Unterlassung wegen fehlender Anbieterkennzeichnung und unzulässiger Rückgabeklausel im Internet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Unterlassung, weil die Beklagte im Internet keine vollständige Anbieterkennzeichnung anbot und in AGB gegenüber Verbrauchern eine unzulässige Rückgabeklausel verwendete. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung unter Androhung von Ordnungsmitteln. Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar Angaben zu Firma, Straßenanschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregister enthalten. Unzulässig sind AGB, die das Widerrufs- oder Rückgaberecht einschränken oder dem Verbraucher unzumutbare Versandbedingungen auferlegen.
Ausgang: Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte wegen unvollständiger Anbieterkennzeichnung und unzulässiger AGB-Rückgabeklausel wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anbieter im geschäftlichen Verkehr hat in Internetauftritten in einer leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren und ständig verfügbaren Anbieterkennzeichnung Firma, Straßenanschrift, den Vertretungsberechtigten sowie Handelsregisterangaben anzugeben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber privaten Verbrauchern sind unwirksam, soweit sie das gesetzliche Widerrufs- oder Rückgaberecht inhaltlich einschränken oder inhaltsgleich abändern.
Klauseln, die dem Verbraucher unzumutbare Versand- oder Annahmebedingungen auferlegen (z. B. Rücksendung unfrei oder Androhung der Annahmeverweigerung), benachteiligen den Verbraucher und sind unzulässig.
Bei Verstößen gegen Anbieterkennzeichnungs- und verbraucherschützende AGB-Vorschriften rechtfertigt dies die Verurteilung zur Unterlassung und gegebenenfalls die Androhung von Ordnungsmitteln zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs
a) im Internet für das eigene Angebot zu werben, ohne im Rahmen einer leicht
erkennbaren, unmittelbar erreichbaren und ständig verfügbaren
Anbieterkennzeichnung die Firma, die Anschrift mit Straßenanschrift, den
Vertretungsberechtigten der Firma, Handelsregister und Handelsregisternummer
anzugeben,
b) in Lieferverträgen gegenüber privaten Letztverbrauchern in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich die nachfolgend dargestellte
Klauseln im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufs- und / oder
Rückgaberechts zu verwenden und / oder sich bei der Abwicklung bestehender
Verträge auf diese Klausel zu berufen:
"... Sollte Ihnen aber ein Artikel nicht passen oder Sie haben einen anderen Grund für eine Rückgabe, so werden wir unbenutzte oder originalverpackte Ware ohne lange Fragen innerhalb von 14 Tagen nach der Auslieferung zurücknehmen oder entweder umtauschen oder Ihnen den vollen Kaufpreis zurückerstatten.
...
Schicken Sie uns einfach die originalverpackte Ware an folgende Adresse zurück:
...
Zu Ihrer Sicherheit empfehlen wir den Versand als Paket ( bis DM 500,-- Warenwert versichert). Bitte schicken Sie uns eventuelle Rückgaben nicht unfrei zurück, da wir in diesem Fall die Annahme verweigern müssen. Sollten wir einen Fehler bei der Lieferung gemacht haben, so schreiben wir Ihnen die durch die Rücksendung entstandenen Versandkosten selbstverständlich per Überweisung gut."
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, angedroht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.