UWG: Telefonwerbung für Energielieferverträge ohne Einwilligung – Zurechnung an Vertriebspartner
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Beklagte als Vertriebspartnerin eines Energieanbieters auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten wegen eines Werbeanrufs bei einer Verbraucherin in Anspruch. Streitig war u.a., ob der Anruf der Beklagten zurechenbar ist und ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Das LG gab der Klage vollumfänglich statt, weil Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig ist und Handlungen eines Untervertriebspartners nach § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet werden. Ein (zumindest mittelbares) Wettbewerbsverhältnis folge aus der Förderung des Wettbewerbs des Energieanbieters; die Abmahnkosten seien nach § 12 Abs. 1 UWG erstattungsfähig.
Ausgang: Unterlassung wegen unerlaubter Telefonwerbung sowie Ersatz der Abmahnkosten zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Telefonische Werbung gegenüber Verbrauchern ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig.
Wettbewerbsrechtliche Verstöße von Unterbeauftragten/Untervertriebspartnern sind dem beauftragenden Unternehmen nach § 8 Abs. 2 UWG als eigene geschäftliche Handlungen zuzurechnen.
Ein Mitbewerber kann auch gegen denjenigen vorgehen, der durch eigenes Handeln den Wettbewerb eines konkurrierenden Unternehmens fördert, wenn dadurch ein zumindest mittelbares Wettbewerbsverhältnis begründet wird (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
Die Wiederholungsgefahr wird durch einen festgestellten Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtliche Unterlassensnorm indiziert und entfällt regelmäßig nur durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Erweist sich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung als berechtigt, sind die erforderlichen Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 UWG zu erstatten; Verzugszinsen können nach §§ 286, 288 BGB geschuldet sein.
Tenor
Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider- handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00, ersatzweise Ord- nungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher, die Kunden der Klägerin sind, zu Zwecken der Werbung mit Energielieferungsverträgen telefonisch zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, wenn diese nicht zuvor ausdrücklich hierin eingewilligt haben, insbesondere wenn dies so geschieht wie in den Telefonanruf Ende Juni 2018 bei Frau H.S. aus N.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jewei- ligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider- handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00, ersatzweise Ord- nungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher, die Kunden der Klägerin sind, zu Zwecken der Werbung mit Energielieferungsverträgen telefonisch zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, wenn diese nicht zuvor ausdrücklich hierin eingewilligt haben, insbesondere wenn dies so geschieht wie in den Telefonanruf Ende Juni 2018 bei Frau H.S. aus N.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jewei- ligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Unterlassungs- sowie einen Zahlungsanspruch geltend.
Die Klägerin und die O beliefern Endkunden mit Energie. Die Beklagte ist Vertriebspartnerin der O. Frau H.S. ist gemeinsam mit ihrem Ehemann Privatkundin der Klägerin. Nach dem Vortrag der Klägerin, der von der Beklagten nicht bestritten wird, wurde Frau S. entweder am 21. oder am 25.06.2018 unter ihrer Telefonnummer von einer männlichen Person angerufen, die sich als „Zuarbeiter der Stadtwerke“ ausgab und erklärte, Frau S. zahle zu viel, es gebe günstigere Angebote als ihr derzeitiges Angebot bei der Klägerin. Weder der Beklagten noch der O lag vor diesem Telefonanruf eine Einwilligung der Frau S. vor. Im Nachgang zu dem Telefonat und unter Bezugnahme auf die angeblich im Telefonat abgegebene Willenserklärung erhielt Frau S. eine „Auftragsbestätigung“ der O.
Mit vorprozessualem Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.07. 2018, wegen dessen gesamten Inhalts auf die Anlage K 3 zur Klageschrift Bezug ge- nommen wird, mahnte die Klägerin die Beklagte wegen des bei Frau S. erfolgten Anrufs ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe der diesem Abmahnschreiben beigefügten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Ausweislich des vorprozessualen Schreibens ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 03.08.2018, wegen dessen gesamten Inhalts auf die Anlage K5 zur Klageschrift Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte die Abgabe dieser Erklärung mit der Begründung ab, die Abmahnung sei unberechtigt, da der behauptete Telefonanruf nicht durch sie - die Beklagte -, sondern durch eine Firma B in C erfolgt sei. Auf die daraufhin unter dem 06.08.2018 erfolgte Anfrage der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärte die O mit vorprozessualem Schreiben vom 09.08.2018, wegen dessen gesamten Inhalts auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen wird, zwar sei die Beklagte ihre vertragliche Vertriebspartnerin, die Beklagte habe ihr - der O - gegenüber jedoch erklärt, sie habe den Anruf nicht selbst getätigt, vielmehr sei der Anruf durch die Firma B als Untervertriebspartnerin der Beklagten ausgeführt worden.
Die Klägerin hat daraufhin eine von der Kammer am 13.12.2018 erlassene einstweilige Verfügung des Inhalts erwirkt, wie sie nunmehr mit der Klageschrift der Hauptsache beantragt wird. Auf den Widerspruch der jetzigen Beklagten ist diese einstweilige Verfügung durch inzwischen rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 13.12.2018 aufgehoben worden, weil sie nicht innerhalb der gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO zu beachtenden Monatsfrist ordnungsgemäß zugestellt worden war.
Mit dem Klageantrag zu 2. verlangt die Klägerin den Ausgleich ihr vorprozessual entstandener Abmahnkosten. Die Klägerin rechnete gegenüber der Beklagten ausweislich ihrer Rechnung vom 14.08.2018, wegen deren gesamten Inhalts auf die Anlage K 8 zur Klageschrift Bezug genommen wird, einen Betrag in Höhe von 1.358,86 € ab.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1.
es der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am jeweiligen Geschäftsführer, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher, die Kunden der Klä-gerin sind, zu Zwecken der Werbung mit Energielieferungsverträgen tele- fonisch zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, wenn diese nicht zu- vor ausdrücklich hierin eingewilligt haben, insbesondere wenn dies so ge-schieht wie in dem Telefonanruf Ende Juni 2018 bei Frau H. S. aus N,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt sich mit rechtlichen Erwägungen gegen die Klage. So ist sie der Ansicht, die Klage sei schon unschlüssig, weil eine Konkretisierung des als „männliche Person“ bezeichneten Anrufers nicht erfolgt sei. Auch stütze die Klägerin ihre Klage zu Unrecht auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche, nachdem zwischen ihr und der Klägerin kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Zudem meint sie, der Klageantrag sei zu weit und deshalb zumindest teilweise unbegründet, weshalb auch der auf Zahlung der Abmahnkosten gerichtete Klageantrag allenfalls teilweisen Erfolg haben könne.
Die Akte I-8 O 76/18 LG D war beigezogen und wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Zu Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der genannten Beiakte sowie auf den der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
A. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig.
I. Bestimmtheit der Klageanträge
Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies gilt insbesondere für den Klageantrag zu 1. (Unterlassungsantrag). Der von der Beklagten vertretenen Ansicht, dieser Antrag sei zu weit gefasst, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zwar weist die Beklagte auf Seite 4 der Klageerwiderungsschrift vom 08.05.2019 (Bl. 25 d. A.) zunächst zu Recht darauf hin, ein Unterlassungsantrag sei zu konkretisieren. Eine solch ausreichende Konkretisierung ist jedenfalls in Form der Antragstellung, wie sie im Verhandlungstermin vom 06.06.2019 erfolgt ist, zu bejahen. Rein ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch der ursprünglich gemäß Klageschrift vom 17.01.2019 angekündigte Antrag ausreichend konkretisiert gewesen sein dürfte. Zwar beschränkte sich dieser nicht ausdrücklich auf ein Verbot von Werbung für Strom- und / oder Energielieferungsverträge; jedoch ergab sich aus dem letzten Halbsatz des Klageantrages zu 1., dass sich das Unterlassungsgebot nur auf solche Handlungen beziehen sollte wie diejenige, die sich in dem Ende Juni 2018 unstreitig bei Frau S. aus N durchgeführten Telefonanruf konkretisiert hatte. Daraus erhellt, dass die Klägerin das Unterlassungsangebot genau auf solche Anrufe beschränken wollte, nämlich Anrufe, die Werbung für den Abschluss von Strom- und / oder Energielieferungsverträgen zum Inhalt hatten. Für alle anderen Anträge wäre die Klägerin auch nicht aktiv legitimiert.
II. Klagehäufung
Gegen die Geltendmachung mehrerer Anträge in einer Klage sind vor dem Hintergrund der Regelung des § 260 ZPO keine Bedenken zu erheben.
III. Sonstiges
Weitere Zulässigkeitsbedenken ergeben sich nicht.
B. Begründetheit:
Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.
I. Klageantrag zu 1. (Unterlassungsantrag)
Der mit diesem Klageantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG.
1.
Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG. ist unstreitig. Der klägerische Vortrag, Frau S. sei ohne ihre Einwilligung von einem Mitarbeiter der Firma B angerufen worden, ist ebenso unstreitig geblieben wie der Vortrag der Klägerin, dabei handele es sich um eine Untervertriebsbeauftragte der Beklagten, woraus folgt, dass mit diesem Vortrag gleichzeitig das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG belegt wird.
Soweit die Beklagte meint darlegen zu sollen, allein das klägerische Vorbringen, Frau S. sei von einer „männlichen Person“ angerufen worden, reiche zur Substantiierung eines Vorliegens der Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage stützenden Vortrags nicht aus, sodass die Klage insoweit unschlüssig sei, dürfte es genügen, darauf hinzuweisen, dass eine Substantiierung schon deshalb nicht zu erfolgen hatte, weil dieser Vortrag unstreitig ist, ebenso wie von der Beklagten nicht bestritten wird, dass dieser Anruf von einem Mitarbeiter der Firma B als ihrer Untervertriebsbeauftragten erfolgt ist. Die Beklagte verkennt, dass es nunmehr ihr infolge der ihr gemäß § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO obliegenden Substantiierungsanforderungen oblegen hätte, den Namen des Anrufers mitzuteilen, nachdem sie ohne Weiteres die Möglichkeit hatte, diesen bei ihrer Untervertriebsbeauftragten, nämlich der Firma B, zu erfragen.
2.
Indem die Beklagte durch die Weitergabe der ihr durch ihre Unterbeauftragte - die Firma B - vermittelten Daten an die Firma O den Wettbewerb der Firma O gefördert hat, hat sie eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen, wobei - wiederholend - dargelegt sei, dass ihr auch die durch ihre Unterbevollmächtigte vorgenommene geschäftliche Handlung in Form des Telefonanrufs bei Frau S. gemäß § 8 Abs. 2 UWG als eigene geschäftliche Handlung zugerechnet wird.
Da es sich bei der Firma O unstreitig um eine Mitbewerberin der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG handelt, ergibt sich als Folge, dass der betroffene Mitbewerber - hier also die Klägerin - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt ist, gegen den Förderer - also die Beklagte - vorzugehen, weil die Klägerin infolge der Förderung des Wettbewerbes der O durch die Beklagte in ihren eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2009, 1496 ff., Teilziffer 15; MD 2014, 444 ff. Teilziffer 19; Köhler, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 2 Rdnr. 105; jeweils mit weiteren Nachweisen).
Aufgrund dieser durch die Beklagte vorgenommenen Förderung des Wettbewerbs der O besteht ein zumindest mittelbares Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten mit der Folge, dass die Klägerin als Mitbewerberin der O (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) aufgrund der von der Beklagten in Form der Weitergabe der von der Firma B ermittelten Daten der Frau S. an die Beklagte selbst eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen hat. Somit ist die Klägerin berechtigt, klageweise gegen die Beklagte vorzugehen, so dass sie aktiv und die Beklagte gleichzeitig passiv legitimiert ist.
3.
Die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das Vorliegen eines Verstoßes gegen eine wettbewerbsrechtliche Unterlassensvorschrift - hier gegen die in § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG - indiziert. Widerlegender Vortrag der Beklagten fehlt. Insbesondere hat die Beklagte sich nicht in verpflichtender Weise gegenüber der Klägerin zur Unterlassung weiterer derartiger Handlungen verpflichtet, sondern vielmehr mit vorprozessualem Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 12.09.2018, wie es als Anlage K 7 zur Klageschrift zur Akte gereicht worden ist, mitgeteilt, zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung nicht bereit zu sein.
4.
Rechtsfolge ist, dass die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 UWG eingreifen und der Klage antragsgemäß stattzugeben ist. Dabei kommt entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht weder eine Einschränkung in örtlicher noch in sonstiger Hinsicht in Betracht. Denn örtlich kann die Klägerin der Beklagten ein entsprechendes Tätigwerden auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen lassen, nachdem bekanntermaßen der Energiemarkt örtlich unbegrenzt ist, zumal es - wie gerichtsbekannt und damit offenkundig im Sinne des § 291 ZPO ist - inzwischen für Verbraucher üblich geworden ist, sich mit Energie auch bei Anbietern zu versorgen, die nicht örtlich an den Wohnsitz des Verbrauchers angrenzen. Soweit die Beklagte moniert, es werde nicht konkretisiert, wem gegenüber die von der Klägerin geforderte Einwilligung zu erfolgen hat, verkennt sie grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Situation: Es ist nicht Sache der Klägerin, der Beklagten zu erklären, wessen Einwilligung sie für Werbeanrufe wie den vorliegend getätigten benötigt.
5.
Aus Vorstehendem folgt, dass auch dem mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Androhungsantrag stattzugeben ist, wie sich aus § 890 Abs. 2 ZPO ergibt.
II. Klageantrag zu 2. (Zahlungsantrag)
Die Klage ist auch mit diesem Antrag gerechtfertigt, wie sich aus § 12 Abs. 1 UWG ergibt. Danach kann derjenige, der vorprozessual eine Abmahnung ausgesprochen hat, Ersatz der für den Ausspruch der Abmahnung erforderlichen Kosten verlangen, sofern diese Abmahnung berechtigt war. Die Berechtigung der vorprozessualen Abmahnung gemäß Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.07.2018, wie es als Anlage K 3 zur Klageschrift zur Akte gereicht worden ist, folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 1, § 2 Abs. 1, Nr. 1 und 3, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die unter B. I. dieses Urteils erfolgten Ausführungen Bezug.
Auch zur Höhe bestehen gegen die geltend gemachte Forderung keine Bedenken. Ihr liegt der in ständiger Rechtsprechung in Fällen der vorliegenden Art von der Kam- mer zugrunde gelegte Streitwert von 30.000,00 Euro zugrunde. Die daraus abgeleitete Berechnung, wie sie sich in der Rechnung der Klägerin vom 14.08.2018, die als Anlage K 8 zur Klageschrift zur Akte gereicht worden ist, wiederfindet, begegnet auch rechnerisch keinen Bedenken.
Der Zinsanspruch folgt vor dem Hintergrund des Ablehnungsschreibens der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12.09.2018, wie es von der Klägerin als Anlage K 7 zur Klageschrift zur Akte gereicht worden ist, aus den §§ 286, Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, 242 BGB.
C. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Sie berücksichtigt hinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. die von anderen Gerichten in ähnlichen Fällen festgesetzte Sicherheitsleistung, an der die Kammer sich orientiert hat.