Berufung zur Grundbuchberichtigung: Eintragung beschränkter persönlichen Dienstbarkeit nach §22 GBO angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 2) rügt die Zurückweisung ihres Antrags auf nachträgliche Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Hochspannungsleitungsrecht). Das Landgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und stellt fest, dass das Grundbuch wegen Unterlassung der Mitübertragung unrichtig ist und eine Berichtigung nach §22 Abs.1 GBO geboten ist. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb der Beteiligten zu 1) ist nach konkreter Prüfung ausgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde der Rechteinhaberin gegen Zurückweisung des Berichtigungsantrags als begründet, Beschluss aufgehoben und Amtsgericht angewiesen, über Eintragung erneut zu entscheiden
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Grundbuchberichtigung gemäß § 22 Abs. 1 GBO ist gerechtfertigt, wenn das Grundbuch infolge einer unterbliebenen Mitübertragung einer Belastung unrichtig geworden ist und die materielle Rechtslage der eingetragenen Löschung widerspricht.
Die buchmäßige Löschung einer Belastung nach § 46 Abs. 2 GBO tritt unabhängig von der materiellen Rechtslage ein und begründet für sich genommen kein Hindernis gegen eine berichtigende Wiedereintragung.
Zur Prüfung eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs ist nicht die abstrakte Möglichkeit, sondern der konkrete Stand der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung maßgeblich; die bloße abstrakte Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs genügt nicht zur Versagung der Berichtigung.
Gegen die Entscheidung der Rechtspfleger in Grundbuchsachen ist die Beschwerde nach §§ 71 Abs. 1 GBO, 11 Abs. 1 RpflG zulässig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Werl, Werl Blatt 5927
Tenor
wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) der Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 11.06.2001 aufgehoben.
Das Amtsgericht Werl wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten zu 2) vom 19.05.2000 auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Hochspannungsleitungsrecht) unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu befinden.
Rubrum
Gründe
Eigentümerin der im vorgenannten Grundbuch gebuchten Grundstücke Gemarkung X Flur 3, Flurstücke 392, 393 und 390 war bis zur Übertragung der früheren Eigentümerin an die Beteiligte zu 1) die Stadt X. Zu der Zeit waren die Grundstücke im Grundbuch von X Bl. 2710 im Bestandsverzeichnis unter den laufenden Nummern 1390, 1391 und 1393 eingetragen. In AbI. II 51 des Grundbuchs von X Bl. 2710 ist als u.a. auf den genannten Grundstücken, mit den laufenden Nummern 1390, 1391 und 1393 des Bestandsverzeichnisses eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Hochspannungsleitungsrecht) seit dem 23.November 1995 eingetragen. Als Inhaberin dieses Rechts waren die W in E eingetragen. Nach dem eingetragenen Veränderungsvermerk vom 13.10.1998 war berechtigt, seit dieser Zeit infolge der Übertragung der Rechte die Y in E. Durch notariell beglaubigte Bescheinigung des Notars Dr. J in F vom 11.04.2001 ist diese Firma aufgrund Hauptversammlungsbeschlusses vom 15.09.2000 und Eintragung ins Handelsregister am 27.09.2000 in S geändert worden und lautet nach der notariellen Bescheinigung nach Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 05.12.2000 sowie Hauptversammlungsbeschlüssen vom 05.12.2000 und 08.12.2000 nunmehr T in E. Aus Anlass der Eigentumsübertragung der vorbezeichneten Grundstücke durch die Stadt X an die Beteiligte zu 1) sind die genannten Grundstücke im Grundbuch von X Bl. 2710 am 14.05.1998 abgeschrieben und von jenem Grundbuch in das vorbezeichnete Grundbuch übertragen worden. Zu jenem Zeitpunkt war nach wie vor noch das bezeichnete Recht zugunsten der U in E, nach den durch die genannten notarielle Bescheinigung des Notars Dr.J ausgewiesenen veränderten Verhältnissen also der Beteiligten zu 2) eingetragen. Bei der Übertragung der Grundstücke in das neue Grundbuch ist die Belastung Abt. II 51 übersehen worden und die Übertragung dieser Belastung in das Grundbuch von X Bl. 5927 unterblieben. Nach geraumter Zeit ist dem Amtsgericht die unterbliebene Mitübertragung der Belastung sowie zweier weiterer Belastungen aufgefallen, woraufhin das Amtsgericht am 15.05.2000 entsprechende Amtswidersrpüche in Abt. II eingetragen hat.
Vorliegend hat die Y beantragt, die unterbliebene Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, des Hochspannungsleitungsrechts, gem. § 22 Abs. 1 GBO nachzuholen. Unter Hinweis auf die durch die genannte notarielle Bescheinigung ausgewiesene Rechtsinhaberschaft hat die Beteiligte zu 2) diesen Antrag weiter verfolgt. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat den Berichtigungsantrag durch Beschluss vom 11.06.2001 mit der Begründung zurückgewiesen, eine Grundbuchberichtigung sei nicht möglich, da ein gutgläubiger Erwerb der Beteiligten zu 1) nicht ausgeschlossen werden könne. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der Beschwerde. Sie macht geltend, ein gutgläubiger Erwerb sei im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Abschreibung und der Eigentumseintragung der Beteiligten zu 1) im Grundbuch von Werl Bl. 2710 unter II 51 zugunsten der U eingetragen gewesenen Belastung ausgeschlossen.
Die gem. §§ 71 Abs. 1 GBO, 11 Abs. 1 RpflG zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung der aus dem Tenor ersichtlichen Anweisung an das Amtsgericht.
Der Grundbuchberichtigungsantrag gem. § 22 Abs. 1 GBO ist gerechtfertigt. Durch die Nichtmitübertragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit der Y in E anlässlich der Abschreibung aus dem Grundbuch von X Bl. 2710 und der Zuschreibung in das vorbezeichnete Grundbuch von X Bl. 5927 ist das Grundbuch unrichtig geworden, so dass es einer Eintragungsbewilligung durch die Beteiligte zu 1) gem. § 19 GBO nicht bedarf. Die Nichtmitübertragung führt gem. § 46 Abs. 2 GBO dazu, dass das im alten Grundbuch eingetragene Recht als gelöscht gilt. Die Regelung ist dahin zu verstehen, dass die Löschung unabhängig davon gilt, ob hierfür die grundbuchmäßigen Voraussetzungen vorgelegen haben oder nicht ( Demharter, GBO, 23.Aufl., § 46 Rdnr.20). Durch die Löschung ist das Grundbuch unrichtig geworden. Mangels Aufhebung des Rechts durch die Y steht die Löschung mit der materiellen Rechtslage nicht in Einklang.
Danach liegen die Berichtigungsvoraussetzungen gem. § 22 Abs. 1 GBO vor. Der vom Amtsgericht ausgeführte, nach seiner Auffassung der angestrebten Eintragung im Wege der Berichtigung entgegenstehenden Gesichtspunkt eines nicht auszuschließenen gutgläubigen lastenfreien Erwerbs des Eigentums durch die Beteiligte zu 1) steht der Vorname der Eintragung nicht entgegen. Gilt ein Recht infolge Nicht- mitübertragung von einem auf ein anderes Grundbuchblatt gem. § 46 Abs. 2 GBO als gelöscht, kann der gute Glaube an den fehlenden Bestand des Rechts bei nach der Umschreibung vorgenommenen weiteren Eintragungen sich dahin auswirken, dass eine Berichtigung wegen des dann eingetretenen gutgläubigen Erwerbs ausgeschlossen ist. Die abstrakte Gefahr, dass überhaupt ein gutgläubiger Erwerb eintreten kann, reicht indF für die Zurückweisung des Grundbuchberichtigungsantrags nicht aus. Abzustellen ist auf die konkreten Verhältnisse. Danach scheidet ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb durch die Beteiligte zu 1) aus. Abzustellen hinsichtlich des guten Glaubens der Beteiligten zu 1) an die Lastenfreiheit ist auf den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung, der mit dem 14.05.1998 mit dem Datum der grundbuchmäßigen Umbuchung identisch ist. Zu der Zeit war die Belastung in Abt. II 51 des Grundbuchs von X Bl. 2710 eingetragen. Derselbe Grundbuchstand lag zur Zeit der Auflassung, die am 03.04.1998 erfolgt ist, vor. Ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb durch die Beteiligte zu 1) konnte auch nicht auf der Grundlage der im Grundbuch von X Bl. 2710 unter II 54 eingetragenen Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1) erfolgen. Diese ohnehin nur auf einem der drei übertragenen Grundstücke, nämlich Flur 3, Flurstück 390 lastende Beschränkung selbst hatte Nachrang nach dem Recht Abt. II 51. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit war seit dem 23.11.1995, die Auflassungsvormerkung indF erst seit dem 12.Februar 1996 eingetragen. Spätere Verfügungen zugunsten anderer, die das Eigentums von ihr gutgläubig lastenfrei hätten erwerben können, hat die Beteiligte zu 1) nicht vorgenommen.
Das Beschwerdeverfahren ist gem. § 131 Abs. 1 S. 2 KostO gerichtsgebührenfrei. Für eine Erstattungsanordnung gem. § 13 a S. 1 FGG bestand kein Anlass. Die Beteiligte zu 1) ist dem Eintragungsantrag nicht entgegengetreten.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.