Haustürwiderruf bei Fondsfinanzierungsdarlehen: Rückzahlung ohne Anrechnung von Steuervorteilen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus einem Darlehen zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung. Streitpunkt war, ob ein wirksamer Haustürwiderruf vorliegt, ob Darlehen und Fondsbeitritt als verbundenes Geschäft zu behandeln sind und ob Steuervorteile anzurechnen sind. Das Landgericht gab der Klage statt, weil die Beteiligung in einer Haustürsituation angebahnt wurde und die Bank in das Vertriebssystem eingebunden war. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach dem HWiG lief die Widerrufsfrist nicht an; anzurechnen sind nur Ausschüttungen, nicht steuerliche Vorteile. Zudem wurden Annahmeverzug und der Wegfall von Ansprüchen aus dem Darlehen festgestellt sowie die Rückabtretung der Lebensversicherung zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Darlehensleistungen Zug um Zug sowie Feststellungen und Rückabtretung der Sicherheit vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Haustürwiderrufsrecht ist auf Darlehensverträge anwendbar, die der Finanzierung einer Beteiligung dienen, wenn Beteiligungs- und Darlehensgeschäft ein verbundenes Geschäft bilden.
Eine finanzierende Bank muss sich eine beim Beteiligungserwerb bestehende Haustürsituation zurechnen lassen, wenn sie in irgendeiner Form in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden ist und die Haustüranbahnung kannte oder kennen musste.
Enthält die Widerrufsbelehrung lediglich eine Belehrung nach dem Verbraucherkreditrecht und nicht nach dem Haustürwiderrufsrecht, beginnt die Widerrufsfrist nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu laufen.
Nach wirksamem Widerruf eines verbundenen Fondsfinanzierungsdarlehens sind die geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen gegen Übertragung der Beteiligung zurückzugewähren; anzurechnen sind Ausschüttungen aus der Beteiligung, nicht jedoch steuerliche Vorteile.
Der Anspruch auf Rückabwicklung eines Haustürgeschäfts entsteht erst mit dem Widerruf; die Verjährung beginnt daher grundsätzlich nicht vor Abgabe der Widerrufserklärung.
Tenor
hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg durch den Vorsitzen-den Richter am Landgericht als Vorsitzenden mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 30.06.2006
für R e c h t erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 26.511,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2005 Zug um Zug gegen Übertragung des Anteiles des Klägers und seiner Ehefrau bei der I AG & Co. 2. E KG zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung seit dem 15.10.2005 in Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr sicherungshalber abgetretene Lebensversiche-rung bei der K zur Vertragsnummer 5217940.8 vom 29.09.1989 an den Klä-ger rückabzutreten und gegenüber der Versicherung die Freigabe zu erklären.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 26.11./01.12.1997 keine Ansprüche gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau mehr zustehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger verlangt aus eigenem und ihm von seiner Ehefrau abgetretenem Recht die Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen, die beide auf ein Darlehen geleistet haben, dass ihnen die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die X AG (im weiteren CH) zur Finanzierung einer Beteiligung gegeben hat.
Der Kläger und seine Ehefrau unterzeichneten am 07.11.1997 nach einem Kontakt mit dem Bezirksdirektor der "I AG & Co. KG 2. E KG" (im weiteren 2. E KG) folgende entsprechend ausgefüllte Formulare:
"Treuhandauftrag und Vollmacht" der U GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, N (im weiteren Prokurator), mit dem sie die Prokurator beauftragte ihren "Beitritt" zur 2. E KG in Höhe einer Beteiligung von 100.000,00 DM zu bewirken. Die bereits in dem Formulartext von 1. vorgesehene "Abtretung" einer Risikolebensversicherung, hier eines erstrangigen Teilbetrages von 50.0000,00 DM aus der Lebensversicherung Nr. 52179408 vom 29.09.1989, Versicherungssumme: 80.000,00 DM, der Eheleute S bei der K Versicherung e. G. L.
- "Treuhandauftrag und Vollmacht" der U GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, N (im weiteren Prokurator), mit dem sie die Prokurator beauftragte ihren "Beitritt" zur 2. E KG in Höhe einer Beteiligung von 100.000,00 DM zu bewirken.
- Die bereits in dem Formulartext von 1. vorgesehene "Abtretung" einer Risikolebensversicherung, hier eines erstrangigen Teilbetrages von 50.0000,00 DM aus der Lebensversicherung Nr. 52179408 vom 29.09.1989, Versicherungssumme: 80.000,00 DM, der Eheleute S bei der K Versicherung e. G. L.
Wegen des Inhalts der Erklärungen zu 1. und 2. im einzelnen wird auf diese Bezug genommen (Anlage 6 bzw. 7 der Klage, Anlageheft I 13 ff. bzw. 16).
Die Prokurator nahm am 26.11./01.12.1997 bei der CH im Namen des Klägers und seiner Ehefrau als Darlehensnehmer 1. bzw. 2. 106.600,00 DM als Darlehen zur Finanzierung der Fondsbeteiligung auf. Zur Absicherung des Darlehens trat die Prokurator die abgetretene Lebensversicherung der Eheleute S und ihren "Fondsanteil 2. E KG" an die CH ab. Die Widerrufsbelehrung für den Darlehensnehmer in dem Formulartext des Darlehensvertrages der CH berücksichtigt die Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes, nicht aber die des Haustürwiderrufsgesetzes. Die Prokurator erteilte den Eheleuten S unter dem 02.12.1997 ein "Zertifikat" über eine Beteiligung in Höhe von 100.000,00 DM an der 2. E KG.
Wegen des Inhalt des Darlehensvertrages und des Zertifikats im Einzelnen wird auf die Anlage B 1 (Anlageheft II, 1 ff.) bzw. Anlage 8 (Anlageheft I, 17) Bezug genommen. Die Eheleute S zahlten vom 31.01.1998 bis 31.08.2005 an die CH gemäß dem Darlehensvertrag periodisch Zins- und Tilgungsbeträge in Höhe von insgesamt 40.742,20 €. Sie erhielten an Ausschüttungen aus der Fondsbeteiligung insgesamt 14.230,96 €. Der Parteivertreter des Klägers widerrief unter dem 29.09.2005 im Namen der Eheleute S deren Erklärung zum Darlehensvertrag vom 26.11./01.12.1997. Er forderte gleichzeitig die Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gegen Übertragung des Fondsanteils der Eheleute S bis zum 14.10.2005. Die Beklagte ging darauf nicht ein.
Der Kläger meint mit näheren Ausführungen, die Beklagte habe die von ihm und seiner Ehefrau periodisch auf das Darlehen erbrachten Leistungen unter anderem wegen seines und seiner Ehefrau wirksamen Rücktritts von dem Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz Zug um Zug gegen Übertragung der mit dem aufgenommenen Darlehen erworbenen Fondsbeteiligung zurückzuzahlen. Dabei sei der zurückzuzahlende Betrag nur um die vereinnahmten Fondsausschüttungen nicht aber auch um die durch die Beteiligung erzielten Steuervergünstigungen zu kürzen. Der Kläger beruft sich dafür vorrangig auf die Rechtsprechung des 2. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, insbesondere die in dem Urteil vom 14.06.2004 abgedruckt in NJW 2004, 2731 ff. und Wertpapiermitteilungen 2004, 1527 ff.
Der Kläger macht geltend, der "Treuhandauftrag und Vollmacht" und die "Abtretung" der Lebensversicherung der K am 07.11.1997 sei während einer sogenannten Haustürsituation erfolgt. Er behauptet dazu folgendes:
Anfang November 1997 habe Herr C, ein Vertreter seiner, des Klägers, Krankenversicherung, seine Ehefrau angerufen und gefragt, ob nicht Interesse bestünde, Steuern zu sparen. Die habe das grundsätzlich bejaht. Daraufhin sei Herr C mit Herrn M am 07.11.1997 bei ihnen im Hause zu einem Gespräch erschienen.
Der Kläger macht weiter geltend, die Beklagte müsse sich im Rahmen des Darlehensverhältnisses die Haustürsituation zurechnen lassen, in denen er und seine Ehefrau das Hauptgeschäft, die Beteiligung an der 2. E KG, eingegangen seien. Beide Verträge, das Darlehen und die Beteiligung, bildeten in der Anbahnung, ihrem Zusammenspiel und der tatsächlichen Durchführung einen Verbund. Das sei für die CH auch erkennbar gewesen. Sie habe sich für den Abschluss des Darlehensvertrages praktisch auch der Vertriebsorganisation der 2. E KG bedient.
Der Kläger beantragt zu erkennen:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.511,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2005 Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils des Klägers und seiner Ehefrau bei der J AG & Co. 2. E KG zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung seit dem 15.10.2005 in Verzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr sicherungshalber abgetretene Lebensversicherung bei der K zur Vertragsnummer 5217940.8 vom 29.09.1989 an den Kläger rückabtreten und gegenüber der Versicherung die Freigabe zu erklären. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 26.11./01.12.1997 keine Ansprüche gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau mehr zustehen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.511,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2005 Zug um Zug gegen Übertragung des Anteils des Klägers und seiner Ehefrau bei der J AG & Co. 2. E KG zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung seit dem 15.10.2005 in Verzug befindet.
- Die Beklagte wird verurteilt, die ihr sicherungshalber abgetretene Lebensversicherung bei der K zur Vertragsnummer 5217940.8 vom 29.09.1989 an den Kläger rückabtreten und gegenüber der Versicherung die Freigabe zu erklären.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 26.11./01.12.1997 keine Ansprüche gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau mehr zustehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht jeweils mit näheren Ausführungen geltend:
Die Rechtsprechung des 2. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes sei nicht unumstritten und hier außerdem nicht einschlägig. Die Beklagte brauche sich als Darlehensgeberin aus dem mit dem Darlehen finanzierten Beteiligungsverhältnis nichts entgegenhalten zu lassen. Die Voraussetzungen für ein sogenannten verbundenes Geschäft zwischen dem Darlehens- und Beteiligungsvertrag seien nicht erfüllt.
Der Widerruf der Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau zu dem Darlehensvertrag mit der Beklagten sei weder nach dem Verbraucherkreditgesetz noch nachdem Haustürwiderrufsgesetz begründet.
Der Kläger müsse sich gegebenenfalls den Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Darlehenszinsen und -tilgung auch um die Steuervorteile kürzen lassen, die er und seine Ehefrau aus der Beteiligung gezogen hätten. Das seien bei einem Mindesteingangssteuersatz von 20 % 11.078,51 €.
Rückzahlungsansprüche des Klägers seien im übrigen verjährt.
Wegen der Beweisaufnahme, Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin, wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.05.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Klagebegehren ist zulässig und begründet.
Zum Klageantrag zu 1):
Der Kläger kann aus eigenen und ihm von seiner Ehefrau abgetretenem Recht von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin CH noch die Rückzahlung der auf das Darlehen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen abzüglich der aus der Fondsbeteiligung erhaltenen Ausschüttungen verlangen. Das sind 26.511,24 € (40.742,20 € - 14.230,96 €). Die Forderung nach der Verzinsung des Betrages ist nach §§ 286 ff. BGB begründet. Im einzelnen gilt folgendes:
Die Beklagte hat Zins- und Tilgungsleistungen der Eheleute S auf das gewährte Darlehen zurückzuzahlen, weil der Darlehensvertrag unwirksam ist. Die Eheleute haben unter dem 29.09.2005 ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam nach § 1 I Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz (in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 I S. 1 Nr. 1 BGB) widerrufen.
Das Haustürwiderrufsgesetz ist auch auf Darlehensverträge anzuwenden, die zur Finanzierung von Beteiligungen geschlossen werden, wenn der Darlehensnehmer die Beteiligung in einer Haustürsituation eingeht und wenn das Beteiligungs- und Darlehensgeschäft ein sogenanntes Verbundgeschäft sind. Widerruft der Darlehensnehmer in einem solchen Fall seine Erklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages, muss der Darlehensgeber ihm die bis dahin geleisteten Zinsen und Tilgungen zurückzahlen. Dabei ist die Rückzahlung um Ausschüttungen, nicht aber um etwaige Steuervorteile zu kürzen, die der Darlehensnehmer aufgrund der finanzierten Beteiligung erlangt hat.
Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des 2. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, insbesondere der von dem Kläger vorrangig in Bezug genommene Entscheidungen. Die Argumentation und die Ergebnisse der Entscheidungen sind überzeugend. Auf die entsprechenden Ausführungen in den Gründen von BGH, NJW 2004, 2731 ff und WM 2004, 1527 ff. wird Bezug genommen. Die Rechtsprechung ist auch auf dem vorliegenden Fall anwendbar.
Der Kläger und seine Ehefrau haben die für ihre Beteiligung an der 2. E KG maßgeblichen Erklärungen, "Treuhandauftrag und Vollmacht" und "Abtretung" der Risikolebensversicherung, am 07.11.1997 in einer Haustürsituation unterzeichnet. Das steht für das Gericht aufgrund der glaubhaften Bekundung der Zeugin S fest. Die Beklagte hat dem auch nichts mehr entgegen gesetzt. Danach hat der Bezirksdirektor M der 2. E KG die Eheleute S am 07.11.1997 in ihrer Wohnung aufgesucht und sie in dem folgenden Gespräch überzeugt, der 2. E KG beizutreten und die dafür erforderlichen Erklärungen zu unterzeichnen.
Die Haustürsituation bei Abschluss der Beteiligung hat auch Auswirkungen auf den Abschluss des folgenden Darlehensvertrages mit der CH zur Finanzierung der Beteiligung. Beide Geschäfte sind ein sogenanntes verbundenes Geschäft. Ein Darlehensgeber muss sich in einem solchen Fall die Haustürsituation bei Eingehen der Beteiligung zurechnen lassen, wenn er um sie wusste oder wissen musste. Eine Erkundigungspflicht wie ein Fondsvertrieb abläuft, trifft die die Beteiligung finanzierende Bank immer dann, wenn sie "in irgendeiner Form in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden ist, etwa dadurch, dass sie dem Vermittler ihre Vertragsformulare überlassen hat" (BGH NJW 2004, 2733). Die CH hat zwar ihre Darlehensvertragsformulare nicht Herrn M als Werber für die Beteiligung überlassen. Der Darlehensvertrag ist erst später durch die Prokurator für die Eheleute S abgeschlossen worden. Dennoch besteht nach Auffassung des Gerichts hier ein ähnlicher enger funktioneller und in der Zielsetzung der Beteiligten gleichwertiger Zurechnungszusammenhang. Das gilt um so mehr, wenn man berücksichtigt, dass es reicht, dass die Bank "in irgendeiner Form in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden ist" und die Überlassung der Vertragsformulare dafür nur ein Beispiel ist.
Die CH hat seinerzeit in nicht unerheblichem Umfang Beteiligungen der vorliegenden Art und auch solche der 2. E KG finanziert. Sie kannte von daher das Kundenklientel und den Ablauf des Vertriebs der Beteiligungen. Sie wusste schon danach, zumindest musste es sich ihr aufdrängen, dass der Vertrieb der Beteiligungen auch durch die gezielte Ansprache möglicher Interessenten und damit zwangsläufig auch in sogenannten Haustürsituationen erfolgte. Das ist bei dem Vertrieb von für ein breites Publikum gedachten Beteiligungen schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung bekannt und muss einem gewerblichen Darlehensgeber aufgrund seiner brachenspezifischen Kenntnisse um so vertrauter sein. Weiter ist zu sehen, dass die von der 2. E KG für den Betritt verwendeten Formulare und das Formular, das die CH für ihren Darlehensvertrag benutzte, aufeinander abgestimmt sind und zwar so, dass sie auf ein "glattes Durchreichen" des Beteiligungsinteressenten von der Beteiligung bis zu deren Finanzierung angelegt sind. In dem Darlehensformular der CH wird das besonders dadurch deutlich, dass unter den "Zu bestellenden Sicherheiten" ausdrücklich von der "Abtretung" von Rechten aus Risikolebensversicherungen und "des Fondsanteils 2. E KG" die Rede ist und damit direkt auf die beiden entsprechenden Formulare Bezug genommen wird, die die Eheleute S für die Beteiligung zu unterzeichnen hatten. Entsprechendes gilt auch für die ausdrückliche und ausschließliche Nennung der Prokurator unter "Zahlungsanweisung" in dem Darlehensvertragsformular. Danach bedurfte es hier für das ein erfolgreiches Beteiligungsgeschäft erst ermöglichende und damit praktisch auch schon abschließende Darlehensgeschäft gar nicht mehr der von dem Bundesgerichtshof nur beispielhaft angeführten Variante, dass der Darlehensgeber dem Vermittler der Beteiligung für das Darlehensgeschäft auch seine Formulare aushändigt.
Der Widerruf des Darlehensvertrages durch die Eheleute S ist wirksam, insbesondere rechtzeitig erfolgt. Die einwöchige Widerrufsfrist nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist hier nicht angelaufen, weil die CH die Eheleute bei dem Abschluss des Darlehensvertrages nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt hat. Die Widerrufsbelehrung in dem Formularvertrag ist eine nach dem Verbraucherkreditgesetz. Das ergibt der Text ihres zweiten Absatzes, der inhaltlich § 7 III des Verbraucherkreditgesetzes entspricht. Die Widerrufsbelehrung entspricht damit gerade wegen ihres zweiten Absatzes nicht der nachdem Haustürwiderrufsgesetz.
Der Kläger braucht sich den Rückzahlungsanspruch aufgrund des Haustürwiderrufsgesetzes nicht um etwaige Steuervorteile aus der Beteiligung kürzen zu lassen. Die Rückzahlung ist nur Teil der Rückabwicklung, die wegen des Widerrufs nach § 3 Haustürwiderrufsgesetz stattzufinden hat. "Insoweit spielen nur die Leistungen eine Rolle, die im Verhältnis der an dem Verbundgeschäft Beteiligten geflossen sind. Dazu gehören etwaige Steuervorteile des Anlegers nicht" (BGH, WM 2004, 1529).
Der Rückzahlungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Der Anspruch auf Rückabwicklung eines Haustürgeschäftes entsteht mit dessen Widerruf. Der ist hier erst unter dem 29.09.2005 und damit in noch nicht verjährter Zeit erfolgt.
Zu den Klageanträgen zu 2 - 4:
Die Klagen sind zulässig und begründet.
Der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse an den mit den Klagen zu 2 und 4 begehrten Feststellungen. Sein Begehren ist auch materiell gerechtfertigt. Er hat der Beklagten die Übertragung der Beteiligung der Eheleute S in Abnahme begründender Weise angeboten. Die Beklagt hat wegen des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag auch keinerlei Rechte mehr gegen die Eheleute S.
Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des Rückabwicklungsverhältnisses auch die Rückabtretung der ihr zur Sicherung des Darlehens abgetretenen Lebensversicherung bei der K verlangen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO und die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 ff. ZPO.