UWG: Werbung eines SUV als „Geländewagen“ verstößt gegen § 20 Abs. 3a StVZO
KI-Zusammenfassung
Ein Wettbewerbsverband verlangte von einem Kfz-Händler/ Geschäftsführer Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten, weil ein Pkw auf einer Internetplattform in der Kategorie „Geländewagen/Pickup“ beworben wurde. Streitig war u.a. Passivlegitimation, Irreführung und ob § 20 Abs. 3a StVZO eine Marktverhaltensregel ist. Das LG bejahte die persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers und sah einen Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 20 Abs. 3a StVZO/Anlage XXIX sowie eine Irreführung nach § 5 UWG, da das Fahrzeug die Merkmale eines Geländefahrzeugs (insb. Allradantrieb) nicht aufwies. Wiederholungsgefahr entfiel nicht; Abmahnkosten wurden zugesprochen.
Ausgang: Unterlassung der „Geländewagen“-Bewerbung sowie Zahlung von Abmahnkosten zugesprochen; Beklagter trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine persönliche wettbewerbsrechtliche Haftung des Geschäftsführers kommt in Betracht, wenn ihm die beanstandete Internetwerbung der Gesellschaft zuzurechnen ist und er verpflichtet ist, Rechtsverstöße aus dem Internetauftritt zu verhindern bzw. abzustellen.
Ein Werbender muss sich Angaben zurechnen lassen, die auf seine Veranlassung auf einer Drittplattform veröffentlicht werden; er hat die Veröffentlichung auf Wettbewerbsverstöße zu kontrollieren und auf deren Beseitigung hinzuwirken.
§ 20 Abs. 3a Satz 4 StVZO i.V.m. Anlage XXIX stellt wegen ihres Sicherheitsbezugs eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG dar; ein Fahrzeug darf nur dann als Geländewagen/Geländefahrzeug beworben werden, wenn es die dort genannten Merkmale erfüllt.
Die Einordnung eines Pkw unter der Kategorie „Geländewagen“ ist eine zur Täuschung geeignete Angabe über wesentliche Merkmale (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG), wenn das Fahrzeug die rechtlichen Anforderungen an ein Geländefahrzeug (insbesondere Allradantrieb) nicht erfüllt.
Die Wiederholungsgefahr wird durch den festgestellten Wettbewerbsverstoß indiziert und entfällt nicht allein dadurch, dass ein Plattformbetreiber zwischenzeitlich Kategorien oder Rubrikenbezeichnungen ändert.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 17/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft im Wie- derholungsfalle die Dauer von insgesamt zwei Jahren nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr einen Personenkraftwagen und insbesondere den PKW „Q“ mit der Angabe „Geländewagen“ zu bewerben, sofern der Personenkraftwagen nicht die Anforderungen gemäß Richtlinie 2007 / 46 / EG i. V. m. Anhang II A. 4.1 bzw. § 20 Abs. 3a S. 4 StVZO i. V. m. Anlage XXIX Abschnitt 1 Nr. 4.1 erfüllt, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 4 und Anlage K 5 wiedergegeben.
Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2019 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Zahlungsansprüche geltend.
Der Kläger ist ein beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragener Verein, dessen Zweck es ausweislich des § 2 Abs. 2 der als Anlage K 9 zur Akte gereichten Satzung ist, unlauteren Wettbewerb und Wirtschaftskriminalität im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen, der freiberuflich Tätigen sowie der Mitglieder zu bekämpfen. Der Kläger, der behauptet, der Beklagte betreibe einen Pkw-Handel, mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 21.01.2019, wegen dessen gesamten Inhalts auf die Anlage K 6 zur Klageschrift Bezug genommen wird, wegen einer nach Ansicht des Klägers vorliegenden wettbewerbsrechtlich unlauteren Werbung ab und forderte ihn erfolglos zur Abgabe der diesem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 178,50 € auf. Im Abmahnschreiben begründete der Kläger den von ihm geltend gemachten Unterlassungsanspruch wie folgt:
„Sie werben im Internet unter dem Portal X für den PKW „Q“ zu einem Preis von 13.690,00 Euro. Sie geben als Kategorie des PKW „Geländewagen / Pickup“ an. Da der von Ihnen beworbene PKW über keine offene Ladefläche, mithin Pritsche verfügt, geht der angesprochene Verbraucher davon aus, dass es sich um einen Geländewagen handelt. Unter dem Begriff Geländewagen versteht der Verbraucher einen besonders geländegängigen PKW, der den gesetzlichen Anforderungen eines Geländefahrzeuges gemäß Richtlinie 70 / 156 / EWG i.V.m. Anhang I lit.b 4.1 bzw. § 20 Abs. 3a S. 4 StVZO i. V. m. Anlage XXIX Abschnitt 1 Nr. 4.1 erfüllt. Demnach muss das Fahrzeug mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, ausgestattet sein. Über einen solchen Allradantrieb verfügt der von Ihnen beworbene PKW indes nicht. Zudem erfüllt der PKW auch nicht die weiteren gesetzlichen Anforderungen eines Geländefahrzeuges. Deshalb verfügt dieser auch nicht über eine Zulassung mit dem Symbol „G“. Durch die Verwendung der Bezeichnung „Geländewagen“ wird der Verbraucher über ein wesentliches Merkmal der angebotenen Ware getäuscht. Ihre Werbung ist daher irreführend gemäß §§ 3, 5 UWG.
Die genannten Vorschriften sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass deren Verletzung gleichzeitig unlauter im Sinne von § 3 a UWG und daher gemäß § 8 UWG zu unterlassen ist.
Damit verhalten Sie sich wettbewerbswidrig.“
Die vom Kläger zitierte Richtlinie 70 / 156 / EWG ist im Jahr 2009 durch die Richtlinie 2007 / 46 / EG ersetzt worden.
Der Kläger verfolgt mit der vorliegenden Klage nunmehr das Unterlassungs- und Zahlungsbegehren gemäß o. g. Abmahnschreiben weiter. Er macht unter Wiederholung und Vertiefung der bereits in diesem Abmahnschreiben dargelegten Begründung geltend, durch die Verwendung dieser Bezeichnung werde der Verbraucher da- rüber getäuscht, dass es sich unter Zugrundelegung der in der Straßenverkehrszulassungsordnung genannten Kriterien nicht um einen Geländewagen handele.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr einen Personenkraftwagen und insbesondere den PKW „Q“ mit der Angabe „Geländewagen“ zu bewerben, sofern der Personenkraftwagen nicht den Anforderungen gemäß Richtlinie 2007 / 46 / EG i. V. m. Anhang II A. 4.1 bzw. § 20 Abs. 3a S. 4 StVZO i. V. m. Anlage XXIX Abschnitt 1 Nr. 4.1 erfüllt, sofern dies geschieht, wie in Anlage K 4 und Anlage K 5 wiedergegeben,
2.
an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2019 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, das Klagebegehren sei schon deshalb unbegründet, weil es an seiner Passivlegitimation fehle. Denn er selbst betreibe weder einen PKW-Handel noch stelle er insoweit Inserate in entsprechende Verkaufsplattformen im Internet ein. Der Kfz-Han- del werde ausschließlich durch die Fa. E GmbH geführt, welche auch die entsprechenden Inserate schalte. Dementsprechend heiße es in dem vom Kläger als Anlage K 4 in Ausdruck zur Akte gereichten Werbeauftritt auch lediglich wie folgt: „Dein Ansprechpartner: H E, Geschäftsführer.“
Am Bestehen des vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruchs fehle es auch deshalb, weil in der vom Kläger zur Geltendmachung seines Unterlassungs- und Zahlungsbegehrens herangezogenen Anzeige an keiner Stelle mit dem Wort „Geländewagen“ oder mit einem ähnlichen Begriff geworben werde. Das im Klageantrag zu 1. genannte Fahrzeug sei lediglich in der Rubrik „Geländewagen / Pickup“ eingestellt worden; diese Handlung sei - wie der Beklagte meint - weder dazu geeignet, gegen eine verbraucherschützende Marktverhaltensregel zu verstoßen, noch dazu, einen Verbraucher irreführend zu täuschen. Letzteres folge schon daraus, dass unter dieser, auf der von der „X“ unterhaltenen Werbeplattform angebotenen Rubrik auch von allen anderen Händlern und Privatverkäufern auch sog. SUV eingestellt würden, nachdem keine gesonderte Rubrik „SUV“ angeboten werde. An einer Täuschungseignung fehle es schon deshalb - wie der Beklagte weiter geltendmeint -, weil Verbraucher und Händler und somit der relevante Markt den Begriff „Geländewagen“ sowohl als Oberbegriff für einen „echten“ Geländewagen als auch als Oberbegriff für einen SUV verwendeten, nachdem es an einer klaren Abgrenzung zwischen SUV und Geländewagen fehle und ein SUV laut Wikipediaeintrag und Presseveröffentlichungen auch als Geländelimousine oder Stadtgeländewagen bezeichnet werde. Dementsprechend könne ein Verbraucher durch diese Werbung auch nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, nachdem - wie der Beklagte behauptet - sämtliche Anbieter von SUV entsprechende Inserate in der Rubrik „Geländewagen / Pickup“ schalteten. Der Beklagte hält seine Haftung für das Erscheinen der vom Kläger zur Geltendmachung seines Klagebegehrens herangezogenen Internet-Werbeanzeige aber auch deshalb für ausgeschlossen, weil es am Ende dieser Anzeige heißt: „Im Internet gemachte Angaben sind unverbindliche Beschreibungen. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.“
Schließlich fehle es an der für die Begründetheit des Klagebegehrens gemäß Klageantrag zu 1. erforderlichen Wiederholungsgefahr, nachdem auf dem Internetportal „X“ die entsprechende Rubrik nunmehr in „Geländewagen / Pickup / SUV“ geändert worden sei.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, die mit dem Antrag zu 2. klageweise geltend gemachten Abmahngebühren könne der Kläger schon deshalb nicht von ihm verlangen, weil ihm keine Abmahnung zugegangen sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in der Sache Erfolg.
A. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig.
I.
Die Klageanträge genügen den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. ZPO, da insbesondere der Unterlassungsantrag nicht einen bloß gesetzeswiederholenden - und dann unzulässigen - Inhalt hat, sondern auf eine konkrete Werbemaßnahme der Beklagten Bezug nimmt.
II.
Gegen die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in einer Klage sind keine Erinnerungen zu erheben (§ 260 ZPO).
III.
Sonstige, die Zulässigkeit der Klage hindernde Umstände sind nicht ersichtlich.
B. Begründetheit
Die Klage ist auch begründet.
I. Klageantrag zu 1. (Unterlassungsantrag)
Mit diesem Antrag hat die Klage Erfolg.
1.
Der mit diesem Antrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt zum Einen aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 20 Abs. 3a Satz 4 i. V. m. Nr. 4.1, Nr. 1 der Anlage XIX zur StVZO.
a)
Der Kläger ist aktiv legitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
b)
Eine geschäftliche Handlung des Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG liegt in Form des von dem Kläger zur Geltendmachung seines Unterlassungsanspruchs herangezogenen und unstreitig erfolgten Werbeauftritts vor. Weder der Umstand, dass die Anzeige auf einer von der Fa. „X“ zum Zwecke der Bewerbung von PKW zur Verfügung gestellten Website erscheint, noch die Tatsache, dass der PKW-Handel nicht vom Beklagten persönlich, sondern von der Firma E GmbH betrieben wird, ändert etwas daran, dass (auch) eine geschäftliche Handlung des Beklagten vorliegt und deshalb seine Passivlegitimation zu bejahen ist:
aa)
Der Beklagte haftet aufgrund seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma E GmbH persönlich, da ihm das Erscheinen der zur Stützung des Klagebegehrens vom Kläger herangezogenen Werbeanzeige zuzurechnen ist:
(1)
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für das Erscheinen einer im Internet geschalteten Werbeanzeige und die dadurch eintretenden Rechtsfolgen ergibt sich aus dem in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer sich anschließt, anerkannten Grundsatz, wonach handelnde - insbesondere geschäftsführende - Gesellschafter einer Gesellschaft die Gestaltung des Internetauftritts der Gesellschaft zu kennen und auf Grund dessen Rechtsverstöße, die aus diesem Internetauftritt folgen, zu verhindern, jedenfalls dann, wenn solche Verstöße - wie hier - auftreten, abzustellen haben (so ausdrücklich BGH, NJW-RR 2010, 1276 ff.). Die durch diese Rechtsprechung anerkannte Haftung von Gesellschaftern einer Gesellschaft für im Rahmen von allgemeinen Internetauftritten des Unternehmens eintretende Rechtsverstöße beruht auf dem Gedanken, dass sie als organschaftliche Vertreter der Gesellschaft die beanstandete Werbung entweder veranlasst haben oder jedenfalls verpflichtet sind, die ihnen bekannte Werbung zu unterbinden (so ausdrücklich BGH, NJW 2012, 1449, 1453).
(2)
Vor diesem Hintergrund ergibt sich die persönliche Haftung - und damit die Passivlegitimation - des Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma E GmbH auch daraus, dass er durch die konkrete Gestaltung der Anzeige den Eindruck erweckt hat, er trete als Einzelfirma im Geschäftsverkehr auf. An diesem Eindruck muss er sich festhalten lassen.
bb)
Am Eingreifen der soeben dargestellten Grundsätze zur persönlichen Haftung des Beklagten ändert der Umstand, dass die vom Kläger zur Konkretisierung seines Klagebegehrens herangezogene Werbeanzeige nicht auf einer eigenen Internetseite der Fa. E GmbH, sondern auf einer von einem Dritten - nämlich der Firma „X“ - zur Bewerbung zur Verfügung gestellten Webseite erschienen ist, nichts:
(1)
Das Erscheinen dieser Bewerbung auf der von der Fa. „X“ zur Verfügung gestellten Webseite stellt sich nach dem Vorbringen des Klägers als geschäftliche Handlung des Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, nach dem Vorbringen des Beklagten als geschäftliche Handlung der Firma E GmbH. Nach beiden Sachverhaltsvarianten stellt sich das Erscheinen der Bewerbung auf der Webseite der Fa. „X“ jedenfalls als vom Beklagten zu verantwortende geschäftliche Handlung dar, da er als Geschäftsführer der Firma E GmbH entweder selbst gehandelt hat oder aber jedenfalls verpflichtet war, für ein die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb beachtendes Erscheinen der Werbeanzeige Sorge zu tragen.
Der von ihm herangezogene Umstand, dass es nur eingeschränkte Möglichkeiten ge- geben habe, die Anzeige auf der Webseite „X“ zu gestalten, ändert an der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit für das konkrete Erscheinen dieser Anzeige nichts. Ein Werbender muss sich nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer sich anschließt, die Angaben, die auf seine Veranlassung hin auf der Webseite eines Dritten erscheinen, als eigenes Handeln zurechnen lassen (so ausdrücklich OLG Hamm, MMR 2016, 236 ff.). Denn er ist unabhängig von der Anzahl und dem Umfang seiner Geschäftstätigkeit gehalten, diese Webseite auf das Vorliegen von Wettbewerbsverstößen hin zu kontrollieren und zur Vermeidung einer wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme entweder die beanstandete Werbung einzustellen oder beim Betreiber der Plattform auf eine Änderung der Angaben hinzuwirken (OLG Köln, BeckRS 2014, 21852).
(2)
Dieses Ergebnis folgt im Übrigen aus der Regelung des § 8 Abs. 2 UWG, weil das Tätigwerden der Fa. „X“ in deren Eigenschaft als „Beauftragte“ im Sinne dieser Regelung stattgefunden hat, nachdem spätestens durch die Eingabe der o. g. Daten eine entsprechende Beauftragung erfolgt war.
c)
In der Sache steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, wie sich aus § 3 Abs. 1 - laut dem unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind - i. V. m. § 3a UWG - danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln - ergibt.
aa)
Ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 3a UWG liegt in Form der vom Kläger herangezogenen Bewerbung des Pkw „Q“ auf der Plattform „X“ vor.
(1)
Gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 3a UWG ist jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), die in Deutschland Geltung besitzt (BGH, GRUR 2005, 960, 961). Unter den Begriff der gesetzlichen Vorschrift fallen nicht nur Gesetze im formellen Sinne, sondern auch Rechtsverordnungen, so dass der Rechtscharakter der Straßenverkehrszulassungsordnung ungeachtet der Frage, ob es sich um eine bloße Rechtsverordnung handelt, der Qualifikation als gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 3a UWG nicht entgegensteht.
(2)
Bei der vom Kläger zu Recht herangezogenen Regelung des § 20 Abs. 3a StVZO handelt es sich um eine Norm, die jedenfalls auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Wort „auch“ verdeutlicht, dass dieser Zweck keineswegs primär und erst recht nicht exklusiver Natur sein muss, so dass der Umstand, dass sich diese durch die Rahmenrichtlinie 2007 / 46 / EG eingefügte Regelung in erster Linie an Hersteller wendet, der Einschätzung als verbraucherschützende Norm im Sinne des § 3a UWG nicht entgegen steht. Dass diese Norm auch verbraucherschützenden Zweck hat, ergibt sich durch die vorzunehmende (vgl. dazu OLG Düsseldorf, WRP 2016, 503 ff.) Auslegung dieser Norm insbesondere nach ihrem Sinn und Zweck: Anerkanntermaßen unterfällt eine Regelung dann dem Anwendungsbereich des § 3a UWG, wenn diese einen Gesundheits- oder einen Sicherheitsbezug hat (vgl. dazu Köhler, in: Köhler / Bornkamm, a. a. O., § 3a Rdnr. 1.25 m. w. N.). Ein solcher Sicherheitsbezug kommt der Regelung des § 20 Abs. 3a StVZO zu:
(a)
Das folgt schon aus den Erwägungsgründen, die das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union bewogen haben, die Regelungen gemäß RL 2007 / 46 / EG zu verabschieden. So heißt es in Nr. (14) dieser Gründe, mit den Rechtsvor-schriften für die Genehmigung von Fahrzeugen solle in erster Linie sichergestellt werden, dass neue Fahrzeuge, die in Verkehr gebracht werden, ein hohes Sicherheitsniveau bieten. In Nr. (17) dieser Gründe wird ausgeführt, die Richtlinie stelle eine Reihe spezifischer Sicherheitsanforderungen dar, mit denen spezifische Anforderungen für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher festgelegt würden, sodass Vorschriften erlassen werden müssten, um sicherzustellen, dass der Hersteller für den Fall ernster Risiken für Verbraucher, die von einem Fahrzeug aufgrund der Anwendung der vorliegenden Richtlinie ausgehen, wirksame Schutzmaßnahmen getroffen hat.
(b)
Im Übrigen ergibt sich ein solcher Sicherheitsbezug aus folgenden Überlegungen: Indem die Vorschrift des § 20 Abs. 3a StVZO nämlich den Inhaber einer allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge verpflichtet, für jedes dem Typ entsprechende zulassungspflichtige Fahrzeug eine Datenbestätigung auszufüllen, in der die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs einzutragen sind, und die Verpflichtung hinzukommt (§ 20 Abs. 3a Satz 3 StVZO), die Richtigkeit der Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmig-ten Typ zu bescheinigen, ergibt sich aus dieser Regelung der Zweck, die Einhaltung der Voraussetzungen der allgemeinen Betriebserlaubnis zu gewährleisten. Eine allgemeine Betriebserlaubnis ist aber auch deshalb erforderlich, um die Sicherheit der ein solches Fahrzeug erwerbenden Personen, bei denen es sich um Marktteilnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3a UWG handelt, zu gewährleisten. Dieser Normzweck erstreckt sich auch auf die Regelung in § 20 Abs. 3a Satz 4 StVZO, weil danach bestimmte Fahrzeuge nur dann als Geländefahrzeuge gelten, wenn sie die in der Anlage XXIX unter Ziffer 4. aufgeführten Merkmale aufweisen. Dass auch diese Regelung sicherheitsrelevanten Charakter hat, ergibt sich daraus, dass ein Geländefahrzeug besondere Ausstattungs- und damit Sicherheitsmerkmale erfordert, nämlich diejenigen, die in Ziffer 4.1 der Anlage XXIX zur StVZO aufgeführt sind. Diese besonderen Merkmale sollen gerade auch die Sicherheit desjenigen, der ein solches Fahrzeug für das Fahren im Gelände verwendet, gewährleisten, dienen deshalb auch dessen Schutz beim Betrieb eines entsprechenden Fahrzeuges.
(3)
Zum verbraucherschützenden Charakter von straßenverkehrs(zulassungs)rechtli- chen Vorschriften wird ergänzend auf die Entscheidungen OLG Düsseldorf, WRP 2016, 503 ff., sowie OLG Brandenburg, MRW 2018, 47 ff. hingewiesen.
(4)
Vor diesem Hintergrund versteht sich, dass ein Fahrzeug nur dann als Geländefahrzeug beworben werden darf, wenn es diejenigen Merkmale aufweist, die in der in § 20 Abs. 3a Satz 4 StVZO in Bezug genommenen Anlage XXIX aufgeführt sind. Daraus folgt, dass § 20 Abs. 3a Satz 4 StVZO i. V. m. Anlage XXIX eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt.
bb)
Vor dem Hintergrund, dass somit Sicherheitsinteressen des Verbrauchers geschützt werden sollen, gilt, dass ein Verstoß gegen die Regelung des § 3a UWG auch geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern, damit aber auch vor Mitbewerbern, spürbar zu beeinträchtigen im Sinne des § 3a Hs. 2 UWG.
cc)
Die von dem Kläger zur Begründung seines Unterlassungsantrages in Bezug genom- mene Werbung der Beklagten auf der Plattform „X“, wie sie im Ausdruck in Anlage K 4 zur Klageschrift wiedergegeben wird, stellt vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Rechtslage einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 20 Abs. 3a Satz 4 StVZO i. V. m. mit Anlage XXIX dar:
(1)
Der dort zum Verkauf angebotene Pkw Q wird ausweislich von Seite 2 des Ausdruckes gemäß Anlage K 4 zur Klageschrift als „Geländewagen / Pickup“ beworben, obwohl er unstreitig über keine Typengenehmigung im Sinne des § 20 Abs. 3a StVZO verfügt, weil ihm die Merkmale fehlen, die gemäß § 20 Abs. 3a Satz 4 StVZO i. V. m. Anlage XXIX eine solche Bezeichnung erlaubt hätten. Unstreitig fehlt es nämlich an der Möglichkeit, Vorder- und Hinterachse dieses Fahrzeuges gleichzeitig anzutreiben; diese Möglichkeit ist aber ausweislich der Ziffer 4.1 der Anlage XXIX zu § 20 Abs. 3a Satz 4 StVZO Voraussetzung für die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Geländefahrzeug.
(2)
Der Umstand, dass der beworbene Pkw Q im Rahmen der genannten Anzeige als „Geländewagen“ und nicht als „Geländefahrzeug“ bezeichnet ist, ändert am Vorliegen eines Verstoßes im Sinne des § 3a UWG nichts. Denn die Begriffe „Geländewagen“ und „Geländefahrzeug“ werden von Verbrauchern synonym verwendet, wie der Unterzeichner, bei dem es sich um einen Verbraucher im Sinne dieser Regelung handelt, selbst beurteilen kann.
Soweit der Beklagte im Rahmen seines Verteidigungsvorbringens darlegt, an keiner Stelle der vom Kläger zur Stützung seines Klagebegehrens herangezogene Werbeanzeige erfolge eine Bewerbung mit dem Wort „Geländewagen“, verkennt er, dass es ausweislich des Inhalts des - unstreitig den entsprechenden Werbeauftritt zutreffend wiedergebenden - Ausdrucks gemäß Anlage K 4 zur Klageschrift auf Seite 2 dieses Ausdrucks hinter dem Schlagwort „Kategorie“ wie folgt heißt: „Geländewagen / Pickup.“ Noch deutlicher kann eine entsprechende Bewerbung nicht erfolgen.
(3)
Rein ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die weiteren Ausführungen des Beklagten - die sich im Wesentlichen auf Presse- und andere Veröffentlichungen beziehen und aus denen sich ergeben soll, dass der einschlägige Markt und damit auch der Verbraucher nicht zwischen einem SUV und einem Geländewagen differenziere und / oder nicht zu differenzieren vermöge - nichts daran ändern, dass es für die Frage, ob eine erschienene Werbeanzeige lauteren Inhalt hat, auf gesetzliche Regelungen ankommt und nicht auf - üblicherweise weitgehend interessengesteuerte - (Presse-)Veröffentlichungen.
d)
Auch die für das Entstehen eines aus § 8 Abs. 1 UWG folgenden Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. Sie wird durch den - wie dargelegt vorliegenden - Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften indiziert und ist vorliegend nicht entfallen. Ein Entfallen folgt insbesondere nicht dadurch, dass die Fa. „X“ ihre Kategorien in der Zwischenzeit geändert haben soll, und zwar auch dann nicht, wenn sich aus dieser Änderung ein Entfallen der wettbewerbsrechtlich unzutreffenden Angabe ergeben sollte. Denn das schließt nicht aus, dass dennoch eine Wiederholung erfolgt, wenn z. B. eine erneute Änderung vorgenommen werden sollte (vgl. dazu Bornkamm, a. a. O., § 8 Rdnr. 1.51 m. w. N.).
2.
Wie aus vorstehenden Ausführungen folgt, ergibt sich der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch zum Anderen auch aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG. Denn die auf der Internetplattform „X“ geschaltete Werbeanzeige mit dem Inhalt, wie er aus Anlage K 4 zur Klageschrift hervorgeht, enthält sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale des Pkw „Q“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und stellt sich daher als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG dar, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn ein Verbraucher, der auf der Suche nach einem Geländefahrzeug ist, kann den - wie oben dargelegt irreführenden - Eindruck erlangen, auf Grund der Bewerbung dieses Fahrzeugs unter der Rubrik „Geländewagen / Pickup“ handele es sich um ein als Geländefahrzeug zugelassenes und damit allradangetriebenes Fahrzeug. Der Umstand, dass er bei näherer Befassung mit der Anzeige erkennen kann, dass ein Allradantrieb nicht vorhanden ist, ändert an dieser Irreführungsgefahr nichts, weil durch eine schlagwortartig erfolgte fehlerhafte Bewerbung die entsprechende Irreführungsgefahr hervorgerufen wird, die nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung durch bei näherem Studium der Werbeanzeige erfolgte Klarstellungen nicht mehr beseitigt werden kann (OLG Hamm, a. a. O.; BGH, WM 2018, 264 ff. m. w. N.).
3.
Rechtsfolge ist, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach Maßgabe der Antragskorrektur gemäß Seite 1 des Schriftsatzes vom 13.11.2019 (Bl. 43 d. A.) zuzuerkennen ist.
a)
Der Klageantrag zu 1. ist ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger einen umfassenden Unterlassungsanspruch geltend macht, obwohl die Anzeige, auf die der Kläger seinen Unterlassungsantrag stützt, „lediglich“ online erschienen ist, in vollem Umfang begründet. Denn durch den vorliegenden Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften entsteht ein Anspruch einer gemäß § 8 Abs. 3 UWG aktiv legitimierten Partei gegen den Verletzer, nicht nur die konkrete wettbewerbsverletzende Handlung, sondern auch alle im Kern gleich gelagerten Handlungen zu unterlassen. Demnach hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte in Zukunft auch abgewandelte, aber im Kern gleichartige Rechtsverletzungen unterlässt, sodass sich der durch die Verletzungshandlung der Beklagten zugunsten des Klägers entstandene Unterlassungsanspruch nicht nur auf weitere Internet-Werbeanzeigen, sondern auf sämtliche im Kern gleichartigen Werbeanzeigen erstreckt, auch wenn diese in anderen Medien (Zeitschriften, Radio u. ä.) erscheinen sollten (vgl. zur sog. Kerntheorie BGH, GRUR 2010, 253; 855; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Rechtsprechung BVerfG, GRUR 2007, 618).
b)
Daran vermag der auf Seite 6 des Schriftsatzes des Beklagten vom 04.12.2019 wiedergegebene Inhalt der Werbeanzeige nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass der Beklagte natürlich nicht die (einseitige) Möglichkeit hat, durch eigene Erklärungen die Geltung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb abzubedingen, handelt es sich bei dem dort wiedergegebenen Wortlaut um eine Haftungsfreizeichnungsklausel, hinsichtlich derer ein Bezug zu dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb nicht zu erkennen ist.
II. Klageantrag zu 2.
Auch insoweit ist die Klage begründet.
1.
Der insoweit geltend gemachte Zahlungsanspruch folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Nach dieser Norm kann Ersatz der für den Ausspruch einer Abmahnung erforderliche Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Die Abmahnung des Klägers, wie sie mit vorprozessualem Schreiben vom 21.01.2019 (Anlage K 6 zur Klageschrift) ausgesprochen worden ist, war aber berechtigt, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt. Der Umstand, dass seitens des Beklagten ein Zugang dieser Abmahnung bestritten worden ist, vermag daran nichts zu ändern.
2.
Die Klage ist insoweit auch zur Höhe begründet. Der Kammer ist aus vielfachen Rechtsstreitigkeiten auch von anderen, im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebe-fugten Verbänden wie dem Kläger bekannt, dass regelmäßig Abmahnkosten entstehen, die sich auf etwa den Betrag belaufen, den der Kläger mit dem Klageantrag zu 2. vom Beklagten ersetzt verlangt. Nachdem der Kammer insoweit anerkanntermaßen die Befugnis zur Schätzung analog der Regelung des § 287 ZPO zusteht und sich aus dem klägerischen Vortrag eine genügende Schätzungsgrundlage ergibt, war die Klage auch insoweit begründet.
3.
Der Zinsanspruch folgt insoweit aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.
C. Nebenentscheidungen
Nach alldem war der Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO und berücksichtigt zur Höhe der hinsichtlich der Untersagungsentscheidung (Klageantrag zu 1.) festgesetzten Sicherheitsleistung die Höhe von von anderen Gerichten in ähnlich gelagerten Fällen festgesetzten Sicherheitsleistung.