Themis
Anmelden
Landgericht Arnsberg·9 O 18/11·31.08.2011

Unterlassung wegen unvollständiger Gutscheinwerbung (Wettbewerbsrecht)

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Werberecht/UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Unterlassung, weil die Beklagte im geschäftlichen Verkehr für Gutscheine warb, ohne die Einlösebedingungen anzugeben. Prüfungsgegenstand war, ob diese unvollständige Werbung gegen wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstößt. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, zur Zahlung von Aufwendungsersatz (208,65 € zzgl. Zinsen) und drohte Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung an, da wesentliche Bedingungen in der Werbung fehlten.

Ausgang: Unterlassungsanspruch der Klägerin wurde stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von Aufwendungsersatz verurteilt und Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung angedroht

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen (z.B. Gutscheine) setzt voraus, dass in der Werbung bereits die Einzelheiten und Bedingungen der Inanspruchnahme des Gutscheins angegeben werden.

2

Fehlen solche Angaben in der Werbung, begründet dies einen Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht, der dem Schutz der Markttransparenz und des Verbraucherschutzes dient.

3

Erfolgreiche Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann die Verurteilung zur Erstattung notwendiger Aufwendungen einschließlich Zinsen umfassen.

4

Das Gericht kann die Unterlassungsverpflichtung mit der Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft versehen und die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären.

Relevante Normen
§ 331 Abs. 3 ZPO

Tenor

hat das Landgericht - 2. Kammer für Handelssachen – Arnsberg

durch

am 29.08.2011

ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO

für Recht er¬kannt:

Rubrum

1

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Gutscheine zu werben, ohne bereits in der Werbung für den Gutschein die Einzelheiten und Bedingungen der Inanspruchnahme des Gutscheins anzugeben, insbesondere wenn dies geschieht wie: "Holen Sie sich Ihr persönliches Valentinsgeschenk! Zum Valentinstag (14. Februar) möchten wir Ihnen eine kleine Freude machen. In der Valentinswoche vom 14.02. – 19.02.2011 erhalten Sie daher als Inhaberin unserer Kundenkarte einen 10 Euro Gutschein. Sie werden bei uns bestimmt was Schönes finden." Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer 1. ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Gutscheine zu werben, ohne bereits in der Werbung für den Gutschein die Einzelheiten und Bedingungen der Inanspruchnahme des Gutscheins anzugeben, insbesondere wenn dies geschieht wie: "Holen Sie sich Ihr persönliches Valentinsgeschenk! Zum Valentinstag (14. Februar) möchten wir Ihnen eine kleine Freude machen. In der Valentinswoche vom 14.02. – 19.02.2011 erhalten Sie daher als Inhaberin unserer Kundenkarte einen 10 Euro Gutschein. Sie werden bei uns bestimmt was Schönes finden."
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Aufwendungsersatz in Höhe von 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2011 zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer 1. ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.
2

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4

Der Streitwert wird auf 10.208,65 € festgesetzt.