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Landgericht Arnsberg·I- 1 O 37/84·15.08.1984

Klage auf restlichen Schadensersatz nach Motorradunfall abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte aus einer Nebenstraße auf die Landstraße aufbog. Das Gericht stellte nach Gutachten fest, dass dem Kläger das überwiegende Verschulden (mangelnde Reaktion bzw. zu hohe Geschwindigkeit) trifft. Vorprozessuale und nach Rechtshängigkeit geleistete Zahlungen decken die dem Kläger zustehende Haftungsquote ab. Die Klage wird deshalb abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verkehrsunfällen ist die Haftung nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungs‑ und Verschuldensbeiträge zu bestimmen; ein überwiegendes eigenes Verschulden des Geschädigten mindert den Ersatzanspruch entsprechend.

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Vorprozessuale und nach Rechtshängigkeit geleistete Zahlungen des Schädigers sind auf den geltend gemachten Schaden anzurechnen; sind die Zahlungen leistungsfähig im Umfang der Haftungsquote, entfallen weitergehende Ersatzansprüche.

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Der Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall setzt den substantiierten Nachweis des tatsächlichen Verdienstausfalls voraus; ohne entsprechenden Beweis ist der Anspruch abzuweisen.

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Bei Bestimmung der Haftungsquote sind konkrete Umstände wie Sichtweite, Abstand, Reaktions- und Bremsmöglichkeiten sowie ein vom Sachverständigen belegter Weg‑Zeit‑Bereich zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 ff ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 DM vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Der Kläger begehrt von den Beklagten als Fahrzeugführer bzw. Fahrzeughaftpflichtversicherer restlichen Schadenersatz und restliches Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 30.08. 1982 auf der L N01 zwischen Z. und F.. Der Kläger fuhr seinerzeit mit seinem Krad Suzuki 1000, N02, in Richtung F.. Dabei hatte er eine langgezogene Rechtskurve zu passieren. Am Ausgang dieser Kurve mündet in einem spitzen Winkel von links kommend die untergeordnete Straße U.-straße in die L N01 ein. der Beklagte zu 1), der in Richtung Z. unterwegs war, bog aus dieser Straße nach rechts auf die L N01 auf. Dabei mußte er wegen der örtlichen Gegebenheiten und des relativ großen Wendekreises seines Fahrzeugs vorübergehend teilweise den Gegenfahrstreifen, d.h. den in Richtung F., in Anspruch nehmen. Im weiteren kam es dann zum Anstoß zwischen den sich aufeinanderzubewegenden Fahrzeugen und einem Sturz des Klägers mit seinem Krad. Dieser erlitt dabei eine Platzwunde am rechten Hinterkopf und Prellungen im Hals— und Rückenbereich, die zu einer 3—tägigen Bewußtlosigkeit und einer 14—tägigen stationären Behandlung führten. Weiter wurden das Krad und die Kleidung des Klägers erheblich beschädigt.

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Der Kläger beziffert seinen unfallbedingten Vermögensschaden auf insgesamt 12.338,57 DM (9.172,23 DM Sachschaden, 3.166,34 DM Verdienstausfall). Die Beklagten, die den Verdienstausfall bestreiten und den Sachschaden, soweit damit Kleiderschaden geltend gemacht wird, geringfügig gekürzt haben, haben darauf vorprozessual 4.492,62 DM und weiter 500,— DM Schmerzensgeld gezahlt. Nach Rechtshängigkeit habe sie weiter 500,— DM Schmerzensgeld und 146,72 DM für Rechtsanwaltskosten des Klägers bezahlt. Wegen der nachträglichen Zahlungen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Der Kläger behauptet zum Unfallhergang, er habe sich bereits kurz vor der Einmündung U.-straße/L N01 befunden, als der Beklagte auf letztere aufgebogen sei. Er habe deshalb den Unfall trotz des Versuches zunächst nach links und dann nach rechts dem X. auszuweichen und einer Vollbremsung nicht vermeiden können.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuld—ner 7.942,67 DM abzüglich am 24.02.1984 gezahlter 146,72 DM und weiter ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich darauf jeweils am 21.11. gezahlter 500,-- DM nebst 4 % Zinsen auf die geforderten Beträge zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meinen, der Kläger könne über die bereits erhaltenen Zahlungen hinaus keine weiteren Zahlungen verlangen. Sie behaupten, er sei zu schnell gefahren, habe nicht recht— zeitig reagiert und deshalb sein Krad nicht mehr zum Stehen bringen können.

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Wegen des Sach— und Streitstandes im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen, die Strafakte Staatsanwaltschaft Arnsberg 28 Js 2116/82, die teilweise Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen gemäß Beweisbeschlüssen vom 08.03. und 16.08.1984 auf die Sitzungsprotokolle vom 03.05. und 16.08.1984 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen A. vom 29.05.1984 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat aus dem Unfall vom 30.08.1982 keinen Anspruch auf weitere Schadensersatz— oder Schmerzensgeldzahlungen der Beklagten. Die ursprünglichen entsprechenden Ansprüche sind durch Zahlung der Beklagten erfüllt worden.

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Maßgeblich dafür ist, daß bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungs— und Verschuldensbeiträge des Beklagten zu 1) und des Klägers zu dem Unfall der Kläger allenfalls etwa 1/3 seines Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen kann, weil ihm wenn nicht das alleinige so doch das eindeutig überwiegende Verschulden an dem Unfallgeschehen trifft. Das folgt zur Überzeugung des Gerichts aus dm Beweisaufnahme insbesondere den nachvollziehbaren und insgesamt überzeugen— den Ausführungen des Sachverständigen A. zum Unfall— geschehen. Danach konnte der Beklagte zu 1) einerseits den aus Richtung Z. heranfahrenden Kläger wegen des gekrümmten Verlaufs der L N01 noch nicht sehen, als er sich entschloß, auf diese aufzubiegen, andererseits, als er dann den Kläger sehen konnte, den Aufbiegevorgang nicht abbrechen oder rückgängig machen, ohne länger den Fahrstreifen des Klägers zumindest teilweise zu blockieren. Bei dieser Sachlage kann dem Beklagten zu 1) weder angelastet werden, daß er überhaupt auf die L N01 aufbog, noch daß er ver suchte, den eingeleiteten Aufbiegevorgang durch vollständiges Herüberfahren auf seinen Fahrstreifen abzuschließen.

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Der Kläger muß sich demgegenüber anlasten lassen, daß er, als er den aufbiegenden X. erkennen konnte, fehlerhaft reagiert hat, sei es weil er die Situation, in die er hineinfuhr nicht aufmerksam genug beobachtete, sei es weil die Geschwindigkeit, die er fuhr, seine individuelle Reaktions— und Fahrfähigkeit überforderte. Als er den aufbiegenden X. erkennen konnte, war er mindestens noch 90 m von diesem entfernt. Bei einer Geschwindigkeit des Klägers von etwa 90 km/h reichte diese Entfernung aus, durch sofortiges strammes Bremsen, das sich noch unterhalb der Grenze zur Gefahrbremsung hielt, sein Krad vor dem Kollisionspunkt zum Halten zu bringen oder nur abzubremsen und die dadurch gewonnene Zeitverzögerung zu nutzen, den aufbiegenden X. den Fahrstreifen in Richtung F. räumen zu lassen und auf diesem an ihm vorbeizufahren. Der Sachverständige hat das alles ausführlich und überzeugend mit einer detaillierten Weg—Zeitrechnung belegt. Die Sichtweite des Klägers von mindestens 90 ist unmittelbar vor dem Termin vom 16.08.1984 bei einer nochmaligen Besichtigung der Unfallstelle von dem Sachverständigen ermittelt und auch vom Kläger nicht mehr nachhaltig angegriffen worden.

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Da danach der Beklagte zu 1) kaum, der Kläger dagegen sehr wohl den Unfall hätte vermeiden können, erscheint es angemessen, die Haftungsquote der Beklagten deutlich unter 50 % anzusetzen. Mehr als etwa 30 % hält das Gericht nicht für angemessen.

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In dem erwähnten Umfang ist der Kläger von den Beklagten wegen seiner Ersatz— und Schmerzensgeldansprüche schon befriedigt worden. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß ihm der geltend gemachte Verdienstausfall von 3.166, 34 DM schon deshalb nicht zuerkannt werden kann, weil er dafür keinen Beweis angetreten hat. Auf den danach verbleibenden, in der Spitze geringfügig streitigen Sachschaden von 9.172,23 DM, die Rechtsanwaltsauslagen von 146,72 DM und den bei dem Umfang der Verletzungen des Klägers allenfalls mit 3.000,- DM anzusetzenden Schmerzensgeldbetrag, insgesamt 12.318,95 DM haben die Beklagten mit 4.992,62 DM vorprozessual und 646,72 DM nach Rechtshängigkeit deutlich mehr als die erwähnten 30 % gezahlt.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 ff ZPO.