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Landgericht Arnsberg·8 O 130/08·01.01.2009

Kaduzierung nach § 21 GmbHG scheitert an Gleichbehandlung und Hin- und Herzahlung

ZivilrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die GmbH begehrte die Feststellung, dass ein Gesellschafter wegen Nichtzahlung einer Resteinlage seinen Geschäftsanteil durch Kaduzierung verloren habe. Das LG Arnsberg wies die Klage ab, weil die Voraussetzungen des § 21 GmbHG nicht vorlagen. Die Einforderung der Resteinlage war wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unzulässig, da die Geschäftsführung den eigenen Resteinlagenrückstand nicht entsprechend verfolgte. Zudem hatte die Zahlung des Geschäftsführers wegen engen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Rücküberweisung keine Erfüllungswirkung (Hin- und Herzahlung).

Ausgang: Feststellungsklage zur Kaduzierung eines Geschäftsanteils nach § 21 GmbHG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Kaduzierung nach § 21 GmbHG setzt eine wirksame Zahlungsaufforderung im „Fall verzögerter Einzahlung“ voraus.

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Die Einforderung von Einlagenrückständen unterliegt dem Gleichbehandlungsgrundsatz; wird ein säumiger Gesellschafter in Anspruch genommen, sind vergleichbar rückständige Mitgesellschafter grundsätzlich gleich zu behandeln.

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Eine Bareinlage erfüllt die Einlageschuld nicht, wenn der eingezahlte Betrag der Gesellschaft in engem zeitlichen Zusammenhang wieder zufließt, sodass es an einer effektiven, endgültigen Zuführung der Mittel fehlt (Hin- und Herzahlung).

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Ist die Einlage eines Mitgesellschafters wegen Hin- und Herzahlung nicht wirksam erbracht, kann die Geschäftsführung sich zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nicht auf eine vermeintliche Erfüllung berufen.

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Fehlt es an einer wirksamen, gleichbehandlungskonformen Einforderung der Einlage, liegt kein Fall verzögerter Einzahlung vor und eine darauf gestützte Kaduzierung ist unwirksam.

Relevante Normen
§ 181 BGB§ 19 Abs. 2 GmbHG§ 5 Abs. 4 GmbHG§ 19 Abs. 5 GmbHG§ 670, 668 BGB§ 347, 352 HGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte durch Kaduzierung einen Teil seiner Beteiligung an dem Stammkapital der Klägerin verloren hat.

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Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte haben die Klägerin mit Dritten am 09.12.1996/09.01.1997 mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM gegründet. Das Stammkapital ist am 26.09.1997 auf 110.000,00 DM und am 11.11.1999 um "neue Stammeinlagen" i. H. v. 50.000,00 DM und 60.000,00 DM auf 220.000,00 DM erhöht worden. Der Geschäftsführer der Klägerin übernahm den Gesellschaftsanteil von 50.000,00 DM und der Beklagte den von 60.000,00 DM. Nach dem Ausscheiden von Gesellschaftern vor und nach den Kapitalerhöhungen und der Übernahme ihrer Kapitalanteile teils durch den Geschäftsführer der Klägerin und teils durch den Beklagten wurde das Stammkapital der Klägerin vor der strittigen Kaduzierung wie folgt gehalten; Herr G. mit 35.000,00 DM; Herr G. mit 50.000,00 DM; Herr G. mit 7.500,00 DM; Herr G. mit 10.000,00 DM;

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Herr C. mit 25.000,00 DM; Herr C. mit 60.000,00 DM; Herr C. mit 7.500,00 DM;

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Q. mit 5.000,00 DM.

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Nach II 3 des Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 11.11.1999 sind die Kapitalerhöhungen von 50.000,00 und 60.000,00 DM binnen 14 Tagen zu 1/4 und der Rest auf Anforderung der Geschäftsführung der Klägerin zu zahlen. Im Sommer 2007 standen aus dieser Einlageschuld des Geschäftsführers der Klägerin noch 11.248,92 € und aus der des Beklagten noch 21.729,91 € offen.

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Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt unter § 9 die Einziehung von Gesellschaftsanteilen der Gesellschafter der Klägerin in bestimmten Fällen zu. Er regelt unter § 10 die Abfindung eines aus der Klägerin ausscheidenden Gesellschafters. Der Fall der Kaduzierung wird in beiden §§ nicht erwähnt. Wegen des Inhalts der zitierten §§ im Einzelnen wird auf die Anlage K 1 (Anlagenheft I 5 f.) Bezug genommen.

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Bei der Gründung der Klägerin wurden der Beklagte und der Geschäftsführer der Klägerin jeweils zu deren alleinvertretungsberechtigten von der Beschränkung des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern bestellt. Beide waren und sind die maßgeblichen Personen im Rahmen des von der Klägerin als Komplementärin der von ihr geführten GmbH und Co KGs betriebenen Windkraftanlagengeschäfts. Beide Herren waren und sind daneben auch in anderen gesellschaftlichen Konstellationen teils mit Dritten in diesem Geschäftsbereich tätig und zwar der Beklagte in der kaufmännischen Leitung und der Geschäftsführer der Klägerin im technischen Bereich. Daneben betreibt der Beklagte als Alleingeschäftsführer und Gesellschafter die F. (fortan F.), die gegen Entgelt Leistungen für die Betriebsgesellschaften der Windkraftanlagen, die GmbH und Co KGs, und für die sie führenden Komplementär GmbHs erbringt. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten streiten seit Anfang 2007 vor diesem Hintergrund mit steigender Intensität. Der Geschäftsführer der Klägerin misstraut dem Beklagten seit etwa Ende 2006 und geht inzwischen davon aus, dass jener unberechtigt in verschiedener Weise zu seinen, des Beklagten und der Fa. F. Gunsten Geld aus den Komplementär – bzw. Gesellschaften herausgezogen hat. Die Gesellschafterversammlung der Klägerin hat den Beklagten am 22.03.2007 als Geschäftsführer der Klägerin abberufen und den Geschäftsführervertrag mit ihm gekündigt. Der Kläger hat den Beschluss mit Klage vom 21.05.2007 angefochten. Der Rechtsstreit wird vor dem Gericht unter dem Aktenzeichen 8 0 80/07 geführt.

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Der Geschäftsführer der Klägerin forderte den Beklagten unter dem 12.07.2007 mit Frist zum 21.07.2007 zur Zahlung des Einlagenrestes von 21.729,91 € vergeblich auf. Er forderte den Beklagten nach einer vergeblichen Mahnung und weiteren Zahlungsaufforderung vom 31.10.2007 unter dem 08.11.2007 erneut mit eingeschriebenen Brief und unter Nachfristsetzung von 1 Monat ab Zustellung sowie der Androhung des Ausschlusses bezüglich der neuen Stammeinlage nochmals zur Zahlung auf. Das Schreiben ging dem Beklagten am 09.11.2007 zu. Der Beklagte zahlte nicht. Die Klägerin erklärte daraufhin unter dem 11.12.2007 dem Beklagten gegenüber die Verlustigkeit bezüglich seines Gesellschaftsanteils i.H.v. 60.000,00 € und der darauf geleisteten Teilzahlungen. Dieses Schreiben wurde dem Beklagten am 12.12.2007 zugestellt.

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Der Beklagte übersandte der Klägerin am 16.12.2007 per Fax ein Schreiben mit Datum 02.11.2007. Dieses Schreiben nimmt auf die Zahlungsaufforderung vom 31.10.2007 und das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 29.10.2007, zu der der Beklagte nicht erschienen war, Bezug. In dem Schreiben heißt es: "Nach Erhalt des Protokolls und Überprüfung der rechtlichen Aspekte, werde ich umgehend den offenen Gesellschaftsanteil überweisen. Ich gehe dabei davon aus, dass du (Anmerkung: gemeint der Geschäftsführer der Klägerin) ebenfalls gleich gehandelt hast und bitte um einen entsprechenden Nachweis."

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Der Geschäftsführer der Klägerin hat seinen Stammeinlagenrest von 11.248,42 € mit Wertstellung 12.09.2007 auf das Konto der Klägerin bei der D. überwiesen. Er hat sich selbst ebenfalls mit Wertstellung 12.09.2007 von dem Konto der Klägerin 11.743,03 € überwiesen. Er hatte für die Klägerin am 04.04.2006 nach Absprache mit dem Beklagten eine Steuerschuld i.H.v. 10.816,42 € bezahlt. Das Konto der Klägerin hatte im September 2007 nur geringe Liquidität.

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Die Klägerin hat den Beklagten unter dem 09.01.2008 mit Fristsetzung zum 16.01.2008 zur Anerkennung seines Ausschlusses mit einem Gesellschaftsanteil von 60.000,00 € aus der Klägerin aufgefordert. Der Beklagte hat dazu keine Erklärung abgegeben.

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Die Gesellschaftsversammlung der Klägerin hat am 30.06.2008 beschlossen, gegen den Beklagten Klage auf Feststellung zu erheben.

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Der Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits angeboten auf Verlangen des Geschäftsführers der Klägerin die restliche Einlagenzahlung zu leisten.

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Die Klägerin meint, der Beklagte sei im Wege der Kaduzierung mit dem Gesellschaftsanteil i. H. v. 60.000,00 € mit Zugang der Verlustigkeitserklärung am 12.12.2007 Kraft Gesetztes ausgeschlossen worden. Wegen der anstehenden Verwertung des Gesellschaftsanteils habe sie ein rechtliches Interesse daran, dass die Wirksamkeit dieses Ausschlusses gerichtlich festgestellt wird.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass der Beklagte mit einem Geschäftsanteil i. H. v. 60.000,00 DM sowie der hieraus geleisteten Teilzahlung verlustig ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte beantragt weiter für den Fall der wirksamen Kaduzierung,

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die Festsetzung der Abfindung und die Setzung der entsprechenden Zahlungsfristen für das Abfindungsguthaben zugunsten des Beklagten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Hilfsantrag abzuweisen.

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Der Beklagte meint, die Kaduzierung sei nicht wirksam. Er macht geltend: Die Einforderung der Resteinlage von ihm sei treuwidrig gewesen. Er und der Geschäftsführer der Klägerin hätten insoweit gleichbehandelt werden müssen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe seine Resteinlage auch nicht erbracht. Er habe sie zwar der Klägerin überwiesen, sie sich aber am selben Tage mit einem Aufschlag von rund 500,00 € zurücküberwiesen. Das sei nach den gesamten Umständen auch mit Bedacht geschehen. Mit der Zahlung und Rückzahlung statt einer Verrechnung der Einlagenrestforderung gegen den Geschäftsführer der Beklagten mit dessen Erstattungsforderung gegen die Klägerin habe offenbar das Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 2 GmbHG umgangen werden sollen. Die Gegenforderung des Geschäftsführers der Klägerin könne auch nicht als Sacheinlage zur Kapitalerbringung berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen dafür nach § 5 Abs. 4 GmbHG seien nicht gegeben. Bei der Überweisung und Rücküberweisung handele es sich nur um eine rechtlich unerhebliche sogenannte Hin- und Herzahlung, die auch den Anforderungen des § 19 Abs. 5 GmbHG nicht genüge.

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Darüber hinaus sei ein Anspruch gegen ihn, den Beklagten, auf Entziehung des Gesellschaftsanteils wegen Nichtzahlung des Einlagenrestes auch wegen treuwidrigen Verhaltens des Geschäftsführers der Klägerin verwirkt. Dieser handele eigenmächtig, ohne die Gesellschafter der Klägerin zu informieren. So habe er, der Beklagte, den Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen "der abgehaltenen Gesellschafterversammlung" aufgefordert, Auskunft darüber zu geben, wieso angebliche Ansprüche der Klägerin in Höhe von rund 200.000,00 € an den Geschäftsführer der Klägerin abgetreten worden seien und die im Gegenzug von diesem geleisteten "Forderungen" auf einem Unterkonto der Klägerin bei der W. festgelegt worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass der Geschäftsführer der Klägerin das Unterkonto als Sicherungsmittel für die ihm von der Volksbank finanzierte Zahlung an die Klägerin nutze.

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Die Kaduzierung wäre auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man zu einer Leistung der Resteinlage durch den Geschäftsführer der Klägerin käme. Ihm, dem Beklagten, sei die Nichtzahlung seiner Resteinlage angesichts der zweifelhaften Rechtslage nicht vorwerfbar. Die Resteinlagenzahlung des Geschäftsführers der Klägerin habe wegen der Rückzahlung nicht sofort zur Erfüllung der Einlageschuld geführt. Darauf habe er, der Beklagte, hingewiesen.

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Der Beklagte meint zu seinem Hilfsantrag, er habe im Falle des Ausschlusses mit dem kaduzierten Gesellschaftsanteil nach § 10 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin einen Anspruch auf eine Abfindung. Die Festsetzung ihrer Höhe habe auf entsprechenden Antrag durch das Gericht zu erfolgen. Er sei bereit, an der Feststellung der Höhe der Abfindung mitzuwirken.

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Die Klägerin macht gegen die Einwände des Beklagten jeweils mit näheren Ausführungen geltend: Die Bezahlung des Einlagenrestes durch ihren Geschäftsführer am 12.09.2007 sei für sich gesehen und auch unter Berücksichtigung ihrer am gleichen Tage erfolgten Überweisung an ihren Geschäftsführer weder als Scheinzahlung, verdeckte Sacheinlage, Hin- und -Herzahlung noch wegen irgendeiner Treuwidrigkeit etwa ihres Geschäftsführers zu beanstanden. Ihr Geschäftsführer habe seinen Einlagerest tatsächlich auf ihr Konto eingezahlt und nicht in irgendeiner Weise seinen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin wegen der für sie erbrachten Steuerzahlung als Sacheinlage geltend gemacht. Für ihre Zahlung der 11.743,03 € an ihn am Tage seiner Einlagenrestzahlung habe es einen Rechtsgrund gegeben. Ihr Geschäftsführer habe auf Grund der auftragsgemäßen Bezahlung der Steuerschuld von 10.816,42 € am 04.04.2006 gegen sie gemäß §§ 670, 668 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages und gemäß §§ 347, 352 HGB einen auf dessen Verzinsung i.H.v. 5 % gehabt. Das ergebe 11.597,28 €. Dass ihr Geschäftsführer sich tatsächlich 11.743,03 € überwiesen habe, beruhe auf einem Versehen. Er sei seinerzeit davon ausgegangen, die Klägerin habe den Rückzahlungsbetrag mit dem sonst bei Darlehen zwischen den Parteien und den verschiedenen Gesellschaftern üblich gewesenen 6 % zu verzinsen. Ihr Geschäftsführer habe ihr nach Entdeckung des Versehens den Differenzbetrag von 145,75 € am 11.09.2008 zurücküberwiesen. Im Übrigen könne eine Neuforderung gegen eine Einlagenforderung nach der Rechtsprechung des BGH verrechnet werden.

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Sie, die Klägerin, habe eine Darlehensforderung gegen die F. i.H.v. 203.024,70 € an ihren Geschäftsführer verkauft. Dieser habe dafür den Darlehensbetrag als Kaufpreis auf ihr Geschäftskonto überwiesen. Hintergrund des Verkaufs sei gewesen, dass die F. gegen ihren, der Klägerin, Geschäftsführer einen Darlehensanspruch geltend gemacht habe und dass dieser mit dem Kauf der Darlehensforderung von der Klägerin eine Verrechnungsmöglichkeit habe erhalten wollen. Das wäre vor dem Hintergrund ihrer Klage vor dem Landgericht Paderborn, AZ 7 O 49/08, gegen die F. auf Rückzahlung eines Teilbetrages der der F. von dem Beklagten, als seinerzeitigem Geschäftsführer der Klägerin, zugeführter Einspeisungsvergütungen, die den von der Klägerin als Komplementärin geführten GmbH & Co KGs zugestanden hätte, sinnvoll gewesen. Im Übrigen berühre dieser Darlehenssachverhalt die Kaduzierung sachlich auch nicht.

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Die Klägerin meint weiter vorsorglich ihre von dem Beklagten beanstandete Zahlung an ihren Geschäftsführer sei auch nicht im Blick auf seine seinerzeitige Liquiditätslage nach § 30 GmbHG erheblich. Ihre Liquidität sei ausreichend gewesen. Sie habe noch ein weiteres Konto mit einem Guthaben gehabt. Im Übrigen berühre ein Verstoß gegen den § 30 GmbH die Wirksamkeit der Einlagenzahlung ihres Geschäftsführers nicht. Eine Zahlung unter Verstoß gegen § 30 GmbHG gebe dem Zahlenden nur einen Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger, hier ihren Geschäftsführer.

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Die Klägerin meint zu dem Hilfsantrag des Beklagten, dafür sei angesichts des mit dem Zugang der Kaduzierungserklärung am 12.12.2007 eingetretenen endgültigen Ausschlusses des Beklagten mit dem Gesellschaftsanteil von 60.000,00 € kein Raum mehr. Das gelte auch für die Abfindungsregelung nach § 10 des Gesellschaftsvertrages.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Der Gesellschaftsanteil des Beklagten i. H. v. 60.000,00 € an der Klägerin ist nicht wirksam kaduziert worden. Die Voraussetzungen dafür nach § 21 GmbHG liegen nicht vor.

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Der Geschäftsführer der Klägerin hat den Beklagten nicht wirksam im Sinne des § 21 GmbHG zur Zahlung der von dem Beklagten geschuldeten Resteinlage aufgefordert. Die Aufforderung setzt voraus, dass ein "Fall verzögerter Einzahlung" gegeben ist. Daran fehlt es. Die Resteinlagezahlung des Beklagten stand zwar am 09.11.2007, dem Zeitpunkt des Zugangs der Zahlungsaufforderung vom 08.11.2007, aus. Damit lag aber unter den hier gegebenen Umständen noch keine Verzögerung damit vor. Die vorausgegangenen Zahlungsaufforderungen waren wegen Verstoßes gegen den sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz unzulässig (Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, §§ 19 Rndr. 8, 13 Rdnr. 41 ff.). Nach diesem Grundsatz hätte die Geschäftsführung der Klägerin die Einlagenrestschuld des Geschäftsführers der Klägerin und die des Beklagten gleichbehandeln müssen. Das ist nicht geschehen. Die Geschäftsführung der Klägerin hat den Beklagten wegen seiner Einlageschuld in Anspruch genommen, nicht aber den Geschäftsführer der Klägerin. Diese Ungleichbehandlung ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Geschäftsführer der Klägerin seine Einlageverpflichtung mit der Zahlung des entsprechenden Betrages am 12.09.2007 erfüllt hätte. Diese Zahlung hatte keine Erfüllungswirkung. Die Einlagenrestverbindlichkeit des Geschäftsführers der Klägerin war und ist ebenso wie die des Beklagten noch offen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat mit der Zahlung des Einlagenrestes von 11.248,42 € auf das Konto der Klägerin seine Verpflichtung nicht erfüllt, weil danach noch am selben Tag mit dem an ihn überwiesenen Auslagenerstattungsbetrag i. H. v. 11.743,03 € seine Einlagenzahlung von der Klägerin wieder an ihn zurückgeflossen ist. Bei einem so engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ein- und Auszahlung, fehlt es "an einer effektiven Zufuhr der Bareinlage, durch die der Einleger seine Verfügungsmacht über die Barmittel endgültig und ohne Vorbehalte zugunsten der Gesellschaft aufgibt" (BGH NZG 2004, Seite 618 f.). Der Vorgang fällt damit bei der gebotenen Gesamtschau unter das sog. rechtlich unbeachtliche Hin- und Herzahlen. Dass der zurücküberwiesene Betrag den eingezahlten Einlagenbetrag etwas übersteigt und der Auslagenerstattung gedient haben soll, ändert nichts daran, dass die Einlage des Geschäftsführers der Klägerin dieser praktisch nicht zur Verfügung gestanden hat.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO und die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 ff. ZPO.