Themis
Anmelden
Landgericht Arnsberg·II-2 Qs-410 UJs 544/17-67/17·23.11.2017

Verkehrsdatenerhebung nach § 100g StPO bei Wohnungseinbruchsdiebstahl

StrafrechtStrafprozessrechtTelekommunikationsüberwachungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Erhebung von Verkehrsdaten eines entwendeten Smartphones nach § 100g StPO. Das Amtsgericht lehnte ab; die Staatsanwaltschaft Beschwerde erhob. Das Landgericht hob den Beschluss auf und gab der Beschwerde statt, weil die Gesetzesänderung 2017 Wohnungseinbruchsdiebstähle als erheblich einstuft und die Datenerhebung erforderlich und verhältnismäßig ist.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Zurückweisung des Antrags auf Verkehrsdatenerhebung nach § 100g StPO stattgegeben; Anordnung zur Herausgabe der Verkehrsdaten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gesetzesänderung von 2017 begründet die Wertung, dass Wohnungseinbruchsdiebstähle grundsätzlich als Straftaten von erheblicher Bedeutung einzustufen sind und diese Wertung bei der Anwendung eingriffsintensiver Ermittlungsbefugnisse zu berücksichtigen ist.

2

Die Erhebung von Verkehrsdaten nach § 100g Abs. 1 StPO ist anzuordnen, wenn sie zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht.

3

Sowohl künftig anfallende als auch bereits seit einem konkreten Zeitpunkt angefallene Verkehrsdaten dürfen im gesetzlich zulässigen Umfang zur Täterermittlung angeordnet werden, soweit daraus entscheidungsrelevante Rückschlüsse zu erwarten sind.

4

Die fehlende Aufnahme des Wohnungseinbruchsdiebstahls in § 100a Abs. 2 StPO schließt die Anwendung des § 100g Abs. 1 StPO nicht aus, wenn sich aus Gesetzesbegründung und Umstände des Einzelfalls die besondere Bedeutung der Tat ergibt.

Relevante Normen
§ StPO § 100g§ StGB § 244§ 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 StPO i.V.m. § 96 Abs. 1 TKG§ 100g Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. g) StPO§ 100g Abs. 1 StPO§ 100a Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Arnsberg, 5 Gs 2133/17

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts B vom 19.10.2017 – 5 Gs-410 UJs 544/17-2133/17 – aufgehoben.

Rubrum

1

2

Die Telekommunikationsdienstleister

4

U, N

5

W, E

6

V, O

7

werden nach § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 StPO i.V.m. § 96 Abs. 1 TKG auf Antrag der Staatsanwaltschaft B angewiesen, sämtliche zukünftig anfallende und in der Zeit vom 26.09.2017 bis zum 24.11.2017 bereits angefallene Verkehrsdaten in dem nach der Telekommunikations-Überwachungsverordnung zulässigen Umfang herauszugeben. Ferner werden folgende Maßnahmen angeordnet:

9

die Zielverkehrssteuerung

10

die Erhebung und Kontrolle der Bestands-/Verbindungsdaten im Netz

11

die Aufenthaltsermittlung (Geokoordination) des telefonierenden und nicht telefonierenden Teilnehmers in dem Mobilfunknetz des Zellenbetreibers durch Übermittlung der aktuellen Funkzelle

12

die Übermittlung aller systembedingten Statusmeldungen (Einbuchungszustand, Location-Updates, Cell-Broadcasting, Time-Advance-Level)

13

Die Anordnung bezieht sich auf die IMEI:

14

xxxxxxxxxxxxxxx

Gründe

16

I.

17

Die Staatsanwaltschaft B führt gegen Unbekannt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchsdiebstahls.

18

Am 25.09.2017 zwischen 17:00 bis 23:00 Uhr drangen ein oder mehrere Täter in das Zimmer der Zeugen  J S und P T in der Asylbewerberunterkunft im X x in B ein, indem sie ein auf Kipp stehendes Fenster im unteren Bereich aufdrückten und sodann durch das Fenster in das Zimmer eindrangen. Der oder die Täter entwendeten neben Bargeld in Höhe von 600,00 € auch ein Smartphone der Marke Y, Farbe weiß mit der IMEI-Nr.  xxxxxxxxxxxxxxxx.

19

Unter dem 17.10.2017 beantragte die Staatsanwaltschaft B einen Beschluss nach § 100g StPO. Dieser Antrag wurde durch das Amtsgericht B am 19.10.2017 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der hier zu bewertende Wohnungseinbruchsdiebstahl keine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung darstelle. Der Gesetzgeber habe den Fall des bloßen Wohnungseinbruchsdiebstahls auch im Rahmen der Reform der §§ 100a ff. StPO gerade nicht in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgenommen.

20

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 02.11.2017 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die gesetzgeberische Wertung des § 100g Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. g) StPO auch für die weniger eingriffsintensiven Maßnahmen nach § 100g Abs. 1 StPO gelten müsse. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

21

II.

22

Die nach §§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts B vom 19.10.2017 hat Erfolg.

23

Die Voraussetzungen für die beantragte Erhebung der Verkehrsdaten gemäß § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 StPO i.V.m. § 96 Abs. 1 TKG liegen im tenorierten Umfang vor.

24

Durch das 55. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung – Wohnungseinbruchsdiebstahl (BGBl. I, 2017, S. 2442) ist am 22.07.2017 der geänderte § 100g StPO in Kraft getreten. In § 100g Abs. 2 S. 2 Nr. 1 lit. g) StPO ist nunmehr ausdrücklich der Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in den Katalog der besonders schweren Straftaten aufgenommen worden.

25

Zwar fehlt in Bezug auf § 100g Abs. 1 StPO eine entsprechende Änderung und wurde der Wohnungseinbruchsdiebstahl nicht in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgenommen. Jedoch hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung durch die Neuregelung des § 244 StGB nunmehr deutlich gemacht, dass Wohnungseinbruchsdiebstähle grundsätzlich als schwer zu beurteilen sind (BT-Drucks. 18/12359, S. 8). Dieser gesetzgeberischen Wertung ist seit dem Inkrafttreten der neuen Regelung zu folgen.

26

Die Tat, die Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens ist, ist damit eine (besonders schwere) Straftat von auch im Einzelfall besonders schwerer und erheblicher Bedeutung. Die Verkehrsdatenerhebung ist zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich. Die Erforschung des Sachverhalts ist auf andere Weise wesentlich erschwert, da keine weiteren Anhaltspunkte dazu bestehen, wer Täter der Tat ist. Bei einer Nutzung des Smartphones können aber durch eine Erhebung der Verkehrsdaten Rückschlüsse sowohl auf die Tat als auch die Täter gezogen werden. Die Erhebung steht in dem tenorierten Umfang schließlich auch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache.

27

Die zukünftig anfallenden und seit dem 26.09.2017 angefallenen Verkehrsdaten dürfen deshalb erhoben werden.

28

Die Anweisung gegenüber der V umfasst auch die Daten des Tochterunternehmens .

29

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist, Auslagen der Staatsanwaltschaft nicht erhoben werden und weitere Personen nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt waren.