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Landgericht Bielefeld·01 KLs 7/20·25.06.2020

Bandenmäßiger Marihuana-Anbau und Kokainhandel: Gesamtfreiheitsstrafe und § 64 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bielefeld verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer BtMG-Delikte, u.a. bandenmäßigen Anbaus von Cannabis in nicht geringer Menge sowie Handeltreibens mit Kokain und Marihuana. Teilvorwürfe (Begleitung eines Marihuanakaufs; Täuschung über eine angebliche 10-kg-Lieferung) wurden nach § 154 StPO eingestellt. Neben der Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten ordnete das Gericht wegen Kokain- und Cannabisabhängigkeit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an und bestimmte einen Vorwegvollzug. Grundlage waren u.a. Geständnis, Chat-Auswertungen und Spuren/DNA-Funde.

Ausgang: Verurteilung zu 6 Jahren 3 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe; Unterbringung nach § 64 StGB und Vorwegvollzug angeordnet, einzelne Vorwürfe nach § 154 StPO eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits bei auf Umsatz gerichteten Erwerbs- und Vorbereitungshandlungen vor, auch wenn der beabsichtigte Weiterverkauf später scheitert.

2

Für die „nicht geringe Menge“ ist bei Betäubungsmitteln maßgeblich die Wirkstoffmenge; bei Cannabis ist auf THC, bei Kokain auf Kokainhydrochlorid abzustellen.

3

Ein bandenmäßiger unerlaubter Anbau im Sinne des BtMG setzt eine auf fortgesetzte Tatbegehung angelegte Abrede von mindestens drei Personen voraus; der Tatbeitrag kann auch in Finanzierung, Organisation und fortlaufender Förderung liegen.

4

Bewirtschaftet ein Bandenmitglied die Aufzucht und überlässt Ernteanteile planmäßig anderen Bandenmitgliedern zum gewinnbringenden Absatz, kann dies Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben begründen; eine eigenmächtige Abzweigung zum eigenen Verkauf fällt daneben als täterschaftliches Handeltreiben ins Gewicht.

5

Die Unterbringung nach § 64 StGB erfordert einen Hang zum übermäßigen Konsum und einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten; die Anordnung setzt zudem hinreichend konkrete Erfolgsaussicht voraus und kann Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB erfordern.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 BtMG§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG§ 30a Abs. 1 BtMG§ 25 Abs. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und drei Monaten

verurteilt.

Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Von der verhängten Gesamtstrafe ist ein Teil von einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen vor der Maßregel zu vollziehen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Strafvorschriften:

§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 1. Var. und 4. Var., 30a Abs. 1, 1.Var. und 3.Var., Anlage I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1 u. 2, 49, 52, 53, 64 StGB

Gründe

2

I. Persönliche Verhältnisse

3

Der heute 33 Jahre alte Angeklagte wurde am xx.01.19xx in einer B. Siedlung im D. E. (F.) geboren. Er ist D. und F. Staatsbürger, hat einen älteren Bruder, ist verheiratet und hat ein Kind mit einer Exfreundin. Die Mutter des Angeklagten ist Tierärztin, der Vater studierter Bauingenieur, arbeitete aber als Gelegenheitsarbeiter in Landwirtschaft und Viehzucht.

4

Die Familie lebte bis zum 11. Lebensjahr des Angeklagten in D., wo der Angeklagte, eingeschult 19xx im Alter von 6 Jahren, ab dem zweiten Schuljahr eine sog. Intensivklasse, u.a. für B., besuchte. In F. wechselte er dann auf die Mittelschule, wo er das fünfte Schuljahr absolvierte, ehe die Familie 19xx einer Einladung nach B. folgte.

5

Im Juli 19xx kam die Familie zunächst nach G., dann über Zwischenstationen in I. und H. nach J., wo die Großmutter des Angeklagten bereits seit 19xx lebte. Der Onkel des Angeklagten versuchte, diesen auf der Realschule anzumelden, was jedoch am Widerstand des Schulleiters, der ein reines B. vermisste, scheiterte. Deshalb besuchte der Angeklagte in der Folge die Hauptschule in J. und dort zunächst eine Förderklasse für B.. Das Erfordernis hierfür wurde jedoch bald nicht mehr gesehen, da die Probleme nur in einem K. Dialekt bestanden. Diesen legte der Angeklagte ab. Im Rahmen der Regelbeschulung auf der Hauptschule zeigte der Angeklagte schwächere Schulleistungen, kam in Kontakt mit Freunden, die seiner Entwicklung nicht zuträglich waren, und blieb der Schule öfter fern. Er besuchte eine berufsorientierte Klasse, in der jeden Donnerstag ein Praktikumstag als Maler und Lackierer für ihn anstand. Drei Monate vor Ende des Schuljahres wechselte er von einem kleineren Praktikumsbetrieb zu einem größeren Betrieb, da ihm größere Baustellen mehr zusagten. Dort erhielt er einen Ausbildungsvertrag und begann ab 01.08.20xx, im Alter von 16 Jahren, mit der Ausbildung, nachdem er im selben Jahr den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erreicht hatte.

6

Mit 15 Jahren, Ende des 9. bzw. Anfang des 10. Schuljahres, begann der Angeklagte in Gesellschaft von Freunden Marihuana zu rauchen. Er konsumierte erst selten, je nach Gelegenheit dann auch öfter. Zum Konsum gehörte auch der erhebliche Beikonsum von Alkohol. Während seiner Ausbildung in dem Malerbetrieb probierte der Angeklagte Ecstasy und Amphetamin. Daneben konsumierte er regelmäßig Marihuana. Nach rund eineinhalb Jahren hatte er immer weniger Lust auf die Ausbildung, die er dann im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Betrieb im Februar 20xx abbrach.

7

Auf Perspektivsuche kam der Angeklagte über einen Freund zum L.-Berufskolleg. Dort meldete er sich 20xx kurzfristig zum Berufsgrundschuljahr mit Handelsschule an. Wirtschafts- und Handelswesen machten ihm Spaß und er hatte in dieser Zeit nur wenige Fehlstunden. Seine Noten lagen im überdurchschnittlichen Bereich, nachdem sie zuvor auf der Hauptschule nur noch ausreichend gewesen waren. Er erreichte dort seinen Realschulabschluss mit Q-Vermerk. Dem von schulischer Seite vorgeschlagenen Fachabitur strebte der Angeklagte dann jedoch nicht in ausreichendem Maße zu. Bereits nach drei Monaten kam er im Bereich Mathematik nicht mehr mit und schnitt bei mehreren Arbeiten mangelhaft ab. Er wandte sich in dieser Zeit vermehrt Partys und einer neuen Freundin zu, die dann auch ungewollt von ihm schwanger wurde. Nach Bekanntwerden der Schwangerschaft sollte der Angeklagte, nach dem Wunsch von Eltern und Großeltern, mit der Kindsmutter zusammenziehen, die ihrerseits ebenfalls Betäubungsmittel konsumierte. Er half dann bei einem Freund seines Vaters in dessen Unternehmen, einem Großhandel für Spirituosen und Einzelhandel mit F. Lebensmitteln, aus. Dort begann er 20xx mit der Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Parallel nahm er sich mit der Kindesmutter eine gemeinsame Wohnung, versuchte seinen Betäubungsmittelkonsum zurückzufahren, Verantwortung zu übernehmen und seine Eltern nicht zu enttäuschen.

8

Im Jahr 20xx kam der Sohn des Angeklagten zur Welt, zu dem bis zur Inhaftierung regelmäßiger Kontakt an den Wochenenden bestand. 20xx wurde der Angeklagte, gemeinsam mit seinem Sohn, M. getauft. Zur gleichen Zeit intensivierte sich der Betäubungsmittelkonsum seiner Exfreundin und auch der Angeklagte investierte nicht mehr in die Beziehung. Schließlich trennte sich das Paar und der Angeklagte zog mit 21 Jahren zurück zu seiner Mutter.

9

Mit 21 Jahren begann er mit dem Konsum von Kokain, das er bis zum 23. Lebensjahr aber nur gelegentlich, auf Partys, in der Disko und mit Freunden, konsumierte.

10

Die Ausbildung schloss der Angeklagte 20xx erfolgreich ab. Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit von rund sechs Monaten bewarb er sich Ende 20xx erfolgreich bei dem Unternehmen N.. Er wohnte wieder alleine und lernte 20xx eine neue Freundin, seine heutige Ehefrau, kennen, mit der er zunächst bis 20xx eine Fernbeziehung führte, da sie noch in F. wohnte. 20xx erfolgte die Heirat. Bei N. in J., wo er zuletzt stellvertretender Marktleiter war, arbeitete der Angeklagte bis 20xx. In der Zeit seiner Anstellung verstärkte sich sein Kokainkonsum, während der Marihuanakonsum in den Hintergrund trat. Als die Besitzerin der Filiale 20xx verstarb, kaufte die Konzernzentrale den Betrieb auf. Mit dem neuen Bezirksleiter gab es bald Schwierigkeiten aufgrund des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten. Dieser hatte teils Schwierigkeiten, nach dem Konsum Dienst zu tun, und eine wahrnehmbare Alkoholfahne, bedingt durch den intensiven Beikonsum von Alkohol. Schließlich wurde dem Angeklagten betriebsbedingt gekündigt.

11

Privat hatte der Angeklagte Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau und musste sich einer Operation unterziehen. Bedingt durch ein Krebsleiden wurde ihm die Schilddrüse entnommen, weshalb er seit März 20xx stets Schilddrüsenhormone einnehmen muss.

12

Bis März 20xx war der Angeklagte arbeitslos, ehe er sich erfolgreich in einem O.-Shop in P. bewarb. Er befasste sich dort mit der Aufarbeitung von Vertragsproblemen der FB Kunden, was ihm gut lag, und erzielte Provisionen in Höhe von teils über 5.000,00 € im Monat. Bei O. arbeitete er bis Mai 20xx, nachdem er zuvor mit Jahresbeginn wieder in ständigen Kokainkonsum gefallen war. Das Verhältnis zur zuständigen Bezirksleiterin war in Folge der sich zeigenden Ausfälle des Angeklagten nachhaltig gestört, was ihn schließlich zur Eigenkündigung veranlasste.

13

Ab Mai/Juni 20xx bis August 20xx arbeitete er in der ZZZ „Q.“ seines Freundes, des gesondert Verfolgten R., im S. in T.. Dieser konnte ihn nach einer guten Anfangsphase aber nicht mehr bezahlen und der Angeklagte konsumierte erneut Drogen in größerem Umfang. Von Freitag bis Sonntagmorgen nahm er zum Teil 10 g Kokain, teils mit anderen, teils aber auch allein. Anlässe wie etwa Streit mit seiner Frau führten zu Konsumverlangen. Dabei konsumierte er im aufeinanderfolgenden Wechsel je ein bis zwei Gläser Whisky, gefolgt von einer Nase Kokain. Im Jahr 20xx unternahm der Angeklagte den Versuch, sich privat in einer Suchtklinik in U. (F.) naturheilkundlich behandeln zu lassen. Er hielt aber nur wenige Wochen durch, ehe er erneut konsumierte und scheiterte.

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Zuletzt lebte der Angeklagte mit seiner Frau in einer vergleichsweise kleinen Wohnung zur Miete. Legale Schulden hat er ebenso wenig wie finanzielle Rücklagen. Die Finanzierung seines Konsums war ihm nach Verlust seiner Anstellung bei O. nicht länger mit legalen Einnahmen möglich.

15

Bei dem Angeklagten, der angibt, in der Vergangenheit mit dem Marihuanakonsum pausiert zu haben, was ihm bei Kokain nicht möglich sei, sind sowohl eine Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2), eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2) sowie ein Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) medizinisch diagnostiziert. Daneben leidet er an erhöhter Harnsäure, dadurch verursachten Gelenkschmerzen sowie erhöhten Leberwerten.

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Für die Zukunft erwägt der Angeklagte, in der Haft eine Ausbildung zum Koch zu absolvieren, da ihm aufgrund seiner Vorbelastung eine Anstellung als Kochgehilfe realistischer erscheint als eine Rückkehr in den Vertrieb.

17

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

18

Er befindet sich seit dem xx.11.20xx aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C. vom 22.11.20xx (Az. x Gs xxxx/xx) in Untersuchungshaft in der JVA C.-V. .

19

II. Sachverhalt

20

Der Angeklagte sowie die gesondert Verfolgten W. und X. kennen einander. Jedenfalls der Angeklagte und X. standen in einem sehr ausgeprägten Kontakt über den als vergleichsweise abhörsicher bekannten Kurznachrichtendienst Threema, wo sie sehr offen über gemeinsame Aktivitäten im Bereich des Anbaus und Vertriebs von Betäubungsmitteln kommunizierten. Der Angeklagte verteilte überdies regelmäßig im Auftrag von X. für dessen gewinnbringenden Verkauf Betäubungsmittel an die ihm von X. benannten Empfänger. Sowohl der Angeklagte als auch W. haben bei X. Drogenschulden in ganz erheblicher Höhe, wobei jedenfalls die Schulden des Angeklagten ursprünglich aus dem sogleich unter II. 1. ausgeführten Fall resultieren. X. trieb den Angeklagten im Rahmen des Nachrichtenverkehrs darin an, die Schulden bei ihm, die zwischenzeitlich auch anstiegen, zurückzuzahlen. Hierzu finanzierte X. mit 3.000,00 € die Anschaffung des Equipments zum Aufbau einer Marihuana-Plantage in den Räumlichkeiten des S. in T., die durch den Angeklagten und W. betrieben wurde, die beide zumindest zeitweilig in der auf den gesondert verfolgten R. angemeldeten ZZZ „Q.“ in dem Center arbeiteten. Die Plantage bestand aus drei Standorten, nämlich einer Pflanzfläche im Dachgeschoss oberhalb der dort eingerichteten Wohnungen, einer kleineren Pflanzfläche für Setzlinge in einem Raum der sog. Wohnung Nr. X (Bezeichnung durch die Polizei) sowie einer weiteren großen Pflanzfläche im Keller des Objekts in einem eigens zu diesem Zwecke abgemauerten Bereich.

21

Im Einzelnen hat die Beweisaufnahme Feststellungen zu den nachfolgenden Fällen ergeben:

22

1.

23

Anfang des Jahres 20xx erwarb jedenfalls der Angeklagte bei dem gesondert verfolgten X. einen Block Kokain mit einem Gewicht von zumindest 600 g zu einem Preis von 40.000,00 €. Inwieweit auch der gesondert Verfolgte W. in den Erwerb einbezogen war, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Der Kaufpreis an X. sollte aus den Gewinnen des vom Angeklagten beabsichtigten Weiterverkaufs entrichtet werden, was jedoch scheiterte, da das Kokain aus dem Versteck in einer Scheune entwendet wurde. Zuvor hatte der Angeklagte einen Anteil von 5 g zum Eigenkonsum entnommen und in einem Y. Café vor anderen mit den Drogen geprahlt. Am nächsten Morgen bemerkte er den Diebstahl.

24

Das Kokain hatte einen Wirkstoffgehalt von 70 %, womit auf den zum Verkauf bestimmten Teil in Höhe von 595 g ein Wirkstoffanteil in Höhe von 416,5 g Cocain-HCl entfiel.

25

2.

26

Am xx.08.20 fuhren der Angeklagte sowie der gesondert Verfolgte Alaettin Z.  zusammen mit dem gesondert Verfolgten R. zum Autohof an der AA.  nach T. Der Angeklagte wusste dabei, dass Z.  dort 5.000,00 € in bar für Betäubungsmittel übergeben wollte. Er wusste auch, dass Z.  auf dem Parkplatz einen Betäubungsmittellieferanten treffen wollte. Der Angeklagte wusste indes nicht, ob und inwieweit das mitgeführte Bargeld zur Bezahlung einer bereits erfolgten Betäubungsmittellieferung oder für ein aktuelles Geschäft bestimmt war. Er begleitete Z.  , da er sich aus dem Treffen eine mögliche Kontaktperson für spätere Rauschgiftgeschäfte erhoffte. Z.  kaufte auf dem Autohof von dem gesondert Verfolgten BB., mit dem auch der Angeklagte das angestrebte Gespräch führte, 938,35 g Marihuana und bezahlte durch Übergabe der mitgeführten 5.000,00 €. Im Zuge der nachfolgenden Kontrolle des Fahrzeugs wurden die Betäubungsmittel in einer Tüte zwischen den Füßen des auf dem Rücksitz sitzenden Z.  aufgefunden und sichergestellt.

27

Die Kammer hat diesen Vorwurf mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, da das strafwürdige Verhalten des Angeklagten neben dem der übrigen Taten als von nachrangiger Bedeutung und Schwere erscheint.

28

3.

29

Der Angeklagte vermittelte dem X. am 20.02.20xx per Threema-Chat in glaubhafter Weise, über einen in CC.  tatsächlich bestehenden Kontakt die Lieferung von 10 kg Marihuana der Sorte Purple-Haze in guter Qualität beauftragt zu haben. Tatsächlich befand sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt, da er seinen Flug nach CC.  verpasst hatte, in B. und spiegelte X. lediglich vor, in CC.  zu verhandeln. Hintergrund der Täuschung des X. über Lieferungsverhandlungen war, dass sich der Angeklagte durch X. zunehmend unter Druck gesetzt fühlte, seine Schulden zu begleichen, dieser auf eine Erfolgsmeldung wartete und sich der Angeklagte Zeit zum weiteren Aufbau der Marihuanaplantage verschaffen wollte, mit der er hoffte, seine Schulden schneller zurückführen zu können.

30

Zu tatsächlichen Verhandlungen über die Lieferung von 10 kg Marihuana kam es erst, als der Angeklagte Ende März tatsächlich nach CC.  flog und dort seinen spanischen Kontaktmann traf. Er sollte von einem durch ihn vermittelten Liefergeschäft durch eine auf seine Schulden anzurechnende Provision in Höhe von 50 Cent pro Gramm profitieren. Da der spanische Kontaktmann jedoch auf eine Bezahlung im Voraus drängte, X. aber die Ware vor einer Zahlung erhalten wollte, kam der Angeklagte nicht zu einem Vertragsabschluss. In dieser Situation entschied er sich, X. weiter in dem Glauben an eine vereinbarte Lieferung zu bestärken, weiterhin in der Hoffnung, seine Schulden über die Plantage effektiver abtragen zu können und für dieses Vorhaben Zeit zu gewinnen. Er spiegelte X. daher eine erfolgreiche Bestellung und anstehende Lieferung vor, die per Bus durch einen fiktiven DD.  erfolgen solle. Später entzog er sich einem weiteren Erklärungsbedarf, indem er X. wissen ließ, der Kurier sei aufgeflogen und die Drogen seien sichergestellt worden.

31

Die Kammer hat auch diesen Vorwurf mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gem. § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, da das strafwürdige Verhalten des Angeklagten neben dem der übrigen Taten als von nachrangiger Bedeutung und Schwere erscheint.

32

4.

33

a)

34

Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Winter 20xx/xx verbrachten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte W. 811 Pflanztöpfe auf den Dachboden des S. oberhalb der dort eingerichteten Wohnungen. Dort hielten sie 19 Hochleistungslampen zu je 600 Watt betriebsbereit und sorgten auch im Übrigen für die zur Aufzucht von Marihuanapflanzen geeigneten Bedingungen.

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Der gesondert Verfolgte X. war nicht eigenhändig an der Aufzucht der Marihuanapflanzen beteiligt, unterstützte die Aufzucht aber durch Erbringung der erforderlichen Anlaufinvestition in Höhe von 3.000,00 € zur Anschaffung des Plantagenequipments. Zudem suchte er die Räumlichkeiten zu zumindest zwei Gelegenheiten auch persönlich auf. Ferner sollte ihm nach der Absprache mit dem Angeklagten dessen gesamter Ertragsanteil an der Plantage zufließen. Er bestärkte den Angeklagten durch fortwährende Kontakthaltung über den Kurznachrichtendienst Threema in seinen Anbaubemühungen und trieb ihn zur Schnelligkeit an. Die fortwährende Aufzucht neuer Pflanzen – nach dem ursprünglichen Plan auch auf der eigens abgemauerten Fläche im Keller (dazu noch näher unter II. 4. b) – sollte nach der Vorstellung der Beteiligten jedenfalls bis zur vollständigen Abtragung der Schulden bei X. fortgesetzt werden, wobei die Schulden nicht fortlaufend reduziert wurden, sondern zum Teil auch wieder anstiegen. X. zog auch in Betracht, seine Beteiligung an der Aufzucht über den ungewissen Zeitpunkt der Schuldentilgung hinaus auszudehnen. Die Bandenabrede bezog sich auch auf den Umgang mit der nicht geringen Menge, da für alle Beteiligten offenkundig eine Maximierung des Ertrags Handlungsziel war und der Angeklagte als eigenhändig Handelnder X. stets über die Fortschritte der Zucht informierte.

36

Aus der Ernte Anfang April 20xx entfielen auf den Angeklagten mindestens 10 kg Marihuana, der Ertrag aus 400 der Töpfe. Der Ertrag der übrigen 400 Töpfe entfiel auf W. .

37

Von dem Zuchtertrag, den er absprachegemäß zum weiteren Schuldenabbau vollständig an X. hätte übergeben sollen, behielt der Angeklagte einen Anteil in Höhe von 992,35 g zum eigenen Verkauf zurück, ohne dass X. hiervon wusste. Der Angeklagte ging davon aus, mit dem Verkauf der abgezweigten Anteilsmenge mehr Geld verdienen zu können, so dass der Schuldendienst mit dem Material an sich ihm weniger wirtschaftlich erschien. Dieser zum eigenen Verkauf bestimmte Anteil der Ernte mit einem Wirkstoffgehalt von 16,6 % wurde bei einer polizeilichen Durchsuchung am 17.04.20xx sichergestellt. Der Wirkstoffanteil lag bei 164,73 g THC.

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Bezogen auf den Gesamtertrag der Plantage auf dem Dachboden wurden dort 800 Marihuanapflanzen, jeweils mit einem Mindestertrag von 25 g und einem Wirkstoffgehalt von 16,6 % THC, aufgezogen und mithin eine Wirkstoffmenge von 3.320 g THC erzielt.

39

Die durch den Angeklagten an X. abgeführte Hälfte des Plantagenertrags (10.000 g) war zuvor durch den Angeklagten um die sichergestellten 992,35 g Marihuana vermindert worden, womit X. lediglich noch 9.007,65 g Marihuana erhielt. Bei einem Wirkstoffanteil von 16,6 % entfallen auf diese Menge 1.495,27 g THC. Dieser planmäßig an X. abgeführte größere Teil seines Ernteanteils diente der Schuldenreduzierung des Angeklagten. Der Angeklagte partizipierte weder an dem Verkaufsertrag X.  , noch hatte er Einfluss auf die Käufer.

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Der auf W. entfallende Ernteanteil bestehend aus den übrigen 400 Pflanztöpfen, wiederum mit einem Mindestertrag von 25 g je Pflanze, betrug 10.000 g Marihuana. Bei einem Wirkstoffanteil von 16,6 % ergibt dies eine Wirkstoffmenge von 1.660g THC. Auch hinsichtlich dieser Menge partizipierte der Angeklagte weder an deren Verkaufserlös, noch hatte er Einfluss auf die Modalitäten ihres Verkaufs. Entweder verkaufte W. den auf ihn entfallenden Anteil selbst oder aber auch er führte seinen Ertragsanteil zur Schuldentilgung an X. ab, der dann wiederum auf eigene Rechnung den Weiterverkauf betrieb.

41

b)

42

Im Keller der Immobilie hielten der Angeklagte und W. weitere 1.037 Pflanztöpfe, sämtlich mit Erde befüllt, sowie 240 unbefüllte Töpfe zur Aufzucht weiterer Marihuanapflanzen bereit. Mittels einer umfangreichen Elektroinstallation waren dort 60 Lampen zu je 600 Watt montiert worden.

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Der Angeklagte hat insofern angegeben, dass in den dort vorbereiteten Pflanzgefäßen nie eine tatsächliche Aussaat von Pflanzen erfolgt sei, da der Standort im Keller nicht hinreichend belüftet gewesen sei. Über die notwendige Wasserstoffklimaanlage habe er nicht verfügt, weshalb die Anbaubestrebungen im Keller bereits vor der Aussaat gescheitert seien. Die Kammer kann diesbezüglich keine anderweitigen Feststellungen treffen, weshalb die Verfolgung auf die Anbaufläche im Dachboden (dazu unter Ziff. II 4. a) beschränkt wurde.

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5.

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In einem Raum der sog. Wohnung Nr. X im ehemaligen S. betrieben der Angeklagte und der gesondert Verfolgte W. im Frühjahr 20xx eine weitere Pflanzfläche der Plantage. Dort zogen sie 625 Marihuanapflanzensetzlinge unter Wind und Licht heran. Hierzu diente ihnen eine einzelne Hochleistungslampe mit 600 Watt Leistung. Sie beabsichtigten, die Setzlinge im Anschluss auf die funktionsfähige Plantagenfläche im Dachgeschoss umzusetzen, die durch die Ernte aus Fall 4 a) der Feststellungen Anfang April frei wurde, und sie dort weiter aufzuziehen.

46

Den Zuchterfolg vorausgesetzt, hätte dieser weitere Anbauzyklus einen Ertrag von 15.625 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 16,6 %, mithin einen Wirkstoffanteil von 2.593,75 g THC, erbracht. Die Ware war zum gewinnbringenden Weiterverkauf entweder durch X. oder zum Teil auch durch W. bestimmt. Im Zeitpunkt des Anbaus der Setzlinge bestand insofern das Vorstellungsbild und war mit X. abgesprochen, dass jedenfalls bis zur vollständigen Schuldentilgung des Angeklagten dessen vollständiger Ertragsanteil – plangemäß – an X. abzuführen wäre. Eine zum eigenen Verkauf durch den Angeklagten vorgesehene Anteilsmenge gab es jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht.

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Die polizeiliche Entdeckung der Plantage in der zweiten Aprilhälfte führte zunächst nicht zur Ermittlung der Täter, so dass der Angeklagte auf freiem Fuß blieb und im November die nachfolgend geschilderten Taten beging:

48

6.

49

Am xx.11.20xx begab sich der Angeklagte zu der Wohnung der gesondert Verfolgten EE.  im FF. in J., wo er im Auftrag X.  gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten GG. auf zwei anstehende Lieferungen von Betäubungsmitteln wartete, die, wie er wusste, für X.  gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Die Aufgabe des Angeklagten bestand in der Annahme der Ware, der Qualitätsprüfung und anschließenden Portionierung entsprechend der Vorgaben des X. . Die „Bunkerhalterin“ EE.  war eine Bekannte des Angeklagten und hatte ihren Keller gegen eine geringe Entlohnung zur Verfügung gestellt.

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Die erste Lieferung nahm er draußen vor dem Haus entgegen. Es handelte sich um 4.725 g Marihuana, verpackt in zwei Kartons. Die Lieferung verbrachte er in den Keller der Zeugin EE.  , wo er sie gemeinsam mit GG. in Portionen zu je 1 kg verpackte. Die Person des Lieferanten konnte die erkennende Kammer nicht feststellen.

51

Die Qualität des gelieferten Marihuanas war unterdurchschnittlich, was dem Angeklagten, der durch die Art der Verpackung getäuscht worden war, jedoch erst auffiel, als X. die Lieferung an anderem Ort bereits bezahlt hatte. Das Marihuana hatte einen Wirkstoffgehalt von 8 %, mithin einen Wirkstoffanteil von 378 g THC.

52

Nachdem der Angeklagte und X. am xx.11.20xx festgenommen worden waren, wurde die Ware, ebenso wie jene aus der weiteren Lieferung vom selben Tage (dazu unter Ziff. II 7.), durch andere gesondert Verfolgte aus dem Keller abgeholt.

53

7.

54

Später am selben Tag, dem xx.11.20xx, kam es zu einer weiteren Lieferung in gleicher Weise, jedoch von einem anderen Lieferanten, dessen Identität die Kammer ebenfalls nicht feststellen konnte. Diese bestand in 8,5 kg Marihuana sowie 1,7 kg Kokain, verpackt in einer Tasche.

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Das Marihuana war von guter Qualität und wies einen Wirkstoffgehalt von 15 %, mithin einen Wirkstoffanteil von 1.275 g THC auf. Das Kokain war von sehr guter Qualität und wies mindestens einen Wirkstoffgehalt von 83 %, mithin einen Wirkstoffanteil von 1.411 g Cocain-HCl, auf.

56

Auch diese Lieferung verbrachte der Angeklagte zum Zwecke der Portionierung in den Keller der gesondert Verfolgten EE.  , wo die Ware bis zu ihrer Abholung durch weitere gesondert Verfolgte verblieb. Zuvor entnahm er in Abstimmung mit X. einen Anteil von 200 g Kokain zur eigenen Weiterverwendung sowie 3 g als Probe für X. , die später bei diesem sichergestellt wurden. Von den 200 g Kokain des Angeklagten waren 100 g für den Eigenkonsum vorgesehen, von denen noch 80 g später bei dem gesondert Verfolgten GG. sichergestellt wurden. Die übrigen 20 g hatten der Angeklagte und GG. inzwischen bereits verkonsumiert. Die weiteren durch den Angeklagten aus der Lieferung entnommenen 100 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 83 g Cocain-HCl waren zum Verkauf durch ihn selbst bestimmt, ebenso wie ein Anteil von 1.175g Marihuana mit Wirkstoffgehalt in Höhe von 176,25 g THC, den er ebenfalls der Lieferung entnahm.

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Soweit die Lieferung noch eine Beiladung für den gesondert Verfolgten HH. enthielt, hat die Kammer die Verfolgung beschränkt, da konkrete Feststellungen zu Art und Menge der Beilieferung nicht getroffen werden konnten.

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III. Beweiswürdigung

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1. Feststellungen zur Person

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben sowohl gegenüber der Kammer als auch gegenüber dem Sachverständigen II. sowie auf der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 20.05.20xx .

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2. Feststellungen zur Sache

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a) Feststellungen zu den Taten

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Die Feststellungen zu den Taten beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen.

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Der Angeklagte hat die Taten im Wesentlichen so wie festgestellt eingeräumt. Jedoch hat der Angeklagte die Ernte der Plantage auf dem Dachboden in solcher Weise dargestellt, dass es ihm lediglich gelungen sei, 189 Töpfe zu je 23 Gramm Ertrag zu züchten, mithin rund 4.350 g Marihuana zu ernten. Diese Einlassung des Angeklagten ist, soweit es die Mengenangaben betrifft, durch die Beweisaufnahme im Übrigen widerlegt (dazu im Einzelnen unter 2. b) bb). Ferner hat der Angeklagte den gesondert Verfolgten X. im Rahmen seiner Einlassung nicht namentlich bezeichnet, sondern eine namentliche Bezeichnung stets demonstrativ vermieden. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dennoch von der Identität X.  als Gläubiger, finanziellem Helfer, Empfänger des maßgeblichen Ertragsanteils des Angeklagten sowie Antreibers überzeugt.

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Der Zeuge KHK JJ. hat den Ermittlungsverlauf, insbesondere den Hintergrund der Einbindung der Polizei P. in die sog. EK „LL. “, nachvollziehbar und detailreich wiedergegeben. Er hat dabei sowohl den Ausgangspunkt der Ermittlungen in P., namentlich einen anonymen Hinweis, als auch die dann festgestellten räumlichen Verhältnisse der Plantage im ehemaligen S. in T. sowie die Sicherstellungen anschaulich beschrieben. Sodann hat der Zeuge auch die Spurenlage und die damit verbundenen DNA-Ergebnisse wiedergegeben und erläutert, die sowohl den Angeklagten als auch den gesondert Verfolgten W. als unmittelbare Betreiber der Plantage überführen.

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Das korrespondierende DNA-Analyse-Gutachten des Sachverständigen KK, MM. , vom xx.08.20xx wurde verlesen. DNA des Angeklagten wurde im S. sowohl an einem weißen Paar Einmalhandschuhe auf dem Nachtschrank in der sog. Wohnung x als auch an einer Zigarettenkippe in einer Wasserflasche der Marke Vivo, die auf dem Tisch in der sog. Wohnung x stand, gefunden. Weiterhin wurde seine DNA an einem schwarzen Paar Einmalhandschuhe gefunden, welches in einem Plastiksack im Keller auf Resten von Marihuanapflanzen – mutmaßlichem Fegegut – lag. Die DNA des gesondert Verfolgten W. wurde an einem schwarzen Paar Einmalhandschuhe auf dem Tisch in der sog. Wohnung X sowie an vier Zigarettenkippen gefunden, die sich in einer Glasschale auf dem Tisch in Wohnung X, auf dem Treppenabsatz vor der Dachbodentür sowie in zwei Fällen auf dem Fußboden im Dachboden fanden. Die DNA wurde damit jeweils in unmittelbarer Nähe der Plantagenflächen gesichert und zudem in Bereichen des Hauses, zu denen weder der Angeklagte noch W. aufgrund ihrer Tätigkeit in der ZZZ berechtigten Zugang hatten.

67

Die Zeugin KOKin NN. hat den Ermittlungsstrang der Kriminalpolizei in C., der bereits im April 20xx begann und sich zunächst nur gegen den gesondert Verfolgten X. richtete, detailliert beleuchtet. Diese Ermittlung wurde schließlich in der sog. EK „LL. “ mit den Ermittlungen der Polizei P. zusammengeführt. Die Zeugin wertete die im Zuge der Ermittlungen sichergestellten Mobiltelefone aus, soweit dies technisch möglich war. Dabei war insbesondere ein Mobiltelefon des gesondert Verfolgten X. sehr aufschlussreich, da X. – anders als die übrigen Beteiligten – eine Vielzahl an Chats über den Nachrichtendienst Threema nicht gelöscht hatte. Die Kommunikation, insbesondere jene mit dem Angeklagten, war sehr umfangreich und in ihrem Inhalt sehr offen. Beide tauschten sich wiederholt über konkrete Zahlen im Hinblick auf den Schuldenstand des Angeklagten, aber auch im Hinblick auf die Lieferung und den Anbau von Betäubungsmitteln aus. Die im Einzelnen festgestellten Betäubungsmittelgeschäfte, die der Angeklagte im Rahmen seiner geständigen Einlassung auch bestätigt hat, konnten so durch die Polizei und die Kammer nachvollzogen werden. Die Zeugin gab auch detailliert wieder, dass der gesondert Verfolgte X. bei zumindest einer Gelegenheit nachweisbar im S. in das Mobilfunknetz eingeloggt war und im direkten zeitlichen Zusammenhang in zwei Chats Fotoaufnahmen von Marihuanapflanzen verschickte. Ebenso gab die Zeugin ihren Eindruck der Beziehungsentwicklung zwischen dem Angeklagten und X. über den Zeitraum der ausgewerteten Chats wieder, wonach das Verhältnis inniger wurde und X. den Angeklagten immer stärker drängte, mit den Anbaubestrebungen fortzufahren und diese zu intensivieren. Demgegenüber gebe es für die gesondert Verfolgten OO. und R. aus den Handyauswertungen keine Anhaltspunkte für Beteiligungen an Erträgen bzw. sonstige konkrete Bezüge zu der Plantage. Hinsichtlich der durch den Angeklagten in PP. verhandelten Lieferung sei anhand der Handyauswertung nicht nachvollziehbar, ob es zu einer tatsächlichen Lieferung gekommen sei, da das Handy bereits am xx.04.20xx sichergestellt worden sei und damit auch der Austausch über die Schuldenentwicklung ende.

68

Die Angaben der Zeugen JJ. und NN. sind glaubhaft, da die Zeugen ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamte professionell mit dem Sachverhalt betraut wurden, sie weder überzogene Be- noch Entlastungstendenzen aufwiesen und sich ihre Aussagen und Bewertungen mit den Beweismitteln im Übrigen decken.

69

Der Spurenbericht 1 wurde auszugsweise verlesen sowie die Lichtbilder auf Bl. 19 – 57 der Nebenakte 2 „Spuren“, unter Verlesung der Bildtexte, in Augenschein genommen. Diese Beweismittel dokumentieren insbesondere die örtlichen Verhältnisse innerhalb des ehemaligen S. sowie die Orte der Sicherstellungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bezug genommen (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO). Die Asservatenliste zur Durchsuchung vom 17.xx.20xx wurde ebenso verlesen.

70

Weiterhin wurde aus der Nebenakte 3 der Vermerk „Zusammenfassung Handyauswertung QQ. “ der Zeugin KOKin NN.  vom xx.05.20xx auszugsweise verlesen sowie das Lichtbild auf Bl. 6 in Augenschein genommen. Ausweislich zweier dort wiedergegebener Nachrichten des gesondert Verfolgten X. , geschrieben unter dem Pseudonym „RR“ am xx.12.20xx, ging dieser davon aus, dass, sofern der Betrieb der Plantage durch den Angeklagten und W. über drei Monate plangemäß verlaufe, er seinerseits sogar Schulden bei diesen haben werde. Hierin wird zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass durchaus die Vorstellung eines Betriebs der aufwändig aufgezogenen Plantage über den Zeitpunkt der Schuldentilgung hinaus bestand.

71

Ebenso wurde der Vermerk „Plantage S. T.“, erstellt durch die Zeugin KOKin NN. verlesen, der den Inhalt des Sonderhefts „Chatverläufe zwischen X. und A.“ bildet, sowie die in die Chatkommunikation aufgenommenen Lichtbilder auf Bl. 18, 36, 37 und 38 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf die jeweiligen Lichtbilder Bezug genommen (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO).

72

Der Vermerk „Hinweis zu Standortdaten des Mobiltelefons iPhone schwarz des X. “, erstellt durch KOKin NN. und Bestandteil der Nebenakte 3, wurde verlesen. Die Standortdaten belegen, dass der gesondert Verfolgte X. am 11.11.20xx und 18.03.20xx im S. war. Der Abgleich mit den zuvor verlesenen Threema-Chats belegt ferner, dass er am 18.03.20xx – in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im S. – in zwei unterschiedlichen Chats je ein Stand-Lichtbild (Screenshot eines Videos) von Marihuanapflanzen versendet hat.

73

Weiterhin wurde der Vermerk „Auswertung Threema-Chat zwischen A. A. und X. “ vom 10.12.20xx, erstellt durch KOKin NN. in Fallakte 4, unter Inaugenscheinnahme der eingerückten Lichtbilder verlesen.

74

Der Ermittlungsbericht des KHK JJ. vom xx.10.20xx aus Fallakte 2 wurde unter Inaugenscheinnahme der Lichtbilder verlesen. Die Verlesung wurde ergänzt durch weitere Verlesung des Chats vom xx.02.20xx.

75

Schließlich wurde auch der Vermerk „Handyauswertung A.“ vom 03.06.20xx, erstellt durch KOKin NN. , verlesen.

76

Die Gesamtwürdigung der Beweismittel belegt, im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, dass es ihm im Zusammenwirken mit W. und X. daran gelegen war, durch seine eigenhändigen Zucht- und Kultivierungsbemühungen einerseits ein möglichst gutes, absatzfähiges Endprodukt zu liefern, andererseits bei hohem Ertrag in möglichst hohem Maße Schulden bei X. zu reduzieren. Zu dieser Einstellung des Angeklagten korrespondieren auch seine tatsächlich entfalteten Bemühungen, in PP. über seinen bestehenden Kontakt eine weitere Bezugsquelle für Marihuana zu erschließen und auf Provisionsbasis davon zu profitieren.

77

Die eigenen Fertigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten des Angeklagten, der über einen längeren Zeitraum fortwährend Umgang insbesondere mit den durch ihn selbst angebauten Betäubungsmitteln hatte, aber auch selbst Kokain und Marihuana konsumierte, verbesserten sich mit fortschreitender Zeit. Er war vor diesem Hintergrund in der Lage, die Qualität der verschiedenen Betäubungsmittel zu beurteilen und wurde zu diesem Zweck auch von X. mit der Qualitätsprüfung in den Fällen 6 und 7 beauftragt.

78

b) Feststellungen zu den (Wirkstoff-)Mengen der einzelnen Taten

79

aa)

80

Hinsichtlich des abhandengekommenen Kokains aus Fall 1 schätzt die Kammer den Wirkstoffanteil auf 70 % Cocain-HCl, da es sich um Kokain auf einer vergleichsweise hohen Handelsstufe mit einem Grammpreis von 66,66 € handelte und die Ware als sog. Block gehandelt, d.h. entsprechend unvermengt weitergereicht wurde. Der gesondert Verfolgte X. , von dem der Angeklagte das Kokain zur Überzeugung der Kammer bezogen hatte, war stets um Ware von guter Qualität bemüht. Der Angeklagte hatte das Kokain auch selbst konsumiert und keinen Grund gesehen, dessen Qualität gegenüber X. zu beanstanden. Vielmehr ging man übereinstimmend von einem qualitätsangemessenen, hohen Grammpreis aus. Zudem belegen die Sicherstellungsmengen aus Fall 7 den späteren Bezug von noch reinerem Rauschgift aus X.  Lieferquellen. Entsprechend entfallen auf 595 g Kokain 416,5 g Cocain-HCl.

81

bb)

82

Bezüglich des Ertrags der Plantage im Dachgeschoss des S. in Fall 4 a) hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er lediglich 189 Töpfe zu je 23 g Ertrag gezüchtet und so brutto 4.347 g Marihuana erhalten habe. Er habe nicht alle sichergestellten Töpfe tatsächlich benutzt, da er die Töpfe gebraucht und im Paket erworben habe.

83

Diese Einlassung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Bei der Durchsuchung wurden auf dem Dachboden 811 Pflanztöpfe sichergestellt, von denen 82 mit Blumenerde befüllt waren. Die Einlassung, selbst nur 189 Töpfe bewirtschaftet zu haben, ist bei Beschaffung von über 800 Töpfen auch unter Berücksichtigung der Beteiligung W. s unglaubhaft. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für die weitere, größere Pflanzfläche im Keller des Objekts nochmals über 1.000 weitere Pflanztöpfe zur Verfügung standen. Die auf dem Dachboden sichergestellten 800 Pflanzgefäße waren daher zur Überzeugung der Kammer für den Plantagenbetrieb im Dachgeschoss vorgesehen. Der kaufmännisch ausgebildete Angeklagte hätte kaum eine derart überhöhte Menge an Pflanzgefäßen erworben, zumal diese durch den Bedarf an Lagerraum auch weitere Pflanzfläche gekostet hätten. Schließlich wäre ein Zuchtplatz für so wenige Pflanzen auch nicht mit der umfangreichen Nachzucht in Wohnung X zu vereinbaren, wo 625 Setzlinge unter Wind und Licht standen, nach Angaben des Angeklagten zu einem Zeitpunkt, zu dem die Funktionsunfähigkeit der Pflanzfläche im Keller längst bekannt war. Eine konkrete Pflanzenzahl, hinsichtlich derer die Aufzucht im Dachboden gelang, war indes aufgrund der zwischenzeitlichen Ernte und der Behauptung des Angeklagten, auch benutzte Pflanztöpfe wegen Erdmangels in den Keller verräumt zu haben, nicht feststellbar, weshalb es einer Schätzung bedurfte.

84

Die Kammer schätzt die auf den Angeklagten entfallende Anzahl an Pflanztöpfen auf 400. Dies entspricht rund der Hälfte der sichergestellten Töpfe. Der übrige Teil entfiel auf den gesondert Verfolgten W. . Dem entspricht, dass der Angeklagte am 12.02.20xx an X. schrieb, dass Sonntag „oben“ alles umgebaut sei und noch 800 Stück oben rein kämen.

85

Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt beruhen auf der Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. SS. , MM. , vom 18.07.20xx. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass vor dem Hintergrund insbesondere der Beleuchtungsverhältnisse ein Mindestertrag von 25 g Marihuana je Pflanze angesetzt werden könne. Im Übrigen weist das Gutachten für die sichergestellten 992,35 g Cannabiskraut (Marihuana), also jene Menge, die der Angeklagte von dem Plantagenertrag ohne Wissen des X. abzweigte, einen Wirkstoffgehalt von 16,6 % aus.

86

Die Schätzung findet ihre Bestätigung auch in einer Threema-Nachricht des Angeklagten an den gesondert Verfolgten X. vom 29.03.20xx, in der er diesem schrieb, er hoffe, dass „oben 10“ rauskämen. Bei Zugrundelegung von 400 Pflanzen zu je 25 g Ertrag ergibt sich in der Tat rechnerisch ein auf den Angeklagten entfallender Ertrag von 10 kg Marihuana.

87

cc)

88

Hinsichtlich der in der sog. Wohnung X sichergestellten Setzlinge in Fall 5 legt die Kammer im Rahmen der gebotenen Schätzung ebenfalls einen Mindestertrag von 25 g je Pflanze sowie einen Wirkstoffgehalt von 16,6 % zu Grunde.

89

Zwar waren die Aufzuchtbedingungen in der Wohnung nicht ideal, da dort nur eine Hochleistungslampe mit 600 Watt zum Einsatz kam. Dies reichte jedoch für die Anzucht der Pflanzen aus, die dann nach der Einlassung des Angeklagten für eine Weiterzucht bis zur Ernte auf die Pflanzfläche im Dachboden umgesetzt werden sollten, wo 19 Hochleistungslampen zu je 600 Watt zur Verfügung standen. Die Pflanzfläche im Dachgeschoss, die bereits einmal erfolgreich Ertrag geliefert hatte (vgl. unter bb), hätte zumindest den gleichen Ertrag und Wirkstoffgehalt erneut erbracht. Zugunsten des Angeklagten wurde insoweit von einer Erhöhung des erwarteten Ertrags aufgrund steigender Erfahrung im Umgang mit den Pflanzen abgesehen. Es errechnet sich somit ein Ertrag von 15.625 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 2.593,75 g THC.

90

dd)

91

Für die erste Lieferung vom 27.11.20xx (Fall 6) schätzt die Kammer den Wirkstoffgehalt des gelieferten Marihuanas auf 8 %.

92

Der Angeklagte war, wie die Chats mit X. belegen, mit der gelieferten Qualität nicht zufrieden und fühlte sich durch die Art der Verpackung getäuscht, da Ware besserer Qualität die Ware von schlechterer Qualität überdeckte. Das gelieferte Marihuana war insgesamt von unterdurchschnittlicher, aber noch gut handelsfähiger Qualität, so dass X. die Ware behielt, wenngleich der Angeklagte und X. damit unzufrieden waren. Auf 4.725 g Marihuana entfiel ein Wirkstoffanteil von 378 g THC.

93

ee)

94

Die zweite Lieferung am 27.11.20xx (Fall 7) kam von einem anderen Lieferanten und war von guter Qualität.

95

Die Kammer schätzt den Wirkstoffgehalt des gelieferten Marihuanas auf 15 % THC, mithin leicht unter dem nachgewiesenen Wirkstoffgehalt der Eigenzucht. Der Angeklagte selbst hat die Qualität als gut angegeben, nachdem er zuvor die Eigenzucht als „für das erste Mal ganz gut“ bezeichnet hatte. Er hat in diesem Zusammenhang ferner angegeben, dass bei der Sorte „Haze“ nach seiner Erfahrung auch 20 – 31 % THC-Gehalt zu erwerben seien. Auf 8.500 g Marihuana entfielen 1.275 g THC.

96

Hinsichtlich des gelieferten Kokains liegen der Schätzung der Kammer die folgenden Überlegungen zu Grunde:

97

Insoweit wurden der Vermerk des KHK JJ. vom 30.12.20xx, aus dem sich die Sicherstellung von 2,8 g Kokain bei dem gesondert Verfolgten X. sowie von 80,47 g Kokain bei dem gesondert Verfolgten GG. jeweils am 28.11.20xx ergibt, sowie das Gutachten des Sachverständigen Dr. SS. vom 10.01.20xx verlesen. Das Gutachten belegt, dass das bei den gesondert Verfolgten X. und GG. sichergestellte Kokain materialgleich war. Das Gutachten weist ferner einen Wirkstoffgehalt von 96,4 % bzw. 95,8 % Cocain-HCl aus. Die Kammer ist bei Würdigung des Analyseergebnisses des LKA davon überzeugt, dass es sich um das identische, am 27.11.20xx gelieferte Kokain handelt. Die Untersuchung wurde zum Teil nach Homogenisierung und Derivatisierung bestimmter Anteile, u.a. nasschemisch, infrarotspektroskopisch (IR), nuklearmagnetresonanzspektroskopisch (NMR) sowie kapillargaschromatographisch in Kombination mit Flammenionisationsdetektion bzw. stickstoff-/phosophorselektiver Detektion durchgeführt. Im äußeren Erscheinungsbild, dem spektroskopischen Verhalten, dem Wirkstoffgehalt und den gaschromatographischen Profilen der Nebenbestandteile zeigten beide Asservate im Rahmen der Messgenauigkeiten Übereinstimmung in sämtlichen Prüfparametern. In beiden Proben wurden auch keine relevanten Mengen an Zuschlagstoffen festgestellt.

98

Allerdings hat der Analysebericht des privaten Labors TT. vom 17.12.20xx bei einer Substanzmenge von 80,8 g einen Wirkstoffgehalt von lediglich 83,66 % Cokain-Hydrochlorid ausgewiesen. Der zur Erläuterung der Abweichungen zwischen der Analyse des LKA und jener des Labors TT. vernommene Sachverständige Dr. UU. , Mitarbeiter des Labors TT. , hat diese letztlich nur mit möglichen Messtoleranzen im Rahmen der dort praktizierten Flüssigkeitschromatographie erklären können. Die zur Anwendung der Untersuchungsmethode erforderliche Verdünnung der Substanzmenge beinhaltet danach eine erhebliche, im Rahmen dieser Methode nicht vermeidbare Abweichungsmarge. Der Sachverständige Dr. UU. hat indes auf Nachfrage bestätigt, ebenfalls keine Zuschlagstoffe in der Substanz gefunden zu haben, wenngleich die Flüssigkeitschromatographie nur organische Zuschlagstoffe detektieren könne. Die Kammer hat dennoch zur Meidung jeder Beschwer das niedrigere der beiden Analyseergebnisse mit einem Wirkstoffanteil von gerundet 83 % den Feststellungen zu Grunde gelegt. Auf 1.700 g Kokain entfallen demnach 1.411 g Cocain-HCl.

99

3. Feststellungen zur Maßregelfrage

100

Die Feststellungen zu den medizinischen Voraussetzungen der Maßregel nach § 64 StGB beruhen auf den ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Angaben des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. II., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Rechtsmedizin, die sich die Kammer nach eigener Prüfung und Bewertung zu Eigen macht.

101

Demnach liegen bei dem Angeklagten diagnostisch sowohl eine Kokainabhängigkeit (ICD-10: F14.2) und eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2) wie auch ein Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) vor.

102

Hinsichtlich des Kokains bestünden ein starker Wunsch zum Substanzkonsum, eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Ende und Menge des Konsums, ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, ein Toleranznachweis, ein eingeengtes Verhaltensmuster im Umgang mit der Substanz sowie ein anhaltender Konsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen. Diese zeigten sich insbesondere an den wiederholten Arbeitsplatzverlusten im Zusammenhang mit intensiven Konsumphasen. Vor dem Hintergrund der so zahlreich erfüllten diagnostischen Kriterien sei die Diagnose der Abhängigkeit medizinisch eindeutig. Die Kammer bewertet dies nach Erörterung mit dem Sachverständigen und entsprechend auch der Selbsteinschätzung des Angeklagten in gleicher Weise.

103

Bezüglich des Cannabis sei die Diagnose aus Sicht des Sachverständigen medizinisch nicht ganz so klar. Es bestünden aber sowohl ein starker Wunsch bzw. eine Art Zwang zum Konsum, ein eingeengtes Verhaltensmuster im Umgang mit der Substanz wie auch ein anhaltender Konsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen wie des Motivationsverlusts, der zum Abbruch seiner Ausbildung führte. Insgesamt sei die Diagnose der Abhängigkeit aus ärztlicher Sicht tragfähig begründet. Die Kammer macht sich diese Einschätzung des Sachverständigen nach kritischer Prüfung zu Eigen, da sie die bejahten Abhängigkeitskriterien im Werdegang des Angeklagten wiederfindet und ebenso wertet wie der Sachverständige.

104

Schließlich erreiche der Angeklagte im Umgang mit Alkohol noch nicht ganz den Diagnosegrad einer Abhängigkeit, wohl aber den eines Missbrauchs, wie der Sachverständige näher ausführte. Hier seien eine verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich Beginn, Ende und Menge des Konsums sowie ein anhaltender Konsum trotz Nachweises schädlicher Folgen, hier etwa des für Dritte wahrnehmbaren Alkoholgeruchs im beruflichen Umfeld mit den daraus folgenden Nachteilen, feststellbar. Zudem seien zwei weitere Abhängigkeitskriterien fraglich, namentlich der Nachweis einer Toleranz sowie ein eingeengtes Verhaltensmuster im Umgang mit der Substanz. In der Gesamtbewertung sei insofern noch von einem Missbrauch auszugehen. Die Kammer hat auch diese Einschätzung mit dem Sachverständigen erörtert und tritt ihr nach eigener Bewertung bei.

105

Von einer Mehrfachabhängigkeit (ICD-10: F19.2) sei nach Auffassung des Sachverständigen ebenso wenig auszugehen wie von einer Polytoxikomanie. Der klinische Ausprägungsgrad müsse hierfür nach ärztlichen Diagnosekriterien im oberen Drittel liegen und es müssten größere Suchtstoffmengen über einen längeren Zeitraum konsumiert werden, was für den Angeklagten so nicht feststellbar sei. Sein klinischer Ausbildungsgrad liege im mittleren Drittel, für Alkohol sogar nur im Bereich des Missbrauchs. Auch ein chaotisches und wahlloses Konsummuster zeige der Angeklagte, der vielmehr selektiv konsumiere, nicht. Auch diese Beurteilung des Sachverständigen steht im Einklang mit den Feststellungen der Kammer zum Werdegang des Angeklagten.

106

Fachliche Zweifel an der Eignung und Kompetenz des Sachverständigen bestehen ebenso wenig wie Anhaltspunkte, die das durch den Sachverständigen vertretenen Beurteilungsergebnis in Zweifel zögen.

107

IV. Rechtliche Würdigung

108

1. Fall 1 der Feststellungen

109

Indem der Angeklagte Anfang des Jahres 20xx einen Block Kokain mit zumindest 600 g zu einem Kaufpreis von 40.000,00 € erwarb, von denen 595 g zum eigenen Weiterverkauf bestimmt waren, hat er sich gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2, 1. Var. BtMG wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht.

110

Der Angeklagte hat mit Kokain, einem Betäubungsmittel nach den Anlagen II und III zum BtMG, Handel getrieben. Maßgeblich ist insofern allein die Vorstellung des Täters, eine umsatzfördernde Handlung vorzunehmen, was bei dem Angeklagten, der das Kokain zum anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf auf eigene Rechnung von dem gesondert Verfolgten X. bezog, der Fall war. Vollendetes Handeltreiben liegt auch dann vor, wenn wie hier der erstrebte Umsatz von Betäubungsmitteln, hier ihr Weiterverkauf, nicht erreicht wird (vgl. BeckOK BtMG/Becker, 3. Ed. 15.6.20xx, BtMG § 29 Rn. 56, 57 m.w.N.). Der Handel hatte auch eine nicht geringe Menge des Betäubungsmittels Kokain zum Gegenstand. Maßgeblich ist der Wirkstoffgehalt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Tatbestandsmerkmal der „nicht geringen Menge“ bei mindestens 150 besonders gefährlichen Konsumeinheiten zu 33 mg, insgesamt einer Wirkstoffmenge von 5 g Kokainhydrochlorid, erfüllt (KPV BtMG/Patzak, 9. Aufl. 20xx, BtMG § 29a Rn. 84 m.w.N.). Bei einem Wirkstoffanteil von 70 % entfallen auf die zum Weiterverkauf bestimmten 595 g Kokain 416,5 g Cocain-HCl, womit die nicht geringe Menge um das 83-Fache überschritten ist. Über eine Erlaubnis im Sinne des § 3 Abs. 1 BtMG verfügte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt.

111

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatumstände, insbesondere der nicht geringen Menge, und wollte deren Verwirklichung (dolus directus I. Grades). Der in seinen Vorsatz aufgenommene Verkaufserlös sollte dazu dienen, den Ankaufspreis von 40.000,00 € zu begleichen und darüber hinaus eigenen Gewinn zu erzielen. Hierzu musste die Ware jedenfalls eine handelsfähige Standardqualität aufweisen. Der Angeklagte konsumierte auch selbst 5 g des Kokains, ohne dessen Qualität gegenüber X. zu beanstanden.

112

Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.

113

Soweit hinsichtlich der durch den Angeklagten selbst verbrauchten 5 g Kokain auch eine Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in Betracht kam, ist aufgrund der Geringfügigkeit des Vorwurfs im Vergleich mit den übrigen Vorwürfen eine Beschränkung erfolgt.

114

2. Fall 4 der Feststellungen

115

a)

116

Indem der Angeklagte gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten W. sowie unter Mithilfe des gesondert Verfolgten X. auf dem Dachboden des S. in T. eine Plantage zur Aufzucht von Marihuanapflanzen errichtete, die dann einen Ertrag von 800 Pflanzen erbrachte, hat er sich gem. § 30a Abs. 1, 1. Var. BtMG wegen bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht.

117

Der Angeklagte baute Marihuana, ein Betäubungsmittel nach den Anlagen I und III zum BtMG, an. Ein Anbau liegt vor, wenn durch vorbereitende landwirtschaftliche oder gärtnerische Maßnahmen Pflanzen wachsen können, aus denen mit fortschreitender Reifung Betäubungsmittel gewonnen werden können. Anbau ist daher die Aussaat von Samen und die Aufzucht von Pflanzen (BeckOK BtMG/Teriet, 6. Ed. 15.3.20xx , BtMG § 29  Rn. 2, 3 m.w.N.), wie sie durch den Angeklagten und W. eigenhändig betrieben wurden. Der Anbau bezog sich auch auf eine nicht geringe Menge des Wirkstoffs THC, da die nicht geringe Menge von 7,5 g THC (KPV BtMG/Patzak, 9. Aufl. 20xx, BtMG § 29a Rn. 63) um das 442-Fache überschritten wurde.

118

Der Angeklagte handelte dabei als Teil einer Bande, nämlich eines Zusammenschlusses von drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hatten. Dabei waren der Angeklagte sowie der gesondert Verfolgte W. , die beide eigenhändig an der Plantage arbeiteten, Mittäter des gemeinschaftlichen Anbaus (§ 25 Abs. 2 StGB). Beide handelten auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans mit täterschaftlichem Interesse, da es ihnen darum ging, durch maximalen Ertrag der Plantage möglichst große Erntemengen zu erzielen bzw. in möglichst großem Maße bestehende Schulden bei X. abzutragen. Aufgrund ihres unmittelbaren Zugriffs auf die Plantage, die Pflanzen wie auch die zum Betrieb erforderliche Technik bestand bei beiden auch von Vorsatz (dolus directus I. Grades) getragene Tatherrschaft. Dritte Person im Rahmen der Bandenabrede war X. . Dieser war zwar nicht eigenhändig beteiligt, förderte die Tat aber durch die festgestellten Finanzierungs- und Motivationshandlungen und erhielt absprachegemäß einen erheblichen Teil der Ernte zum eigenen gewinnbringenden Verkauf. Die drei Beteiligten hatten sich auch zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden.

119

Der Angeklagte handelte mit direktem Vorsatz (dolus directus I. Grades) im Hinblick auf die Verwirklichung der Umstände des objektiven Tatbestands und insbesondere auch absichtlich hinsichtlich der Aussaat von Cannabis zum unerlaubten Anbau. Schließlich handelte der Angeklagte auch vorsätzlich bezüglich der die Bandenabrede ausfüllenden Umstände. Er kannte und wollte alle Umstände seines auf Fortsetzung angelegten Zusammenwirkens mit W. und X. , die ihrerseits auch über einen entsprechenden eigenen Vorsatz verfügten, was der Angeklagte wusste. Ebenso handelte der Angeklagte vorsätzlich hinsichtlich des Bandenzwecks.

120

Die Tatbegehung erfolgte auch rechtswidrig und schuldhaft.

121

b)

122

Indem der Angeklagte aus dem Ertrag der Plantage einen Anteil von 992,35 g Marihuana entnahm, um diesen ohne Wissen des X. auf eigene Rechnung weiterzuverkaufen, hat er sich gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2, 1. Var. BtMG wegen täterschaftlich unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht.

123

Der Angeklagte trieb mit Marihuana, einem Betäubungsmittel nach Anlage I und III zum BtMG, Handel, da er diesen Teil des Plantagenertrages mit dem Plan an sich nahm, ihn später auf eigene Rechnung gewinnbringend weiter zu veräußern, und somit in der Vorstellung handelte, eine umsatzfördernde Handlung vorzunehmen. Seine Handlung bezog sich dabei auch auf eine nicht geringe Menge THC, da der Wirkstoffanteil in Höhe von 16,6 % zu einer Wirkstoffmenge von 164,73 g THC führt, mithin die nicht geringe Menge von 7,5 g THC um das 21-Fache überschritten wurde.

124

Angesichts der Eigenmächtigkeit des Vorgehens auf eigene Rechnung steht die Deliktsverwirklichung in Bezug auf diese Menge außerhalb der getroffenen Bandenabrede.

125

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich (dolus directus I. Grades), da er die Umstände seines Handelns kannte und wollte. Insbesondere war sich der Angeklagte auch darüber bewusst, dass die Qualität des selbst aufgezogenen Marihuanas, das er selbst probiert hatte, gut war.

126

Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.

127

c)

128

Indem der Angeklagte den gesondert Verfolgten W. und X. deren unerlaubten Handel mit dem in der Plantage aufgezogenen Marihuana erleichterte bzw. erst ermöglichte, hat er sich gem. § 30a Abs. 1, 3. Var. BtMG i.V.m. § 27 Abs. 1, 2 StGB wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht.

129

Hinsichtlich der größeren Restmenge des Anteils des Angeklagten am Plantagenertrag, die durch ihn planmäßig an X. zu dessen gewinnbringendem Weiterverkauf abgegeben wurde, versetzte der Angeklagte X. in die Lage, seinerseits die Haupttat zu verwirklichen.

130

Hinsichtlich der auf den gesondert Verfolgten W. entfallenden Anteilsmenge an der Plantage erleichterte der Angeklagte durch sein gärtnerisches Wirken in der Plantage entweder dem W. selbst, oder aber, sofern dieser seine Menge auch an X. abführte, dem X. dessen bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Für die strafrechtliche Beurteilung ist es dabei ohne Belang, ob der bandenmäßige Handel durch W. selbst oder wiederum durch X. erfolgte, da jedenfalls eine hinreichend konkretisierte beihilfefähige Haupttat vorliegt.

131

Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei der Bandenmäßigkeit der Tatbestandsverwirklichung um ein besonderes persönliches Merkmal handelt. Der Angeklagte war aber in eigener Person beteiligt an der auf eigenhändigen Anbau, aber fremdes Handeltreiben gerichteten Bandenabrede.

132

Die teilnahmefähige Haupttat bezog sich in jedem Fall auf eine nicht geringe Menge THC. Hinsichtlich der an X. abgeführten Menge wurde die noch geringe Menge (7,5 g THC) um das 199-Fache überschritten. Hinsichtlich der auf W. entfallenden Menge kam es zu einer Überschreitung der noch geringen Menge (7,5 g THC) um das 221-Fache.

133

Der Angeklagte hatte dabei jeweils sicheres Wissen hinsichtlich der Haupttat, da er aus seiner eigenen Bewirtschaftung der Plantage sowohl die Mengen kannte, die W. zuflossen, als auch jene, die X. erhielt. Zu deren Taten leistete der Angeklagte bewusst und willentlich Hilfe (dolus directus I. Grades).

134

Das Handeln des Angeklagten war auch rechtswidrig und schuldhaft.

135

d)

136

Die Taten zu Ziffer 2 a) – c) stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB.

137

3. Fall 5 der Feststellungen

138

a)

139

Auch soweit der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten W. sowie unter Beteiligung des gesondert Verfolgten X. in der sog. Wohnung X im ehemaligen S. in T. 625 Marihuanapflanzensetzlinge unter Wind und Licht aufzog, hat er sich gem. § 30a Abs. 1, 1. Var. BtMG wegen bandenmäßigen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln strafbar gemacht.

140

Der Fall ist im Verhältnis zu der Anpflanzung im Dachgeschoss (vgl. Ziff. 2 a – c) rechtlich selbstständig zu betrachten, da die Setzlinge einen anderen, deutlich geringeren Aufzuchtfortschritt aufwiesen als der bereits abgeerntete Plantagenteil im Dachgeschoss. Auch eine Vermengung der Zuchtprodukte mit der Folge einer Bewertungseinheit erfolgte nicht, schon weil die Setzlinge noch keine Erntereife erreicht hatten.

141

Der Angeklagte baute mit den 625 Marihuanapflanzen ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG in nicht geringer Menge an. Entscheidend ist insoweit die Aussaat und Aufzucht der Pflanzen, nicht das Entstehen des Wirkstoffs THC (BeckOK BtMG/Teriet, 6. Ed. 15.3.20xx , BtMG § 29  Rn. 2, 3). Die noch geringe Menge (7,5 g THC) wäre bei erfolgreicher Aufzucht bis zur Erntereife um das 345-Fache überschritten worden.

142

Der unerlaubte Anbau erfolgte wiederum im Rahmen der bereits ausgeführten und fortbestehenden Bandenabrede zwischen dem Angeklagten sowie den gesondert Verfolgten W. und X. . Hinsichtlich der Rollenverteilung wird auf die Darstellung zu Ziff. 2 a) Bezug genommen. X. leistete auch zu diesem Fall einen eigenständigen Tatbeitrag, weil er über die Chatkommunikation in die Planung der Anzucht und späteren Nutzung des Dachbodens eingebunden war und nach Abrede auch diesen Ernteertrag zum eigenen Verkauf erhalten sollte.

143

Auch in diesem Fall handelte der Angeklagte vorsätzlich bezüglich aller Umstände des objektiven Tatbestands, in der Absicht, Cannabis zum unerlaubten Anbau auszusäen, sowie bewusst und vorsätzlich hinsichtlich aller Umstände der Bandenabrede.

144

Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.

145

b)

146

Indem der Angeklagte im Rahmen der bestehenden Bandenabrede mit den gesondert Verfolgten W. und X. weitere 625 Marihuanapflanzensetzlinge anzüchtete, um diese nach Aufzucht an X. und W. zu deren jeweiligem Handel weiterzugeben, hat er sich gemäß § 30a Abs. 1, 3. Var. StGB i.V.m. § 27 Abs. 1, 2 StGB wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht.

147

Die beihilfefähige Haupttat besteht in dem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der entsprechende Weiterverkauf sollte nach erfolgreicher Aufzucht der Setzlinge in dann noch weitergehend zu konkretisierender Weise durch X. einerseits und W. andererseits erfolgen. Die noch geringe Menge (7,5 g THC) wurde auch hier um das 345-Fache überschritten. Hinsichtlich der Bandenmäßigkeit des Handelns wird auf obige Ausführungen Bezug genommen.

148

Zu diesem bandenmäßigen Handel, von dem der Angeklagte wusste, leistete er – selbst Bandenmitglied – bewusst und willentlich (dolus directus I. Grades) Hilfe.

149

Die Tatbegehung erfolgte auch rechtswidrig und schuldhaft.

150

c)

151

Die Taten zu Ziff. 3 a) – b) stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB.

152

4. Fall 6 der Feststellungen

153

a)

154

Indem der Angeklagte am 27.11.20xx eine Lieferung über 4.725 g Marihuana in Empfang nahm, um diese sodann gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten GG. im Keller der gesondert Verfolgten EE.  für den gesondert Verfolgten X. umzupacken, hat er sich gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, 1. Var. BtMG i.V.m. § 27 Abs. 1, 2 StGB wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht.

155

Die beihilfefähige Haupttat besteht in dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, begangen durch den gesondert Verfolgten X. . Geliefert wurden 4.725 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 8 %, d.h. 378 g THC, womit die noch geringe Menge (7,5 g THC) um das 50-Fache überschritten wurde.

156

Zu dieser vorsätzlichen Tat des X. leistete der Angeklagte Hilfe, indem er die Ware entgegennahm, ihre Qualität überprüfte, X. entsprechende Rückmeldung gab und sie sodann gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten GG. anweisungsgemäß in Pakete zu je 1 kg portionierte.

157

Der Angeklagte kannte alle Umstände seines Handelns, wusste insbesondere auch um den Weiterverkauf durch X. , und handelte dabei in der Absicht (dolus directus I. Grades), durch seine Hilfstätigkeit seine Schulden bei X. weiter zu reduzieren.

158

Die Tat war auch rechtswidrig und schuldhaft.

159

b)

160

Daneben hat sich der Angeklagte durch dieselbe Handlung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, 4. Var. BtMG strafbar gemacht.

161

Der Angeklagte hatte durch dieselbe Handlung 4.725 g Marihuana, mithin 378 g THC bei Überschreitung der noch geringen Menge (7,5 g THC) um das 50-Fache, in seinem unmittelbarem Besitz, sei es auch als Besitzdiener des gesondert Verfolgten X. . Entscheidend ist, dass der Besitzdiener ein bewusstes Herrschaftsverhältnis über die Betäubungsmittel erlangt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn er – wie der Angeklagte – auch für einen relativ kurzen Zeitraum ohne Aufsicht des Besitzherren ist (BeckOK BtMG/Wettley, 6. Ed. 15.1.20xx , BtMG § 29  Rn. 505). Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

162

c)

163

Die Taten zu Ziff. 4 a) – b) stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB.

164

5. Fall 7 der Feststellungen

165

a)

166

Indem der Angeklagte am 27.11.20xx der weiteren Lieferung eines anderen Lieferanten 100g Kokain sowie 1.175 g Marihuana zum eigenen Weiterverkauf entnahm, hat er sich gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, 1. Var. StGB wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht.

167

Der Angeklagte trieb durch die Entnahme der Anteilsmenge aus der Gesamtmenge der Lieferung, in der Vorstellung einer eigenen umsatzfördernden Handlung, namentlich des Weiterverkaufs durch ihn selbst, mit zwei Betäubungsmitteln nach dem BtMG (Marihuana nach Anlage I und III bzw. Kokain nach Anlage II und III) Handel. Der Handel bezog sich auch auf eine nicht geringe Menge, da diese im Fall des Marihuanas um das 23-Fache und im Fall des Kokains um das 16-Fache überschritten war.

168

Der Angeklagte handelte vorsätzlich, insbesondere auch hinsichtlich der Umstände der nicht geringen Menge.

169

Er handelte zudem auch rechtswidrig und schuldhaft.

170

b)

171

Durch die Entgegennahme und Portionierung der Betäubungsmittel der zweiten Lieferung am 27.11.20xx hat sich der Angeklagte zudem wiederum gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, 1. Var. BtMG i.V.m. § 27 Abs. 1, 2 StGB wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht.

172

Die beihilfefähige Haupttat des gesondert Verfolgten X. bezog sich auf den nach der Entnahme des Angeklagten verbleibenden Rest der Gesamtliefermenge in Höhe von 8.500 g Marihuana und 1.700 g Kokain. Nach der Entnahme verblieb eine Überschreitung der nicht mehr geringen Menge im Fall des Marihuana (7,5 g THC) um das 146-Fache und im Fall des Kokains (5 g Cocain-HCl) um das 249-Fache.

173

Der Angeklagte leistete wiederum zu der Tat des X. Hilfe, indem er die Ware entgegennahm, prüfte, sie in den Keller der gesondert Verfolgten EE.  brachte und sie dort gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten GG. in Paketen zu je 1 kg abpackte.

174

Er handelte dabei in dem sicheren Wissen um die Umstände der Haupttat des X. sowie wissentlich und willentlich hinsichtlich seiner Förderungshandlung, die er wiederum aus dem Motiv heraus beging, bei X. weitere Schulden abzubauen.

175

Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

176

c)

177

Schließlich hat sich der Angeklagte hinsichtlich der Gesamtmenge der Lieferung gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, 4. Var. BtMG wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht.

178

Indem er die Gesamtmenge von 8.500 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 1.275 g THC sowie 1.700 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 1.411 g Cocain-HCl in Empfang nahm und portionierte, besaß er Betäubungsmittel im Sinne des BtMG. Im Fall des Marihuanas wurde hierbei die nicht mehr geringe Menge (7,5 g THC) um das 170-Fache, im Falle des Kokains (5 g Cocain-HCl) um das 282-Fache überschritten.

179

Er handelte bezüglich aller Umstände des gesetzlichen Tatbestandes vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

180

d)

181

Die Taten zu Ziff. 5 a) – c) stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB.

182

6. Konkurrenzen

183

Soweit im Übrigen nichts anderes ausgeführt ist, stehen die Taten in Ziff. IV im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

184

V. Strafzumessung

185

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

186

1. Fall 1 der Feststellungen

187

Für den Fall des Handeltreibens mit 595 g Kokain ist die Kammer vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2, 1. Var. BtMG ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht.

188

Die Kammer hat sodann das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG erwogen, im Ergebnis einen solchen aber verneint. Der Fall weicht nicht nach unten hin von der gesetzgeberischen Regelvorstellung ab bzw. erscheint weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau mit allen übrigen Fällen und Begleitumständen als weniger schwerwiegend. Die noch geringe Menge von 5 g Cocain-HCl ist um das 83-Fache, mithin sehr deutlich, überschritten worden. Die Tat steht ferner am Beginn einer Reihe von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, womit sie einen Seriencharakter der Taten begründet. Angesichts des Diebstahls aus dem Versteck ist die Ware auch in den Verkehr gelangt.

189

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von folgenden Erwägungen leiten lassen:

190

Zugunsten des Angeklagten spricht sein umfassendes Geständnis sowie das Fehlen von Vorstrafen. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel letztlich nicht durch den Angeklagten selbst in den Verkehr gebracht wurden.

191

Zulasten des Angeklagten spricht demgegenüber, dass mit dem Kokain eine sog. harte Droge betroffen war, die schnell in die Abhängigkeit führt und die Volksgesundheit daher in besonderer Weise gefährdet. Ferner wies die Ware aufgrund ihrer hohen Handelsstufe einen hohen Wirkstoffgehalt auf und der Angeklagte verfügte über eine vergleichsweise große Menge.

192

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer hier eine Einzelstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen verhängt.

193

2. Fall 4 der Feststellungen

194

Hinsichtlich des Plantagenstandorts auf dem Dachboden des S. in T. ist die Kammer im Rahmen der Zumessung der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des schwersten verwirklichten Delikts, hier § 30a Abs. 1, 1. Var. BtMG, ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht.

195

Die Kammer hat sodann das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG geprüft und verneint. Eine Abweichung des Unrechtsgehalts der Tat von den üblicherweise nach der Vorstellung des Normgebers vorkommenden Taten ist nicht festzustellen. Die Tat wurde vielmehr mit einer hohen kriminellen Energie und einer großen Organisationsleistung in der Beschaffung des Equipments zum Plantagenbau, deren Aufbau sowie der dann folgenden Aufzucht der großen Pflanzenanzahl begangen.

196

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von folgenden Erwägungen leiten lassen:

197

Zugunsten des Angeklagten spricht auch insoweit seine geständige Einlassung und das Fehlen von Vorstrafen. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aufgrund einer im Ansatz nachvollziehbaren Motivationslage, nämlich aufgrund des eingeforderten Schuldenabbaus bei dem gesondert Verfolgten X. , handelte, ohne in dieser Zeit über eine legale Einkommensquelle zu verfügen.

198

Zulasten des Angeklagten spricht demgegenüber, dass eine große Anbaumenge angestrebt, der Ernteertrag tatsächlich eingebracht und das Endprodukt, das zum größten Teil nicht sichergestellt werden konnte, in den Verkehr gebracht wurde. Bis zu diesem Punkt bewältigte der Angeklagte alle organisatorischen Probleme der Aufzucht und setzte sich mit hohem persönlichem Aufwand für den Erfolg der Plantage ein. Die Aufzucht war, wie der weitere Plantagenstandort im Keller unabhängig von seiner Erfolgsgeeignetheit zeigt, auf Fortsetzung und Intensivierung angelegt. Der Angeklagte trat insoweit auch nicht nur als Teilnehmer fremder Delikte auf, sondern betrieb auch selbst täterschaftlichen Handel mit einer nicht geringen Menge Marihuana.

199

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer hier eine Einzelstrafe von fünf Jahren und neun Monaten als tat- und schuldangemessen verhängt.

200

3. Fall 5 der Feststellungen

201

Für den weiteren Plantagenstandort in der sog. Wohnung X des S. , dem Ort der Anzucht der Setzlinge, ist die Kammer im Rahmen der Zumessung der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des schwersten verwirklichten Delikts, hier § 30a Abs. 1, 1. Var. BtMG, ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht.

202

Auch insoweit hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG geprüft und verneint. Die Tat steht in keinem milderen Licht als die übrigen Taten, sie ist vielmehr Beleg für den Seriencharakter.

203

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von folgenden Erwägungen leiten lassen:

204

Zugunsten des Angeklagten spricht sein Geständnis sowie der Umstand, dass die Pflanzen aufgrund der Sicherstellung im Anzuchtstadium stecken geblieben sind, Erntereife und konkrete Gefährdung der Volksgesundheit mithin nicht mehr eintreten konnten. Neben der Sicherstellung an sich war zudem auch insoweit die in dem Schuldendienst gegenüber X. bestehende Tatmotivation bei zugleich fehlendem legalem Einkommen zu berücksichtigen.

205

Gegen den Angeklagten spricht die erneut hohe Anzahl der Pflanzen sowie der aus ihrer Aufzucht erwartbare hohe Ertrag. Der Angeklagte hat zudem in der sog. Wohnung X einen weiteren Standort etabliert, an dem er organisatorischen Aufwand für den Erfolg der Plantage betrieb, wenn dieser auch geringer war als an den Standorten im Dachgeschoss und Keller.

206

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer hier die gesetzliche Mindeststrafe für ausreichend erachtet und eine Einzelstrafe von fünf Jahren als tat- und schuldangemessen verhängt.

207

4. Fall 6 der Feststellungen

208

Für die erste am 27.11.20xx entgegengenommene und in der Wohnung der gesondert Verfolgten EE.  abgepackte Betäubungsmittellieferung ist die Kammer im Rahmen der Zumessung der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des schwersten verwirklichten Delikts, hier § 29a Abs. 1 Nr. 2, 4. Var. BtMG, ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht.

209

Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG liegt auch insoweit nicht vor, da die noch geringe Menge erheblich, um das 50-Fache, überschritten wurde und der Angeklagte planmäßig zusammenwirkend mit dem gesondert Verfolgten GG. handelte. Die Menge, der Organisationsgrad sowie der alleinige Handlungszweck des Umpackens, der im Weiterverkauf der Ware durch X. bestand, lassen die Tat in keinem milderen Licht erscheinen als die übrigen Taten.

210

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von folgenden Erwägungen leiten lassen:

211

Zugunsten des Angeklagten waren auch insoweit seine geständige Einlassung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass er die Betäubungsmittel lediglich kurzzeitig im Wege einer Art Durchgangsbesitz für den X. besaß und kein eigenständiges, darüber hinaus reichendes Besitzinteresse hatte.

212

Gegen den Angeklagten spricht indes, dass sich die Tat als Teil einer Serie von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz darstellt, bei deren Begehung ihm stets der übergeordnete Handlungssinn, nämlich die Unterstützung des gesondert Verfolgten X. bei dessen die Volksgesundheit erheblich gefährdenden Taten, bewusst war. Daneben war auch die hohe Menge des Betäubungsmittels zu berücksichtigen.

213

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer hier eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen verhängt.

214

5. Fall 7 der Feststellungen

215

Für die zweite am 27.11.20xx entgegengenommene und in der Wohnung der gesondert Verfolgten EE.  abgepackte Betäubungsmittellieferung ist die Kammer im Rahmen der Zumessung der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe wiederum gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des schwersten verwirklichten Delikts, hier § 29a Abs. 1 Nr. 2, 1. Var. BtMG, ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht.

216

Einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer auch insoweit nach Prüfung verneint. Die Tat hat zwei erhebliche Mengen unterschiedlicher Betäubungsmittel zum Gegenstand, von denen eines den sog. harten Drogen zuzurechnen ist. Die noch geringe Menge ist dabei sowohl im Falle des Marihuanas als auch des Kokains weit überschritten worden. Der Angeklagte hat neben dem einfachen Besitz der Betäubungsmittel sowie der Beihilfe zum Handeltreiben des X. zudem auch täterschaftlich Handel mit einer jeweils nicht geringen Menge getrieben.

217

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von folgenden Erwägungen leiten lassen:

218

Zugunsten des Angeklagten war wiederum seine geständige Einlassung zu berücksichtigen, ebenso wie der Umstand, dass die Tat im Vergleich mit den Plantagenfällen von geringerem persönlichem Aufwand geprägt war.

219

Zu seinen Lasten war demgegenüber in die Abwägung einzubeziehen, dass bei der Tat zwei Betäubungsmittel, mit dem Kokain auch eine sog. harte Droge, betroffen waren, es dem Angeklagten auch um eigenen Handel mit den Betäubungsmitteln ging und die Betäubungsmittel – von einer geringen Sicherstellung bei X. und einer immer noch vergleichsweise kleinen Sicherstellungsmenge bei GG. abgesehen – in den Verkehr gelangt sind.

220

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer hier eine Einzelstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen verhängt.

221

6.

222

Aus den Einzelstrafen zu Ziff. V 1. – 5. war nach den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe – hier der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

223

Zu Gunsten des Angeklagten sprechen auch insoweit die bereits ausgeführten Umstände, insbesondere sein Geständnis. Daneben war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich in den übrigen Fällen nach dem Verlust der 595 g Kokain stets der Drucksituation ausgesetzt sah, bei dem gesondert Verfolgten X. in nicht unerheblichem Maße verschuldet zu sein und Schuldendienst leisten zu müssen, während er selbst sowohl von Kokain als auch von Cannabis abhängig war und über kein legales Einkommen verfügte. Ferner ist der Angeklagte nicht vorbestraft und sozial gut integriert. Die Verantwortung für seinen Sohn aus früherer Beziehung sowie für seine Ehefrau nimmt er wahr. Seine Ehefrau hält weiterhin zu ihm. Auch die gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten, der in mehrfacher Hinsicht suchtkrank ist und zudem in Folge einer krebsbedingten Operation dauerhaft Schilddrüsenmedikamente einnehmen muss, waren zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten sprechen ebenfalls die schon ausgeführten Umstände, insbesondere die Bedeutung der festgestellten betäubungsmittelrechtlichen Straftaten als Einzeltaten wie auch in ihrer serienartigen Gesamtheit, mit jeweils erheblichen Überschreitungen der noch geringen Menge. Die Taten bezogen sich auf Betäubungsmittel zweier unterschiedlicher Wirkstoffgruppen (THC und Cocain-HCl), von denen das Kokain als sog. harte Droge schnell in die Abhängigkeit führt. Der Organisationsgrad und die hohe kriminelle Energie, wie sie insbesondere in den Plantagenfällen zum Ausdruck kommen, waren ebenso zu berücksichtigen wie das hohe gemeinschädliche Potential der Taten, durch welche die Volksgesundheit in erheblichem Maße gefährdet wurde.

224

All dies, wie auch die parallele Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB, hat die Kammer letztlich zu einer maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe veranlasst. Nach Abwägung aller und insbesondere der vorgenannten Umstände war demnach eine Gesamtfreiheitsstrafe von

225

sechs Jahren und drei Monaten

226

tat- und schuldangemessen.

227

VI. Maßregel

228

Ferner war die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen.

229

Bei dem Angeklagten besteht ein Hang, berauschende Mittel in Form von Kokain und Cannabis, mit gewissen Abstrichen auch alkoholische Getränke, im Übermaß zu sich zu nehmen. Ein Hang im Sinne der Norm ist eine eingewurzelte, auf Grund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Unerheblich ist dabei, ob der Hang mit oder ohne Verschulden des Betroffenen entstanden ist (MüKoStGB/van Gemmeren, 3. Aufl. 2016 Rn. 22, StGB § 64 Rn. 22). Der Angeklagte leidet sowohl an einer Kokain- als auch an einer Cannabisabhängigkeit und betreibt daneben, als Begleitkonsum, intensiven Alkoholmissbrauch, der jedoch die Schwelle der Abhängigkeit im medizinischen Sinne noch nicht überschreitet. Seine starke Neigung zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel ist offenkundig und wird durch den Angeklagten auch nicht in Abrede gestellt.

230

Er wird durch die Begleitstrafe auch wegen rechtswidriger Taten verurteilt, die auf den Hang zurückgehen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte insbesondere im Hinblick auf die Vorgänge um die Plantage über einen längeren Zeitraum sehr planvoll agierte und seine Motivation in einer Schuldentilgung gegenüber dem gesondert Verfolgten X. bestand. Allerdings gingen die Schulden ihrerseits auf einen gescheiterten Versuch des Angeklagten zurück, zur Finanzierung des eigenen Konsums selbst mit Kokain Handel zu treiben. Er verlor die Ware aufgrund seines eigenen Konsums, der ihn vor Dritten mit den Drogen prahlen und unvorsichtig handeln ließ. Insgesamt handelte der Angeklagte stets vor dem Hintergrund, sich selbst die notwendigen Betäubungsmittel bzw. Finanzmittel zur Deckung des eigenen Konsumbedarfs zu verschaffen. In konsumfreien Zeiten gelang es ihm demgegenüber gut, zielstrebig legalen Tätigkeiten nachzugehen. So arbeitete er mit seiner fundierten kaufmännischen Ausbildung sowohl bei N. als auch bei O. erfolgreich über längere Zeit. Letztlich blieb er aber Betäubungsmittelkonsument und verstrickte sich so in einer Spirale verschiedener Rauschgiftgeschäfte, die dazu dienen sollten, die wiederum durch Betäubungsmittel entstandenen Schulden zu tilgen. Der erfolglose Versuch einer Eigentherapie seiner Sucht in F. zeugt dabei von der Einsicht des Angeklagten in sein Problem.

231

Unbehandelt besteht bei dem Angeklagten eine hohe Gefahr, dass er infolge des Hangs erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Gesamtbetrachtung seiner Sucht, seiner derzeit fehlenden legalen Erwerbsperspektive sowie seiner bestehenden Kontakte im Drogenhandel macht die Gefahr erneuter Drogendelikte sehr greifbar. Bevor es dem Angeklagten gelingen kann, dauerhaft ein geregeltes legales Leben zu führen, muss er zunächst die Ursache seiner Straftaten, namentlich den Hang zum Rauschgiftkonsum, nachhaltig überwinden.

232

Für eine erfolgreiche Behandlung in der Entziehungsanstalt bestehen hinreichend konkrete Erfolgsaussichten, da der Angeklagte sowohl hinreichend intelligent ist, die Notwendigkeit eigenen aktiven Handelns einzusehen, als auch bereits eine zumindest teilweise intrinsische Therapiemotivation besteht. Daneben verfügt der Angeklagte mit seiner Ehefrau über eine stabile familiäre Situation und Verantwortungsbewusstsein gegenüber seinem Sohn aus vorangegangener Beziehung. Nach der fachlich fundierten Einschätzung des forensisch erfahrenen Sachverständigen II. wird binnen zweijähriger Therapiedauer absehbar eine dauerhafte Abstinenz erreicht werden können. Sofern dies nicht gelingen sollte, wäre demnach zumindest erreichbar, erwartbare Rückfälle in größere zeitliche Abstände zu verlagern und eine geringere Intensität der Rückfälle sicherzustellen. Bereits dies würde zur Überzeugung der Kammer die Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten erheblich reduzieren.

233

Um den hinreichend konkret zu erwartenden Therapieerfolg nicht zu gefährden, ist gemäß § 67 Abs. 2 StGB ein Anteil von einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen der Begleitstrafe vor Antritt der Therapie zu vollstrecken.

234

VII. Kosten und Sonstiges

235

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 StPO.