Teilschadensersatz nach Zusammenstoß Lkw–Lokomotive: Haftungsquote 25 % der Beklagten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Kaskoversicherer) begehrt Ausgleich von Zahlungen nach einem Unfall zwischen einer Lokomotive und einem Lkw auf dem Betriebsgelände. Zentrale Frage ist die Verursachung und Haftungsverteilung unter HPflG/VVG/BGB. Das Gericht erkennt eine Teilschuld der Beklagten von 25 % und verurteilt zur Zahlung von 14.004,10 €, die Widerklage ist unzulässig. Entscheidend waren das Fahrverhalten des Lkw-Führers und die besonderen Brems- und Reaktionsverhältnisse der Lokomotive.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 25 % des regulierten Schadens (14.004,10 €) verurteilt; Widerklage als unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Kaskoversicherers aus übergegangenem Recht besteht, wenn sich der Schaden beim Betrieb einer Schienenbahn im Sinne des § 1 HPflG ereignet und keine höhere Gewalt vorliegt (vgl. § 67 VVG i.V.m. § 1 HPflG und § 823 Abs. 1 BGB).
Bei der Haftung nach dem HPflG sind Mitverursachungsanteile Dritter zu berücksichtigen; dem Versicherer ist ein solcher Anteil nach den einschlägigen Vorschriften (insbesondere § 4 HPflG und § 7 StVG) anzurechnen.
Bei der Haftungsabwägung sind die typischen Betriebsgefahren sowie konkrete Einflussfaktoren (z. B. herabgesetzte Bremsverzögerung und verlängerte Reaktionszeit von Lokomotiven, fehlende akustische Warnsignale) zu berücksichtigen und können zu einer anteiligen Haftung führen.
Wenn eine Feststellungsklage nur ein rein potentielles oder geringfügig bemessenes künftiges Interesse betrifft und die Leistungsklage möglich und zumutbar war, fehlt es an einem Feststellungsinteresse; die Widerklage ist demnach unzulässig.
Ein Zinsanspruch aus der Forderung kann sich aus Verzug ergeben, sofern die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen.
Tenor
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg im schriftlichen Verfahren am 25.10.2011 durch für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.004,10 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) werden zu 33 % der Klägerin und zu 67 % der Beklagten zu 1) auferlegt, wobei in Höhe von 62,5 % der Beklagte zu 2) mit der Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch haftet. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) trägt die Beklagte zu 1).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten ebenso wie die Beklagte zu 1) die Vollstreckung durch die Widerbeklagten zu 2) und 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin war der Kaskoversicherer der LKW-Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen ########. Halterin der Zugmaschine und Versicherungsnehmerin war die Widerbeklagte zu 2).
Die Beklagte zu 1) ist Betreiberin der Lokomotive mit der Kenn-Nr. C #### ###.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aufgrund eines Unfalles vom 18.06.2007 unter Beteiligung der genannten Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände der Fa. F in O geltend.
Über das Betriebsgelände der Fa. F verläuft ein Schienenstrang. Auf dem Werksgelände ist ausgeschildert, dass der Schienenverkehr Vorrang hat.
Der Widerbeklagte zu 3) befuhr am 18.06.2007 gegen 11.30 Uhr mit der genannten Zugmaschine nebst Auflieger das Betriebsgelände der Fa. F. Er hielt zunächst an der Annahmestation hinter einem weiteren LKW. An der Annahmestation führt der Schienenstrang vorbei. Als der Widerbeklagte zu 3) mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug aus der Fahrzeugreihe an der Annahmestation ausscherte, um an dem vor ihm stehenden Fahrzeug vorbeizufahren, musste er den Schienenstrang befahren. Hierbei kollidierte er frontal mit der von dem Beklagten zu 2) gesteuerten Lokomotive. Der Beklagte zu 2) hatte bei bzw. nach der Einfahrt in das Betriebsgelände keine akustischen Warnsignale gegeben.
Durch die Kollision wurde der LKW erheblich beschädigt. Nach einer Kalkulation der Fa. G vom 02.07.2007 beliefen sich die Reparaturkosten auf 59.292,48 € zzgl. MWSt., die Klägerin leistete an die Widerbeklagte zu 2) einen Betrag in Höhe von 56.016,38 €.
Mit Schreiben vom 30.04.2009 forderte die Klägerin von der Beklagten zu 1) Erstattung von 40 % des ihrerseits zur Schadensregulierung aufgewandten Betrages. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 22.406,56 € auf. Die Beklagte zu 1) lehnte mit Schreiben vom 13.05.2009 eine Zahlung ab. Auf die Ablichtungen der genannten Schreiben (Bl. 32 f, 34 f) wird zur weiteren Sachdarstellung verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Mitverursachungsanteil der Beklagten an der Unfallentstehung von 40 % gegeben sei. Der Beklagte sei zur Abgabe von akustischen Warnsignalen verpflichtet gewesen.
Die Klägerin behauptet: Die Lokomotive sei mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h gefahren. Sie sei vor dem Unfall nicht abgebremst worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 22.406,56 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) beantragt darüber hinaus widerklagend,
festzustellen, dass die Widerbeklagten zu 1) bis 3) verpflichtet seien, den der Beklagten zu 1) aus dem Unfall vom 18.06.2007 entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Widerbeklagten beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) habe die Lokomotive mit Schrittgeschwindigkeit gesteuert. Die Geschwindigkeit sei derart langsam gewesen, dass es dem vorn auf der Lokomotive stehenden Zeugen P noch vor der Kollision gelungen sei, abzusteigen. Der vom Widerbeklagten zu 3) gesteuerte LKW sei erst ausgeschert, als sich die Lokomotive schon auf dessen Höhe befunden habe. Es sei eine Schnellbremsung unter Verwendung von Sand eingeleitet worden.
Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen Q, R und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokololl der Sitzung vom 01.12.2010 (Bl. 109 f d.A.) verwiesen. Zudem ist ein Gutachten des Ingenieurbüros H eingeholt worden. Wegen des Beweisergebnisses insoweit wird auf das schriftliche Gutachten vom 29.06.2011 Bezug genommen.
Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 22. und 25.08.2011 (Bl. 228 und 232 d.A.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet , die Widerklage ist unzulässig.
I.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 67 VVG i.V.m. § 1 HPflG und § 823 Abs. 1 BGB.
1.
Der Unfall hat sich beim Betrieb einer Schienenbahn im Sinne des § 1 HPflG ereignet. Der Unfall beruhte nicht auf höherer Gewalt im Sinne des § 1 Abs.2 HPflG.
2.
Allerdings muss sich die Klägerin gemäß § 4 HPflG den Mitverursachungsanteil der Widerbeklagten zu 2) und 3) zurechnen lassen. Die Klägerin hatte sich daher zunächst gemäß § 7 StVG die erhebliche Betriebsgefahr des Sattelzuges der Widerbeklagten zu 2) zurechnen zu lassen.
Zudem steht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Unfall auf einem erheblichen Verschulden des Widerbeklagten zu 3) beruhte. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. A ist aufgrund der feststellbaren Daten der Widerbeklagte zu 3) jedenfalls auf die Schienen aufgefahren, als er bedingt durch einen vor dem von ihm gesteuerten Fahrzeug abgestellten LKW keine Sichtmöglichkeit auf die sich annähernde Lokomotive hatte. Die vorhandenen Schienen waren ohne weiteres erkennbar, auf den Vorrang des Schienenverkehrs wurde auf dem Betriebsgelände durch besondere Schilder hingewiesen. Der Widerbeklagte zu 3) hatte danach seine Fahrweise entsprechend einzustellen, dass er den bekannt schwerfälligen Schienenverkehr nicht beeinträchtigte und gefährdete. Gegen diese Verpflichtung hat er in erheblicher Weise verstoßen, indem er kurz vor Annäherung der Lokomotive auf die Schienen auffuhr, ohne sich zuvor Kenntnis davon zu verschaffen, ob dies gefahrlos möglich war.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat der Beklagte zu 2) unmittelbar auf die sich nähernde Gefahr reagiert. Er konnte das Unfallgeschehen in der konkreten Situation nicht mehr verhindern. Gleichwohl erscheint es nicht gerechtfertigt, die von der Lokomotive ausgehende Gefahr hinter dem Verschulden des Widerbeklagten zu 3) vollständig zurücktreten zu lassen. Zwar hat sich der Beklagte zu 2) der Unfallstelle lediglich mit einer Geschwindigkeit von ca. 19 km/h genähert. Allerdings ging auch bei dieser Geschwindigkeit von der Lokomotive eine erhebliche Gefahr aus. Die Bremsverzögerung einer Lokomotive ist bauartbedingt gegenüber der Bremsverzögerung von PKW/LKW deutlich herabgesetzt. Lokomotiven vergleichbarer Art erreichen lediglich eine Bremsverzögerung von 1,1 bis 1,3 m/sec2. Diese führt gegenüber PKW/LKW bei vergleichbarer Ausgangsgeschwindigkeit zu Anhaltewegen, die um ein vielfaches länger sind. Zudem ist aufgrund der bauartbedingten Schwerfälligkeit der Bremsanlage einer Lokomotive die Ansprechzeit heraufgesetzt, so dass sich die Gesamtreaktionsdauer für den Lokomotivführer auf 1,5 Sekunden erhöht. Auch diese Reaktionsdauer liegt deutlich über der des Fahrers eines PKW/LKW. Auch ist der Führerstand bei der hier streitigen Lokomotive deutlich gegenüber der Fahrzeugfront zurückversetzt, so dass die Reaktionszeit weiter eingeschränkt ist. Aus den genannten Gründen erschien es hier angezeigt, dass sich der Beklagte zu 2) mit weiter reduzierter Geschwindigkeit dem Annahmegebäude näherte. Aufgrund der aufgezeigten Parameter, die hier das Bremsverhalten der Lokomotive beeinflussen, konnte der Beklagte zu 2) nicht davon ausgehen, auf plötzliche Gefahren angemessen reagieren zu können. Mit solchen Gefahren war aber aufgrund des nicht ohne weiteres überschaubaren Betriebes an dem Annahmegebäude zu rechnen. Es war nicht sicher auszuschließen, dass im Rahmen des Geschäftsbetriebes an dem Annahmegebäude Personen oder Fahrzeuge auf die Schienen gelangten. Auf diese Gefahren konnte der Beklagte zu 2) nur bei entsprechender weiterer Reduzierung der Geschwindigkeit bei Annäherung an das Annahmegebäude reagieren, zumal er auf das Geben akustischer Signale bei Annäherung verzichtet hatte.
Das Verschulden des Widerbeklagten zu 3), der ohne sich ein vollständiges Bild über die Verkehrsverhältnisse gemacht zu haben, auf die Schienen auffuhr, überwiegt das Verschulden des Beklagten zu 2) allerdings erheblich. Unter Abwägung der erheblichen Betriebsgefahren, die sowohl von der Lokomotive als auch von dem Sattelzug ausgingen und des zurechenbaren Verhaltens der jeweiligen Fahrzeugführer, erschien es gerechtfertigt, die Verursachungsanteile mit ¾ zu ¼ zu Lasten der Klägerin zu bewerten.
3.
Die Beklagten hatten daher 25 % des seitens der Klägerin unstreitig zur Unfallregulierung gezahlten Betrages, mithin 14.004,10 €, auszugleichen.
4.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
II.
Die Widerklage ist unzulässig.
Ein Feststellungsinteresse besteht nicht. Es war der Beklagten ohne weiteres möglich, Leistungsklage zu erheben. Es ist unerheblich, ob und wann der geringfügige Schaden an der Lokomotive beseitigt wurde. Eine mögliche Weiterentwicklung des Schadens ist nicht ersichtlich. Der Schadensumfang steht fest, die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Kosten können ohne weiteres geltend gemacht werden.
III.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 92 ZPO einerseits und aus §§ 708, 709, 711 ZPO andererseits.