Themis
Anmelden
Landgericht Arnsberg·Vollz. 181/01·31.01.2002

Ausführung nach § 11 StVollzG: Neubescheidung wegen Ermessensfehlgebrauchs

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStrafvollzugsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Strafgefangener beantragte eine Ausführung nach § 11 StVollzG und griff die ablehnenden Vollzugsentscheidungen mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung an. Das LG gewährte Wiedereinsetzung, weil der Gefangene den fristwahrenden Antrag rechtzeitig an Bedienstete übergab und die verspätete Weiterleitung nicht zu vertreten hatte. In der Sache hob es Bescheid und Widerspruchsbescheid wegen ermessensfehlerhafter Ablehnung auf und verpflichtete die JVA zur Neubescheidung. Einen unmittelbaren Anspruch auf Gewährung der Ausführung verneinte es mangels Ermessensreduzierung auf Null; PKH wurde nur teilweise und ohne Anwaltsbeiordnung bewilligt.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt, Bescheide aufgehoben und Neubescheidung angeordnet; Verpflichtung zur Ausführung im Übrigen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein fristgebundener Antrag im Strafvollzug rechtzeitig einem Anstaltsbediensteten mit Hinweis auf die Frist übergeben, ist eine durch Verzögerungen der Anstalt oder des Postlaufs verursachte Fristversäumung dem Gefangenen regelmäßig nicht zuzurechnen und Wiedereinsetzung zu gewähren.

2

Die Ausführung nach § 11 StVollzG ist eine eigenständige Behandlungsmaßnahme der Vollzugslockerung und steht im Ermessen der Vollzugsbehörde, sofern die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVollzG vorliegen.

3

Bei Ermessensentscheidungen über Vollzugslockerungen ist die gerichtliche Kontrolle auf Ermessensnichtgebrauch, -überschreitung und -fehlgebrauch beschränkt; eine Ersetzung des Behördenermessens durch das Gericht findet nicht statt.

4

Die Ablehnung einer Ausführung ist ermessensfehlerhaft, wenn wesentliche resozialisierungsrelevante Gesichtspunkte nicht hinreichend gewürdigt werden und die Begründung im Ergebnis auf sachwidrige oder gleichheitswidrige Kriterien hinausläuft.

5

Ein Verpflichtungsausspruch auf Gewährung einer Ausführung kommt nur bei Ermessensreduzierung auf Null in Betracht; andernfalls ist die Behörde lediglich zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten.

Relevante Normen
§ 159 StVollzG§ 11 StVollzG§ 35 StVollzG§ 11 Abs. 2 StVollzG§ 112 Abs. 3 StVollzG§ 11 Abs. 1 Ziff. 2 StVollzG

Tenor

1. Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gewährt.

2. Der Bescheid des Antragsgegners vom 15.10.2001 sowie der Widerspruchs-

bescheid des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Westfalen-Lippe vom

vom 25.10.2001 werden aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der

Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/3 und die Landeskasse

zu 2/3 bei einem Gegenstandswert von 300,00 EUR.

4. Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit er beantragt hat, die

unter Ziff. 2 genannten Bescheide aufzuheben und den Antragsgegner zu ver-

pflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu be-

scheiden. Im übrigen wird der Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus Werl wird

abgelehnt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller verbüßt in der JVA Werl eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen versuchten Totschlags und vorsätzlicher Körperverletzung. Er sitzt bereits seit über 10 Jahren ununterbrochen in Haft. Das Strafzeitende ist auf den 20.06.2009 notiert. Daran schließt sich die Sicherungsverwahrung an.

4

Der Antragsteller, der Kontakt zu einer ehrenamtlichen Betreuerin und zu seiner Familie hat, beantragte am 28.08.2001 eine Ausführung. Zur Begründung seines Antrags führte er u.a. an, die Ausführung diene der Entgegenwirkung der schädlichen Auswirkung des sinnlosen Wegsperrvollzuges. Bedingt dadurch, würden bei ihm verstärkt Erscheinungen auftreten, die der Weltfremdheit zuzurechnen seien. Er verliere jeglichen Bezug zur Realität der menschlichen Gemeinschaft.

5

Zum Antrag nahm der zuständige Betreuer der Antragstellers am 29.08.2001 wie folgt Stellung:

6

"Der o.g. Strafgefangene hat unter dem 28.08.2001 einen Ausführungsantrag zwecks Entgegenwirkung der schädlichen Auswirkungen des sinnlosen Wegsperrvollzuges gestellt. Weder Ausführungsziel noch Personen, zu denen G. soziale Außenkontakte hat, werden hier benannt. Der Inhaftierte steht in regelmäßigem Briefkontakt zur Herkunftsfamilie (auch Langzeitbesuch) sowie zur ehrenamtlichen Betreuerin, Frau I.

7

Der Gefangene nutzt die Freizeitangebote der Anstalt regelmäßig. Am Anstaltssport nimmt er regelmäßig an verschiedenen Gruppen teil. Der Insasse sucht von sich aus das Gespräch mit den Bediensteten und hinterläßt den Eindruck eines durchschnittlichen intelligenten Gefangenen, der voll im Leben steht. Er ist stets informiert über aktuelle politische und wirtschaftliche Geschehnisse und versucht diese im Gespräche mit den Bediensteten zu diskutieren. Von einem Verlust der Lebensfähigkeit aufgrund der Haftdauer kann bei G. nicht die Rede sein, da er seit Jahren durch die Vielzahl seiner Aktivitäten dem selbst entgegenwirkt.

8

Vor diesem Hintergrund sprechen sich die Frühkonferenzteilnehmer gegen eine Ausführung aus. Drüber hinaus sollte der Vollstreckungsstand nicht außer acht gelassen werden."

9

Sodann wurde der Antrag nach Beratung in einer Konferenz gemäß § 159 StVollzG am 09.10.2001 abgelehnt, da nach seiner Einschätzung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Betreuers nach Auffassung des Antragsgegners weder im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgagen des § 11 StVollzG noch unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 35 StVollzG Gründe vorlagen, die die Ausführung gerechtfertigt hätten.

10

Die ablehnende Entscheidung wurde dem Antragsteller am 15.10.2001 eröffnet..

11

Den vom Antragsteller gegen diese Entscheidung am 17.10.2001 eingelegten Widerspruch wies der Präsident des Justizvollzugsamtes Westfalen-Lippe mit Bescheid vom 25.10.2001, dem Antragsteller am 05.11.2001 zugegangen, als unbegründet zurück. In der Begründung heißt es auszugsweise wörtlich:

12

"Sie haben als Begründung für Ihren Antrag das Entgegenwirken der schädlichen Auswirkungen des sinnlosen Wegsperrvollzuges und das verstärkte Auftreten von Erscheinungen, die der Weltfremdheit zuzurechnen sind, angegeben.

13

Nach den Feststellungen des Anstaltsleiters stehen Sie in regelmäßigem Brief- und Besuchskontakt zu Ihrer Familie (auch Langzeitbesuch) sowie zu Ihrer ehrenamtlichen Betreuerin. Sie nutzen die Freizeitangebote regelmäßig und nehmen an verschiedenen Gruppen teil. Über aktuelle politische und wirtschaftliche Geschehnisse sind Sie stets informiert und versuchen, diese in Gesprächen mit Bediensteten zu diskutieren. Von einem Verlust der Lebensfähigkeit kann daher in keiner Weise die Rede sein.

14

Darüber hinaus haben Sie in Ihrem Antrag weder ein Ausführungsziel noch Personen benannt, zu denen Sie soziale Kontakte pflegen."

15

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14.11.2001, bei Gericht am 20.11.2001 eingegangen, begehrt er Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. und wendet er sich in der Sache gegen die Ablehnung der beantragten Ausführung. Er ist der Meinung, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. In Hinblick auf die Versäumung der Antragsfrist beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu ist unstreitig, dass der Antragsteller seinen Antrag am 16.11.2001 an JVOS H. mit dem Hinweis, es handele sich um eine Fristangelegenheit, übergeben hat.

16

Der Antragsteller beantragt,

17

1. die Entscheidung des Antragsgegners vom 15.10.2001 sowie den Wider- spruchsbescheid des Justizvollzugsamtes Westfalen-Lippe in Hamm vom 25.10.2001 aufzuheben.

18

2. den Antragsgegner zu verpflichten, ihm gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG eine Ausführung unter Aufsicht zu gewähren.

19

3. den Antragsgegner zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauf- fassung des Gerichts neu zu bescheiden.

20

Der Antragsgegner beantragt,

21

den Antrag zurückzuweisen.

22

Er hält den Antrag schon wegen Versäumung der Antragsfrist für unzulässig. Im übrigen verweist er vor allem auf seinen Bescheid bzw. den Widerrufsbescheid.

23

II.

24

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und teilweise begründet, im übrigen unbegründet.

25

Der Antrag ist insbesondere nicht wegen Versäumung der Antragsfrist unzulässig. Insoweit war dem Antragsteller wegen Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antragsteller hat die Frist ohne sein Verschulden versäumt. Er übergab seinen Antrag am 16.11.2001 an einen Bediensteten der JVA mit dem Hinweis, dass es sich um eine Fristsache handele. Insoweit durfte er erwarten, dass der Antrag noch am selben Tag auf den Postweg gebracht wird. Weiter durfte er davon ausgehen, dass bei normalem Postlauf sein Antrag bis zum 19.11.2001, dem Tag des Fristablaufs bei Gericht eingehen würde. Dass der Antrag dann tatsächlich erst am 20.11.2001 bei Gericht eingegangen ist, ist ihm nicht zuzurechnen. Bei seinem Antrag auf Wiedereinsetzung hat er auch die Frist des § 112 Abs. 3 StVollzG beachtet.

26

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur im tenorierten Umfang begründet.

27

Bei der vom Antragsteller gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 2 StVollzG beantragten Ausführung handelt es sich um eine Behandlungsmaßnahme, die die Vollzugsbehörden anordnen dürften, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVollzG vorliegen.

28

Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 StVollzG liegen vor. Der Antragsteller hat durch seinen Antrag der Ausführung zugestimmt. Auch beruft sich der Antragsgegner nicht auf eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr.

29

Als Rechtsnachfolge sieht § 11 Abs. 1 StVollzG vor, dass die Ausführung gewährt werden kann. Das bedeutet, dass dem Antragsgegner insoweit ein Ermessensspielraum zusteht.

30

Bei einer Ermessensentscheidung überprüft das Gericht die Entscheidung des Antragsgegners unter den Gesichtspunkten des Ermessensnichtgebrauchs, der Ermessensüberschreitung und des Ermessensfehlgebrauchs. Das Gericht ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde zu setzen. Vielmehr ist es auf die Prüfung beschränkt, ob der Antragsgegner seinen Ermessensspielraum überhaupt erkannt hat, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Demgemäß muss das Gericht lediglich untersuchen, ob die Behörde nicht sachwidrig, d.h. in einer Weise entschieden hat, durch die der mit der Ermächtigung verfolgte Zweck vereitelt oder ernstlich gefährdet wird, o sie nicht willkürlich gehandelt, sonder pflichtgemäß die in Betracht kommenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen hat, und ob sie ihr Ermessen nicht missbraucht hat, d.h. sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Ermessensfehlergebrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen ihres Ermessens tätig wird, das gesetzmäßige Ergebnis aber aufgrund gesetzwidriger Erwägungen erreicht.

31

Der Antragsgegner hat vorliegend seinen Ermessensspielraum fehlerhaft ausgeübt.

32

Der Begriff von Vollzugslockerung, zu denen auch die Ausführung zählt, meint alle Maßnahmen, die der Behandlung und Resozialisierung dienen (Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 8. Aufl. § 11 Rz. 2). Grundsätzlich kommen Vollzugslockerungen für jede erdenkliche Behandlungsmaßnahme in Betracht, die die Reintegration in die Gesellschaft oder der Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen Integration dient (Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 8. Aufl. § 11, Rz. 3). Dabei ist die Ausführung eine eigenständige Behandlungsmaßnahme, die mit Blick auf das Vollzugsziel - § 2 StVollzG - gerade dann sinnvoll sein kann, wenn die Voraussetzungen für eine weitergehende Maßnahme nicht vorliegen (Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugesgesetz, 8. Aufl. § 11, Rz. 13).

33

Gemäß § 2 StVollzG ist Aufgabe des Vollzuges u.a. die Resozialisierung des Gefangenen. Dazu gehört auch, den Bezug zur Außenwelt weiterhin aufrecht zu erhalten. Die sich anschließende Sicherungsverwahrung steht dem grundsätzlich nicht entgegen, da nach Beendigung des Strafvollzuges über deren Vollstreckung erneut zu entscheiden ist, und auch die weitere Vollstreckung mindestens alle zwei Jahre überprüft werden muss. Zudem darf die Gewährung einer Ausführung sogar bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen nicht von der voraussichtlichen Verbüßungsdauer abhängig gemacht werden (vgl. OLG Frankfurt, NStZ 1989, S. 246 f.) Soweit der Antragsgegner seine ablehnende Entscheidung auf den Umstand stützt, dass der Bezug zur Außenwelt durch den Brief- und Besuchskontakt hinreichend gewährleistet ist und er sich auch über das allgemeine Tagesgeschehen jeweils gut informiert zeige, hat er nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Punkte hinreichend berücksichtigt. Allein dadurch ist nach Auffassung der Kammer eine Wiedereingliederung des Antragstellers in die Gesellschaft nicht zu erwarten. Darüber hinaus würde die Auffassung des Antragsgegners im Umkehrschluss bedeuten, dass nur Gefangenen ohne soziale Kontakte, die zudem Desinteresse gegenüber aktuellen Ereignissen zeigen, Ausführungen gewährt werden. Dies würde jedoch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Antragstellers darstellen. Auch kann die Begründung nicht darauf gestützt werden, der Antragsteller habe keine Ziel der Ausführung in seinem Antrag angegeben. Da es dem Antragsgegner bekannt war, dass der Antragsteller soziale Kontakte hat, wäre er insoweit verpflichtet gewesen, das Ziel der Ausführung mit ihm vor der Entscheidung zu besprechen.

34

Der Antragsgegner muss daher den Antragsteller entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden.

35

Der Antrag war zurückzuweisen, als der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine Ausführung zu gewähren. Dies käme nur dann in Betracht, wenn das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert wäre. Anhaltspunkte dafür sind jedoch vorliegend nicht ersichtlich.

36

Insoweit war dem Antragsteller entsprechend den oben gemachten Ausführungen nur teilweise Prozeßkostenhilfe zu gewähren, nämlich in dem Umfang, in dem seine Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hatte.

37

Von der Beiordnung eines Rechtsanwalts hat die Kammer abgesehen. Im Gegensatz zu Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 8. Aufl, § 120 Rz. 3 ist die Kammer der Auffassung, dass ein Rechtsanwalt in Strafvollzugsverfahren nicht beizuordnen ist. Dies würde im Ergebnis der gerade nicht vorgesehenen Bestellung eines Pflichtverteidigers gleichkommen.

38

Aber auch nach Callies/Müller-Dietz a.a.O. ist ein Rechtsanwalt gemäß § 121 Abs. 2 ZPO nur dann beizuordnen, wenn eine derartige Vertretung erforderlich erscheint. Dies ist hier angesichts der einfachen und überschaubaren Sachlage nicht der Fall.

39

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG, § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 StPO, 13, 48 a GKG.