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Landgericht Arnsberg·6 T 185/13·28.08.2013

Sofortige Beschwerde gegen Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO abgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVermögensauskunft/SchuldnerverzeichnisAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Vermögensauskunft; der Schuldner erschien unentschuldigt zum Termin, woraufhin der Gerichtsvollzieher die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO anordnete. Der Schuldner legte Widerspruch und sofortige Beschwerde mit dem Vorbringen fehlerhafter Belehrung und einer angeblichen vorläufigen Einigung ein. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück: die Eintragung war wegen unentschuldigten Fernbleibens gerechtfertigt und eine nachträgliche gütliche Einigung wirkt in der Regel nicht mehr auf das bereits als Amtsverfahren geführte Eintragungsverfahren ein. Eine Ausnahme kommt nur in besonderen, hier nicht gegebenen Fällen in Betracht; der Schuldner trägt die Kosten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Eintragung ins Schuldnerverzeichnis als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten des Schuldners

Abstrakte Rechtssätze

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Der Gerichtsvollzieher ordnet nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO von Amts wegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft, insbesondere durch unentschuldigtes Fernbleiben zum Termin, nicht nachkommt.

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Ein Widerspruch gegen die Anordnung der Eintragung ist unbegründet, wenn die ordnungsgemäße Ladung und das unentschuldigte Nichterscheinen des Schuldners feststehen.

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Mit der Anordnung der Eintragung ist das Verfahren der Disposition der Parteien entzogen; eine anschließend erklärte gütliche Einigung wirkt grundsätzlich nicht mehr auf das als Amtsverfahren ausgestaltete Eintragungsverfahren ein.

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Ausnahmsweise kann eine nachträgliche Erledigung die Eintragung vermeiden, dies setzt aber besondere, im Einzelfall substantiiert darzulegende Umstände voraus, die der Schuldner zu beweisen hat.

Relevante Normen
§ 882c ZPO§ 793 ZPO§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 802b Abs. 1 ZPO§ 802b ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Werl, 9 M 303/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 29.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 12.07.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners und beantragte die Abgabe der Vermögensauskunft. Der Gerichtsvollzieher bestimmte Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft auf den 24.06.2013. Nachdem der Schuldner zum Termin unentschuldigt nicht erschien, ordnete der Gerichtsvollzieher mit Verfügung vom selben Tag die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem.§ 882 c ZPO an (Bl. 17 d.A.).

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Gegen die Anordnung der Eintragung hat der Schuldner am 01.07.2013 Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er sei nicht ordnungsgemäß über die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis belehrt worden (Bl. 2 f. d.A.). Mit Beschluss vom 12.07.2013 hat das Amtsgericht Werl den Widerspruch zurückgewiesen (Bl. 24 d. A.).

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Gegen den am 18.07.2013 zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 29.07.2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er weiter vor, dass gegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis eine inzwischen erfolgte vorläufige Einigung zwischen Gläubigerin und Schuldner spricht.

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Das Amtsgericht Werl hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Landgericht –Beschwerdekammer- zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist gem. § 793 ZPO zulässig, aber unbegründet.

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Im Hinblick auf die vom Schuldner gerügte fehlerhafte Belehrung zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

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Darüber hinaus rechtfertigt die vom Schuldner nunmehr behauptete vorläufige Einigung mit dem Gläubiger keine abändernde Entscheidung.

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Der Gerichtsvollzieher ordnet gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Dies ist u. a. der Fall beim unentschuldigten Fernbleiben vom Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (Musielak, ZPO, § 882c Rz. 2). Unstreitig ist der Schuldner zu dem Termin am 24.06.2013 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

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Damit, spätestens aber mit der Anordnung der Eintragung, ist das Verfahren der Disposition der Parteien entzogen. Eine anschließende gütliche Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner hat in der Regel keine Auswirkungen mehr auf das als Amtsverfahren ausgestaltete Eintragungsverfahren, so dass der Gerichtsvollzieher eine gütliche Erledigung gem. § 802 b Abs. 1 ZPO nicht mehr bewirken konnte.

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Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass das Eintragungsverfahren nicht dem Schutz des betreibenden Gläubigers, sondern der am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Allgemeinheit vor unzuverlässigen und zahlungsunfähigen Schuldnern dient (Mroß, Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung: Ecken und Kanten der Reform-Vorschläge für runde Verfahrensabläufe, DGVZ 2013,169ff.).

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Es kann dahin gestellt bleiben, ob im Ausnahmefall noch nach Beginn des Eintragungsverfahrens aufgrund einer gütliche Erledigung i. S. d. § 802 b ZPO die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vermieden werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, bestehen nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.