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Landgericht Arnsberg·6 T 382/01·24.07.2001

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Parabolantenne: Erhöhung auf 2.000 DM

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Erlaubnis zur Anbringung einer Parabolantenne und rügten die vom Amtsgericht festgesetzte Streitwertbemessung von 1.200 DM. Das Landgericht ändert den Beschluss und setzt den Streitwert auf 2.000 DM fest. Begründet wird dies damit, dass bei der Bemessung nach §12 Abs.2 GKG i.V.m. §3 ZPO das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse zu berücksichtigen ist und die ständige Rechtsprechung einen höheren Wert rechtfertigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 2.000 DM festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Streitwert ist nach § 12 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem maßgeblichen Interesse der klagenden Partei an einem obsiegenden Urteil zu bemessen.

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Bei Verfahren, die ein grundrechtlich geschütztes Informationsinteresse betreffen, ist dieses Interesse bei der Festsetzung des Streitwerts zu berücksichtigen.

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Die Beschwerde gem. § 25 Abs. 3 GKG gegen eine Streitwertfestsetzung ist zulässig und begründet, wenn das maßgebliche Interesse der Partei eine höhere Bemessung rechtfertigt.

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Bei der Streitwertbemessung können die einschlägigen Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdekammern als Orientierung für die übliche Höhe herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 3 GKG§ 12 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brilon, 2 C 112/01

Tenor

wird auf die Beschwerde der Kläger vom 17.Juli 2001 der Beschluss des Amtsgerichts C2 vom 08.06.2001 abgeändert.

Der Streitwert wird auf 2.000,--DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Kläger haben mit der am 04.April 2001 beim Amtsgericht eingegangenen Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Anbringung einer Parabolantenne an den von ihnen angemieteten Haus N2 in C2 zu erlauben. Das Amtsgericht hat den Streitwert für dieses Verfahren mit Beschluss vom 08.Juni 2001 auf 1.200,--DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kläger vom 17.Juli 2001. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landgericht Arnsberg -Beschwerdekammer- vorgelegt.

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Die gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet.

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Der Streitwert ist gem. § 12 Abs. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO nach dem maßgeblichen Interesse der Kläger an einem obsiegenden Urteil festzulegen. Im vorliegenden Fall ist das grundsätzlich geschützte Informationsinteresse der Kläger zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammern des Landgerichtes und der Beschwerdekammer des Landgerichtes ist der Streitwert daher auf 2.000,--DM festzusetzen.

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Arnsberg, den 25. Juli 2001 Landgericht, 6. Zivilkammer