Freischaltung von Rechtsanwalt-Telefonnummern in Sicherungsverwahrung: Ablehnung rechtswidrig, Beiordnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Inhaftierte in Sicherungsverwahrung beantragte die Freischaltung von zwölf Anwaltstelefonnummern; die JVA lehnte ab, weil kein Mandat vorlag und er die Überwachung nicht zustimmte. Das Landgericht Arnsberg stellte die Rechtswidrigkeit der Ablehnung fest, da der Schutz des Verteidigungsverhältnisses auch die Anbahnung umfasst und vertrauliche Gespräche erforderlich sind. Der Antrag auf Beiordnung einer Pflichtverteidigerin wurde hingegen zurückgewiesen; Kosten trägt die Landeskasse.
Ausgang: Freischaltung der Anwaltstelefonnummern als unrechtmäßige Ablehnung festgestellt; Antrag auf Beiordnung einer Pflichtverteidigerin zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein schriftlicher Antrag nach § 112 StVollzG erfordert keine eigenhändige Unterschrift; ausreichend ist, dass der Antrag schriftlich verfasst ist und den Antragsteller als Urheber samt Adresse, Begehren und Begründung erkennen lässt.
Die Justizvollzugsanstalt darf die Freischaltung von Telefonnummern von Rechtsanwälten nicht allein mit der Begründung verweigern, dass zum Zeitpunkt der Anbahnung noch kein Mandatsverhältnis besteht; der Schutz des Verteidigungsverhältnisses erstreckt sich auf die Anbahnungsphase.
Bei der Anbahnung eines Verteidigungsverhältnisses in Fällen der Sicherungsverwahrung ist ein vertrauliches, nicht überwacht geführtes Gespräch erforderlich, weil die Eignung des Verteidigers nur so überprüfbar ist und der Inhalt der Anbahnung der Überwachung und verwertbaren Beweisführung entzogen sein muss.
Eine Beiordnung einer Pflichtverteidigerin nach §§ 109 ff. StVollzG kommt in dem betreffenden Verfahren nicht in Betracht; ein Antrag ist nicht in Bewilligung von Prozesskostenhilfe umzudeuten, wenn keine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt.
Kostenentscheidungen in Verfahren nach dem StVollzG richten sich nach § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG; die notwendigen Auslagen des Antragstellers können der Landeskasse auferlegt werden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 13.12.2019, dem Antragsteller die in seinem Antrag vom 07.12.2019 genannten Telefonnummern von Rechtsanwälten nicht in ihrem Telefonsystem freizuschalten, rechtswidrig war.Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin P1 als Pflichtverteidigerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Landeskasse auferlegt.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Gegen den Antragsteller wird in der Justizvollzugsanstalt O1 aufgrund Urteils vom 07.06.1999 die Sicherungsverwahrung vollzogen.
Am 07.12.2019 beantragte der Antragsteller bei der Antragstellerin die Freischaltung von 12 im Einzelnen benannten Telefonnummern, um einen Rechtsbeistand im Verfahren LG Arnsberg V-1 StVK 165/19 zu finden. Dort war er zur Benennung eines Rechtsbeistandes aufgefordert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrages wird auf Bl. 3 f. d. A. Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag am 13.12.2019 mündlich ab, weil der Antragsteller nicht in die Überwachung der Telefonate einwilligte und er keine den Anwälten erteilte Vollmacht vorlegte.Der Antragsteller begehrte die Verpflichtung der Antragstellerin zu Freischaltung besagter Telefonnummern.
Im Zuge des Verfahrens wurde dem Antragsteller im Verfahren V-1 StVK 165/19 ein Verteidiger bestellt.
Nunmehr beantragt er sinngemäß wie erkannt. Weiter beantragt er, ihm Rechtsanwältin P1 als Pflichtverteidigerin beizuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin meint, der Antrag sei unzulässig, da er von der Mutter des Antragstellers unterzeichnet worden sei. Unstreitig diktiert der Antragsteller seiner Mutter die entsprechenden Schreiben telefonisch und hat ihr eine Vollmacht ausgestellt, die sie berechtigt ihn zu vertreten.
Die Antragsgegnerin meint weiter, sie habe die Freischaltung der Telefongespräche zu Recht gemäß §§ 26, 28 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SVVollzG abgelehnt, weil mangels Mandatsverhältnis noch kein Verteidigerverhältnis bestehe.
Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere schriftlich gestellt worden, § 112 StVollzG. Insofern ist nicht hinderlich, dass der Antrag nach dem Diktat des Antragstellers von seiner Mutter verschriftlicht und von dieser unterschrieben wurde. Denn es ist nicht Voraussetzung der Einhaltung der Schriftform, dass der Antrag eigenhändig unterschrieben ist, siehe Arloth/Krä § 112 StVollzG Rn. 4 m. w. N. Ausreichend ist vielmehr, dass er schriftlich verfasst ist und den Antragsteller als geistigen Urheber und Verfasser des Antrages samt Adresse mit Begehren und Begründung erkennen lässt, was hier der Fall ist.
Er ist auch begründet.Die Antragsgegnerin darf den Antragsteller nicht darauf verweisen, die Telefonnummern der Rechtsanwälte zwecks Anbahnung eines Mandatsverhältnisses nur dann freizuschalten, wenn zu diesem bereits ein Mandatsverhältnis besteht. Denn der Schutz des Verteidigungsverhältnisses ist auch auf die Phase der Anbahnung des Verteidigungsverhältnisses zu erstrecken, siehe Münchener Kommentar zur StPO-Thomas/Kämpfer, § 148 Rn. 7. Denn eine sachlich angemessene Verteidigerwahl ist nur dann möglich, wenn die Sachkunde des Verteidigers gerade im Bereich der sehr spezifischen Verteidigung der Sicherungsverwahrung durch ein vertrauliches Gespräch überprüft werden kann. Insoweit ist zu Recht von einer zum Zeitpunkt der Anbahnung evidenten Notwendigkeit eines unüberwachten anwaltlichen Kontakts auszugehen, die auch insoweit anerkannt ist, als der Inhalt des Anbahnungsgesprächs der Überwachung und beweislichen Verwertung entzogen ist, siehe BGH NJW, 1314. Entgegen der Auffassung des OLG München, siehe NJW-RR 2012, S. 294 muss die von dort aus angeführte ohnehin eher abstrakte Missbrauchsgefahr zurückstehen.
Der Antrag auf Beiordnung einer Pflichtverteidigerin war zurückzuweisen. Dem Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG ist die Pflichtverteidigung fremd, siehe Arloth/Krä StVollzG, § 120 Rn. 4 m. w. N. Eine Umdeutung in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, da der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat und auch seine Kostenarmut nicht behauptet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.