Sicherungsverwahrung: Aussetzung zur Bewährung mangels günstiger Legalprognose abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Strafvollstreckungskammer hatte über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung zu entscheiden. Maßgeblich war, ob trotz bisheriger Behandlungsmaßnahmen zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 StGB). Das Gericht verneinte dies wegen fehlender deliktsbezogener Aufarbeitung, unzureichenden Problembewusstseins und (jedenfalls zeitweise) mangelnder Abstinenz sowie fortbestehend hoher Rückfallgefahr für schwere Sexualdelikte. Eine Fristsetzung nach § 67d Abs. 2 S. 2 StGB lehnte es ab, weil ausreichende Betreuung/Behandlungsangebote i.S.d. § 66c Abs. 1 StGB gemacht worden seien; die Beiziehung von Personal-/Patientenakten hielt es nicht für erforderlich.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB setzt eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung außerhalb des Maßregelvollzugs voraus.
Bei der Prognoseentscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung das Sicherungsinteresse der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten unter Beachtung des Übermaßverbots gegeneinander abzuwägen; die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit steigen mit zunehmender Dauer der Unterbringung.
Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist nur durch die fortbestehende Gefahr erheblicher Taten gerechtfertigt, deren Begehung grundsätzlich die Anordnung der Maßregel tragen kann; erwartet werden müssen insoweit anlasstatnahe erhebliche Straftaten.
Eine Fristsetzung nach § 67d Abs. 2 S. 2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn dem Untergebrachten im Überprüfungszeitraum ausreichende Behandlungs- und Betreuungsangebote im Sinne des § 66c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB unterbreitet wurden und Verzögerungen nicht der Vollzugsanstalt anzulasten sind.
Die Beiziehung weiterer Vollzugs-/Behandlungsakten ist im Überprüfungsverfahren entbehrlich, wenn der Behandlungsstand und die vorgesehenen Maßnahmen durch aktuelle, aussagekräftige Stellungnahmen der Vollzugsanstalt hinreichend dokumentiert sind und keine konkreten Anhaltspunkte für Aufklärungsdefizite bestehen.
Tenor
Die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 20.01.2017 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung wird abgelehnt.
Gründe
I.
1.
Der Betroffene wurde mit Urteil des Landgerichts Köln vom 23.03.2015 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen exhibitionistischer Handlungen in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.04.2016 insoweit aufgehoben worden, als von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist. Mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 20.01.2017 wurde sodann die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung angeordnet, die seit dem 19.02.2019 vollzogen wird.
a)
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Betroffene in Q geboren wurde. Seit 1992 oder 1993 lebt er in Deutschland. Er hat die Grundschule besucht, musste jedoch nach zwei Jahren auf eine Förderschule wechseln. In der 6. Klasse wurde er von der Schule verwiesen, da er eine Lehrerin mit einem Stock geschlagen hatte. Dem Schlag war vorausgegangen, dass er eine Aufgabe an der Tafel lösen sollte, was er jedoch nicht geschafft hat. Er wechselte auf eine Schule für lernbehinderte Kinder. Dort hat er im Sommer 2006 zusammen mit anderen Mitschülern einen sexuellen Übergriff auf eine Mitschülerin begangen. Auf Initiative des Jugendamtes wurden mit dem Betroffenen über Monate Einzelgespräche und Gruppengespräche über das Delikt, die Familie, das soziale Umfeld und über Stärken und Schwächen des Betroffenen geführt. Der Betroffene war jedoch nicht in der Lage sich zu öffnen und hat kein Bewusstsein für die eigene Delinquenz entwickelt.
Im Jahr 2008 wurde er von seinem Vater ein Jahr nach Q geschickt, wo er eine Koranschule besuchte und mit einer acht Jahre älteren Cousine zwangsverheiratet wurde. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Nach der Rückkehr nach Deutschland hat der Verurteilte in einer Druckerei gearbeitet. Er hat zusammen mit seiner Ehefrau, den Eltern und seinen jüngeren Geschwistern in einer Wohnung in Köln gelebt. Das Zusammenleben in der Familie war geprägt von der Wertorientierung und dem Rollenverständnis der traditionellen muslimischen Kultur. Der Betroffene hatte regelmäßigen sexuellen Kontakt zu seiner Ehefrau, er sah sich jedoch nicht zu einer monogamen Lebensweise verpflichtet, da seine Ehefrau den von ihm favorisierten Oralverkehr abgelehnt hat. Ferner hat er dazu geneigt, seine sexuellen Bedürfnisse gegenüber ihm fremden Frauen und Mädchen in grenzüberschreitender und missbräuchlicher Weise durch voyeuristische und exhibitionistische Verhaltensweisen auszuleben. Bis zu seiner Inhaftierung hat er ab und zu Alkohol getrunken und regelmäßig Cannabis konsumiert.
b)
Der Verurteilung im Anlassverfahren lagen folgende Geschehnisse zu Grunde:
Am 22.03.2013 begab sich der Betroffene in den Garten einer Erdgeschosswohnung, wo er durch ein Fenster ein 13 Jahre altes und ein 14 Jahre altes Mädchen sehen konnte. Er hat sich 10 cm vor dieses Fenster gestellt, hat seine Hose heruntergelassen und hat begonnen, zu onanieren. Dabei kam es ihm darauf an, dass die Mädchen ihn sehen. Die Mädchen waren geschockt.
Am 30.04.2013 betrat der Betroffene ein Wohnhaus, in welchem er auf ein siebenjähriges Mädchen traf. Als er ihr gegenüber stand, hat er seine Hose geöffnet und seinen Penis entblößt. Er forderte das Mädchen auf, diesen in den Mund zu nehmen. Das Mädchen hat dies abgelehnt. Als der Betroffene weiter oben in dem Wohnhaus eine Tür schlagen hörte, forderte er das Mädchen auf, mit ihm in den Keller zu kommen. Das Mädchen ist im gefolgt. Dort hat der Betroffene seinen Penis erneut entblößt und das Mädchen aufgefordert, diesen in den Mund zu nehmen. Als das Mädchen dies erneut ablehnte, hat er ihr ihre Hose heruntergezogen und ihre Scheide betrachtet. Das Mädchen konnte sodann fliehen.
Am 19.05.2013 begab sich der Betroffene in ein Krankenhaus. Dort betrat er verschiedene Krankenzimmer. In einem der Zimmer befand sich eine schlafende Frau. Der Betroffene hob ihre Decke hoch und betrachtete ihren bekleideten Genitalbereich.
Danach betrat er ein weiteres Zimmer, in welchem ein zehnjähriges Mädchen schlief. Er hat die Bettdecke weggezogen und dem erwachten Mädchen die Hose und Unterhose ausgezogen. Er hat ihre Scheide betrachtet und das Mädchen im Genitalbereich gestreichelt. Anschließend hat er sich selber die Hose heruntergezogen und das Mädchen aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Als er am Ende des Flurs ein Geräusch hörte, verließ er das Krankenhaus.
c)
Im Anlassverfahren hat der Sachverständige F ausgeführt, dass bei dem Betroffenen eine Neigung zur Begehung von Sexualstraftaten zum Nachteil von Frauen und Mädchen festgestellt werden könne. Tatfördernd wirke sich die erziehungsbedingte Einstellung des Betroffenen betreffend die Unterordnung von Frauen aus. Der Betroffene sehe sich als stellvertretendes Familienoberhaupt, was auf eine narzisstische Aufwertung der eigenen Person zurückzuführen sei. Den Frauen in der Familie komme lediglich eine zweitrangige, dienende Funktion zu. Das Thema Sex werde tabuisiert, während die grenzüberschreitenden Vorstellungen des Betroffenen geprägt seien von unrealistischen pornographischen Darstellungen. Die Taten ließen hinsichtlich der Opfer, der Tatorte und der Begehungsweise kein vereinheitlichtes Verhaltensmuster erkennen, diesen sei jedoch gemeinsam, dass sie sich jeweils gegen hilf- und wehrlose weibliche Personen gerichtet haben. Bei dem Betroffenen bestehe die Bereitschaft, sein jeweiliges sexuelles Bedürfnis an schwachen Opfern durch Normüberschreitungen zu befriedigen. Es seien keine die Tatausführung begünstigende Konflikte festzustellen. Es sei eine Verfestigung der Devianz des Betroffenen festzustellen. Eine Steigerung des Gewalteinsatzes sei zwar nicht zu erkennen, jedoch eine Steigerung der Risikobereitschaft. Ursache für die Begehung der Straftaten sei auch das festverwurzelte Rollenverständnis des Betroffenen. Es bestünden im Hinblick auf die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen nur begrenzte Therapiemöglichkeiten. Bislang externalisiere und bagatellisiere der Betroffene seine Taten.
2.
Der Betroffene ist vorbestraft. In den Jahren 2007 und 2008 hat die Staatsanwaltschaft betreffend den Vorwurf einer Körperverletzung und eines Diebstahls gemäß § 45 JGG von der Verfolgung abgesehen.
Das Amtsgericht Köln verurteilte ihn mit Urteil vom 25.11.2010 wegen Beleidigung. Er war einem 16-jährigen Mädchen in einem Rathaus auf die Damentoilette gefolgt, wo er hinter sie trat, beide Hände auf ihre Hüften gelegt und seinen Unterleib an ihrem Gesäß gerieben hat. Das Amtsgericht hat dem Betroffenen die Weisung erteilt, eine therapeutische Behandlung durchzuführen. Dieser hat sodann eine Beratungsstelle aufgesucht, wobei nachfolgend lediglich ein Gespräch erfolgt ist, da der Betroffene weiterhin ein abwertendes Frauenbild kommuniziert hat.
Mit Urteil vom 05.08.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Der Verurteilung lag u.a. zu Grunde, dass der Betroffene am 21.11.2010 eine 18-jährige Frau, mit welcher er sich zuvor in der Bahn befunden hatte, bis zu ihrem Haus verfolgt und dort angesprochen hat. Sein Opfer hat ein Kennenlernen jedoch abgelehnt und hat die Haustür geöffnet. Der Betroffene hat sich sodann in den Hausflur hineingedrängt. Er hat seinem Opfer in die Unterhose gegriffen, hat sie die Kellertreppe hinuntergedrängt und hat versucht ihre Hose herunter zu ziehen. Es kam zu einem Gerangel, welches von der Nachbarin des Opfers gehört wurde. Aus Furcht vor Entdeckung ist der Betroffene geflüchtet.
Am 09.10.2010 begab sich der Betroffene mit weiteren gesondert verfolgten Personen aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zu der Wohnung des Geschädigten N um diesem Geld abzunehmen und ihn körperlich anzugehen. In der Wohnung des Geschädigten kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung in deren Rahmen der Betroffene dem Geschädigten einen Teleskopschlagstock vor das Gesicht hielt und er ihn aufforderte, Geld herauszugeben. Hieraufhin übergab der Geschädigte einen Umschlag mit 100 €, des Weiteren wurden aus seiner Wohnung noch andere Gegenstände mitgenommen. In den Urteilsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein ernsthaftes Bemühen und eine ernsthafte Einsicht des Betroffenen in seine Problematik nicht erkennbar seien. Dieser verhalte sich lediglich vordergründig angepasst. Er sei jedoch nicht bereit, seine eigentliche Problematik in Bezug auf Frauen und den Umgang mit Sexualität zu bearbeiten.
Das Amtsgericht hatte dem Betroffenen zuvor, nach Außer-Vollzug-Setzung des Haftbefehls, aufgegeben, sich unverzüglich in die Haftvermeidungsanstalt „stop and go“ in I zu begeben. Der Betroffene wurde dort in einer offenen Wohngruppe mit anderen Jugendlichen untergebracht. Während seines Aufenthaltes legte er gegenüber männlichen Betreuern (wie bei seinem Vater) von Beginn an ein unterwürfiges und überangepasstes Verhalten an den Tag. Gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen verhielt er sich distanzvermindert und abwertend. Nach zwei Wochen in dieser Einrichtung kam es zu ersten Regelverstößen des Betroffenen. So hat er von seinem Vater Bargeld erhalten und sich hiervon im Rahmen seines ersten unbegleiteten Ausgangs Cannabis gekauft. Unter anderem hat er am 15.05.2011 mit anderen Jugendlichen einen Mitbewohner in ein Zimmer gelockt, um diesem eine „Lehre“ zu erteilen. Sie haben den Jugendlichen mit einem Schlappen geschlagen.
Am 17.07.2011 hat er im Rahmen eines Schwimmbadbesuches der Wohngruppe in eine Umkleidekabine geschaut, um dort einer Frau beim Umziehen zuzuschauen. Während seiner Ausgänge hat er mehrfach versucht, Kontakt zu Frauen aufzunehmen, obwohl ihm dies untersagt war. Sein Interesse hat sich dabei auf ältere und unattraktive Frauen gerichtet. Während eines Praktikums in einer Druckerei hat er pornographische Seiten auf dem PC aufgerufen. Ferner hat er die Laufwege eines Mädchens beobachtet. Der zuständige Mentor hat mit dem Betroffenen in Einzelgesprächen über dessen auffälliges Verhalten gegenüber Frauen gesprochen. Der Betroffene hat erklärt, wenn er Frauen sehe, die sein Interesse weckten, müsse er permanent an den Vollzug des Geschlechtsverkehrs mit ihnen denken. Opferempathie hat der Betroffene nicht gezeigt. Er wurde an den psychologischen Dienst verwiesen. Dort hat der Betroffene zwei Termine wahrgenommen. Dies wurde jedoch als purer Aktionismus mit Blick auf einen anstehenden Hauptverhandlungstermin gewertet. Der Betroffene hat nur zum Schein kooperiert und war nicht in der Lage, sich emotional zu öffnen. Das Amtsgericht Köln hat sodann den Verschonungsbeschluss -- nach der Verurteilung am 05.08.2011 -- aufgehoben und der Betroffene hat die Strafhaft bis zum 14.11.2012 verbüßt. Im Rahmen der anschließenden Führungsaufsicht wurde es dem Betroffenen aufgegeben, eine Beratungsstelle für die Behandlung von sexualisierter Gewalt aufzusuchen und dort regelmäßige Beratungsgespräche wahrzunehmen. Nachdem er von zwei Einrichtungen aus terminlichen Gründen eine Absage erhalten hatte, hat er sich nicht weiter um die Aufnahme in eine Therapie bemüht.
Wenige Monate nach seiner letzten Haftentlassung hat er die Taten begangen, die der Anlassverurteilung zugrunde liegen.
3.
Der Betroffene war zunächst in der JVA Köln inhaftiert. Am 23.08.2016 ist er in die JVA Rheinbach verlegt worden. Dem dortigen Bericht vom 27.12.2016 ist zu entnehmen, dass das Verhalten des Verurteilten nicht zu beanstanden sei. Es liege eine Indikation für eine sozialtherapeutische Behandlung vor. Diesbezüglich habe im November 2016 ein Gespräch in der JVA Aachen stattgefunden. Nachfolgend sei die Aufnahme auf die Sozialtherapie abgelehnt worden, da sich der Betroffene nicht motiviert gezeigt habe. Aufgrund seiner Delinquenz verspüre er keinen Leidensdruck und die Taten ständen nicht im Widerspruch zu seinem Wertesystem. Der psychologische Dienst der JVA Rheinbach hat sodann ausgeführt, dass der Betroffene nicht ernsthaft bereit sei, die Verantwortung für seine Straftaten zu übernehmen oder Opferempathie zu zeigen. Die Rückfallgefahr werde als hoch eingeschätzt.
Der Betroffene wurde sodann in die Einweisungsanstalt der JVA Hagen und in der Folge am 13.03.2018 in die JVA Werl verlegt. Seit diesem Tag befand er sich auf der Motivations- und Behandlungsabteilung für Strafgefangene mit angeordneter oder vorgehaltener Sicherungsverwahrung (MoBASS).
4.
Dem Bericht der JVA Werl vom 12.04.2018 ist zu entnehmen, dass der Betroffene gegenüber dem Sachverständigen, welcher im Jahr 2011 mit ihm gesprochen hat, weitere Sexualdelikte zugegeben habe, welche nicht angeklagt worden seien. Im Jahr 2006 habe er sich gegen eine andere Mitschülerin gedrückt und Beischlafbewegungen ausgeführt. Im Jahr 2008 habe er eine Frau in einer Sauna belästigt, indem er vor einer Milchglastür onaniert habe. In der Stellungnahme der SothA Aachen werde der Betroffene als distanziert, oberflächlich und emotionslos geschildert. Die Delikte schildere er bagatellisierend, rationalisierend und minimalisierend. Er nehme Frauen als Sexobjekte wahr. Der Betroffene sei bereits früh mit einem aggressiven Übergriff auf seine Lehrerin aufgefallen, die ihn in seinem Rollenverständnis bloßgestellt habe. Mit 15 Jahren sei dann der erste sexualisierte Übergriff erfolgt. Der Betroffene habe sodann eine Beratungsstelle aufgesucht, sei aber im Jahresabstand mit zwei nicht sexuellen Delikten aufgefallen. Die hohe Rückfallgeschwindigkeit sei lediglich durch den einjährigen Aufenthalt in Q im Jahr 2008 unterbrochen worden. Bereits im Jahr nach seiner Rückkehr habe er ein nächstes Sexualdelikt begangen. Die Tatausführung spiegle sexualisierte Wünsche nach Dominanz und Machterleben wieder. Bei der anschließend abgeurteilten versuchten Vergewaltigung habe der Betroffene die Geschädigte als leichte Beute eingeschätzt und diese gezielt verfolgt. Auch in der Haftvermeidungseinrichtung im Jahr 2011 habe der Betroffene unerlaubt Kontakte zu Mädchen aufgenommen, die seiner Kategorie von „leichter Beute“ entsprochen hätten. Wie bereits zu Schulzeiten habe der Betroffene Überlegenheit und Macht in der Gruppe auch mittels physischer Gewalt ausgelebt. In der Haftvermeidungsanstalt sei er gegen einen Behinderten und damit ebenfalls unterlegenen Mitbewohner vorgegangen. Bei den aktuellen Delikten habe der Betroffene sein Repertoire hinsichtlich Tatvorgehen und Opferalter erweitert. Zudem sei bezüglich der Übergriffe im Krankenhaus eine Steigerung hinsichtlich der Hilflosigkeit der Geschädigten zu verzeichnen. Die exhibitionistischen Handlungen seien nicht nur gesetzeswidrig, sondern widersprächen auch der kulturellen Erziehung des Betroffenen. Seine sexuelle Erregung sei an den Widerstand und die Hilflosigkeit seiner Opfer gekoppelt.
Der Betroffene habe sowohl während der vorherigen als auch der aktuellen Inhaftierung Regelverstöße begangen. Aktuell habe sich sein Vollzugsverhalten jedoch stabilisiert. Die von dem Betroffenen bekundete Behandlungsbereitschaft sei rein instrumentell. Notwendig sei zunächst ein niedrigschwelliges Setting. Es sei dem Betroffenen nicht möglich, seine Taten in Relation zu moralischen Werten zu setzen. Jegliche Verantwortung werde von diesem mit Verweis auf Alkohol und Drogen, fehlende Strafe oder fehlende Unterstützung nach außen verlagert. Bezüglich der Sexualdelinquenz habe er Scheinmotive vorgebracht. Ein Interesse an devianten Handlungen werde von ihm verneint. Der Betroffene imponiere somit weiterhin mit mangelnder Empathie, mangelndem Schulderleben und Gefühlskälte sowie der Missachtung sozialer Normen. Der Betroffene erfülle die Kriterien einer dissozialen Persönlichkeit. Beeindruckend sei eine verzerrte Realitätswahrnehmung. Der Betroffene sei zu keinerlei Perspektivenwechsel fähig. Er schiebe die Verantwortung für seine Delikte auf die Ehefrau, die nicht bereit gewesen sei, den Oralverkehr durchzuführen. Im Hinblick auf den frühen Beginn der Verhaltensauffälligkeiten in verschiedenen Situationen und Lebenslagen sowie deren Stabilität sei von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Der Kontakt zu Herkunftsfamilie wirke nicht präventiv. Die Behandlungsnotwendigkeit sei hoch, die Behandlungsfähigkeit gering. Der Betroffene leide infolge seiner verzerrten Realitätswahrnehmung noch nicht einmal unter den Folgen seiner Delikte. Infolgedessen habe sich auch keine intrinsische Behandlungsmotivation entwickelt. Der Betroffene müsse erst schrittweise an die erforderliche sozialtherapeutische Behandlung herangeführt werden. Es biete sich eine deliktspezifische Gruppenmaßnahme an. Eine Einzelmaßnahme sei angesichts der Manipulationsneigung des Betroffenen kontraindiziert. In die Behandlung solle – falls möglich – der Vater einbezogen werden.
Auch in der Einweisungsentschließung der JVA Hagen vom 12.03.2018 sei festgehalten worden, dass der Betroffene in den durchgeführten Gesprächen nicht fähig gewesen sei, seine Straftaten in Relation zu sozialen Normen und moralischen Werten zu setzen. Er habe sich in das Leid der Opfer nicht einfühlen können. Er könne die Tragweite seiner Handlungen nicht erfassen und bagatellisiere diese. Hinsichtlich der Sexualdelinquenz würden Scheinmotive vorgetragen. Der Betroffene ziehe es vor, die Realität zu verleugnen. Bislang habe es der Betroffene versäumt, eine der zahlreichen Behandlungsangebote positiv für sich zu nutzen. Notwendig sei ein schrittweises Vorgehen.
Der Betroffene befinde sich seit dem 13.03.2018 auf der für ihn zuständigen MoBASS- Abteilung. Mit dem Behandlungsteam seien mehrere Gespräche geführt worden, um den Betroffenen über die Behandlungsmaßnahmen und deren Inhalte zu informieren. Entsprechend dem Behandlungswunsch des Betroffenen und der seitens der JVA Hagen gegebenen Empfehlung sei die Teilnahme an einer Suchtberatung, einem Liftkurs, und dem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter vorgesehen. Mit der deliktunspezifischen Gruppenmaßnahme R&R habe er bereits am 20.03.2018 begonnen. Ferner würden mit dem Betroffenen regelmäßige monatliche Gespräche mit dem zuständigen psychologischen Dienst geführt. Bisher sei es im Rahmen der Erstkontakte zunächst um die Behandlungsplanung gegangen. Der Betroffene präsentiere sich behandlungsbereit. Bislang sei der Betroffene noch unbehandelt, so dass die Legalprognose ungünstig sei.
5.
a)
Dem Bericht der JVA Werl vom 08.01.2019 ist betreffend die im vorherigen Bericht erwähnten Regelverstöße zu entnehmen, dass der Betroffene im Jahr 2011 mit dem Erwerb und Konsum von Betäubungsmitteln, Falschangaben bezüglich Taschengeld, Umgehung des Kontaktverbotes zu Mädchen, unerlaubtem Pornographiekonsum im Internet, Blick in eine Frauenkabine bei einem Gemeinschaftsausflug und Schlägen gegenüber einem Mitbewohner aufgefallen sei. Gegenüber männlichen Mitarbeitern habe er sich unterwürfig, gegenüber Mitarbeiterinnen habe er sich respektlos und grenzüberschreitend gezeigt. Während der vorherigen Inhaftierung im Jugendvollzug bis zum Jahr 2013 sei er mit dem Versuch, eine Teppichmesserklinge zu entwenden, aufgefallen. Ferner habe er den Ausbilder beleidigt und habe Drogen besessen. Auch während der aktuellen Inhaftierung sei er mit Regelverstößen, unter anderem positiven Drogenscreenings, aufgefallen. Zuletzt habe er im Mai 2017 in der JVA Remscheid die Anweisung einer weiblichen Bediensteten nicht befolgt. Im November 2017 seien in seinem Haftraum Rauchutensilien gefunden worden. Aktuell habe sich sein Vollzugsverhalten jedoch stabilisiert. Gegenüber seinen Auffälligkeiten, angefangen von den Regelverstößen bis zu sämtlichen Sexualdelikten, zeige er sich emotionslos. Es sei ihm nicht möglich, seine Taten in Relation zu moralischen Werten zu setzen. Bezüglich seiner Sexualdelinquenz bringe er unermüdlich Scheinmotive vor. Er imponiere mit mangelnder Empathie und Gefühlskälte sowie Missachtung sozialer Normen, mangelndem Schuldbewusstsein und Unfähigkeit zu sozialem Lernen. Der Betroffene erfülle die Kriterien einer dissozialen Persönlichkeit. Beeindruckend sei seine verzerrte Realitätswahrnehmung, die nicht korrigierbar sei, da der Betroffene zu keinerlei Perspektivenwechsel fähig sei.
Auf der MoBASS- Abteilung sei der Betroffene teilweise nur widerwillig Aufforderungen nachgekommen. Ferner sei er als sehr antriebsarm beschrieben worden. Im September und November 2018 seien zwei Urinkontrollen positiv gewesen. Seit dem 13.07.2018 befinde er sich in einem schulischen Liftkurs. Seitens des Behandlungsteams würden mit dem Betroffenen regelmäßige Gespräche geführt, um diesen über die Behandlungsmaßnahmen und deren Inhalte zu informieren. Der Betroffene formuliere grundsätzlich einen Behandlungswunsch und befinde sich auf der Warteliste für die Rückfallprophylaxegruppe. Seit dem 20.03.2018 nehme er wöchentlich an der R&R-Gruppenmaßnahme und seit dem 24.10.2018 wöchentlich an dem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter teil. Ferner würden mit ihm regelmäßig monatliche Gespräche mit dem zuständigen psychologischen Dienst geführt. Sowohl in den Gruppenmaßnahmen als auch den Einzelgesprächen werde der Betroffene als unauthentisch und wenig öffnungsbereit wahrgenommen. Es würden massive Empathiedefizite und eine kaum vorhandene Reflexionsfähigkeit deutlich. Der Betroffene habe kein Bewusstsein für seine Delinquenz. Seine Behandlungsmotivation sei in erster Linie extrinsisch. In den Einzelgesprächen werde deutlich, dass der Betroffene seine sexuelle Delinquenz mittels selbstlegitimierender Kognition bagatellisiere und rationalisiere.
Auch das aktuelle Vollzugsverhalten sei nicht beanstandungsfrei. Es falle dem Betroffenen teilweise schwer, Anweisungen Folge zu leisten. Die bisherige Diagnose einer narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung habe nach wie vor Bestand. Die Egozentrik, mangelnde Authentizität sowie massive Empathiedefizite seien stets sichtbar. Es sei ein delinquentes Sexualverhalten mit einem sexuellen Interesse an schwachen, beeinträchtigten Geschädigten zu diagnostizieren. Im jetzigen, noch nicht behandelten Zustand sei die Legalprognose negativ zu bewerten. Die zu Tage getretene Gefährlichkeit des Betroffenen bestehe unverändert fort. Es seien schwerwiegende Sexualdelikte zu erwarten.
Der Sozialdienst hat ausgeführt, dass der Betroffene über gute Kontakte zu seiner Familie und seiner Ehefrau verfüge. Es sei von einer Affinität zum Konsum von Drogen und Alkohol auszugehen. Der Betroffene hinterlasse einen unreifen und unselbstständigen sowie zurückhaltenden und unbedarften Eindruck. Ein Bewusstsein über das gesamte Ausmaß seiner Verurteilung und den daraus resultierenden Konsequenzen sei nur rudimentär erkennbar. Der Betroffene gehe von seiner Haftentlassung im Februar 2019 aus. Eine intrinsische Behandlungsmotivation liege nicht vor.
b)
Der Sachverständige T hat nach einer persönlichen Exploration des Betroffenen am 14.01.2019 ein Gutachten zur Frage, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Strafhaft noch erforderlich ist, erstattet.
Der Betroffene habe erklärt, dass er mit der Psychologin monatliche Gespräche führe. Ende Oktober 2018 habe er mit der Sexualstraftätergruppe (BPS) begonnen. Er wisse nicht, was er dort lernen könne. Er wisse, dass er zukünftig straffrei leben werde und wolle nur diese Bestätigung haben. Daher nehme er an der Gruppe teil. Früher habe er Probleme gehabt. Dies sei lange her. Ein Kind könne ihm nichts geben. Zukünftig wolle er nur noch sexuellen Verkehr mit seiner Ehefrau ausüben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Exploration wird auf Seite 43-64 des Gutachtens verwiesen.
Der Sachverständige hat mit der behandelnden Psychotherapeutin, Frau R gesprochen. Diese hat angegeben, dass der Betroffene eher extrinsisch motiviert sei, die monatlichen psychologischen Gespräche zu führen. Der Betroffene sei vorsichtig, zurückhaltend und misstrauisch. Es bestehe bei dem Betroffenen kulturell bedingt ein anderes Frauenbild. Insgesamt stehe er noch am Anfang der Therapie.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass das Verhalten des Betroffenen bezüglich des Alters seiner Tatopfer, der Tatorte und der Begehungsweise divergiert habe. Festzustellen sei jedoch, dass er hilf- und wehrlose weibliche Personen ausgewählt habe. Der Betroffene sei nur bereit gewesen, Veränderungen vorzunehmen, wenn ein starker Druck bestanden habe. Der Betroffene sei sehr frühzeitig straffällig geworden, im Alter von 15 Jahren sei die erste Sexualstraftat erfolgt. Bei dem sexuellen Übergriff auf der öffentlichen Toilette habe der Betroffene aus dem Bedürfnis heraus gehandelt, Macht und Dominanz gegenüber ihm unterlegene Frauen zu zeigen. Die Übergriffigkeit und Aggressivität habe sich bei dem nächsten Delikt, der versuchten Vergewaltigung, gesteigert. Auch bei den aktuell abgeurteilten Straftaten sei der Betroffene gegen eindeutig unterlegene Tatopfer vorgegangen. Von einer Kernpädophilie sei nicht auszugehen, allen Taten gemeinsam sei jedoch das Auftreten einer sexuellen Erregung bei unterlegenen und hilflosen Tatopfern.
In den Jahren 2014-2016 sei sein Vollzugsverhalten nicht beanstandungsfrei gewesen. In Werl sei er im September 2018 mit einem positiven THC Befund aufgefallen. Im November 2018 sei er positiv auf Buprenorphin getestet worden. Das Ergebnis der B-Probe stehe allerdings noch aus. Bei dem Vorstellungsgespräch im September 2016 in der SothA Aachen habe er sich distanziert, oberflächlich, bagatellisierend und emotionslos gezeigt. Im weiteren Verlauf sei die Behandlungsbereitschaft des Betroffenen durch die Mitarbeiter des psychologischen Dienstes in verschiedenen Justizvollzugsanstalten als rein instrumentell eingeschätzt worden. Es sei dem Betroffenen nicht möglich gewesen, seine Delikte in eine Relation zu moralischen Werten zu setzen. Er habe die Verantwortung für seine Delikte auf Alkohol, Drogen, fehlende frühere Bestrafungen und eine fehlende Unterstützung von außen verlagert. Von früheren psychologischen Gesprächen in der Beratungsstelle oder dem Aufenthalt in einer Haftvermeidungseinrichtung habe der Betroffene nicht profitieren können. Es sei immer wieder zu Rückfällen gekommen.
Die Erklärungen des Betroffenen anlässlich der aktuellen Exploration ließen vor allem auf eine extrinsisch motivierte Behandlungsmotivation schließen. Die von dem Betroffenen verübte Sexualdelinquenz habe bislang noch nicht in adäquater Weise bearbeitet werden können. Zu beachten sei ferner, dass es dem Betroffenen unter den Bedingungen der JVA nicht gelinge, suchtmittelfrei zu leben. Dies sei von Belang, da der Betroffene vor den meisten seiner verübten Straftaten Suchtmittel eingenommen habe.
Der Sachverständige hat verschiedene Testungen durchgeführt. Bei dem PCL-R hat der Betroffene 21 Punkte erreicht, was für das Fehlen einer Psychopathie spreche.
Bei dem SVR-20 erreiche der Betroffene einen Gesamtscore von 16. Danach sei von einem moderat erhöhten zukünftigen Risiko für sexuelle Gewalttaten auszugehen.
Von einer sicher zu diagnostizierenden psychischen Erkrankung sei bei dem Betroffenen nicht auszugehen. Festzustellen seien deutliche dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsanteile im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung, die an der Grenze zu einer Persönlichkeitsstörung gesehen werde. Die unwiderlegbar vorhandenen Persönlichkeitsdefizite und die damit verbundene unzureichende Verhaltenskontrolle insbesondere im sexuellen Bereich bedingten dringend die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung. Allerdings hätten eine intrinsische Behandlungsmotivation und eine tatsächliche Änderungsbereitschaft während des gesamten Vollzuges nicht festgestellt werden können. Nur wenn der Betroffene zukünftig tatsächlich eine innerliche Behandlungsbereitschaft zeige, werde es möglich sein, die Sexualdelinquenz adäquat zu bearbeiten und Kompetenzen im Bereich bestehender Normen und Werte aufzubauen sowie die eigene Konfliktfähigkeit zu erhöhen.
Die soziale Prognose sei bedingt günstig. Derzeit nehme der Betroffene an einem Liftkurs teil, nach seiner Entlassung werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit in beruflicher Hinsicht von seinem Vater unterstützt werden. Die familiäre Unterstützung sei günstig.
Die kriminologische Prognose sei aktuell noch ungünstig. Der Betroffene stehe mit seiner Therapie ganz am Anfang. Er habe bislang noch keinen Zugang zu den von ihm verübten Sexualstraftaten gefunden, die Ursachen seiner Straftaten seien ihm nicht bewusst. Hinsichtlich der prognostischen Beurteilung sei eine ganze Reihe von negativen Faktoren zu berücksichtigen. Die Deliktserie zeige, dass von einem eingeschliffen Verhalten auszugehen sei, die eigenen sexuellen Bedürfnisse zulasten von stark unterlegenen Frauen und Kinder zu befriedigen. Ungünstig sei, dass ihm sämtliche Tatopfer vorher unbekannt gewesen seien und das Spektrum der Opfer eine extrem hohe Varianz aufgewiesen habe. Der vorhandene Drogenmissbrauch sei als weiterer ungünstiger Faktor zu bewerten, da dieser die Hemmschwelle deutlich senke. Ungünstig sei die hohe Deliktzahl und immer kürzer werdenden Abstände zwischen der Begehung der Delikte. Auch kurze Zeit nach vorherigen Inhaftierungen habe der Betroffene neue Delikte begangen, was seine Rückfallanfälligkeit untermauere. Ungünstig sei, dass der Betroffene bei der aktuellen Exploration nicht sämtliche im Urteil dargelegten Abläufe eingeräumt habe. Teilweise sei die Motivlage unklar.
Da der Betroffene aktuell immer noch keinen wirklichen Zugang zu seinen Delikten gefunden habe, könne gegenwärtig noch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser eine Kontrolle über sein Verhalten betreffend zukünftige Sexualstraftaten haben werde. Außerhalb des Maßregelvollzuges seien infolge des Hanges des Betroffenen erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. Erwartbar seien Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen und Kindern, ähnlich der Taten, die der Betroffene vor seiner Inhaftierung verübt habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei noch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Betroffene erneut Straftaten begehen werde. Gegenwärtig seien keine adäquaten Steuerungsmechanismen erkennbar, die es dem Betroffenen ermöglichen könnten, sein Verhalten in Druck- oder Krisensituationen soweit zu kontrollieren, dass er bestehende sexuelle Bedürfnisse nicht unmittelbar zum Nachteil von Frauen oder Mädchen ausleben werde. Die individuelle Rückfallquote liege derzeit bei über 60 %.
Dem Betroffenen sei eine ausreichende therapeutische Betreuung angeboten worden. Der Sachverständige habe Einsicht in das aktuelle Konzept des behandlungsorientierten Strafvollzuges (MoBASS-Abteilung) genommen und mit der zuständigen Psychologin Rücksprache gehalten. Das dortige Konzept sei besonders geeignet, bei dem Betroffenen ein Problembewusstsein für die eigene Gefährlichkeit zu erzeugen. Die Intensität der Behandlung werde an der individuellen Gefährlichkeit ausgerichtet. Der Therapieansatz sei wissenschaftlich begründet und als geeignetes und multimodales Behandlungsprogramm anzusehen. Die Stufe einer externen Therapie werde erst dann erreicht, wenn die Angebote der therapeutischen Basisabteilung in adäquater Weise absolviert worden seien. Dies sei bei dem Betroffenen aktuell noch nicht der Fall. Insgesamt sei dem Betroffenen eine ausreichende individuelle Betreuung angeboten worden. Die Arbeit auf der MoBASS-Abteilung solle unbedingt fortgesetzt werden. Im Anschluss daran sei eine sozialtherapeutische Maßnahme zu empfehlen.
c)
Die JVA Werl hat unter dem 04.02.2019 erneut Stellung genommen. Es wird ausgeführt, dass die Einschätzungen des Sachverständigen fachlich begründet und nachvollziehbar seien. Der Verbleib auf der MoBASS-Abteilung sei allerdings nach Antritt der Sicherungsverwahrung nicht möglich.
d)
Der Betroffene ist am 05.02.2019 in Gegenwart des Sachverständigen T angehört worden. Er hat erklärt, dass er noch monatliche Gespräche mit der zuständigen Psychologin führe. Seit Oktober nehme er an dem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter teil. Zurzeit befinde er sich im deliktunspezifischen Teil. Die R&R-Gruppe sei seit einer Woche beendet. Er befinde sich auf der Warteliste für die Rückfallprophylaxegruppe. Den Liftkurs habe er am 21.12.2018 abgeschlossen. Er habe in Werl nur einmal Drogen konsumiert. Zuletzt habe er nicht konsumiert und die B-Probe sei entsprechend negativ ausgefallen. Er wolle eine Therapie, um die Bestätigung zu bekommen, dass er keine Gefahr mehr sei und um eine Bestätigung zu bekommen, dass er die Therapie abgeschlossen habe. Er könne aus einer Therapie immer etwas mitnehmen, er sehe bei sich jedoch keine Problematik.
Auf die Frage, warum er mehrfach Kinder sexuell missbraucht hat, hat der Betroffene erklärt, dass dies passiert sei, Kinder könnten ihm aber nichts geben. Er wisse nicht, warum er das getan habe, die Situation sei so gewesen. Er wisse nicht, „was das sei“. Ihm sei schon lange bewusst, dass so eine Situation nicht mehr auftreten könne. Vielleicht habe er etwas ausprobieren wollen. Ihm sei allgemein bewusst geworden, was er gemacht habe. Er habe selber darunter gelitten. Früher habe er die Konsequenzen nicht so ernst genommen, wie heute. Früher sei er jung gewesen. Er sei in das Kinderkrankenhaus gegangen, weil er Sex mit einer Krankenschwester gewollt habe, vielleicht habe er dann dort keine gesehen. Er sei dann in Patientenzimmer gegangen, um sich zu befriedigen.
Der Sachverständige hat unter Verweis auf sein Gutachten ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung des Betroffenen die individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit sehr hoch sei. Bislang habe der Betroffene lediglich eine extrinsische Behandlungsmotivation. Die therapeutische Behandlung stehe noch ganz am Anfang. Ungünstig sei, dass der Betroffene noch keinen Zugang zu den von ihm verübten Straftaten gefunden habe. Ungünstig sei ferner die Deliktserie an unbekannten Frauen, die Varianz des Spektrums der Opfer, die Zunahme der Rückfallgeschwindigkeit und die Tatsache, dass sich der Betroffene durch vorherige Verurteilungen nicht von weiteren Taten habe abhalten lassen. Der Betroffene stelle ferner die Tatabläufe teilweise anders dar. Ungünstig sei der Drogenkonsum zu bewerten, der bei einem Großteil der Delikte eine Rolle gespielt und zumindest enthemmend gewirkt habe. Der Betroffene habe noch keine Kontrolle über sich und somit keine Kontrolle darüber, um zukünftig keine Sexualstraftat mehr zu begehen.
Zukünftig seien „Hands-on“ und „Hands-off“-Delikte zu erwarten. Möglich seien Sexualdelikte zulasten unterlegener Frauen und Kinder, wobei ein Oralverkehr möglich sei. Es könnten auch Vergewaltigungen drohen. Möglich sei dabei auch der Einsatz körperlicher Gewalt, was von der Reaktion der Frauen/Kinder und der jeweiligen Situation abhängig sei. Eine exakte Persönlichkeitsdiagnose sehr schwierig zu stellen, da der Betroffene Fragen teilweise nicht offen genug beantworte und er teilweise Fragen nicht verstehe. Sicher seien aber dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsanteile, die an der Grenze zu einer Störung lägen. Eine Kernpädophilie oder eine Sexsucht/sexuelle Devianz liege nicht vor. Wichtig sei es, bei dem Betroffenen ein Problembewusstsein für die eigene Gefährlichkeit zu schaffen.
Bereits in der JVA Aachen seien Behandlungsuntersuchungen durchgeführt worden, mit dem Ergebnis, dass eine Sozialtherapie mangels ausreichender Therapiemotivation nicht in Betracht gekommen sei.
Wegen des weiteren Inhalts der Erörterungen wird auf den Inhalt des Protokolls vom 05.02.2019 verwiesen.
Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 05.02.2019 ist der Vollzug der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Bonn angeordnet worden. Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 19.02.2019 vollzogen. Die gegen den Beschluss vom 05.02.2019 eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom OLG Hamm am 28.03.2019 als unbegründet verworfen.
6.
a)
Im Weiteren hat die JVA Werl mit Stellungnahme vom 17.07.2019 unter Bezugnahme auf die zuständigen Psychologin ausgeführt, dass sich der Betroffene seit Mitte Februar 2019 auf der deliktorientierten Behandlungsabteilung befinde und an den Wohngruppensitzungen teilnehme. Er nehme weiter an dem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter (BPS) teil, die Maßnahme befindet sich derzeit im deliktunspezifischen Teil. Dem Betroffenen würden alle 2-3 Wochen psychologische Einzelgespräche angeboten, welche er zuverlässig wahrnehme. In diesen Gesprächen verdeutliche er seine Motivation, sich sozialtherapeutisch behandeln zu lassen. Dabei stünde ihm noch sein fehlendes Problembewusstsein im Wege. Der Betroffene habe das Bedürfnis, zu verstehen, warum er als gefährlich beurteilt werde. Kleinschrittig werde mit dem Betroffenen anhand von Alltagssituationen aus dem Wohngruppenleben und der BPS-Gruppe erarbeitet, in welchen Interaktionsbereichen er Schwierigkeiten erlebe. Eine Introspektionsfähigkeit müsse noch entwickelt werden, hierzu dienten auch die Einzelgespräche. Kurz nach Antritt der Sicherungsverwahrung sei der Betroffene mit illegalen Suchtmitteln aufgefallen (Besitz von Haschisch bei einer Zimmerkontrolle am 22.03.2019). Die Bewerbung auf die Sozialtherapie solle erst beim Nachweis der Abstinenz erfolgen.
Der Sozialdienst führt aus, dass der Betroffene zuverlässig Gespräche führe. Er nehme regelmäßig an dem Rückfallprophylaxe-Training teil, um an seiner Suchtproblematik zu arbeiten. Der Betroffene äußere eine Veränderungsmotivation. Zu seiner Herkunftsfamilie habe der Betroffene einen stabilen Kontakt.
Der Bezugsbetreuer führt aus, dass das Verhalten des Betroffenen nicht zu beanstanden sei. Er zeige Entwicklungsbereitschaft und er arbeite in der Küche. Seit dem Fund von Haschisch seien mehrere Drogenscreenings positiv gewesen.
Für den 18.07.2019 sei eine erste Ausführung geplant.
Dem anliegenden Vollzugsplan vom 15.05.2019 ist zu entnehmen, dass der Betroffene zunächst eine intrinsische Behandlungsmotivation entwickeln und die Notwendigkeit einer sozialtherapeutischen Behandlung verstehen müsse, bevor eine Verlegung auf die sozialtherapeutische Abteilung in Betracht komme. Zurzeit sei seine Behandlungsmotivation eher oberflächlich. Die Motivation solle durch flankierende Einzel- und Gruppenmaßnahmen gefördert werden. Im Widerspruch zu der Stellungnahme des Bezugsbetreuers ergibt sich aus dem Vollzugsplan, dass der Betroffene seit dem 13.02.2019 keiner Arbeit nachgehe. An einer Ausbildung bestehe derzeit kein Interesse. Er habe Interesse an einer schulischen Weiterbildung. Im Hinblick auf den Drogenfund vom 22.03 sei ein Strafantrag gestellt worden.
Die Pflichtverteidigerin hat den Bericht der JVA wegen der Ausführungen zu mehreren positiven Urinkontrollen beanstandet. Die JVA wurde um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Mit Bericht vom 04.11.2019 wird seitens der JVA klargestellt, dass lediglich am 22.03.2019 in dem Raum des Betroffenen Cannabis gefunden worden sei. Sieben im Jahr 2019 durchgeführte Drogenscreenings seien negativ gewesen.
b)
Ferner hat die Justizvollzugsanstalt mit Datum vom 16.12.2019 Stellung genommen. Der Betroffene befände sich nun nicht mehr auf der deliktorientierten Behandlungsabteilung, sondern auf der Motivations- und Basisbehandlungsabteilung (D1). Nennenswerte prognosebegünstigende Behandlungsfortschritte hätten sich laut der zuständigen Psychologin Frau H nicht ergeben. Der Betroffene nehme die ihm unterbreiteten Gesprächsofferten des psychologischen Dienstes zuverlässig wahr. Er partizipiere weiterhin an dem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter (BPS). In den Gesprächen ginge es zumeist um den Wunsch des Betroffenen auf die sozialtherapeutische Behandlungsabteilung wechseln zu wollen, wofür die zuständige Psychologin jedoch keine Indikation sehe. Der Betroffene solle sich in niederschwelligen Behandlungsmaßnahmen beweisen. Ein realistisches Problembewusstsein sei nicht erkennbar, könne aber auf der MoBASS-Abteilung erarbeitet werden. Opferempathie und eine Reflexionsfähigkeit im Hinblick auf seine eigenen Anteile schienen oberflächlich vorhanden zu sein. Der Betroffene gebe in den Gesprächen auch Einblick in seine sexuelle Delinquenz, stehe aber noch am Anfang der Behandlung.
Die zuständige Sozialarbeiterin Frau C führt aus, dass der Betroffene weiterhin Kontakt zu seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen halte. Er wolle jedoch lediglich Besuch von seinem jüngeren Sohn erhalten, da dieser keine Nachfragen stelle und die Haft somit vor den Kindern weiterhin geheim gehalten werden könne. Der Betroffene nehme an verschiedenen Behandlungsgruppen teil und beschreibe diese für sich als profitabel. Derzeit liege der Fokus darauf, eine stabile Arbeitsbeziehung zum Behandlungsteam aufzubauen. Der Betroffene zeige sich therapiewillig, um möglichst schnell entlassen zu werden, ob diese Motivation zu einer wirklichen Einsicht und Veränderung führe, bleibe abzuwarten.
Der Bezugsbetreuer Herr B führt aus, dass der Betroffene seit dem 11.07.2019 in der Küche arbeite und sich selbst verpflege. Der Betroffene befände sich im Lockerungsstatus der Ausführung; bislang durchgeführte Ausführungen seien beanstandungsfrei verlaufen.
Aus dem mitübersandten Vollzugsplan vom 28.10.2019 ergibt sich, dass eine Verlegung auf eine sozialtherapeutische Abteilung in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T erst dann sinnvoll sei, wenn der Betroffene tatsächlich eine intrinsische Motivation entwickelt hätte. Der Betroffene müsse zunächst den Hintergrund, die Notwendigkeit und die Funktionsweise einer sozialtherapeutischen Behandlung verstehen und sich von eigenen dissozialen und subkulturellen Verhaltens- und Konsummustern lösen, bevor eine erneute Prüfung mit potentiell verändertem Ergebnis durchgeführt werden könnte.
Eine abgeschlossene Berufsausbildung liege nicht vor, es bestehe kein Interesse an einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung.
Seit März nehme der Betroffene an einer Rückfallprophylaxegruppe teil, einer anstaltsinternen suchttherapeutischen Gruppenmaßnahme.
Dem Betroffenen falle es schwer, eigene Überforderungen offen darzulegen. Der Kontakt zum psychologischen Dienst sowie die Intensität der Gespräche seien stark von seinem psychischen Befinden sowie seiner kognitiven Leistungsfähigkeit abhängig. Er scheine augenscheinlich bemüht, seine Biografie sowie Delinquenz bearbeiten zu wollen, könne jedoch inhaltlich teils nur schwer folgen und wirke dann partiell überfordert. Der Kontakt sei trotzdem stabil und tragfähig. Im Vollzugsplangespräch am 22.10.2019 habe der Betroffene geäußert, sich durch die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung belastet zu fühlen. Es sei bei dem Betroffenen von einer sehr hohen Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. Es werde die Teilnahme an einer externen Einzelpsychotherapie empfohlen. Der Betroffene empfinde seine Unterbringung als subjektiv ungerechtfertigt. Derzeit sei eine eher unkritische Haltung hinsichtlich seiner Delinquenz erkennbar, zudem müsse eine tatsächliche intrinsische Behandlungsmotivation zunächst eruiert werden, da der Betroffene vorrangig und vehement den Wunsch einer baldigen Entlassung äußere. Ein Einstieg in selbstständige vollzugsöffnende Maßnahmen werde nicht befürwortet.
c)
Der Betroffene wurde am 06.02.2020 im Beisein seiner Pflichtverteidigerin angehört. Er gab an, dass er weiterhin an der RPG und BPS Gruppe teilnehme. Der deliktunspezifische Teil sei nun bald abgeschlossen und dann würde mit dem deliktspezifischen gestartet. Im Januar 2020 sei eine Urinkontrolle positiv auf THC gewesen, er habe an Silvester konsumiert. Er wolle weiterhin auf die sozialtherapeutische Abteilung, allerdings sei ihm gesagt worden, dass diese in Werl schließe. Er wolle aber auch nicht einfach die Maßnahmen, die er momentan durchlaufe bei einem möglichen Umzug einfach so unbeendet lassen. Er habe einen Antrag auf eine externe Einzeltherapie gestellt, allerdings insoweit ebenfalls noch nichts gehört. Er befinde sich momentan in Einzeltherapie bei Herrn T1 hinsichtlich des Suchtproblems.
Seine Pflichtverteidigerin erklärte, es sei mit der Justizvollzugsanstalt vereinbart, dass die Therapien, welche der Betroffene zurzeit durchlaufe, momentan ausreichend seien und nach Abschluss derselben evaluiert werden sollte, ob weiterhin eine Verlegung auf eine sozialtherapeutische Abteilung noch erforderlich sei oder die Therapiemaßnahmen ausreichend seien.
Der Betroffene stellte über seine Pflichtverteidigerin klar, dass er nicht zwangsverheiratet worden sei. Seine Ehe sei vielmehr arrangiert worden, der Betroffene zu diesem Zeitpunkt 18 Jahre und seine Ehefrau 26 Jahre.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen.
d)
Hiernach hat es die Kammer mit Beschluss vom 06.02.2020 abgelehnt, die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu Bewährung auszusetzen. Zur Begründung hat sie zusammenfassend darauf abgestellt, dass mangels prognoserelevanter Veränderungen weiterhin von einer sehr hohen Rückfallwahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von anlasstatanalogen Straftaten auszugehen sei, zumal der Betroffene noch keine Veränderungseinsicht entwickelt habe und eine intensive therapeutische Behandlung noch ausstehe.
7.
a)
Im anschließenden Überprüfungsverfahren hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl zunächst unter dem 29.06.2020 Stellung genommen. Laut den dortigen Ausführungen der zuständigen Psychologin, Frau E, hätten sich seit der vorangegangenen Stellungnahme keine wesentlichen prognosebegünstigenden Veränderungen ergeben. Der Betroffene nehme die Gespräche mit dem psychologischen Dienst weiterhin wahr, gleichwohl es zu einem vorübergehenden Zuständigkeitswechsel gekommen sei. Die Gespräche seien stark geprägt von dem Wunsch nach einer zeitnahen Entlassung. Der Betroffene scheine in den Gesprächen jedoch weiterhin sowohl bei der Perspektivübernahme als auch der Überprüfung der tatrelevanten Grundannahmen Schwierigkeiten zu haben.
Die Teilnahme an der BPS-Gruppe habe aufgrund von mehrmaligem unentschuldigten Fehlen seitens des Betroffenen zudem beendet werden müssen. Gleichwohl sei er erneut auf die Warteliste für eine neue BPS-Gruppe aufgenommen worden, um seine verbal geäußerte Motivation erneut unter Beweis stellen zu können. Ferner stehe er weiterhin auf der Warteliste für die Vermittlung an einen externen Einzeltherapeuten, wobei fraglich sei, ob mit ihm zweckgebundene Therapieziele zu erarbeiten sein würden. Sein Interesse an einer sozialtherapeutischen Behandlung habe der Betroffene des Weiteren zurückgezogen, nachdem er von der „Verlegung“ dieser Abteilung in die JVA Bochum erfahren habe.
Vor dem so geschilderten Hintergrund sei – so die Psychologin weiter – auch aktuell fraglich, inwieweit bei dem Betroffenen eine intrinsische Veränderungs- und Behandlungsmotivation vorliege und es sei weiterhin noch die Entwicklung eines realistischen Problembewusstseins seinerseits erforderlich. Derzeit stehe – wie zuvor – noch aus, dass sich der Betroffene zunächst in niederschwelligen Behandlungsmaßnahmen beweise.
Die zuständige Sozialarbeiterin, Frau C, hat ausgeführt, dass der Betroffene die Gesprächsangebote des Sozialdienstes grundsätzlich zuverlässig wahrnehme, jedoch abblocke, sobald er sich von einem Thema angegriffen fühle, insbesondere wenn kritische Ansichten bezüglich seines Familienbildes besprochen würden. Ferner sei er durch positive oder manipulierte Drogenscreenings aufgefallen, was ebenfalls zur Ablösung von der BPS-Gruppe beigetragen habe.
Auch in den Gesprächen mit dem Sozialdienst gehe es vorrangig um Möglichkeiten für eine zeitnahe Entlassung, wohingegen der Betroffene bestehende Defizite und aktuelle Problemlagen vielfach bagatellisiere. Positiv sei anzumerken, dass er sich nach seinen Angaben nunmehr von Personen, die Drogen konsumieren, fernhalten wolle, um selbst abstinent zu bleiben. Insoweit würden auch die externe Suchttherapie und die Rückfallprophylaxegruppe fortgesetzt. Unter dem 26.06.2020 sei es zudem zu einem ersten negativen Drogentest gekommen.
Zwar bestehe weiterhin regelmäßiger und stabiler Kontakt zu seiner Ehefrau und den Söhnen. Hinsichtlich der prognostischen Bewertung des Empfangsraumes sei es jedoch problematisch, dass der Betroffene seine Unterbringung weiterhin vor seinen Kindern verheimliche.
Laut den Ausführungen der zuständigen Bezugsbetreuerin, Frau I, habe der Betroffene bislang – jeweils in 2019 – zwei Ausführungen absolviert, die beanstandungsfrei verlaufen seien. Im Januar und Mai 2020 seien noch insgesamt 3 Drogenscreenings positiv ausgefallen und im Februar habe der Betroffene die Durchführung verweigert. Zusätzlich sei er im Mai disziplinarisch wegen des Besitzes von Sachen aufgefallen. Laut telefonischer Auskunft von Seiten der Vollzugsanstalt gegenüber dem Berichterstatter der Kammer soll es sich hierbei um eine DVD mit pornographischem Inhalt und der Klassifizierung FSK18 gehandelt haben, wobei Medien mit dieser Klassifizierung im dortigen Vollzug generell nicht erlaubt seien.
b)
Unter Verweis auf das Intensivierungsgebot hat die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 12.08.2020 moniert, dass auch nach mehreren Anfragen ihrerseits unklar sei, auf welchem Wartelistenplatz sich der Betroffene bezüglich der Vermittlung an einen externen Therapeuten befinde und inwieweit hierzu die Indikationsstellung abgeschlossen oder noch weitere Vorprüfungen durch die Fachdienste erforderlich bzw. geplant seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
c)
Unter dem 28.12.2020 hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Werl zum Stand des Vollzugs Stellung genommen. Laut den Ausführungen der zuständigen Psychologin, Frau E, seien erneut keine prognosebegünstigenden Veränderungen hinsichtlich des Behandlungsstandes zu berichten. Aktuell stehe der Betroffene wieder in zuverlässigem Kontakt mit dem psychologischen Dienst, nachdem es zeitweise zu Schwankungen in der diesbezüglichen Zuverlässigkeit gekommen sei. Die suchttherapeutischen Einzelgespräche führe er fort, wohingegen er die suchttherapeutische Gruppenmaßnahme abgebrochen habe. Kürzlich sei er zudem erneut durch Suchtmittelkonsum aufgefallen.
Aktuell nehme er ferner an der deliktunspezifischen Gruppe „First-Step“ teil und im Januar 2021 werde eine neue BPS-Gruppe beginnen. Hinsichtlich einer externen Einzelpsychotherapie stehe er weiterhin auf der Warteliste. An einer sozialtherapeutischen Maßnahme sei er unverändert nicht interessiert.
Im September sei der Betroffene zudem durch deliktrelevantes Verhalten aufgefallen. Folglich sei weiterhin von einem fehlenden Problembewusstsein hinsichtlich seiner Gefährlichkeit und der tatbegünstigenden Faktoren auszugehen; der Betroffene zeige auch bezüglich des vorgenannten Vorfalles Externalisierungs- sowie Bagatellisierungstendenzen. Insoweit sei es scheinbar zu einer kurzfristigen Bedürfnisbefriedigung i.S.v. Anerkennung und Lustgewinn ohne Bedenken der Konsequenzen seines dysfunktionalen Verhaltens gekommen.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 18.01.2021 hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt auf Nachfrage des Gerichts ergänzend Stellung genommen. Darin hat die zuständige Psychologin ausgeführt, dass sich der Betroffene weiterhin auf der Warteliste hinsichtlich der Vermittlung in eine Einzelpsychotherapie befinde und die Erarbeitung zweckgebundener Therapieziele noch ausstehe. Ferner werde der Betroffene demnächst an der neuen BPS-Gruppe teilnehmen, wobei diese aufgrund der Pandemielage voraussichtlich erst im Februar 2021 werde starten können.
Aus den beiden mitübersandten Vermerken der Vollzugsanstalt vom 27. sowie 29.09.2020 ergibt sich zu dem vorgenannten deliktrelevanten Verhalten, dass das Mithören mehrerer Telefonate des Betroffenen am 27.09.2020 zu der Feststellung geführt habe, dass der Betroffene mehrfach bei der Versandfirma Otto angerufen habe, um jeweils mit Mitarbeiterinnen in Kontakt zu treten. Im Falle der Entgegennahme des Telefonats durch einen Mann, habe er das Telefonat jeweils direkt beendet. Mitarbeiterinnen habe er mit mehr oder weniger Erfolg versucht in ein Gespräch zu verwickeln, im Rahmen dessen er auch persönliche Daten wie z.B. Name, Wohnort, Beziehungsstatus, Augenfarbe oder dergleichen in Erfahrung zu bringen versucht habe. Ferner habe er die Frauen in den Telefonaten auch mehrfach auf die „Größe 21“ angesprochen, wobei aus Sicht der Mithörenden der Vollzugsanstalt insoweit der eindeutige Eindruck entstanden sei, dass der Betroffene damit habe erfragen wollen, ob die Frauen eine Penisgröße von 21 cm gut finden würden. Einige persönliche Daten habe der Betroffene nur in einem Fall erlangt (nicht jedoch etwa die Mobilfunknummer), wohingegen die übrigen Frauen die Gespräche vor der Erteilung von Informationen beendet hätten. Vor dem Hintergrund dieser Telefonate ist in dem betreffenden Vermerk angeregt worden, die Freischaltung von Rufnummern zu Versandhäusern oder dergleichen aufzuheben.
Laut dem Vermerk vom 29.09.2020 seien diese Vorfälle unter vorgenanntem Datum seitens der Psychologin, Frau E, im Beisein des Sozialdienstes mit dem Betroffenen erörtert worden. Zunächst habe er angegeben, dass an dem besagten Tage nichts Besonderes vorgefallen sei. Konkret auf die Telefonate angesprochen, habe er erwidert, mit den Damen nur geflirtet zu haben und das „eins zum anderen gekommen sei.“ Er habe das Bedürfnis gehabt zu flirten, wobei seine Ehefrau hiervon nichts wisse und vermutlich von seinem Verhalten enttäuscht wäre. Auf Vorhalt, dass es sich bei den Telefonaten um unangemessenes Verhalten gehandelt habe, habe der Betroffene keine ausreichende selbstkritische Haltung einnehmen können und die Problematik dahingehend externalisiert, dass er erklärt habe, dass die Frauen ihn gesteuert hätten und dass sie auch hätten auflegen können, wenn sie es gewollt hätten. Erst nach mehrmaligen Hinweisen habe er eingeräumt, dass ein Verhalten unangemessen gewesen sei und er zu viel ins Detail gegangen sei. Dass er mit der „Größe 21“ seine Penisgröße gemeint habe, habe er zunächst zurückgewiesen, es nach weiteren Nachfragen jedoch schließlich eingeräumt. Es sei aus Sicht der Fachdienste der Vollzugsanstalt hiernach der Eindruck entstanden, dass der Betroffene noch kein ausreichendes Problembewusstsein im Hinblick auf derartiges Verhalten entwickelt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Vermerke vom 27. und 29.09.2020 Bezug genommen.
Des Weiteren ist seitens der Vollzugsanstalt eine Stellungnahme der Psychologin Frau E vom 07.10.2020 vorgelegt worden, die diese in Reaktion auf eine schriftliche Nachfrage der Verteidigerin vom 24.09.2020 abgegeben habe, in welcher die Verteidigerin, in abgekürzter Form vergleichbar dem oben genannten Schriftsatz vom 12.08.2020, nach dem aktuellen Behandlungsstand des Betroffenen gefragt hatte. Hieraus ergibt sich, dass sich der Betroffene seit März 2020 auf der Warteliste für eine Einzelpsychotherapie und zum Zeitpunkt der Stellungnahme auf Platz 26 befinde. Ferner wird auf eine zu erwartende Wartezeit insoweit zwischen 6-18 Monaten verwiesen. Zudem habe der Betroffene laut Frau E erstmalig am 26.02.2020 Interesse an einer Einzelpsychotherapie geäußert und dem psychologischen Dienst mitgeteilt, dass er insoweit bereits auf einer Warteliste stehe. Die Aufnahme auf die Warteliste vor März 2020 wie auch die Äußerung eines Interesses an einer Einzelpsychotherapie vor dem 26.02.2020 gehe aus der internen Dokumentation nicht hervor.
Ferner sei dem Betroffenen nach Äußerung seines Interesses das Vermittlungsprocedere erklärt und der Fragenkatalog zur Therapiemotivation und Tatbearbeitung ausgehändigt worden. Eine Bearbeitung des Fragenkatalogs habe jedoch bis dato nicht stattgefunden, dies stehe jedoch einer Indikationsstellung zur Aufnahme einer Einzelpsychotherapie voran.
Zudem befinde sich der Betroffene seit dem 01.09.2020 in der systemischen Therapie bei einer Kollegin des Sozialdienstes. Bezüglich der Ablösung von der BPS-Gruppe hat Frau E an dieser Stelle – in Ergänzung zu den oben dargestellten Ausführungen – dargestellt, dass der Betroffene im Gespräch mit dem Bezugsbetreuer vom 29.02.2020 hierzu erklärt habe, dass er die letzten drei Termine der Gruppe verschlafen habe. Im Kontakt mit dem psychologischen Dienst habe er am 03.04.2020 diesbezüglich erklärt, dass er insoweit nicht selbst schuld gewesen sei, sondern die Beamten. Auch in Bezug auf die Rückfallprophylaxe-Gruppe gehe aus der Dokumentation vom 17.07.2020 hervor, dass der Betroffene nicht in der Lage sei, die regelmäßigen Termine eigenständig wahrzunehmen und bereits dreimal von einem Kollegen des allgemeinen Vollzugsdienstes hieran habe erinnert und von der Arbeit gesondert habe abgeholt werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die übersandte Stellungnahme vom 07.10.2020 Bezug genommen.
d)
Der Betroffene wurde am 21.01.2021 mündlich angehört. Er hat hierbei angegeben, dass Therapien aus seiner Sicht durchaus wichtig seien, er aber keine erhalte. Er sei zwar in der Vergangenheit zu einer Verlegung in eine SothA bereit gewesen , lehne dies aber nunmehr ab, da es diese Möglichkeit nur noch unter Haftbedingungen gebe, was für ihn mit Blick auf das Abstandsgebots nicht in Betracht komme. Im Übrigen arbeite er weiterhin mit Herrn T1, wobei diese suchttherapeutischen Einzelgespräche aktuell aufgrund der Pandemielage ausgesetzt seien. Die Rückfallprophylaxegruppe habe er auf eigenen Wunsch beendet, da die Arbeit mit Herrn T1 aus seiner Sicht ausreiche. Seit September 2020 nehme er zudem an der First-Step-Gruppe teil. Auch diese sei aktuell pandemiebedingt ausgesetzt. Er wolle aber weiterhin daran teilnehmen.
Nach vorheriger Belehrung hat der Betroffene zu seinem Konsumverhalten angegeben, dass er zuletzt zwischen September und Dezember 2020 erneut zwei oder dreimal Drogen konsumiert habe, seitdem jedoch nicht mehr. Ebenfalls nach vorheriger Belehrung hat der Betroffene zu dem seitens der Vollzugsanstalt in der Stellungnahme vom 18.01.2021 näher dargelegten „deliktrelevanten Verhalten im September 2020“ keine Angaben gemacht.
Im Hinblick auf die Ablösung aus der BPS-Gruppe hat der Betroffene angegeben, dass er tatsächlich mehrfach zu spät dorthin gekommen sei. Dies habe jedoch daran gelegen, dass man ihn hierzu habe abholen und in die entsprechende Abteilung bringen müssen, was manchmal nicht passiert sei. Einmal habe er sich zudem krank melden wollen und sich insoweit bereits tags zuvor für den Arzt angemeldet. Obwohl er versucht habe, sich rechtzeitig bei der BPS-Gruppe abzumelden bzw. zu entschuldigen, habe das nicht geklappt. Im Weiteren sei ihm dann gesagt worden, dass er keine rückwirkende Krankmeldung erhalten könne. Schließlich sei er dann abgelöst worden. Er wolle aber erneut an der BPS-Gruppe teilnehmen. Pandemiebedingt solle die neue Gruppe allerdings nicht schon im Januar, sondern erst demnächst beginnen. Im Hinblick auf eine Einzelpsychotherapie befinde er sich zudem seit März 2020 auf der Warteliste.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zur Anhörung verwiesen.
d)
Mit Beschluss vom 21.01.2021 hat die Kammer die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abgelehnt. Die Kammer hat insbesondere kein Versäumnis der Vollzugsanstalt dahingehend feststellen können, dass sich der Betroffene „erst“ seit März 2020 auf einer Warteliste zur Durchführung einer externen Einzeltherapie befindet. Insoweit hat sich die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen T angeschlossen. Dieser hatte in seinem Gutachten vom 14.01.2019 angeführt, dass die Stufe einer externen Therapie erst dann erreicht sein werde, wenn die Angebote der therapeutischen Basisabteilung in adäquater Weise absolviert worden seien.
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene unter dem 08.03.2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm hat diese durch Beschluss vom 16.04.2021 aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.
8.
a)
Die Kammer hat im aktuellen Überprüfungsverfahren eine weitere Stellungnahme der JVA eingeholt.
In dieser Stellungnahme vom 27.07.2021 führt die für den Betroffenen zuständige Psychologin, Frau E am 22.06.2021 aus, dass sich keine nachvollziehbaren und überprüfbaren Veränderungen in Bezug auf das personenbezogene Risiko des Betroffenen im Vergleich zur letzten Stellungnahme ergeben hätten. Der Betroffene befinde sich weiterhin im Kontakt mit dem psychologischen Dienst. Es bestehe weiterhin die Notwendigkeit, eine tragfähige und transparente Arbeitsbeziehung aufzubauen und zweckgebundene Therapieziele für die avisierte Einzeltherapie zu formulieren. Die psychologischen Einzelgespräche hätten überwiegend supportiven Charakter, sodass vollzugliche Belange im Vordergrund stünden. Der Betroffene befinde sich auch weiterhin auf einer Warteliste für die Einzelpsychotherapie. Er strebe die Teilnahme an der BPS- Gruppe an, welche bisher pandemiebedingt nicht stattgefunden habe. An einer Sozialtherapie sei er nach wie vor nicht interessiert, da er die Meinung vertrete, dass ihm eine sozialtherapeutische Maßnahme bzw. Behandlungsmaßnahmen unter den Bedingungen des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes zustehen würden.
Ferner gelinge es dem Betroffenen derzeit nicht, seinen Abstinenzwillen aufrechtzuerhalten. Die angeordneten Drogenscreenings vom 15.01., 19.02., 19.03. und 19.05.2021 seien im Ergebnis positiv, seien verweigert worden oder manipuliert gewesen. Eine Entlassung aus der Maßregel könne in Ermangelung einer positiven Entwicklung und insbesondere vor dem Hintergrund des nicht ausreichenden Problembewusstseins und der fehlenden Bearbeitung der tatbegünstigenden Persönlichkeit sowie mangelnder Abstinenzfähigkeit derzeit nicht empfohlen werden.
Die zuständige Sozialarbeiterin, Frau Muntoni führt unter dem 22.06.2021 aus, dass ergänzend zur Stellungnahme vom 26.06.2020 mitgeteilt werden könne, dass sie seit dem 01.02.2021 für den Betroffenen zuständig sei. Dieser habe bereits eine Rückfallprophylaxegruppe abgeschlossen und die suchttherapeutischen Einzelgespräche bei Herrn T1 fortgeführt. Am 28.09.2020 sei ein Rauchutensil bei dem Betroffenen gefunden worden. Drogenscreenings zur Abstinenzkontrolle seien seit Juli 2020 sieben Mal negativ und acht Mal positiv bzw. manipuliert gewesen. Auf Grund der mangelnden Abstinenz habe eine erneute Arbeitsaufnahme nach der Ablösung am 11.12.2020 nicht erfolgen können.
Es müsse weiterhin von einem fehlenden Problembewusstsein hinsichtlich seiner Gefährlichkeit sowie der tatbegünstigenden Faktoren ausgegangen werden, zumal er in Gesprächen mit Frau N Bagatellisierungstendenzen gezeigt habe.
Problematische Vorfälle streite er ab oder stelle die Situation aus seiner Sicht anders dar. Er verfüge über wenig Eigenständigkeit und habe besonders zu Beginn der Zusammenarbeit unstrukturiert gewirkt. Mittlerweile wirke er in den Gesprächen jedoch strukturierter. Auch nehme er die Gespräche zuverlässiger wahr. Thematisiert worden seien bisher der Konsum von Betäubungsmitteln sowie soziale Bedingungen während der Delinquenz und die Tagesstrukturierung. Die Arbeitsbeziehung befinde sich derzeit noch in der Aufbau- und Stabilisierungsphase. Der Betroffene sei über seine weitere vollzugliche Entwicklung unschlüssig und habe zwischenzeitlich zu einer Ausbildung in der Bäckerei tendiert. Dieses Vorhaben verfolge er nun nicht mehr, da er an einer Arbeitsaufnahme interessiert sei. Außerdem nehme er, sofern die pandemiebedingten Einschränkungen aufgehoben werden, an der deliktunspezifischen Gruppe „First Step“, der deliktspezifischen Gruppe „BPS“ und an der systemischen Therapie teil.
Die Beziehung zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Ehefrau, seinen Kindern, den Eltern und Geschwistern beschreibe der Betroffene als stabil. Aufgrund der Pandemiesituation könnten derzeit keine Besuche stattfinden, doch bestehe regelmäßiger telefonsicher Kontakt. Sobald Ausführungen ohne Fesselung genehmigt seien, wolle er sich mit seiner Familie treffen.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen könne eine positive Sozialprognose durch Frau N nicht gestellt werden.
Frau I, die zuständige Bezugsbetreuerin gab unter dem 16.06.2021 an, dass der Betroffene weiterhin ein Einzelzimmer der Behandlungsabteilung D1 bewohne. Dabei handele es sich um eine Abteilung des Wohngruppenvollzuges. Es seien keine Sicherungsmaßnahmen, die die Unterbringung im geschlossenen Bereich rechtfertigen würden, angeordnet.
Es bestehe der Wunsch des Betroffenen, wieder in der Küche eingesetzt zu werden. Am 01.03.2021 habe er zunächst in der Schneiderei eingesetzt werden sollen. Der Arbeitseinsatz sei jedoch nicht zustande gekommen, da er erneut positiv auf THC getestet worden sei. Ein zukünftiger Arbeitseinsatz könne erst erfolgen, wenn eine längerfristige Abstinenz nachgewiesen werden könne.
Neben den im Ergebnis positiven Drogenscreenings sei er am 13.10.2020 wegen des unerlaubten Gewahrsams von Sachen disziplinarisch zu zwei Wochen Entzug des Fersehempfanges, davon eine Woche zur Bewährung gemaßregelt worden. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sei es am 25.11.2020 zu drei Tagen Beschränkung oder Entzug der Bewegungsfreiheit gekommen.
Am 16.03.2021 seien fünf Tage Beschränkung oder Entzug der Bewegungsfreiheit als Disziplinarmaßnahme aus Gründen des Gesundheitsschutzes verhängt worden. Am 30.03.2021 seien nochmals zwei Tage Beschränkung oder Entzug der Bewegungsfreiheit als Disziplinarmaßnahme aus Gründen des Gesundheitsschutzes verhängt worden.
Bis zum 02.07.2021 habe er an suchttherapeutischen Einzelgesprächen teilgenommen. In der Zeit vom 11.02.2020 bis 09.02.2021 habe er zudem das Gruppenangebot „First Step“ wahrgenommen. Aktuell sei er erneut im Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter, wobei Gruppenmaßnahmen pandemiebedingt nur eingeschränkt hätten stattfinden können.
Der Betroffene nehme die monatlichen Bezugsbetreuergespräche wahr, wobei er sich aufgeschlossen und auskunftsbereit zeige. In den letzten Monaten habe er häufiger geäußert, dass sein Vertrauen in die Bezugsbetreuerin erschüttert sei. Nachdem dies thematisiert worden sei, habe er angegeben, sich geirrt zu haben und durchaus zufrieden zu sein. Einen Betreuerwechsel habe er abgelehnt.
Seine Freizeit verbringe der Betroffene vorrangig auf seinem Zimmer oder mit einigen Mituntergebrachten. Dabei nutze er regelmäßig die Gemeinschaftsküche. Auch gehe er ausgiebig auf der Außenanlage der Anstalt spazieren. Das Sport- und Freizeitangebot nutze er hingegen nicht. Gegenüber den Bediensteten sei das Verhalten stets beanstandungsfrei.
b)
Unter dem 12.04.2021 wurde ein Vollzugsplan erstellt, auf den Bezug genommen wird (Bl. 606 ff d.A.). Dort heißt es, dass auf Grund der Persönlichkeitsproblematik des Betroffenen eine sozialtherapeutische Maßnahme indiziert sei. Es bestehe eine hohe Behandlungsbedürftigkeit, wobei keine Behandlungs-/ und Selbstreflexionsfähigkeit vorliege. Eine solche Maßnahme sei erst dann sinnvoll, wenn der Betroffene eine intrinsische Motivation entwickeln könne. Aus dem Vollzugsplan ergibt sich weiter, dass er für eine Behandlungsaufnahme in die SothA Bochum noch nicht erreichbar sei.
Ausführungen würden auf Antrag einzelfallbezogen geprüft und ggf. gewährt.
c)
Die JVA hat unter dem 07.12.2021 erneut Stellung genommen.
Frau E, die zuständige Psychologin führte am 24.11.2021 aus, dass sich seit der letzten psychologischen Stellungnahme keine Änderungen ergeben hätten. Der Betroffene nehme weiterhin an den psychologischen Einzelgesprächen teil. Auch komme er mit eigenen Anliegen auf den psychologischen Dienst zu. Neben dem Ausbau einer tragfähigen und transparenten Arbeitsbeziehung werde nach wie vor der Fragenkatalog zur Therapiemotivation und Anlasstat bearbeitet. Noch immer stehe er auf einer Warteliste für eine Einzelpsychotherapie. Seit dem 08.11.2021 nehme der Betroffene am deliktunspezifischen Teil des Behandlungsprogramms für Sexualstraftäter teil. Darüber hinaus befinde er sich seit dem 22.11.2021 in der deliktunspezifischen Gruppe „First Step“. Seit dem 19.04.2021 seien die Drogenscreening nicht mehr positiv. Lediglich die angeordneten Screenings vom 19.05. und 11.10.2021 seien mit dem Verdacht auf Manipulation verzeichnet worden. Insgesamt habe der Betroffene insgesamt 24 suchttherapeutische Einzelgespräche im Zeitraum 03.01.2020 bis 02.07.2021 absolviert. Weiterhin thematisiere er seine Suchtmittelprobleme mit seiner zuständigen Sozialarbeiterin. Ob er sich weitergehend auf die Gruppenbehandlungsmaßnahmen einlassen werde, bleibe abzuwarten.
d)
Mit Schriftsatz vom 05.01.2022 beantragte der Verteidiger die Beiziehung der vollständigen Gefangenenpersonal-/ und Patientenakten sowie Akteneinsicht in diese. Zur Begründung führte er u.a. an, dass in den Akten zwar davon die Rede sei, dass Behandlungsuntersuchungen in der JVA Aachen erfolgt seien, sich jedoch keine konkreten, nachvollziehbaren und überprüfbaren Angaben hierzu in dem Vollstreckungsheft befänden. Er behauptet, dass hinsichtlich des Vollzugsverhaltens des Betroffenen seitens der Verantwortlichen der JVA wiederholt falsche Behauptungen aufgestellt worden seien. Im Übrigen werde das Motivierungsgebot verletzt, da ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Behandlungs- und Betreuungsangebot aus personellen Gründen nicht habe unterbreitet werden können. Ebenso wenig könne dem Minimierungsgebot genüge getan werden, da eine Umsetzung von Vollzugslockerungen zum Zwecke der Erprobung wegen des schwerwiegenden Personalmangels nicht möglich sei. Eine fachgerechte psychiatrische und/oder psychologische Behandlung finde in der JVA aufgrund des Mangels an geeignetem Personal nicht statt. Letztlich stellt der Verteidiger Qualität und Ergebnis der Begutachtungen in Frage.
e)
Der Betroffene wurde am 13.01.2022 mündlich angehört. Er gab an, seit November 2021 an der BPS-Gruppe, die einmal pro Woche stattfinde, teilzunehmen. Auch nehme er an der Maßnahme „First- Step“ teil. Diese Gruppe habe jedoch aufgrund der Weihnachtsferien pausiert. Seitdem habe er nichts mehr davon gehört. Weiter gab er an, seit März/April abstinent zu sein. Die Therapie bei Herrn T1 habe er nach 25 Sitzungen regelgerecht abgeschlossen. Die suchttherapeutische Behandlung, welche am 21.03.2019 begonnen habe, habe er am 27.10.2020 ebenfalls abgeschlossen. Er warte seit ca. einem Jahr auf die Zuteilung von Arbeit. Die JVA verlange hierfür Abstinenznachweise. Eine Ausbildung wolle er zurzeit nicht machen, da für ihn die Therapie Priorität habe. Therapeutische Maßnahmen, die über die Gruppentherapien hinausgingen, würden derzeit für ihn nicht angeboten. Mit Frau E, der zuständigen Psychologin, bearbeite er noch immer den Therapiefragebogen. Nach wie vor warte er auf eine externe Einzeltherapie. Derzeit erfahre er keine Lockerungen.
II.
1.
Da die Voraussetzungen der §§ 67 e Abs. 1 S. 1, 67 d Abs. 2 S. 1 StGB nicht vorliegen, konnte die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung nicht erfolgen.
Das Gericht setzt die weitere Vollstreckung der Unterbringung gem. § 67d Abs. 2 S. 1 StGB zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.
„Erwartung“ im Sinne der genannten Vorschrift meint, dass eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung des Betroffenen gegeben sein muss. Materiell fordert dabei das aus dem Grundgesetz abgeleitete Übermaßverbot, die Sicherungsbelange der Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch des Betroffenen im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 (311)).
Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung hat die Kammer die von dem Betroffenen ausgehenden Gefahren ins Verhältnis zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs gesetzt.
Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob und in welcher Art rechtswidrige Taten von dem Betroffenen drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sind umso strenger, je länger die Unterbringung andauert.
Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es nach Art und Maß der von dem Betroffenen drohenden Gefahren vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, diesen in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 (315); BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 – 2 BVR 2029/01 –, NJW 2004, 739 (742)).
Dabei ist, entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf solche Taten abzustellen, deren Begehung zur Anordnung der Maßregel führen kann. Nur die fortbestehende Gefahr erheblicher Taten rechtfertigt die Fortsetzung des Maßregelvollzugs (vgl. Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, § 67d Rn. 4, 30. Aufl. 2019; MüKoStGB/Veh, 3. Aufl. 2016, StGB § 67d Rn. 16; Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 67d Rn. 10).
Die Kammer gelangt zu der Überzeugung, dass eine solche Erwartung derzeit noch nicht besteht. Im aktuellen Überprüfungszeitraum konnte keine hinreichende Aufarbeitung der Ursachen der Delinquenz stattfinden. Auch erfolgte keine Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen des Betroffenen. Hier wird auf die aktuellen Stellungnahmen der JVA Bezug genommen.
Vor diesem Hintergrund beansprucht das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T nach dem Dafürhalten der Kammer, wie bereits im Beschluss vom 31.01.2021 dargestellt, weiterhin Gültigkeit. Auch die Einwendungen des Verteidigers veranlassen die Kammer insoweit nicht zu einer anderweitigen Bewertung.
Ausweislich der Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt vom 27.07.2021 und vom 07.12.2021 ist bei dem Betroffenen auch weiterhin kein hinreichendes Problembewusstsein für seine eigene Gefährlichkeit erkennbar.
Da er wiederholt durch den Konsum von Betäubungsmitteln aufgefallen ist, konnte eine andauernde Abstinenz nicht festgestellt werden. Hieran scheitert auch ein Arbeitseinsatz.
Dies zeigt, dass auch hier weiterhin Therapiebedarf besteht.
Zwar hat der Betroffene die Therapiemaßnahmen bei Herrn T1 sowie auch die Suchttherapie regelgerecht beendet. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass er eine abstinente Lebensführung anstrebt. Dies wird durch häufig positive Drogenscreenings bestätigt. Die Gespräche mit dem psychologischen Dienst haben eher supportiven Charakter, sodass die bisher noch die vollzuglichen Belange im Vordergrund stehen.
Die Kammer teilt die Einschätzung der JVA, dass eine hohe Behandlungsbedürftigkeit besteht.
Da keine gravierenden positiven Veränderungen festzustellen sind, ist auch aktuell von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass der Betroffen weiterhin Sexualstraftaten zum Nachteil von ihm unterlegenen Kindern oder Frauen begehen wird. Wie bereits im vorangegangenen Beschluss beschrieben, ergibt sich dies für die Kammer aus der hohen Zahl der begangenen Sexualdelikte seitens des Betroffenen seit seinem 15. Lebensjahr zulasten verschiedenster Opfer mit immer höherer Rückfallgeschwindigkeit. Von diesen Taten war er weder durch eine Haftstrafe noch durch eine psychologische Behandlung abzuhalten. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch im aktuellen Überprüfungsverfahren fest.
Von einer hohen Rückfallgefahr ist auszugehen, solange sich der Betroffen keiner intensiven therapeutischen Behandlung stellt und an seiner Persönlichkeitsstruktur arbeitet. Eine solche therapeutische deliktspezifisch ausgerichtete Behandlung hat der Betroffene nun im November 2021 durch die Teilnahme an der BPS-Gruppe begonnen.
2.
Einer Fristsetzung gem. § 67d Abs. 2 S. 2 StGB bedurfte es vorliegend nicht, da dem Betroffenen im zurückliegenden Überprüfungszeitraum eine ausreichende Behandlung und Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist.
Dem Betroffenen wurden Therapieangebote gemacht, die er zum Teil auch wahrgenommen hat. Soweit es pandemiebedingt zu Verzögerungen im Therapieangebot gekommen ist, ist ein Versäumnis der JVA nicht erkennbar.
Auch ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene aus der BPS- Gruppe wegen seines eigenen Verschuldens abgelöst wurde und diese nun neu beginnen musste.
Aus Sicht der Kammer ist ebenso nicht zu beanstanden, dass er sich seit März 2020 auf der Warteliste für eine externe Einzeltherapie befindet. Voraussetzung für diese Einzeltherapie ist es, dass im Vorfeld unter anderem die Therapieziele erarbeitet wurden. Dies ist hier noch nicht der Fall, da der Betroffene mit dem psychologischen Dienst der Anstalt derzeit noch an dem Therapiefragebogen arbeitet.
Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die JVA das Motivierungsgebot verletzt hat. Dem Betroffenen wurden hinreichende Therapiemöglichkeiten angeboten, auch das sonstige Betreuungsangebot stellt sich als ausreichend dar. Versäumnisse dahingehend, dass er seit längerer Zeit auf der Warteliste für eine externe Einzeltherapie steht, sind, wie bereits oben dargestellt, nicht erkennbar. Ebenso sind Versäumnisse im Hinblick auf Vollzugslockerungen zu verneinen. Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlungsuntersuchung in der JVA Aachen nicht stattgefunden hat. Der Verteidiger äußert in seiner Antragsschrift vom 05.01.2022, dass diese Untersuchung Bestandteil der Akten sei.
Letztlich ist eine entsprechende Untersuchung im Hause der JVA Werl und auch im Rahmen der Begutachtung durch Prof. Dr. Dr. T erfolgt; Anhaltspunkte, an der Qualität oder dem Ergebnis der Begutachtung zu zweifeln, hat die Kammer nicht.
3.
Der weitere Vollzug erscheint auch unter Berücksichtigung einer Unterbringungsdauer von nunmehr etwa drei Jahren nicht unverhältnismäßig.
Der Zweck der Maßregel erfordert auch weiterhin die Unterbringung, da nach durchgeführter Abwägung das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit immer noch überwiegt (vgl. Schönke/Schröder-Kinzig, StGB, 30. Auflage 2019, § 67d Rn. 6 m. w. N.).
Aufgrund des noch fehlenden Therapieerfolges ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der erneuten Begehung von schweren Sexualstraftaten, die mit der Anlass-/Vordelinquenz vergleichbar sind, zu rechnen.
Derartige Taten sind geeignet, bei den Opfern jedenfalls erhebliche psychische und/ oder physische Schäden zu verursachen.
Der weitere Vollzug der Unterbringung ist angesichts der im Fall des Rückfalls bedrohten Rechtsgüter verhältnismäßig.
Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände und im Hinblick auf die obigen Ausführungen zieht es die Kammer derzeit nicht in Betracht, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen und die notwendigen Therapiemaßnahmen ambulant durchführen zu lassen.
Mit Blick auf die vorbeschriebene Erheblichkeit der noch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erneuten Straftaten in Zusammenschau mit dem oben dargestellten nicht unproblematischen Vollzugsverhalten ist dies bislang nicht vertretbar.
4. Soweit der Verteidiger die Beiziehung der Personal-/ sowie Patientenakten des Betroffenen beantragt hat, war diesem Antrag nicht zu entsprechen. Die Kammer erachtet die Beiziehung dieser Akten im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht nicht für notwendig. Die durchgeführten sowie geplanten therapeutischen Maßnahmen werden ausführlich in den jeweiligen Stellungnahmen der JVA dargelegt.
Sofern durch die Verteidigung Akteneinsicht in die Personal-/ sowie Patientenakten des Betroffenen begehrt wird, so ist die Kammer zur Gewährung dieser nicht zuständig. Sein Begehren muss der Verteidiger gegenüber der JVA im Verwaltungswege vorbringen.