Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·01 Ks-446 Js 245/21-16/21·16.11.2021

Totschlag durch Kabelbinder-Drosselung nach Fesselung: 11 Jahre Freiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bielefeld verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu elf Jahren Freiheitsstrafe. Nach einem eskalierenden Ehekonflikt fesselte und knebelte er das Opfer, bedrohte es u.a. mit einer Harpune und zog bei einem Fluchtversuch einen um den Hals gelegten Kabelbinder tödlich zu. Mordmerkmale (u.a. Heimtücke, Grausamkeit, niedrige Beweggründe) verneinte die Kammer; ebenso § 239b StGB mangels stabilisierter Zwangslage. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) wurde trotz behaupteten Drogenkonsums nicht festgestellt.

Ausgang: Angeklagter wegen Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu 11 Jahren verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zieht der Täter einen zuvor im Rahmen einer Bedrohung angelegten Kabelbinder am Hals des Opfers tödlich zu, erfüllt dies den Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB), wenn er die tödliche Wirkung sicher erkennt und hinnimmt.

2

Eine Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn die Fortbewegungsfreiheit des Opfers durch Fesselung und Knebelung vollständig aufgehoben ist und der Eingriff eine mehr als nur kurzfristige Dauer erreicht.

3

Führt der Täter den Tod des Opfers im Zusammenhang mit der Freiheitsberaubung vorsätzlich herbei, besteht bei innerem Zusammenhang Tateinheit zwischen § 239 Abs. 4 StGB (Freiheitsberaubung mit Todesfolge) und § 212 Abs. 1 StGB.

4

Geiselnahme (§ 239b StGB) setzt eine hinreichend stabilisierte Zwangslage (Zweiaktigkeit) voraus; fehlt es daran, weil Bemächtigung und Nötigungszweck in einem unmittelbaren, schnelllebigen Geschehen zusammenfallen, scheidet § 239b StGB aus.

5

Eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) erfordert tatzeitbezogene schuldrelevante Ausfallerscheinungen; planvolles, mehrstufiges Vorgehen und zielgerichtetes Nachtatverhalten sprechen gegen eine solche Beeinträchtigung.

Relevante Normen
§ 212 Abs. 1 StGB§ 239 Abs. 1 StGB§ 239 Abs. 4 StGB§ 52 StGB§ 211 StGB§ 20 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von

elf Jahren

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewandte Strafvorschriften:

§§ 212 Abs. 1, 239 Abs. 1 und 4, 52 StGB

Gründe

2

I. Persönliche Verhältnisse

3

Der zum Tatzeitpunkt 00 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in B/C geboren. Seine Eltern waren in C beide als E beschäftigt, sind heute im Ruhestand und wohnen in räumlicher Nähe zum Haus des Angeklagten in D. Der Angeklagte ist der mittlere von 00 Brüdern.

4

In C verlebte er eine von ihm als sehr frei empfundene Jugend, die aber von einer gewaltbesetzten Erziehung geprägt war. Er absolvierte die Schule bis einschließlich der elften Klasse, ehe er eine Ausbildung zum F durchlief und in verschiedenen Berufsfeldern, wie etwa dem Gartenbau, arbeitete. Im Zuge des Zusammenbruchs der G verdiente er auch Geld mit der Erstellung von Holztruhen, wobei er das benötigte Material teils aus Dachstühlen entwendete.

5

Im März 0000 wanderte der Angeklagte mit seiner Herkunftsfamilie von C nach Deutschland ein, da nach dem Ende der G die Rückkehr der deutschstämmigen Bevölkerung, zu der die Familie zählte, in die ehemalige Heimat betrieben wurde und die Familie in C mit Rassismus konfrontiert war.

6

In Deutschland erhielt der Angeklagte den Realschulabschluss anerkannt. Er erlernte in D das H und schloss die Lehre 0000 erfolgreich ab. Danach arbeitete er für weitere drei Jahre als Angestellter in D, ehe er sich im Jahr 0000 selbstständig machte. Die Firma entwickelte sich zu einem Universalhandwerksbetrieb, in dem der Angeklagte offiziell allein tätig war, tatsächlich aber zunächst wechselnde, später feste Arbeitskräfte aus Osteuropa beschäftigte. Der Betrieb, der zu einer hohen Arbeitsbelastung des Angeklagten führte, erbrachte schwankende, aber im Wesentlichen stabile Umsätze, von denen dem Angeklagten nach Abzug von Verbindlichkeiten netto im Schnitt etwas weniger als 0.000,00 € monatlich zum Leben verblieben.

7

Aus der ersten Ehe des Angeklagten, die von 0000 bis 0000 bestand, nachdem sich die Eheleute bereits 0000 räumlich getrennt hatten, gingen eine heute 00 Jahre alte Tochter und ein heute 00 Jahre alter Sohn hervor. Insbesondere der Kontakt zu seiner Tochter gestaltete sich in Folge der Trennung zunächst schwierig, verbesserte sich aber zuletzt. Der Kontakt zu seinem Sohn war stets besser. Innerhalb der ersten Ehe war der Angeklagte wiederholt untreu gewesen, was zur Trennung beigetragen hatte. Darüber hinaus hatte ihm das optische Bild seiner Frau nicht mehr genügt, da diese nach seinem Empfinden nicht genug aus sich machte. Der Angeklagte überließ im Zuge der Scheidung das gemeinsam erbaute Wohnhaus seiner ersten Frau.

8

Nach dem Ende der ersten Ehe heiratete der Angeklagte bereits im Jahr 0000 seine zweite Ehefrau, das Opfer der hiesigen Tat, die deutlich jüngere, am 00.00.0000 geborene I.

9

Das gemeinsam bewohnte Haus im A-Straße 00 in D erwarben die Eheleute zu jeweils hälftigem Miteigentum. Neben dem selbst bewohnten Wohnhaus gehörte dem Ehepaar auch das Wohnhaus der Eltern des Angeklagten in der B-Straße 00 in D. Aus dieser Ehe gingen die weiteren Söhne J, und Khervor.

10

In der Corona-Pandemie litt der Handwerksbetrieb des Angeklagten unter Materialmangel, der die Einhaltung von Terminzusagen erschwerte. I begann ab Februar 0000 eine selbstständige Tätigkeit, die indes noch keine stabilen Einkünfte erbrachte. Von der Stadt D erhielt sie monatlich 000.00 €. Parallel liefen insbesondere über eine private Kreditkarte Verbindlichkeiten über zuletzt 00.000,00 € auf, wobei die Kammer nicht sicher feststellen konnte, welcher der Ehegatten größeren Anteil hieran hatte. Der Angeklagte investierte derweil mehrere tausend Euro in Krypto-Währungen, wobei er sich Teile des Geldes bei einem seiner Brüder und seinen Eltern lieh. I lehnte sein finanzielles und zeitliches Engagement in diese Investments ab. Der Angeklagte gibt an, dass sich die Investitionen rentiert hätten.

11

Alkohol konsumierte der Angeklagte in der Vergangenheit vornehmlich nach Feierabend in Form von ein bis zwei Bieren, die er jedoch nicht jeden Tag trank. Stärkerer Alkoholkonsum beschränkte sich auf Feierlichkeiten. Bereits in C, im Alter von etwa 00 Jahren, sammelte der Angeklagte erste Konsumerfahrungen mit Cannabis, welches er dann auch in Deutschland weiter konsumierte, zunächst etwa ein bis zweimal pro Woche, in den letzten zwei Jahren noch regelmäßiger, vornehmlich als Mittel zur Entspannung in beruflichen Stressphasen. Ob und in welchem Maße der Angeklagte zudem, wie von ihm selbst behauptet, Kokain konsumierte, konnte die Kammer nicht sicher feststellen.

12

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

13

Er wurde in dieser Sache am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 04.06.2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom selben Tage (Az. 9 Gs 2695/21) in Untersuchungshaft in der.

14

II. Sachverhalt

15

1. Vorgeschehen

16

I trug sich bereits seit einiger Zeit mit Trennungsgedanken, wobei ihre konkreten Motive nicht abschließend festgestellt werden konnten. In der Ehe mit dem Angeklagten fühlte sie sich jedenfalls nicht mehr wohl, wie sie mehreren Freundinnen und auch ihrer Schwester L mitteilte. Neben dem deutlichen Altersunterschied der Ehepartner bestanden in dem neuen, nach nur wenig Beziehungsvorlauf geschlossenen Ehe auch unterschiedliche Vorstellungen des Zusammenlebens. Der Angeklagte war beruflich sehr eingenommen, wenig an der Kindererziehung interessiert, hatte in der Ehe aber einen – wohl auch altersbedingten – Führungsanspruch, der der eher freigeistigen, lebenslustigen I nicht entsprach. Dennoch lebte sie ein von ihrem Ehemann abhängiges Leben, dessen materielle Vorzüge sie zu schätzen wusste. Bei Streitigkeiten nahm sie Blumen, Urlaubsreisen und Sachwerte gerne zur Versöhnung entgegen. Veranlasst durch die wachsenden Spannungen nahm das Paar einen einmaligen Beratungstermin bei einem Ehepsychologen wahr, ohne dass dies die Probleme jedoch gelöst hätte.

17

Bei zumindest zwei Gelegenheiten suchte I aktiv und erfolgreich nach sexuellen Kontakten zu anderen Männern außerhalb ihrer Ehe. So kam es jedenfalls kurz vor Ostern 0000 zu zwei sexuellen Kontakten zum Zeugen M, der schließlich die Liaison von sich aus beendete, da er I als zu aufdringlich empfand. In der Zeit danach ging I eine sexuelle Beziehung zum Zeugen N ein, die bis zu ihrem Tod bestand. Beide Männer wussten nicht vom parallelen Fortbestand der Ehe. Zugleich misstraute I der ehelichen Treue des Angeklagten, fuhr ihm bei mindestens einer Gelegenheit zum Zwecke der Kontrolle nach und konnte über ihr Handy seine Bewegungen verfolgen. Dem Angeklagten blieben die Ehebrüche seiner Frau verborgen.

18

Die Spannungen und offenen Auseinandersetzungen unter den Eheleuten, die teils auch mit Gewalt gegen Sachen einhergingen, nahmen jedoch zu. Im Februar 000 hatte es bereits einmal eine räumliche Trennung gegeben, bei der der Angeklagte das Familienheim für einige Tage verlassen hatte.

19

Dennoch übertrug der Angeklagte am 00.00.0000 seinen jeweiligen Miteigentumsanteil an den Häusern im A-Straße sowie im B-Straße auf I, da er so hoffte, einem Verlust der Häuser in einem etwaigen Insolvenzfall seines Unternehmens vorbeugen und in der Folge ohnehin genutzte Räumlichkeiten für das Unternehmen bei I anmieten und so steuerliche Vorteile generieren zu können. I war sich ihrer dadurch gewonnenen neuen Position bewusst und begann, Pläne für eine etwaige Trennung von dem Angeklagten zu entwickeln. Diese beinhalteten etwa auch die Überlegung, die Häuser zu verwerten, jedenfalls aber den Angeklagten aus dem Haus zu verweisen. Mit dieser neuen Machtposition konfrontierte sie den Angeklagten bei mehreren Gelegenheiten.

20

Am 00.00.0000 kam es zu einem heftigen Streit, bei dem der Angeklagte mit Absicht ein Gefäß zu Boden warf, während sich nicht nur I, sondern auch der gemeinsame jüngste Sohn K im Raum befanden. Aufgrund dieses Vorfalls erklärte sich der Angeklagte auf Wunsch von I bereit, für eine Nacht das gemeinsame Haus zu verlassen und in einem Hotel zu übernachten. Bei seiner Rückkehr am 00.00.0000,  hatte I das Haus verlassen und war mit K sowie dem Familienhund im Auto des Zeugen N, der sich parallel um ein technisches Problem am neuen Auto der Familie kümmern wollte, zu diesem nach O gefahren. Mit dem Zeugen N unterhielt I zu diesem Zeitpunkt seit rund zwei Wochen eine außereheliche Beziehung. Der Angeklagte hatte sie zwar nach der Herkunft des fremden Autos gefragt, von I jedoch die unzutreffende Information erhalten, dass ihr das Auto von einer Freundin bzw. deren Freund überlassen worden sei, da sich dieser um das Problem an dem Auto kümmern wolle.

21

Der Angeklagte wusste weder von der Beziehung zu P noch von der Fahrt nach O. Ihm gegenüber behauptete I, zu einer Freundin nach Q gefahren zu sein.

22

Währenddessen befand sich der älteste Sohn des Ehepaares, J, mit seiner Tante Lund deren Ehemann für eine Woche im Urlaub.

23

I rief L am 00.00.0000 an und berichtete ihr von dem Streit sowie ihrer Fahrt zu dem neuen Mann, ohne jedoch Details zu nennen. Anders als mit L vereinbart, schickte sie am Samstag, dem 00.00.0000, den Angeklagten nach R, um dort den gemeinsamen Sohn J wieder zu übernehmen. Sie selbst blieb mit K bei P in O, worüber L, die um die Sehnsucht des ältesten Sohnes nach seiner Mutter wusste, sehr verärgert war.

24

Am Folgetag, dem 00.00.0000, – I war noch immer nicht nach Hause zurückgekehrt – kam es zu mehreren telefonischen Kontakten von L und dem Angeklagten. Bei einem Telefonat forderte L den Angeklagten, der seine Verwunderung über die von ihm wahrgenommenen Veränderungen seiner Frau in jüngerer Zeit formulierte, sinngemäß auf, sein Gehirn einzuschalten. Hatte sich der Angeklagte auch bis dahin gegenüber den Anhaltspunkten verschlossen, realisierte er nun, dass seine Frau eine Affäre haben könnte. Der Gedanke ließ ihn fortan nicht mehr los und die Befürchtung wandelte sich, je länger I fortblieb, zunehmend zu einer inneren Gewissheit. I kehrte erst gegen Abend nach Hause zurück, wo sie ihren Sohn J herzlich begrüßte, den Angeklagten aber weitgehend ignorierte.

25

2. Tatgeschehen

26

Nachdem I die beiden Kinder ins Bett gebracht hatte, hielt sie sich im Wohnzimmer des Hauses A-Straße in D auf und tauschte Nachrichten über den Kurznachrichtendienst Whatsapp mit L aus, die über ihr Verhalten noch immer sehr verärgert war. Beide beabsichtigten, sich in der Zukunft auszusprechen.

27

Auch die Eheleute führten ein Gespräch. Anlass des Gesprächs war, dass der Angeklagte von I wissen wollte, wo sie die vergangenen Tage wirklich verbracht hatte. I war jedoch weder bereit, dem Angeklagten diese Information zu geben noch ihre Affäre ihm gegenüber einzugestehen. Stattdessen thematisierte sie erneut einen Auszug des Angeklagten mit dem Ergebnis, dass dieser am kommenden Tag für zunächst eine Woche zu seinen Eltern ziehen sollte.

28

Der Angeklagte entfernte sich daraufhin zunächst aus der Situation und fuhr in einer nahe gelegenen Tankstelle Zigaretten kaufen, wo er sich zwischen 00 Uhr und 00 Uhr aufhielt. I kommentierte sein Verhalten mit einer Whatsapp-Nachricht von 00 Uhr, mit der sie ihr Missfallen zum Ausdruck brachte, dass sich der Angeklagte dem Konflikt über seinen Auszug entzogen hatte („Geiles Thema, einfach abhauen!!!“). Über das Gespräch mit dem Angeklagten informierte I ihre Schwester L im Zeitraum von 00 Uhr bis 00 Uhr per Whatsapp.

29

Parallel schrieb I in einem weiteren Whatsapp-Chat mit P und informierte ihn unter Übersendung eines Fotos von einem positiven Schwangerschaftstest – wahrheitswidrig – darüber, von ihm schwanger zu sein.

30

Nach seiner Rückkehr von der Tankstelle holte der Angeklagte eine in seinem Besitz befindliche Harpune aus dem Keller und spannte diese. Zudem wechselte er die Halteriemen an einem zu einem früheren Zeitpunkt selbst aus Schnellbeton gefertigten Knebel, einem Bondage-Utensil, gegen Kabelbinder aus und begab sich mit den Gegenständen sowie weiteren Kabelbindern ins Badezimmer im Erdgeschoss. Dort legte er die vorbereiteten Gegenstände in der Badewanne ab, um diese – abhängig vom weiteren Verlauf des Gesprächs mit I– im Anschluss gegebenenfalls als Drohwerkzeuge einzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt ging es ihm vor allem darum, I zu einer aufrichtigen Antwort zu ihrem Verbleib in den vergangenen Tagen und spiegelbildlich zu einem Eingeständnis ihrer Affäre zu zwingen. Nicht ausschließbar hoffte er hintergründig noch auf einen Erhalt der Ehe und seiner Lebensumstände. Dementsprechend begab er sich erneut zu I ins Wohnzimmer, um das unterbrochene Gespräch fortzusetzen. I blieb jedoch bei der Leugnung ihrer Affäre und sagte ihm auch weiterhin nicht die Wahrheit über ihren Verbleib in den letzten Tagen. Außerdem weigerte sie sich, dem Angeklagten ihr Handy zur Einsicht zu überlassen. Ihr Verhalten verletzte und verärgerte den Angeklagten in hohem Maße.

31

Daraufhin begab er sich wieder ins Bad und kehrte von dort mit der Harpune, dem Knebel und den Kabelbindern ins Wohnzimmer zurück. Im Zuge eines Handgemenges, bei dem sich I wehrte und Prellungen der Ellenkante des rechten Unterarms sowie leichte Schnittwunden in der rechten Handinnenfläche und den Beugeseiten mehrerer Finger erlitt, fesselte er ihr zunächst die Hände vor dem Körper mit um die Handgelenke gelegten Kabelbindern aneinander. Weiter legte er I auch einen zusammengesteckten Kabelbinder um den Hals, den er jedoch nicht fest anzog. Dabei war er sich der Gefährlichkeit und Bedrohlichkeit seines Verhaltens bewusst, da er handelte, um ihr Angst zu machen und sie so endlich zu aufrichtigen Angaben und zur Preisgabe der Wahrheit zu zwingen. Zur Erreichung dieses Ziels hielt er ihr die gespannte, aber gesicherte Harpune vor das Gesicht, um so der bedrohlichen Situation weiteren Nachdruck zu verleihen. Ob er ihr die Harpune auch, wie von ihm nur im Rahmen der polizeilichen Einlassung behauptet, in den Mund einführte, konnte nicht sicher festgestellt werden.

32

Der Angeklagte nahm seiner Frau dann das Handy ab, um Einsicht in ihre Nachrichten zu nehmen und – nicht ausschließbar – auch bei der vermuteten Affäre seiner Frau anzurufen und sie auf diese Weise zu beenden. I nahm dies jedoch nicht ruhig hin, sondern verweigerte sich lautstark, so dass sich der Angeklagte bei seinem Vorhaben mit dem Handy durch ihren Protest behindert fühlte und er auch ein Erwachen der im Obergeschoss schlafenden Kinder fürchtete. Er fixierte daher den selbstgefertigten Knebel in ausgesprochen straffer Weise in ihrem Mund, indem er die zuvor am Knebel befestigten Kabelbinder um den Kopf seiner Frau festzog. I erlitt in diesen Minuten sowohl durch den steinharten Knebel zwischen ihren Zähnen als auch durch die fest angezogenen Kabelbinder erhebliche Schmerzen, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm.

33

Dann setzte er sich auf das Sofa, um sich ungestört mit dem Handy seiner Frau befassen zu können. Hierzu hatte er die Harpune neben sich gelegt. Kurz darauf, bevor der Angeklagte dazu kam, in das Handy Einblick zu nehmen, fiel die Harpune aufgrund zufälliger Umstände auf den Fliesenboden und verursachte dabei Lärm. Zeitgleich sprang das Babyphone an, da der jüngere Sohn, wohl aufgrund des verursachten Geräuschs, erwacht war und schrie.

34

Diesen Moment nutzte I für den Versuch, aus der Situation zu entfliehen, was der Angeklagte zielgerichtet unterband, indem er sie durch einen Schlag in den Brustbereich stoppte und dann, zumindest sicher um die absehbar tödlichen Folgen seines Handels wissend, den um ihren Hals gelegten Kabelbinder in solch kraftvoller Weise zusammenzog, dass es ihr nicht mehr möglich war zu atmen. Dann verließ der Angeklagte das Zimmer in dem Wissen, dass die gefesselte und geknebelte Frau sich aus dieser Lage nicht würde befreien können. Er kehrte erst einige Minuten später zurück, nachdem er seinen Sohn beruhigt hatte. Die als sicher erkannte tödliche Folge seines Handelns war ihm gleichgültig. Er handelte aus Wut und Verärgerung über den anhaltenden Widerstand seiner Frau. I erstickte infolge der Halskompression durch den Kabelbinder in Abwesenheit des Angeklagten, der sie nach seiner Rückkehr ins Wohnzimmer tot vorfand.

35

Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, war im Zeitpunkt der Tat weder aufgehoben noch eingeschränkt.

36

3. Nachgeschehen

37

Nach der Tat suchte der Angeklagte mehrere Spanngurte, einen blauen Müllsack, eine Sackkarre und einen der zur Beschwerung des Trampolins im Garten genutzten Betonsteine zusammen.

38

Im Wohnzimmer zog er Is Leiche in zusammengekauerter Stellung mit einem der Spanngurte so zusammen, dass er sie vollständig in den Müllsack einbringen und so vor Blicken verbergen konnte. Dann verbrachte er die in dieser Weise transportfähig gemachte Leiche in den Kofferraum Autos und legte die Sackkarre, den Betonstein sowie zwei weitere Spanngurte hinzu.

39

Unter bewusster Zurücklassung seines Handys wie auch des Handys von I begab er sich mit dem Auto zum Haus seiner Eltern, wo er seine Mutter darum bat, nach den Kindern im Haus zu sehen. Dann fuhr er weiter zur T nach D, einem großen, zentral gelegenen Parkplatz, unmittelbar am Ufer der S. Dort befestigte der Angeklagte den Müllsack mit der Leiche mittels eines der mitgebrachten Spanngurte auf der Sackkarre, ehe er mit dem letzten verbliebenen Spanngurt den Beschwerungsstein an deren Gestänge festzurrte. Nachdem er einen geeignet erscheinenden Moment abgepasst hatte, verbrachte er die so präparierte Sackkarre mit der Leiche zur Wasserkante und versenkte sie in der S.

40

Anschließend kehrte der Angeklagte nach Hause zurück und holte dort einzig das Handy von I, da er sich über die Ortbarkeit von Handystandorten bewusst war. Dies wollte er nutzen, um eine Trugspur zu fingieren, die im Nachgang ihres Verschwindens plausibel erscheinen lassen sollte, I habe ihre Familie aus freien Stücken verlassen. Hierzu fuhr er mit dem Handy von I n dem Auto in Richtung Q. Das Fahrzeug plante er samt Handy dort zurückzulassen. Auf dem Weg dorthin fuhr er jedoch um 00 Uhr in Höhe der C-Straße.0 (Bundesstraße 00) in U mit überhöhter Geschwindigkeit in eine stationäre Anlage zur Geschwindigkeitsüberwachung. Er erkannte, dass aufgrund des Blitzerfotos absehbar keine Aussicht mehr bestand, dass I dauerhaft als Fahrerin des Autos angenommen werden könnte. Daraufhin kehrte er um, entsorgte das Handy und fuhr in den A-Straße 00 nach D zurück. Von dort verschickte er um 00 Uhr eine Sprachnachricht an L, in der er in geordneter Weise bei vorgeblich besorgtem und traurigem Tonfall mitteilte, dass I in ein fremdes Auto eingestiegen und einfach abgehauen sei. Er selbst sei auf der Verfolgung auch noch geblitzt worden.

41

Am nächsten Morgen fuhr er mit dem Auto in eine Kfz-Werkstatt und ließ dort die Navigationsdaten löschen. Dem dort mit seinem Auftrag befassten Mitarbeiter berichtete er davon, dass seine Frau ihm überall fremdgegangen sei und er das beim Einschalten des Navis nicht sehen wolle. Tatsächlich ging es ihm darum zu verdecken, wo er mit dem Fahrzeug gewesen war, insbesondere um Verdeckung des Ablageorts der Leiche. Ebenso erkundigte er sich im Tagesverlauf nach Möglichkeiten zur Rückübertragung des Eigentums an den beiden Häusern auf ihn. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor Durchsuchung des Hauses am 00.00.0000 verbrachte er zudem das Portemonnaie von I in die Garage, wo es durch die Polizei aufgefunden wurde. I wurde am 00.00.0000 um 00.00 Uhr durch ihre Schwester L bei der Polizei vermisst gemeldet.

42

III. Beweiswürdigung

43

1. Feststellungen zur Person

44

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung, seinen Angaben im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen V, der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 sowie ergänzend auf Angaben der Zeuginnen Lund Wzu den beiden Ehen. Die Angaben der Zeuginnen standen im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten und es bestanden keine Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit.

45

2. Feststellungen zur Sache

46

Der Angeklagte hat sich zunächst am 00.00.0000 gegen 00.00 Uhr nachts zum Ende  einer über eine Stunde langen Vernehmung, bei der er zunächst nur Angaben dazu hatte machen wollen, dass er I eine Harpune in den Mund eingeführt hatte, um so ihre Flucht plausibel erscheinen zu lassen, schließlich geständig eingelassen. Zum Tötungsgeschehen führte er dabei lediglich in groben Zügen aus, dass er beim Angstmachen übertrieben habe. Er habe sie, während er die Harpune gehalten habe, mit Kabelbindern gefesselt, ihr dann einen Knebel in den Mund getan, damit sie nicht schrie, und dann einen Kabelbinder um ihren Hals festgezogen. Anschließend habe er I mit einem Spanngurt „zusammengeknickt“ und in einem Sack mit einem weiteren Spanngurt sowie einem Steinblock auf einer Sackkarre fixiert. Dann habe er sie mit dem Auto zur T gebracht und in der S versenkt. Jetzt gehe es ihm gut. Er sei selbst zum Teufel geworden, habe aber einen Teufel weggebracht. Die Vernehmung wurde im Anschluss beendet, da der Angeklagte auf entsprechende Frage nunmehr ausdrücklich einen Rechtsanwalt wünschte. Die audiovisuelle Aufnahme der Vernehmung, verteilt auf zwei Videodateien, hat die Kammer in Augenschein genommen, zudem beide Vernehmungsbeamten als Zeugen vernommen.

47

Vor der Kammer hat der Angeklagte eine Verteidigererklärung mit Datum vom 00.00.0000 verlesen lassen, deren Richtigkeit er im Nachgang ausdrücklich bestätigt hat. Nach dem Inhalt dieser Erklärung habe der Angeklagte im Zuge des am Sonntagabend geführten ersten Gesprächs eingewilligt, die kommende Woche bei seinen Eltern zu verbringen. I sei aber dabei geblieben, dass sie über die vergangenen Tage bei einer Freundin in Q gewesen sei. Er sei dann zunächst aus der Situation gewichen, indem er Zigarettenholen gefahren sei. Nach seiner Rückkehr von der Tankstelle habe er dann zunächst in der Garage einen Joint geraucht und den Rest des Kokains, von dem er im Tagesverlauf insgesamt 2 Gramm erworben habe, konsumiert. Dazu habe er noch ein Bier getrunken. Nach einer gewissen Zeit sei er ins Wohnzimmer zurückgekehrt. I habe eingeräumt, dass sie mit anderen Männern schrieb, mehr aber nicht. Dann sei der Angeklagte in den Keller gegangen und habe dort Harpune, Kabelbinder und Knebel geholt, die er zunächst im Badezimmer abgelegt habe. Als sie auch auf die nachfolgende Ansprache bei ihrer Leugnung der Affäre geblieben sei, habe er die Gegenstände geholt und mit der Harpune die Herausgabe des Handys von I verlangt, da er habe draufschauen und mit dem anderen Mann telefonieren wollen. Dann habe er I mit Kabelbindern an den Handgelenken gefesselt, um ihr, im Zusammenspiel mit der Harpune, Angst einzujagen. Zur Verdeutlichung habe er ihr auch einen Kabelbinder um den Hals gelegt. I habe nicht gewollt, dass er den anderen Mann anrief. Sie habe sich geweigert und auf den Angeklagten eingeredet. Daraufhin habe er sie geknebelt, damit sie leise sei. Er habe sich hingesetzt, um das Handy zu öffnen. I habe Angst gehabt. In dem Moment sei er gegen die neben ihm befindliche Harpune gestoßen, die umgekippt und mit lautem Knall zu Boden gefallen sei. I habe sich hochgestemmt und an dem Angeklagten vorbeilaufen wollen. Er habe sich ebenfalls hochgestemmt und ihr vor die Brust geschlagen. Nach Luft schnappend sei sie rücklings Richtung Sofa gefallen, während parallel das Babyphone angesprungen sei und der jüngere Sohn laut geschrien habe. In diesem Moment habe sich der Angeklagte komplett überfordert gefühlt und die im Fallen befindliche I, mit der linken Hand an den Haaren ziehend und festhaltend, zu Boden geschmissen. Dabei habe er offensichtlich mit einer Handbewegung den um den Hals gelegten Kabelbinder zugezogen, ohne weiter darüber nachzudenken. Dann sei er zu seinem Sohn gelaufen, um diesen zu beruhigen, damit das ältere Kind nicht auch noch erwachte. Um I habe er sich nicht gekümmert. Er sei noch voller Wut gewesen. Nach etwa sechs bis sieben Minuten sei der Angeklagte ins Wohnzimmer zurückgekehrt und I habe keinen Puls mehr gehabt.

48

Im Anschluss an die Verlesung der Verteidigererklärung hat der Angeklagte den Ablauf auf Befragung noch weitergehend so geschildert, wie dieser Gegenstand der Feststellungen geworden ist. Im Rahmen dieser geständigen Einlassung hat der Angeklagte zwar nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, dass es weder ein Einführen der Harpune in den Mund noch ein absichtliches „Piksen“ mit der Harpune gegeben habe. Er habe am 00.00.0000 lediglich gegenüber der Polizei die Vehemenz seiner Drohung klarstellen und so eine Flucht seiner Frau plausibel machen wollen. Dass die Harpune indes als Drohmittel zum Einsatz gelangt war, deckt sich mit allen Schilderungen des Angeklagten und steht überdies im Einklang mit dem Ergebnis des verlesenen DNA-Gutachtens des LKA NRW vom 00.00.0000, ausweislich dessen an der Pfeilspitze sowohl DNA des Angeklagten als auch des Opfers nachgewiesen wurde. Ein Lichtbild der Harpune wurde in Augenschein genommen.

49

Soweit die Verteidigererklärung noch Raum für eine Art Unfallgeschehen ließ, hat der Angeklagte selbst ein solches zu keinem Zeitpunkt ernstlich behauptet. Er hat angegeben, dass er den Kabelbinder zugezogen habe. Er habe I dann auf den Boden geschmissen und sich um die Kinder gekümmert, damit J nicht auch noch wach würde. In dem Moment sei ihm das alles egal gewesen und es habe ihn „gar nicht gejuckt“. Die Art der ausgesprochen engen Fixierung des Kabelbinders um den Hals, wie sie durch den Rechtsmediziner X festgestellt wurde, spricht ebenso für ein bewusst gesteuertes, vorsätzliches Handeln wie die übrigen Tatumstände, namentlich die durch den Angeklagten aktiv gestaltete und durchgängig beherrschte Tatsituation. Auch die polizeilichen Vernehmungsbeamten aus der Nacht auf den 00.00.0000, die Zeugen Y und Z, haben aus der dortigen Vernehmung bezeugt, dass die bewusste Handlungsweise des Angeklagten anhand seiner damaligen Tatschilderung für sie unzweifelhaft gewesen sei.

50

Dass das lärmverursachende Umfallen der Harpune im Rahmen der polizeilichen Einlassung noch keinerlei Rolle spielte, wertet die Kammer nicht als durchgreifenden Anhaltspunkt gegen die Wahrhaftigkeit der späteren Schilderung. Der Angeklagte hat es bei der Polizei nach einer langandauernden Vernehmung bei einer groben Schilderung des Tatablaufs belassen. Weitere Nachfragen sind von den Vernehmungsbeamten nicht mehr gestellt worden. Der lärmverursachende Vorfall ist indes von origineller Natur und die Schilderung des Angeklagten nachvollziehbar, emotionsgestützt und insgesamt glaubhaft. Ein Fluchtversuch der I in einer ihr geeignet erscheinenden Situation korrespondiert auch mit dem durch alle mit ihr bekannten Zeugen vermittelten Eindruck ihrer selbstbewussten Persönlichkeit. Gleiches gilt für ihren durch den Angeklagten geschilderten lautstarken Widerspruch, als er sich anschickte, Einblick in ihr Handy zu nehmen und den vermuteten Nebenbuhler anzurufen.

51

Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten auch, soweit es sein subjektives Vorstellungs- und Motivbild bei der Tat betrifft. Seine Angaben insoweit decken sich mit dem objektiven Bild der Tat wie auch mit den anhand der übrigen Beweismittel nachgehaltenen Umständen, die zur Tat hinführten. Der Angeklagte handelte nicht bewusstseinsdominant aus Gründen der Vermögensmehrung, also um eines Vermögensvorteils willen (MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 67), sondern aus einem Motivbündel, bei dem zuvorderst das Streben nach einer wahrheitsgetreuen Aussage seiner Frau zu ihrem Verbleib in den letzten Tagen und nachgelagert das Eingeständnis ihrer Affäre handlungsleitend wurde. Hierfür spricht insbesondere, dass der Angeklagte durch die Tötung seiner Frau wie auch durch ein ungeklärtes Verschwinden, welches er zunächst durch Trugspuren vorzutäuschen suchte, nicht annehmen konnte, wieder in die Eigentümerposition an den Häusern zu gelangen. Er verfolgte bei seinem Nachtatverhalten die Verschleierung des Todes seiner Frau, deren Tod aber gerade hätte bekannt sein müssen, um mögliche Erbansprüche des Ehemanns herleiten zu können. Das Nachtatverhalten belegt in der Zusammenschau mit dem vor der Tat gezeigten Verhalten der I zur Überzeugung der Kammer, dass kein anderes Vorstellungsbild bei dem Angeklagten als festgestellt vorlag. I hatte den Angeklagten objektiv mit zumindest zwei anderen Männern betrogen, wobei dem Angeklagten erst im Laufe des vorhergehenden Tages bewusst geworden war, von ihr hintergangen worden zu sein. Dennoch blieb sie, obwohl er sich um ein klärendes Gespräch bemühte, konsequent bei der Unwahrheit über ihren Verbleib in den vergangenen Tagen und tauschte selbst parallel zu dem persönlichen Gespräch mit dem Angeklagten noch mit dem Zeugen N Nachrichten per Handy aus. Die Kommunikationspartner seiner Frau blieben dem Angeklagten zwar verborgen, in Anbetracht seiner Situation in den vorhergehenden Tagen und ihrer dauerhaften Beschäftigung mit dem Handy fühlte er sich aber in seinen Bemühungen durch I nicht ernst genommen. Jedenfalls eine ehrliche Aussage zu ihrem Verbleib und damit zur Situation der Ehe war sie ihm aber nach seiner Einschätzung schuldig. Ein vermögensbezogenes Tötungsmotiv legt die Situation nicht nahe.

52

Spiegelbildlich erstrebte der Angeklagte mit der Tötung der I weder eine Strafvereitelung hinsichtlich der vorangegangenen Freiheitsberaubung in Form der Fesselung noch anderweitige, außerstrafrechtliche Verdeckungszwecke. Die im Nachgang der Tat entfalteten Verdeckungsbemühungen bezogen sich auf das Tötungsdelikt an sich, spielten bei der vorangehenden Tötung aber keinerlei Rolle.

53

Schließlich handelte der Angeklagte weder aus sonstigen niedrigen Beweggründen noch grausam. Die aus der Demütigung durch die Affäre und das nachträgliche Leugnen der Wahrheit entstandene Kränkung waren menschlich noch nachvollziehbar und standen nach allgemeiner sittlicher Wertung nicht auf tiefster und deshalb besonders verwerflicher Stufe (MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, StGB § 211 Rn. 70). Das todesursächliche Drosseln durch Zuziehen des Kabelbinders führte nach den ausführlich begründeten Feststellungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen X nach maximal 20, eher bereits nach bis zu 10 Sekunden zur Bewusstlosigkeit, gefolgt vom Todeseintritt nach fünf bis acht Minuten, ohne dass I das Bewusstsein wiedererlangt hätte. Die vorangehenden Schmerzen durch die Fesselung und Knebelung sowie die geschürte Todesangst waren noch nicht von einem Tötungsvorsatz getragen gewesen. Den Tötungsvorsatz fasste der Angeklagte vielmehr erst spontan und unter dem Eindruck der zuvor selbst geschaffenen Situation, die ihm durch das Umfallen der Harpune, das Erwachen des jüngeren Sohnes und den Fluchtversuch seiner Frau, den es zu vereiteln galt, zu entgleiten drohte.

54

Der Angeklagte nutzte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht die durch Arglosigkeit begründete Wehrlosigkeit der I zu deren Tötung aus, sondern überwand aufgrund seiner überlegenen Physis mit einem offenen Angriff ihre tatsächlich geleistete Gegenwehr. Dass I Gegenwehr leistete, steht nach den rechtsmedizinischen Befunden fest. Der Sachverständige X hat sowohl im Bereich der rechten Handinnenfläche und den Beugeseiten mehrerer Finger aktive als auch im Bereich der rechten Ellenkante passive Abwehrverletzungen dokumentiert und erläutert. Ein tatsächlich geleisteter Widerstand steht in ersichtlichem Widerspruch zu einer durch Arglosigkeit begründeten Wehrlosigkeit. Nach ihrer Fesselung und Knebelung versah sich I der Möglichkeit eines Angriffs auf ihr Leben, was sie zu dem Fluchtversuch bei der ihr günstig erscheinenden Gelegenheit veranlasste. Sie war dabei nicht infolge einer Arglosigkeit, sondern in Folge der vorhergehenden Fesselung wehrlos.

55

Die Zeugin L hat umfangreich zu ihrem Nachrichtenverkehr mit I wie auch mit dem Angeklagten ausgesagt. Ihre Angaben stehen im Einklang mit den verlesenen Nachrichten. Darüber hinaus hat sie detailliert ihre Eindrücke des Beziehungslebens der Eheleute wie auch des Verhaltens ihrer Schwester I geschildert. Sie hat dabei meist keine überzogenen Belastungstendenzen zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen und vielmehr weder I in ihrer Darstellung geschont noch ihre Charakterzüge beschönigt. Zum Vortatgeschehen konnte sie insbesondere Angaben machen zu ihren Telefonaten mit dem Angeklagten vor Rückkehr der I aus O. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin zwar vor Gericht auch erstmals bekundet: Nachdem sie den Angeklagten am 00.00. aufgefordert habe, sein Gehirn einzuschalten, und so die Möglichkeit einer Affäre angedeutet habe, habe er schon in einem weiteren Telefonat am gleichen Nachmittag über seine Frau gesagt: „Sie muss weg“. Das Gericht folgt ihrer Angabe in diesem Punkt aber nicht. Es kann eine solche Äußerung an diesem Nachmittag nicht feststellen, sondern hält hier einen späteren Erinnerungsfehler der Zeugin für möglich, die dieses Detail zuvor, insbesondere auch in ihrer tatzeitnahen und umfangreichen polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000, nicht angegeben hatte. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass eine solche Bemerkung gegenüber L auch für die Annahme einer von vornherein vorsätzlich erstrebten Tötung der Ehefrau herangezogen werden könnte, so dass sich beide Tatschilderungen des Angeklagten, mit denen er eine nur allmähliche Eskalation hin zum Tötungsentschluss beschrieb, als Schutzbehauptungen darstellen würden. Die Kammer würde im Licht des übrigen Beweisergebnisses einer solchen Überlegung aber selbst dann nicht folgen, wenn die – in ihrem Bedeutungsgehalt nach dem Kontext ohnehin ambivalente – Bemerkung an sich festzustellen gewesen wäre. Dass sich der Streit zwischen dem Angeklagten und seiner zwischen 00 und 00 Uhr heimgekehrten Ehefrau nur langsam entfaltete, ist für die Zeit bis 00.00 Uhr durch eine Vielzahl von objektiven Beweismitteln belegt (Fahrt zur Tankstelle, Kommunikationen mit den Zeugen L und N). Der bis dahin schon über mehrere Stunden geführte Disput legt nicht nahe, dass der Angeklagte bei der Wiederbegegnung mit seiner Frau von vornherein einen Tötungsplan verfolgt hätte.

56

Ergänzend wurden die Niederschriften des Chatverkehrs zwischen der Zeugin Lund dem Angeklagten im Zeitraum vom 00.00.000, 00.00 Uhr bis 00.00.0000, 00:00 Uhr, sowie des Chatverkehrs zwischen der Zeugin L und I im Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000, unter Inaugenscheinnahme der eingerückten Lichtbilder, verlesen.

57

Der Zeuge P hat seine bis zu ihrem Tod bestehende mehrwöchige Beziehung mit I geschildert, insbesondere seinen falschen Informationsstand über die Ehe. Ebenso hat er den Ablauf des Wochenendes, die Umstände, unter denen sein Auto gefahren von I nach D gelangte, und ihre Mitteilung über den angeblich positiven Schwangerschaftstest wiedergegeben. Seine Angaben decken sich mit dem Beweisergebnis im Übrigen, insbesondere dem verlesenen Chatverkehr zwischen ihm und I vom 00.00.0000, 00:00 Uhr bis 00:00 Uhr, sowie dem verlesenen Vemerk „I uK Ermittlungsunterstützung“ vom 00.00.0000 über die Auswertung des Handys des Zeugen N. Danach hatte ihm I etwa am 00.00.0000 wahrheitswidrig mitgeteilt, dass ihr Mann ausgezogen sei und sie sich bereits Anfang des Jahres von ihm getrennt habe. Insgesamt vermittelt der Chatverkehr, in dem von I die weitaus meisten Mitteilungen ausgingen, auch ausweislich des Auswertungsvermerks den Eindruck, dass dem Zeugen die zahlreichen Fragen der I zu viel waren.

58

Die Angaben des Zeugen M, der vor Ostern 0000 bei zwei Gelegenheiten mit I sexuell verkehrte, stehen hinsichtlich der durch sie vermittelten unzutreffenden Angaben zu ihren Lebensumständen im Einklang mit der Schilderung des Zeugen N, der I erst später kennenlernte. I ging nach den übereinstimmenden Schilderungen beider Männer bei der Beziehungsanbahnung jeweils vergleichsweise offensiv vor, was auch im Einklang steht mit dem kurz vor ihrem Tod an den Zeugen N übersandten, vermeintlich aktuellen Foto eines positiven Schwangerschaftstests. Während der Zeuge N ihr daraufhin keine Ablehnung vermittelte, sondern sie beglückwünschte, hatte der Zeuge M bereits ihr allgemeines Kontaktverhalten zuvor als aufdringlich empfunden und die Beziehung beendet. Der Angeklagte selbst hat sich dahingehend eingelassen, dass I auch ihm gegenüber bereits sehr früh in ihrer Beziehung eine tatsächlich nicht bestehende Schwangerschaft behauptet habe. Die Kammer wertet diese Einlassung zurückhaltend. Sie steht indes nicht nur im Einklang mit dem durch den Zeugen N vermittelten Bild der I, sondern auch mit dem Befund des rechtsmedizinischen Sachverständigen AA, nach dem die Behauptung einer Schwangerschaft am Abend ihres Todes nicht der Wahrheit entsprach. Eine Schwangerschaft konnte rechtsmedizinisch ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für eine Leibesfrucht konnten nicht festgestellt werden, wären aber bereits ab der dritten Woche einer Schwangerschaft in Gebärmutter und Eierstöcken nachweisbar gewesen. Vielmehr trug die getötete Frau eine fachgerecht eingesetzte Spirale zur Empfängnisverhütung.

59

Zu den Verdeckungsbemühungen des Angeklagten im Nachgang der Tat hat die Kammer die Audiodatei der Sprachnachricht des Angeklagten an L vom 00.00.0000, 00:00 Uhr, durch Vorspielen in Augenschein genommen. Der Angeklagte vermittelte darin in sprachlich unauffälliger, ruhiger Weise eine scheinbar ehrliche Besorgnis und Betroffenheit darüber, dass I soeben in ein fremdes Auto eingestiegen sei, das er auf der anschließenden Verfolgung verloren habe. Er versäumte es dabei auch nicht, das Detail seines Geschwindigkeitsverstoßes mit Auslösung der Blitzanlage zu erwähnen, dem er durch die Verfolgungsfahrt einen nachvollziehbaren Hintergrund verlieh. Die Kammer hat zudem den Zeugen Y vernommen, der aus einer Vernehmungspause die Aussage des Angeklagten berichtete, dass er stolz auf seine Trugspur gewesen und ihm lediglich der Zeuge, der ihm nicht geglaubt habe, ein zu starker Gegner gewesen sei. Die Wahrhaftigkeit dieser Aussage des Angeklagten entspricht dem kurz zuvor gegenüber dem Zeugen abgelegten Geständnis. Anhaltspunkte, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Y in Zweifel ziehen könnten, der lediglich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Angeklagten befasst war, bestehen nicht.

60

Die Zeugin AB hat zum ihr vermittelten äußeren Eindruck der Ehe und zu den ihr gegenüber geäußerten Trennungsgedanken der I ausgesagt. Ebenso war sie bezüglich der Hausübertragungen informiert und konnte berichten, dass ihr I sinngemäß gesagt habe, dass diese Entscheidung des Angeklagten aus seiner Sicht eigentlich ziemlich dumm gewesen sei. Ihr gegenüber hatte I auch von Plänen erzählt, dass wenn es eng würde, sie eines oder beide Häuser verkaufen und in eine Wohnung ziehen wolle. Die Angaben der Zeugin decken sich mit der Einlassung des Angeklagten zu den Aussagen der I ihm gegenüber und sind insgesamt glaubhaft.

61

Die Feststellungen zur Todesursache, zum Verletzungsbild und zum sonstigen körperlichen Befund des Opfers beruhen auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen AA, der die Ergebnisse der Obduktion wie auch der feingeweblichen und toxikologischen Untersuchung eingehend erörtert hat. Danach lag der um den Hals festgezogene Kabelbinder außerordentlich straff an der Haut an. Während normalerweise von einem Halsumfang von 300 bis 400 mm auszugehen ist, lag hier im Innern des Kabelbinders lediglich noch ein Durchmesser von 80 mm vor. Der Leichnam wies auch eindeutige Erstickungszeichen, nämlich Punktblutungen an Lied- und Augenbindehäuten, Mundschleimhäuten und der Hinterohrregion – hier auch ausgedehnt auf die Gesichtshaut an Stirn, Wangen und Kinn – sowie blutreiche Organe infolge des Blutstaus bei gleichzeitig typischer Blutarmut der Milz auf. Anderweitige Todesursachen, auch Tod durch Ertrinken, konnten auch durch die feingewebliche und toxikologische Untersuchung ausgeschlossen werden. Seine Befunde hat der Sachverständige anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Obduktion nachvollziehbar erläutert.

62

Ergänzend hat die Kammer den Brief des Angeklagten aus der Haft an seine Mutter, beschlagnahmt mit Beschluss vom 00.00.0000, verlesen, in dem der Angeklagte zum einen Aussagen zu seinen Schwierigkeiten mit I in der letzten Zeit traf, zum anderen vehement einen eigenen Drogenkonsum behauptete, der ihn habe ausrasten lassen. Die Darstellung des Drogenkonsums, die in die gleiche Richtung weist wie jene in der Einlassung des Angeklagten und der Verteidigererklärung, erscheint insofern ersichtlich getragen von dem Wissen, dass der Brief im Zuge der angeordneten Postkontrolle der Kammer zur Kenntnis gelangen würde. Der behauptete massive Konsumumfang findet indes keinerlei Bestätigung im übrigen Beweisergebnis. Lediglich der gelegentliche Konsum von Cannabis konnte anhand der Aussagen der Zeugen AC und W sowie der Aussage der Zeugin AD zur Überzeugung der Kammer bestätigt werden. So hatten die Zeugen Fortuna jeweils aus der Vergangenheit entsprechenden Cannabiskonsum bestätigen können, das heißt sowohl in der kasachischen Heimat als auch im Rahmen der ersten Ehe. Gegenüber der Zeugin AD hatte I über den Cannabiskonsum des Angeklagten während der zweiten Ehe berichtet. Der Konsum von Cannabis wird danach zur Überzeugung der Kammer durchaus über einen langen Zeitraum regelmäßig erfolgt sein, hat aber bei dem Angeklagten – wie auch durch das Gutachten des Sachverständigen V sowie den persönlichen Eindruck des Angeklagten gestützt wird – weder zu Dauerkonsum noch zu Abhängigkeit geführt. Cannabis stellte vielmehr ein gewohntes, für den Angeklagten beherrschbares Mittel zur Stresskompensation bei beruflicher Anspannung dar.

63

Zum Rahmengeschehen wurden die Standbilder aus der Videoaufzeichnung der Tankstelle in Augenschein genommen und der entsprechende Auswertungsvermerk vom 00.0.0000 verlesen. Das Bildmaterial belegt die Darstellung des Angeklagten, nach der er die Tankstelle zwischenzeitlich zum Zigarettenkauf aufgesucht habe. Sie korrespondiert auch zeitlich und inhaltlich mit der verlesenen Whatsapp-Nachricht der I, die ihre Verärgerung über die Entziehung des Angeklagten aus der Diskussionssituation belegt.

64

Die Zeuginnen AE und AD haben der Kammer einen Eindruck von der Beziehung der Eheleute aus der Sicht des Freundeskreises von I vermittelt. Beide Zeuginnen wussten übereinstimmend von Erzählungen über Beziehungsprobleme zu berichten. Der Eindruck der Offenheit der I wurde für beide Zeuginnen im Nachgang ihres Todes durch die Offenbarung mancher Umwahrheiten in Teilen relativiert, etwa zu ihrem tatsächlich geringeren Alter oder dem angeblichen Vorhandensein einer älteren Tochter, die tatsächlich nicht existiert. Betreffend die Beziehung der Eheleute konnte jedoch anhand verlesener Sprachnachrichten der I an die Zeugin AD, die sich inhaltlich mit dem übrigen Beweisergebnis decken, ein konsistentes Feststellungsbild erzielt werden. I ließ in einer der Nachrichten etwa anklingen, im Nachgang von Streitigkeiten mit dem Angeklagten eine Wiedergutmachung zu erwarten. Ihre Zugänglichkeit für entsprechende materielle Zuwendungen wurde durch die Zeugenaussagen wie auch die Einlassung des Angeklagten belegt.

65

Zur Übertragung der Miteigentumsanteile an den beiden Häusern auf I hat die Kammer ergänzend zur Einlassung des Angeklagten und der korrespondierenden Angaben der Zeugin L, die für I die zugehörigen Dokumente verwahrte, den notariellen Vertragsentwurf sowie den begleitenden E-Mail-Verkehr mit dem Notar vom 00.00.0000 verlesen. Die Feststellungen bezüglich der Rückübertragungsüberlegungen des Angeklagten am 00.00.0000 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der in glaubhafter Weise von einem entsprechenden Ratschlag seines Schwiegervaters, des Nebenklägers AF, berichtete. Die Einlassung deckt sich auch mit den Angaben der Zeugin L, die die Vermisstenanzeige bei der Polizei in D am 00.00.0000 anlässlich der beabsichtigten Rückgabe der bei ihr gelagerten Unterlagen zu der Eigentumsübertragung an den Angeklagten aufgab. Der genaue Zeitpunkt der Übertragung im Grundbuch folgt, ebenso wie die weiteren Feststellungen zur Vermögenssituation der Eheleute, aus dem verlesenen Vermerk über die Zusammenfassung der Finanzermittlungen vom 00.00.0000.

66

3. Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

67

Nach den ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen AG, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welche sich die Kammer nach Prüfung und eigener Beurteilung zu eigen macht, ist bei dem Angeklagten zur Tatzeit weder eine Einschränkung der Einsichts- noch der Steuerungsfähigkeit feststellbar.

68

Der Sachverständige hat sich zunächst ausführlich mit dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung nach §§ 20, 21 StGB befasst und dies vor dem Hintergrund der Konsumangaben des Angeklagten bewertet. Eine schuldrelevante Beeinträchtigung durch den Konsum von Alkohol, Cannabis und Kokain ist zum Tatzeitpunkt nicht feststellbar, da es an einer mit einem relevanten Konsum korrespondierenden Verhaltensbeeinträchtigung des Angeklagten fehlte. Der Angeklagte hat insofern lediglich angegeben, eine Wärme in sich gespürt und sich sicherer gefühlt zu haben. Er habe aber durchaus einigermaßen denken können und weder Bewegungsstörungen noch Koordinationsstörungen oder undeutliche Sprache aufgewiesen. Ausdrücklich gab er gegenüber dem Sachverständigen an, dass es nicht so schlimm gewesen sei, dass er gelallt oder gewankt habe. Seine spätere Angabe in der Hauptverhandlung, dass er sich ein wenig zittrig gefühlt habe, deckt sich mit diesen früheren Angaben aus der Exploration nicht, wurde durch den Angeklagten auf Rückfrage des Sachverständigen auch nicht mehr bestätigt und ist insgesamt als Schutzbehauptung zu bewerten. Entzugssymptome bzw. die Angst vor einem kommenden Entzug haben sich ausweislich der Schilderung des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt dargestellt. Die Kammer sieht das Fehlen einer schuldrelevanten Berauschung auch durch das kühl überlegt wirkende Nachtatverhalten des Angeklagten bestätigt, der rasch einen Plan zur möglichst spurenlosen Beseitigung der Leiche und sehr bald danach einen weiteren zum Legen einer Trugspur Richtung Q fasste und verfolgte. Auf Komplikationen wie die Erfassung durch die Radarfalle reagierte er durch Planänderung schnell und besonnen. Die durch Abspielen in Augenschein genommene, 51 Sekunden lange Sprachnachricht an L von 00:00 Uhr erweckt in Modulation und Wortwahl wie auch angesichts der Komplexität ihres vom Angeklagten ersonnenen Inhalts den Eindruck gänzlicher Nüchternheit. Auch schon sein Vortatverhalten, wie etwa das Geschicklichkeit erfordernde Zusammenstecken des Knebels aus mehreren Kabelbindern und der Kugel, aber auch bereits die unauffällige Fahrt zur Tankstelle, bezeugt vollständig erhaltene motorische Leistungsfähigkeit.

69

Weiter hat der Sachverständige das Eingangsmerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vor dem Hintergrund einer möglichen Affekttat bewertet. Es fehlt indes an dem für eine Affekttat typischen sog. rechtwinkligen Affektausdruck, also einer tatzeitbezogenen akuten Belastungsreaktion, die bei dem Angeklagten, eben noch im Vollbesitz seiner seelischen und geistigen Kräfte, zu einer raptusartigen Aktion unter Zerreißung des sog. Realitätsgefüges geführt hätte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte, wie dies bei Beziehungstaten regelmäßig zu beobachten ist, in hohem Maße affektiv aufgeladen war. Es kam jedoch bei dem Angeklagten zu keinen relevanten Auswirkungen auf sein Einsichts- und Steuerungsvermögen, wie der Sachverständige anhand der sog. Saß-Kriterien nachvollziehbar dargelegt hat. Bei dem Angeklagten finden sich Anhaltspunkte für ein aggressives Vorgestalten der Tat in der Phantasie, jedenfalls legt die telefonische Aussage „Sie muss weg“, vor dem Hintergrund der zuvor gewonnenen Erkenntnis ihrer Affäre, eine Beschäftigung mit denkbaren Formen des Verschwindens des Opfers nahe. Der Angeklagte zeigte auch aggressive Tathandlungen in der Tatanlaufzeit, namentlich die Fesselung der I gegen ihren geleisteten Widerstand sowie die Bedrohung mit der Harpune, beides jedoch noch zu einem Zeitpunkt ohne feststellbaren Tötungsvorsatz. Er überwand mehrere Handlungsstufen und entfaltete umfangreiche, mehrschrittige Vorbereitungshandlungen für das Geschehen, welches schließlich zur Tat führte. Zunächst führte er erfolglos ein Gespräch mit dem Opfer. Dann holte er erst alles, was er benötigte, aus dem Keller (Kabelbinder, Harpune, Knebel), rüstete dann den Knebel im Sinne seiner Verwendungsabsicht von Gummihalterungen auf Kabelbinder um und verwahrte schließlich alles im Badezimmer, um vor einem etwaigen Einsatz dieser Mittel noch einmal das Gespräch zu suchen. Auch nach Beginn des Bedrohungsgeschehens ging er gestuft vor. Erst fesselte er I, dann legte er ihr den losen Kabelbinder zum Zwecke der Bedrohung um den Hals, dann bedrohte er sie mit der Harpune, dann knebelte und erst dann, als spontane Reaktion auf ihren Fluchtversuch, schlug und erdrosselte er sie. Dabei erscheint die Tatsituation von ihm arrangiert, da er die Konfrontation gesucht und über den weiteren Ablauf bestimmt hatte, was ihm aufgrund seiner vorbereiteten Mittel auch durchgängig bewusst gewesen war. I hatte kein plötzliches Provokationsmoment gesetzt. Ihr Aufstehen angesichts des Herunterfallens der Harpune und in der Lärmsituation, getragen von einem berechtigten Fluchtreflex, kann nicht als solches gewertet werden. Das Tatgeschehen im weiteren Sinne lief über einen längeren Zeitraum von jedenfalls einigen Minuten komplex und in mehreren Etappen, die der Angeklagte alle beherrschte. Dabei blieb seine Introspektionsfähigkeit erhalten. Der Angeklagte weist auch ein exaktes Erinnerungsbild zum Tatablauf auf, welches er im Zuge der Vernehmungen in unterschiedlicher Breite wiedergegeben hat. Soweit er sich teils in den Einlassungen einzig für den Moment des konkreten Zuziehens des Kabelbinders auf das Fehlen einer Erinnerung berufen hat und sein Eingeständnis dieser Handlung als bloße eigene Schlussfolgerung verstanden sehen wollte, stellt diese Behauptung ein nachvollziehbares Selbstschutzverhalten dar, sowohl nach Auffassung des Sachverständigen wie auch der Kammer aber kein für einen schuldrelevanten Affekt typisches Bild. Der Angeklagte verhielt sich dafür vor und nach der konkreten Ausführungshandlung zu geordnet. Dieser Überzeugung entspricht auch, dass der Angeklagte im Rahmen eines Briefes an seine Mutter, verfasst in der Untersuchungshaft, Verantwortung für das Geschehen auf I verlagerte und er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung die Tat zustimmend kommentierte. Danach habe er die Familie von einem Teufel sowie sich selbst von all dem Stress um I befreit. Zudem fehlten bei dem Angeklagten vegetative, psychomotorische und psychische Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung. Er zeigte vielmehr bereits kurz nach der Tatbegehung wiederum ein pragmatisches, handwerklich anmutendes und Gefühle beiseitelassendes Verhalten, indem er die Leiche „zusammenklappte“, transportfähig machte und parallel zu ihrer Beseitigung das Legen von Trugspuren ersann.

70

Anderweitige Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hat die Beweisaufnahme nicht erbracht, insbesondere bestehen weder für eine Abhängigkeitsdiagnose noch für eine psychiatrische Erkrankung oder hirnorganische Störung hinreichende Hinweise.

71

IV. Rechtliche Würdigung

72

1.

73

Der Angeklagte hat sich gemäß § 212 Abs. 1 StGB wegen Totschlags strafbar gemacht, indem er I durch das Zuziehen des zuvor um ihren Hals gelegten Kabelbinders tötete. Er handelte dabei jedenfalls in dem sicheren Wissen um die tödlichen Folgen seines Handelns (dolus directus II. Grades) sowie rechtswidrig und schuldhaft.

74

Mordmerkmale hat der Angeklagte durch die Tat nicht verwirklicht.

75

2.

76

Der Angeklagte hat sich darüber hinaus wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung mit Todesfolge gemäß §§ 239 Abs. 1, 4, 52 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

77

Indem er I mit Kabelbindern fesselte und bedrohte, hob er ihre Fortbewegungsfreiheit vollständig auf, wobei der Eingriff in die Bewegungsfreiheit so intensiv war, dass die jedenfalls mehrminütige Dauer den objektiven Tatbestand erfüllte. Der Angeklagte handelte in Kenntnis aller die Strafbarkeit begründenden Umstände und wollte diese auch (dolus directus I. Grades). Durch die Tat verursachte er vorsätzlich den Tod des Opfers, wobei Fahrlässigkeit gemäß § 18 StGB für die Strafbarkeit genügt hätte. Anlass der Tötung war die Vereitelung eines Fluchtversuchs aus der Situation der fortgesetzten Freiheitsberaubung. Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.

78

Führt der Täter die Todesfolge nach § 239 Abs. 4 StGB vorsätzlich herbei, steht die Strafbarkeit in Tateinheit mit der Strafbarkeit nach § 212 Abs. 1 StGB (MüKoStGB/Wieck-Noodt, 4. Aufl. 2021, StGB § 239 Rn. 62), wenn wie hier zwischen der Freiheitsberaubung und der Tötungshandlung ein innerer Zusammenhang besteht (BGH, Beschl. v. 6.11.1997, 4 StR 498/97).

79

3.

80

Eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme gemäß § 239b StGB scheidet demgegenüber aus, da es dem festgestellten Geschehen an einer hinreichend stabilisierten Zwangslage, also der notwendigen Zweiaktigkeit, fehlte. Vorliegend diente das Nötigungsmittel vielmehr gleichzeitig dazu, sich des Opfers zu bemächtigen und es – in unmittelbarem Zusammenhang damit – zur Duldung der Einsicht in sein Handy zu nötigen (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 239b Rn. 6a). Kurz danach folgten der Fluchtversuch und die – spontane – Tötung des Opfers, ohne dass der Angeklagte in der schnelllebigen Situationsentwicklung zu einer Einsichtnahme in das Handy gekommen war.

81

V. Strafzumessung

82

Im Rahmen der Zumessung der zu verhängenden Strafe ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB zunächst vom Strafrahmen des schwersten verwirklichten Delikts, hier § 212 Abs. 1 StGB, ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vorsieht. Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe liegt gemäß § 38 Abs. 2 StGB bei fünfzehn Jahren.

83

Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 213 StGB geprüft, im Ergebnis aber verneint. Anhaltspunkte für eine Provokation, eine Misshandlung oder schwere Beleidigung durch das Opfer im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tötung bestehen nicht und wurden durch den Angeklagten auch selbst nicht behauptet. Auch ein sonstiger minder schwerer Fall liegt nicht vor. Der Angeklagte handelte in der Erkenntnis einer für ihn stark belastenden Gesamtsituation, war aber nicht aufgrund einer durch das Opfer veranlassten Akutsituation auf der Stelle zur Tat hingerissen. Die Folgen der Tat stellen sich schwerwiegend dar, insbesondere da der Angeklagte zwei Kleinkindern zugleich beide Elternteile entzogen hat.

84

Ebenso hat die Kammer das Vorliegen eines besonders schweren Falles des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB geprüft, im Ergebnis aber ebenfalls verneint.

85

Das Verschulden des Angeklagten ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht so außergewöhnlich groß, dass es ebenso schwer wiegen würde wie das eines Mörders. Es fehlt an dem notwendigen Ausgleich des im Zurückbleiben hinter den Mordmerkmalen liegenden Minus durch ein entsprechendes Plus an Verwerflichkeit, also zusätzlichen schulderhöhenden Momenten von besonderem Gewicht (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 212 Rn. 19 f.), auch wenn die Tat schwer wiegt und nicht relativiert werden darf. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass mehrere mögliche Mordmerkmale bei der Bewertung der Tat in den Blick zu nehmen waren. Ebenso wäre eine Tatbegehung denkbar gewesen, die zwar im Ausmaß des individuellen Leidens für das Opfer sogar hinter der zu beurteilenden Begehungsweise zurückgeblieben wäre, zugleich aber etwa das Mordmerkmal der Heimtücke begründet hätte. Eine sofortige Tötung hätte die Todesängste und Schmerzen durch die Fesselung, den Knebel und die Bedrohung, die hier jedenfalls über einige Minuten durch das Opfer erduldet werden mussten, entfallen lassen. Auch handelte der Angeklagte bei der Vorbereitung der von ihm geplanten Bedrohung der I mit erheblicher krimineller Energie und die Folgen der Tat sind, insbesondere für die beiden kleinen Kinder des Ehepaars, von großer Tragik. Dennoch steht die Tat der Verwirklichung der gesetzlichen Mordmerkmale nicht nahe. Die das Bild des Gesamtgeschehens prägenden Umstände, namentlich die Fesselung, Knebelung und der Harpuneneinsatz, waren noch nicht von einem Tötungsvorsatz getragen. Vielmehr hatte die Tat ihre Vorgeschichte in einer letztlich für beide Partner unerfüllten Ehe. Objektiv hatte I den Angeklagten in der Ehe wiederholt mit anderen Männern, die sie aktiv gesucht hatte, betrogen. Über diese Umstände war sie bis zu ihrem Tod gegenüber dem Angeklagten konsequent unehrlich gewesen, was den Angeklagten in große Enttäuschung und letztlich in Wut versetzt hatte. Die eigentliche Tötungshandlung, das spontane Zuziehen des zuvor als Drohgebärde locker um den Hals gelegten Kabelbinders, führte binnen Sekunden zur Bewusstlosigkeit des Opfers.

86

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von folgenden Erwägungen leiten lassen:

87

Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er sich geständig eingelassen hat. Die Tat fand ihren Anlass in dem vorangehenden ehewidrigen Verhalten der I. Der Angeklagte war erst kurz vor der Tat zu der zutreffenden Annahme einer Affäre gelangt und stand noch unter dem Eindruck dieser für ihn nur schwer zu ertragenden Demütigung. In dieser Situation verweigerte ihm I, trotz seiner vielgestaltigen Bemühungen um einen ehrlichen Umgang, die Anerkennung seiner Schlussfolgerungen und hielt ihn in seinen Augen zum Narren. Der Angeklagte ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich im Rahmen seines letzten Wortes bei den anwesenden Geschwistern des Opfers entschuldigt, wenngleich es ihm dabei darum ging, sein Bedauern über deren Trauer um den Verlust der Schwester auszudrücken, und nicht um den Ausdruck von Reue bezüglich des Opferschicksals.

88

Zulasten des Angeklagten sprechen demgegenüber die schwerwiegenden Folgen seiner Tat, insbesondere für die beiden gemeinsamen Kinder, die nun ohne ihre Eltern aufwachsen werden. Der Angeklagte handelte zudem mit erheblicher krimineller Energie, die schon bei der Vorbereitung der geplanten Bedrohung deutlich wurde und sich dann auch in den konkreten Begleitumständen, dem gestaffelten Einsatz der vorbereiteten Bedrohungswerkzeuge, zeigte. Dem Angeklagten ging es bei der Schaffung der Umstände, unter denen I letztlich zu Tode kam, darum, sie maximal einzuschüchtern. Gerade aufgrund ihrer Angstreaktion und ihres von ihm hervorgerufenen Widerstandes kam es dann auch zu der spontanen Tötung. Das Vorbereitungs- und Tatgeschehen durchlief mehrere Stufen, vom Reden über die Fahrt zur Tankstelle, dem Vorbereiten der Bedrohungsmittel, ihrer Ablage in der Badewanne und einem erneuten Gespräch, dem Einsatz der vorbereiteten Gegenstände bis hin zum Zuziehen des die Atemluft nehmenden Kabelbinders. Dennoch, und obwohl jedenfalls nach der gewaltsamen Fesselung auch aus Sicht des Angeklagten keine ernsthafte Aussicht mehr bestanden haben kann, I zur Fortführung der Ehe zu bewegen, bot er seiner sich zunehmend aufbauenden Aggression keinen Einhalt.

89

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist nach alldem eine Freiheitsstrafe bereits über der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens tat- und schuldangemessen, die die Kammer in Höhe von

90

elf Jahren

91

bemessen hat.

92

VI. Kosten

93

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 I, 472 I 1 2 StPO.

94

BeglaubigtUrkundsbeamtin der GeschäftsstelleLandgericht Bielefeld