Sofortige Beschwerde gegen Telefon- und Schriftverkehrsauflagen bei Unterbringung nach PsychKG
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene war nach PsychKG in einer psychiatrischen Klinik untergebracht; das Amtsgericht hatte ihren Schrift- und Telefonverkehr eingeschränkt und ihr den Besitz von Telefonen untersagt. Die sofortige Beschwerde wurde teilweise stattgegeben: Das Telefon- und Besitzverbot für Telefone wurde aufgehoben, die Beschränkung des Schriftverkehrs hingegen bestätigt. Das Landgericht stützte die Schriftverkehrsbeschränkung auf eine nachgewiesene erhebliche Fremdgefährdung des Pfarrers; für ein Telefonverbot fehlte hingegen die gesetzliche Grundlage.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Telefon- und Besitzverbot für Telefone aufgehoben; Beschränkung des Schriftverkehrs bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung des Schriftverkehrs eines Untergebrachten nach § 21 Abs. 3 PsychKG ist zulässig, wenn durch krankheitsbedingtes Verhalten eine gegenwärtige erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter vorliegt.
Für die Annahme einer erheblichen Fremdgefährdung im Sinne des PsychKG genügt nicht bloße Belästigung; erforderlich ist ein krankheitsbedingtes Verhalten, das über lästige Beeinträchtigungen hinausgeht und die Gesundheit oder Lebensqualität Dritter erheblich beeinträchtigt.
Die Nutzung von Telekommunikationsmitteln und der Besitz von Telefonen sind nach §§ 19, 22 PsychKG nur einzuschränken, soweit dies zur Abwehr gesundheitlicher Nachteile des Untergebrachten oder zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Sicherheit bzw. das geordnete Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist; diese Regelungen rechtfertigen nicht pauschale Verbote zum Schutz Dritter.
Bei der Prüfung von Maßnahmen nach dem PsychKG sind ärztliche Gutachten und die konkrete Anhörung der betroffenen und der gefährdeten Personen zu berücksichtigen; nachgewiesene gesundheitliche Folgen Dritter können die Erforderlichkeit von Beschränkungen des Schriftverkehrs begründen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Warstein, 2 XIV 15500.L
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Warstein vom 12. Dez. 2007 insofern aufgehoben, als dadurch der Telefonverkehr der Betroffenen eingeschränkt und ihr der Besitz von Telefonen untersagt worden ist.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 08.08.2007 hat der Bürgermeister der Stadt O bei dem Amtsgericht Meschede die Unterbringung der Betroffenen nach PsychKG beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, das Verhalten der Betroffenen habe mittlerweile einen Grad der Belästigung erreicht, der nicht mehr hinnehmbar sei. Während sich die Belästigungen in den vergangenen Jahren im Wesentlichen in den frühen Morgenstunden gegenüber dem Pastor I beschränkt hätten, sei seit einigen Monaten ein Drang in die Öffentlichkeit zu beobachten. Dies beruhe nicht zuletzt auf der Berichterstattung in den Medien. Darüber hinaus sei die Betroffene durch das Gutachten der Sachverständigen Frau G in einem Strafverfahren offensichtlich der Auffassung, dass ihr Verhalten von öffentlichen Behörden und Institutionen nicht geahndet werden könne. Beigefügt hat der Bürgermeister der Stadt O seinem Antrag eine ärztliche Bescheinigung des Herrn P, wonach durch das Verhalten der Betroffenen bei Herrn I bereits eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten sei. Mit Schreiben vom 22.10.2007 hat der Bürgermeister der Stadt O ein ärztliches Zeugnis der Frau C – Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie – vorgelegt, wonach bei der Betroffenen eine behandlungsbedürftige psychische Störung vorliege, wodurch gegenwärtig eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer bestehe. Durch Beschluss vom 22.10.2007 hat das Amtsgericht Meschede die Betroffene vorläufig für die Dauer von längstens 6 Wochen in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht. Sodann hat das Amtsgericht Meschede das Amtsgericht Warstein um Übernahme des Unterbringungsverfahrens und Nachholung der Anhörung ersucht. Das Amtsgericht Warstein hat die Betroffene am 25.10.2007 angehört. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen hat die Kammer durch Beschluss vom 07.11.2007 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 13.11.2007 hat Herr I mitgeteilt, dass er von der Betroffenen weiterhin durch Briefe und Telefonanrufe bzw. SMS belästigt wird. Am 26.11.2007 ist die Betroffene durch das Amtsgericht Warstein zur Frage einer Verlängerung der Unterbringung angehört worden. Sodann hat das Amtsgericht die weitere geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis längstens zum 22.01.2008 angeordnet. Mit Schreiben vom 28.11.2007 hat Herr I erneut Vorfälle mitgeteilt. Er erhalte weiterhin SMS und Anrufe über Festnetz und Handy sowie Karten. Des Weiteren habe die Betroffene sich täglich mehrfach vor dem Pfarrhaus entblößt. Mit Schreiben vom 03.12.2007 hat das Amtsgericht die Betroffene schriftlich angehört zur Frage einer Einschränkung des Schrift- und Telefonverkehrs. Mit Schreiben vom 05.12.2007 hat Herr I mitgeteilt, die Betroffene habe am 01./02. Dezember offensichtlich Ausgang gehabt. Sie habe vor und nach den Gottesdiensten vor dem Pfarrhaus getanzt. Dabei sei sie mit einem Body und einem langen Mantel darüber bekleidet gewesen. Sie habe den Body geöffnet, Schenkel, Scheide und Brüste gestreichelt und „wilde“ Sexphantasien heraus geschrien. Mit Beschluss vom 12.12.2007 hat das Amtsgericht Warstein Schrift- und Telefonverkehr der Betroffenen dahingehend eingeschränkt, dass ihr das Absenden von Schriftstücken und Faxschreiben sowie das Führen von Telefonaten nur noch insoweit gestattet werde, wie sichergestellt sei, dass sie nicht an Herrn Pfarrer I in O oder das Pfarramt J in O gerichtet seien. Außerdem ist der Betroffenen der Besitz von Telefonen untersagt worden. Die Anordnung ist auf die Dauer der Unterbringung der Betroffenen in der westfälischen Klinik für Psychiatrie in X beschränkt worden. Dieser Beschluss ist der Betroffenen am 14.12.2007 zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit Schreiben vom 17.12.2007 „Einspruch“ eingelegt.
Auf Ersuchen des Amtsgerichts Warstein vom 12.12.2007 hat der Sachverständige M1 ein fachpsychiatrisches Gutachten vom 24.12.2007 zur Frage der Notwendigkeit einer weiteren längerfristigen Unterbringung erstellt. Er gelangt zu dem Ergebnis, bei der Betroffenen liege eine histrionische Persönlichkeitsstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Gleichwohl verneint Herr M1 die Voraussetzungen einer weiteren Unterbringung, da es an einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter fehle. Das Verhalten der Betroffenen sei lästig, ärgerlich und auch in der Lebensqualität beeinträchtigend, aber es rechtfertige keine Unterbringung nach § 11 PsychKG. Außerdem vertritt Herr M1 die Auffassung, die Betroffene könne ihr Verhalten in bestimmten Bereichen steuern.
Der Beschwerde gegen die Einschränkung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 27.12.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
Durch Beschluss vom 09.01.2008 hat das Amtsgericht die weitere geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis längstens 09.07.2008 genehmigt und den Beschluss vom 12.12.2007 bzgl. der Einschränkung des Fernmelde- und Postverkehrs aufrecht erhalten.
Am 18.01.2008 hat die Kammer die Betroffene im Beisein des Sachverständigen M1 sowie der Oberärztin Frau K angehört. Im Rahmen der Anhörung hat die Betroffene die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht Warstein vom 09.01.2008 zu Protokoll erklärt.
Am 23.01.2008 hat die Kammer Herrn Pfarrer I und Herrn P zur Frage einer Fremdgefährdung angehört.
II.
Die sofortige Beschwerde der Betroffenen ist zulässig und hat in der Sache insofern Erfolg, als der Telefonverkehr der Betroffenen eingeschränkt und ihr der Besitz von Telefonen untersagt worden ist. Hinsichtlich der Einschränkung des Schriftverkehrs ist die sofortige Beschwerde hingegen unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht Warstein durch den angefochtenen Beschluss vom 12. Dez. 2007 den Schriftverkehr der Betroffenen dahingehend eingeschränkt, dass ihr das Absenden von Schriftstücken und Faxschreiben nur insoweit zu gestatten ist, wie sichergestellt ist, dass sie nicht an Herrn Pfarrer I in O oder das Pfarramt J gerichtet sind. Zwar hat ein Untergebrachter gem. § 21 Abs. 1 PsychKG NW das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Dieses Recht kann aber gem. § 21 Abs. 3 PsychKG NW eingeschränkt werden, um eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer zu vermeiden. So liegt der Fall auch hier.
Durch das krankheitsbedingte Verhalten der Betroffenen besteht eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer, nämlich der Gesundheit des Pfarrers I. Wie aus der ärztlichen Bescheinigung des Herrn P vom 06.08.2007 sowie seiner Anhörung im Termin am 23.01.2008 hervorgeht, leidet Herr Pfarrer I an sog. essentiellen Bluthochdruck, dessen Einstellung trotz Verabreichung hochwirksamer Medikamente durch die andauernde und massive psychische Belastung bislang nicht gelungen ist. Gefäßveränderungen infolge des Bluthochdrucks seien bereits nachweisbar. Weiterhin bestehe die Gefahr der Schädigung innerer Organe sowie eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Fremdgefährdung – worauf der Sachverständige M1 in seinem Gutachten hinweist – erheblich sein muss. Das krankheitsbedingte Verhalten muss über den Charakter einer bloßen Belästigung hinaus gehen (vgl. OLG Hamm BtPrax 2000, 35). Dies ist hier indessen der Fall. Aufgrund der persönlichen Anhörung des Pfarrers I ist die Kammer davon überzeugt, dass das Verhalten der Betroffenen nicht nur einfach lästig ist, sondern Herrn I massiv in sämtlichen Lebensbereichen und nicht zuletzt in der Ausübung seines Berufes beeinträchtigt. Herr Pfarrer I hat eindrucksvoll und ohne überschießende Belastungstendenz geschildert, dass die Betroffene ihm nicht nur in großem Umfang SMS und Briefe schickt, sondern den Bereich um das Pfarrhaus herum mit Phallussymbolen dekoriert, ihm auflauert und regelrecht „Jagd“ auf ihn macht. So nutzt sie nahezu jede Gelegenheit, bei der der Pfarrer seiner Berufsausübung nachgeht, ihn mit eindeutigen sexuellen Posen und Äußerungen zu bedrängen. Sie scheue sich auch nicht davor, dem Pfarrer in die Zurückgezogenheit seines Arbeitszimmers zu bedrängen, in dem sie gegen die Scheiben schlägt und ihn verbal und durch Zurschaustellung ihres Körpers auf sich aufmerksam zu machen versucht. Aufgrund der Massivität dieser Attacken sieht die Kammer das Kriterium der Erheblichkeit vorliegend als gegeben an.
Eine Einschränkung des Telefonverkehrs kommt im vorliegenden Fall hingegen nicht in Betracht, da § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 PsychKG i. V. m. § 19 Satz 2 PsychKG hierfür keine hinreichende gesetzliche Grundlage bieten. Danach kann die Nutzung von Telekommunikationsmitteln nur eingeschränkt werden, soweit dies erforderlich ist, um gesundheitliche Nachteile für die Betroffene oder erhebliche Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben abzuwehren. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Gesundheitliche Nachteile für die Betroffene sind nicht gegeben. Im Rahmen der Anhörung hat die Oberärztin Frau K erklärt, dass die weitere Versendung von SMS durch die Betroffene einer Therapie nicht widerspreche. Auch gilt es keine Gefahren für die Sicherheit abzuwehren, da hier ersichtlich nicht die Sicherheit Dritter – wie des Pfarrers I –, sondern nur die Sicherheit innerhalb der Anstalt gemeint ist.