Klage wegen falscher Hengstbesamung: Abweisung mangels nachweisbaren Vermögensschadens
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Erstattung von Decktaxe und Aufzuchtkosten, weil sein Fohlen nicht vom vereinbarten Hengst abstamme. Das LG Arnsberg qualifiziert den Vertrag als Kaufvertrag über Frischsperma, hält die Klage jedoch für unbegründet. Ein geldwerter Schaden sei nicht dargetan, ideelle Zuchtziele und regelmäßig anfallende Aufzuchtkosten seien nicht ersatzfähig. Lediglich eine zu viel gezahlte Decktaxe wäre denkbar, hierzu fehlten aber konkrete Nachweise.
Ausgang: Klage des Klägers wegen Zahlung und Schadensersatz aus fehlerhafter Bedeckung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag über die Lieferung von Frischsperma ist als Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB zu qualifizieren, wenn die Hauptleistung in der Zurverfügungstellung des Spermas besteht.
Vermögensschaden setzt voraus, dass sich ein geldwerter Nachteil konkret und unterscheidbar in der Vermögenssphäre niederschlägt; rein ideelle Werte sind nicht ersatzfähig.
Aufwände für Unterhalt und Aufzucht, die auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung angefallen wären, begründen keinen Ersatzanspruch nach der Differenzhypothese.
Ansprüche wegen entgangenem Gewinn sind nur bei hinreichender Prognostizierbarkeit der Entwicklung des ersatzfähigen Vermögens feststellbar; bloße Vermutungen über höhere künftige Werte genügen nicht.
Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Decktaxe erfordert den Nachweis, dass hierfür ein konkreter, höherer Preis bezahlt wurde als für die tatsächlich erhaltene Leistung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau züchten Pferde. Die Beklagte betreibt eine Hengsthaltung.
Im Juni 2003 vereinbarten die Parteien, die dem Kläger gehörende, am 12.04.1992 geborene Stute „T1“ (N1) mit Sperma des der Beklagten gehörenden Hengstes „T2“ zu besamen.
Die jeweils auf künstlichem Weg durchgeführten Inseminationen passierten am 16.06., 18.06., 05.07., 07.07., 24.07. und 25.07.2003. Hierfür entrichtete der Kläger an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.000 €.
Am 07.06.2004 wurde von der Stute des Klägers aus der Bedeckung des Vorjahres ein Fuchshengstfohlen geboren.
Das Fohlen wurde am 15.10.2004 gebrannt, wobei auf Vaterseite der Hengst „T2“ angegeben wurde.
Der Kläger behauptet, dass nach einer genetischen Untersuchung des Fohlens festgestellt worden sei, dass Vater des Fohlens ein anderer Deckhengst der Beklagten mit Namen „T3“ sei und nicht der vereinbarte Hengst „T2“.
Der Kläger behauptet, dass seine Stute zum Zwecke der Besamung auf das Hofgestüt der Beklagten verbracht worden sei, wo ein von dem Kläger beauftragter Tierarzt, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten den Samen von dem Hengst gewonnen und dem Tierarzt übergeben habe, die Insemination durchgeführt habe.
Der Kläger trägt vor, dass der Hengst „T2“ im Gegensatz zum Hengst „T3“ vom Trakehner Pferdezuchtverband anerkannt sei und dass sich dadurch der Wert des nun vorhandenen Fohlens auf allenfalls ein Drittel des Wertes reduziere, den der geplante Abkömmling von „T2“ gehabt hätte. Bei der vertraglich vereinbarten Abstammung hätte das Fohlen nun einen Wert von wenigstens 15.000 €.
Zudem sei „T2“ zu Lebzeiten ein in der ganzen Welt gesuchter Vererber von Springpferden, während „T3“ ausschließlich Dressurgene vererbe.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein sog. Mangelschaden entstanden sei, da dem Fohlen ein Minderwert zukomme, auch wenn dem Pferd insgesamt kein Verkehrswert zukomme.
Hinzu komme ein Unterhaltsschaden in Höhe von 160 € monatlich, da sämtliche Aufwendungen unter dem Aspekt der gezielten Pferdezucht frustran gewesen seien. Damit ergäbe sich von der Geburt des Pferdes an ein Betrag in Höhe von 9.600 € (60 Monate). Weiter macht der Kläger als Schaden die gezahlten 1.000 € für die Decktaxe geltend.
Mit dem Klageantrag zu 3) begehrt der Kläger die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 30.03.2009 zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Zukunftsschaden aus der fehlerhaften Bedeckung der Stute „T1“ am 16.06., 18.06., 05.07., 07.07., 24.07. und 25.07.2003 zu ersetzen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 30.03.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Insemination nicht auf ihrem Gestüt stattgefunden habe, sondern dass es vielmehr so gewesen sei, dass der Tierarzt den Samen bei der Beklagten abgeholt habe.
Sie wisse daher nicht, ob der klägerische Tierarzt tatsächlich die Stute „T1“ besamt habe und wenn, ob er sie falsch besamt habe. Der Tierarzt habe jedenfalls an den besagten Tagen auch Samen des Hengstes „T2“ abgeholt.
Die Beklagte bestreitet, dass das Fuchshengstfohlen von „T3“ abstammt. Die seitens des Klägers vorgenommene Abstammungsprüfung sei nicht aussagekräftig, da eine Identitätsprüfung des DNA-Materials nicht erfolgt sei.
Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Aufzuchtkosten einen Schaden darstellen sollten, da diese Kosten ohnehin angefallen wären.
Ebenso verhalte es sich mit der geleisteten Decktaxe.
Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass der Kläger den gesetzlichen Vorrang der Nacherfüllung nicht beachtet habe und dass kaufrechtliche Sachmangelhaftungsansprüche bereits verjährt seien. Insofern erhebt die Beklagte vorsorglich die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 BGB, da der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat, dass ihm ein etwaiger Schaden entstanden ist.
1.
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB anzusehen.
Die Hauptleistungspflicht der Beklagten bestand in der Zur-Verfügung-Stellung von Frischsperma. Den Inseminationsvorgang nahm ein seitens des Klägers beauftragter Tierarzt vor. Der Kläger zahlte die vereinbarte Vergütung in Höhe von 1.000 €. Die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien war durch die Lieferung von Frischsperma geprägt und daher als Kaufvertrag zu qualifizieren. Der Kläger rügt insofern auch die Lieferung einer anderen, als der vereinbarten Sache, also dass die Beklagte ein „aliud“ geliefert habe.
2.
Es kann letztlich dahinstehen, ob es tatsächlich aufgrund eines Verschuldens der Beklagten zu einer Verwechslung des Frischspermas gekommen ist. Denn der Kläger hat bereits einen Schaden nicht schlüssig dargelegt.
Denn ein Vermögensschaden ist nur dann gegeben, wenn der jetzige Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (vgl. Grüneberg in Palandt, 69. Auflage 2010, Vorb v § 249, Rn. 10). Dabei ist zu beachten, dass ein Vermögensschaden stets voraussetzt, dass der entstandene Nachteil in Geld bewertet werden kann (vgl. BGH NJW 1989, 766).
Bei einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wäre der Kläger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
a.
Bei Zugrundelegung der Differenzhypothese kann der Kläger zunächst nicht die Unterhalts- und Ausbildungskosten bezüglich des Fuchshengstfohlens ersetzt verlangen, denn diese Kosten wären auch entstanden, wenn die Stute des Klägers von dem Hengst „T2“ besamt worden wäre.
Wenn der Kläger nun auch diese Kosten, die ohnehin angefallen wären, zurückverlangen könnte, dann würde er sogar besser gestellt werden.
Auch der Einwand des Klägers, dass diese Kosten allesamt frustran gewesen seien, da er im Rahmen der gezielten Pferdezucht nun mal ein anderes Zuchtergebnis erzielen wollte, vermag einen geldwerten Schaden nicht zu begründen. Bei den Zielen des Klägers handelt es sich um ideelle Werte, die nicht in Geld bemessen werden können.
Das geborene Fohlen an sich und der dafür aufgewendete Unterhalt, der in gleicher Weise bei dem gewünschten Fohlen entstanden wäre, können jedoch nicht als Schaden bewertet werden.
b.
Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass er für das speziell erwünschte Fohlen besondere Aufwendungen getätigt hat, die über die üblichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pferdezucht hinausgehen.
c.
Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass ihm ein Schaden aufgrund entgangenen Gewinns entstanden ist.
Der Kläger trägt selbst vor, dass dem Pferd insgesamt kein Verkehrswert zukomme. Voraussetzung ist aber, dass sich in der Vermögenssphäre ein geldwerter Verlustposten konkret niedergeschlagen hat (vgl. BGH NJW 1989, 766). Der Wunsch des Klägers, Springgene von dem auserwählten Hengst zu erhalten und keine Dressurgene, stellt einen ideellen Wert dar, der nicht in eine finanzielle Vermögenseinbuße übertragen werden kann.
Dieser ideelle Wert, das Pferd zu erhalten, mit den Genen, die man ausgesucht hat, kann schon von Natur aus nicht in konkrete Zahlen, die den entstandenen Schaden ausmachen sollen, übermittelt werden.
Ein Schaden aus entgangenem Gewinn ergibt sich letztlich auch nicht aus der bloßen Behauptung des Klägers, dass ein Fohlen, von dem vom Trakehner Pferdezuchtverband anerkannten Hengst „T2“ dreimal so viel Wert sei, wie das jetzige Fohlen vom Hengst „T3“.
Denn es ist letztlich nicht zu prognostizieren, welche Entwicklung die Nachkommen der Stute „T1“ genommen hätten, wenn die Besamung der Stute durch den Hengst „T2“ erfolgt wäre. Es ist nicht vorauszusehen, wie sich das gewünschte Pferd entwickelt hätte, ob sich Fehlbildungen gezeigt hätten oder ob es sogar im schlimmsten Fall zu einer Totgeburt gekommen wäre.
Aus diesen Erwägungen zeigt sich bereits, dass ein Vergleich der Vermögenslagen mit und ohne die Pflichtverletzung letztlich faktisch gar nicht möglich und ein entgangener Gewinn damit nicht festzustellen ist.
d.
Als Schaden könnte dem Kläger allenfalls eine etwaig zu viel gezahlte Decktaxe als konkrete Vermögenseinbuße entstanden sein. Insofern hat der Kläger aber weder behauptet noch dargelegt, dass der gekaufte Samen von „T2“ teurer gewesen wäre als der eventuell tatsächlich Erhaltene von „T3“.
II.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.