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Landgericht Arnsberg·6 T 61/08·23.01.2008

PsychKG-Unterbringung wegen Gesundheitsgefährdung durch massive Belästigungen bestätigt

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene legte sofortige Beschwerde gegen die verlängerte geschlossene Unterbringung nach dem PsychKG NW sowie die Aufrechterhaltung von Post- und Fernmeldeeinschränkungen ein. Streitpunkt war, ob trotz anderslautender gutachterlicher Einschätzung eine gegenwärtige erhebliche Fremdgefährdung und fehlende mildere Mittel vorliegen. Das LG Arnsberg bejahte eine krankheitsbedingte erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der Gesundheit des Betroffenen (Pfarrer) aufgrund massiver, langandauernder Nachstellungen mit nachweisbaren gesundheitlichen Folgen. Mangels wirksamer Alternativen (insb. fehlende Durchsetzbarkeit straf-/zivilrechtlicher Maßnahmen und fehlende Therapiebereitschaft) blieb es bei der Unterbringung; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Unterbringung (und Aufrechterhaltung der Beschränkungen) zurückgewiesen, da erhebliche gegenwärtige Fremdgefährdung und keine milderen Mittel vorlagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach § 11 Abs. 1 PsychKG NW setzt eine psychische Störung und eine hierauf beruhende gegenwärtige erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung bedeutender Rechtsgüter voraus, die nicht anders abgewendet werden kann.

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Eine erhebliche Fremdgefährdung liegt nicht schon bei bloßer Belästigung vor, sondern erst, wenn das krankheitsbedingte Verhalten nach Intensität und Auswirkungen deutlich darüber hinausgeht und ein bedeutendes Rechtsgut (insb. die Gesundheit) ernsthaft beeinträchtigt oder gefährdet.

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Gegenwärtigkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 PsychKG NW ist gegeben, wenn der Schadenseintritt zwar unvorhersehbar sein kann, aufgrund besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.

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Bei der Prüfung milderer Mittel ist zu berücksichtigen, ob straf- oder zivilrechtliche Schutzinstrumente tatsächlich effektiv durchsetzbar sind; scheitert deren Durchsetzung an Schuldunfähigkeit oder fehlender Vollstreckbarkeit, kann Unterbringung als letztes Mittel erforderlich sein.

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Die Annahme eines ausreichenden weniger einschneidenden Mittels (z.B. ambulante Therapie) setzt eine tragfähige Prognose tatsächlicher Mitwirkung voraus; erhebliche Zweifel an der Therapiebereitschaft können dem entgegenstehen.

Relevante Normen
§ PsychKG§ 11 PsychKG§ 13 Abs. 1 PsychKG NW§ 22 FGG§ 11 Abs. 1 PsychKG NW§ 11 Abs. 2 PsychKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Warstein, 2 XIV 15500.L

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgericht Warstein vom 09.01.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Am 08.08.2007 hat der Bürgermeister der Stadt O bei dem Amtsgericht Meschede die Unterbringung der Betroffenen nach PsychKG beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, das Verhalten der Betroffenen habe mittlerweile einen Grad der Belästigung erreicht, der nicht mehr hinnehmbar sei. Während sich die Belästigungen in den vergangenen Jahren im Wesentlichen in den frühen Morgenstunden gegenüber dem Pastor I beschränkt hätten, sei seit einigen Monaten ein Drang in die Öffentlichkeit zu beobachten. Dies beruhe nicht zuletzt auf der Berichterstattung in den Medien. Darüber hinaus sei die Betroffene durch das Gutachten der Sachverständigen Frau G in einem Strafverfahren offensichtlich der Auffassung, dass ihr Verhalten von öffentlichen Behörden und Institutionen nicht geahndet werden könne. Beigefügt hat der Bürgermeister der Stadt O seinem Antrag eine ärztliche Bescheinigung des Herrn P, wonach durch das Verhalten der Betroffenen bei Herrn I bereits eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten sei. Mit Schreiben vom 22.10.2007 hat der Bürgermeister der Stadt O ein ärztliches Zeugnis der Frau C – Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie – vorgelegt, wonach bei der Betroffenen eine behandlungsbedürftige psychische Störung vorliege, wodurch gegenwärtig eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer bestehe. Durch Beschluss vom 22.10.2007 hat das Amtsgericht Meschede die Betroffene vorläufig für die Dauer von längstens 6 Wochen in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht. Sodann hat das Amtsgericht Meschede das Amtsgericht Warstein um Übernahme des Unterbringungsverfahrens und Nachholung der Anhörung ersucht. Das Amtsgericht Warstein hat die Betroffene am 25.10.2007 angehört. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen hat die Kammer durch Beschluss vom 07.11.2007 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 13.11.2007 hat Herr I mitgeteilt, dass er von der Betroffenen weiterhin durch Briefe und Telefonanrufe bzw. SMS belästigt wird. Am 26.11.2007 ist die Betroffene durch das Amtsgericht Warstein zur Frage einer Verlängerung der Unterbringung angehört worden. Sodann hat das Amtsgericht die weitere geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis längstens zum 22.01.2008 angeordnet. Mit Schreiben vom 28.11.2007 hat Herr I erneut Vorfälle mitgeteilt. Er erhalte weiterhin SMS und Anrufe über Festnetz und Handy sowie Karten. Des Weiteren habe die Betroffene sich täglich mehrfach vor dem Pfarrhaus entblößt. Mit Schreiben vom 03.12.2007 hat das Amtsgericht die Betroffene schriftlich angehört zur Frage einer Einschränkung des Schrift- und Telefonverkehrs. Mit Schreiben vom 05.12.2007 hat Herr I mitgeteilt, die Betroffene habe am 01./02. Dezember offensichtlich Ausgang gehabt. Sie habe vor und nach den Gottesdiensten vor dem Pfarrhaus getanzt. Dabei sei sie mit einem Body und einem langen Mantel darüber bekleidet gewesen. Sie habe den Body geöffnet, Schenkel, Scheide und Brüste gestreichelt und wilde Sexphantasien heraus geschrien. Mit Beschluss vom 12.12.2007 hat das Amtsgericht Warstein Schrift- und Telefonverkehr der Betroffenen dahingehend eingeschränkt, dass ihr das Absenden von Schriftstücken und Faxschreiben sowie das Führen von Telefonaten nur noch insoweit gestattet werde, wie sichergestellt sei, dass sie nicht an Herrn Pfarrer I in O oder das Pfarramt J in O gerichtet seien. Außerdem ist der Betroffenen der Besitz von Telefonen untersagt worden. Die Anordnung ist auf die Dauer der Unterbringung der Betroffenen in der westfälischen Klinik für Psychiatrie in X beschränkt worden. Dieser Beschluss ist der Betroffenen am 14.12.2007 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit Schreiben vom 17.12.2007 „Einspruch“ eingelegt.

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Auf Ersuchen des Amtsgerichts Warstein vom 12.12.2007 hat der Sachverständige M1 ein fachpsychiatrisches Gutachten vom 24.12.2007 zur Frage der Notwendigkeit einer weiteren längerfristigen Unterbringung erstellt. Er gelangt zu dem Ergebnis, bei der Betroffenen liege eine histrionische Persönlichkeitsstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Gleichwohl verneint Herr M1 die Voraussetzungen einer weiteren Unterbringung, das es an einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter fehle. Das Verhalten der Betroffenen sei lästig, ärgerlich und auch in der Lebensqualität beeinträchtigend, aber es rechtfertige keine Unterbringung nach § 11 PsychKG. Außerdem vertritt Herr M1 die Auffassung, die Betroffene könne ihr Verhalten in bestimmten Bereichen steuern.

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Der Beschwerde gegen die Einschränkung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 27.12.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.

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Durch Beschluss vom 09.01.2008 hat das Amtsgericht die weitere geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis längstens 09.07.2008 genehmigt und den Beschluss vom 12.12.2007 bzgl. der Einschränkung des Fernmelde- und Postverkehrs aufrecht erhalten.

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Am 18.01.2008 hat die Kammer die Betroffene im Beisein des Sachverständigen M1 sowie der Oberärztin Frau K angehört. Im Rahmen der Anhörung hat die Betroffene die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht Warstein vom 09.01.2008 zu Protokoll erklärt.

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Am 23.01.2008 hat die Kammer Herrn Pfarrer I und Herrn P zur Frage einer Fremdgefährdung angehört.

9

II.

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Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 13 Abs. 1 PsychKG NW, 70 m, 22 FGG zulässig, aber nicht begründet.

11

Nach § 11 Abs. 1 PsychKG NW ist die Unterbringung von Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihrer Auswirkung einer Psychose gleichkommt, einer Suchtkrankheit oder an Schwachsinn leiden, nur zulässig, wenn und so lange durch ihr krankhaftes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

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Nach dem sorgfältig erstatteten Gutachten des Sachverständigen M1 ist das Verhalten der Betroffenen psychopathischer Natur und entspricht gem. der internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD – 10) folgenden Diagnosen:

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Histrionische Persönlichkeitsstörung

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Posttraumatische Belastungsstörung

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Letztere beruhe auf einem jahrelangen schweren sexuellen Missbrauch durch den Vater mit nachfolgender psychischer Traumatisierung der Betroffenen. Es sei zu vermuten, dass ihr liebeswahnhaftes Verhalten im Sinne der neurotischen Konfliktenergie eine intrapsychische Abwehrfunktion habe, womit sie entweder Schuldgefühle und damit vergesellschaftete Angst oder ihre Aggressionen abwehre.

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Durch das krankheitsbedingte Verhalten der Betroffenen besteht auch eine gegenwärtige erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer, nämlich der Gesundheit des Pfarrers I. Wie aus der ärztlichen Bescheinigung des Herrn P vom 06.08.2007 sowie seiner Anhörung im Termin am 23.01.2008 hervorgeht, leidet Herr Pfarrer I an sog. essentiellen Bluthochdruck, dessen Einstellung trotz Verabreichung hochwirksamer Medikamente durch die andauernde und massive psychische Belastung bislang nicht gelungen ist. Gefäßveränderungen infolge des Bluthochdrucks seien bereits nachweisbar. Weiterhin bestehe die Gefahr der Schädigung innerer Organe sowie eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls.

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Die Kammer verkennt nicht, dass die Fremdgefährdung – worauf der Sachverständige M1 in seinem Gutachten hinweist – erheblich sein muss. Das krankheitsbedingte Verhalten muss über den Charakter einer bloßen Belästigung hinaus gehen (vgl. OLG Hamm BtPrax 2000, 35). Dies ist hier indessen der Fall. Aufgrund der persönlichen Anhörung des Pfarrers I ist die Kammer davon überzeugt, dass das Verhalten der Betroffenen nicht nur einfach lästig ist, sondern Herrn I massiv in sämtlichen Lebensbereichen und nicht zuletzt in der Ausübung seines Berufes beeinträchtigt. Herr Pfarrer I hat eindrucksvoll und ohne überschießende Belastungstendenz geschildert, dass die Betroffene ihm nicht nur in großem Umfang SMS und Briefe schickt, sondern den Bereich um das Pfarrhaus herum mit Phallussymbolen dekoriert, ihm auflauert und regelrecht „Jagd“ auf ihn macht. So nutzt sie nahezu jede Gelegenheit, bei der der Pfarrer seiner Berufsausübung nachgeht, ihn mit eindeutigen sexuellen Posen und Äußerungen zu bedrängen. Sie scheue sich auch nicht davor, dem Pfarrer in die Zurückgezogenheit seines Arbeitszimmers zu bedrängen, in dem sie gegen die Scheiben schlägt und ihn verbal und durch Zurschaustellung ihres Körpers auf sich aufmerksam zu machen versucht. Aufgrund der Massivität dieser Attacken sieht die Kammer das Kriterium der Erheblichkeit vorliegend als gegeben an.

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Darüber hinaus ist die von der Betroffenen ausgehende Fremdgefährdung auch gegenwärtig. Von einer gegenwärtigen Gefahr ist gem. § 11 Abs. 2 PsychKG dann auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Letzteres ist hier der Fall, da es aufgrund der nunmehr seit über 6 Jahren bestehenden starken psychischen Belastung bei Herrn Pfarrer I jederzeit zu weiteren erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen kann. Insbesondere droht nicht zuletzt aufgrund des Bluthochdrucks jederzeit ein Herzinfarkt oder Schlaganfall. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Stellungnahme seines behandelnden Arztes P. Er hat darauf hingewiesen, dass bei seinem Patienten I aufgrund des Bluthochdrucks bereits organische Gefäßveränderungen eingetreten sind, die zu einem Schlaganfall führen können. Die Kammer hat nicht den Eindruck gewonnen, dass Herr P das Krankheitsbild seines Patienten zu dramatisch dargestell hat, um diesem einen Gefallen zu erweisen.

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Die von der Betroffenen ausgehende Gefährdung ist auch nicht anders als durch eine Unterbringung abwendbar. Strafrechtliche Verfahren gegen die Betroffene haben nicht zu einer Verurteilung geführt, da aufgrund eines Gutachtens der Frau G bislang von einer Schuldunfähigkeit der Betroffenen auszugehen war. Aus dem gleichen Grunde ist bisher auch die Zwangsvollstreckung aus einer von Herrn Pfarrer I erwirkten einstweiligen Verfügung gegen die Betroffene gescheitert. Zwar ist nach dem Gutachten des Sachverständigen M1 nunmehr doch davon auszugehen, dass die Betroffene schuldfähig ist, was jedoch einer genauen Einzelfallprüfung bedürfe. Bis jedoch Strafhaft oder zivilrechtliche Zwangsmaßnahmen eingreifen, kommen weniger einschneidende Mittel als eine Unterbringung nicht in Betracht. Auch eine betreuungsrechtliche Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung scheitert bisher daran, dass die Betroffene einer solchen Behandlung nicht zustimmt. Sofern die Betroffene sich während der Dauer der Unterbringung einer Therapie unterzieht, wird das Amtsgericht vor Ablauf der Unterbringungsfrist zu prüfen haben, ob dann eine ambulante Behandlung als weniger einschneidende Maßnahme in Betracht kommt. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall. Wie Frau K in ihrer ärztlichen Stellungnahme erklärt hat, müsse auch bei Durchführung einer Therapie zunächst von weiteren Belästigungen durch die Betroffene ausgegangen werden. Darüber hinaus vermochte die Kammer sich auch nicht davon zu überzeugen, dass die Betroffene sich tatsächlich freiwillig einer ambulanten Therapie unterziehen werde. Eine diesbezügliche Erklärung der Betroffenen hält die Kammer nicht für glaubhaft. Dies gilt nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass die Betroffene der Kammer im Rahmen der Anhörung erklärt hat, sie verfüge derzeit nicht mehr über ein Handy, Herrn Pfarrer I dann aber bereits wieder kurz nach der Anhörung weitere SMS geschickt hat. Vor diesem Hintergrund bestehen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt erhebliche Zweifel an einem ernsthaften Therapiewillen der Betroffenen, sodass Alternativen zu einer Unterbringung momentan nicht gegeben sind.