Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung der Betreuervergütung (§5 VBVG) – Heimaufenthalt maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Der Betreuer (Beteiligter zu 3) rügte die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung für Juli–September 2005 und begehrte anstelle von 2,5 Stunden/Monat eine Pauschale von 4,5 Stunden. Streitpunkt war, ob aufgrund einer weiterhin bestehenden Eigentumswohnung ein erhöhter Stundenansatz zu gewähren ist. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde ab: Maßgeblich sei der gewöhnliche Aufenthalt; lebt der Betreute im Heim, sind 2,5 Stunden anzusetzen, da viele Betreuungsleistungen vom Heimpersonal erbracht werden.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Betreuervergütung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 5 VBVG beträgt der Stundenansatz für einen Betreuer nach dem zwölften Monat der Betreuung grundsätzlich 2,5 Stunden monatlich; ein erhöhter Ansatz von 4,5 Stunden kommt nur in Betracht, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat.
Für die Bemessung des Stundenansatzes ist der gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten maßgeblich; das bloße Vorhandensein von Vermögen oder Eigentum rechtfertigt keine abweichende Bemessung.
Dass der Betreute weiterhin Eigentümer einer Wohnung ist, begründet nicht ohne Weiteres einen höheren Stundenansatz, wenn viele Verwaltungs- und Betreuungsleistungen durch Heimpersonal übernommen werden.
Die sofortige Beschwerde nach § 56g FGG ist zwar zulässig, überzeugt aber nicht, wenn die vorgebrachten Sachverhalte und rechtlichen Einwände die gesetzliche Voraussetzungen für einen höheren Stundenansatz nicht substantiiert darlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Arnsberg, 11 XVII 69/04
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amts-gerichts Arnsberg vom 12.12.2005 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 264,00 EUR.
Gründe
Der Beteiligte zu 3. hat für dem Abrechnungszeitraum vom 01.07.2005 - 20.09.2005 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung der Beteiligten zu 2) gestellt. Die Betroffene ist vermögend. Sie lebt in einem Heim.
Der Beteiligte zu 3) hat insgesamt die Festsetzung eines Betrages von 594,00 EUR beantragt, unter Zugrundelegung einer Stundenpauschale von 4,5 Stunden pro Monat.
Das Amtsgericht hat lediglich einen pauschalen Zeitaufwand von 2,5 Stunden pro Monat zugrunde gelegt und hat mit Beschluss vom 12.12.2005 die Vergütung in Höhe von 330,00 EUR festgesetzt. Im übrigen ist der Antrag zurückgewiesen worden mit der Begründung, die Betroffene lebe in einem Heim, so dass lediglich ein Stundenansatz nach § 5 Abs. 1 Ziffer 4 VBVG mit 2,5 Stunden in Ansatz gebracht werden könne.
Der Beteiligte zu 3) hat gegen den vorgenannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, die Betroffene sei noch Eigentümerin einer Wohnung. Für diese Wohnung seien Verwaltungstätigkeiten zu erledigen. Dies sei eine zeitaufwendige Tätigkeit. Daher sei die Zugrundelegung eines pauschalen Zeitaufwandes von 4,5 Stunden gerechtfertigt.
Das Amtsgericht hat das Verfahren dem Landgericht Arnsberg - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 56 g FGG zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 5 VBVG beläuft sich der Stundenansatz eines Betreuers nach dem 12. Monat der Betreuung auf 2,5 Stunden. Lediglich wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, beträgt der Stundensatz nach dem 12. Monat 4,5 Stunden.
Im vorliegenden Fall lebt die Betroffene in einem Heim. Es ist daher ein Stundenansatz von 2,5 Stunden im Monat anzusetzen. Ein höherer Stundensatz rechtfertigt sich nicht daraus, dass die Betroffene noch Eigentümerin einer Wohnung ist. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut, der auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen abstellt, eindeutig. Darüber hinaus rechtfertigt sich der höhere Stundenansatz für die Betreuung eines Betroffene, welcher noch in seiner Wohnung lebt, daraus, dass in dem Fall ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht. Lebt ein Betreuter in einem Heim werden viele Betreuungsleistungen von dem Heimpersonal übernommen. Dies rechtfertigt es, den Stundenansatz auf 2,5 Stunden pro Monat herabzusetzen. Darauf, dass die Verwaltung der Eigentumswohnung der Betroffenen zeitaufwändig ist, kann daher nicht abgestellt werden. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Arnsberg, den 13. Jan. 2006
Landgericht 6. Zivilkammer