Sofortige Beschwerde gegen Nichtberücksichtigung studierender Tochter bei Pfändung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Im Insolvenzverfahren begehrt die Schuldnerin, das Einkommen ihrer volljährigen studierenden Tochter bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zu berücksichtigen. Das Landgericht bestätigt die Anordnung des Vollstreckungsgerichts nach § 850c Abs. 4 ZPO, wonach die Tochter unberücksichtigt bleibt, da ihr verfügbares Einkommen den ermittelten Unterhaltsbedarf nahezu deckt. BAFöG, Kindergeld und eigenes Erwerbseinkommen sind als Einkommen der Tochter anzurechnen. Die sofortige Beschwerde wird abgewiesen; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen Anordnung zur Nichtberücksichtigung der studierenden Tochter bei der Pfändungsberechnung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Vollstreckungsgericht kann nach § 850c Abs. 4 ZPO aus billigem Ermessen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; dabei sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
BAföG ist bei der Bemessung des Einkommens eines volljährigen Studierenden als eigenes Einkommen zu berücksichtigen (vgl. Hammer Unterhaltsrichtlinien).
Kindergeld ist seit Inkrafttreten von § 1612b BGB dem Einkommen des Kindes/zu dessen Bedarf zuzurechnen und mindert damit den Unterhaltsbedarf des Kindes.
Eigenverdienst eines volljährigen Studierenden aus studienfördernder Nebenarbeit kann als Einkommen des Kindes angerechnet werden, soweit dies nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung beiderseitiger wirtschaftlicher Verhältnisse gerechtfertigt ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Arnsberg, 10 IK 142/08
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 16.06.2009 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 3.000,00 Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20.11.2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) eröffnet. Der Beteiligte zu 2) wurde zum Treuhänder ernannt.
Die Beteiligte zu 1) hat zwei Kinder, welche nicht in ihrem Haushalt leben. Die 23-jährige Tochter der Beteiligten zu 1) befindet sich zurzeit in einem Aufbaustudium zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Sie studiert in D. Die Tochter erhält ein monatliches Bafög in Höhe von 426,00 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus 213,00 Euro rückzahlungsfreiem Bafög und 213,00 Euro Darlehen zusammen. Für die Tochter wird ein Kindergeld in Höhe von monatlich 164,00 Euro gezahlt. Die Tochter hat aufgrund eines Arbeitsvertrages mit der Schwesternschaft D. einen 400-Euro-Job als Altenpflegerin.
Die Tochter zahlt an ihrem Studienort eine Miete von 265,00 Euro. Pro Semester fallen 500,00 Euro an Studiengebühren und durchschnittlich 60,00 Euro an Verwaltungskosten an.
Im Hinblick auf das Einkommen der Tochter hat der Beteiligte zu 2) beantragt, diese bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens der Beteiligten zu 1) nicht zu berücksichtigen.
Die Beteiligte zu 1) ist diesem Antrag entgegengetreten. Sie trägt vor, die Tochter habe noch Arzt- und Rezeptgebühren zu zahlen und Kosten für Lehrmaterial aufzubringen. Für Lebensmittel müssten 200,00 Euro im Monat und für Kleidung 100,00 Euro im Monat und für Telefonkosten 30,00 Euro im Monat berücksichtigt werden. Die Tochter habe insgesamt einen Unterhaltsbedarf von 714,95 Euro. Das Kindergeld sei nicht als eigenes Einkommen der Tochter zugrunde zu legen. Auch das eigene Einkommen der Tochter als Altenpflegerin sei nicht zu berücksichtigen, da die Tochter zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet sei. Darüber hinaus differiere das Einkommen der Tochter, da dieses von der tatsächlichen monatlichen Arbeitsleistung abhänge. Im Übrigen sei das Arbeitsverhältnis auch jederzeit kündbar. Auch das Bafög sei nicht in vollem Umfange zu berücksichtigen, da es sich teilweise um ein rückzuzahlendes Darlehen handele. Ihre Tochter benötige auch eine neue Brille.
Der Beteiligte zu 2) hat einen Gesamtbedarf der Tochter von 773,50 Euro ermittelt. Danach sei die Tochter ganz oder hilfsweise zumindest teilweise bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.06.2009 bestimmt, dass die Tochter der Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens der Schuldnerin in voller Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass das Arbeitseinkommen der Tochter zu berücksichtigen sei, da diese tatsächlich über ein regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen verfüge.
Die Beteiligte zu 1) hat gegen den am 19.06.2009 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 29.06., eingegangen am 30.06.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht das Kindergeld als Einkommen zugrundegelegt. Auch das Bafög könne nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Darüber hinaus sei ein Angehöriger nur dann bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn der Angehörige selbst über eigenes Einkommen verfügt, welches über dem Pfändungsfreibetrag liege.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat das Verfahren dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Insoweit wird auf das Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 27.07.2009 verwiesen. Die Beteiligte zu 1) hat im Beschwerdeverfahren Bezug genommen auf ihr Schreiben vom 29.06.2009.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht gem. § 840 c Abs. 4 ZPO angeordnet, dass die Tochter der Beteiligten zu 1) bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens der Beteiligten zu 1) nicht zu berücksichtigen ist.
Gem. § 850 c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine Person, welcher der Schuldner Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Diese Bestimmung ist nach billigem Ermessen zu treffen. Sie hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Es verbietet sich dabei eine starre Orientierung an bestimmten Berechnungsgrößen. Für die Ausübung des Ermessens können aber Pfändungsfreibeträge und Unterhaltssätze Anhaltspunkte geben.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die 23-jährige Tochter der Beteiligten zu 1) in D. studiert. Es handelt sich nicht um ein Zweitstudium, sondern um ein der ersten Ausbildung zuzurechnendes Erststudium. Sie zahlt Miete in Höhe von 265,00 Euro. Die Miete erscheint (im Hinblick auf die darin enthaltenen Nebenkosten) angemessen. Die Tochter zahlt durchschnittliche Studiengebühren inklusive Verwaltungskosten von 93,34 Euro im Monat. Berücksichtigung finden kann ein Betrag von 20,00 Euro für Arztbesuche und Medikamente und 30,00 Euro für Telefonkosten finden. Hinzuzurechnen ist ein durchschnittlicher Bedarf für Lehrmittel von 40,00 Euro im Monat. Die Kosten für die Lebenshaltung werden mit 359,00 Euro im Monat angesetzt. (Sozialhilferegelsatz, wobei die Beteiligte zu 1) diese Kosten selber mit nur 300,00 Euro angibt).
Der gesamte Unterhaltsbedarf der Beteiligten zu ) beläuft sich somit auf 808,00 Euro.
Bei der nachfolgenden Ermessensentscheidung ist in dem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Grundbedarf der Tochter der Beteiligten zu 1) in dem Bafög-Bescheid mit 584,00 Euro angegeben worden ist (Bl. 134 d. A.). Nach der Hammer Unterhaltsrichtlinie beträgt der Bedarf eines Studenten bei auswärtiger Unterbringung 640,00 Euro. Der Bedarf der Tochter der Beteiligten zu 1) ist im Hinblick auf diese Richtlinien daher bereits relativ hoch angesetzt worden.
Dem Gesamtunterhaltsbedarf der Tochter in Höhe von 808,00 Euro steht folgendes eigenes Einkommen der Tochter gegenüber:
426,00 Euro Bafög zuzüglich 164,00 Euro Kindergeld zuzüglich (durchschnittlich) 300,00 Euro Verdienst als Altenpflegerin abzüglich 85,00 Euro arbeitsbedingten Mehrbedarfs, sodass sich das gesamte Einkommen der Tochter auf 805,00 Euro monatlich beläuft.
Das Bafög ist als Einkommen zu berücksichtigen. Dies ergibt sich daraus, dass Bafög nach den Hammer Unterhaltsrichtlinien zu Ziff. 2.4 und 13.4 Einkommen darstellt.
Auch das Kindergeld ist als Einkommen zu berücksichtigen. Zwar hat der BGH (NJW RR 2006, 568) ausgeführt, dass Kindergeld kein Einkommen des Kindes sei, diese Rechtsprechung ist jedoch überholt durch den seit dem 01.01.2008 geltenden § 1612 b BGB, wonach das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfes des Kindes zu verwenden ist. Auch nach Ziff. 3 der Hammer Unterhaltsrichtlinien mindert das Kindergeld den Bedarf des Kindes. Das volljährige Kind hat gegen den Empfänger des Kindergeldes einen Anspruch auf Auszahlung. Danach wird nach dieser neuen Gesetzesregelung das Kindergeld dem Einkommen zugerechnet.
Auch der Eigenverdienst der Tochter der Beteiligten zu 1) ist ihrem Einkommen hinzuzurechnen (siehe auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.01.2009, zu AZ: 13 W 1129/08).
Die Tochter der Beteiligten zu 1) arbeitet als Altenpflegerin. Es handelt sich nicht lediglich um einen Ferienjob, sondern um eine dauerhafte – auf der Basis eines Arbeitsvertrages – und regelmäßig durchgeführte Erwerbstätigkeit. Zwar trifft die Tochter der Klägerin nach der Rechtsprechung des BGH als Studentin neben der Studium in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Eine andere Betrachtung ist jedoch dann angebracht, wenn es sich z.B. um studiumsfördernde Nebenarbeit handelt. Auch der BGH geht davon aus, dass eine Anrechnung insoweit in Betracht kommt, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Tätigkeit als Altenpflegerin um eine studiumsfördernde Nebenarbeit. Die Tochter der Beteiligten zu 1) studiert „Soziale Arbeit“. Darüber hinaus wird berücksichtigt, dass lediglich ein Betrag von 300,00 Euro abzüglich 85,00 Euro arbeitsbedingter Mehrbedarf als Einkommen zu Gunsten der Tochter der Beteiligten zu 1) zugrunde gelegt werden. Im Hinblick auf ein Arbeitseinkommen von 10,60 Euro brutto pro Stunde fällt somit eine Arbeitszeit von 30 Stunden im Monat, mithin 7,5 Stunden in der Woche an. Dies wird als nicht unzumutbar gewertet.
Die Tochter der Beteiligten zu 1) hat somit eigenes Einkommen in Höhe von 805,00 Euro. Dem steht ein Unterhaltsbedarf von 808,00 Euro entgegen. Das Amtsgericht hat daher zu Recht angeordnet, dass die Tochter bei der Berechnung des pfändbaren Betrages der Beteiligten zu 1) nicht zu berücksichtigen ist. Der Differenzbetrag von 3,00 Euro kann insoweit vernachlässigt werden.
Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zuzulassen.
Arnsberg, 04.08.2009
6. Zivilkammer - 2. Instanz -