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Landgericht Arnsberg·I-3 S 108/11·23.10.2011

Berufung als unzulässig verworfen wegen fehlender Berufungsbegründung (§ 520 Abs.2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des AG Warstein ein, begründete diese jedoch nicht fristgerecht. Zentrale Frage war, ob die unterlassene Berufungsbegründung zur Verwerfung führt. Das LG Arnsberg verwirft die Berufung als unzulässig gemäß §§ 522 Abs.1, 97 Abs.1, 520 Abs.2 ZPO und trägt die Klägerin die Kosten. Der Streitwert der Berufung wurde mit 2.703,12 € festgesetzt.

Ausgang: Berufung der Klägerin mangels fristgerechter Begründung nach § 520 Abs.2 ZPO als unzulässig verworfen; Kosten der Klägerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 520 Abs.2 S.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung nicht binnen zwei Monaten seit Zustellung des Urteils eingeht.

2

Die Frist zur Begründung der Berufung beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Urteils und ist zwingend einzuhalten; ein Unterlassen der Begründung rechtfertigt die Verwerfung unabhängig von der materiellen Erfolgsaussicht.

3

Wird die Berufung nach § 520 Abs.2 ZPO verworfen, sind die Kosten des Rechtsmittels der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§§ 522 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO).

4

Die Unzulässigkeit der Berufung wegen Fristversäumnis entbindet das Berufungsgericht von einer inhaltlichen Prüfung des angefochtenen Urteils.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Warstein, 3 C 146/11

Tenor

Wird die Berufung der Klägerin vom 26.07.2011 (Eingang) gegen das am 29.06.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Warstein – AZ: 3 C 146/11 gemäß §§ 522 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht binnen zwei Monaten seit Zustellung des Urteils am 19.07.2011, sondern bis heute überhaupt nicht begründet worden ist.

Rubrum

1

Der Wert des Gegenstandes für die Berufung beträgt 2.703,12 €.