TierSchG-Verstoß durch Unterlassen in Katzenasyl: Berufung reduziert Geldstrafe
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte gegen ihre Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Unterlassen Berufung ein. Streitpunkt war nach Beschränkung des Verfahrens v.a. das Strafmaß. Das Landgericht bestätigte den Schuldspruch wegen § 17 Nr. 2 b TierSchG i.V.m. § 13 StGB (drei tateinheitliche Fälle), änderte aber die Rechtsfolgen ab und senkte die Geldstrafe auf 40 Tagessätze zu 50 EUR. Maßgeblich waren u.a. Überforderung, Teilbemühungen, Zeitablauf und drohende verwaltungsrechtliche Folgen; strafschärfend wirkte die Tateinheit mehrerer Fälle.
Ausgang: Berufung der Angeklagten hatte teilweise Erfolg; Schuldspruch blieb, Geldstrafe wurde herabgesetzt und Kosten teils ermäßigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen § 17 Nr. 2 b TierSchG kann durch Unterlassen (§ 13 StGB) verwirklicht werden, wenn der Tierhalter trotz Garantenpflicht zumutbare Maßnahmen unterlässt, um länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden zu beenden.
„Länger anhaltende“ Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2 b TierSchG setzen eine gewisse zeitliche Dauer voraus und schließen bloß kurzfristige, nicht strafwürdige Beeinträchtigungen aus.
„Erhebliche“ Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2 b TierSchG liegen vor, wenn die Beeinträchtigungen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und nach Art und Intensität beträchtlich sind.
Bei der Strafzumessung kann erheblich mildernd berücksichtigt werden, wenn dem Täter wegen desselben Lebenssachverhalts empfindliche verwaltungsrechtliche Maßnahmen und erhebliche Kostenfolgen drohen.
Ein bloßer Hinweis auf mögliches „Animal Hoarding“ gebietet ohne weitere Anhaltspunkte nicht zwingend die Einholung eines Schuldfähigkeitsgutachtens, wenn das Tatgeschehen situativ erklärbar ist und Verhaltensänderungen möglich erscheinen.
Tenor
Auf die Berufung der Angeklagten wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Unterlassen in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,- EUR verurteilt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Angeklagten auferlegt, jedoch werden die Gerichtskosten um ½ ermäßigt und insoweit die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Landeskasse auferlegt.
Angewandte Vorschriften: § 17 Nr. 2 b TierSchG, § 13 StGB
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- EUR verurteilt.
Die Angeklagte hat gegen diese Entscheidung zulässig das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung ist das Verfahren nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden.
In der Sache ist die Berufung teilweise – bezüglich des Strafmaßes – begründet.
II.
Die Angeklagte ist mittlerweile xx Jahre alt. Sie ist in A. aufgewachsen. Die Eltern der Angeklagten wurden geschieden, als sie fünf Jahre alt war. Danach verbrachte die Angeklagte ihre Kindheit und Jugend bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater.
Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife wollte die Angeklagte gerne Tierärztin werden, entschied sich letztlich aber für eine Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester.
Anfang der Neunziger Jahre zog sie aus persönlichen Gründen nach D.. Etwa seit 1992 oder 1993 übt sie ihren erlernten Beruf in einem D.er Krankenhaus aus, gegenwärtig arbeitet sie dort als Teilzeitkraft. Zusammen mit einem Nebenjob verfügt sie über monatliche Nettoeinkünfte von etwa 1.600,- EUR.
Die Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
III.
In der Sache ist der folgende Sachverhalt festgestellt worden:
1. Zum Hintergrund der Taten
Nachdem die Angeklagte im Jahr 2013 ein Haus mit Garten erworben hatte, reifte in ihr der Entschluss, neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein privates Katzenasyl zu betreiben. Es war ihr ein festes Anliegen, Tieren denen im Tierheim möglicherweise die Tötung gedroht hätte, ein neues Heim zu bieten. In der Folgezeit – und verstärkt ab 2015 – setzte die Angeklagte ihr Vorhaben in die Tat um. Zu den von ihr betreuten Katzen gehörten dabei auch viele Tiere mit zum Teil erheblichen gesundheitlichen Problemen.
Insgesamt wuchs die von der Angeklagten betreute Population bis Anfang 2017 auf mehr als 65 Tiere an. Bei der Betreuung der Katzen wurde die Angeklagte durch eine Reinigungskraft und freiwillige Helfer aus ihrem persönlichen Umfeld unterstützt. In finanzieller Hinsicht versuchte die Angeklagte ihr Unterfangen durch Patenschaften einzelner Unterstützer zu organisieren. Krafts monatliche Nettoeinkünfte beliefen sich seinerzeit auf zumindest 3.000,- EUR pro Monat.
Im November 2016 kam es zu unerwarteten Problemen, als zunächst einzelne Tiere aufgrund eines Giardienbefalls eine Durchfallerkrankung entwickelten. Die Angeklagte setzte bei der Behandlung der Katzen zunächst auf Methoden eines ihr bekannten Tierheilpraktikers, im weiteren Verlauf aber auch auf tierärztlich verordnete Medikamente. Trotz dieser Anstrengungen erkrankten in der Zeit bis März 2017 immer mehr Katzen, so dass schließlich der weit überwiegende Teil der Population betroffen war. Dabei war auch ein Problem, dass sich die Tiere untereinander ansteckten und eine strenge Quarantäne angesichts der Vielzahl der betroffenen Katzen von der Angeklagten nicht zu leisten war. Letztlich war die Bekämpfung der parasitären Durchfallerkrankung für die Angeklagte ein Teufelskreislauf, in dem sie gefangen war. Der einzige Ausweg hätte in dieser Situation darin bestanden, die Tiere einzeln abzugeben oder getrennt voneinander in Tierkliniken unterzubringen. Derartige Gedanken kamen der Angeklagten aber nicht und wären zudem auch nur schwer umsetzbar gewesen.
In der Folge wurden die hygienischen Zustände im Haus der Angeklagten immer schlechter. Zwar war die Angeklagte gemeinsam mit ihren Helfern um eine tägliche Reinigung des Hauses bemüht. Hierbei war sie aber überfordert, da die Katzen binnen kürzester Zeit an den unterschiedlichsten Stellen des Hauses (zum Teil dünnflüssigen) Kot absetzten.
2. Besondere Leiden zweier querschnittsgelähmter Katzen
Für zwei der Tiere kam es in der Folge zu besonderen Leiden:
Die beiden Katzen waren aufgrund von Vorerkrankungen ab dem kaudalen Lendenwirbelbereich vollständig querschnittsgelähmt und konnten auch den Kot- und Urinabgang nicht kontrollieren. Die Tiere bewegten sich fort, indem sie ihre Hinterläufe hinter sich her zogen. In der Folge entwickelten sich an den Gliedmaßen der Tiere Entzündungen und offene Wunden. Bei dem Versuch der Katzen sich fortzubewegen, kamen diese Wunden immer wieder mit den umherliegenden Kotresten und auch den selbst abgesonderten Exkrementen in Berührung. Die Wunden der Tiere konnten deshalb nicht abheilen und verschlimmerten sich. Die Angeklagte hatte zwar Versuche unternommen, die Wunden mit speziellen Söckchen zu schützen, die Tiere schafften es aber – was auch von der Angeklagten bemerkt wurde – immer wieder, diese nur provisorische Lösung abzustreifen.
Die mit der Gesamtsituation überforderte Angeklagte wusste aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung, dass es zur Wundversorgung unbedingt professionell angelegter Verbände bedurfte. Gleichwohl beließ sie es bei ihren bisherigen Bemühungen und hatte sich damit abgefunden, dass die Tiere die Socken abstreifen konnten. In der Folge litten die beiden Tiere an starken, überdauernden Schmerzen. Auch dies erkannte die Angeklagte. Nach ihrer Beschlagnahme am 08. März 2017 waren beide Tiere in so schlechtem Zustand, dass sie durch einen Tierarzt, den Zeugen Dr. S., eingeschläfert werden mussten.
3. Besondere Leiden aufgrund chronischer Zahnfleischentzündungen
Unter den von der Angeklagten gehaltenen Katzen waren auch zumindest fünf Tiere, die im Tatzeitraum an überdauernden Zahnfleischentzündungen litten. Für die betroffenen Tiere war dieser Zustand mit äußersten Schmerzen verbunden. Die Entzündungen waren dabei so weit fortgeschritten, dass eine Behandlung mit Schmerzmitteln und Antibiotika – was die Angeklagte versucht hatte – nicht mehr ausreichte und Abhilfe nur noch durch eine Extraktion von Zähnen zu erreichen war. Eine derartige tiermedizinische Behandlung hätte pro Tier etwa 600,- EUR gekostet. Es vermag dahinzustehen, ob die Angeklagte über die finanziellen Ressourcen verfügte, die betroffenen Tiere alle behandeln zu lassen, jedenfalls wäre sie aber in der Lage gewesen, einer der Katzen eine Zahnbehandlung zu ermöglichen, um so jedenfalls diesem Tier weitere Schmerzen zu ersparen.
Nachdem gegen die Angeklagte Anzeige erstattet worden war, erfolgte am 08. März 2017 an der Wohnanschrift der Angeklagten eine Kontrolle durch das Veterinäramt. Die Amtstierärztinnen, die Zeuginnen E. und K., ordneten im Anschluss an, dass die weit überwiegende Anzahl der Katzen in Tierheime verbracht werden sollte. 42 der Tiere wurden daraufhin im Tierheim D. untergebracht, wo sie nachfolgendend durch den Zeugen Dr. S. tiermedizinisch behandelt wurden.
Gegen die Angeklagte ist momentan noch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Minden anhängig. Dieses betrifft unter anderem die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme der Tiere einschließlich der dadurch entstandenen Kosten von insgesamt über 50.000,- EUR.
IV.
Die Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:
Es sei richtig, dass sich ab Ende 2016 in ihrem Katzenasyl eine Durchfallerkrankung ausgebreitet habe, von der schließlich jedenfalls die Hälfte der Population betroffen gewesen sei. Die Behandlung sei zunächst in Absprache mit einer Tierheilpraktikerin erfolgt. Anfang Februar 2017 habe sie dann eine Kotsammelprobe untersuchen lassen, die den bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Giardienverdacht bestätigt habe. Ab diesem Zeitpunkt habe sie die Tiere dann mit dem Medikament Panacur versorgt. Richtig sei auch, dass die Problematik bis zum 08. März 2017 gleichwohl fortbestanden habe. Ebenfalls sei – so die Angeklagte – zutreffend, dass die Tiere in diesem Zeitraum ihren Kot im ganzen Haus verteilt hätten. Diese Problematik habe sie durch tägliche Reinigung des Hauses einzudämmen versucht, letztlich seien sie und ihre Helfer aber mit der Situation überfordert gewesen; mit der Reinigung seien sie nicht hinterhergekommen.
Weiter hat sich die Angeklagte dahingehend eingelassen, dass sie akute gesundheitliche Probleme ihrer Tiere stets ausreichend versorgt habe. Die Tiere hätten auch ausnahmslos ein artgerechtes Verhalten gezeigt, es sei ihnen gut gegangen.
V.
Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
1. Zum Gesundheitszustand der Tiere
Soweit die Angeklagte in Abrede gestellt hat, dass einzelne Tiere über einen längeren Zeitraum starke Schmerzen erlitten hätten, ist die Kammer von einer bloßen Schutzbehauptung der Angeklagten überzeugt, mit der sie ihre Verantwortung für das Leid der Tiere relativieren wollte.
Die gegenteilige Überzeugung der Kammer beruht dabei in erster Linie auf den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. S.. Der als Tiermediziner tätige Zeuge wurde seinerzeit von dem zuständigen Veterinäramt hinzugezogen und begleitete die Amtstierärztinnen Dr. E. und Dr. K. im Rahmen ihres Ortstermins am 08. März 2017. Der Zeuge hat detailreich, plastisch und ausnahmslos nachvollziehbar über das Schicksal der Tiere berichtet: Die hygienischen Bedingungen im Haus der Angeklagten seien katastrophal gewesen, der Anblick sei für ihn ein „Horrorszenario“ gewesen. Überall hätten Kotausscheidungen gelegen. Die nachfolgende Untersuchung der Tiere habe ihm gezeigt, dass mehr als die Hälfte der Tiere seinerzeit an Durchfall gelitten hätte; eine Giardieninfektion hätte sogar bei allen Tieren bestanden. Gerade für die querschnittsgelähmten Tiere hätten sich hieraus schwere Belastungen ergeben, da sie ihre Beine bei der Fortbewegung unvermeidlich durch den Kot gezogen hätten. Im Zusammenspiel mit den von ihm im Nachgang festgestellten Wunden hätten diese Tiere definitiv an intensiven Schmerzen gelitten. Aufgrund des Zustandes der Tiere sei ihm zudem klar gewesen, dass die Tiere schon länger gelitten hätten, zumal die Wunden an den Hinterläufen auch keineswegs frisch gewesen seien. Insgesamt sei der Gesundheitszustand der beiden querschnittsgelähmten Tiere so schlecht gewesen, dass keine Alternative zu einer Tötung mehr bestanden hätte.
Dieses Schicksal wäre abwendbar gewesen, so der Tiermediziner, wenn die Angeklagte sich um eine professionelle Wundversorgung gekümmert hätte. Unter keinerlei Umständen hätten die Wunden der Tiere mit Kot in Berührung kommen dürfen, weshalb in jedem Fall fest sitzende Verbände erforderlich gewesen wären.
Zu äußerst intensiven Schmerzen hätten im Übrigen auch die Zahnfleischentzündungen geführt. Zahnerkrankungen seien für Katzen regelmäßig sehr schmerzhaft. Vorliegend hätten mehrere Tiere an Entzündungen gelitten, die zudem bereits so weit fortgeschritten gewesen seien, dass aus medizinischer Sicht lediglich noch eine Extraktion der Zähne als Option verblieben sei. Mildere Mittel – wie etwa die Gabe von Antibiotika und Schmerzmitteln – seien nicht mehr zielführend gewesen.
Die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. S. sind nach Überzeugung der Kammer glaubhaft. Eine übertriebene Belastungstendenz war nicht erkennbar. Dies war bereits daran abzulesen, dass weite Teile der Aussage des Zeugen die Angeklagte sogar eher entlastet haben. Denn es war der Zeuge Dr. S. der anschaulich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Angeklagte mit der Bekämpfung der Giardien in einem Teufelskreislauf gefangen war. Er hat insoweit sehr nüchtern und vorsichtig abwägend zum Ausdruck gebracht, wie schwierig es ist, den Giardienbefall in einer größeren Katzenpopulation effektiv zu bekämpfen. Dass er neben dem Leiden einzelner, besonders betroffener Tiere auch diese allgemeineren Problemstellungen zur Sprache gebracht hat, hat sehr deutlich gezeigt, dass er die Angeklagte nicht übermäßig belasten wollte.
Auch im Übrigen hat die Beweisaufnahme keinerlei Umstände ergeben, die auf eine Falschbelastung der Zeugin durch den Angeklagten hinweisen könnten. Die Kammer schließt insbesondere auch aus, dass es ihm mit seiner Aussage darum gegangen sein könnte, sein eigenes Handeln zu rechtfertigen, denn die von ihm beschriebenen Behandlungsschritte – bis hin zur Tötung von Tieren – waren in sich schlüssig und nachvollziehbar.
Darüber hinaus stehen seine Angaben auch im Einklang mit den Angaben der Amtstierärztinnen, Dr. E. und Dr. K., die im Rahmen ihrer Vernehmungen ebenfalls eindringlich auf den Gesundheitszustand einzelner Tiere hingewiesen haben.
Das Beweisbild bezüglich der hygienischen Verhältnisse im Haus der Angeklagten, der offenen Wunden einzelner Tiere sowie hinsichtlich des Vorhandenseins der Zahnfleischentzündungen einzelner Tiere ist zudem abgerundet worden, durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder. Bezüglich der Einzelheiten wird insoweit auf die Abbildungen verwiesen, die sich in den Anlagen zum Hauptverhandlungsprotokoll befinden.
2. Zum Vorsatz der Angeklagten und ihren Handlungsmöglichkeiten
Die Feststellung der Kammer, dass die Angeklagte um den Zustand sowohl der querschnittsgelähmten Tiere als auch der Katzen, die an Zahnfleischentzündungen litten, genau wusste, beruht auf folgenden Überlegungen:
Die Angeklagte selbst hat in der Hauptverhandlung keinen Zweifel daran gelassen, dass sie ihre Tiere genau kannte. Ihre Katzenpopulation war für sie nicht etwa eine anonyme Masse, vielmehr war ihr jedes Tier namentlich bekannt. Darüber hinaus verfügt die Angeklagte über Expertise im Umgang mit kranken Menschen und Tieren, denn schon aufgrund ihres Berufes bestehen keinerlei Zweifel daran, dass sie die Wunden an den Beinen und auch die gravierenden Zahnfleischentzündungen der Tiere erkannt hat und um deren Behandlungsbedürftigkeit wusste. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die Angeklagte selbst ausgeführt hat, um eine Behandlung der Tiere bemüht gewesen zu sein, etwa indem sie den Katzen Söckchen angezogen oder wegen der Zahnfleischentzündungen Antibiotika verabreicht hat. Das Ausbleiben nachhaltiger Erfolge kann der Angeklagten dabei ebenfalls nicht verborgen geblieben sein. Aufgrund ihrer medizinischen Expertise ist sich die Kammer sicher, dass Kraft klar war, dass es weitergehender Anstrengungen bedurfte und neben einer professionellen Wundversorgung der gelähmten Tiere auch eine zahnmedizinische Behandlung der Entzündungen des Zahnfleisches geboten war.
Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass die Angeklagte insgesamt mit den Zuständen in ihrem Katzenasyl überfordert war, dennoch wusste sie – was gerade an ihren Behandlungsbemühungen ablesbar ist – immer genau über den Zustand ihrer Tiere Bescheid.
In der Gesamtschau war die Kammer von Folgendem überzeugt: Die Hoffnung der Angeklagten war vorrangig darauf gerichtet, durch Medikamentengabe die Durchfallerkrankung innerhalb der Population doch noch irgendwie eindämmen zu können. Während sich Kraft damit auf eine Bekämpfung der Ursachen konzentrierte, so hatte sie sich gleichzeitig aufgrund persönlicher Überforderung und trotz ihrer Tierliebe mit dem vermeidbaren Leid einzelner, besonders schwer betroffener Tiere abgefunden.
Letztlich war die Angeklagte zu den erforderlichen Rettungshandlungen auch jeweils in der Lage. Eine adäquate Wundversorgung der querschnittsgelähmten Tiere hätte sie als gelernte Krankenschwester ohne weitere selber leisten können, zumal sie um das Problem wusste, dass es sich bei den Söckchen um ein untaugliches Provisorium handelte. Außerdem waren die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten im Tatzeitraum gut, weshalb es ihr auch möglich gewesen wäre, jedenfalls einer der betroffenen Katzen umgehend eine zahnmedizinische Behandlung zukommen zu lassen.
VI.
Die Angeklagte war nach alledem wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Unterlassen in drei tateinheitlichen Fällen nach § 17 Nr. 2b TierSchG, §§ 13, 52 StGB zu bestrafen.
1.
Insbesondere litten die querschnittsgelähmten Katzen sowie die Tiere mit Zahnfleischentzündungen unter länger anhaltenden erheblichen Schmerzen oder Leiden.
Länger anhaltend sind Schmerzen oder Leiden, die eine gewisse Zeitspanne andauern und eine von der Dauer her nur kurzfristige Störung des Wohlbefindens als nicht strafwürdig ausschließen (Pfohl in: MüKo-StGB, 3. Auflage, § 17 TierSchG Rn 83). Das Tatbestandsmerkmal „erheblich“ meint dabei Beeinträchtigungen, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und nach ihrer Art und Intensität beträchtlich, gravierend oder gewichtig sind; der Begriff umfasst die gesamte Bandbreite von „keine Bagatelle mehr“ bis hin zu „schwer“ (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage, § 17 Rn 88). An alledem bestehen auf der Basis der getroffenen Feststellungen sowie des obigen Ergebnisses der Beweisaufnahme keinerlei Zweifel, denn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Tiere gingen deutlich über bloß bagatellhafte Leiden hinaus.
2.
Die Feststellungen zu III. belegen, dass es die Angeklagte in der Hand hatte, die Leiden der Tiere der Tiere zu beenden. Neben der ihr als Krankenschwester ohne weiteres möglichen Wundversorgung hätte sie hierzu einen Tierarzt konsultieren können, um so zumindest ein Tier von seinem Zahnleiden zu befreien. Zu alledem war sie als Halterin verpflichtet und auch in der Lage.
3.
Die Angeklagte handelte zudem schuldfähig im Sinne des §§ 20, 21 StGB. Hinweise auf Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der genannten Normen haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben.
Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass das Halten einer Vielzahl von Tieren auf eine psychische Auffälligkeit der Angeklagten („animal hording“) hinzudeuten vermag. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit war nach Überzeugung der Kammer aber von Amts wegen nicht zu veranlassen. Gegen eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit spricht bereits, dass die Angeklagte nach Begehung der Tat offenbar zu einer Verhaltensänderung in der Lage war und in der Berufungshauptverhandlung auch überzeugend geäußert hat, das behördlich angeordnete Haltungsverbot akzeptieren zu wollen. Das Tatgeschehen selbst ist nach Überzeugung der Kammer zudem mit einer situativen Überforderung der Angeklagten aufgrund der Erkrankung der Population gut erklärbar.
VII.
Der Strafrahmen des § 17 TierschG lautet auf Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe.
In einem weiteren Schritt hat die Kammer nach § 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen. Danach war letztlich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und drei Monaten oder auf Geldstrafe zu erkennen.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten zunächst berücksichtigt, dass sie mit der Haltung der Katzen im Tatzeitraum überfordert war. Die Kammer hat auch nicht verkannt, dass die Angeklagte den starken Wunsch hatte, Katzen helfen zu wollen.
Bezüglich des konkreten Tatgeschehens fiel zudem strafmildernd ins Gewicht, dass die Angeklagte nicht vollständig untätig geblieben ist, um die gesundheitlichen Probleme der Tiere zu behandeln.
Die Taten liegen zudem bereits über vier Jahre zurück. Erheblich strafmildernd war zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagten in verwaltungsrechtlicher Hinsicht harte Konsequenzen in Form eines Halteverbotes und der Kostentragungspflicht bezüglich der hohen Kosten der Beschlagnahme drohen. Gerade diese Kosten treffen die Angeklagte in finanzieller Hinsicht um ein Vielfaches härter als die hier ausgeurteilte strafrechtliche Sanktion.
Die seitens der Angeklagten angekündigte Bereitschaft, das behördliche Haltungsverbot akzeptieren zu wollen, weist zumindest im Grundsatz auf eine Einsicht der Angeklagten hin. Für Kraft spricht zudem, dass sie strafrechtlich bislang überhaupt nicht in Erscheinung getreten ist.
Straferschwerend hat die Kammer berücksichtigt, dass vorliegend wegen drei Fällen in Tateinheit zu bestrafen war.
Nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer auf eine Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu je 50,- EUR
erkannt.
Hinsichtlich der Tagessatzhöhe hat sich die Kammer an den rechtlichen Vorgaben des § 40 Abs. 2 StGB orientiert. Ausgehend von den Nettoeinkünften der Angeklagten ist die Kammer nach Ausübung ihres Ermessens einer Tagessatzhöhe von 50,- EUR gelangt. Dass dieser Satz den in der ersten Instanz festgesetzten Betrag überschreitet, ist dabei im Hinblick auf die insgesamt niedrigere Strafe unbedenklich.
Zahlungserleichterungen im Sinne von § 42 StGB waren nicht veranlasst, nachdem die Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt hat, eine Geldstrafe auch ohne Anordnung von Ratenzahlungen sofort zahlen zu können.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 3 StPO.