Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschweigens von Einkünften
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte gegen die Versagung der Restschuldbefreiung Beschwerde ein. Streitgegenstand war, ob Unterlassungen bei der Vorlage von Einkommensnachweisen und das Verschweigen einer Unfallrente die Versagung nach § 290 InsO rechtfertigen. Das Landgericht bestätigt die Versagung, da das Verschweigen als zumindest grob fahrlässig zu bewerten ist. Ein konkreter Masse-Schaden ist hierfür nicht erforderlich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO ist gerechtfertigt, wenn der Schuldner vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig relevante Einkünfte verschweigt.
Das Verschweigen laufender Rentenzahlungen oder sonstiger regelmäßig wiederkehrender Einnahmen stellt eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann.
Für die Versagung der Restschuldbefreiung ist nicht notwendig, dass durch die Obliegenheitsverletzung ein konkreter nachweisbarer Schaden der Insolvenzmasse entstanden ist.
Die sofortige Beschwerde nach § 289 InsO ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet, wenn die Voraussetzungen des § 290 InsO (Verschweigen bzw. grobe Fahrlässigkeit) vorliegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Arnsberg, 10 IK 172/06
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 07.11.2009 auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert: 3.000,00 Euro.
Gründe
Im Jahr 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Treuhänder bestellt. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 29.07.2008 die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Mit Schreiben vom 17.09.2008 hat die Beteiligte zu 3) beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung wird vorgetragen, der Schuldner habe aktuelle Gehaltsabrechnungen nicht vorgelegt. Es sei nicht ersichtlich, ob die monatliche Rentenzahlung in die Berechnung der pfändbaren Beträge eingeflossen sei. Desweiteren werde die Fa. N. offensichtlich von dem Schuldner und nicht von seinem Sohn weiter betrieben. Die Umschreibung der Firma auf den Sohn sei fingiert.
Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 28.10.2008 mitgeteilt, dass ein Verstoß gegen insolvenzrechtliche Obliegenheiten vorliegt, da der Schuldner keine aktuellen Gehaltsabrechnungen eingereicht habe. Von einer Rentenzahlung habe er keine Kenntnis.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 04.02.2009 beantragt, den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückzuweisen. Er habe bereits bei Eröffnung des Verfahrens Einkommensnachweise vorgelegt, aus denen sich ergeben habe, dass pfändbares Einkommen nicht vorhanden sei. Zwischenzeitlich hätten sich keine Änderungen ergeben. Seitens des Beteiligten zu 2) seien auch keine weiteren Nachweise angefordert worden. Richtig sei, dass er eine monatliche Rentenzahlung aus einer Unfallversicherung in Höhe von 459,67 Euro seit dem 01.07.2007 erhalte. Sein monatliches Gesamteinkommen belaufe sich auf 1.259,67 Euro. Da er seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet sei, ergebe sich somit kein pfändbarer Betrag im Sinne des § 850 c ZPO.
Die Beteiligte zu 3) hat mit Schreiben vom 19.02.2009 mitgeteilt, dass die Ehefrau des Schuldners eigenes Einkommen habe. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 08.05.2009 mitgeteilt, dass die Ehefrau seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens höchstens 400,00 Euro monatlich verdient habe. Er stelle darüber hinaus den Lebensunterhalt und die Betreuung einer Tochter sicher.
Das Amtsgericht hat einen Anhörungstermin anberaumt. Der Beteiligte zu 1) hat am 12.05.2009 erklärt, er habe hin und wieder Gehaltsabrechnungen in das Büro des Beteiligten zu 2) gefaxt. Wann dies geschehen sei, wisse er nicht. Faxberichte habe er nicht mehr. Er sei über seine Obliegenheiten nicht belehrt worden.
Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 20.05.2009 mitgeteilt, dass der Beteiligte zu 1) zu Beginn des Insolvenzverfahrens ausreichend über seine Obliegenheiten belehrt worden sei. Er habe seine Gehaltsabrechnungen nicht regelmäßig vorgelegt und somit eine Obliegenheitsverletzung begangen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.11.2009 dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt. Es liege der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor.
Der Beteiligte zu 1) hat gegen den am 12.11.2009 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 26.11.2009, eingegangen am gleichen Tage, sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem eine angekündigte Begründung nicht erfolgt ist, hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren trägt der Beteiligte zu 1) vor, er habe keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Er habe einmal im Quartal nach telefonischer Rücksprache mit dem Büro des Treuhänders Gehaltsabrechnungen dort hin gefaxt. Es sei zu keiner Rückmeldung oder zu weiteren Nachfragen seitens des Beteiligten zu 2) gekommen. Er sei nicht hinreichend belehrt worden. Er habe nicht gewusst, welche Nachweise er in welchem Turnus hätte einreichen müssen. Ihm sei möglicherweise auch wegen Sprachschwierigkeiten nicht hinreichend klar gewesen, was er habe tun müssen. Darüber hinaus sei der Insolvenzmasse in Folge einer möglichen Pflichtverletzung kein Schaden entstanden.
Der Beteiligte zu 2) hat erneut bestätigt, dass der Schuldner ihm gegenüber keine Zahlungen aus der Unfallrente angegeben habe.
Die Beteiligte zu 3) trägt ergänzend vor, die Ehefrau des Schuldners habe zwischen Dezember 2008 bis April 2009 ebenfalls Einkommen erzielt. Der Schuldner habe sich sehr wohl Vorteile verschafft und einen Schaden verursacht. Außerdem sei es seit 1999 niemals zu sprachlichen Schwierigkeiten mit dem Beteiligten zu 1), welcher die deutsche Staatsangehörigkeit hat, gekommen.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gem. § 289 InsO zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 1) zu Recht gem. § 290 InsO die Restschuldbefreiung versagt.
Im vorliegenden Fall kann es dahinstehen, ob die Nichteinreichung aktueller Gehaltsabrechnungen als vorsätzlich und grob fahrlässig zu bewerten ist. Die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt sich auf jeden Fall daraus, dass es der Beteiligte zu 1) unterlassen hat, seine Unfallrente in Höhe von 457,20 Euro im vorliegenden Verfahren anzugeben. Das Verschweigen dieses Einkommens kann nur als vorsätzlich oder aber zumindest grob fahrlässig bewertet werden. Im Hinblick auf das weitere Einkommen des Schuldners sowie das Einkommen seiner Ehefrau hätten sich so pfändbare Beträge ergeben. Die Beschwerde des Schuldners gegen die Versagung der Restschuldbefreiung ist daher zurückzuweisen.
Arnsberg, 12.04.2010
6. Zivilkammer - 2. Instanz -
Die Einzelrichterin: