Beiordnung eines Rechtsanwalts im Unterhaltsvollstreckungsverfahren – Beschwerde erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Prozeßkostenhilfe für ein Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Unterhalt. Zentral war, ob die Vertretung erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht gab der Beschwerde statt und ordnete die Beiordnung an, da bei Unterhaltsvollstreckungen schnelle und fachkundige Vertretung erforderlich ist. Die Entscheidung unterstreicht die besondere Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung in Vollstreckungsverfahren wegen Unterhalt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung erfolgreich; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten PKH angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint.
Die Erforderlichkeit der Beiordnung ist bejaht, wenn das Verfahren besonderen schnellen Zugriff auf Schuldnervermögen erfordert oder unvorhersehbare prozessuale Schwierigkeiten eintreten können.
Bei Vollstreckung von Unterhaltsforderungen ist wegen des besonderen Interesses an zügigem Vollzug und der möglichen Komplexität vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen regelmäßig die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.
Die Möglichkeit, sich an die Rechtsantragstelle zu wenden, ersetzt die Beiordnung nicht, wenn die besonderen Erfordernisse des Einzelfalls anwaltliche Vertretung nahelegen.
Ein beigeordneter Rechtsanwalt ist insbesondere dann notwendig, wenn nur durch präzise und zeitnahe Anträge der gewünschte Erfolg im Vollstreckungsverfahren erreichbar ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Arnsberg
Tenor
wird auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 0 der Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg - Rechtspfleger - vom 0 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin im Rahmen der ihr bewilligten Prozeßkostenhilfe Rechtsanwalt C. in N. als Verfahrensbe-vollmächtigter beigeordnet wird.
Rubrum
Durch Beschluss vom 0 hat das Amtsgericht Arnsberg der Antragstellerin für das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt. Den weitergehenden Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt C. hat das Amtsgericht durch diesen Beschluss zurückgewiesen. Gegen diese ablehnende Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 0, der der Rechtspfleger des Amtsgerichts nicht abgeholfen hat. Die Akten sind darauf dem Landgericht Arnsberg - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt worden.
Das nach den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO, 11 Abs. 1 RpflG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel ist begründet. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin vom 0 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Unrecht zurückgewiesen.
Die in § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen einer Beiordnung liegen vor. Nach dieser Vorschrift wird einer Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint. Dieses ist jedenfalls im vorliegenden Fall zu bejahen. Zwar hat sich die Kammer schon mehrmals auf den Standpunkt gestellt, dass der rechtsunkundige Bürger sich an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts wenden könne. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung der Kammer jedoch dann, wenn es - wie hier - um die Vollstreckung von Unterhaltsforderungen geht. Denn diese bedürfen zum einen im besonderen Maße des schnellen Zugriffs auf das Schuldnervermögen. Zum anderen ist es einem beigeordneten Rechtsanwalt leichter möglich, präzise sachgerechte Anträge zu stellen und den gewünschten Erfolg herbeizuführen, zumal - worauf die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift zu Recht hinweist - gerade im Rahmen eines eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens unvorhersehbare Schwierigkeiten auftreten können, die eine lange Überlegungszeit, bedingt durch das Erfordernis, noch weitere rechtliche Informationen einholen zu müssen, nicht zulassen (so schon Kammerbeschluss vom 0 - 6 T 287/92 - ; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 121 Rdn 48 m.w.N.).
Somit erscheint jedenfalls im vorliegenden Fall die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, so dass der Beschwerde der Erfolg nicht versagt werden kann.