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Landgericht Arnsberg·8 O 31/12·04.07.2012

Klage auf Unterlassung wegen fehlender DL-InfoV-Angaben im Internet abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Dienstleistungsrecht (DL-InfoV)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten, weil die Beklagte angeblich nicht alle Angaben zur Berufshaftpflicht auf ihrer Internetseite gemacht habe. Das Gericht verneint eine unlautere Handlung, da § 2 Abs. 2 DL-InfoV verschiedene Erfüllungswege erlaubt und nicht zwingend alle Informationen im Web verlangt. Mangels Unterlassungsanspruch wird die Abmahnung nicht erstattungsfähig. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten als unbegründet abgewiesen; kein Verstoß gegen DL-InfoV und keine berechtigte Abmahnung

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Informationspflicht nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV verpflichtet den Dienstleistungserbringer nicht zwingend dazu, sämtliche dort genannten Angaben bereits im Internetauftritt zu veröffentlichen; § 2 Abs. 2 DL-InfoV lässt alternative Erfüllungswege zu.

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Eine Verletzung der in § 2 Abs. 1 DL-InfoV geregelten Informationspflicht begründet nur dann eine "Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift" i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, wenn die Vorschrift in ihrer Ausgestaltung einen bestimmten Mitteilungsweg verbindlich verlangt.

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Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG setzt das Vorliegen einer unlauteren geschäftlichen Handlung voraus; fehlt eine solche, ist der Unterlassungsanspruch zu verneinen.

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Die Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG setzt eine berechtigte Abmahnung voraus; besteht kein Unterlassungsanspruch, ist der Erstattungsanspruch ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 UWG§ 4 Nr. 11 UWG§ 5a UWG§ 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV§ 2 Abs. 2 DL-InfoV§ 8 Abs. 1 UWG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Zahlungsansprüche geltend.

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Die Parteien des Rechtsstreits sind im Rahmen der Rechtsberatung tätig. Die Beklagte unterhält unter der Domain „www...de“ einen Internetauftritt, wegen dessen Inhalts auf den als Bestandteil der Klageschrift zur Akte gereichten Ausdruck Blatt 7/8 der Klageschrift vom 15.03.2012 (Blatt 7/8 d. A.) Bezug genommen wird.

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Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Art und Weise dieser Internetveröffentlichung stelle eine verbotene unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 5a UWG dar, sodass ihr ein Unterlassungsanspruch zustehe. Diese Ansicht fußt darauf, dass die Beklagte nach Meinung der Klägerin gegen die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV verstoße, die eine gesetzliche Vorschrift darstelle, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Nach dem Inhalt des § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV hat ein Dienstleistungserbringer dann, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser zu machen, insbesondere zum Namen und zur Anschrift des Versicherers und zum räumlichen Geltungsbereich.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu verbieten, als geschäftliche Handlung im Internet zu werben, ohne dabei auf der Internetpräsenz die vollständigen Daten der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich, bekannt zu geben,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2011 als Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Abmahnung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage schon deshalb für unbegründet, weil nunmehr ihr Internetauftritt die verlangten Angaben enthalte. Im Übrigen meint sie, ein Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV liege schon deshalb nicht vor, weil die Bestimmungen der InfoV sie nicht verpflichteten, entsprechende Angaben im Internetauftritt zu machen; das folge – wie die Beklagte meint – aus der Regelung des § 2 Abs. 2 DL-InfoV, wonach sie als Dienstleistungserbringerin die in § 2 Abs. 1 DL-InfoV genannte Informationspflicht auf verschiedene Art und Weise erfüllen könne. Schließlich liege eine Verletzung der Informationspflicht gemäß § 2 Abs. 1 DL-InfoV schon deshalb nicht vor, weil ihr Internetauftritt den Anforderungen dieser Regelung genüge; wegen des Sachvortrags zu dieser Rechtsansicht wird insbesondere auf die Ausführungen Blatt 3 des Schriftsatzes vom 10.05.2012 (Blatt 18 d. A.) verwiesen. Im Übrigen fehle es selbst dann, wenn die Ansicht der Klägerin zutreffend sei, an der Möglichkeit einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 UWG.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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A. Klageantrag zu 1.) (Unterlassungsantrag):

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Dieser Antrag ist unbegründet.

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I.

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Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt nicht aus den §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG.

19

1.

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Der Kammer erscheint es schon fraglich, ob es sich bei den Parteien, die beide Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten darstellen, um „Mitbewerber“ im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG handelt.

21

2.

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Das kann aber dahinstehen, da auch im bejahenden Fall der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen:

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a)

24

Die Kammer vermag sich der Ansicht der Klägerin, die Beklagte verstoße mit der Art und Weise ihres (vormaligen) Internetauftritts gegen die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV als gesetzlicher Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, sodass eine unlautere geschäftliche Handlung vorliege, deren Unterlassung sie nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG verlangen könne, nicht anzuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob die Art und Weise des Internetauftritts der Beklagten, wie sie in der Klageschrift wiedergegeben ist, den Anforderungen der § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV genügt (wie die Beklagte meint) oder nicht (wie die Klägerin meint). Denn selbst im letzteren Falle liegt keine „Zuwiderhandlung“ gegen eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vor:

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Ausweislich der Regelung in § 2 Abs. 2 DL-InfoV stehen der Beklagten als Dienstleisterin mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, wie sie den aus § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL- InfoV folgenden Informationspflichten genügen will. Aus diesem für die Auslegung zunächst maßgeblichen Wortlaut der Vorschrift und dem daraus zu entnehmenden Sinn und Zweck folgt, dass der jeweilige Dienstleistungserbringer gerade nicht gezwungen sein soll, bei jeder Aktion/Veröffentlichung, die er tätigt/vornimmt, sämtliche Informationen mitteilen zu müssen, die in § 2 Abs. 1 DL-InfoV aufgeführt sind. Vielmehr genügt er nach dem aus dem Wortlaut zu entnehmenden Sinn und Zweck des Gesetzes dieser Informationspflicht, wenn er rechtzeitig vor Vertragsschluss dem jeweiligen (potentiellen) Dienstleistungsempfänger die Informationen auf einem der Wege zukommen lässt, wie sie in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 DL-InfoV aufgeführt sind. Ist die Beklagte als Dienstleistungserbringerin somit nicht verpflichtet gewesen, bereits im Internetauftritt sämtliche Angaben zu machen, wie sie in § 2 Abs. 1 DL-InfoV verlangt werden, stellt die Art und Weise dieses Internetauftritts auch keine Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar, so dass keine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt und der Klägerin die in § 8 Abs. 1 S. 1 UWG aufgeführten Ansprüche nicht zustehen.

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II.

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Dementsprechend steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 5a, § 3 Abs. 1 UWG zu. Hier gelten die obigen Ausführungen entsprechend, weil sich eine „Vorenthaltung“ von Informationen, die ein Dienstleistungserbringer dem jeweiligen (potentiellen) Dienstleistungsempfänger zu übermitteln hat, nicht feststellen lässt.

28

III.

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Anderweitige, das Klagebegehren stützende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, sodass der Klageantrag zu 1.) ohne Erfolg bleibt.

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B. Klageantrag zu 2.) (Zahlungsantrag):

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Dementsprechend ist auch dieser Antrag abzuweisen. Denn gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann Ersatz von durch eine Abmahnung entstehenden Aufwendungen nur dann verlangt werden, wenn die Abmahnung berechtigt war. Berechtigt wäre die Abmahnung gewesen, wenn ein Unterlassungsanspruch bestanden hätte, was aber – wie oben dargelegt – nicht der Fall ist.

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C. Nebenentscheidungen:

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.