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Landgericht Arnsberg·6 T 184/05 LG Arnsberg·09.05.2005

Beschwerde gegen Zwischenverfügung: Höchstzinssatz bei Grundschuldeintragung erforderlich

ZivilrechtSachenrechtGrundpfandrechteAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte beantragte die Eintragung einer Grundschuld mit einem gleitenden Zinssatz (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) gestützt auf einen vollstreckbaren Prozessvergleich. Das Amtsgericht beanstandete das Fehlen eines Höchstzinssatzes in der Eintragung. Das Landgericht Arnsberg wies die Beschwerde zurück, weil der Bestimmtheitsgrundsatz und die Eintragungsbewilligung eine Angabe des Höchstzinssatzes bzw. der Zinserhöhungsklausel erfordern.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts wegen fehlender Angabe des Höchstzinssatzes zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Eintragung einer verzinslichen Grundschuld ist der vereinbarte Zinssatz anzugeben; dies folgt aus § 1115 Abs. 1 BGB.

2

Die Bezugnahme auf einen gleitenden Zinssatz (z. B. Basiszinssatz plus Prozentsatz) ist grundsätzlich zulässig, genügt aber nur, wenn zugleich die größtmögliche (Höchst-)Zinshöhe bestimmbar gemacht wird.

3

Der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass für Dritte die maximale Belastung des Grundstücks erkennbar ist; dies erfordert die Angabe eines Höchstzinssatzes bei variablen Zinssätzen.

4

Die Eintragungsbewilligung muss die Zinserhöhungsklausel bzw. den Höchstzinssatz ausweisen, damit Umfang und Grenze der Grundschuldbelastung für nachfolgende Gläubiger sicher bestimmbar sind.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 1 GBO§ 1115 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Warstein, Rüthen Bl. 1746

Tenor

wird die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die Zwischenverfügung des Amts-gerichts Warstein vom 14.02.2005 zurückgewiesen.

Wert: 500,00 Euro

Gründe

2

Die Beteiligte zu 2) hat unter Bezugnahme auf die vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs der Parteien vom 18.11.2004 (OLG Hamm 21 U 143/03) die Eintragung einer Grundschuld über 35.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2002 beantragt. Durch Zwischenverfügung vom 14.02.2005 hat das Amtsgericht beanstandet, es fehle an der erforderlichen Angabe eines Höchstzinssatzes. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der Beschwerde. Sie vertritt die Ansicht, die Eintragung des Vertragszinssatzes in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes sei auch ohne Eintragung eines Höchstzinssatzes zulässig.

3

Die gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

4

Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass der Zinssatz nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Nach § 1115 Abs. 1 BGB ist bei der Eintragung einer Grundschuld - wenn die Forderung verzinslich ist - u. a. der vereinbarte Zinssatz anzugeben. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass zur Bestimmung dieses vereinbarten Zinssatzes zwar die Bezugnahme auf einen gleitenden Zinssatz - hier 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz - grundsätzlich zulässig ist, dass jedoch auch in diesen Fällen der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz zu beachten ist. Dieser verlangt, dass für jeden Beteiligten, insbesondere für nachfolgende Gläubiger, der Umfang der Belastung des Grundstücks erkennbar ist. Dem wird nur genügt, wenn der Höchstzinssatz eingetragen und in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung die Zinserhöhungsklausel angegeben ist. Nur so kann die größtmöglichste Höhe der geschuldeten Zinsen jederzeit sicher bestimmbar sein. Die Vereinbarung eines gleitenden Zinssatzes in Gestalt des Basiszinssatzes hat zwar zur Folge, dass der jeweils maßgebliche Zinssatz zurückwirkend sicher bestimmt werden kann, es fehlt indessen die Bestimmbarkeit der Belastung für die Zukunft, die weiter nur durch die Angabe des Höchstzinssatzes erreichbar ist. Darüber hinaus ist auf längere Sicht nicht absehbar, ob der Gesetzgeber an dem Basiszinssatz als Bezugsgröße festhält oder wieder auf einen anderen Parameter zurückgreift. Die bloße Bezugnahme auf den jeweiligen Basiszinssatz bietet daher keine verlässliche Information über das Höchstmaß der aus der Grundschuld resultierenden Belastung (OLG Celle, in OLG-Recht Celle 2004, 476 u. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, in MDR 2003, 738).

5

Das Amtsgericht hat die fehlende Angabe des Höchstzinssatzes in der Zwischenverfügung daher zu Recht beanstandet. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

6

Arnsberg, den 10. Mai 2005

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Landgericht, 6. Zivilkammer