Themis
Anmelden
Landgericht Arnsberg·8 O 134/15·16.11.2016

Genossenschaft: Keine Haftung nach § 34 GenG für Zahlungseingänge auf Kontokorrentkonto

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter einer Genossenschaft verlangte von früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern Schadensersatz wegen Zahlungseingängen Dritter auf ein angeblich debitorisches Bankkonto nach Eintritt der Insolvenzreife. Er wollte hierfür die zu § 64 GmbHG entwickelte Rechtsprechung auf § 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG übertragen und hilfsweise deliktisch (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 147 GenG) haften lassen. Das Landgericht wies die Klage ab, weil § 34 GenG schon tatbestandlich nicht einschlägig sei und die GmbH-Rechtsprechung nicht übertragbar sei; zudem sei das Konto nicht durchgehend debitorisch gewesen und Insolvenzreife sei nicht hinreichend dargetan. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB scheiterte an unsubstantiiertem Vortrag zu § 147 Abs. 2 Nr. 2 GenG.

Ausgang: Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG setzt „entgegen diesem Gesetz“ geleistete Zahlungen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtlich relevanter Überschuldung voraus; eine Übertragung der zu § 64 GmbHG entwickelten weiten Auslegung des Zahlungsbegriffs ist wegen abweichender Zielrichtung und Wortlaut des GenG nicht ohne Weiteres gerechtfertigt.

2

Selbst bei unterstellter entsprechender Anwendung der zu § 64 GmbHG entwickelten Haftung für Zahlungseingänge auf ein debitorisches Konto kommt eine Ersatzpflicht nicht in Betracht, wenn das betroffene Konto im maßgeblichen Zeitraum nicht durchgehend debitorisch geführt wird (oszillierender Kontosaldo).

3

Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO ist nicht hinreichend dargetan, wenn weder konkrete Umstände einer Zahlungseinstellung noch eine fehlende Bedienung fälliger Verbindlichkeiten substantiiert vorgetragen werden und die eigenen Kontoauszüge des Anspruchstellers zeitweise positive Salden ausweisen.

4

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 147 Abs. 2 Nr. 2 GenG erfordert substantiierte Tatsachen zum „Machen falscher Angaben“ bzw. zur unrichtigen Wiedergabe oder Verschleierung der Genossenschaftsverhältnisse; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht.

5

Die bloße Verweigerung oder Verzögerung einer Prüfung stellt für sich genommen keine „falsche Angabe“ und keine unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse im Sinne von § 147 Abs. 2 Nr. 2 GenG dar.

Relevante Normen
§ 1 GenG§ 117 BGB§ 34 GenG§ 64 Satz 1 GmbHG§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 147 Abs. 2 Nr. 2 GenG§ 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG i.V.m. § 41 GenG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Streitverkündung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W (im Folgenden: W) gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche geltend.

4

Die W ist eine eingetragene Genossenschaft (HR B, GNR xxx) im Sinne des § 1 GenG. Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B – Insolvenzgericht – vom 01.06.2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der W bestellt. Der Kläger behauptet,  die Beklagten zu 1) bis 5) seien im entscheidungserheblichen Zeitraum Vorstandsmitglieder, die Beklagten zu 6) bis 9) seien in diesem Zeitraum Mitglieder des Aufsichtsrates der W gewesen. Der Vorstand hatte am 25.03.2013 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der W gestellt, nachdem am 21.03.2013 die zuvor der W zur Verfügung gestellten Kreditlinien durch die finanzierende Bank gekündigt worden waren.

5

Der Kläger behauptet, die W sei spätestens seit dem 30.06.2008 bilanziell überschuldet gewesen. In der Klageschrift führt der Kläger dazu aus, Hintergrund seien in der Buchführung der Genossenschaft enthaltene, von ihm so bezeichnete „Scheinforderungen“ gegen die K, X, T (nachfolgend „K“ genannt), gewesen, die zum 30.06.2008 mit TEUR 2.872,2 vom Vorstand behauptet worden seien und die sich bis zum 31.12.2012 auf TEUR 4.583,2 erhöht hätten, weshalb der Beklagte zu 5) und dessen Gattin, die zu dieser Zeit Geschäftsführerin der Fa. K gewesen sei, strafrechtlich belangt worden seien.

6

Der Kläger führt dazu unter Bezugnahme auf den Ermittlungsbericht des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C – Steuerfahndungsstelle - vom 16.12.2009, wegen dessen gesamten Inhalts auf Anlage K 3 zur Klageschrift verwiesen wird, aus, der Beklagte zu 5) und dessen Ehefrau hätten bereits zwischen dem 30.09.2004 und dem 30.06.2005 durch sieben Taten insgesamt 2.252.216,60 € aus dem Vermögen der W durch so bezeichnete „Scheingeschäfte“ veruntreut, woraufhin 6 Taten mit einem Gesamtschadenvolumen von über 1,9 Mio. Euro angeklagt worden seien. Nachdem die Handlungen des Beklagten zu 5) und dessen Ehefrau bekannt geworden und durch diese am 07.03.2013 – was unstreitig ist – ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis über einen Betrag von 4.583.215,49 € abgegeben worden sei, seien zum 21.03.2013 die bis dahin zu Gunsten der W gewährten Kreditlinien durch die finanzierende Bank gekündigt worden, nachdem bekannt geworden sei, dass der Beklagte zu 5) und dessen Ehefrau Entnahmen im beschriebenen Umfang getätigt hatten. Die Genossen seien nicht mehr bereit gewesen, Vieheinlieferungen vorzunehmen. Diese Umstände hätten die Stellung des Insolvenzantrages vom 25.03.2013 zur Folge gehabt.

7

Auf den Seiten 4 – 6 des Schriftsatzes vom 03.08.2016 (Bl. 256 – 258 d. A.) legt der Kläger folgenden Geschehensablauf dar: Seit dem Jahr 2004 hätten der Beklagte zu 5) und dessen Ehefrau bewusst zum Nachteil der W durch so bezeichnete „Scheinbuchungen“ Gelder der Genossenschaft veruntreut, wodurch bis zum Jahr 2013 „Scheinforderungen“ der W von rund 4,5 Mio. Euro gegenüber der K entstanden seien. Bereits im Rahmen der Prüfung durch den S (im Folgenden: S) in den Jahren 2007 / 2008 seien Darlehensvergaben an die Eheleute F und an die U durch die W sowie die Forderungen gegenüber der K und die damit verbundene Überschreitung der Höchstkreditgrenze seitens des Prüfverbandes gerügt worden.

8

In der Sitzung vom 08.01.2008 habe der S – konkret Herr Steuerberater D – die Beklagten zu 2) und zu 5) sowie zu 6) darüber informiert, dass die Forde- rungen gegenüber der K insgesamt 3,8 bzw. 4,2 Mio. Euro betrügen und dass hinsichtlich dieser Forderungen keine vertraglichen Absicherungen bestünden; auch sei gerügt worden, dass damit die Höchstkreditgrenze überstiegen werde und dies entgegen der Satzung weder durch den Vorstand noch durch den Aufsichtsrat genehmigt worden sei. Die U befinde sich mittlerweile im Insolvenzverfahren; auf die seitens des Klägers zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung habe die Masse eine Quote von lediglich 2,54 % (6.425,14 €) erhalten.

9

Am 14.12.2009 habe der Streitverkündete Dr. G die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder über den Gesamtvorgang K informiert. Zudem sei dem S trotz der Aufstellung der Jahresabschlüsse durch den Streitverkündeten Dr. G zum 30.06.2008 und 30.06.2009 mit Datum vom 25.01.2011 die begehrte Prüfungsdurchführung auf Grund nicht vorhandener Prüfbereitschaft verweigert worden, auch sei der Prüfverband über die Durchführung der Generalversammlung vom 16.02. 2011 trotz der entsprechenden Regelung in § 16 Abs. 5 h) der Satzung der W nicht in Kenntnis gesetzt worden. Die Prüfbereitschaft sei erst durch besonders nachdrückliches Verlangen zum Ende des Jahres 2011 für das Jahr 2012 erklärt worden.

10

Der Kläger folgert aus diesem von ihm wie vorstehend dargelegten Geschehensablauf, die Beklagten hätten Kenntnis von den veruntreuenden Handlungen des Beklagten zu 5) und dessen Gattin und deshalb von einer Überschuldung der W bereits zu diesem Zeitpunkt haben müssen. Dennoch seien die seiner Ansicht nach vorliegenden Scheinforderungen gegen die K weiter „in der Buchführung der W geführt“ worden, auch sei die Situation durch die Beklagten nicht weiter aufgeklärt worden: Diese hätten zum Einen nicht die Mitglieder der Genossenschaft informiert und zum Anderen eine weitere Prüfung durch den S verhindert. Daraus folge, dass schon am 30.08.2008 keine positive Fortführungsprognose für die W bestanden habe. Die Fortführung der Geschäfte über diesen Zeitpunkt hinaus sei nur möglich gewesen, weil die durch den Beklagten zu 5) und dessen Gattin veranlassten Scheinbuchungen bezüglich der Forderungen gegen die K durch die Beklagten bis zum Jahr 2013 weder den Mitgliedern der W noch deren Gläubigern oder der finanzierenden Bank mitgeteilt worden seien. Die Kenntnis außerhalb der Gesellschaft hätte bereits im Jahr 2008 zu einem Vertrauensverlust und damit zur Kündigung der Kreditlinien geführt. Die Beklagten hätten somit die Überwachungs- und Kontrollpflichten gegenüber ihren Vorstandskollegen verletzt und sich damit – wie der Kläger meint – schadensersatzpflichtig gemacht.

11

Der Kläger behauptet, die W sei seit diesem Zeitpunkt überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Wegen des dazu erfolgten Vortrages des Klägers wird insbesondere auf die Ausführungen auf den Seiten 9 – 14 sowie auf Seite 16 des Schriftsatzes vom 03.08.2016 (Bl. 261 – 266 / 268 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, die Forderungen der W gegen die K seien nicht werthaltig gewesen. Denn da hinter den kreierten Forderungen keine tatsächlich durchgeführten Geschäfte gestanden hätten, handele es sich bei den aus den Buchführungsunterlagen der W hervorgehenden Geschäften zwischen der W und der K um Scheingeschäfte, so dass diese – wie der Kläger meint – nichtig seien, wie sich aus § 117 BGB ergebe.

12

Der Kläger hat die Beklagten mit vorprozessualem Schreiben vom 09.01.2014 erfolglos aufgefordert, bis zum 31.01.2014 einen Betrag von 1.800.500,00 € an die W zu zahlen.

13

Ausweislich des Inhalts der Klageschrift stützt der Kläger die gegen die Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche darauf, dass seiner Ansicht nach die Beklagten es hätten verhindern müssen, dass in der Zeit vom 11.01. bis zum 22.03.2013 Zahlungen durch Schuldner der W auf das nach Behauptungen des Klägers in dieser Zeit rein debitorisch geführte Bankkonto der W mit der Nr. 109100400 bei der Y eingegangen seien. Wegen der insoweit angeführten einzelnen Zahlungen wird auf die Aufstellung auf den Seiten 9 und 10 der Klageschrift (Bl. 9 / 10 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Rechtsprechung, die bei einem solchen Verhalten Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters gegen den vormaligen Geschäftsführer einer GmbH unter Berufung auf Sinn und Zweck der Regelung des § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz anerkenne, auch für die Regelung des § 34 GenG (auf die der Kläger nunmehr die Klage stützt) anwendbar sei.

14

Ausweislich des Inhalts des Schriftsatzes vom 10.11.2016 stützt der Kläger den geltend gemachten Anspruch nunmehr auch auf § 823 Abs. 2 BGB i. V .m. § 147 Abs. 2 Nr. 2 GenG. Dazu wird ausgeführt, die Beklagten hätten in ihrer Eigenschaft als Vorstand bzw. Aufsichtsrat in Aufklärungen oder Nachweisen, die einem Prüfer der Genossenschaft zu geben gewesen seien, falsche Angaben gemacht und die Verhältnisse der Genossenschaft unrichtig wiedergegeben bzw. diese verschleiert.

15

Der Kläger beantragt unter Rücknahme des zunächst gegenüber dem Beklagten zu 5) weitergehend gemachten Anspruchs gemäß Klageschrift vom 14.12.2015 ausweislich des Schriftsatzes vom 22.12.2015 nunmehr,

16

1.die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 813.384,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2016 zu zahlen,

17

2.

18

die Beklagten zu 1) – 4) und zu 6) – 9) darüber hinaus gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 1.067.173,33 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2016 zu zahlen,

19

3.

20

es den Beklagten vorzubehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages gemäß Ziffer 1. und 2. an den Kläger ihre Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen deckten, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigen Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.

21

Die Beklagten und die Streitverkündeten, denen im Verlauf des Rechtsstreits von einigen der Beklagten der Streit verkündet worden ist und die sämtlich auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten sind, beantragen,

22

die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagten zu 1., 2. und zu 6.-9. beantragen hilfsweise,

24

              der Klage lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der folgenden Ansprüche

25

                 der Insolvenzmasse an sie stattzugeben:

26

a)

27

Sämtliche Ansprüche des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W (Insolvenzgericht B, Az.: 21 IN 104/13) gegenüber Herrn Steuerberater G, aus dem zwischen Herrn Steuerberater G und der Insolvenzschuldnerin bestehenden steuerberaterrechtlichen

28

Mandatsverhältnis, soweit der Insolvenzschuldnerin hierdurch Schadenersatzansprüche gegenüber Herrn Steuerberater G aus dem Umstand entstanden sind, dass dieser die Insolvenzschuldnerin nicht schon im Dezember 2009 und sodann auch nicht später, insbesondere bei der Erstellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012, darauf hingewiesen hat, dass die Forderung gegenüber der K vollständig abzuwerten sei und / oder gegen Herrn F und gegen Frau F entsprechende Schadenersatzansprüche aktiviert werden müssten und / oder aufgrund einer eventuell bestehenden bilanziellen Überschuldung die insolvenzrechtliche Überschuldung zwingend zu überprüfen sei, einschließlich sämtlicher Nebenansprüche, insbesondere Auskunft und Herausgabe von Unterlagen in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis,

29

b)

30

sämtliche Ansprüche des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenz-

31

Verwalter über das Vermögen der K (Insolvenzgericht B, Az.; 21 IN 104/13} gegenüber Herrn Rechtsanwalt V, XXXXX H, die der Insolvenzschuldnerin aus dem Beratungsvertrag zwischen Herrn Rechtsanwalt V und der Insolvenzschuldnerin zustehen, soweit es sich hierbei um Schadenersatzansprüche wegen Fehlberatung handelt, und zwar aus dem Umstand, dass Herr Rechtsanwalt V zu Beginn seiner Tätigkeit unter dem 08.03.2013 nicht unmittelbar die Insolvenzschuldnerin darauf hingewiesen hat, dass diese verpflichtet sei, sicherzustellen, dass keine Zahlungseingänge mehr auf debitorisch geführte Konten der Insolvenzschuldnerin eingehen sollten und stattdessen unverzüglich ein lediglich im Guthaben geführtes Konto eingerichtet werden müsse, auf das die weiteren Zahlungseingänge umzuleiten seien, einschließlich sämtlicher Nebenansprüche, Insbesondere Auskunft und Herausgabe von Unterlagen in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis,

32

c)

33

hilfsweise, und zwar für den Fall, dass eine Abtretung gemäß oben stehendem Buchstaben b) nicht zugesprochen wird:

34

Sämtliche Ansprüche des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W (Insolvenzgericht B, Az.: 21 IN 104/13) gegenüber Herrn Rechtsanwalt V, XXXXX H, die der Insolvenzschuldnerin aus dem Beratungsvertrag zwischen Herrn Rechtsanwalt V und der Insolvenzschuldnerin zustehen, soweit es sich hierbei um Schadenersatzansprüche wegen Fehlberatung handelt, und zwar aus dem Umstand, dass Herr Rechtsanwalt V im Zeltpunkt der ersten Stellungnahme des Prüfungsunternehmens Q per 15.03.2013 nicht unmittelbar die Insolvenzschuldnerin darauf hingewiesen hat, dass das bisherige Ergebnis keine taugliche positive Fortsetzungsprognose im Sinne des Insolvenzrechtes sei (Hinweis: so die Auffassung des Klägers), und dass die Insolvenzschuldnerin verpflichtet sei, sicherzustellen, dass keine Zahlungseingänge mehr auf debitorisch geführte Konten eingehen sollten und stattdessen unverzüglich ein lediglich im Guthaben geführtes Konto eingerichtet werden müsse, auf das die weiteren Zahlungseingänge umzuleiten seien, einschließlich sämtlicher Nebenansprüche, insbesondere Auskunft und Herausgabe von Unterlagen in Verbindung mit

35

dem Vertragsverhältnis.

36

Der Beklagte zu 5. beantragt hilfsweise,

37

              der Klage lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der folgenden Ansprüche

38

                 der Insolvenzmasse an ihn stattzugeben:

39

                 a)

40

Sämtliche Ansprüche des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W (Insolvenzgericht B, Az: 21 IN 104/13) gegenüber Herrn Steuerberater G aus dem zwischen Herrn Steuerberater G und der Insolvenzschuldnerin bestehenden steuerberaterrechtlichen Mandatsverhältnis, soweit der Insolvenzschuldnerin hierdurch Schadensersatzansprüche gegenüber Herrn Steuerberater G aus dem Umstand entstanden sind, dass dieser die Insolvenzschuldnerin nicht schon im Dezember 2009 und sodann auch nicht später, insbesondere bei der Erstellung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012, darauf hingewiesen hat, dass die Forderung gegenüber der K vollständig abzuwerten sei und / oder gegen Herrn F und gegen Frau F entsprechende Schadensersatzansprüche aktiviert werden müssten und / oder aufgrund einer eventuell bestehenden bilanziellen Überschuldung die insolvenzrechtliche Überschuldung zwingend zu überprüfen sei, einschließlich sämtlicher Nebenansprüche, insbesondere Auskunft und Herausgabe von Unterlagen in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis,

41

b)

42

sämtliche Ansprüche des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W (Insolvenzgericht B, Az.: 21 IN 104/13) gegenüber Herrn Rechtsanwalt V, XXXXX H, die der Insolvenzschuldnerin aus dem Beratungsvertrag zwischen Herrn Rechtsanwalt V und der Insolvenzschuldnerin zustehen, soweit es sich hierbei um Schadensersatzansprüche wegen Fehlberatung handelt, und zwar aus dem Umstand, dass Herr Rechtsanwalt V zu Beginn seiner Tätigkeit unter dem 08.03.2013 nicht unmittelbar die Insolvenzschuldnerin darauf hingewiesen hat, dass diese verpflichtet sei, sicherzustellen, dass keine Zahlungseingänge mehr auf debitorisch geführte Konten der Insolvenzschuldnerin eingehen sollten und stattdessen unverzüglich ein lediglich im Guthaben geführtes Konto eingerichtet werden müsse, auf das die weiteren Zahlungseingänge umzuleiten seien, einschließlich sämtlicher Nebenansprüche, insbesondere Auskunft und Herausgabe von Unterlagen in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis,

43

c)

44

hilfsweise, und zwar für den Fall, dass eine Abtretung gemäß oben stehendem Buchstaben b) nicht zugesprochen wird:

45

Sämtliche Ansprüche des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der W (Insolvenzgericht B, Az.: 21 IN 104/13) gegenüber Herrn Rechtsanwalt V, XXXXX H, die der Insolvenzschuldnerin aus dem Beratungsvertrag zwischen Herrn Rechtsanwalt V und der Insolvenzschuldnerin zustehen, soweit es sich hierbei um Schadensersatzansprüche wegen Fehlberatung handelt, und zwar aus dem Umstand, dass Herr Rechtsanwalt V im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme des Prüfungsunternehmens Q per 15.03.2013 nicht unmittelbar die Insolvenzschuldnerin darauf hingewiesen hat, dass das bisherige Ergebnis keine taugliche positive Fortsetzungsprognose im Sinne des Insolvenzrechtes sei (Hinweis: so die Auffassung des Klägers), und dass die Insolvenzschuldnerin verpflichtet sei, sicherzustellen, dass keine Zahlungseingänge mehr auf debitorisch geführte Konten eingehen sollten und stattdessen unverzüglich ein lediglich im Guthaben geführtes Konto eingerichtet werden müsse, auf das die weiteren Zahlungseingänge umzuleiten seien, einschließlich sämtlicher Nebenansprüche, insbesondere Auskunft und Herausgabe von Unterlagen in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis.

46

Die Beklagten vertreten teilweise die Ansicht, die Klage sei schon unzulässig, weil das Landgericht B örtlich unzuständig sei und weil es sich angesichts des Umstandes, dass der Kläger zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche zum Teil auf Handlungen bzw. Unterlassungen der Beklagten Bezug nehme, die in den Jahren 2008 / 2009 stattgefunden hätten, zum Anderen die Klage aber darauf stütze, dass in der Zeit seit Januar 2013 Zahlungen von Schuldnern auf ein nach Behauptungen des Klägers in dieser Zeit rein debitorisch geführtes Konto zugelassen worden sei, um eine verdeckte Teilklage handele, die unzulässig sei.

47

Die Beklagten zu 1) und zu 8) verneinen ihre Passivlegitimation schon deshalb, weil sie zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr Mitglieder des Vorstandes (Beklagter zu 1) bzw. des Aufsichtsrates (Beklagter zu 8) gewesen seien. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) wird dieses damit begründet, dass er unter dem 30.03.2009 sein 70. Lebensjahr vollendet habe und deshalb gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der W am 16.02. 2011 (Datum der nächsten Generalversammlung) aus dem Vorstand ausgeschieden sei. Hinsichtlich des Beklagten zu 8) ergebe sich dies daraus, dass schon aus dem Prüfbericht des S vom 07.06.2013, wie er vom Kläger als Anlage K 2 zur Klageschrift zur Akte gereicht worden sei, dort Seite 22 Rdnr. 72, folge, dass der Beklagte zu 8) auf Grund der dreijährigen Amtszeit und der nicht erfolgten Wiederwahl mit Ablauf der Generalversammlung vom 16.02.2011 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden sei.

48

Sämtliche Beklagten vertreten übereinstimmend die Ansicht, ihre Haftung gemäß      § 34 – bezüglich der Beklagten zu 6) – 9) i. V. m. § 41 – GenG scheide schon deshalb aus, weil sie keine Zahlungen „geleistet“ hätten im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG. Die Rechtsprechung zu § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz, die auf Grund einer teleologischen Auslegung dieser Norm zu dem Ergebnis komme, dass unter einer „Leitung von Zahlungen“ im Sinne dieser gesetzlichen Regelung auch Zahlungen subsumiert werden könnten, die von Schuldnern auf ein rein debitorisch geführtes Konto einer GmbH geleistet würden, weil Sinn und Zweck der Regelung die Gewährleistung gleichmäßiger Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern nach Eintritt der Insolvenzreife sei, sei auf die Regelung des § 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG auf Grund der andersartigen Struktur der Genossenschaft und der andersartigen Zielrichtung dieses Gesetzes nicht anwendbar. Selbst wenn man aber diese Rechtsprechung anwenden wolle, führe das zu keinem anderen Ergebnis, da das in der Klageschrift genannte Konto der W bei der Y im von dem Kläger angeführten Zeitraum vom 11.01. bis zum 22.03.2013 nicht durchgehend debitorisch geführt worden sei: Aus den vom Kläger gemäß Anlagenkonvoluten K 10 und K 17 eingereichten Ausdrucken sämtlicher Kontoauszüge zu dieser Zeit ergebe sich für den 14.01.2013 ein positiver Zwischensaldo von 496.866,20 €, für den 11.03.2013 ein solcher von 32.965,68 € und für den 12.03.2013 ein solcher von 9.426,02 €.

49

Entgegen dem klägerischen Vorbringen fehle es auch am Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgrundes in der Zeit vor dem 22.03.2013. Eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Zahlungseinstellung habe nicht vorgelegen, ebenso keine Überschuldung. Soweit der Kläger sein gegenläufiges Vorbringen zur Überschuldung auf das Vorliegen bloßer „Scheinforderungen“ der W gegen die K stütze, lägen keine „Scheinforderungen“ vor: Der Kläger berücksichtige nicht genügend, dass die Forderungen durch Handeln des Beklagten zu 5) in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer der W in kollusivem Zusammenwirken mit dessen Ehefrau in deren Eigenschaft als als Geschäftsführerin der K handelnde Person begründet worden seien. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei die Berufung eines Schuldners auf die Einrede des Scheingeschäftes gemäß § 117 BGB aber ausgeschlossen, wenn er als Vertreter einer Partei zur Täuschung des Vertretenen – hier: der W – in Kollusion mit der anderen Partei – hier in Kollusion mit seiner Ehefrau als Geschäftsführerin der K – ein Geschäft abschließe, da bei einem solch kollusivem Handeln die Regelung des § 116 Satz 1 BGB eingreife mit der Folge, dass die zwischen dem Beklagten zu 5) und dessen Ehefrau als Vertreter der W und der K handelnder Personen abgeschlossenen Geschäfte nicht nichtig, sondern rechtlich wirksam seien. Die dadurch hervorgerufenen Ansprüche der W gegen die K seien demgemäß werthaltig, so dass diese nicht zur Begründung einer Überschuldung der W herangezogen werden könnten.

50

Schließlich verneinen die Beklagten auch deshalb das Vorliegen einer Überschuldung, weil in einem von ihnen nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen den Beklagten zu 5) und dessen Ehefrau im März 2013 in Auftrag gegebenen Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Q vom 15.03.2015 eine bedingt positive Fortfüh-rungsprognose gestellt worden sei und weil in der Vorstands- und Aufsichtsratssitzung der W vom 19.03.2013 nach den aus dem o. g. Bericht des S ersichtlich werdenden Informationen aufgezeigt worden sei, dass sowohl die Z als auch die Y ihre Bereitschaft signalisiert hätten, die bestehenden Kreditlinien aufrecht zu erhalten. Ein Grund zur Stellung des Insolvenzantrages habe erst dann bestanden, als nach Bekanntwerden der gegen den Beklagten zu 5) und dessen Ehefrau erhobenen Vorwürfe die Genossen nicht mehr bereit gewesen seien, Vieheinlieferungen vorzunehmen. Erst dieser Umstand habe den Eintritt der Überschuldung und die Stellung des Insolvenzantrages nach sich gezogen. Die Beklagten bestreiten in diesem Zusammenhang die Richtigkeit der klägerischen Behauptung, der Nebenintervenient Dr. G habe sie in einer Vorstands- und Aufsichtsratssitzung vom 14.12.2009 über den gesamten Vorgang „K“ unterrichtet. Vielmehr sei durch diesen in dieser Sitzung nur mitgeteilt worden, es habe eine Prüfung stattgefunden, mit Nachforderungen durch das Finanzamt sei aber nicht zu rechnen.

51

Daraus folge, dass sie auch nicht schuldhaft gehandelt hätten: Vor dem 08.03.2013 – erst an diesem Tag seien sie über den genauen Ablauf und den Gesamtumfang der Handlungen des Beklagten zu 5) und dessen Ehefrau informiert worden, woraufhin es zur vorläufigen Enthebung des Beklagten zu 5) von der Führung der Amtsgeschäfte gekommen sei, weshalb dieser am 14.03.2013 das Vorstandsamt niedergelegt und in der Folgezeit ein notariell bekundetes Schuldanerkenntnis abgegeben habe – seien sie nicht entsprechend informiert worden. Auch seien ihnen zuvor keine entsprechenden Informationen durch Dritte zugetragen worden, insbesondere nicht durch den Beklagten zu 5) oder den Nebenintervenienten Dr. G. Dies ergebe sich auch aus einem vom Landgericht B am 13.11.2015 verkündeten Urteil in einer anderen Sache (I-2 O 106/15 LG B).

52

Soweit der Kläger vortrage, sie – die Beklagten - hätten gegenüber dem S die Prüfbereitschaft verweigert, sei das unzutreffend. Im Übrigen vertreten sie die Ansicht, selbst dann, wenn der Vorwurf des Klägers als sachlich zutreffend betrachtet würde, dass sie bereits im Jahr 2008 oder 2009 einen Insolvenzantrag hätten stellen müssen, fehle es an der Kausalität eines solchen Fehlverhaltens für den nunmehr eingetretenen Schaden. Denn wenn zum damaligen Zeitpunkt eine nach Behauptungen des Klägers bereits vorliegende Überschuldung auf Grund des deliktischen Handelns des Beklagten zu 5) und dessen Ehefrau aufgedeckt worden wäre, wären die gleichen Folgen eingetreten, wie sie im März 2013 eintraten, so dass der Schaden, der nunmehr vom Kläger zum Gegenstand der Klageforderung gemacht wird, schon damals eingetreten wäre.

53

Im Hinblick darauf, dass der Kläger den Beklagten vorwirft, diese hätten bereits bereits in den Jahren 2008 oder 2009 tätig werden müssen, erheben sämtliche Beklagten unter Bezugnahme auf die Regelung in § 34 Abs. 6 GenG die Einrede der Verjährung.

54

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

56

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

57

A. Zulässigkeit der Klage

58

Sie ist allerdings zulässig:

59

I.

60

Die örtliche Zuständigkeit der Kammer ergibt sich aus § 29 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor, da die W ihren Firmensitz im Sinne des § 17 Abs. 1 ZPO im Bezirk des Landgerichts B hat und da die Beklagten die ihnen auf Grund ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates der W obliegenden Pflichten somit am Firmensitz zu erfüllen hatten.

61

II.

62

Die Ausführungen der Beklagten zum Vorliegen einer „verdeckten Teilklage“ führen nicht dazu, dass der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht bejaht werden könnte. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und auch des Grundes des erhobenen Anspruchs: Dieser stützt den geltend gemachten Anspruch auf den Umstand, dass in der Zeit vom 11.01. bis zum 22.03.2013 Zahlungen von Schuldnern auf das in der Klageschrift genannte Konto der W bei der Y eingegangen sind. Der Umstand, dass er ausweislich des Inhalts der Klagebegründungsschrift und der weiteren Schriftsätze auch auf Vorgänge Bezug nimmt, die sich ab den Jahren 2004 ereignet haben, ändert nichts daran, dass der Gegenstand und der Grund des erhobenen Anspruchs in der Zeit zwischen dem 11.01. und dem 23.03.2013 zu suchen ist.

63

III.

64

Gegen die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in einer Klage sind keine Erinnerungen zu erheben (§ 260 ZPO).

65

IV.

66

Weitergehende, die Zulässigkeit der Klage hindernde Umstände sind nicht ersichtlich.

67

B. Begründetheit der Klage

68

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem gemäß § 80 Abs. 1 InsO aktiv legitimierten Kläger stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu.

69

I.

70

Diese folgen nicht aus § 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 GenG – hinsichtlich der Beklagten zu 6) bis 9) i. V. m. § 41 GenG -.

71

Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 GenG sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet, gemäß § 41 GenG gilt für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder die Regelung des § 34 über die Verantwortlichkeit sinngemäß. Diese Regelung wird konkretisiert durch diejenigen des § 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG, wonach die Mitglieder des Vorstandes namentlich zum Ersatz verpflichtet sind, wenn entgegen diesem Gesetz Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, wobei bei einer Genossenschaft die Überschuldung dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, wenn die Mitglieder Nachschüsse zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung 1/4 des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt, wenn die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder wenn die Genossenschaft aufgelöst ist.

72

1.

73

Die Kammer vermag sich schon der klägerischen Ansicht nicht anzuschließen, dass die Rechtsprechung zu § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz, die dahin geht, dass unter der „Leistung einer Zahlung“ im Sinne dieser Norm auch der Vorgang zu verstehen ist, dass durch Schuldner der Gesellschaft nach Eintritt der Krise, die zur Stellung eines

74

Insolvenzantrages verpflichtet, Zahlungen auf ein rein debitorisch geführtes Konto dieser GmbH geleistet werden, auch auf § 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG anzuwenden ist:

75

a)

76

Diese Rechtsprechung versteht sich vor dem Hintergrund, dass die Gläubiger einer GmbH als besonders schutzwürdig anzusehen sind angesichts des nur geringen Stammkapitals einer GmbH (§ 5 Abs. 1 GmbH-Gesetz) und des Umstandes, dass die Gesellschafter nur vor der Eintragung einer GmbH für vor diesem Zeitpunkt einge-gangene Geschäfte haften (§ 11 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Vor diesem Hintergrund erscheinen Gläubiger einer GmbH als besonders schutzwürdig; die strenge Rechtsprechung, wie sie dargestellt worden ist, versteht sich nach Eintritt einer Krise, die zur Stellung eines Insolvenzantrages Anlass gibt, deshalb, weil eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung gewährleistet werden soll, während bei Zahlungen von Schuldnern der insolvenzreifen GmbH auf ein rein debitorisch geführtes Bankkonto allein ein Gläubiger befriedigt wird, nämlich die Bank, weil diese regelmäßig auf Grund einer getroffenen Kontokorrentabrede Verrechnungen vornimmt. Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht der Kammer auf eine Genossenschaft nicht übertragbar:

77

aa)

78

Zum Einen ist eine Genossenschaft nicht mit einer GmbH vergleichbar: Während es Sinn einer GmbH ist, relativ risikolos am Geschäfts- und Wirtschaftsverkehr teilnehmen zu können (geringe Haftungssumme, siehe § 5 Abs. 1 GmbH-Gesetz), ist Sinn einer Genossenschaft, dass sich die wirtschaftlich relativ schwachen Genossen zusammenschließen, um wirtschaftlich stärker am Markt auftreten zu können.

79

bb)

80

Abgesehen von diesen Bedenken ist aber auch auf den unterschiedlichen Gesetzeswortlaut hinzuweisen: § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz enthält nach seinem Wortlaut keine Einschränkung der Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH, während es in § 34 Abs. 3 Hs. 1 Genossenschaftsgesetz heißt, die Mitglieder des Vorstandes seien (nur) dann zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz Zahlungen geleistet werden. Die Einschränkung „entgegen diesem Gesetz“ enthält das GmbH-Gesetz aber nicht. Hierin ist ein wesentlicher Unterschied zu sehen.

81

b)

82

Vor diesem Hintergrund weist die Kammer rein ergänzend darauf hin, dass eine Entscheidung eines Obergerichts, die besagt, dass die zur GmbH ergangene Rechtsprechung auch auf die Genossenschaft anwendbar ist, nicht bekannt ist.

83

2.

84

Selbst wenn man aber – entgegen den Ausführungen unter 1. – eine entsprechende Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum GmbH-Gesetz auf das Genossenschaftsgesetz bejahen wollte, liegen die Voraussetzungen dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht vor:

85

a)

86

Die genannte Rechtsprechung ist vom BGH für die Fallgruppe entwickelt worden, dass Zahlungen von Schuldnern auf ein debitorisch geführtes Konto einer GmbH geleistet werden (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 143, 184 ff). Dem Geschäftsführer einer GmbH wird für diesen Fall abverlangt, dass er Schuldnern einer GmbH aufgibt, auf ein kreditorisch geführtes Konto Zahlungen zu leisten, nachdem er ein solches Konto eingerichtet hat.

87

Eine Durchsicht der veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen zu dieser Fallgruppe führt zu dem Ergebnis, dass eine entsprechende Verurteilung des (vorherigen) Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH zur Leistung von Schadensersatz in Höhe der entgegen dieser Rechtsprechung auf das debitorisch geführte Konto der späteren Insolvenzschuldnerin eingegangenen Zahlungen stets nur für Fälle bejaht worden ist, in denen das jeweilige Konto durchgehend debitorisch geführt wurde. Karsten Schmidt führt hierzu aus (in: Scholz, GmbH-Gesetz, 11. Auflage, § 64 Rdnr. 38 m. w. N.), die Handhabung von § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz im Fall eines über und unter Null oszillierenden Kontos sei bislang nicht entschieden worden. Ist aber nicht einmal für die Regelung des § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz in diesem Fall eine Haftung des Geschäftsführers bejaht worden, kann erst Recht nicht eine Haftung der beklagten Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder einer Genossenschaft für diesen Fall bejaht werden. Somit liegen schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen

88

einer Haftung der Beklagten gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, § 41 GenG nicht vor.

89

3.

90

Vor diesem Hintergrund sei rein ergänzend dargelegt, dass die Kammer unter Zugrundelegung des zur Akte gereichten Sachvortrages auch weder eine Zahlungs- unfähigkeit der Genossenschaft noch eine Überschuldung für die Zeit bis zur Stellung des Insolvenzantrages feststellen kann:

91

a)

92

Nach der Legaldefinition des § 17 InsO, die auch für den Bereich des § 34 GenG gilt, ist allgemeiner Eröffnungsgrund die Zahlungsunfähigkeit, wobei diese dann bejaht werden kann, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Zwar behauptet der Kläger das Vorliegen dieser Fallgruppe, legt aber konkret weder dar, wann auf welche Art und Weise eine Zahlungseinstellung erfolgt sein und wieso eine Zahlungsunfähigkeit der W vor Stellung des Insolvenzantrages vorgelegen haben soll. Die Kontoverläufe, die sich aus den vom Kläger selbst als Anlagenkonvolute K 10 und K 17 zur Akte gereichten Ausdrucken der Kontoauszüge ergeben, sprechen eine gegenteilige Sprache: Danach war das Konto sogar noch im März im positiven Bereich, was gegen eine Zahlungsunfähigkeit spricht.

93

b)

94

Die Überschuldung liegt bei einer juristischen Person dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

95

aa)

96

Es kann schon nicht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Überschuldung festgestellt werden: Ausweislich des Prüfberichtes des S vom 07.06.2013, wie er als Anlage K 2 zur Klageschrift zur Akte gereicht worden ist, dort Seite 6 Teilziffer 7, ergibt sich aus dem Protokoll der außerordentlichen Vorstands- und Aufsichtsratssitzung der W vom 19.03.2013, dass Gespräche mit der Z und mit der Y ergaben, dass diese ihre Bereitschaft signalisiert hatten, die Kreditlinien vorerst vollumfänglich weiter offen zu halten. Schon vor diesem Hintergrund vermag die Kammer das Vorliegen der Voraussetzungen einer Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO und damit auch im Sinne des § 34 GenG zu diesem Zeitpunkt nicht zu bejahen.

97

bb)

98

Außerdem lag zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis des von den übrigen Beklagten nach Niederlegung der zuvor von diesem durchgeführten Geschäfte durch den Beklagten zu 5) in Auftrag gegebenen Berichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Q vor, der zu diesem Zeitpunkt eine (bedingt) positive Fortführungsprognose bejahte, so dass auch die (Ausnahme-)Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 InsO vorlag, wonach eine Überschuldung im Rechtssinne dann zu verneinen ist, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.

99

cc)

100

Vor diesem Hintergrund sei rein ergänzend darauf hingewiesen, dass nach den Ausführungen auf Seite 8, letzter Absatz, der Klageschrift (Bl. 8 d. A.) die Stellung des Insolvenzantrages letztlich dadurch verursacht wurde, dass die Kündigung der Kreditlinien am 21.03.2013 zur Folge hatte, dass die Genossen nicht mehr bereit waren, Vieheinlieferungen vorzunehmen, und dass erst dieses Geschehen Anlass zur Stellung des Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war.

101

3.

102

Vor dem Hintergrund, dass bislang – wie dargestellt – keine obergerichtliche Rechtsprechung bekannt ist, die die strenge BGH-Rechtsprechung zur Norm des § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz im Falle der Einzahlungen von Schuldnern einer insolvenzreifen GmbH auf ein rein debitorisch geführtes Konto der GmbH sinngemäß gleichlautend auf eine Genossenschaft für anwendbar erachtet hätte, würde es selbst dann, wenn die Kammer nunmehr eine entsprechende Anwendbarkeit bejahen würde, am Verschulden der Beklagten fehlen, da diese mit einer solchen Rechtsprechungserweiterung nicht rechnen mussten und somit nicht fahrlässig gehandelt hätten, indem sie kein rein kreditorisch geführtes Konto einrichteten und anschließend die Schuldner der Genossenschaft darauf hinwiesen, Zahlungen könnten nur noch auf dieses Konto mit erfüllender Wirkung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB geleistet werden.

103

4.

104

Im Übrigen weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass selbst dann, wenn man dem Ansatz des Klägers folgen und zu Lasten der Beklagten die Pflicht bejahen will, bereits im Jahr 2008 oder 2009 einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, die Kausalität dieses Fehlverhaltens für den nunmehr eingetretenen Schaden nicht festgestellt werden kann. Die Beklagten führen zu Recht aus, dass es für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt Insolvenzantrag gestellt worden wäre, naheliegt, dass ein Schaden der nunmehr eingetretenen Art bereits zum damaligen Zeitpunkt eingetreten wäre. Dann stünden die Gläubiger aber auch nicht besser als sie bei einer demnach pflichtgemäßen Handlung der Beklagten im Jahr 2008 / 2009 gestanden hätten.

105

5.

106

Im Übrigen dürften die Beklagten in diesem Fall zu Recht die Verjährungseinrede erheben: Nach § 34 Abs. 6 GenG verjähren die Ansprüche aus § 34 GenG in 5 Jahren, wobei nach ganz einhelliger Meinung die Verjährungsfrist mit dem Tag beginnt, an dem die Verletzungshandlung geschah. Somit hätte spätestens mit Ablauf des Jahres 2009 die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, so dass mit Ablauf des Jahres 2014 spätestens Verjährung eigetreten wäre mit der Rechtsfolge, dass die Beklagten sich zu Recht darauf berufen, sie dürften Zahlungen an den Kläger verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).

107

II.

108

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 147 Abs. 2 Nr. 2 GenG zu. Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 Nr. 2 GenG vorliegen sollen, fehlen in sachlicher Hinsicht. Der entsprechende Vortrag des Klägers auf den Seiten 2 unten / 3 oben des Schriftsatzes vom 10.11.2016 beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts der Regelung gemäß § 147 Abs. 2 Nr. 2 GenG. Die bloße Wiederholung eines Gesetzeswortlauts führt aber nicht dazu, dass es dem Gericht möglich wäre, die Subsumtion unter diese Voraussetzungen vorzunehmen; dazu wäre Sachvortrag nötig gewesen, der diese Voraussetzungen ausfüllt. Solcher Sachvortrag fehlt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger im Verlauf des Rechtsstreits ausgeführt hat, die Beklagten hätten gegenüber dem S die Prüfbereitschaft verweigert. Ob dieser Vortrag in sachlicher Richtung zutrifft – die Beklagten bestreiten dieses; substantiierter weiterer Vortrag des Klägers fehlt -, kann dahinstehen. Denn allein die Verweigerung einer Prüfung kann nicht unter das Tatbestandsmerkmal „Machen von falschen Angaben“ subsumiert werden, auch nicht unter das Tatbestandsmerkmal „unrichtige Wiedergabe der Verhältnisse der Genossenschaft“ und / oder „Verschleierung der Verhältnisse der Genossenschaft.“

109

III.

110

Weitere, das klägerische Begehren stützende Anspruchsgrundlagen sind weder dar- gelegt noch sonst ersichtlich.

111

C. Prozessuales

112

Den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2016 wechselseitig gestellten Anträgen auf Bewilligung einer Frist zur ergänzenden Stellungnahme war nicht stattzugeben: Diese Anträge bezogen sich auf die Gelegenheit, zum Inhalt derjenigen Schriftsätze ergänzend Stellung zu nehmen, die in der Zeit vom 28.10. bis zum Termin der mündlichen Verhandlung (17.11.2016) zur Akte gelangt und die den jeweiligen Prozessbevollmächtigten der Parteien ebenfalls erst kurz vor dem Termin zugegangen waren. Es bestand jedoch keine Notwendigkeit, den jeweils anderen Prozessparteien insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da der Inhalt dieser Schriftsätze - soweit sie von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und

113

denjenigen der Nebenintervenienten zur Akte gereicht worden waren - bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist und da die Berücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2016 keine nachteiligen Auswirkungen zu Lasten der Beklagten und der Nebenintervenienten hatte.

114

D. Nebenentscheidungen

115

Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.