Erinnerung gegen Festsetzungsbeschluss wegen Verteidigerkosten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Pflichtverteidiger legte Erinnerung gegen den kostenpflichtig zurückgewiesenen Antrag auf Festsetzung hälftiger notwendiger Auslagen gegen die Staatskasse ein. Streitpunkt war, ob ein Anspruch gegen die Landeskasse nach §45 Abs.2 RVG ohne Verzug des Verurteilten geltend gemacht werden kann. Das Gericht hielt die Erinnerung für unbegründet, da weder Verzug, noch Verzicht oder Abtretung vorlag und somit die Gefahr doppelter Inanspruchnahme bestand. Das Erinnerungsverfahren war gemäß §56 Abs.2 RVG gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung des Verteidigers gegen Festsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei nach §56 Abs.2 RVG
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Festsetzung der Verteidigervergütung gegen die Staatskasse nach §45 Abs.2 RVG setzt voraus, dass der eigentliche Kostenschuldner (der Verurteilte) in Verzug geraten ist oder ein Verzicht bzw. eine Abtretung vorliegt.
Ist der beigeordnete Verteidiger im eigenen Namen tätig, kann die Festsetzung von Vergütung gegen die Staatskasse zur Vermeidung doppelter Inanspruchnahme abgelehnt werden, sofern kein Verzug oder Verzicht des Verurteilten nachgewiesen ist.
Bei hälftiger Kostentragungspflicht der Landeskasse bleibt der vorrangige Zahlungsanspruch des Verurteilten bestehen; zunächst ist der Mandant in Anspruch zu nehmen und erst bei dessen Verzug kann die Gebühr gegen die Landeskasse geltend gemacht werden.
Das Erinnerungsverfahren nach §56 RVG entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs; das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß §56 Abs.2 RVG gebührenfrei.
Tenor
wird die Erinnerung des Verteidigers vom 29.08.2016 gegen den Festsetzungsbeschluss des Landgerichts Arnsberg vom 19.07.2016 zurückgewiesen.
Gemäß § 56 Abs. 2 RVG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Verteidiger wurde dem Verurteilten in dem Verfahren nach § 119 a StVollzG gemäß § 119 a Abs. 6 StVollzG von Amts wegen als Rechtsanwalt beigeordnet. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat sodann in dem Verfahren IV -1 StVK 51/14 festgestellt, dass die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine ausreichende Betreuung angeboten hat.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat der Verteidiger namens und im Auftrag des Verurteilten Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss des OLG Hamm vom 07.01.2016 wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben und die weitergehende Beschwerde verworfen. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wurde auf die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen wurden zur Hälfte der Landeskasse auferlegt. Mit weiteren Beschluss des OLG Hamm vom 25.02.2016 wurde der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 08.03.2016 beantragt, die Hälfte der Gebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 88,36€ festzusetzen.
Die zuständige Rechtspflegerin hat die Ansicht vertreten, dass für die Geltendmachung dieses Anspruches gemäß § 45 Abs. 2 RVG ein Verzug des Zahlungspflichtigen Voraussetzung ist, während der Verteidiger die Ansicht vertritt, dass der Anspruch auf die Hälfte der entstandenen notwendigen Auslagen keinen Vollzug nach § 45 Abs. 2 RVG voraussetzt.
Mit Beschluss der zuständigen Rechtspflegerin vom 19.07.2016 wurde der Antrag vom 08.03.2016 auf Festsetzung der notwendigen Auslagen kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass vor der Festsetzung der notwendigen Auslagen die Vergütung nach § 45 RVG geltend zu machen, oder auf diese zu verzichten sei. Vorliegend sei auf die Geltendmachung der Vergütung nach § 45 RVG weder verzichtet worden, noch sei die Vergütung (gegenüber dem Verurteilten) geltend gemacht worden.
Der Verteidiger hat gegen den vorgenannten Beschluss mit Schriftsatz vom 29.08.2016 Erinnerung eingelegt. Er trägt vor, dass der Erstattungsanspruch keinen Verzug nach § 45 Abs. 2 RVG voraussetze.
Mit Beschluss vom 22.09.2016 wurde der Erinnerung nicht abgeholfen und das Verfahren der zuständigen Richterin vorgelegt.
Die Erinnerung ist vorliegend gemäß § 56 RVG zulässig. Es entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, und zwar gemäß § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG in Gestalt des Einzelrichters.
Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.
Der eigentliche Kostenschuldner des Verteidigers gemäß § 39 Abs. 2 RVG der Verurteilte. Erst wenn dieser in Verzug geraten ist, kann der beigeordnete Rechtsanwalt gemäß § 45 Abs.2 RVG seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Landeskasse geltend machen.
Vorliegend macht der Verteidiger zwar nur die Hälfte der entstandenen Kosten, die die Staatskasse zu tragen hat, geltend. Trotz der angeordneten hälftigen Kostentragungspflicht der Landeskasse verbleibt es aber bei dem Grundsatz, dass in erster Linie der Verurteilte die Verteidigergebühren in voller Höhe zu zahlen hat. Erst dann kann der Verurteilte seinen Anspruch gegen die Landeskasse auf Zahlung der hälftigen Auslagen in Form der Verteidigergebühren geltend machen.
Vorliegend handelt der Verteidiger jedoch im eigenen Namen. Es besteht daher die Notwendigkeit, eine doppelte in Anspruchnahme der Staatskasse zu vermeiden.
Beantragt der Pflichtverteidiger nach dem Freispruch eines Angeklagten (hier nach einem Teilerfolg im Beschwerdeverfahren) die Festsetzung der notwendigen Auslagen gegen die Staatskasse, so kann die Staatskasse von diesem zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme einen Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung verlangen.(Landgericht Duisburg in JurBüro 2006, 425).
Eine andere Möglichkeit besteht darin, zunächst wie gesetzlich vorgesehen, den Mandanten (Verurteilten) in Anspruch zu nehmen. Wenn dieser in voller Höhe zahlt, besteht die Möglichkeit für den Mandanten den hälftigen Erstattungsanspruch geltend zu machen.
Wenn der Mandant (Verurteilte) nicht zahlt und in Verzug geraten ist, kann die Gebühr gem. § 45 Abs.2 RVG gegen die Landeskasse geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Verfahren liegt jedoch weder Verzug, noch eine Verzichtserklärung noch eine Abtretungserklärung des Verurteilten vor. Insofern bestünde theoretisch die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme der Landeskasse.
Der Kostenantrag wurde daher zum jetzigen Zeitpunkt zu Recht zurückgewiesen.