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Landgericht Arnsberg·StVK 494/01·13.11.2001

Ablehnung der bedingten Entlassung nach §57 StGB wegen Sicherheitsinteresse

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafvollzugAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln einer vierjährigen Freiheitsstrafe. Das Landgericht lehnte die Entlassung ab, weil das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit einer Aussetzung der Restvollstreckung entgegensteht. Zwar liegen positives Vollzugsverhalten und familiäre Kontakte vor; demgegenüber sprechen eine nicht rechtskräftige Ausweisungsverfügung und fehlende stabile soziale Sicherungen gegen eine Entlassung. Vorherige Lockerungen zur Bewährungsprüfung erscheinen erforderlich.

Ausgang: Antrag auf bedingte Entlassung nach §57 StGB abgelehnt; Vollstreckung der Reststrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB ist zu versagen, wenn das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit die Aussetzung der Restvollstreckung nicht verantworten lässt.

2

Bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung sind Vorstrafen, Verhalten im Vollzug, erbrachte Arbeitsleistungen und soziale Bindungen zu berücksichtigen; positives Vollzugsverhalten kann andere Risikofaktoren nicht zwingend ausgleichen.

3

Nicht rechtskräftige ausländerrechtliche Maßnahmen (z. B. Ausweisungsverfügungen) können als gewichtiger Umstand gegen eine bedingte Entlassung gewertet werden, da sie die Gefährdungslage erhöhen können.

4

Fehlende stabile soziale Rahmenbedingungen oder die Beteiligung naher Angehöriger an der Tat begründen Zweifel an der Rückfallprognose und können die Ablehnung einer vorzeitigen Entlassung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 1 StGB

Tenor

hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin am 14.11.2001 beschlossen:

Die bedingte Entlassung des Verurteilten wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Strafgefangene ist durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 06.12.1999 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Zwei Drittel der Strafe sind am 06.12.2001 verbüßt.

3

Die Gesamtwürdigung aller für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte ergibt, dass unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann, die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen (§ 57 Abs. 1 StGB). Die bedingte Entlassung mußte deshalb abgelehnt werden.

4

Der Verurteilte ist nicht vorbestraft. Er befindet sich erstmals in Haft. Sein Verhalten im Vollzug ist beanstandungsfrei. Er erbringt zufriedenstellende Arbeitsleistungen. Zu seiner Familie hat er regelmäßig Brief- und Besuchskontakt. Vollzugliche Lockerungen sind bisher nicht bewilligt worden.

5

Gegen ihn liegt eine Ausweisungsverfügung vor, die bisher nicht rechtskräftig ist.

6

Nach seiner Entlassung wird der Verurteilte bei seiner Familie wohnen. Die sozialen Rahmenbedingungen waren allerdings in der Vergangenheit nicht so stabil, dass sie ihn von der Begehung von Straftaten abhalten konnten. Sein Bruder war an der Tat beteiligt.

7

Das Gericht verkennt nicht, dass die Inhaftierung den Verurteilten belastet.

8

Unter Berücksichtigung aller Umstände kann ohne vorherige Bewährung unter vollzuglichen Lockerungen eine bedingte Entlassung nicht gewagt werden.