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Landgericht Arnsberg·8 O 73/18·05.12.2018

UWG: Flyer-Rabattaktion muss Ausnahmen von Prospektangeboten im Flyer klar benennen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Wettbewerbsverein nahm ein Möbelhaus auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten wegen einer „Tausch-Prämie bis zu 500 €“ in einem Werbeflyer in Anspruch, bei der „Prospekt-Angebote“ nur über einen Weblink als ausgenommen genannt wurden. Das LG Arnsberg bejahte einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG wegen Vorenthaltens wesentlicher Informationen über die vom Preisvorteil ausgeschlossenen Waren. Ein Verweis auf eine Webseite ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die vollständige Information im eingesetzten Medium unmöglich ist; das war hier nicht substantiiert dargelegt und nach den Alternativflyern sogar möglich. Die Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt und muss Abmahnkosten zahlen; Ordnungsmittel wurden angedroht.

Ausgang: Klage auf Unterlassung der Flyerwerbung und Zahlung von Abmahnkosten vollständig stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angaben darüber, welche Waren oder Warengruppen von einer beworbenen Verkaufsförderungsmaßnahme ausgenommen sind, sind wesentliche Informationen i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG.

2

Wesentliche Informationen sind grundsätzlich im ursprünglichen Kommunikationsmittel der Werbung klar und eindeutig bereitzustellen; eine bloße Auslagerung auf eine Internetseite genügt hierfür nicht ohne Weiteres.

3

Ein Verweis auf eine Webseite zur Nachholung wesentlicher Informationen ist nur zulässig, wenn es unter Berücksichtigung der Eigenart der Maßnahme und der Beschränkung des Mediums unmöglich ist, die Informationen in der Werbung selbst vollständig bereitzustellen (§ 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG).

4

Das Vorenthalten von Informationen über erhebliche Einschränkungen einer Rabattaktion ist geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung (etwa dem Aufsuchen des Geschäfts) zu veranlassen, die sie bei Kenntnis der Einschränkungen möglicherweise nicht getroffen hätten.

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Liegt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG vor, begründet dies regelmäßig die spürbare Beeinflussung des wirtschaftlichen Verbraucherhandelns i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG und einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 260 ZPO§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 8 Abs. 1 UWG§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 UWG§ 3 Abs. 1 UWG

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben mit Preisvorteilen für den Verkauf von Möbeln und dabei Produkte auszunehmen, die in Prospekt-Angeboten enthalten sind, die auf der Internetseite der Beklagten einzusehen sind, mit den Angaben

„Altes …!„bis zu 500 € Tausch-Prämie**für Ihre alten Möbel!**ausgenommen Prospekt-Angebote auf (hier befindet sich in der Entscheidung die Internetadresse)

wie mit dem nachfolgend wiedergegebenen Werbeflyer geschehen:

2.

Für den Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten darf.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2018 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungs-, Androhungs- und Zahlungsansprüche geltend.

3

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich satzungsmäßig die Aufgabe gegeben hat, auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr zu achten.

4

Die Beklagte, deren Geschäftsbetrieb sich auf den Verkauf von Möbeln richtet, bewarb mit einem Flyer, dessen Ausmaße 32 cm x 16cm betrugen und wegen dessen Inhalts insbesondere auf die Wiedergabe gemäß Seiten 3 und 4 der Klageschrift vom 18.07.2018 (Bl. 3 / 4 d. A.) Bezug genommen wird, eine von ihr so bezeichnete „Möbelumtauschaktion.“ In diesem Flyer heißt es u. a.: „A…! Bis zu 500,00 € Tausch-Prämie für Ihre alten Möbel!“ Dabei findet sich hinter dem Wort „Tausch-Prämie“ ein Sternchenhinweis, zu dem es im Kleindruck heißt, diese Werbeaktion gelte nur für Neukäufe bis zum 24.02.2018, ausgenommen seien Prospekt-Angebote auf (hier befindet sich in der Entscheidung eine Internetadresse) Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe durch den Verweis auf ihre Webseite (hier befindet sich in der Entscheidung eine Internetadresse) unlauter gehandelt. Denn sie habe eine wesentliche Information vorenthalten, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt habe, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Die Beklagte habe die Pflicht getroffen, im Werbeflyer darzulegen, welcher Teil ihres Sortiments von der Werbeaktion ausgenommen sei. Bei der Größe des Flyers von 32 cm x 16 cm, der zudem beidseitig bedruckt gewesen sei, hätten die ausgeschlossenen ca. 100 Produkte benannt werden können.

5

Dementsprechend beantragt der Kläger,

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1.

7

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben mit Preisvorteilen für den Verkauf von Möbeln und dabei Produkte auszunehmen, die in Prospekt-Angeboten enthalten sind, die auf der Internetseite der Beklagten einzusehen sind, mit den Angaben

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„A…!„bis zu 500,00 € Tausch-Prämie**für Ihre alten Möbel!**ausgenommen Prospekt-Angebote auf (hier befindet sich in der Entscheidung eine Internetadresse)“,

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wie mit dem nachfolgend wiedergegebenen Werbefleyer geschehen:

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2.

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der Beklagten für den Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das vorsehende Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld i. H. v. bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft der Beklagten zu vollziehen sei,

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3.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 267,50 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2018 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet den Vortrag des Klägers in der Sache nicht, vertritt aber die Ansicht, hinsichtlich der Zulässigkeit des Verweises auf ihre Webseite (hier befindet sich in der Entscheidung eine Internetadresse) im Werbeflyer im Hinblick auf die ausgenommenen 97 Einzelangebote bestünden keine Bedenken. Zum einen handele es sich dabei um weniger als 1 Promille der angebotenen Waren, so dass schon keine wesentliche Beeinflussung der Verbraucher vorliege. Zum anderen sei der Verweis auf ihre Webseite (hier befindet sich in der Entscheidung eine Internetadresse) dem Umstand geschuldet gewesen, dass es sich bei den Werbeflyer um ein räumlich beschränktes Medium gehandelt habe, so dass es gar nicht möglich gewesen sei, die ausgenommenen Angebote sämtlichst aufzuführen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in der Sache Erfolg.

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A. Zulässigkeit

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Die Klage ist zulässig.

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I.

23

Der Klageantrag zu 1. genügt infolge der Bezugnahme auf die konkrete Werbeaktion der Beklagten dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

24

II.

25

Gegen die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in einer Klage sind keine Bedenken zu erheben (§ 260 ZPO).

26

III.

27

Anderweitige Zulässigkeitsprobleme sind nicht ersichtlich.

28

B. Begründetheit

29

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

30

I. Klageantrag zu 1. (Unterlassungsantrag)

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Insoweit ergibt sich die Begründetheit der Klage aus § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 UWG.

32

1.

33

Die Klagebefugnis des klagenden Verein folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, dessen Voraussetzungen unstreitig vorliegen.

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2.

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Die Passivlegitimation der Beklagten folgt daraus, dass sie durch die unstreitig erfolgte Verteilung des Flyers mit dem Inhalt, wie er sich aus den Seiten 3 und 4 der Klageschrift ergibt, eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen hat.

36

3.

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Die Verteilung des Flyers mit dem angegebenen Inhalt war unzulässig gemäß § 3 Abs. 1 UWG, weil wettbewerbsrechtlich unlauter, wie sich aus § 5a Abs. 2 UWG ergibt. Danach handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die er je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei gilt ausweislich der Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UWG als Vorenthalten auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer Weise, gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UWG auch die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen. Diese Tatbestandsmerkmale sind vorliegend erfüllt:

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a)

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Der Verbraucher benötigt die Angaben zu den von der Rabattbewerbung ausgeschlossenen Waren, um informiert die geschäftliche Entscheidung zu treffen, sich im Einrichtungshaus der Beklagten über deren konkrete Angebote von Möbeln, Küchen u. ä. zu unterrichten. Deshalb handelt es sich bei der Frage, welche Artikel von der jeweiligen Preisbewerbung ausgenommen sind, um „wesentliche Informationen“ im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 UWG. Das folgt schon daraus, dass nach Artikel 6 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG und nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG im elektronischen Geschäftsverkehr die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen. Zwar beziehen sich die Anforderungen ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf den elektronischen Geschäftsverkehr; jedoch ist anerkanntermaßen (BGH GRUR 2009, 1064 Tz. 19) ein unterschiedliches Schutzniveau für den elektronischen Geschäftsverkehr einerseits und den nicht elektronischen andererseits nicht zu rechtfertigen, so dass zu den Bedingungen der Inanspruchnahme bei Preisnachlässen die Angaben gehören, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden können (Köhler, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rdrn. 5.29; OLG Jena, WRP 2016, 1388), woraus - wie bereits dargelegt - zwangslos folgt, dass es sich dabei um „wesentliche Informationen“ im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 1 Hs.1 UWG handelt.

40

b

41

Das Vorenthalten der vollständigen Information über die vom Preisnachlass und Rabatt ausgeschlossenen Waren in der Anzeige ist geeignet, den Verbraucher zu einer

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geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn die beanstandete Anzeige zielt darauf ab, die Verbraucher zu einem Besuch des Einrichtungshauses der Beklagten zu veranlassen. Das ergibt sich schon daraus, dass im Flyer die Geschäftsanschrift des Möbelhauses der Beklagten nebst Telefonnummer und Öffnungszeiten angegeben ist. Die Angabe zu den von der Aktion ausgeschlossenen Waren benötigt der Verbraucher für die geschäftliche Entscheidung, ob er das Einrichtungshaus der Beklagten wegen der Werbeaktion aufsuchen soll. Der Blickfang der Anzeige stellt den Preisnachlass für das Gesamtsortiment von Möbeln, Küchen sowie von Speise-, Schlaf- und Badezimmern der Beklagten in Aussicht. Das Vorenthalten der Information über den umfangreichen Ausschluss einzelner Waren von der angepriesenen Rabattaktion ist geeignet, den Verbraucher zum Besuch des Einrichtungshauses der Beklagten zu veranlassen, von dem er in Kenntnis der erheblichen Einschränkung der Aktion sonst ggfls. abgesehen hätte.

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4.

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Die dem Verbraucher im konkreten Fall zu erteilenden wesentlichen Informationen sind grundsätzlich in dem für die Verkaufsförderungsmaßnahme verwendeten ursprünglichen Kommunikationsmittel klar, verständlich und eindeutig bereit zu stellen. Der im von der Beklagten vertriebenen Flyer betreffen den Erhalt weiterer Informationen erfolgte Verweis auf die Webseite der Beklagten ist nur zulässig, wenn es unter Berücksichtigung der Eigenart der Verkaufsförderungsmaßnahmen und der Beschränkung des verwendeten Kommunikationsmediums unmöglich ist, sämtliche wesentlichen Informationen zu der in Rede stehenden Aktion in diesem Kommunikationsmedium bereit zu stellen, weil nur dann die Ausnahmeregelung des § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG eingreift (EuGH, GRUR 2016, 1307 Tz. 63).

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Letzteres wird von der Beklagten im Streitfall nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr folgt aus ihren eigenen Versuchen, wie sie als Anlagen B 2 und B 3 zur Akte gereicht worden sind, dass es durchaus möglich war, die von der Rabattaktion ausgenommenen Artikel im Flyer mit aufzunehmen. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass es ausweislich des Inhalts der alternativ gestalteten Flyer gemäß Anlagen B 2 und B 3 sogar möglich war, die ausgenommenen Produkte auf einem relativ kleinen Bereich des Flyers aufzubringen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass selbst die alternativen Gestaltungen gemäß Anlagen B 2 und B 3 noch umfangreiche Bewerbungen der Möglichkeit enthalten, im Möbelhaus der Beklagten auch preisgünstige Speisen einnehmen zu können, war sogar eine wesentlich umfangreichere Darstellung der von der Rabattaktion ausgenommenen Artikel zu Lasten einer Bewerbung von - nicht zum typischen Betriebsbereich der Beklagten zählenden - Speisen

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und Getränken möglich. Das alles zeigt, dass im vorliegenden Fall die Ausnahmeregelung des § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG nicht eingreift.

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5.

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Der demnach vorliegende Verstoß gegen die Regelung des § 5a Abs. 2 UWG ist auch dazu geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG. Dieses Tatbestandsmerkmal ist immer dann zu bejahen, wenn ein Verbraucher entsprechende Angaben - hier: zu den von der Preiswerbung ausgeschlossenen Waren - benötigt, um informiert die geschäftliche Entscheidung treffen zu können, sich im Einrichtungshaus der Beklagten über deren konkreten Angebote von Möbeln, Küchen u. ä. zu unterrichten; dies entspricht auch ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (BGH, MD 2018, 104 ff.; OLG Hamm, WRP 2018, 1116 f.).

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6.

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Rechtsfolge ist gemäß § 8 Abs. 1 UWG, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.

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II. Klageantrag zu 2. (Androhungsantrag)

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Dementsprechend ist auch der mit diesem Klageantrag geltend gemachte Anspruch gerechtfertigt, wie sich aus § 890 Abs. 2 ZPO ergibt.

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III. Klageantrag zu 3. (Abmahnkosten)

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Aus vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch der mit diesem Zahlungsantrag geltend gemachte Anspruch begründet ist, wie sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ergibt.

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Der Höhe nach begegnet die Zuerkennung eines Anspruchs von 267,50 € vor dem Hintergrund der substantiierten und detaillierten Ausführungen des Klägers auf den Seiten 6 - 9 der Klageschrift (Bl. 8 - 11 d. A.) keinen Bedenken.

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Der Zinsanspruch folgt insoweit aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.

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C. Nebenentscheidungen

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Sie berücksichtigt hinsichtlich der Höhe der zum Klageantrag zu 1. festgesetzten Sicherheitsleitung die Entscheidungen anderer Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen.