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Landgericht Bielefeld·011 NBs 41/25·18.11.2025

Volksverhetzung durch Flugblattverteilung: Berufung verworfen, Geldstrafe wegen Verzögerung gemildert

StrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung wegen Volksverhetzung. Nach zweimaliger Aufhebung durch das OLG Hamm blieb das objektive Tatgeschehen bindend; streitig waren vor allem Vorsatz und Strafhöhe. Das LG Bielefeld bejahte, dass der Angeklagte den volksverhetzenden Charakter des Flugblatts erkannte und böswillig handelte, verwarf die Berufung jedoch mit geänderter Rechtsfolge. Wegen langer Verfahrensdauer und rechtsstaatswidriger Verzögerung wurde statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt und eine Gebührenermäßigung angeordnet.

Ausgang: Berufung im Schuldspruch verworfen, aber Strafmaß abgeändert (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe) und Verfahrensverzögerung festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter eine bestimmte Bevölkerungsgruppe böswillig verächtlich macht und dadurch deren Menschenwürde angreift.

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Für das Wissenselement (Erkennen der volksverhetzenden Bedeutung) können Inhalt und Deutlichkeit der Äußerung sowie Begleitumstände der Verbreitung als Indizien herangezogen werden.

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Böswilligkeit liegt vor, wenn die Tat aus bewusst feindlicher Gesinnung erfolgt; sie kann sich aus Aussagegehalt, Duktus und Kontext der Äußerung sowie den Begleitumständen ergeben.

4

Ist eine kurze Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen, fehlt es aber an der Unerlässlichkeit i.S.d. § 47 StGB, ist eine Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB zu verhängen.

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Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist festzustellen und im Rahmen der Strafzumessung sowie bei der Kostenentscheidung strafmildernd bzw. kompensatorisch zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 130 Abs. 1, 2 StGB§ 52 StGB§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB§ 130 Abs. 1 StGB§ 47 Abs. 2 S. 1 StGB

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 4. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt wird.

Es wird festgestellt, dass es im Nachgang zum Beschluss des OLG Hamm vom 12. Dezember 2023 zu einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen, jedoch werden die insoweit entstandenen Gebühren um 50% ermäßigt. In diesem Umfang fallen die in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.

Angewandte Vorschriften: §§ 130 Abs. 1, 2 StGB, 52 StGB

Gründe

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I.

3

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Minden vom 4. Oktober 2022 wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, der Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

4

Die gegen diese Entscheidung durch den Angeklagten zulässig eingelegte Berufung ist seitens der 22. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld mit Urteil vom 19. Juli 2023 (22 Ns 48/22) verworfen worden. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 das angefochtene Urteil mit den Feststelllungen aufgehoben, die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen dabei jedoch aufrechterhalten (III-3 ORs 65/23).

5

Nachfolgend hat die 12. kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld die Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 25. November 2024 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wird. Außerdem ist festgestellt worden, dass es im Nachgang des Beschlusses des OLG Hamm vom 12. Dezember 2023 zu einer Verfahrensverzögerung gekommen ist. Auf die erneute Revision des Angeklagten ist auch dieses Urteil durch das Oberlandesgericht – mit Ausnahme der Feststellungen zum Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung – aufgehoben worden (Beschluss vom 10. Juli 2025, Az. III-3 ORs 31/25).

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Der Berufung ist nunmehr hinsichtlich der Strafhöhe ein erheblicher Teilerfolg beschieden, im Übrigen war das Rechtsmittel aber weiterhin zu verwerfen.

7

II.

8

In der Berufungshauptverhandlung sind zum Lebenslauf des Angeklagten die folgenden Feststellungen getroffen worden:

9

G. ist mittlerweile 00 Jahre alt. Der Angeklagte ist in bürgerlichen Verhältnissen im Haushalt seiner Eltern aufgewachsen. Teile seiner Kindheit verbrachte er – im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit seines Vaters als Ingenieur im Bereich Maschinenbau – in der Schweiz. G. ist ledig, hat aber in der Vergangenheit in mehreren langjährigen Beziehungen gelebt. Einer dieser Beziehungen entstammen seine xx, mittlerweile volljährigen Kinder. Hinweise auf Unterhaltspflichten haben sich nicht ergeben. Gegenwärtig bewohnt der Angeklagte eine Wohnung im Untergeschoss des Hauses seiner Eltern.

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Die Schule konnte der Angeklagte nach neun Schuljahren mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses beenden. Im Anschluss absolvierte er zunächst ein Berufsbildungsjahr und sodann eine Ausbildung im Bereich Fachbereich. Im Jahr 0000 vermochte er die Ausbildung mit dem Erwerb des Gesellenbriefs als Beruf erfolgreich zu beenden. Im Anschluss an den Wehrdienst gelang es G. im Jahr 0000 eine Festanstellung bei der Firma B. – einer …fabrik – in P. zu finden. Bei diesem Arbeitgeber war er sodann rund xx Jahrzehnte beschäftigt, ehe das Arbeitsverhältnis – bedingt durch eine Insolvenz des Unternehmens – im Jahr 0000 ein Ende fand. Während seiner Zeit bei der Firma B. erreichte der Angeklagte am 00. Monat 0000 auch den Abschluss als Qualifikationsbez. – Fachrichtung Fachbereich nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Qualifikationsbez. – Fachrichtung Fachbereich vom 00. Monat 0000.

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Seit dem Endes Arbeitsverhältnisses bei der Firma B. war G. bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, wobei er unter anderem mehrere Jahre lang bei verschiedenen Einrichtungen als Beruf tätig war. Im Tatzeitraum war der Angeklagte arbeitslos. Gegenwärtig ist G. für eine …firma in R. tätig. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf ca. X,- EUR.

12

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

13

III.

14

Nach Maßgabe des Beschlusses des OLG Hamm vom 12. Dezember 2023 sowie des Beschlusses vom 10. Juli 2025 sind die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen im Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Juli 2023 sowie die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Urteil vom 25. November 2024 aufrechterhalten worden.

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Der nunmehr mit der Entscheidung der Sache befasste Spruchkörper hat auf Basis des Beweisergebnisses der Berufungshauptverhandlung die folgenden ergänzenden Feststellungen getroffen:

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Im Tatzeitraum und auch den Jahren davor beschäftigte sich der Angeklagte auf der Basis von Internetquellen unter anderem intensiv mit dem Thema Migration und Zuwanderung. Dabei las er Berichte über die Kriminalität von Zugewanderten, die amerikanische Kriminalitätsstatistik von 2018, mutmaßliche IQ-Mittelwerte der Bewohner unterschiedlicher Staaten, die geringe Zahl „schwarzer Nobelpreisträger“ sowie Verwandtenhochzeiten und Inzest. Zu seiner Lektüre gehörte auch ein sog. „Weckruf“ von Heiner Rindermann, einem Professor am Institut für Psychologie an der Technischen Universität Chemnitz, aus dem Focus Magazin Nr. 43 (2015). Gegenstand dieser Publikation waren „Kompetenzschwächen von Migranten“, wobei unter anderem auch die eingangs genannten Themen erörtert wurden. Spätestens durch die Lektüre derartiger Publikationen bildete der Angeklagte ein Weltbild heraus, in dem der Glaube an das Vorhandensein von sozialen und kognitiven Defiziten auf seiten der migrantischen Bevölkerungsteile ein fester Bestandteil war. Zu einer kritischen Auseinandersetzung mit den von ihm konsumierten Quellen und auch einer selbstkritischen Überprüfung der eigenen Überzeugungen kam es nicht. Ob er hierzu überhaupt intellektuell in der Lage gewesen wäre, ist in der Berufungshauptverhandlung unbeantwortet geblieben.

17

In der Folge entsprach das von ihm verteilte Flugblatt seinem Weltbild. Die volksverhetzende Natur des Flugblattes hatte er dabei aber erkannt. Als er das Flugblatt verteilte, ging es ihm zudem um zweierlei: Zum einen sollten auch die Empfänger sehen, welch großes Problem der Zuzug anderer Ethnien für die deutsche Gesellschaft sei. Zum anderen wollte er – angetrieben von einer feindseligen Gesinnung – die genannten Bevölkerungsgruppen gezielt kränken.

18

III.

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Der Angeklagte hat sich in der neuerlichen Berufungshauptverhandlung nicht eingelassen.

20

1.)

21

Die Feststellungen zur Person beruhen zum einen auf einer Bewerbungsmappe des Angeklagten, die seitens der Verteidigung in der Hauptverhandlung vorgelegt und auszugsweise verlesen worden ist. Zum anderen hat die Kammer Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten auf Basis der Angaben der „Zeugin vom Hörensagen“ N. getroffen, gegenüber der sich der Angeklagte in den Hauptverhandlungsterminen am 19. und 25. November 2025 umfangreich zu seinem persönlichen Hintergrund sowie auch zu den Tatvorwürfen eingelassen hatte. Widersprüche haben sich dabei zwischen den beiden Beweismitteln nicht ergeben; zudem hat der Angeklagte selbst die Höhe seines Nettolohns in Höhe von ca. X,- EUR bestätigt.

22

2.)

23

Bezüglich der Feststellungen zum subjektiven Tatgeschehen beruhen die Feststellungen der Kammer auf einer Gesamtwürdigung des Verfahrensstoffes.

24

a)

25

Zunächst vermochte nach Auffassung der Kammer kein Zweifel daran zu bestehen, dass der Angeklagte die volksverhetzende Natur des Flugblattes erkannt und gebilligt hatte.

26

Dafür sprechen bereits einige besonders deutliche Passagen des Flugblatts. Hervorzuheben ist dabei insbesondere die folgende Passage, mit der bestimmte Zuwanderergruppen in einen direkten Vergleich mit Schimpansen und Lernbehinderten gesetzt werden:

27

Ein Schimpanse hat eine IQ von etwa 50. Ab einem IQ von unter 80 gilt man in Deutschland als lernbehindert …

28

Jetzt werfen wird doch einmal einen Blick ins Ausland. Wenn man in Google die Worte: „World IQ Maps“ eingibt kommt man auf Dutzende Seiten bei denen man den IQ anderer Völker mühelos nachlesen kann. Bei den Schwarzafrikanern kommt man selbst in Ländern in denen der IQ vergleichsweise hoch ist nie über einen IQ von 80! In einigen Ländern Afrikas werden Werte von 65! erreicht.“

29

Der volksverhetzende Charakter tritt hier mit einer Deutlichkeit zutage, die ein durchschnittlicher Leser nicht zu verkennen vermag. Schon dies spricht dafür, dass auch der Angeklagte diese Bedeutungsebene erfasst hatte. In Anbetracht seines Lebenslaufs, mit dem er eine gewisse intellektuelle Flexibilität und Leistungsfähigkeit vielfach unter Beweis gestellt hat, wäre es lebensfremd anzunehmen, dass gerade der Angeklagte den volksverhetzenden Charakter verkannt haben könnte. Dies gilt nach Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte mit dem Flugblatt sein Weltbild bestätigt sah und eine Fähigkeit, seine Überzeugungen wieder kritisch in Frage zu stellen, nicht festgestellt werden konnte. Die Äußerung ist hinreichend deutlich.

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Für ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein des Angeklagten spricht zudem auch der Umstand, dass der Angeklagte die Flugblätter am späten Abend – gegen xx Uhr – verteilt hatte.

31

Entlastende Indizien hat die Hauptverhandlung insoweit nicht ergeben, insbesondere haben sich aus vorherigen Angaben des Angeklagten gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten keine entlastenden Umstände ergeben.

32

Von besonderem Interesse waren insoweit für die Kammer insbesondere die Angaben, die der Angeklagte gegenüber der Vorsitzenden Richterin am Landgericht N. in der vorherigen Berufungshauptverhandlung getätigt hatte. Diese Einlassung ist durch die Vernehmung der genannten Richterin als Zeugin in den Prozess eingeführt worden. Im Einzelnen wusste die Zeugin zu berichten, dass sich der Angeklagte ihr gegenüber im Wesentlichen wie folgt eingelassen habe:

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Bei dem Flugblatt habe es sich um eine Polemik gehandelt, die seines Erachtens von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen sei. Der Text sei eine „runde Sache“ gewesen, die mit Argumenten unterfüttert gewesen sei. Mit Themen wie der Anzahl dunkelhäutiger Nobelpreisträger, den IQ-Mittelwerten einzelner Länder, Inzest bei türkischen Einwanderern und Ausländerkriminalität habe er sich durch Lektüre von Texten im Internet beschäftigt. „Fakenews“ habe er nicht verbreiten wollen.

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Die Zeugin wusste insoweit weiter zu berichten, dass es Thema gewesen sei, wie sich der Angeklagten mit Studien konkret auseinandergesetzt habe. Dazu habe er gesagt, dass er derartige Publikationen und auch englischsprachige Texte „quer lese“, wirklich hinterfragen könne er sie aber nicht. Besonders ausführlich sei es um einen Text des Psychologen Rindermann aus dem Focus gegangen, der für den Angeklagten Gewicht gehabt habe. Diesen könne man nicht widerlegen, weil dies eine Wiederholung seiner Forschung erfordere. Der Angeklagte habe ihr gegenüber – so die Zeugin – zudem darauf hingewiesen, dass er ähnliche Erfahrungen mit Zuwanderern auch als Beruf gemacht habe. Dass er die Flugblätter nachts verteilt habe, sei der Corona-Pandemie geschuldet gewesen. Eine Videoaufzeichnung seiner Person auf einem der Grundstücke habe er bewusst geduldet.

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Ausgehend von dem Gewicht der eingangs genannten Argumente ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Verweis auf die Meinungsfreiheit seitens des Angeklagten vorgeschoben wurde, um das eigene Verhalten zu bagatellisieren. Die Kammer glaubt auch nicht, dass der Angeklagte das Flugblatt lediglich wegen der Corona-Pandemie und insoweit geltender Abstandsgebote des nachts verteilt hat. Hier ist viel naheliegender, dass der Angeklagte gerade wegen des Inhalts des Pamphlets die Heimlichkeit gesucht hat. Dafür, dass der Hinweis auf die Pandemie nur vorgeschoben war, spricht auch der Umstand, dass dies erstmalig in der Berufungshauptverhandlung der 12. kleinen Strafkammer seitens des Angeklagten behauptet wurde.

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Als einen nachträglichen Rechtfertigungsversuch hat die Kammer auch die seinerzeit gegenüber der Zeugin erfolgte Einlassung, dass er eine Videoaufzeichnung geduldet habe, angesehen. Dagegen spricht bereits, dass der Angeklagte – was der Zeuge KOK I. erneut bestätigt hat – im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zunächst sehr bemüht war, eine Tatbegehung unter Verweis auf einen mutmaßlichen Doppelgänger zu leugnen.

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In der Gesamtschau ist hier der Eindruck entstanden, dass der Angeklagte in der Vergangenheit jeweils auf recht ungelenke Art und Weise um eine Rechtfertigung seines Verhaltens bemüht war. In diesem Sinne stellt es sich auch als Beschönigung dar, dass der Angeklagte das Flugblatt gegenüber der Zeugin lediglich als scharfe Polemik bezeichnet hatte.

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In der Gesamtschau war sich die Kammer sicher, dass der Angeklagte den volksverhetzenden Charakter des Flugblattes erfasst hatte, nachdem er den Inhalt zuvor nachvollzogen und für gutgeheißen hatte.

39

Aus Gründen der Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass sie bei alledem bedacht hat, dass der Beweiswert einer Zeugenaussage vom Hörensagen aufgrund der Gefahr von Verzerrungen im Einzelfall lediglich gering zu sein vermag. Vorliegend war dies aber unproblematisch, da die Zeugin die Angaben des Angeklagten ihr gegenüber sehr präzise zu schildern vermochte, zumal sie insoweit umfangreiche Notizen gefertigt hatte, die sie sich – was von ihr bestätigt wurde – im Vorfeld der Vernehmung noch einmal angeschaut hatte.

40

b)

41

Der Angeklagte handelte auch böswillig.

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Böswillig ist ein Handeln nach allgemeiner Auffassung dann, wenn es aus bewusst feindlicher Gesinnung – mithin verwerflicher Beweggründe – erfolgt (ständige Rspr. vgl. etwa BGH NJW 1964, 1481; Krauß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, RN 155).

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Konkret soll sich dabei die Böswilligkeit des Handelns etwa daraus zu ergeben vermögen, dass der Täter hartnäckig Erkenntnisquellen, die seine Behauptung widerlegen, oder Möglichkeiten zu weniger anstößigen Formulierungen ausschlägt. Auch können sich die Beweggründe des Äußernden bereits aus dem Aussagegehalt der Äußerung selbst oder ihren Begleitumständen ergeben (Krauß, a.a.O.).

44

Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab ist die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tatumstände zur Annahme eines böswilligen Handelns gelangt.

45

aa)

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Dabei hat die Kammer in ihre Überlegungen zunächst einbezogen, dass diverse Umstände bei vordergründiger Betrachtung gegen eine feindliche Gesinnung des Angeklagten sprechen könnten:

47

Nicht zu widerlegen ist etwa, dass sich der Angeklagte tatsächlich um Sorgen um die Zukunft des Landes gemacht hat. Es liegt deshalb im Bereich des Möglichen, dass G. dieser Sorge durch gezielte Übertreibungen einen besonderen Nachdruck verleihen wollte.

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Der Angeklagte war auch nicht um eine besonders konfrontative Art der Verbreitung des Flugblattes bemüht. Der Adressatenkreis war mit rund 30 Empfängerhaushalten relativ überschaubar, eine gezielte Verteilung an die angesprochenen Zuwanderergruppen ist nicht ersichtlich.

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Darüber hinaus sind die besonders anstößigen Textpassagen, mit denen die Intelligenzleistungen von Schwarzafrikanern in die Nähe derer von Schimpansen gerückt werden, in dem Flugblatt nicht besonders hervorgehoben. Ein Leser, der den Text nur oberflächlich zur Kenntnis nimmt, mag diese bei flüchtiger Lektüre sogar zu übersehen.

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Einen Rest an Mäßigung lässt der Text zudem noch dadurch erkennen, dass in ihm keine konkreten politische Forderungen – wie etwa der Ruf nach „Remigration“ von Bevölkerungsgruppen – erhoben werden.

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Zudem war auch nicht feststellbar, dass der Angeklagte zu einem kritischen Umgang mit Quellen und einem Infragestellen der eigenen Überzeugungen in der Lage war. Auch mögen persönliche Härten – der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt arbeitslos – dazu beigetragen haben, dass er sich in rassistischem Gedankengut „verrannt“ hat.

52

bb)

53

Den vorgenannten entlastenden Umständen stehen indes eine Reihe gegenläufiger Indizien gegenüber:

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Zunächst ist dem Flugblatt eine Vorbemerkung vorangestellt, wonach es „in diesem Beitrag um Intelligenz und nicht um Rassismus“ gehe. Diese Art der Argumentation ist nach Auffassung der Kammer entlarvend, denn es drängt sich auf, dass mit der Einleitung ein Vorwand präsentiert werden sollte, der oberflächlich kaschieren sollte, dass tatsächlich rassistische Hetze gewollt war. Es ist lebensnah, dass der Angeklagte genau diese Haltung einer lediglich vorgeschobenen Distanzierung von rassistischem Gedankengut geteilt hat.

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Ein starkes Indiz für das Vorhandensein einer böswilligen Gesinnung ergibt sich zudem bereits aus dem impliziten Vergleich von Schwarzafrikanern mit Schimpansen an sich. Vermeintlich bleibt der Text hier auf einer Sachebene, indem lediglich mutmaßliche IQ-Werte wiedergegeben werden. Indem eine Menschengruppe in die Nähe von Schimpansen gerückt wird, wird aber auch deren Minderwertigkeit suggeriert. In letzter Konsequenz läuft eine solche Haltung darauf hinaus, Rechtssubjektivität in Frage zu stellen. Insofern zeigt sich hier eine besondere inhaltliche Verwerflichkeit des Flugblattes. Indiziell spricht dieser im Übrigen keineswegs fernliegende Bedeutungsgehalt nach Überzeugung der Kammer dafür, dass auf der Motivationsebene auch – sowohl bei dem Verfasser als auch dem Angeklagten – eine besonders feindselige Haltung präsent war. Dafür spricht auch, dass der Vergleich von Afrikanern mit Affen eine lange rassistische Tradition hat, was in der Berufungshauptverhandlung anhand zweier Publikationen (Deutschlandfunk vom 5. August 2021 – Kolonialmacht Frankreich, Wie Vorurteile zu wissenschaftlichen Wahrheiten erhoben wurden sowie Die Presse vom 20. Oktober 2013, Obama als Affe verunglimpft: Rassismus in den USA gestiegen) noch einmal herausgearbeitet werden konnte. Letztgenannter Umstand belegt im Übrigen auch, dass der Vergleich von Afrikanern mit Schimpansen weit über sonstige Mensch-Tier-Vergleiche, wie sie auch in der Alltagssprache durchaus vorkommen (bspw. „er/ sie ist ein fauler Hund“) hinausreicht und besonders abwertend ist.

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Für das Vorliegen einer feindlichen Gesinnung spricht auch eine Gesamtschau der in dem Flugblatt enthaltenen Äußerungen: Die Verantwortung für einen mutmaßlich gesunkenen Intelligenzquotienten der Deutschen wird bei Zuwanderern gesucht („…, dann sollten wir uns einmal über den IQ der Zuwanderer unterhalten…“), ursächlich sei ein inzestuöses Verhalten türkischer („In der Türkei gibt es einen Spruch: Gute Mädchen heiraten in die Familie und böse gibt man einem Fremden…“) und arabischer („Die häufigen Heiraten zwischen Cousin und Cousinen dürften auch dort ihre Spuren hinterlassen haben.“) Einwanderer; die Fähigkeit zu intellektuellen Leistungen sei begrenzt („Zurück zum IQ: Googeln sie doch einmal wie viele Afroafrikaner schon einen Nobelpreis gewonnen haben, und vor allem in welchen Bereichen“, „Wir sollten uns noch einmal daran erinnern dass der BIO Deutsche einen IQ von 105 hat (Hauptschüler), einen IQ den so mancher Arzt aus dem Ausland nicht hat.“ „Die deutschen Schulen müssen sich dem geringeren Intellekt … der Zuwanderer auseinandersetzen“, „Nüchtern betrachtet müssten diese Leute eigentlich fast alle in Sonderschulen..“). Nach Dafürhalten der Kammer belegen die vorgenannten Passagen hinreichend deutlich, dass mit dem Verbreiten des Flugblatts eine fremdenfeindliche Stimmung gezielt geschürt werden sollte.

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Im Zusammenspiel all dieser Umstände drängt – so die Wertung der Kammer – der hier dargelegte Duktus und Bedeutungsgehalt des Flugblatts die Arbeitskräfteproblematik in den Hintergrund und lässt das Flugblatt zu einer bloßen Polemik werden. Indiziell liegt deshalb der Schluss nahe, dass der Angeklagte von einer feindseligen Haltung angetrieben wurde.

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cc)

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Im Rahmen der abschließend durchgeführten Gesamtwürdigung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die letztgenannten Indizien hinreichend schwer wiegen, um – trotz der entlastenden Umstände – den Schluss zu tragen, dass G. im Rahmen seiner Verteilaktion auch durch eine, in ihrer Bedeutung keineswegs untergeordnete feindselige Haltung angetrieben wurde. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Angeklagte das Flugblatt nachts verteilt hat, denn auch die hierin zum Ausdruck kommende Furcht vor Sanktionen legt nahe, dass er sich der Feindseligkeit seines Handelns voll bewusst war.

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Dass eine Fähigkeit des Angeklagten, seine Quellen kritisch zu hinterfragen und sich auch selbstkritisch mit den eigenen Überzeugungen auseinanderzusetzen, nicht festzustellen war, spricht nicht gegen diese Beurteilung seiner Motivlage, denn die unter bb) dargestellten Erwägungen liegen auch ohne besondere intellektuelle Fähigkeiten durchaus nahe. Dass der Angeklagte über zumindest durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten verfügt, ist hinreichend belegt (s.o.).

61

Weil die vorgenannten Erwägungen bereits eine hinreichend sichere Überzeugungsbildung ermöglicht haben, war es im Übrigen – worauf die Kammer abschließend hinweist – unerheblich, ob der Angeklagte darüber hinaus die Überlegung angestellt hatte, gerade das Flugblatt anstelle anderer, weniger provokanter Publikationen zu verteilen. Es mag durchaus sein, dass er letzteres gar nicht als Alternative in Erwägung gezogen hatte. Den Schluss auf ein nicht feindseliges Handeln würde ein insoweit gedankenloses Handeln aber gerade nicht zulassen.

62

Letztlich ist das Beweisbild durch die folgende Überlegung abgerundet worden: Die Arbeitslosigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum und auch die Wohnsituation (Wohnung im Keller des Elternhauses) legen sehr nahe, dass G. mit seinem Leben im Tatzeitraum in hohem Maße unzufrieden war. Biographisch ist aber gerade dadurch ein Risikofaktor für gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit entstanden.

63

IV.

64

Der Angeklagte hat sich durch seine Tat der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Er hat die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er bestimmte Menschengruppen böswillig verächtlich gemacht hat. Mitverwirklicht wurde dabei auch der Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB.

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V.

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1. Strafrahmenwahl

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Die Strafe war vorliegend dem Strafrahmen des 130 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren lautet.

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2. Konkrete Strafzumessung

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Zunächst spricht für den Angeklagten, dass er das objektive Tatgeschehen in den vorherigen Hauptverhandlungen eingeräumt hatte.

70

Außerdem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Das Tatgeschehen liegt zudem mittlerweile bereits über fünf Jahre zurück. In diesem Zusammenhang war insbesondere auch die lange Verfahrensdauer strafmildernd zu berücksichtigen. Für G. spricht auch, dass es zu der Tat in einer für den Angeklagten ersichtlich schwierigen Lebensphase gekommen ist.

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Hinsichtlich der eigentlichen Tatbegehung hat es die Kammer zudem als schuldmildernden Umstand angesehen, dass die Anzahl der Empfänger des Flugblatts mit etwa 30 Haushalten recht begrenzt war.

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Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war aus Sicht der Kammer an sich eine Freiheitsstrafe von vier Monaten tat- und schuldangemessen. Allerdings gab es keine Umstände, aufgrund derer eine Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB auch unerlässlich gewesen wäre. Entsprechend der Regelung des § 47 Abs. 2 S. 1 StGB hat die Kammer deshalb auf eine Geldstrafe von

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120 Tagessätzen zu je 60,- EUR

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erkannt. Eine noch niedrigere Strafe hätte der Schuld des Angeklagten aber nicht mehr zu entsprechen vermocht.

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Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes ist die Kammer entsprechend der Regelung des § 40 Abs. 2 StGB von dem Nettogehalt des Angeklagten ausgegangen. Hinweise auf die Erforderlichkeit einer Ratenzahlungsanordnung haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben.

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Das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung war entsprechend der Entscheidung des OLG Hamm vom 10. Juli 2025 festzustellen.

77

VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

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Dr. O.

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Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Bielefeld