Sicherungsverwahrung: Postzustellung über Briefkasten an der Zimmertür
KI-Zusammenfassung
Ein in Sicherungsverwahrung Untergebrachter wandte sich gegen das Ablegen von Post in seinem Zimmer und begehrte ein Unterlassen. Die Kammer sah die Art der Postvermittlung zwar grundsätzlich im Organisationsermessen der Anstalt, hielt diese aber wegen einer zuvor getroffenen abweichenden Vereinbarung (Briefkasten an der Innenseite der Zimmertür) für gebunden. Die Entsorgung des vereinbarten Briefkastens war nicht durch einen zulässigen Widerruf gedeckt; förmliche Zustellungen dürfen im Innenverhältnis ebenfalls über einen gewidmeten Briefkasten weitergeleitet werden. Die Anstalt wurde zur Einlegung sämtlicher Schreiben in einen solchen Briefkasten verpflichtet; im Übrigen blieb der Antrag erfolglos; PKH wurde bewilligt.
Ausgang: Anstalt zur Einlegung sämtlicher Post inkl. Zustellungen in Briefkasten an der Zimmertür verpflichtet; Unterlassungsbegehren im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Art und Weise der Vermittlung des Schriftverkehrs von Untergebrachten steht mangels spezieller gesetzlicher Vorgaben grundsätzlich im Organisationsermessen der Vollzugsbehörde.
Trifft die Vollzugsbehörde mit einem Untergebrachten eine abweichende Regelung zur Postvermittlung, ist sie hieran nach Grundsätzen öffentlich-rechtlicher Bindung gebunden, solange keine wichtigen Gründe für eine Kündigung vorliegen.
Der Widerruf begünstigender vollzugsrechtlicher Maßnahmen (insbesondere der Besitz-/Nutzungserlaubnis für einen Gegenstand) setzt gesetzlich vorgesehene Widerrufsgründe voraus; organisatorische Vereinheitlichungsinteressen genügen hierfür regelmäßig nicht.
Förmlich zuzustellende Schriftstücke können im Innenverhältnis der Anstalt an den Untergebrachten durch Einlegen in einen dafür gewidmeten Briefkasten weitergeleitet werden, wenn das Gesetz hierfür keine besondere Übergabeform vorschreibt.
Untergebrachte können ohne gesetzliche Grundlage nicht verpflichtet werden, den Erhalt förmlich zuzustellender Schriftstücke durch Unterschrift zu bestätigen; ein behördlicher Vermerk über die Einlegung kann als Nachweis der Weiterleitung ausreichen.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die an den Antragsteller zu vermittelnden Schreiben inklusive förmlicher Zustellungen in einen an der Innenseite der Zimmertür des Antragstellers angebrachten Briefkasten einzulegen.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. C. aus B ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens werden nach einem Gegenstandswert von bis zu 300,00 € zu 4/5 der Antragsgegnerin und zu 1/5 dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
I.
Der Antragsteller befindet sich seit März 2010 und nach zwischenzeitlicher Strafhaftunterbrechung ab November 2014 wieder in der Sicherungsverwahrung, derzeit in der JVA X.
Die Verteilung der Post ist in der Abteilung für die Untergebrachten in der JVA X so organisiert, dass jeweils um die Mittagszeit die Untergebrachten über die Haussprechanlage, die in jedem Zimmer installiert ist, benachrichtigt werden und anschließend ihre Post auf der Abteilung abholen. Der Antragsteller lehnt die Haussprechanlage ab und holt seine Post nicht im Abteilungsbüro ab. Die Antragsgegnerin ist daher seit längerer Zeit dazu übergegangen, die Post im Zimmer des Antragstellers abzulegen. Der Antragsteller hatte dieser Praxis der Antragsgegnerin Bediensteten gegenüber widersprochen.
Wie aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ist, ist es zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin im Januar 2016 unter Vermittlung durch den Q O zu einer Vereinbarung gekommen, dass der Antragsteller einen Postkasten erhielt, der auf der Innenseite seiner Zimmertür angebracht wurde. Der Briefkasten wurde aus Holz gefertigt. Anlässlich des Umzugs in den Neubau für die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten im März 2016 wurde der Briefkasten seitens der Antragsgegnerin entsorgt und nicht wieder an den Antragsteller ausgehändigt. Es ist gerichtsbekannt, dass im Zuge des Umzugs alle selbstgebauten Gegenstände der Untergebrachten entfernt wurden, um Versteckmöglichkeiten auszuschließen. Es gab nachfolgend Gespräche darüber, ob für alle Untergebrachten abschließbare Postkästen aus Metall aus Landesmitteln angeschafft werden sollen. Ein Probeexemplar wurde bereits angeschafft und im Zimmer des Antragstellers angebracht. Der Briefkasten ist aus hier nicht näher bekannten Gründen heruntergefallen, wobei sich der Antragsteller verletzt hat. Seither erfolgt die Aushändigung von Post an den Antragsteller entweder durch Ablegen von Briefen und Zeitschriften im Zimmer des Antragstellers und Zustellungen gegen Unterschrift oder durch Aushändigung durch den Betreuer. Eine Anschaffung von metallenen Briefkästen für alle Untergebrachten wird mangels Finanzierungsbereitschaft durch das Land O seitens der Antragsgegnerin nicht länger verfolgt.
Mittlerweile lehnt der Antragsteller den Empfang von Post mit Ausnahme von Verteidigerschreiben und Zeitschriften insgesamt ab.
Der Antragsteller ist der Ansicht, das Ablegen der Post in seinem Zimmer stelle einen Verstoß gegen Art. 13 GG dar. Obergerichtlich sei entschieden, dass das Zimmer eines Untergebrachten kein Briefkasten sei. Im Übrigen erfolge die Verteilung der Post in der Mittagszeit, was zur Folge habe, dass die Bediensteten der Antragsgegner ihn in seiner Mittagsruhe störten. Das Ablegen der Post erfolge auch im Zimmer, wenn er nicht anwesend oder z.B. gerade unter der Dusche sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
es der Antragsgegnerin zu untersagen, Post im Zimmer des Antragstellers abzulegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Vermittlung der Absendung und des Erhalts von Schreiben nach § 23 SVVollzG NRW in ihrem Organisationsermessen läge und die von ihr gewählte Praxis rechtmäßig sei. Es entspreche der dortigen Praxis, dass Zustellungen immer persönlich gegen Unterschrift ausgehändigt werden. Die Postverteilung wie bei den anderen Untergebrachten funktioniere bei dem Antragsteller nicht. Er weigere sich nach Benachrichtigung, die Post abzuholen.
II.
Der Antrag ist zulässig und überwiegend begründet.
1.
Nach § 23 SVVollzG NRW vermittelt die Einrichtung die Absendung und den Empfang von Schreiben der Untergebrachten. Weitere konkrete Regelungen zur Art und Weise der Vermittlung enthält das SVVollzG NRW nicht.
Die Antragsgegnerin führt daher zwar zutreffend aus, dass die Art und Weise der Vermittlung der Absendung und des Empfanges von Schreiben in ihrem Organisationsermessen steht. Dies führt im Verhältnis zum Antragsteller vorliegend aber nicht dazu, dass die von ihr gewählte und grundsätzlich nicht zu beanstandenden Regelung, die Postverteilung in der Weise zu regeln, dass die Untergebrachten benachrichtigt werden und ihre Post abholen, auch gegenüber dem Antragsteller gilt. Die Antragsgegnerin hat nämlich unter Vermittlung durch den Q O mit dem Antragsteller eine abweichende Regelung getroffen, an die sie nach den Grundsätzen von öffentlich-rechtlichen Verträgen insoweit gebunden ist, als nicht wichtige Gründe für eine Kündigung der getroffenen Regelung vorliegen.
Die getroffene Regelung enthält die Ausgestaltung der Vermittlung von Schreiben in der Art und Weise, dass die Antragsgegnerin die Post und Zeitschriften im Briefkasten, der an der Innenseite der Zimmertür des Antragstellers angebracht war, einlegt. Dies gilt auch nachdem der aus Holz gefertigte Briefkasten durch die Antragsgegnerin entsorgt wurde und der metallene Briefkasten nicht mehr befestigt ist. Denn die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Umzuges in den Neubau zu Unrecht den aus Holz gefertigten Briefkasten dem Antragsteller nicht wieder ausgehändigt und entsorgt. Dabei handelte es sich um den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne einer rechtmäßigen Maßnahme. Nach § 83 Abs. 3 SVVollzG NRW können rechtmäßigen Maßnahmen nur widerrufen werden, wenn auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können, die Maßnahmen missbraucht werden oder Weisungen nicht befolgt werden. Nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NRW darf die Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen versagt oder widerrufen werden, wenn die Gegenstände die Sicherheit beeinträchtigen oder die Ordnung in schwerwiegender Weise oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährden. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 83 Abs. 3 SVVollzG NRW kann dies aber nur bei nachträglich eingetretenen Umständen gelten. Die Antragsgegnerin hat zu den Gründen der Entsorgung des Briefkastens in den Verfahren des Antragstellers keine Stellung genommen. Soweit anderweitig bekannt ist, dass die Antragsgegnerin im Zuge des Umzugs alle selbstgebauten Gegenstände der Untergebrachten entfernt hat, um Versteckmöglichkeiten auszuschließen, ergibt sich daraus kein rechtmäßiger Widerruf der rechtmäßigen Maßnahme. Zwar bedarf nach § 15 Abs. 2 SVVollzG NRW u.a. der Besitz von Gegenständen der Erlaubnis und darf die Erlaubnis versagt oder widerrufen werden, wenn die Gegenstände die Sicherheit beeinträchtigen oder die Ordnung in schwerwiegender Weise oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährden. Das eine solche Gefährdung aber aufgrund nachträglich eingetretener Umstände zum Zeitpunkt des Umzuges vor lag, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Auch andere Widerrufsgründe ergeben sich nicht.
Wichtige Gründe für die Kündigung der mit dem Antragsteller getroffenen Regelung sind nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich. Allein eine einheitliche Behandlung aller Untergebrachten und eine Erleichterung der Organisation der Vermittlung von Schriftstücken, stellen keine wichtigen Kündigungsgründe dar. An die im Januar 2016 getroffene Regelung fühlte sich die Antragsgegnerin wohl auch gebunden, da sie die Anschaffung von Briefkästen andachte und die Aushändigung des Musterexemplars an den Antragsteller tatsächlich erfolgte.
2.
Die mit dem Antragsteller getroffene Regelung enthält sowohl das Vermitteln von normaler Post als auch die Vermittlung förmlich zuzustellender Schriftstücke.
Im Hinblick auf die Vermittlung normaler Post versteht es sich von selbst, dass ein Einlegen in einen dafür vorgesehenen und gewidmeten Briefkasten möglich und zulässig ist.
Auch im Hinblick auf die Vermittlung förmlich zuzustellender Schriftstücke ist ein Einlegen in einen dafür vorgesehenen und gewidmeten Briefkasten möglich und zulässig. Nach § 120 StVollzG i.V.m. §§ 37 StPO, 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist die förmliche Zustellung bereits durch die Übergabe an den Einrichtungsleiter oder ermächtigte Vertreter im Außenverhältnis bewirkt. Die gesetzlichen Regelungen enthalten keine weiteren Vorgaben für die förmliche Zustellung im Innenverhältnis zwischen Vollzugsanstalt und Untergebrachten. Daher ist auch für Zustellungen auf die Regelung des § 23 Abs. 1 SVVollzG NRW zurückzugreifen § 23 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW regelt nur das Wann der Weiterleitung an die Untergebrachten, nicht aber die Art und Weise. Diese steht im Organisationsermessen der Vollzugsbehörde. Die Antragsgegnerin ist im Verhältnis zum Antragsteller aber in ihrem Ermessen aufgrund der mit dem Antragsteller getroffenen Regelung eingeschränkt. Auf die Ausführungen zu II.1. wird vollumfänglich Bezug genommen.
Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, Untergebrachte hätten Zustellungen gegenzuzeichnen, um die Aushändigung nachweisen zu können, ändert dies nichts. Untergebrachte können nicht gezwungen werden, den Erhalt von förmlich zuzustellenden Schriftstücken gegenzuzeichnen. Eine gesetzliche Regelung findet sich nicht. Auch im Hinblick auf die Angleichung an die Lebensverhältnisse außerhalb des Maßregelvollzuges ist ein Zwang nicht zulässig. Außerhalb des Maßregelvollzuges sind förmliche Zustellungen auch auf andere Weise möglich (vgl. §§ 178 ff ZPO). Ein Einlegen in den dafür gewidmeten Briefkasten und ein Vermerk des einlegenden Bediensteten reichen als Weiterleitung und deren Nachweis aus. Das Risiko, dass der Antragsteller seinen Briefkasten nicht leert und von den zuzustellenden Schriftstücken keine Kenntnis nimmt, liegt in der Sphäre des Antragstellers und wäre allein eine Frage des Rechtes auf Wiedereinsetzung.
3.
Der Antrag des Antragstellers hat nach den vorstehenden Ausführungen aber nur insoweit Erfolg, als die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, die Post wahllos im Zimmer des Antragstellers abzulegen. Ein Einlegen in einen erneut an der Innenseite des Zimmers anzubringenden Briefkasten und damit ein Betreten des Zimmers des Antragstellers ergibt sich aber aus der unter Vermittlung des Q O getroffenen Regelung. Auch der Antragsteller ist an diese getroffene Regelung gebunden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund seinerseits ist nicht ersichtlich. Er hat auf diese Regelung vielmehr auch im Verfahren Bezug genommen. Soweit der Antragsteller von dieser getroffenen Regelung Abstand nehmen möchte, gilt wieder uneingeschränkt das Organisationsermessen der Antragsgegnerin.
Eine Beschränkung auf Vermittlung von Verteidigerpost und Zeitschriften ergibt sich aus der Regelung nicht. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin nach § 23 SVVollzG NRW umfasst die Vermittlung der Absendung und des Empfangs aller Schreiben der Untergebrachten. Dass der Antragsteller tatsächlich nur noch Verteidigerpost und Zeitschriften erhält, davon kann das Gericht nicht ausgehen. Dies gilt allein schon für die ca. 130 derzeit anhängigen Maßregelvollzugsverfahren beim Landgericht B. Zum einen steht nicht fest, dass der Antragsteller in allen Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten wird. Insoweit ist in Verfahren, in denen sich Rechtsanwalt Breuer nicht gemeldet hat, nicht erkennbar, ob dieser die Wahl als Verfahrensbevollmächtigter angenommen hat (§§ 120 StVollzG, 137 StPO). Zum anderen wären selbst bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt zumindest Schriftstücke informationshalber, wie z.B. die Übersendung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer mit dem Hinweis der förmlichen Zustellung an den Bevollmächtigten, oder Ladungen an den Antragsteller persönlich zu veranlassen.
III.
Aufgrund der schwierigen Rechtslage und der im Rahmen der summarischen Prüfung anzunehmenden Erfolgsaussichten war dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nach §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ff ZPO zu bewilligen und Rechtsanwalt Breuer beizuordnen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 StVollzG, 473 StPO.
Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.