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Landgericht Arnsberg·9 O 12/11·21.12.2011

Klage auf Erstattung von Abmahnkosten wegen Fehlen von Verbraucherbelehrungen im Onlineangebot

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abmahnwesen/KostenersatzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der klagende Verein verlangt Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten in Höhe von 208,65 € wegen fehlender Belehrungen über Widerrufs- und Rückgaberechte in einem Onlineangebot. Das Landgericht erkennt einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312d Abs. 2 BGB und §§ 355, 356 BGB. Die Beklagte, auch als Kleingewerbetreibende Unternehmerin, ist zur Zahlung verurteilt; Zinsen aus §§ 286, 288 BGB werden zugesprochen.

Ausgang: Klage des Vereins auf Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten in Höhe von 208,65 € wegen fehlender Verbraucherbelehrungen vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Auch ein Kleingewerbetreibender ist Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB und unterliegt den Informations- und Belehrungspflichten des Verbraucherschutzrechts.

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Das Fehlen der in § 312d Abs. 2 BGB bzw. in §§ 355, 356 BGB vorgesehenen Verbraucherbelehrungen in einem Internetangebot kann eine unlautere Handlung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG darstellen.

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Ein Verband mit Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG kann wegen einer unlauteren Handlung Abmahnung aussprechen und nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

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Der Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Aufwendungen ist zuzusprechen, wenn die Höhe der Aufwendungen schlüssig dargelegt und nicht substantiiert bestritten ist.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG§ 4 Nr. 11 UWG§ 3 Abs. 1 UWG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgese-hen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

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Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2,

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§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 S. 1, § 4 Nr. 11, § 3 Abs. 1UWG.

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Die Beklagte hat durch die Art und Weise ihres Internetauftritts gesetzlichen Vorschriften zuwider gehandelt im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, indem in dem von ihr geschalteten Angebot entgegen dem Gebot des § 312 d Abs. 2 BGB Erklärungen über die in den §§ 355, 356 BGB vorgesehen Rechte fehlten. Die Beklagte traf auch eine entsprechende Belehrungspflicht (Artikel 246 EGBGB). Dabei kann von ihrem eigenen Vortrag ausgegangen werden, sie habe seit dem 28.03.2011 lediglich ein Kleingewerbe mit dem Handel von speziellen Kfz-Teilen betrieben. Denn auch derjenige, der (lediglich) ein Kleingewerbe betreibt, ist ein Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 14 Randnummer 2), den entsprechende Pflichten treffen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mit dem betriebenen Gewerbe tatsächlich Gewinn erzielt wird, erst recht nicht darauf, ob die Einkünfte aus diesem Kleingewerbe geeignet sind, den Lebensunterhalt des Gewerbetreibenden zu decken.

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Da somit eine unlautere Wettbewerbshandlung seitens der Beklagten begangen worden ist, wie aus § 3 Abs. 1 UWG folgt, war der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierte klagende Verein berechtigt, die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG – wie durch vorprozessuales Schreiben vom 31.03.2011 geschehen – abzumahnen mit der sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ergebenden Rechtsfolge, dass er berechtigt ist, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

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Die Höhe des verlangten Aufwendungsersatzes ist schlüssig dargelegt und von der Beklagten dementsprechend auch nicht angegriffen worden, so dass gegen die Zuerkennung der Klageforderung in Höhe von 208,65 € keine Bedenken bestehen.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 713 ZPO.