Entgeltliche Unternehmensporträts ohne Kennzeichnung „Anzeige“: Vertrag nach § 134 BGB nichtig
KI-Zusammenfassung
Die Widerklägerin verlangte Vergütung für die Veröffentlichung eines Unternehmensporträts mit Fotos in einem periodischen „Wirtschaftswerbemagazin“. Streitentscheidend war, ob der Vertrag trotz fehlender Kennzeichnung der Veröffentlichung als „Anzeige“ wirksam ist. Das LG Arnsberg wies die Widerklage ab, weil ein Verstoß gegen § 10 Landespressegesetz NRW vorliegt und der Werk-/Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist. Ein Bereicherungsanspruch scheiterte zudem daran, dass eine Bereicherung durch die Bildveröffentlichung nicht dargelegt war.
Ausgang: Widerklage auf Zahlung und Freistellung wegen Nichtigkeit des Veröffentlichungsvertrags abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein entgeltlicher Vertrag über die Veröffentlichung eines Beitrags in einem periodischen Druckwerk ist nach § 134 BGB nichtig, wenn die Veröffentlichung entgegen § 10 Landespressegesetz NRW nicht deutlich mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet wird.
Ob eine Veröffentlichung „durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist“, beurteilt sich nach dem Verständnis des flüchtigen Durchschnittslesers und erfordert eine deutliche Erkennbarkeit der Entgeltlichkeit.
Allgemeine Hinweise auf dem Deckblatt oder Untertitel wie „Wirtschaftswerbemagazin“ genügen den Anforderungen des § 10 Landespressegesetz NRW regelmäßig nicht, wenn sie keinen engen räumlichen Zusammenhang zur konkreten Veröffentlichung herstellen und das Wort „Anzeige“ nicht verwenden.
Aus der Nichtigkeit des Veröffentlichungsvertrags folgt, dass vertragliche Vergütungs- und darauf gestützte Freistellungsansprüche nicht bestehen.
Ein Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB) setzt darlegungs- und beweisbar voraus, dass der Empfänger durch die Veröffentlichung einen vermögenswerten Vorteil (Bereicherung) erlangt hat.
Tenor
hat das Landgericht - 1. Kammer für Handelssachen - Arnsbergauf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2012durchfür Recht erkannt:
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte und Widerklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 10.694,93 € festgesetzt.
Rubrum
Tatbestand
Die Widerklägerin macht gegen die Widerbeklagte – nachdem die zunächst von dieser erhobene negative Feststellungsklage aufgrund des Umstandes, dass anschließend von der Widerbeklagten entsprechende Leistungsklage erhoben worden ist, in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist – Zahlungsansprüche geltend.
Nachdem die Widerklägerin die Widerbeklagte ausweislich des Inhalts des Schreibens vom 19.04.2011 (Anlage A 1 zur Widerklageschrift) schriftlich kontaktiert hatte, übersandte die Widerklägerin der Widerbeklagten mit Schreiben vom 16.06.2011 einen Text- und Seitenlayoutentwurf. Hintergrund ist, dass die Widerklägerin ein von ihr selbst so bezeichnetes „Wirtschaftswerbemagazin“ vertreibt, das periodisch erscheint und zu einem Preis von 4,90 € käuflich erworben werden kann. In diesem Magazin werden Unternehmen und (leitende) Angestellte sowie die Unternehmenstätigkeit vorgestellt. Nach eigenen Angaben der Widerklägerin enthält das Magazin, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die zur Akte gereichte Ausgabe aus Juli/August 2011 verwiesen wird, keinen redaktionellen Teil, sondern ausschließlich eigenwerbende Firmenportraits, wobei für den Inhalt der geschriebenen Texte die jeweiligen Kunden verantwortlich seien. Wegen des Vorbringens der Widerklägerin hierzu im Einzelnen wird auf Blatt 1/2 des Schriftsatzes vom 24.07.2012 (Blatt 38/39 d. A.) Bezug genommen.
Im Anschreiben vom 19.04.2011 lud die Widerklägerin die Widerbeklagte ein, sich auf der Messe „Interzum 2011“ von Mitarbeitern der Widerklägerin aufsuchen zu lassen, damit ein Beitrag über das Unternehmen der Widerbeklagten im genannten, von der Widerklägerin vertriebenen Magazin veröffentlicht werden könne. Im Anschreiben vom 19.04.2011 heißt es zu den Kosten der Veröffentlichung wie folgt:
„Die Veröffentlichung ist für die kommende Ausgabe vorgesehen. Interview und Texterstellung sind für Sie kostenfrei. Veröffentlichtes Bildmaterial wird mit EUR 9,95 pro mm-Höhe/Spalte berechnet. Vor der Veröffentlichung erhalten Sie einen Korrekturabzug zur Einsichtnahme.“
Auf diesen Passus wird im weiteren Schreiben der Widerklägerin (Anlage A 4 zur Widerklageschrift) Bezug genommen. In diesem Anschreiben heißt es weiter:
„…herzlichen Dank für die Zeit, die Sie sich auf der Messe für das Interview mit Herrn Meier genommen haben. Wie vereinbart übersenden wir Ihnen nun den Text- und Seitenlayoutentwurf des Unternehmensportraits zur Leseprobe. … Sollten Sie jedoch Korrektur- oder Änderungswünsche bezüglich des aktuellen Entwurfs haben, so teilen Sie uns diese bitte mit.
…
Wie bereits bekannt, ist die Texterstellung kostenfrei. Die Veröffentlichung der Fotos ist wie im Layout vorgesehen. Die Kosten hierfür betragen EUR 9,95 pro mm-Höhe/Spalte.“
Der über das Unternehmen der Widerbeklagten erstellte Text erschien im Juli/August – Heft 2011 des von der Widerklägerin vertriebenen Magazins „Wirtschaft heute“. Wegen des Inhalts des Beitrags und des Aussehens wird auf die Seiten 28 – 30 des Magazins verwiesen, insbesondere auch wegen Art, Aussehen und Umfang der veröffentlichten Lichtbilder.
Die Veröffentlichung erfolgte, nachdem der mit dem Schreiben vom 16.06.2011 über- sandte Text- und Seitenlayoutentwurf von dem Prokuristen der Widerbeklagten mit Korrekturvermerken an die Widerklägerin zurückgesandt worden war.
Anschließend übersandte die Widerklägerin an die Widerbeklagte Rechnung vom 20.07.2011, die mit einem Betrag in Höhe der Klageforderung schließt; wegen des Inhalts wird auf Anlage A 6 zur Widerklageschrift Bezug genommen.
Die Widerklägerin ist der Ansicht, die Widerbeklagte sei aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages und der vertragsgemäß erbrachten Leistung durch sie zur Zahlung des Rechnungsbetrages verpflichtet.
Sie beantragt,
die Widerbeklagte zu verurteilen, an sie 10.694,93 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08. 2011 zu zahlen und sie von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 703,80 € freizustellen.
Die Widerbeklagte beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie hält den zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag aus mehreren Gründen für unwirksam und vertritt die Ansicht, sie sei aus diesem Grunde weder zur Zahlung noch zur Freistellung verpflichtet.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Widerklage hat keinen Erfolg.
Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag, der sich rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Werkvertrages darstellt, ist nichtig, wie sich aus § 134 BGB ergibt, so dass weder eine Zahlungs- noch eine Freistellungsverpflichtung der Widerbeklagten besteht.
In Rechtsprechung (vgl. die nachfolgenden Nachweise) und Literatur (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Auflage, § 134 Randnummer 20 mit weiteren Nachweisen) ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen Regelungen, die eine bestimmte Gestaltung von gewerblichen Anzeigen vorschreiben, gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit eines entsprechenden Vertrages führt. Dieser Meinung schließt die Kammer sich an. Vorliegend folgt daraus die Nichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages, da ein Verstoß gegen die Regelung des § 10 Landespressegesetz NW vorliegt:
§ 10 Landespressegesetz hat folgenden Inhalt: „Hat der Verleger oder Verantwortliche eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muss diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zur erkennen ist, deutlich mit dem Wort Anzeige bezeichnet werden.“
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt vor:
Unstreitig tritt die Widerklägerin – so auch im vorliegenden Falle – als Verlegerin des periodischen Druckwerks auf, in dem Veröffentlichungen erscheinen, für die die Widerklägerin ein Entgelt fordert. Dies alles legt sie selbst im Schriftsatz vom 24.07. 2012 dar. Daraus folgt, dass die Veröffentlichung grundsätzlich mit dem Wort „Anzeige“ bezeichnet werden musste. Dieses Wort taucht bei dem Artikel über das Unternehmen der Widerbeklagten, der auf den Seiten 28 – 30 des von der Widerklägerin veröffentlichten Magazins „Wirtschaft heute“ – Ausgabe Juli/August 2011 – veröffentlicht worden ist, nicht auf, wie auch die Widerklägerin selbst zugesteht.
Ein Verstoß gegen die Regelung des § 10 Landespressegesetz NW läge demnach nur dann nicht vor, soweit die Veröffentlichung schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist. Die Widerklägerin meint, Letzteres ergebe sich schon daraus, dass das genannte Magazin keinen redaktionellen Teil enthalte, es sich vielmehr um eine reine Anzeigenpublikation handele (sozusagen um eine „Messe in Papierform“). Diese Argumentation der Widerklägerin geht fehl, weil sie auf den falschen Adressatenkreis – nämlich auf den Adressaten, auf den sich die jeweilige Veröffentlichung bezieht – abzielt. Die Frage, ob eine Veröffentlichung „durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist“, beantwortet sich hingegen danach, ob sich für den sogenannten „flüchtigen Durchschnittsleser“ (vgl. zu dieser Formulierung BGH, NJW 1974, 1141, 1142) unmittelbar erschließt, dass er eine bezahlte Anzeige vor Augen hat. Diese Frage ist im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen zu verneinen:
Das gilt zum einen schon deshalb, weil der Hinweis, dass eine „bezahlte Anzeige“ vorliegt, auf Seite 28 des „Wirtschaftswerbemagazins“ – dort befindet sich der hier entscheidende Artikel - nicht abgedruckt ist. Ein gedruckter Hinweis, aus dem sich gegebenenfalls erkennen ließe, dass die Anzeigen im Druckwerk „Wirtschaft heute“ von den jeweiligen Unternehmen bezahlt worden sind, findet sich allenfalls auf dem Deckblatt, auf dem es – in relativ kleiner Schrift – heißt, es handele sich um ein „Wirtschaftswerbemagazin für Branchen und Märkte in Europa“. Dieser Aufdruck reicht schon für sich genommen nicht, um den Anforderungen des § 10 Landespressegesetz NW Genüge zu tun, weil die Rechtsprechung eine deutliche Erkennbarkeit verlangt, die durch eine Untertitulierung auf dem Deckblatt nicht erreicht wird.
Nur ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass der Aufdruck „Wirtschaftswerbemagazin“ vertikal angebracht ist, während § 10 Landespressegesetz einen engen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Wort „Anzeige“ und dem bezahlten Artikel verlangt, der durch eine vertikale Anordnung nicht hergestellt werden kann.
Weiterhin verlangt der klare Wortlaut des Gesetzes, dass das Wort „Anzeige“ verwendet wird. Dieses Wort taucht im Begriff „Wirtschaftswerbemagazin“ nicht auf. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die fehlende Verwendung des vom Gesetz verlangten Wortes „Anzeige“ dazu führt, dass dem Gesetz keine Genüge getan wird: So sind Bezeichnungen wie „geschäftliche Informationen“ oder „Wirtschaftsanzeigen- Public-Relations“ in der Rechtsprechung durchgehend als den Anforderungen der jeweils gültigen Landespressegesetze nicht genügend angesehen worden, ebenso ähnlich lautende Ausdrücke des Inhalts „PR-Anzeige“, „PR-Mitteilung“, „PR-Artikel“, „PR-Reportage“, „PR-Advertisement“ oder „Wirtschaftsspiegel – außer Verantwortung der Schriftleitung“ (vgl. dazu BGH, NJW 1974, 1141; OLG Düsseldorf, AfP 1979, 261; LG Hamburg, WPR 1974, 713; OLG Düsseldorf, WPR 1972, 145 und
1971, 129; OLG Hamburg, WPR 1972, 89; LG Oldenburg, ArchPR 1973, 135; LG Saarbrücken, ArchPR 1977, 84; LG Nürnberg, ArchPR 1973, 135; OLG Celle, BB 1958, 788)
Die Nichtigkeit des Vertrages hat zur Folge, dass der Widerklägerin gegen die Beklagte weder vertragliche Zahlungs- noch daraus folgende Freistellungsansprüche zustehen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, NJW 1975, 2018 sowie OLGR Düsseldorf 2007, 258 und LG Hannover, NJW-RR 2006, 910).
Auch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alternative 1, 818 Abs. 2 BGB ergibt sich der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Widerbeklagte bereichert im Sinne dieser Regelung ist. Da die Widerklägerin Bezahlung gerade der Bildveröffentlichungen erstrebt, wie sich auch aus den oben genannten Schreiben vom 19.04. und 16.06.2011 ergibt, kommt es für die Frage der Bereicherung darauf an, ob die Widerbeklagte durch die Veröffentlichung dieser Bilder bereichert ist. Dazu trägt die Widerklägerin nichts vor; auch aus dem Akteninhalt wird dafür nichts ersichtlich.
Aus diesem Grunde bedarf es keiner Entscheidung, ob dann, wenn man die Voraus- setzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alternative 1 BGB für vorliegend erachtete, die Vor- schrift des § 817 BGB einem Anspruch der Widerklägerin entgegenstünde.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Widerklägerin hat auch die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits zu tragen, da die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ursprünglich zulässige negative Feststellungsklage Erfolg gehabt hätte, wie sich aus obenstehenden Ausführungen ergibt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.