Verwerfung sofortiger Beschwerden gegen Zuschlagsbeschluss als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten P1–P3 erhoben sofortige Beschwerden gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Brilon. Zentral war die Zulässigkeit der eingelegten Rechtsbehelfe. Das Landgericht Arnsberg verwirft die Beschwerden als unzulässig, macht die Kostenpflicht der Beteiligten fest und setzt den Gegenstandswert auf 530.000 DM. Eine weitere Begründung ergab sich aus dem Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Ausgang: Sofortige Beschwerden gegen den Zuschlagsbeschluss als unzulässig verworfen; Beteiligte kostenpflichtig; Gegenstandswert auf 530.000 DM festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein sofortiger Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Wird ein Rechtsbehelf als unzulässig verworfen, können die Beteiligten zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt werden.
Das Gericht hat für das Beschwerdeverfahren einen Gegenstandswert festzusetzen und diesen in der Entscheidung anzugeben.
Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Zuschlagsbeschlüsse richtet sich nach den einzuhaltenden Form- und Fristvorschriften.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brilon, 5 K 3/88
Tenor
werden die sofortigen Beschwerden der Beteiligten P1, P 2 und P3 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Brilon vom 26.09.1991 kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 530.000,-- DM festgesetzt.