatte abgesehen werden können. Die nach der Strafentlassung erfolgten Verurteilungen beruhten auch nicht auf Betrugstaten, sondern auf anderen Gesetzesverstößen. Die letzte Tat, die eine Freiheitsstrafe für den Angeklagten nach sich zog, liegt heute beinahe 15 Jahre zurück. Die geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten erlauben ihm ohne weiteres eine Rückkehr in die Legalität. Aus dem operativen Geschäft des Fahrzeughandels hat er sich zurückgezogen. Für seine Tochter trägt der Angeklagte, wie ihm sehr bewusst ist, aufgrund der Erkrankung der Kindesmutter künftig immer größere Verantwortung, die er angenommen hat und der er aus der Haft heraus nicht gerecht werden könnte. Mit der hier verhängten Strafe droht ihm im Falle erneuter Straffälligkeit eine lange Inhaftierung. Hinzu kommt, dass ihm die wirtschaftlichen und persönlichen Folgen einer erneuten Haftverbüßung, für die er schon angesichts seines Alters heute empfindlicher ist als noch vor zehn oder 15 Jahren, durch den Vollzug der Untersuchungshaft in dieser Sache noch einmal deutlich vor Augen geführt worden sind. Das Verfahren hat ihm zudem, diesen Eindruck hat die Kammer aus ihrem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten über mehr als 80 Verhandlungstage gewonnen, gezeigt, dass eine weitere und langjährige Inhaftierung keine fernliegende Möglichkeit, sondern realistisch zu erwartende Folge weiterer Gesetzesverstöße ist. Die Kammer sieht auch einen gewissen Sinneswandel darin, dass der Angeklagte sich schließlich entschlossen hat, durch ein Geständnis die Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen.

170

Die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände, welche die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtfertigen, sieht die Kammer insbesondere in der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer und den damit einhergehenden Belastungen für den Angeklagten, der Verbüßung von Untersuchungshaft über mehr als fünf Monate und der schweren Erkrankung der Mutter seiner Tochter. Schließlich war zu berücksichtigen, dass die Tat zum Nachteil der Fa. BU. zu einer Einziehungsanordnung in beträchtlicher Höhe geführt hat, obwohl der Vorsatz des Angeklagten sich auf einen weitaus geringeren Schaden beschränkte.

171

VII.

172

1.

173

Gegen den Angeklagten A. war die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 218.000 EUR anzuordnen nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB.

174

Durch die rechtswidrige Tat zum Nachteil der Fa. BU. hat der Angeklagte A. eine Gutschrift von 377.000 EUR auf dem von ihm beherrschten Konto der Einziehungsbeteiligten E. sowie eine Baranzahlung von 1.000 EUR erlangt. Die Einziehung dieser Vermögensgegenstände ist wegen Saldobildung bzw. Vermischung mit anderen Geldmitteln nicht möglich, so dass die Einziehung von Wertersatz anzuordnen war, § 73c S. 1 StGB.

175

Nach § 73d Abs. 1 StGB sind bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten die Aufwendungen des Täters abzuziehen, wobei aber außer Betracht zu bleiben hat, was für die Begehung der Tat aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

176

Von dem erlangten Betrag von 378.000 EUR war demnach der Wert des (unzureichend reparierten) Fahrzeugs abzusetzen, das A. der Geschädigten in Erfüllung des Kaufvertrages zugewandt hat, zudem die nach Vertrag ebenfalls geschuldeten weiteren Gegenstände (Auspuffanlage und Kofferset). Den Wert des Fahrzeugs hat die Kammer für den Zeitpunkt der Lieferung mit 150.000 EUR bestimmt, den der weiteren Leistungen mit 10.000 EUR, so dass der Wert des letztlich durch die Tat Erlangten auf 218.000 EUR zu schätzen war.

177

Dass die Kaufpreisgutschrift in Höhe von 377.000 EUR auf einem Konto der Einziehungsbeteiligten E. erfolgte und damit auch von ihr „erlangt“ war im Sinne der §§ 73 ff. StGB, steht der Anordnung gegen A. ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Angeklagte einen beträchtlichen Teil des Kontoguthabens an die von ihm beherrschte Einziehungsbeteiligte Fa. C. verschoben hat. Beides führt nach Auffassung der Kammer lediglich dazu, dass in dem durch §§ 73b, 73e Abs. 2 StGB vorgegebenen Umfang eine gesamtschuldnerische Haftung für den Wertersatzbetrag eintritt (dazu sogleich 4.).

178

2.

179

Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 17.200 EUR gegen die Einziehungsbeteiligte Fa. C. beruht auf §§ 73, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a), 73 c StGB.

180

Der Angeklagte A. hat von der Kaufpreisgutschrift in Höhe von 377.000 EUR einmal 17.200 EUR und einmal 50.000 EUR unmittelbar auf ein Konto der Einziehungsbeteiligten überwiesen. Im Falle der ersten Zahlung von 17.200 EUR erfolgte dies ohne Rechtsgrund. Hinsichtlich der 50.000 EUR hat der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass es sich um ein Gesellschafterdarlehen handelte. Die Kammer hat nicht ausschließen können, dass dies zutrifft. Nicht auszuschließen war auch, dass das Darlehen verzinslich und die Zahlung damit nicht unentgeltlich war.

181

Die Kammer hat allerdings in der Schlussberatung übersehen, dass beide Summen der Einziehungsbeteiligten im Sinne des § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b) StGB übertragen wurden und sie erkannt hat, dass die Zahlungen aus einer rechtswidrigen Tat stammten. Maßgeblich dafür ist bei einer juristischen Person die Kenntnis ihres organschaftlichen Vertreters. Das war zum Zeitpunkt beider Überweisungen der Angeklagte A. als Geschäftsführer der GmbH, der genau wusste, dass der Kaufpreis betrügerisch erlangt war. Die Kammer hätte daher die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 67.200 EUR anordnen müssen.

182

3.

183

Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 112.506 EUR gegen die Einziehungsbeteiligte E. beruht auf §§ 73, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a), 73c StGB.

184

Die Einziehungsbeteiligte hat aus der Tat zum Nachteil der Fa. BU. eine Kontogutschrift in Höhe von 377.000 EUR erlangt, und zwar im Sinne des § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) StGB unentgeltlich (und zudem auch ohne rechtlichen Grund). Dass sie selbst das Konto nicht nutzte, ändert nichts daran, dass die Gutschrift ihren Vermögenssaldo erhöht hat, denn sie hätte jederzeit von der BX. die Auszahlung des Guthabens verlangen können, das rechtlich ihr zustand. Die Einziehung auch des Wertersatzes war aber nach § 73e Abs. 2 StGB insoweit – nämlich in Höhe von 264.494 EUR – ausgeschlossen, als der Wert des Erlangten nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden war. Der Angeklagte A. hatte im Umfang von 264.494 EUR über das Guthaben verfügt, im Vermögen der Einziehungsbeteiligten waren daher von der Gutschrift noch 112.506 EUR verblieben. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Einziehungsbeteiligte E. Kenntnis von den die Einziehung ermöglichenden Umständen hatte oder dass sie ihr infolge von Leichtfertigkeit unbekannt geblieben wären.

185

4.

186

Die Einziehungsbeteiligten haften neben dem Angeklagten A. (aber nicht untereinander) jeweils als Gesamtschuldner. Denn wenn mehrere Tatbeteiligte Verfügungsgewalt über Einziehungsgegenstände erlangen, tritt eine gesamtschuldnerische Haftung ein (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.20xx, - 4 StR 215/10 – m.w.N.). Nach Auffassung der Kammer gilt dies auch für das Verhältnis des Täters zu Einziehungsbeteiligten.

187

VIII.

188

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472b Abs. 1 S. 2 StPO. Die Angeklagten haften, da sie ausschließlich wegen Taten verurteilt wurden, an denen sie nicht gemeinsam beteiligt waren, nicht als Gesamtschuldner nach § 466 StPO.

189

Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, die durch ihre Beteiligung entstandenen besonderen Kosten nach § 472b Abs. 1 S. 1 StPO nicht dem Angeklagten, sondern den Einziehungsbeteiligten aufzuerlegen. Vielmehr entsprach es im Falle der Einziehungsbeteiligten E. der Billigkeit, deren notwendige Auslagen dem Angeklagten A. aufzuerlegen, weil er nach den Feststellungen der Kammer ihr Konto ohne ihre Kenntnis zur Annahme der betrügerisch erlangten Kaufpreisforderung nutzte, und dies zu einer Reihe von sie erheblich belastenden Pfändungsmaßnahmen in Vollzug des nunmehr seit vier Jahren bestehenden Arrests geführt hat. Für die Einziehungsbeteiligte Fa. C. gelten diese Billigkeitserwägungen jedoch nicht, da ihre Verfahrensbeteiligung auf dem Handeln ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, des Angeklagten A. , beruht.

190

IX.

191

Es war festzustellen, dass das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden ist. Die im Oktober 20xx aufgenommenen, umfangreichen und zwar längere Zeit andauernden, aber zügig vorangetriebenen Ermittlungen führten am 03.03.20xx zur Verhaftung des Angeklagten A. . Obwohl umfangreiche Geschäftsunterlagen und Telefonüberwachungsergebnisse ausgewertet werden und zahlreiche Zeugen vernommen werden mussten, die z.T. im Ausland aufgefunden und über Rechtshilfeersuchen befragt werden mussten, erfolgte die Anklageerhebung bereits am 14.07.20xx. Das Zwischenverfahren verzögerte sich jedoch - allerdings noch nicht in rechtsstaatswidriger Weise  - dadurch, dass ein anderes Umfangsverfahren in einer Haftsache wegen der Erkrankung eines Schöffen ausgesetzt und neu begonnen werden musste. Die Kammer konnte deshalb die Einhaltung der Frist des § 121 StPO nicht gewährleisten und setzte den Haftbefehl gegen den Angeklagten A. mit Beschluss vom 10.08.20xx außer Vollzug.

192

Das Zwischenverfahren erfuhr sodann durch einen Wechsel im Vorsitz der Kammer mit der Folge, dass der neue Vorsitzende, xxx, sich zunächst in die umfangreiche Akte (und den beträchtlichen übrigen Kammerbestand) einarbeiten musste, eine erneute Verzögerung. Das Hauptverfahren konnte daher erst mit Beschluss vom 30.11.20xx eröffnet werden; ohne den Vorsitzendenwechsel wäre eine Eröffnungsentscheidung einen Monat früher möglich gewesen. Mit Verfügung vom 09.12.20xx bestimmte der Vorsitzende beginnend ab dem 04.04.20xx zunächst 10 Hauptverhandlungstermine bis zum 29.04.20xx und lud die Verfahrensbeteiligten sowie 42 Zeugen und Sachverständige. Dass zwischen der Eröffnungsentscheidung und dem Beginn der Hauptverhandlung ein Zeitraum von nahezu vier Monaten lag, stellt zwar eine Verzögerung dar, die Kammer betrachtet sie aber noch nicht als rechtsstaatswidrig, da sie durch die Dichte der zunächst geplanten zehn Termine kompensiert wurde.

193

In der Folgezeit kam es durch die erfolgreiche Ablehnung des zunächst mit der Begutachtung der jetzt noch verfahrensgegenständlichen U. und eines weiteren BP. xxx. beauftragten Sachverständigen DC. dazu, dass ein anderer Sachverständiger mit der Erstellung der Gutachten beauftragt werden musste. Die Sitzungsdichte ließ ab August 20xx deutlich nach, die Kammer verhandelte im Schnitt nur noch alle zwei Wochen, teilweise wurde in diesen Terminen wegen Verhinderung einzelner Verfahrensbeteiligter auch nur stundenweise verhandelt. Mehrfach mussten weitere Termine vereinbart werden, auch weil die Kammer Auslandszeugen, die zur Anreise nach Deutschland nicht bereit waren, im Wege einer Videovernehmung vernommen hat , was jeweils einen gewissen organisatorischen Vorlauf mit sich brachte; mehrfach konnten die vorbereiteten Vernehmungen nicht durchgeführt werden, sei es, weil der Angeklagte B. nicht zur Sitzung erschien, sei es, weil die von der Kammer bestellte Dolmetscherin sich als ungeeignet erwies, so dass die Vernehmung abgebrochen werden musste. Für weitere Verzögerungen sorgte eine Vielzahl unberechtigter Ablehnungs- und Verfahrensanträge, welche von der Kammer indes jeweils zeitnah bearbeitet worden sind. Die Kammer geht unter Berücksichtigung des Prozessverhaltens der Angeklagten davon aus, dass das Verfahren bei einer weiter vorausplanenden Terminsvereinbarung und –planung eine Beschleunigung des Verfahrens um allenfalls weitere fünf Monate hätte herbeigeführt werden können, so dass sich insgesamt die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von sechs Monaten ergibt. Die Kammer hält die bloße Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der eingetretenen Verzögerung zu deren Kompensation für ausreichend; eine Anrechnung auf die verhängten Strafen war noch nicht veranlasst.