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Landgericht Arnsberg·8 O 72/21·06.04.2022

Transportversicherung: Schwitzwasserschäden durch normale Luftfeuchte/Temperaturschwankungen ausgeschlossen

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Transportversicherung Ersatz von Umverpackungs- und Etikettierungskosten, nachdem Kartons in drei Seecontainern durchnässt und kollabiert waren. Streitig war, ob ein versicherter Transportschaden vorliegt oder der Risikoausschluss für normale Luftfeuchtigkeit und gewöhnliche Temperaturschwankungen greift. Das LG Arnsberg wies die Klage ab, weil nach dem Gutachten Kondenswasser aus Eigenfeuchte der Kartonagen in Verbindung mit üblichen Temperaturverläufen („Schwitzwasser“) die nächstursächliche Schadensursache war und keine atypische Gefahr (z.B. Seewassereintritt) dargetan wurde. Den Beitritt der Streitverkündungsempfängerin auf Beklagtenseite ließ das Gericht als zulässige Nebenintervention zu.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen Ausschlusses nach Nr. 2.5.1.4 DTV-Güter als unbegründet abgewiesen; Nebenintervention zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beitritt des Streitverkündungsempfängers auf der Gegenseite ist als Nebenintervention zulässig, wenn dieser ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 ZPO an einem Obsiegen dieser Partei glaubhaft macht.

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Ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 ZPO liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits sich mittelbar oder unmittelbar auf ein Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu einer Partei auswirken kann und der Intervenient andernfalls in seiner prozessualen Verteidigung beschränkt wäre (§ 67 Satz 1 ZPO).

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Der Risikoausschluss einer Transportversicherung für Schäden durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen greift ein, wenn diese Umstände im Sinne der causa-proxima-Lehre die nächstursächliche und erheblichste Schadensursache sind.

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Für das Vorliegen und die nächstursächliche Ursächlichkeit eines vertraglichen Ausschlusstatbestands trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast.

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Beruft sich der Versicherungsnehmer auf eine andere, versicherte Schadensursache, muss er konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich ein von gewöhnlichen Transportverhältnissen abweichendes Gefahrenereignis ergeben kann.

Relevante Normen
§ 66 ZPO§ 71 Abs. 1 ZPO§ 66 Abs. 1 ZPO§ 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 67 S. 1 Hs. 2 a. E.ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Beitritt der Streitverkündungsempfängerin zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten wird zugelassen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 15.733,60 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche geltend.

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Zwischen den Parteien besteht seit dem 13.07.2018 eine Transportversicherung, der die DTV-Güterversicherungsbedingungen (DTV-Güter 2000/2011) - volle Deckung - Stand 8.2011 zugrunde liegen. Diese Transportversicherung umfasst sämtliche Güter des Produktions- und Handelsprogramms der Klägerin einschließlich Verpackung von Aufmachungsmaterial. Wegen des Inhalts dieser Bedingungen im Einzelnen wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen. Unter Nr. 2.5., der die Überschrift „nicht ersatzpflichtige Schäden“ aufweist, heißt es zu Nr. 2.5.1, der Versicherer leiste keinen Ersatz für Schäden, die durch

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- 2.5.1.4 normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen,

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- 2.5.1.5 nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder unsachgemäße Verladeweise, es sei denn, der Versicherungsnehmer habe diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet,

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verursacht worden seien.

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Bei der Klägerin handelt es sich um ein in T ansässiges Unternehmen, das sich mit der Einfuhr und dem Vertrieb von Nonfood-Artikeln an Wiederverkäufer befasst, und die u. a. den Discounter O mit Nonfood-Artikeln beliefert. Sie stützt den von ihr gegen die Beklagte geltend gemachten Zahlungsanspruch auf folgende Schilderung des Geschehensablaufs:

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Die Firma O bestellte bei der Klägerin am 29.07.2019 diverse Anhänger-Zubehörartikel, die bis zu einem Fixtermin am 11.09.2020 auf Paletten an die Niederlassungen der Firma O in Deutschland, Österreich und Frankreich zu liefern waren. Die so bestellten Artikel kaufte die Klägerin bei der in K ansässigen Firma P - der sie ausweislich des Inhalts der Klageschrift vom 22.10.2021 den Streit verkündet hat und die daraufhin auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten ist - ein. Die Firma P bestätigte am 30.07.2019 die Lieferung von 42.480 Artikeln in 2.360 Kartons.

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Die so bestellten Waren wurden im Auftrag der Firma P von der Firma I in J in drei Container verladen und am 14. und 15.07.2020 im Seehafen Q zur Verschiffung nach Deutschland übergeben. Im Seehafen Q wurden die beladenen Container X1 und X2 am 14.07.2020 auf das Seeschiff U und der Container X3 am 15.07.2020 auf das Seeschiff N verladen. Zuvor überprüfte die Firma E die Artikel und deren Verpackungen und bestätigte mit Prüfbericht vom 28.06.2020 u. a. die Ordnungsmäßigkeit der Kartons.

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Die mit den versicherten Gütern beladenen Container wurden dem von der Klägerin beauftragten Importspediteur F GmbH in C am 17.08.2020 und 19.08.2020 übergeben. Alle 3 Container wiesen dabei keine Beschädigungen auf. Im Zuge der Entladung dieser Container stellte sich jedoch heraus, dass insgesamt 1.726 Kartons derart beschädigt waren, dass ein Weitertransport an die Niederlassungen der Firma O auf Paletten nicht möglich war.

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Die Klägerin behauptet, um eine fristgerechte Auslieferung der Bestellungen an die Niederlassungen der Firma O nicht zu gefährden, habe sie eine Drittfirma mit der Beschaffung neuer Kartonagen sowie mit der Umverpackung und Etikettierung der beschädigten Kartons beauftragt, wofür nach näherer Maßgabe der Aufstellung gemäß Seite 5 der Klageschrift Kosten von 16.223,60 € netto entstanden seien. Die Klageforderung versteht sich unter Abzug eines Selbstbehalts von 500,00 €.

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Die Klägerin beantragt dementsprechend,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.733,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2021 zu zahlen.

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Die Beklagte und die nach Streitverkündung durch die Klägerin auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet zum einen, dass durch den von der Klägerin behaupteten Schaden ein versichertes Interesse betroffen ist, und zum anderen den von der Klägerin geschilderten Geschehensablauf mit Nichtwissen. Im Übrigen hält sie die Klage für unschlüssig, weil nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Container äußerlich unversehrt gewesen und in allen drei Containern, in denen die nach Vortrag der Klägerin beschädigten Kartons aufgefunden worden seien, gleichartige Schäden festgestellt worden seien. Die Beklagte bezieht sich auf das von ihr eingeholte Gutachten des V vom 10. November 2020, wie es als Anlage B 3 zur Klageerwiderungsschrift zur Akte gereicht worden ist. In diesem heißt es auszugsweise, es seien an den Kartonagen Beeinträchtigungen durch Nässe in den Toplagen sowie an den Kontaktflächen der Kartonagen mit den Containerwänden festzustellen gewesen, darüber hinaus sei Kondensatbildung an der Decke des Containers dokumentiert worden, wobei auszuschließen gewesen sei, dass Schäden an den Containern vorhanden gewesen seien. Schadensursächlich sei ein zu feuchtes Verpackungsmaterial in Verbindung mit hohen Temperaturen und hoher Luftfeuchtigkeit im Zeitraum der Beladung der Container gewesen, wobei im Gutachten ausgeführt wird, vom 03. bis zum 12.07.2020 habe am Verladeort die relative Luftfeuchtigkeit über 90 % betragen bei Temperaturen knapp unter +30°, während am 12. und 13.07.2020 Temperaturen von bis zu +36° erreicht worden seien. Aufgrund dieser Temperaturen und der vorhandenen Luftfeuchtigkeit sei zu viel Luftfeuchtigkeit in das Mikroklima der Transporteinheiten eingebracht worden, wobei seitens des Empfangslagers „Nässeschäden durch Schwitzwasser“ gemeldet worden seien. Nachdem im vorliegenden Fall die Kartonagen in drei Containern, welche auf zwei verschiedenen Seeschiffen transportiert worden seien, ein gleichartiges Schadensbild aufgewiesen hätten und außerdem keine Undichtigkeit der Transporteinheiten festgestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass während eines temperaturbedingten Verdampfungsprozesses die Luftfeuchtigkeit im Inneren der Container angestiegen sei. Da warme Luft mehr Feuchtigkeit aufnehmen könne als kalte Luft, habe sich die Feuchtigkeit bei Abkühlung auf den dann wieder kälteren Innenseiten des Containers niedergeschlagen; unter Berücksichtigung des Schadensbildes sowie der Tatsache, dass die anbringenden Container bei der Anlieferung strukturell intakt gewesen seien, sei eine Nässeeinwirkung von außen während des Transportsverlaufs bei allen drei Transporten halt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

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Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie sei für den Eintritt entsprechender Schäden nach Ziffer 2.5.1.4 der DTV-Güter 2000/2011 nicht zahlungspflichtig, wobei sie ergänzend Art, Umfang und Höhe des von der Klägerin behaupteten Schadens bestreitet.

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Aus dem Vortrag der Streitverkündeten ergibt sich, dass diese der Ansicht ist, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht gegeben, weil ein Schaden nicht substantiiert dargelegt worden sei, auch fehle es an einer Ursächlichkeit zwischen Verpackungsmängeln und einem vermeintlichen Schaden, die bestritten werde. Sie habe die von der Klägerin georderte Ware ordnungsgemäß verpackt, eine mangelhafte Transportverpackung werde auch von dem eingeholten Gutachten nicht festgestellt.

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Die Klägerin tritt der von der Beklagten vertretenen Ansicht mit dem Vorbringen entgegen, der von der Beklagten geschilderte schadensursächliche Verlauf lasse sich nicht unter 2.5.1.4 der DTV-Güter 2000/2011 subsumieren, nachdem die Beklagte behaupte, nicht diese Umstände, sondern eine unsachgemäße Verladeweise sei für den Schaden verantwortlich gewesen. Ein solcher Sachverhalt könnte nur nach Ziffer 2.5.1.5 der DTV-Güter einen Ausschluss vom Versicherungsschutz begründen, sofern der Klägerin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, was jedoch von der Beklagten weder behauptet werde noch tatsächlich der Fall gewesen sei.

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Mit Schriftsatz vom 11.03.2022 beantragt die Klägerin zudem, den Beitritt der Streitverkündungsempfänger zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, weil es dieser an einem rechtlichen Interesse fehle, auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beizutreten. Wegen des Vorbringens der Klägerin hierzu im Einzelnen wird auf den dazu erfolgten Vortrag gemäß deren Schriftsätzen vom 11.03.und 07.04.2022 Bezug genommen.

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Die Streitverkündungsempfängerin tritt diesem Vorbringen der Klägerin mit der Begründung entgegen, die Klägerin selbst habe dargelegt, sie könne alternativ für den Fall, dass die Beklagte nicht in Haftung genommen werde, in Anspruch genommen werden, schon daraus ergebe sich ihr rechtliches Interesse; wegen des weiteren Vorbringens der Streitverkündungsempfängerin wird auf den Inhalt deren Schriftsatz vom 17.03.2022 Bezug genommen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Während die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg hat, war der Beitritt der Streitverkündungsempfängerin zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zuzulassen.

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I. Zulässiger Beitritt der Streitverkündungsempfängerin zum Rechtsstreit

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Der Beitritt der Streitverkündungsempfängerin zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten war zuzulassen. Denn der Widerspruch der Klägerin gegen deren Beitritt auf Seiten der Beklagten ist nicht erfolgreich, da dieser Beitritt eine zulässige Nebenintervention i. S. v. § 66 ZPO ist, so dass die Zulassung der Nebenintervention gemäß § 71 Abs. 1 ZPO auszusprechen ist

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1.

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Der Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Nebenintervention und damit gegen den Beitritt des Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten ist gemäß § 71 Abs. 1 ZPO statthaft. Denn die Streitverkündung bezweckt allein den Beitritt auf Seiten des Streitverkünders. Will der Streitverkündungsempfänger - wie hier - dem Gegner beitreten, so steht dem Streitverkünder ein Widerspruchsrecht zu (Althammer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 71 Rdnr. 1).

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2.

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Die Nebenintervenientin hat ihr rechtliches Interesse am Beitritt auf Seiten der Beklagten hinreichend glaubhaft gemacht gemäß §§ 71 Abs. 1, 66 Abs. 1 ZPO.

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a)

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Ein Streitverkündeter kann statt dem Streitverkünder oder dessen Gegner als Nebenintervenient beitreten, muss aber im Falle des Widerspruchs des Verkünders gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein rechtliches Interesse am Beitritt auf der Gegenseite glaubhaft machen. Das rechtliche Interesse ergibt sich vorliegend nicht allein aus der Tatsache der Streitverkündung, da aus dem Umstand, dass im Falle einer Streitverkündung und eines Beitritts des Dritten bei einem Antrag auf Zurückweisung des Beitritts zu prüfen ist, ob der Dritte ein Interesse an einem Beitritt glaubhaft gemacht hat, folgt, dass allein die Tatsache der Streitverkündung ein rechtliches Interesse nicht zu begründen vermag.

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Das weit auszulegende Tatbestandsmerkmal des rechtlichen - in Abgrenzung zu bloß wirtschaftlichem oder sonst tatsächlichem - Interesses i. S. v. § 66 ZPO ist dann erfüllt, wenn der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das sich die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auswirkt. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn das streitige Rechtsverhältnis vorgreiflich für das rechtliche Verhältnis des Nebenintervenienten zu einer Partei des Rechtsstreits ist, insbesondere wenn der Intervenient einen Regressanspruch behauptet oder befürchtet (OLG München, NZG 2013, 742).

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b)

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Die Nebenintervenientin hat entsprechend dieser Grundsätze hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie ein Interesse am Obsiegen der Beklagten hat, indem sie im Schriftsatz vom 15.02.2022 ausgeführt hat, es fehle deshalb an einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte, weil diese einen Schaden nicht substantiiert dargelegt habe. Die Streitverkündete behauptet mit diesen Ausführungen, es fehle schon am Vorliegen der Voraussetzungen des klagegegenständlichen Anspruchs dem Grunde nach, weshalb auch ihre Haftung gegenüber der Klägerin ausgeschlossen sei. Ihr rechtliches Interesse am Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten folgt vor dem Hintergrund dieses Vorbringens schon aus der Regelung gemäß § 67 S. 1 Hs. 2 a. E.ZPO, da sie bei einem Beitritt auf Seiten der Klägerin aufgrund dieser Regelung zu diesem Vorbringen nicht berechtigt gewesen wäre.

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II. Unbegründetheit der Klage

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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1.

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Der Klägerin steht der klageweise geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages zu. Denn der Anspruch wird auf den Eintritt eines Schadens gestützt, für den die Beklagte nach Ziffer 2.5.1.4 der Versicherungsbedingungen nicht einzutreten hat.

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a)

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Wie aus dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten, dem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, hervorgeht, kam es infolge der zwischen dem Abgangsort in K und dem europäischen Zielraum verbundenen Temperaturschwankungen in Verbindung mit der Eigenfeuchte, die die verladenen Kartons bei Verladung aufwiesen, zu einer Kondenswasserbildung an den Containerinnenseiten. Diese Kondenswasserbildung führte dazu, dass es an den Kartons, die sich an den Top- und Seitenlagen der Container befanden und die deshalb Kontakt zu den Containerinnenwänden hatten, zu den aufgetretenen Nässeschäden kam. Weitere Folge war, dass die Kartonagen der untersten Packlagen durch den Stapeldruck kollabierten und es somit zu den Beschädigungen an den Kartonagen kam, aufgrund derer die Klägerin die vorliegende Klage erhoben hat.

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Die aus den Kartonagen austretende Eigenfeuchte, welche sich als Kondenswasser an den Containerwänden niederschlug, war Folge von normaler Luftfeuchtigkeit und gewöhnlichen Temperaturschwankungen im Sinne der Nr. 2.5.1.4 der Versicherungsbedingungen, hingegen nicht Folge einer von den gewöhnlichen Seetransporten abweichenden Gefahrenlage wie Eindringen von Seewasser oder über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Temperaturschwankungen während des Seetransports, zumal die Klägerin nicht etwaige Verstöße gegen die Ladungsfürsorge während des Seetransports behauptet hat (vgl. zu dieser Sachlage auch die Entscheidungen des LG München I und des OLG München, in: Transportrecht 2017, 323 ff., mit weiteren Nachweisen).

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b)

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Zwar greift die Ausschlussnorm gemäß Nummer 2.5.1.4 der DDV-Güter 2000/2011 nur dann ein, wenn normale Luftfeuchtigkeit und gewöhnliche Temperaturschwankungen die nächsten bzw. in ihrer Ursächlichkeit erheblichsten Bedingungen für den Schaden waren, d. h. wenn diese Umstände aus sich selbst heraus im Zusammenhang mit den weiteren im normalen Verlauf der Reise einwirkenden Umständen zu einem Schaden geführt haben (Kammergericht, Hamburger Seerechts-Report 2000, 26 ff., mit weiteren Nachweisen; LG München I und OLG München, a. a. O.), wobei der Versicherer - also die Beklagte - für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausschlusstatbestandes sowie dafür, dass dieser Ausschlusstatbestand die nächste Schadensursache gewesen ist, darlegungs- und beweispflichtig ist (OLG Hamburg, Versicherungsrecht 1986, 1017, 1018; 1983, 1151). Dieser Obliegenheit ist die Beklagte jedoch nachgekommen, indem sie hinreichend dargelegt hat, dass es auf den versicherten Schiffstransporten keine besonderen Vorkommnissen gegeben hat und als allein maßgebliche Schadensursache der natürliche Wassergehalt der verladenen Kartonagen in Verbindung mit der gewählten Verladungsart in Containern, welche eine Schweißwasserbildung begünstigte, in Betracht kommt. Demgegenüber hat die Klägerin schon nicht konkret vorgetragen, dass es zu dem Eintritt eines von den gewöhnlichen Seetransportverhältnissen abweichenden Gefahrenereignisses gekommen sein könnte. Aus ihrem Vortrag ergibt sich weder, dass Seewasser von außen in die Container gelangte, noch lässt sich feststellen, dass es auf der Reise zu über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Temperaturschwankungen gekommen ist, welche die Kondenswasserbildung ungewöhnlich begünstigt haben könnten.

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c)

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Soweit die Klägerin auf Ziffer 2.5.1.5 der Versicherungsbedingungen abstellt und meint, der Schaden sei auf unsachgemäße Verladeweise zurückzuführen, so hat sie einen substantiierten Vortrag dazu weder zur Akte gereicht noch unter Beweis gestellt. Die Klägerin beschränkt sich insoweit darauf, vorzutragen, aus dem Beklagtenvortrag ergebe sich, dass eine unsachgemäße Verladeweise für den Schaden verantwortlich gewesen sein solle. Die von der Kammer vorgenommene Überprüfung des Beklagtenvortrages ergibt einen solchen Vortrag aber gerade nicht; die Beklagte beschränkt sich darauf, vorzutragen, aus den Ladeberichten folge, dass diverse Kartons beschädigt entladen worden seien. Das ist etwas anderes als Vortrag dazu, es sei eine unsachgemäße Verladung erfolgt.

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d)

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Vortrag der Klägerin dazu, dass der Schaden durch eine andere, versicherte Gefahr herbeigeführt worden ist, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.

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e)

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Da demnach allein die aufgrund normaler Luftfeuchtigkeit und gewöhnlicher Temperaturschwankungen hervorgerufene Eigenfeuchte der zur Verladung benutzten Kartonagen als wirkungsmäßig nächste Ursache (im Sinne einer „causa proxima“) in Betracht kommt, somit als diejenige Ursache, die geeignet war, diesen Erfolg wahrscheinlicher (mit 51 - 100 % Wahrscheinlichkeit) herbeizuführen, sieht das Gericht unter Zugrundelegung des weiten Ermessensspielraums, der dem Richter bei Beantwortung dieser Wertungsfrage (vgl. dazu BGHZ 3, 261; 18, 286; 25, 88) zusteht, unter den hier gegebenen, oben dargelegten Umständen die in Nummer 2.5.1.4 der Versicherungsbedingungen aufgeführten Umstände als die wahrscheinlichste Schadensursache an, sodass der Schaden, auf den die Klägerin die vorliegende Klage stützt, als „nur“ durch normale Luftfeuchtigkeit und durch gewöhnliche Temperaturschwankungen im Sinne der Nummer 2.5.1.4 der Versicherungsbedingungen verursacht anzusehen ist (vgl. dazu auch Kammergericht, a. a. O.).

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2.

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Weitere, das Klagebegehren stützende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

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III. Nebenentscheidungen

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Die Klage unterliegt daher mit der Kostenfolge gemäß §§ 91 Abs. 1,101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO der Abweisung als unbegründet.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.