Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte 1 legte sofortige Beschwerde gegen die vom Amtsgericht versagte Restschuldbefreiung ein. Streitpunkt war, ob die Versagungsvoraussetzungen nach §§ 296, 300 InsO vorliegen. Das LG Arnsberg wies die Beschwerde ab, weil der Schuldner naturalleistungen (mietfreies Wohnen) grob fahrlässig nicht angegeben hatte und ein Gläubiger fristgerecht Versagungsantrag stellte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer (§ 97 ZPO).
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO ist zulässig, wenn der Schuldner seine Vermögens‑ oder Einkommensverhältnisse trotz entsprechender Nachfrage grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig angibt.
Ein fristgerecht vor dem Schlusstermin gestellter Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers nach § 290 Abs. 1 InsO begründet die Zulässigkeit eines Versagungsantrags und ist für die Versagungsvoraussetzungen nach §§ 296, 300 InsO erheblich.
Regelmäßige Naturalleistungen (z. B. mietfreies Wohnen) sind in den Anlagen zur Insolvenzanmeldung als Einkünfte anzugeben; deren Unterlassung kann als grobe Fahrlässigkeit im Sinne der Versagungsvoraussetzungen gewertet werden.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; bei Zurückweisung trägt der Unterlegene die Kosten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Arnsberg, 21 IK 7/04
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 25. August 2005 auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert: 500,00 €.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) hat einen Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung gestellt. Der Beteiligte zu 2) hat den Antrag gestellt, dieses Begehren zurückzuweisen. Durch Beschluss vom 25. Aug. 2005 hat das Amtsgericht den Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde.
Die gem. §§ 300 Abs. 3 Satz 2, 6, 4 InsO, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1), ihm Restschuldbefreiung zu gewähren, zu Recht zurückgewiesen. Die Versagungsvoraussetzungen gem. §§ 300 Abs. 2, 296 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegen vor. Der Beteiligte zu 2) ist Insolvenzgläubiger. Er hat, wie § 290 Abs. 1 InsO voraussetzt, vor dem Schlusstermin einen Versagungsantrag gestellt, indem er den entsprechenden Antrag vom 14. Febr. 2005 mit Eingang beim Amtsgericht am 19. Febr. 2005 und damit vor Ablauf der durch Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Dez. 2004 bis zum 24. Febr. 2005 währenden Frist angebracht hat.
Der Schuldner hat in seinem dem Antrag beigefügten Verzeichnis über sein Vermögen und sein Einkommen zumindest grob fahrlässig unvollständige und damit unrichtige Angaben gemacht. Entgegen seiner Pflicht, sein Einkommen erschöpfend anzugeben, hat er den durch mietfreies Wohnen in Bezug auf die Gebrauchsüberlassung als solche erlangten geldwerten Vorteil in der Anlage 4 zum Eröffnungsantrag nicht aufgeführt. Neben den unter Ziff. 23 erfragten in Geld bezogenen monatlichen Einkünften sowie weiteren Einkünften in Geld unter Ziff. 24 oblag dem Beteiligten zu 1) hinsichtlich des unter Ziff. 25 erfragten sonstigen Lebensunterhalts im Hinblick auf die Frage, woraus er im Übrigen den lebensnotwendigen Lebensunterhalt bestreitet, auch die Angabe des Bezugs regelmäßiger Naturalleistungen. Vorliegend hat der Beteiligte zu 1) den regelmäßigen Naturalleistungsbezug durch mietfreies Wohnen bei seinen Eltern nicht aufgeführt. Die unterbliebene Angabe der Naturalleistung beruht auch auf grober Fahrlässigkeit. Daran ändert die Tatsache nichts, dass er im Rahmen der im Ergänzungsblatt 5 j aufgeführten regelmäßig wiederkehrenden Verpflichtungen unter Ziff. 61 Wohnkosten nur Nebenkosten von monatlich 100,00 EUR, wovon Mitbewohner 50,00 EUR zahlten, aufgeführt hat. Angaben über Naturalleistungen in der Anlage betreffend die Deklarierung der Einkünfte waren nicht deshalb entbehrlich, weil im Rahmen der Deklarierung wiederkehrender Verpflichtungen Angaben gemacht und Beträge genannt wurden, deren Grundlage im Zusammenhang mit Einkünften steht. In Anbetracht der insgesamt erschöpfend ins Detail gehenden Fragestellungen konnte es dem Beteiligten zu 1) nicht verborgen bleiben, dass auch nicht in Zahlung von Geld stehende Einkünfte zu deklarieren waren. Die unterbliebene und unvollständige Angabe beruht danach auf grober Fahrlässigkeit.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.