Leasing/Fernüberwachung: Mindestlaufzeit wirksam, Schadensersatz nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus zwei Überlassungs- und Fernüberwachungsverträgen Zahlung rückständiger Raten sowie Ablöse-/Schadensersatz nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Der Beklagte berief sich u.a. auf eine ordentliche Kündigung wegen Geschäftsaufgabe, Unwirksamkeit der Mindestlaufzeitklausel und ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Mängel. Das LG Arnsberg hielt die Mindestlaufzeit im unternehmerischen Verkehr für wirksam und verneinte ein Zurückbehaltungsrecht mangels ausreichenden Vortrags bzw. wegen Ausschlusses von Mängelrechten. Die Klage hatte weitgehend Erfolg; lediglich bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten wurde wegen Schadensminderungspflicht gekürzt.
Ausgang: Zahlungsklage aus zwei Leasing-/Überwachungsverträgen überwiegend zugesprochen, im Übrigen (v.a. Nebenforderung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine in AGB vereinbarte Mindestlaufzeit von weniger als fünf Jahren kann im unternehmerischen Verkehr nach § 307 Abs. 1 BGB wirksam sein, wenn sie durch berechtigte Amortisationsinteressen des Verwenders gerechtfertigt ist und den Vertragspartner nur geringfügig in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beschränkt.
Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf einer wirksam vereinbarten Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen, sofern nicht ein vertraglich oder gesetzlich eröffneter wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen behaupteter Mängel setzt substantiierten Sachvortrag und grundsätzlich die Möglichkeit der Nacherfüllung voraus; ist die Mängelbeseitigung aufgrund der Sphäre des Schuldners faktisch ausgeschlossen, scheidet das Zurückbehaltungsrecht regelmäßig aus.
Nach wirksamer Kündigung wegen Zahlungsrückstands kann ein vertraglich vorgesehener Schadensersatz-/Ablöseanspruch anhand der abgezinsten Restlaufzeitraten unter Abzug ersparter Aufwendungen berechnet werden, wenn die Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar dargelegt und nicht substantiiert bestritten sind.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur in erforderlicher Höhe ersatzfähig; bei einheitlicher Angelegenheit sind Mehrfachgebühren für parallel verfolgte Ansprüche wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.066,37 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je-weils 232,05 Euro ab dem 01.05.2009, 01.06.2009 und 01.07.2009, aus jeweils weiteren 154,70 Euro seit dem 01.05.2009, 01.06.2009 und 01.07.2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 7.194,43 Euro seit dem 31.07.2009 und aus weiteren 603,70 Euro seit dem 21.04.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Beklagte betrieb Spielcasinos in zwei unterschiedlichen Ladenlokalen. Mit Überlassungs- und Fernüberwachungsvertrag vom 05.09./20.09.2006 leaste er eine Überwachungsanlage zu einer monatlichen Gebühr von 195,00 Euro zzgl. MWSt. (Vertrags-Nr. 8609788). Mit weiterem Vertrag vom 30.09./19.10.2007 (Vertrags-Nr.: 8711372) leaste er eine weitere Überwachungsanlage zu einem monatlichen Preis von 130,00 Euro zzgl. MWSt. Gemäß § 3 der Vertragsbestandteil gewordenen allgemeinen Vertragsbedingungen kam der Vertrag zwischen dem Kunden und der F1, der Rechtsvorgängerin der Klägerin, sowie mit der F2 zustande. § 4 der allgemeinen Vertragsbedingungen sah jeweils eine Mindestlaufzeit vor, bei dem Vertrag Nr. 8609788 von 54 Monaten, bei dem Vertrag Nr. 8711372 von 48 Monaten. Eine ordentliche Kündigung war gem. § 9 Nr. 1 der AVB erstmals nach Ablauf der Mindestlaufzeit möglich, gesonderte Regelungen gab es für die unabhängig davon mögliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in § 9 Nr. 2 und 3 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Neben der Überlassung von Überwachungsgeräten beinhaltete der Vertrag die Verpflichtung der F2, eine durchgehende Fernüberwachung der Räumlichkeiten des Beklagten durchzuführen.
Mit Schriftsatz vom 15.11.2008 (Bl. 25 d. A.) erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung des Vertrages Nr. 8609788. Hintergrund dieser Kündigung war der Umstand, dass das Ladenlokal, welches überwacht wurde, zum 30.11.2008 aufgegeben wurde (vgl. Bl. 30 d. A.). Eine Rückgabe der Überwachungsgeräte erfolgte nicht, auch die Leasingraten wurden zunächst weiterhin bezahlt.
Ab Mai 2009 blieben die vertraglichen Zahlungen jedoch aus bzw. erfolgten Rücklastschriften durch die Bank des Beklagten. Der Kläger mahnte die Zahlungen jeweils am 09.06. und 07.07.2009 hinsichtlich beider Verträge erfolglos an. Mit zwei Schreiben vom 27.07.2009 kündigte der Kläger daher beide Verträge mit Wirkung zum 31.07.2009 und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 10.08.2009 zum Ausgleich der offenen Raten, zur Rückgabe der Geräte und zur Zahlung des errechneten Ablösebetrages auf. Dieser lag hinsichtlich des Vertrages Nr. 8609788 bei 3.666,51 Euro, hinsichtlich des Vertrages Nr. 8711372 bei 3.527,91 Euro. Eine weitere anwaltliche Zahlungsaufforderung erfolgte mit Schriftsatz vom 20.03.2010 unter Fristsetzung zum 05.04.2010.
Bezüglich des Vertrages Nr. 8711372 trat die Klägerin ihre Forderung gegenüber dem Beklagten an die Firma F2 mit Vereinbarung vom 29.08./07.09.2009 ab. Gemäß Erklärung vom 14.10.2010 (Bl. 39 d. A.) erfolgte wiederum eine Rückabtretung der Ansprüche an die Klägerin.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie sei infolge der Rückabtretung hinsichtlich beider Verträge aktiv legitimiert. Sie behauptet, die geschuldeten Leistungen seien mangelfrei erbracht worden, seitens des Beklagten seien nie Mängel gerügt worden. Weiterhin vertritt die Klägerin die Ansicht, die Kündigung des Beklagten vom 15.11.2008 sei wegen der vereinbarten Mindestlaufzeit des Vertrages unwirksam.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.176,07 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus jeweils 232,05 Euro ab dem 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009 aus Vertrag 8609788 aus jeweils 154,70 Euro ab dem 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009 aus Vertrag 8711372
- aus jeweils 232,05 Euro ab dem 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009 aus Vertrag 8609788
- aus jeweils 154,70 Euro ab dem 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009 aus Vertrag 8711372
und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von 3.527,92 Euro ab dem 31.07.2009 aus Vertrag 8711372 aus einem Betrag von 3.666,51 Euro ab dem 31.07.2009 aus Vertrag 8609788 aus einem Betrag von 713,40 Euro ab dem 05.04.2010
- aus einem Betrag von 3.527,92 Euro ab dem 31.07.2009 aus Vertrag 8711372
- aus einem Betrag von 3.666,51 Euro ab dem 31.07.2009 aus Vertrag 8609788
- aus einem Betrag von 713,40 Euro ab dem 05.04.2010
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet zu dem Vertrag vom 05.09./20.09.2006 mit der Nr. 8609788, entgegen der mündlichen Absprachen seien seitens der Klägerin die Aufschaltkosten bezüglich des bisherigen Anbieters in Höhe von 382,80 Euro brutto sowie die eingezahlte Vormiete in Höhe von 98,78 Euro brutto nicht erstattet worden. Zudem seien die Leistungen der Klägerin mangelhaft gewesen. Die Tastaturklappe der Zentrale der Alarmanlage sei defekt gewesen. Zudem sei eine gebrauchte Video-Überwachungsanlage eingebaut worden, hierfür auch nur zwei Kameras statt ursprünglich vereinbarter drei Kameras. Die Anlage sei technisch falsch angeschlossen worden, insbesondere sei sie vor dem Thekenbereich installiert worden, so dass die Anlage dem Zugriff eines jeden Besuchers ausgesetzt gewesen sei. Die entsprechenden Mängel habe der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2007 und 10.12.2007 angezeigt. Trotz entsprechender Zusage sei keine Beseitigung der Mängel erfolgt. Unstreitig macht der Beklagte insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Der Beklagte vertritt darüber hinaus die Ansicht, die Kündigung vom 15.11.2008 sei wirksam. Die vertragliche Regelung über die Mindestlaufzeit sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten entsprechend der §§ 307, 309 Nr. 9 a BGB unwirksam.
Bezüglich des Vertrages Nr. 8711372 vom 30.09./19.10.2007 vertritt der Beklagte die Ansicht, die Klägerin sei infolge der erklärten Abtretung nicht aktiv legitimiert.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weitestgehend begründet.
Aus dem Vertrag vom 05.09./20.09.2006 mit der Nr. 8609788 steht der Klägerin zunächst ein Anspruch in Höhe von 696,15 Euro wegen der ausstehenden Raten für die Monate Mai bis Juli 2009 entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu. Darüber hinaus ergibt sich gem. § 9 Nr. 3 der allgemeinen Vertragsbedingungen der weiterhin geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.666,51 Euro nach Kündigung des Vertrages. Infolge des Rückstandes mit mehr als zwei aufeinander folgenden Raten war die Klägerin gem. § 9 Nr. 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen zur Kündigung berechtigt. Gem. § 9 Nr. 3 des Vertrages war sodann der Vertrag insgesamt durch angemessene Abzinsung der noch ausstehenden Monatsraten und Abzug ersparter Kosten abzurechnen. Die Klägerin hat die insoweit vorgenommene Berechnung zwar nicht im Detail dargelegt, aber grundsätzlich angegeben, in welcher Form eine Abzinsung vorgenommen wurde. Dieser Vortrag kann zugrundegelegt werden, er wurde von Seiten des Beklagten auch nicht angegriffen.
Dem Anspruch der Klägerin steht nicht die Kündigung durch den Beklagten vom 15.11.2008 entgegen. Als Kündigungsgrund wurde in dem Schreiben an die F2 (Bl. 30 d. A.) die Aufgabe des Geschäfts, in dem die Überwachungsanlage montiert war, genannt. Es handelte sich also nicht um eine fristlose Kündigung wegen Vertragsverstößen, sondern um eine ordentliche Kündigung. Die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung war nach der vertraglichen Regelung in § 4 der allgemeinen Vertragsbedingungen allerdings bis März 2011, nämlich für 54 Monate ausgeschlossen. Diese Regelung ist auch wirksam. Das Klauselverbot gem. § 309 Nr. 9 a BGB greift nicht ein, da der Beklagte gewerblich gehandelt hat. Ohnehin wäre fraglich, ob der vorliegende Vertrag nicht schwerpunktmäßig als Miet- bzw. Leasingvertrag einzustufen wäre, für den die Regelung nicht anwendbar wäre (vgl. Palandt-Grüneberg, § 309, Rd-Nr. 79). Eine Unwirksamkeit der Regelung ergibt sich auch nicht nach der anwendbaren Generalklausel des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insbesondere angesichts der Anfangsinvestitionen der Klägerin, die sich erst nach einer gewissen Vertragslaufzeit amortisierten und des überschaubaren Volumens des Vertrages und damit der geringen Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Beklagten kann eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten bei einer Laufzeit von weniger als 5 Jahren nicht festgestellt werden. Diesen Standpunkt vertritt auch die ständige Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (Übersichten bei Palandt-Grüneberg, § 309, Rd-Nr. 389 und § 307, Rd-Nr. 132, z.B. auch BGH NJW 1985, Seite 2328).
Der Beklagte kann sich auch nicht wirksam auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Das Berufen auf ein Zurückbehaltungsrecht würde voraussetzen, dass die Klägerin Gelegenheit erhalten könnte, die Mängel zu beseitigen. Das ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht möglich, da das Ladenlokal, in welchem die Überwachungsgeräte installiert waren, von dem Beklagten seit dem 30.11.2008 gar nicht mehr betrieben wird. Weitere Mängelrechte dürften wegen vorbehaltloser Annahme (§ 536 b Satz 3 BGB) oder fehlender Mangelanzeige gem. § 536 c Abs. 3 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein. Jedenfalls liegt aber auch kein substantiierter Vortrag zu den behaupteten Mängeln vor. So ist z.B. nicht ersichtlich, in welcher Form die defekte Tastaturklappe die Gebrauchstauglichkeit der Geräte beeinträchtigen würde, gleiches gilt hinsichtlich der Montage vor dem Thekenbereich. Aus dem Vertrag ist auch nicht ersichtlich, dass fabrikneue Geräte geschuldet waren, ebenso wenig, dass drei Kameras geschuldet waren. Entsprechend hat der Beklagte auch nie die Raten gemindert. Das Protokoll vom 15.01.2008 (Bl. 24 d. A.) betrifft hauptsächlich Abrechnungsprobleme, es ist nicht ersichtlich, dass es ansonsten Korrespondenz zu Mängeln nach diesem Zeitpunkt gegeben hätte.
Soweit der Beklagte rügt, die Klägerin habe absprachewidrig Aufschaltkosten sowie eine Vormiete nicht übernommen, ist unklar, welche Rechte hieraus hergeleitet werden sollen. Jedenfalls ist der Vortrag bestritten, ein substantiierter Vortrag liegt nicht vor, hinsichtlich der Frage der Vormiete fehlt auch ein Beweisantritt.
Auch hinsichtlich des Vertrages Nr. 8711372 vom 30.09./19.10.2007 sind die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin in der Hauptsache auf Zahlung rückständiger Raten (464,10 Euro) und Schadensersatz (3.527,91 Euro) gegeben. Insoweit ist auch weder eine Kündigung durch den Beklagten erklärt worden noch eine Mängelrüge behauptet worden. Von der Aktivlegitimation der Klägerin ist zumindest nach Vorlage der Abtretungserklärung der Firma F2 vom 14.10.2010 (Bl. 39 d. A.) auszugehen. Insbesondere ist von einer konkludenten Annahme der Abtretung auszugehen, die die Klägerin durch Vorlage des Schreibens bei Gericht erklärt hat.
Ein Anspruch auf Ersatz der Bankrücklastkosten steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gem. § 280 Abs. 1 BGB zu. 44,00 Euro für vier Mahnungen kann sie entsprechend § 14 Nr. 4 der allgemeinen Vertragsbedingungen verlangen. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu ersetzen, nachdem zunächst eine Kündigung der Verträge und eine Fristsetzung zur Zahlung durch die Klägerin selbst erfolgt war. Die Behandlung der Mahnungen als getrennte Sachen verstößt bei einem gleichzeitigen Anschreiben, welches für den Rechtsanwalt eine einheitliche Angelegenheit darstellt, allerdings gegen die Schadensminderungspflicht, so dass lediglich eine einmalige 1,3-fache Gebühr nach einem Streitwert von bis zu 9.000,00 Euro zuzüglich Kostenpauschale, somit ein Betrag in Höhe von 603,70 Euro angesetzt werden kann.
Die geltend gemachten Zinsansprüche ergeben sich ebenfalls nach den vertraglichen Regelungen unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten ist allerdings keine Mahnung ersichtlich, so dass sich eine Pflicht zur Verzinsung erst ab Rechtshängigkeit durch Zustellung des Mahnbescheides am 21.04.2010 gemäß den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ergibt.