Zwangsversteigerung: Zuschlag aufgehoben wegen fehlender Zustimmung bei abweichendem Mindestgebot
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren ein. Streitpunkt war die Feststellung eines von der gesetzlichen Form abweichenden geringsten Gebots nach §59 ZVG ohne Zustimmung der beeinträchtigten Schuldnerin. Das Landgericht gab der Beschwerde statt: mangels erforderlicher Zustimmung war die Feststellung formwidrig, der Zuschlag wurde aufgehoben und die Zuschlagserteilung versagt. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen Zuschlag wegen fehlerhafter Feststellung des geringsten Gebots und fehlender Zustimmung stattgegeben; Zuschlag aufgehoben, Zuschlagserteilung versagt
Abstrakte Rechtssätze
Wird im Zwangsversteigerungsverfahren ein von der gesetzlichen Form abweichendes geringstes Gebot nach §59 ZVG festgestellt, bedarf diese Feststellung der Zustimmung desjenigen Beteiligten, der durch die Abweichung beeinträchtigt wird.
Eine Beeinträchtigung des Schuldners liegt vor, wenn die abweichende Berechnung des geringsten Gebots zu einem geringeren Erlös und damit zu einer geringeren Tilgung der Forderungen führt.
Fehlt die erforderliche Zustimmung des beeinträchtigten Beteiligten, ist die Feststellung des geringsten Gebots nicht gesetzeskonform und ein darauf gestützter Zuschlag ist aufzuheben bzw. die Erteilung des Zuschlags zu versagen.
Bei der Berechnung der Varianten nach §59 ZVG ist der Wert des in Abteilung III eingetragenen Rechtes in der Variante mit Bestehenbleiben des Rechts zu berücksichtigen; in der Variante des Nichtbestehens bleibt dieser Wert unberücksichtigt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Soest, 6 K 180/00
Tenor
wird auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin der Zuschlagbeschluss des Amtsgerichts Soest vom 03.06.2004 aufgehoben. Die Erteilung des Zuschlags wird versagt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2).
Wert: 3.000,00 Euro.
Gründe
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 05.12.2000 auf Antrag der Sparkasse N die Zwangsversteigerung des im Eigentum der Schuldnerin und im Beschlusstenor näher bezeichneten Grundstücks angeordnet. Eine Titelumschreibung auf die Rechtsnachfolgerin, die Beteiligte zu 2), ist zwischenzeitlich erfolgt.
Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 06.05.2004 den letzten Zwangsversteigerungstermin am 03.06.2004 anberaumt. Im Versteigerungstermin hat der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 2) nach § 59 ZVG das Nichtbestehenbleiben des Rechtes in Abteilung III.8) in Höhe von 140.000,00 DM beantragt. Aufgrund dieses Antrages der Sparkasse erfolgte ein Doppelaufgebot. Das Amtsgericht hat das geringste Gebot für den Fall des Nichtbestehnbleibens des Rechtes III.8) mit 33.302,13 Euro (Gebot a) berechnet. Das geringste Gebot mit Bestehenbleiben des Rechtes III.8) wurde mit 72.117,72 Euro berechnet (Gebot b). Bei der Berechnung des geringsten Gebotes a) hat das Amtsgericht den Wert des Rechtes III.8) in Höhe von 140.000,00 DM nicht mit berücksichtigt.
Bei der anschließenden Bieterstunde ist lediglich auf das Gebot a) geboten worden. Meistbietende waren die Beteiligten zu 3) und 4) mit einem Gebot von 163.000,00 Euro.
Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2) im Anschluss an den Termin mit Beschluss vom 03.06.2004 den Beteiligten zu 3) und 4) den Zuschlag erteilt.
Die Beteiligte zu 1) hat gegen den am 23.06.2004 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 16.06.2004, eingegangen am 17.06.2004, sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung trägt sie vor, es liege ein Verstoß gegen § 83 Nr. 1 ZVG vor. Das Amtsgericht habe das geringste Gebot nicht zutreffend berechnet. In das Bargebot für die Gebotsform a) hätte das Recht in vollem Umfang mit Kosten, Zinsen, Nebenleistungen, sowie der Hauptsache mit in das bare Gebot übernommen werden müssen. Es hätte sich somit ein Bargebot in Höhe von 177.081,00 Euro errechnet. Bei dem abgegebenen Meistgebot in Höhe von 163.000,00 Euro hätte daher der Zuschlag nicht erteilt werden dürfen. Die Schuldnerin sei durch die unrichtige Berechnung des geringsten Gebotes auch beeinträchtigt.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gem. §§ 96, 97 ZVG i.V.m. §§ 567 f ZPO zulässig und auch begründet. Gem. § 100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 - 85 a ZVG verletzt worden ist. Im vorliegenden Fall ist die Vorschrift des § 83 Ziff. 1 ZVG verletzt worden.
Vorliegend ist das abweichende geringste Gebot (Gebot a) nach Ansicht der Kammer zwar nicht falsch berechnet worden. Sinn und Zweck des Antrages nach § 59 ZVG betreffend das Nichtbestehenbleiben des Rechtes in Abt. III.8) in Höhe von 140.000,00 DM war es, die Versteigerung des Grundstücks durch ein geringeres Gebot zu ermöglichen. Demnach hat das Amtsgericht den Wert dieses Rechtes zutreffend nur bei der Berechnung des geringsten Gebotes b) nicht aber bei der Berechnung des geringsten Gebotes a) berücksichtigt.
Der Zuschlag hätte aber aus einem anderen Grund versagt werden müssen. Gem. § 59 Abs. 1 ZVG ist im Falle der von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Feststellung des geringsten Gebotes die Zustimmung des Beteiligten notwendig, der durch die Abweichung beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt auf Seiten des Schuldners vor, wenn er durch die abweichende Berechnung des geringsten Gebotes einen geringeren Erlös erhält und weniger Schulden getilgt werden, als bei der Berechnung des geringsten Gebotes bei der gesetzlich vorgesehenen Form.
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht vor der Zuschlagsentscheidung die Zustimmung der Schuldnerin nicht eingeholt. Eine spätere Genehmigung ist ebenfalls nicht erfolgt. Dadurch, dass der Zuschlag auf das Gebot a) (abweichendes geringstes Gebot) erteilt worden ist, konnte die Schuldnerin weniger Schulden als gesetzlich - durch höheres Gebot - tilgen. Mangels Zustimmung der beeinträchtigten Schuldnerin ist die Feststellung des geringsten Gebotes nach § 59 Abs. 1 ZVG jedoch somit nicht in gesetzlicher Weise erfolgt. Damit liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebotes gem. § 83 Ziff. 1 ZVG vor. Im Ergebnis ist der Zuschlag daher aufzuheben.